Verrechnungssteuer Flashcards

1
Q

Nenne die Rechtsgrundlagen der Verrechnungssteuer (5)

A
  1. BV
  2. VSTG
  3. VSTV
  4. KS 34 (Kundenguthaben)
  5. KS 47 (Obligationen)
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2
Q

Wer hat die Befugnis die Verrechnungssteuer zu erheben? Wem stehen die Erträge zu?

A

der Bund gem. BV 132 II

10% des jährlichen Ertrags fallen den Kantonen zu, Aufteilung nach Wohnbevölkerungszahl der letzten Volkszählung (VSTG 2 I)

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3
Q

Worauf ist die Verrechnungssteuer geschuldet? (3)

A

VSTG 1
1. Ertrag aus beweglichem Kapitalvermögen
2. Lotteriegewinne
3. Versicherungsleistungen

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4
Q

Welche Steuerart ist die Verrechnungssteuer?

A

indirekte Objektsteuer und Quellensteuer (ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungfähigkeit

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5
Q

Ist die Überwälzung der Verrechnungssteuer zwingend? Was sind die Folgen der Nichtüberwälzung?

A

ja (VSTG 14), Umgehung ist strafbar nach VSTG 63

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6
Q

Welche Funktion hat die Verrechnungssteuer? (2)

A
  1. Spezialeinkommensteuer mit Sicherungsfunktion für Steuerinländer bei ordnungsgemässer Deklaration, ansonsten Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs (ausser bei fahrlässiger Nichtdeklaration)
  2. Fiskalfunktion für Steuerausländer (Rückforderung bei Lotteriegewinnen und Kapitalertrag anteilsmässig oder komplett nach DBA, keine Steuer auf Versicherungsleistungen)
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7
Q

Definiere Steuerinländer (VSTR)

A

VstG 9, 22, 24
Wohnsitz, dauernder Aufenthalt, statuarischer Sitz oder Betriebsstätte in der CH

bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit: nur im Umfang der zu zahlenden Einkommens- und Vermögenssteuer (VSTG 22 II)

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8
Q

Wie verläuft die Veranlagung bei der Verrechnungssteuer?

A

Selbstveranlagung

Erhebung ist anonym, Steuerpflichtiger gibt sich selber bekannt durch Rückerstattungsantrag

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9
Q

Zählt Fürstentum Liechenstein für die Verrechnungssteuer als In- oder Ausland?

A

Ausland (im Gegensatz zur MWST, Stempelabgabe)

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10
Q

Wer ist das Steuersubjekt und der Steuerträger bei der Verrechnungssteuer?

A

Steuersubjekt: Zahlender / SSL nach Schuldnerprinzip (Vstg 10 I)

Steuerträger: Person, die die steuerbare Leistung erhält

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11
Q

Nenne die Haftungsbestimmungen der VSTG

A
  1. SSL haftet für Ablieferung
  2. Solidarische Haftung der Liquidatoren
  3. Solidarische Haftung der Organe bei JP und KAG im Ausland

VSTG 15 I + II

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12
Q

Wann entsteht die Verrechnungssteuerforderung und wann wird sie fällig bei: Kapitalerträgen

A

Entstehung: Zeitpunkt, wo die steuerbare Leistung fällig wird (gezahlt wird)

Fälligkeit: 30 Tage nach Entstehung (Dividenden, Anleihensobligationen)
Oder
30 Tage nach Ablauf des Quartals (Kundenguthaben, Kassenobligationen)

VstG 12 I + 16

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13
Q

Wo ist die Entstehung und Fälligkeit der Verrechnungssteuer geregelt?

A

VSTG 12 + 16

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14
Q

Wann entsteht die Verrechnungssteuerforderung und wann wird sie fällig bei: Eigenen Aktien

A

Entstehung: nach Ablauf der jeweiligen Frist gem. OR

Fälligkeit: 30 Tage nach Entstehung

VSTG 12 I bis + 16 I c

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15
Q

Wann entsteht die Verrechnungssteuerforderung und wann wird sie fällig bei: Erträge aus Thesaurierungsfonds

A

Entstehung: bei Gutschrift
Fälligkeit: 30 Tage nach Entstehung

VSTG 12 I ter + 16 I c

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16
Q

Wann entsteht die Verrechnungssteuerforderung und wann wird sie fällig bei: Konkurseröffnung / Sitzverlegung ins Ausland

A

Entstehung + Fälligkeit: sofort

VSTG 16 III

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17
Q

Nenne die Verjährungsfrist der Verrechnungssteuer

A

5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (Stillstand und Unterbruch ausgenommen)

VSTG 17

7 Jahre für nichtdeklarierte Geldwerte Leistungen (i.S.v. Steuerhinterziehung) ab Einreichung der Jahresrechnung an die Steuerverwaltung (Bundesgerichtliche Rechtssprechung)

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18
Q

Wann kann das Meldeverfahren für Kapitalerträge angewendet werden? + Gesetzesartikel (VSTR) (7)

A

VSTG 20, VSTV 24,24a,26a (abschliessende Aufzählung)

  1. Geldwerte Leistungen aus Vorjahren, die bei einer steuerbehördlichen Kontrolle festgestellt werden
  2. Ausgabe von Gratisaktien/-nennwerterhöhungen
  3. Ausrichtung Naturaldividende
  4. Ausrichtung Liquidationsüberschuss durch Abtretung von Aktiven
  5. Sitzverlegung ins Ausland

Fälle 1-5: max. 20 Personen

  1. Erwerb eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung
  2. Dividende im Konzernverhältnis, wenn qualifizierte Beteiligung (10%), Steuerträger muss rückerstattungsberechtigt sein als Steuerinländer oder nach DBA und Meldung erfolgt via Formular innert 30 Tagen nach Entstehung der VRST-Forderung mittels F106
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19
Q

Wann kann das Meldeverfahren im Groben angewendet werden? (3)

A
  1. offensichtlicher Härte
  2. Sicherungsfunktion nicht mehr benötigt
  3. Umwälzung nicht mehr möglich
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20
Q

Was ist die “Sicherstellung” der Verrechnungssteuer? (1+4)

A

ESTV kann dies Verlangen, solange die Steuer noch nicht rechtskräftig ist (VSTG 47)

  1. wenn Bezug gefährdet
  2. im Verzug
  3. Steuerpflichtiger keinen Sitz im Inland hat
  4. VSTV 9, ausländisch beherrschte Gesellschaften (80% Beteiligte Wohnsitz im Ausland, Aktiven mehrheitlich im Ausland und nicht alljährliche angemessene Ausschüttung (Usanz 6% Eigenmittel)
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21
Q

Nenne die positiven und negativen Voraussetzungen der Rückerstattung der Verrechnungssteuer (5)

A

VSTG 21 I + II

    • Berechtigung zur Rückerstattung (pers. Eigenschaft)
    • Recht auf Nutzung der steuerbaren Leistung (Eigentum, Nutzniessung, keine Weiterleitung an wirtschaftlich nicht Berechtigten)
    • ordnungsgemässe Deklaration/Verbuchung (solange Veranlagung offen)
    • Fristgerechte Einreichung Rückerstattungsantrag
  1. negativ: darf nicht zur Steuerumgehung führen
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22
Q

Nenne die wichtigen Punkte zur fahrlässigen Nichtdeklaration der Verrechnungssteuer (2)

A
  1. muss sich aus den Akten ergeben oder glaubhaft gemacht werden

(BGE, dass niemand 35% VRST Inkauf nimmt, wenn Einkommenssteuer 20% ist)

2.Folgen der Unvorsicht werden nicht bedacht oder es wird keine Rücksicht darauf genommen (stark abhängig von Umständen und persönlichen Verhältnissen wie Ausbildung, Erfahrung, Intellekt)

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23
Q

Innert welcher Frist muss der Verrechnungssteuer-Rückerstattungsantrag eingereicht werden?

A

VSTG 32 I + II

  1. 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (Verwirkungsfrist)
  2. bei Erhebung durch Beanstandung ESTV: 60 Tage
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24
Q

Was könnte eine Steuerumgehung bei der Verrechnungssteuer vermuten lassen? (2 +3)

A
  1. Vorschub eines Inländers, der dann die VRST an einen Ausländer weiterleitet
  2. Ausländische Gesellschaft überträgt an Schweizer Gesellschaft zur Rückforderung der VRST (Altreservenpraxis)

Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich

Wahl wurde getroffen um Steuern zu sparen (Annahme) uns führt zu effektiven Steuerersparnissen

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25
Q

Nenne die Rückforderungsvoraussetzungen der Verrechnungssteuer für STWEG

A

Verzeichnis der Beteiligten ist notwendig, da nur Rückerstattung an Steuerinländer (VSTV 55a)

bei beschränkter Steuerpflicht: im Umfang der zu zahlenden Einkommens- und Vermögenssteuer

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26
Q

Nenne die Rückerstattungsvoraussetzungen der Verrechnungssteuer für Erbengemeinschaften

A
  1. Zu Lebzeiten fällige Leistungen: Erblasse muss Voraussetzungen erfüllen (VSTV 58 I)
    Rückerstattung an Erben ungeachtet deren Wohnsitz
  2. nach Tod: Erben müssen Voraussetzungen erfüllen, je im Umfang seiner Erbenquote (VSTV 58 II)

-> Einreichung Formular S-167 am Veranlagungsort (bis Steuerperiode 2021)

seit 2022: VRST muss im persönlichen WV einzeln nach Erbquote rückgefordert werden

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27
Q

Nenne die Rückerstattungsvoraussetzungen der Verrechnungssteuer für: Ausländische Gesellschaften mit Schweizer Betriebsstätten

A

im Umfang des in der Schweiz steuerbaren Betriebsvermögens (VSTG 24 III)

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28
Q

Welche zwei Anrechnungsmethoden kennen die DBA bei der Verrechnungssteuer?

A
  1. Freistellungsmethode
  2. Anrechnungsmethode
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29
Q

kann der Bund rechtskräftige Rückerstattungen von Verrechnungssteuer anfechten?

A

Bereich natürliche Personen: ja, innert 3 Jahren mittels Kürzungsverfügung (VSTG 57 III)

(Kanton verlangt dann die Rückleistung VSTG 58 I)

Juristische Personene: Prüfung kann vorgenommen werden VSTG 51 II innert 3 Jahren

30
Q

wie wird die Verrechnungssteuer rückgefordert?

A

VSTG 30 I + 31 I

NP: mittels Deklaration im Wertschriftenverzeichnis

JP: mittels Formular 25

31
Q

Wann kann die Verrechnungssteuer frühstens rückgefordert werden?

A

NP/JP: nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit

Ausnahme: absoluter Härtefall, Ende Steuerpflicht

JP Zusatz: Abschlagsrückerstattungen bis 3/4 im aktuellen Kalenderjahr,wenn Forderung min. CHF 4000 und Meldung via Formular 16 (VSTV 65/65a)

32
Q

Wie hoch ist die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen?

A

35% für Zinsen, Renten, Gewnnanteile und sonstige Erträge (VstG 4I und 13 I a)

33
Q

Welche Kapitalerträge unterliegen der Verrechnungssteuer? (7)

A

nur von Inländer ausgegebene:
1. Obligationen
2. Serienschuldbriefe
3. Schuldbuchguthaben
4. Aktien, Stammanteile, Genossenschaftsanteile, PS-Scheine, Genussscheine
5. Beteiligungsscheine einer Genossenschaftsbank
6. Anteile einer KAG
7. Kundenguthaben bei Bank und Sparkasse

VstG 4 I a-d

34
Q

Wie lautet die Definition einer Obligation im Verrechnungssteuersinne?

A

10-20-none bank rule

alle auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die der kollektiven Kapitalbeschaffung dienen (KS 47)

Anleihenobligation: 10 Gläubiger, CHF 500’000 Schuldsumme
fixe Bedingungen

Kassenobligation: 20 Gläubiger, CHF 500’000 Schuldsumme, variable Bedingungen

35
Q

Unterliegen Kundenguthaben zwischen Konzerngesellschaften der Verrechnungssteuer?

A

nein, wenn konsolidierte Jahresrechnung

ausser wenn Obligation aus dem Ausland stammt und CH Gesellschaft eine Garantie leistet (VstV 14 III)

36
Q

Unterliegen Marchzinsen der Verrechnungssteuer?

A

nein, da Teil des Kaufpreises der Obligation

37
Q

Unterliegen gewöhnliche Darlehen und Grundpfandgesicherte Darlehen der Verrechnungssteuer?

A

nein

38
Q

Unterliegen geldwerte Leistungen der Verrechnungssteuer?

A

Ja, VstV 20 solange keine Rückzahlung von Grundkapital

39
Q

Folgt die Verrechnungssteuer dem Kapitaleinlageprinzip oder Buchwertprinzip?

A

Kapitaleinlageprinzip

40
Q

Ist auf Naturaldividenden die Verrechnungssteuer geschuldet?

A

ja, entweder Rückvergütung durch Empfänger oder Aufrechnung ins Hundert inkl. Bezahlung durch Schuldner

Meldeverfahren möglich, wenn max. 20 inländische Empfänger (VstV 24)

41
Q

Unterliegen Gratisaktien/-nennwerterhöhungen der Verrechnungssteuer

A

ja (steuersystematische Realisation) auf Nominalwert der neuen Aktien

Meldeverfahren kann beantragt werden

42
Q

Unterscheide Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen

A

Gratisaktien: aus freien Reserven geschaffene neue Aktien

Gratisnennwerterhöhung: keine neuen Aktien, nur Erhöhung des Nennwerts aus freien Reserven

43
Q

Welche Zurechnungsmethode wendet die Verrechnungssteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen an

A

Direktbegünstigtenmethode

ausser:
Nahestehende aus familiären/freundschaftlichen Kreis und Sanierung = Dreiecksmethode

44
Q

Nenne die Varianten der VRST-Abrechnung beim Erwerb eigener Aktien

A

VstV 4a

  1. Rückkauf mit Vernichtung = VRST
  2. Rückkauf über gesetzlichem Rahmen von 10% = VRST auf Überschuss
  3. Rückkauf mit Vinkulierung = VRST nach Haltedauer 2 Jahre
  4. Rückkauf i.S.v. Mitarbeiteroptionen,etc. = VRST nach Haltedauer 6 Jahre
45
Q

Was sind die Voraussetzungen um das Meldeverfahren beim Erwerb eigener Aktien anwenden zu können? (Verrechnungssteuer) (4)

A

VstV 24a

  1. Beteiligung im Geschäftsvermögen Verkäufer
  2. VRST ist geschuldet
  3. Verkäufer war im Zeitpunkt des Verkaufs unbeschränkt steuerpflichtig
  4. Verkauf wurde beim Verkäufer ordnungsgemäss verbucht
46
Q

Unterliegen Erträge aus KAG der Verrechnungssteuer?

A

ja, ausser wenn Ausschüttung (Kapitalrückzahlung oder Kapitalgewinn) mittels separatem Coupon
VSTG 5 I b / VstV 28

47
Q

Unterliegen Zinsen auf Kundenguthaben bei Banken der Verrechnungssteuer?

A

nur wenn CHF 200 im Kalenderjahr überstiegen wird (Sparheftprivileg VstG 5 I c)

wird der Zins quartalsweise ausbezahlt unterliegt er immer der VRST

wenn mehr als 5 Sparhefte bei gleicher Bank kann eine Prüfung auf offenbarer Missbrauch seitens der ESTV angestellt werden (Kumulation der Zinsen) VstG 5 II

48
Q

Wie definiert die Verrechnungssteuer den Bankenbegriff?

A

weitergehende Definition: 100+ Gläubiger + SChuldsumme von 5 Mio (KS 34)

49
Q

Nenne den Steuersatz der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Geldspielen

A

35% auf Erträge, die nach DBG 24 i bis i ter, und j nicht von der Einkommenssteuer befreit sind

50
Q

Nenne die Einkommens- und Verrechnungssteuerbefreiten Gewinne aus Geldspiele (4)

A
  1. Gewinne in Casinos (DBG 24i)
  2. Gewinne aus Grosspielen bis CHF 1’056’000 (Preisausschreibungen, interkantonale Lotterispiele, Gewerbsmässige Wetten DBG 24i bis)
  3. Gewinne aus lokalen Kleinspielen (Sport, Kleinlotto, Pokerturniert DBG 24 i ter)
  4. Verkäufsförderungsgewinne bis CHF 1’100 DBG 24j
51
Q

Nenne die Voraussetzung zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Geldspielen (2)

A
  1. man muss Eigentümer des Loses sein
  2. Bescheinigung des Spielbetreibers

VstG 14 II

52
Q

Ist das Meldeverfahren der Verrechnungssteuer bei Geldspielen anwendbar?

A

nur Naturalgewinne und Gewinne aus Verkaufsförderungsspielen

Wohnsitzbestätigung des Gewinners muss beigelegt werden

VstG 20a, VstV 41a - c

Meldung innert 90tagen mittels Formular 121/122

53
Q

Nenne die Entstehung und Fälligkeit der Verrechnungssteuer bei Geldspielgewinnen

A

Entstehung: Gewinnzeitpunkt

Fälligkeit: 30 Tage nach Entstehung

54
Q

Nenne das Steuersubjekt der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen

A
  1. Kapitalleistungen aus Lebensversicherung > CHF 5000
  2. Leibrenten und Pensionen (ohne AHV/IV) > CHf 5000
55
Q

Nenne die Voraussetzungen, dass auf Versicherungsleistungen Verrechnungssteuer geschuldet ist

A

reine Inländersteuer = Steuerinländer (VstG 7 I) und Schweizer Versicherungsgesellschaft

56
Q

Nenne die Steuersätze der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen?

