Stellvertretung Flashcards
Prüfungsaufbau der Stellvertretung?
Ergibt sich grds. aus §164 BGB
1. Zulässigkeit (Ergibt sich nichts uns §164 BGB)
2. Eigene Willenserklärung („Eine Willenserklärung“)
3. Offenkundigkeit („Im Namen des Vertretenen“)
4. Vertretungsmacht („Vertretungsmacht“)
Wie wird die Zulässigkeit geprüft?
Die Zulässigkeit der Stellvertretung ist Grundsätzlich immer gegeben.
Ausnahmen sind lediglich höchstpersönliche Rechtsgeschäfte.
->§§1311,2064 BGB, also Eheschließung, sowie Testamenterrichtung
Wie wird die eigene Willenserklärung gem. §164 I 1 BGB geprüft?
Maßgeblich ist hier das Wort EIGENE. Daraus ergibt sich ein Prüfungsschritt.
- Die Abgrenzung zum Boten
-> Dieser ist über den Handlungsspielraum des Vertreters/Boten zu ermitteln
-> Beispiel: Vertretener sagt zu Vertreter, er soll einen Schrank bei Ikea kaufen (großer Handlungsspielraum bzgl Schrank, Preis, Ikea…), Ein Bote wäre er, wenn er gesagt bekommen hätte, kaufe einen roten Schrank für 400$ bei diesem Ikea bis heute Abend 17 Uhr (kein Handlungsspielraum)
Wie wird die Offenkundigkeit bei der Stellvertretung geprüft?
Grds. muss dem Empfänger signalisiert werden, dass Vertreter im Namen des Vertretenen auftritt (Offenkundigkeitsprinzip)
1. Kann gem. §164 II ausdrücklich geschehen oder konkludent
-> Konkludente Erklärungen müssten ggf. nach dem Objektiven Empfängerhorizont gem. §§133,157 BGB ausgelegt werden
2. Ausnahmen sind:
-> Bagatellgeschäfte (Bargeschäfte des täglichen Lebens)
-> Unternehmensbezogene Geschäfte (Verkäufer tritt evident im Namen des Inhabers auf)
hier ist es den Umständen entsprechend irrelevant dem Empfänger die Vertretung zu signalisieren.
Wann liegt Vertretungsmacht vor?
Vertretungsmacht ist die „Ermächtigung für jemand anderes Handeln zu dürfen“
Kann über drei Wege geschehen (GRR):
1. Gesetzlich Vertretungsmacht
2. Rechtsgeschäftsähnliche Vollmacht (§167 I BGB)
-> Innenvollmacht (§167 I Var.1), Außenvollmacht (§167 I Var. 2)
Kundgebung (§171 BGB)
3. Rechtsscheinvollmacht
-> Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht
Was ist die Innenvollmacht gem. §167 I Var.1?
Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgeschäftliche Vollmacht, bei der der Vertretene dem Vertreter gegenüber unmittelbar die Vollmacht erteilt.
Was ist die Außenvollmacht gem. §167 I Var. 2?
Hierbei erklärt der Vertretene die Bevollmächtigung gegenüber einem Dritten, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll.
Was ist die Kundgebung gem. §171 I?
Hierbei erklärt der Vertretene gegenüber einem Dritten oder einem unbestimmten Personenkreis die Vertretungsmacht eines anderen auf, wodurch dieser zur Vertretung gegenüber des Dritten bzw. dem unbestimmten Personenkreis befugt ist.
Was ist die Anscheinsvollmacht?
Hierbei wird der Vertragspartner geschützt, welcher gem. den Umständen auf die Vertretungsmacht des (anscheinenden) Vertreter vertrauen durfte. Der Vertretene hätte dies erkennen müssen.
Was ist die Duldungsvollmacht?
Hierbei wird der Vertragspartner geschützt, welcher gem. den Umständen auf die Vertretungsmacht des (anscheinenden) Vertreter vertrauen durfte. Der Vertretene wusste von dem Verhalten und duldete dies.
Prüfungsschema Anscheinsvollmacht bzw Duldungsvollmacht?
- Keine Vertretungsmacht
- Spielraum, welche dem Vertreter durch den Vertretenen bewusst oder unbewusst eingeräumt hat, auf den der Vertreter gem. §242 vertrauen durfte.
- Unterscheidunf Avollmacht (Vertretene wusste nichts, hätte dies aber wissen müssen) und Dvollmacht (Vertretene wusste und duldete)
- Vertragspartner muss gutgläubig gewesen sein, also wusste nichts vom tatsächlichen Mangel der Vertretungsmacht, durfte dies aber annehmen.
Welche Arten der Vollmacht gibt es und wie funktionieren Sie?
- Spezialvollmacht - Vollmacht wird für eine konkretes Rechtsgeschäftliche erteilt
- Einzelvollmacht - Vollmacht über ein konkretes Rechtsgeschäftliche wird einer einzelnen Person erteilt
- Generalvollmacht - Einzelne Person wird bevollmächtigt für einen größeren Rechtsgeschäftbereich
- Gesamtvollmacht. Mehrere Personen werden für einen größeren Rechtsgeschäftbereich bevollmächtigt
Prüfung einer möglichen Haftung des Vertreters, aufgrund von Mangel an Vertretungsmacht gem. §179 BGB?
- Handelt der Vertreter ohne Vertetungsmacht, so wird er behandelt als hätte er den Vertrag geschlossen. (Fall 1)
-> Erfüllung des Vertrags oder ggf Schadensersatz gegenüber Vertragspartner - Nahm der Vertreter an, ihm oblag Vertretungsmacht, irrte aber, so muss er lediglich den Vertrauensschaden zahlen. (Fall 2)
- Kannte der Vertragspartner den Mangel (bösgläubig), so haftet der Vertreter garnicht.
-> SIEHE §177 BGB!!!