Verjährung Flashcards

1
Q

§ 214 BGB

A

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu
verweigern
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners

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2
Q

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu
verweigern

A

§214, I BGB

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3
Q

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners

A

§214, II BGB

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4
Q

Gegenstand der Verjährung?

A

NUR Ansprüche

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5
Q

Grundsatz der Verjährung?

A

Entstehung des Anspruches § 199

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6
Q

wie lang ist die Regelverjährung. nenne den §

A

Regelverjährung = 3 Jahre, § 195 BGB

ff. für spezielle Fälle

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7
Q

§ Hemmung der Verjährung?

A

§§ 203 ff. BGB

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8
Q

Wirkung der Hemmung? Paragraph?

A

Während der Hemmung der Verjährungsfrist, wird die vergangene Zeit nicht abgezogen. § 209 BGB

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9
Q

Aufnahme nach Unterbrechung der Verjährung. Paragraph?

A

§ 212 BGB

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10
Q

Rechtsfolge der Verjährung

A

Der Anspruch geht bei Eintritt der Verjährung nicht unter, nur Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, § 214 Abs. 1 BGB

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11
Q

merke:
Etwas in Unkenntnis der Verjährung Geleistete kann nicht zurück gefordert werden,
§ 214 Abs. 2 BGB

A

-

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