Prüfungsschemata Anfechtung Flashcards
Prüfungsaufbau der Anfechtung?
- Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB
- Anfechtungsgrund gem. §§119,120,123 BGB
- Anfechtungsfrist gem. §§121,124 BGB
- Ggf. Ausschluss gem. §§121 II, 144 I BGB
Vorraussetzungen der Anfechtungserklärung gem. 143 BGB?
- Die Erklärung hat dem Anfechtungsgegner (Vertragspartei) zuzugehen.
- Kann ausdrücklich oder konkludent ausgedrückt werden, nur so dass einem objektiven Dritten klar wäre, es handelt sich um eine Anfechtung.
Vorraussetzungen der Anfechtungsfrist bei einer Irrtumsanfechtung?
-Orientieren am §121 BGB
1. Nach Erlangung der Kenntnis über Anfechtungsgrund, unverzügliche (ohne schuldhaftes zögern) Abgabe der Anfechtung.
Besonderer Prüfungspunkt der Irrtumsanfechtungen?
- §§ 119 I Var. 1, Var. 2, 119 II, 120 BGB
- Die Erheblichkeit/Kausalzusammenhang
-> Ergibt sich aus „..wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nichtabgegeben haben würde.“
Prüfungsaufbau des Anfechtungsgrund des §123 I Var. 1 (arglistige Täuschung)?
- Täuschung = Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums
- durch positives Tun, also wahrheitswidrige Aussagen
- durch Unterlassen, wenn Pflicht zur Aufklärung vorlag
- Erheblichkeit/Kausalzusammenhang WE des Anfechtungsberechtigen und dem Irrtum aufgrund der arglistigen Täuschung -> vgl. Irrtumsanfechtungen
- Widerrechtlichkeit der arglistigen Täuschung
-Kein vorliegen von Rechtfertigungsgründen - Arglist, also Vorsätzliches/Willentliches täuschen
- Täuschung durch Dritten (siehe KK „Prüfung bei Täuschung durch Dritten“)
Prüfungsaufbau des Anfechtungsgrund des §123 I Var. 2 (wiederrechtliche Drohung)?
- Drohung = Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels
- Erheblichkeit/Kausalzusammenhang WE des Anfechtungsberechtigen und dem Irrtum aufgrund der arglistigen Täuschung -> vgl. Irrtumsanfechtungen
- Widerrechtlichkeit der Drohung (siehe KK „Prüfung Widerrechtlichkeit der Drohung“)
- Vorsatz bzgl. der Drohung zur Abgabe der WE von Anfechtungsberechtigten/Bedrohten
Prüfung bei Täuschen durch Dritten gem. §123 II 1 BGB?
Grds. Erklärungsempfänger schutzbedürftig im Vertrauen auf die WE, jedoch:
- Bösgläubiger Erklärungsempfänger (§123 II 1)
Kannte bzw. musste er die Täuschung des unbeteiligten Dritten kennen?
-> Wenn ja, dann ihm gegenüber anfechtbar
-> Wenn nein, ggf Schadensersatzpflicht des Dritten gegenüber dem Getäuschten
- Gutgläubiger Erklärungsempfänger (nicht im BGB geregelt, leitet sich jedoch aus Interessenabwägung ab)
Lässt sich das Verhalten des Täuschenden dem Empfänger zurechnen?
-> Wenn ja, dann ihm gegenüber anfechtbar
-> Meist Fälle in dem der Täuschende in direkter Geschäftsbeziehung mit Empfänger steht, also Angestellter, Beauftragter (Lagertheorie).
Prüfung der Widerrechtlichkeit der widerrechtlichen Drohung gem. §123 I Var. 2?
Widerrechtlichkeit kann sich aus Drei Umständen ergeben:
1. Widerrechtlichkeit des Mittels/Drohung mit widerrechtlicher Handlung
-> zB Drohung mit Tötung, Sachbeschädigung, Körperverletzung etc.
2. Widerrechtlichkeit des Zwecks/Erstrebter Erfolg ist widerrechtlich
-> zB verbale Ankündigung „ich mache das, sonst…“
3. Widerrechtlichkeit der Mittel-Zweck Relation