Prüfungsschemata Geschäftsfähigkeit Flashcards
1
Q
Aufbau des Schematas inkl. §?
A
- Minderjährigkeit gem. §§2,106 BGB
- Wirksam, wenn rechtlich lediglich vorteilhaft §107 BGB
- Wenn dies nicht der Fall ist, lag Einwilligung des Gesetzlichen Vertreters vor? (§107/110 (Konkludente Einwilligung) BGB)
- Wenn dies auch nicht der Fall ist, ist das RG schwebend unwirksam.(§108 I BGB)
- Liegt Genehmigung des Gesetzlichen Vertreters vor? (108 I BGB)
- Wenn dies auch nicht vorliegt, so ist RG endgültig unwirksam.
2
Q
Welche RG gehören zu den lediglich vorteilhaften für einen Minderjährigen, von denen in §107 die Rede ist?
A
- Einseitige Verpflichtungsgeschäfte, also ohne Pflichten (Anspruchsgrundlage der anderen Partei) für den Minderjährigen
- Verfügungsgeschäfte, also Übereignungen -> Abstraktionsprinzip
- Rechtlich neutrale Geschäfte, also ohne Vor- und Nachteil für den Minderjährigen
3
Q
Was ist die Einwilligung, wo findet man die Definition?
A
Die Einwilligung ist die vorherige Zustimmung, definiert ist diese so in § 183 1 BGB.
4
Q
Welche Formen der Einwilligung gibt es bzgl eines RG von einem Minderjährigen?
A
- Die ausdrückliche oder konkludente, welche sich aus §107 BGB ergibt.
- Die durch Taschengeldgewährung (besondere konkludenz), welche dem Minderjährigen automatisch eigene Mittel zur RG Bewältigung zur Verfühung stellt. Diese ergibt sich aus §110 BGB.
5
Q
Was ist die Genehmigung und wo ist Sie definiert?
A
Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung, definiert ist sie so in §184 I BGB.
6
Q
Auf welche Art und Weise kann die Genehmigung erfolgen?
A
- Die Genehmigung geht dem Minderjährigen oder dem Vertragspartner zu. (§ 182 I BGB)
- Durch Erlangung der Volljährigkeit des Minderjährigen, kann er sich diese selber erteilen (§183 III)
7
Q
Wie kann der Vertragspartner des Minderjährigen den Vertrag unwirksamen Schwebezustand beenden bzw befristen?
A
- Beenden durch den Widerruf, während er auf eine mögliche Genehmigung wartet (§109 BGB)
- Befristen durch die Aufforderung an gesetzlichen Vertreter für die Genehmigung, 2 Wochen (§108 II BGB)