Verjährung Flashcards
§ 214 BGB
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu
verweigern
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu
verweigern
§214, I BGB
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners
§214, II BGB
Gegenstand der Verjährung?
NUR Ansprüche
Grundsatz der Verjährung?
Entstehung des Anspruches § 199
wie lang ist die Regelverjährung. nenne den §
Regelverjährung = 3 Jahre, § 195 BGB
ff. für spezielle Fälle
§ Hemmung der Verjährung?
§§ 203 ff. BGB
Wirkung der Hemmung? Paragraph?
Während der Hemmung der Verjährungsfrist, wird die vergangene Zeit nicht abgezogen. § 209 BGB
Aufnahme nach Unterbrechung der Verjährung. Paragraph?
§ 212 BGB
Rechtsfolge der Verjährung
Der Anspruch geht bei Eintritt der Verjährung nicht unter, nur Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, § 214 Abs. 1 BGB
merke:
Etwas in Unkenntnis der Verjährung Geleistete kann nicht zurück gefordert werden,
§ 214 Abs. 2 BGB
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