Prüfungsschemata Anfechtung Flashcards

1
Q

Prüfungsaufbau der Anfechtung?

A
  1. Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB
  2. Anfechtungsgrund gem. §§119,120,123 BGB
  3. Anfechtungsfrist gem. §§121,124 BGB
  4. Ggf. Ausschluss gem. §§121 II, 144 I BGB
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2
Q

Vorraussetzungen der Anfechtungserklärung gem. 143 BGB?

A
  1. Die Erklärung hat dem Anfechtungsgegner (Vertragspartei) zuzugehen.
  2. Kann ausdrücklich oder konkludent ausgedrückt werden, nur so dass einem objektiven Dritten klar wäre, es handelt sich um eine Anfechtung.
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3
Q

Vorraussetzungen der Anfechtungsfrist bei einer Irrtumsanfechtung?

A

-Orientieren am §121 BGB
1. Nach Erlangung der Kenntnis über Anfechtungsgrund, unverzügliche (ohne schuldhaftes zögern) Abgabe der Anfechtung.

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4
Q

Besonderer Prüfungspunkt der Irrtumsanfechtungen?

A
  • §§ 119 I Var. 1, Var. 2, 119 II, 120 BGB
  • Die Erheblichkeit/Kausalzusammenhang
    -> Ergibt sich aus „..wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nichtabgegeben haben würde.“
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5
Q

Prüfungsaufbau des Anfechtungsgrund des §123 I Var. 1 (arglistige Täuschung)?

A
  1. Täuschung = Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums
    • durch positives Tun, also wahrheitswidrige Aussagen
    • durch Unterlassen, wenn Pflicht zur Aufklärung vorlag
  2. Erheblichkeit/Kausalzusammenhang WE des Anfechtungsberechtigen und dem Irrtum aufgrund der arglistigen Täuschung -> vgl. Irrtumsanfechtungen
  3. Widerrechtlichkeit der arglistigen Täuschung
    -Kein vorliegen von Rechtfertigungsgründen
  4. Arglist, also Vorsätzliches/Willentliches täuschen
  5. Täuschung durch Dritten (siehe KK „Prüfung bei Täuschung durch Dritten“)
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6
Q

Prüfungsaufbau des Anfechtungsgrund des §123 I Var. 2 (wiederrechtliche Drohung)?

A
  1. Drohung = Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels
  2. Erheblichkeit/Kausalzusammenhang WE des Anfechtungsberechtigen und dem Irrtum aufgrund der arglistigen Täuschung -> vgl. Irrtumsanfechtungen
  3. Widerrechtlichkeit der Drohung (siehe KK „Prüfung Widerrechtlichkeit der Drohung“)
  4. Vorsatz bzgl. der Drohung zur Abgabe der WE von Anfechtungsberechtigten/Bedrohten
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7
Q

Prüfung bei Täuschen durch Dritten gem. §123 II 1 BGB?

A

Grds. Erklärungsempfänger schutzbedürftig im Vertrauen auf die WE, jedoch:
- Bösgläubiger Erklärungsempfänger (§123 II 1)
Kannte bzw. musste er die Täuschung des unbeteiligten Dritten kennen?
-> Wenn ja, dann ihm gegenüber anfechtbar
-> Wenn nein, ggf Schadensersatzpflicht des Dritten gegenüber dem Getäuschten
- Gutgläubiger Erklärungsempfänger (nicht im BGB geregelt, leitet sich jedoch aus Interessenabwägung ab)
Lässt sich das Verhalten des Täuschenden dem Empfänger zurechnen?
-> Wenn ja, dann ihm gegenüber anfechtbar
-> Meist Fälle in dem der Täuschende in direkter Geschäftsbeziehung mit Empfänger steht, also Angestellter, Beauftragter (Lagertheorie).

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8
Q

Prüfung der Widerrechtlichkeit der widerrechtlichen Drohung gem. §123 I Var. 2?

A

Widerrechtlichkeit kann sich aus Drei Umständen ergeben:
1. Widerrechtlichkeit des Mittels/Drohung mit widerrechtlicher Handlung
-> zB Drohung mit Tötung, Sachbeschädigung, Körperverletzung etc.
2. Widerrechtlichkeit des Zwecks/Erstrebter Erfolg ist widerrechtlich
-> zB verbale Ankündigung „ich mache das, sonst…“
3. Widerrechtlichkeit der Mittel-Zweck Relation

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