Unmöglichkeit Flashcards
was regelt der §275 BGB?
§275 BGB regelt die Ausschlussgründe von der Leistungspflicht
Wo sind die Ausschlussgründe von der Leistungspflicht geregelt?
§275 BGB
Wo findet man eventuelle Schadensersatzansprüche?
§§280 Abs 3, 283, 311a.
§326 BGB regelt was?
das “Schicksal der Gegenleistung” bei gegenseitigen Leistungspflichten im Austauschverhältnis
Wonach unterscheidet man gem. § 275 BGB?
Abs.1 - Echte Unmöglichkeit
Abs.2 - Praktische Unmöglichkeit
Abs.3 - Persönliche Unmöglichkeit
Welche Untergruppen der Echten Unmöglichkeit gibt es?
a) naturgesetzliche(physische)
b) Zweckerreichung
c) Zweckfortfall
d) Rechtliche Unmöglichkeit
e) objektiv(für jedermann) und Subjektiv(für den Schuldner)
f) Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
was ist bei der “rechtlichen Unmöglichkeit” zu beachten?
beachte ist der Vertrag schon nach §§134,138 nichtig, so ist §275 ausgeschlossen
was ist bei der objektiven (für jedermann) und subjektiven(für den Schuldner) Unmöglichkeit zu beachten
es genügt, dass alleine der Schuldner außerstande ist, die Leistung zu erbringen
Was ist bei der Anfänglichen und nachträglichen Unmöglichkeit zu beachten?
Unmöglichkeit liegt schon bei Vertragsschluss oder erst nach Abschluss des Vertrages vor –> Anspruchsnormen für den Schadensersatz §§311a,283
Was versteht man unter Naturgesetzlicher (physisch) Unmöglichkeit?
Leistungsgegenstand existiert garnicht und kann auch von niemandem hergestellt werden
Was versteht man unter Zweckerreichung im Zusammenhang der Unmöglichkeit?
der mit dem Vertrag bezweckte Erfolg ist bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten
Definiere “praktische Unmöglichkeit” §275 Abs.2
Leistungshindernisise, die nur mit völlig unvernünftigem Aufwand überwunden werden können
Was ist Vorraussetzung für praktische Unmöglichkeit?
der erforderliche Aufwand muss in einem groben/krassen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers stehen
Vergleich zwischen NACHTEILEN für Schuldner die für die Erbringung der Leistung für ihn entstehen und dem NUTZEN den die Leistung dem Gläubiger bringt( auch immatereielle Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen)
Defniere “persönliche Unmöglichkeit” §275 Abs 3
Leistungshindernisse, die in den PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSEN DES SCHULDNERS Wurzeln( zB Arbeits- und sonstige Dienstverträge)
Voraussetzungen für §275 Abs 3?
a) Persönliche Leistungspflicht
b) Unzumutbarkeit (Interessenabwägung: Festhalten des Gläubigers am Leistungsanspruch muss rechtsmissbräuchlich sein
- anwendbar auf Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen