Verfassungsgerichtshof Flashcards
Woraus besteht der VfGH?
(Art 147 Abs 1 B-VG):
Präsident, Vizepräsident, 12 Mitglieder und 6 Ersatzmitglieder
Wer ernennt die MG des VfGH genau?
Art 147 Abs 2 B-VG:
Auf Vorschlag der BReg vom BP ernannt:
Präsident, Vizepräsident, 6 Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder
Auf Vorschlag von NR vom BP ernannt:
drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder
Auf Vorschlag von BR vom BP ernannt:
drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied
Was müssen ALLE Kandidaten für VfGH erfüllen und was nur die, die von der BReg vorgeschlagen werden?
Alle: Art 147 Abs 2 B-VG Abs 3: Studium der Rechtswissenschaften + 10 Jahre juristische Berufserfahrung
Vorschlag BReg: Art 147 B-VG Abs 1: Richter, Beamte oder Professoren
Nenne mir zwei Unvereinbarkeiten mit dem VfGH!
Art 147 B-VG Abs 4: BReg/EP-Mitglied/LReg
Ist es als Hauptberufliche Tätigkeit gedacht Mitglied des VfGH zu sein?
Nein sondern als Nebenberuf
Wann endet das Amt ex-lege von einem Verfassungsrichter?
Art 147 B-VG Abs 6: Am 31. Dezember des Jahres, in dem 70. Lebensjahr vollendet wird
Wie kann eine Amtsenthebung erfolgen gegen einen verfassungsrichter?
Gem § 10 VfGG: mit Zweidrittelmehrheit durch den VfGH selbst
Organe des VfGH:
A.) Wer übernimmt die Justizverwaltung?
B.) Wer hat Diensthoheit inne?
C.) Wem kommt ein Anhörungsrecht in Personalangelegenheiten zu?
A.) Vom Präsidenten und in Vertretung des Vizepräsidenten
B.) Der Präsident
C.) Dem Personalsenat
Welches Organ ist grds für Rechtsprechung zuständig beim VfGH? Und wer wird von wem vertreten bei seiner Abwesenheit?
Das Plenum: Präsident/Vize und 12 Mitglieder
Falls Präsident verhindert ist: Vize, falls dieser verhindert ist das älteste Mitglied (weil es immer einen Vorsitzenden braucht für die Beschlussfähigkeit)
Falls Mitglied verhindert ist gem § 6 Abs 2 ein Ersatzmitglied laden, wobei darauf zu achten ist, dass das verhinderte Mitglied und das Ersatzmitglied von der selben Stelle vorgeschlagen wurde.
Ab wann besteht Beschlussfähigkeit im VfGH?
§ 7 Abs 1 VfGG: Bestehend aus einem Vorsitzenden (Falls Präsident verhindert ist: Vize, falls dieser verhindert ist das älteste Mitglied) und mindestens 8 Mitgliedern
Für gewisse Fälle genügen weniger für Beschlussfähigkeit. Wie viele und wie wird das praktisch gehandhabt?
§ 7 Abs 2 VfGG: Vorsitzender + 4 Stimmführer (falls Rechtssache bereits genügend durch VfGH geklärt wurde z.B)
Praktisch werden 99% der Fälle in solch sogenannten “kleinen Senaten” entschieden.
Mit welchen Stimmenmehrheiten entscheidet der VfGH?
VfGH entscheidet grundsätzlich mit Stimmenmehrheit. Nur bei Ablehnung der
Beschwerde/Parteiantrags hat die Entscheidung einstimmig zu ergehen (§ 31 VfGG)
Wie erfolgt eine Abstimmung im VfGH?
Der Vorsitzende stimmt zunächst nicht mit, nur bei genau der Hälfte der Stimmen (§ 31 VfGG)
Sind die Kompetenzen des VfGH abschließend geregelt?
Ja, (insbes: Art 137 - 145 B-VG)
Im Rahmen der “Kausalgerichtsbarkeit” entscheidet der VfGH was grob?
