Verfassungsgerichtshof Flashcards
Woraus besteht der VfGH?
(Art 147 Abs 1 B-VG):
Präsident, Vizepräsident, 12 Mitglieder und 6 Ersatzmitglieder
Wer ernennt die MG des VfGH genau?
Art 147 Abs 2 B-VG:
Auf Vorschlag der BReg vom BP ernannt:
Präsident, Vizepräsident, 6 Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder
Auf Vorschlag von NR vom BP ernannt:
drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder
Auf Vorschlag von BR vom BP ernannt:
drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied
Was müssen ALLE Kandidaten für VfGH erfüllen und was nur die, die von der BReg vorgeschlagen werden?
Alle: Art 147 Abs 2 B-VG Abs 3: Studium der Rechtswissenschaften + 10 Jahre juristische Berufserfahrung
Vorschlag BReg: Art 147 B-VG Abs 1: Richter, Beamte oder Professoren
Nenne mir zwei Unvereinbarkeiten mit dem VfGH!
Art 147 B-VG Abs 4: BReg/EP-Mitglied/LReg
Ist es als Hauptberufliche Tätigkeit gedacht Mitglied des VfGH zu sein?
Nein sondern als Nebenberuf
Wann endet das Amt ex-lege von einem Verfassungsrichter?
Art 147 B-VG Abs 6: Am 31. Dezember des Jahres, in dem 70. Lebensjahr vollendet wird
Wie kann eine Amtsenthebung erfolgen gegen einen verfassungsrichter?
Gem § 10 VfGG: mit Zweidrittelmehrheit durch den VfGH selbst
Organe des VfGH:
A.) Wer übernimmt die Justizverwaltung?
B.) Wer hat Diensthoheit inne?
C.) Wem kommt ein Anhörungsrecht in Personalangelegenheiten zu?
A.) Vom Präsidenten und in Vertretung des Vizepräsidenten
B.) Der Präsident
C.) Dem Personalsenat
Welches Organ ist grds für Rechtsprechung zuständig beim VfGH? Und wer wird von wem vertreten bei seiner Abwesenheit?
Das Plenum: Präsident/Vize und 12 Mitglieder
Falls Präsident verhindert ist: Vize, falls dieser verhindert ist das älteste Mitglied (weil es immer einen Vorsitzenden braucht für die Beschlussfähigkeit)
Falls Mitglied verhindert ist gem § 6 Abs 2 ein Ersatzmitglied laden, wobei darauf zu achten ist, dass das verhinderte Mitglied und das Ersatzmitglied von der selben Stelle vorgeschlagen wurde.
Ab wann besteht Beschlussfähigkeit im VfGH?
§ 7 Abs 1 VfGG: Bestehend aus einem Vorsitzenden (Falls Präsident verhindert ist: Vize, falls dieser verhindert ist das älteste Mitglied) und mindestens 8 Mitgliedern
Für gewisse Fälle genügen weniger für Beschlussfähigkeit. Wie viele und wie wird das praktisch gehandhabt?
§ 7 Abs 2 VfGG: Vorsitzender + 4 Stimmführer (falls Rechtssache bereits genügend durch VfGH geklärt wurde z.B)
Praktisch werden 99% der Fälle in solch sogenannten “kleinen Senaten” entschieden.
Mit welchen Stimmenmehrheiten entscheidet der VfGH?
VfGH entscheidet grundsätzlich mit Stimmenmehrheit. Nur bei Ablehnung der
Beschwerde/Parteiantrags hat die Entscheidung einstimmig zu ergehen (§ 31 VfGG)
Wie erfolgt eine Abstimmung im VfGH?
Der Vorsitzende stimmt zunächst nicht mit, nur bei genau der Hälfte der Stimmen (§ 31 VfGG)
Sind die Kompetenzen des VfGH abschließend geregelt?
Ja, (insbes: Art 137 - 145 B-VG)
Im Rahmen der “Kausalgerichtsbarkeit” entscheidet der VfGH was grob?
Kausalgerichtsbarkeit (Art 137 B-VG): VfGH entscheidet über vermögensrechtliche Ansprüche gegen
den Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (nicht gegen Kammern und SV-Träger). Auch zwischen Streits unter den Gebietskörperschaften selbst: wie beim Finanzausgleich
(Anspruch darf nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können + es hat darüber kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu ergehen = Subsidiarität)
Im Rahmen der “Kausalgerichtsbarkeit” darf Anspruch nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können (Art 137 B-VG)
Was heißt “ordentlicher Rechtsweg” hier?
- Es darf sich also nicht um eine bürgerliche Rechtssache handeln (z.B. SE).
- Es muss ein öffentlich-rechtlicher Anspruch sein (z.B. Ansprüche auf Rückzahlung zu
Unrecht eingehobener Strafbeträge, Herausgabe beschlagnahmter Sachen)
(Art 137 B-VG) Im Rahmen der “Kausalgerichtsbarkeit” darf Anspruch nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können + es hat darüber kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu ergehen
Was bedeutet hier, dass kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu ergehen hat?
Damit ist die Subsidiarität dieser Kausalgerichtsbarkeit ausgedrückt. Man kann Art 137 B-Vg nur geltend machen, wenn eine Verwaltungsbehörde bereits mit Bescheid darüber entschieden hat und es nur noch um die “Liquidierung” geht. (Auch “Liquidierungsklage” genannt)
Wie ist das Begehren im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit Art 137 B-VG geltend zu machen?
Mittels Klage!
Gem § 37 VfGG unmittelbar auf Leistung oder Feststellung § 38 VfGG
Was kann nur Gegenstand einer Klage im Wege der Kausalgerichtsbarkeit sein?
Nur vermögensrechtliche Ansprüche wie Geld oder Herausgabe von einer Sache.
Nicht: Herausgabe von Urkunden, da diese keinen Wert haben. Sie stellen Berechtigungen dar und keine Vermögenswerte
Wer ist Aktiv legitimiert im Bereich der Kausalgerichtsbarkeit?
Alle, also auch Juristische PersonenW
Wer ist Passiv legitimiert im Bereich der Kausalgerichtsbarkeit?
Die in den Art 137 B-VG genannten Gebietskörperschaften. Nur die. Nicht andere wie Kammern oder so.
Die Klage ist gegen die Gebietskörperschaft zu richten nicht gegen das Organ
Wem obliegt die Exekution von Erkenntnissen im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit?
Den ordentlichen Gerichten gem Art 146 Abs 1 B-VG
Der VfGH ist für die Kompetenzgerichtsbarkeit zuständig: aus was für zwei Arten besteht diese?
Kompetenzkonflikt und Kompetenzfeststellungen
Nenne mir 2 Kompetenzkonflikte über die der VfGH entscheidet!
Der VfGH erkennt über folgende Kompetenzkonflikte (Art 138 Abs 1 B-VG):
✓ Zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden
✓ zwischen ordentlichen Gerichten und VwG/VwGH
✓ zwischen VfGH selbst und allen anderen Gerichten
✓ zwischen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder oder zwischen jenen der Länder (die
funktionelle Zuständigkeit ist maßgeblich)