Unmöglichkeit Flashcards

1
Q

was regelt der §275 BGB?

A

§275 BGB regelt die Ausschlussgründe von der Leistungspflicht

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2
Q

Wo sind die Ausschlussgründe von der Leistungspflicht geregelt?

A

§275 BGB

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3
Q

Wo findet man eventuelle Schadensersatzansprüche?

A

§§280 Abs 3, 283, 311a.

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4
Q

§326 BGB regelt was?

A

das “Schicksal der Gegenleistung” bei gegenseitigen Leistungspflichten im Austauschverhältnis

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5
Q

Wonach unterscheidet man gem. § 275 BGB?

A

Abs.1 - Echte Unmöglichkeit

Abs.2 - Praktische Unmöglichkeit

Abs.3 - Persönliche Unmöglichkeit

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6
Q

Welche Untergruppen der Echten Unmöglichkeit gibt es?

A

a) naturgesetzliche(physische)
b) Zweckerreichung
c) Zweckfortfall
d) Rechtliche Unmöglichkeit
e) objektiv(für jedermann) und Subjektiv(für den Schuldner)
f) Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit

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7
Q

was ist bei der “rechtlichen Unmöglichkeit” zu beachten?

A

beachte ist der Vertrag schon nach §§134,138 nichtig, so ist §275 ausgeschlossen

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8
Q

was ist bei der objektiven (für jedermann) und subjektiven(für den Schuldner) Unmöglichkeit zu beachten

A

es genügt, dass alleine der Schuldner außerstande ist, die Leistung zu erbringen

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9
Q

Was ist bei der Anfänglichen und nachträglichen Unmöglichkeit zu beachten?

A

Unmöglichkeit liegt schon bei Vertragsschluss oder erst nach Abschluss des Vertrages vor –> Anspruchsnormen für den Schadensersatz §§311a,283

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10
Q

Was versteht man unter Naturgesetzlicher (physisch) Unmöglichkeit?

A

Leistungsgegenstand existiert garnicht und kann auch von niemandem hergestellt werden

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11
Q

Was versteht man unter Zweckerreichung im Zusammenhang der Unmöglichkeit?

A

der mit dem Vertrag bezweckte Erfolg ist bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten

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12
Q

Definiere “praktische Unmöglichkeit” §275 Abs.2

A

Leistungshindernisise, die nur mit völlig unvernünftigem Aufwand überwunden werden können

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13
Q

Was ist Vorraussetzung für praktische Unmöglichkeit?

A

der erforderliche Aufwand muss in einem groben/krassen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers stehen

Vergleich zwischen NACHTEILEN für Schuldner die für die Erbringung der Leistung für ihn entstehen und dem NUTZEN den die Leistung dem Gläubiger bringt( auch immatereielle Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen)

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14
Q

Defniere “persönliche Unmöglichkeit” §275 Abs 3

A

Leistungshindernisse, die in den PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSEN DES SCHULDNERS Wurzeln( zB Arbeits- und sonstige Dienstverträge)

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15
Q

Voraussetzungen für §275 Abs 3?

A

a) Persönliche Leistungspflicht
b) Unzumutbarkeit (Interessenabwägung: Festhalten des Gläubigers am Leistungsanspruch muss rechtsmissbräuchlich sein
- anwendbar auf Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen

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16
Q

Rechtsfolge von §275?

A

Unmittelbare Rechtsfolge sowol bei der praktischen als auch bei der persönlichen Unmöglichkeit ist grundsätzlich, wie bei der echten Unmöglichkeit, der AUSCHLUSS DER LEISTUNGSPFLICHT

17
Q

Wo sind Schadensersatzansprüche geregelt?

A

Schadensersatzansprüche sowie das Schicksal einer etwaigen Gegenleistung werden in den §§280 Abs 1,3, 282, 311a, 326 geregelt. vgl. §275 Abs 4

18
Q

Die Unmöglichkeit bewirkt den Ausschluss des Primäranspruches. Der Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten. Was ensteht?

A

Sekundärleistungsansprüche

19
Q

Wie werden Sekundärleistungsansprüche unterteilt? Gib §§ an.

A

Auswirkung auf die primären Leistungspflichten §§ 275 I-III, 326, 285

Schadensersatz statt Leistung §§280, 283, 311 II BGB

Aufwendungsersatz §284 BGB

Rücktritt §326 V BGB

20
Q

Was versteht man unter “Leistungsstörung”?

A
  • Unmöglichkeit
  • Leistungsverzögerung
  • Schlechtleistung
  • Verletzung von Schutzpflichten
  • Gläubigerverzug
  • Störung der Geschäftsgrundlage