A

Leibrenten: 15%
übrige Versicherungsleistungen: 8%

VstG 13 I b + C

57
Q

Nenne die Punkte zur Überwälzung der Verrechnungssteuer bei Versicherungsleistungen

A

Usanz: Meldeverfahren

Versicherter kann die Überwälzung und Ablieferung jedoch verlangen (VstG 19), dann wird zur Rückforderung eine Abzugsbescheinigung seitens der Versicherung notwendig (VstV 50 III & 3 II

58
Q

Nenne die Entstehung und Fälligkeit der Verrechnungssteuer bei Versicherungsleistungen

A

Entstehung: Erbringung der Leistung

Fälligkeit: 30 Tage nach Ablauf des Monats der Erbringung

59
Q

Nenne die Verfahrenspflichten der Steuersubjekte der Verrechnungssteuer

A

umfassende Auskunftspflicht nach VstG 39

Selbstveranlagung nach VstG 38

60
Q

Wer erstattet die Verrechnungssteuer?

A
  1. Juristische Personen und Personengesellschaften: ESTV
  2. Natürliche Personen: Kanton
61
Q

Nenne den Rechtsweg der Verrechnungssteuer (Rückerstattung via ESTV)

A
  1. Einsprachemöglichkeit gegen Verfügung 30 Tage bei ESTV
  2. Beschwerde gegen Einspracheentscheid bei Bundesverwaltungsgericht 30 Tage
  3. Beschwerde beim Bundesgericht 30 Tage
62
Q

Nenne den Rechtsweg der Verrechnungssteuer (Rückerstattung via Kanton)

A
  1. Einsprache gegen Entscheid 30 Tage beim VRST-Amt
  2. Beschwerde gegen Einspracheentscheid 30 Tage bei Steuerrekurskommission (VSTG 54)
  3. Beschwerde am Bundesgericht 30 Tage
63
Q

Wie Verwirkung man seinen Verrechnungssteueranspruch?

A

nicht ordnungsgemässe Deklaration (VSTG 23) oder Verbuchung als Ertrag (VSTG 25)

64
Q

Nenne die Strafbestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes )5)

A
  1. Steuergefährdung
  2. Steuerhinterziehung
  3. Abgabebetrug
  4. Verletzung der Überwälzungsvorschrift
  5. Ordnungswidrigkeiten

nach Verwaltungsstrafrecht

65
Q

Wer ist für die Strafverfolgung bei der Verrechnungssteuer verantwortlich?

A

ESTV
ausser Ordnungsbussen bis CHF 500 können auch von kantonaler Behörde verhängt werden

66
Q

Nenne die wichtigen Punkte zur Steuergefährdung VRST (3)

A

VSTG 62

  1. Missachtung von Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten
  2. Busse bis CHF 20’000
  3. ESTV kann Sicherstellun verlangen (v.a. wenn Zahlungspflichtiger ohne CH Wohnsitz)
67
Q

Nenne die wichtigen Punkte zur Steuerhinterziehung VRST

A

VSTG 61 I

  1. Vorenthaltung VRST oder Nichterfüllung Meldepflicht bzw. unwahre Meldung
  2. Ungerechtfertigte Rückerstattung erwirken
  3. Busse bis CHF 30’000 oder 3x der hinterzogenen Steuer (je höherer Betrag)
68
Q

Nenne die Strafbestimmung zur Verletzung der Überwälzungspflicht VRST

A

VSTG 63
Busse bis CHF 10’000

69
Q

Fällt beim Mantelhandel VRST an?

A

Ja, da steuerrechtlich eine Liquidation = Liquidationsüberschuss = VRST

70
Q

wann kann eine KAG ohne separaten Voucher verrechnungssteuerfreie Gewinn auszahlen?

A

wenn sie mittels Bankenerklärung beweisen kann, dass 80% der Gewinne aus ausländischen Quellen stammen und an einen Ausländer bezahlt wird

71
Q
A