Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Flashcards
Was versteht man unter einem Verpflichtungsgeschäft?
Hierbei wird ein Rechtsgeschäft (meist Kaufvertrag) zur Begründung/Legitimation für die Erbringung einer bestimmten Leistung zB wird Verkäufer nach Abschluss “verpflichtet” die Kaufsache dem Käufer die Sachen zu übergeben und übereignen (§433 1 1.)
Verliert der Verkäufer durch das Verplfichtungsgeschäft das Eigentum an der Sache?
Nein, die Rechtslage der Kaufsache bleibt zunächst unverändert, es wird also nicht automatisch übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben. Jedoch entsteht für den Verkäufer unmittelbar eine Verpflichtung.
Was versteht man unter einem Verfügungsgeschäft?
Ein Rechtsgeschäft, welches ein Recht übereignet, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Der Bestand des Rechts erfährt eine Rechtsminderung.
Verliert der Verkäufer durch das Verfügungsgeschäft das Eigentum an der Sache ?
Durchaus möglich, denn er erfüllt die Verpflichtung, welche aus dem Verpflichtungsgeschäft hervorgeht, ob er das Eigentum ganz verliert, hängt vom SV ab.
Wann ist eine Verfügung wirksam?
Zunächst mal ein Wirksamens Verpflichtungsgeschäft. Zudem muss der Verfügende (zB Verkäufer) auch die Verfügungsmacht innehalten, sprich das Recht besitzen über die Sachen zu verfügen.(Inhaber des Rechts:Regel) Auch möglich, dass ein nichtinhaber Verfügungsbefugt ist (Ausnahme)
Beispiel für die Übertragung eines Rechts?
A verkauft B ein Bild, welches A dem B nun gibt, wodurch B der Eigentümer wird.
Beispiel für die Belastung eines Rechts?
B belastet das Eigentumsrecht des A an seinem Ring, in dem er über ein Pfandrecht verfügt, also einen Splitterteil des Rings als Eigentum hat.
Beispiel für die Änderung eines Rechts?
A hat Kaufpreisanspruch iHv 500€, vereinbart nun mit B vertraglich, dass er seinen TV bekommt, aufgrund von Zahlungsunfähigkeit.
Beispiel für Aufhebung eines Rechts?
A erlässt B die Kaufpreisforderung iHv 500€.
Unterschiede Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft?
- Das Verfügungsgeschäft setzt eine Verfügungsmacht voraus, eine solche Art von Macht ist für das Verpflichtungsgeschäft keine Voraussetzung.
2.Das Verfügungsgeschäft beschränkt das rechtliche Können, hierbei kann nur begrenzt über eine Sache verfügt werden (einmal Kaufsache übereignen), das Verpflichtungsgeschäft wird jedoch rechtlich nur im Dürfen beschränkt, man kann so viele Kaufverträge abschließen wie man will, man ist jedoch denjenigen welchen man Schlussendlich kein Recht übereignet hat Schadensersatzpflichtig.
3.Verfügungsgeschäfte stehen unter dem Prioritätsgrundsatz, diesen haben Verpflichtungsgeschäfte nicht.
Welche Rolle spielt der Prioritätsgrundsatz bei Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften?
Bei den Verfügungsgeschäften gilt dieser Grundsatz, wird eine Sache übereignet, so verliert der Eigentümer seine Verfügungsmacht, hat er mehrere Erwerbsfähige durch mehrere Verpflichtungsgeschäfte, so greift der Prioritätsgrundsatz und derjenige, der die Übereignung erfährt ist Inhaber, dem Rest ist Schadensersatz nachzukommen.