Kausalgerichtsbarkeit (Art 137 B-VG): VfGH entscheidet über vermögensrechtliche Ansprüche gegen
den Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (nicht gegen Kammern und SV-Träger). Auch zwischen Streits unter den Gebietskörperschaften selbst: wie beim Finanzausgleich
(Anspruch darf nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können + es hat darüber kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu ergehen = Subsidiarität)
Im Rahmen der “Kausalgerichtsbarkeit” darf Anspruch nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können (Art 137 B-VG)
Was heißt “ordentlicher Rechtsweg” hier?
- Es darf sich also nicht um eine bürgerliche Rechtssache handeln (z.B. SE).
- Es muss ein öffentlich-rechtlicher Anspruch sein (z.B. Ansprüche auf Rückzahlung zu
Unrecht eingehobener Strafbeträge, Herausgabe beschlagnahmter Sachen)
(Art 137 B-VG) Im Rahmen der “Kausalgerichtsbarkeit” darf Anspruch nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können + es hat darüber kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu ergehen
Was bedeutet hier, dass kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu ergehen hat?
Damit ist die Subsidiarität dieser Kausalgerichtsbarkeit ausgedrückt. Man kann Art 137 B-Vg nur geltend machen, wenn eine Verwaltungsbehörde bereits mit Bescheid darüber entschieden hat und es nur noch um die “Liquidierung” geht. (Auch “Liquidierungsklage” genannt)
Wie ist das Begehren im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit Art 137 B-VG geltend zu machen?
Mittels Klage!
Gem § 37 VfGG unmittelbar auf Leistung oder Feststellung § 38 VfGG
Was kann nur Gegenstand einer Klage im Wege der Kausalgerichtsbarkeit sein?
Nur vermögensrechtliche Ansprüche wie Geld oder Herausgabe von einer Sache.
Nicht: Herausgabe von Urkunden, da diese keinen Wert haben. Sie stellen Berechtigungen dar und keine Vermögenswerte
Wer ist Aktiv legitimiert im Bereich der Kausalgerichtsbarkeit?
Alle, also auch Juristische PersonenW
Wer ist Passiv legitimiert im Bereich der Kausalgerichtsbarkeit?
Die in den Art 137 B-VG genannten Gebietskörperschaften. Nur die. Nicht andere wie Kammern oder so.
Die Klage ist gegen die Gebietskörperschaft zu richten nicht gegen das Organ
Wem obliegt die Exekution von Erkenntnissen im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit?
Den ordentlichen Gerichten gem Art 146 Abs 1 B-VG
Der VfGH ist für die Kompetenzgerichtsbarkeit zuständig: aus was für zwei Arten besteht diese?
Kompetenzkonflikt und Kompetenzfeststellungen
Nenne mir 2 Kompetenzkonflikte über die der VfGH entscheidet!
Der VfGH erkennt über folgende Kompetenzkonflikte (Art 138 Abs 1 B-VG):
✓ Zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden
✓ zwischen ordentlichen Gerichten und VwG/VwGH
✓ zwischen VfGH selbst und allen anderen Gerichten
✓ zwischen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder oder zwischen jenen der Länder (die
funktionelle Zuständigkeit ist maßgeblich)
Was ist ein “positiver Kompetenzkonflikt”?
wenn in derselben Sache
2 oder mehr Verwaltungsbehörden/Gerichte
ihre Zuständigkeit in Anspruch nehmen (eine davon zu Unrecht).
Was ist ein “negativer Kompetenzkonflikt”?
wenn in derselben Sache
- 2 oder mehr Behörden angerufen wurden,
- der Antragsteller in beiden Verfahren Parteistellung hatte,
- die angerufenen Behörden in keinem Über- und
Unterordnungsverhältnis stehen
- und beide Behörden ihre Zuständigkeit förmlich ablehnen (eine davon zu Unrecht).
Wann liegt “dieselbe Sache” vor, beim negativen Kompetenzkonflikt?
(wenn in derselben Sache
- 2 oder mehr Behörden angerufen wurden,
- der Antragsteller in beiden Verfahren Parteistellung hatte,
- die angerufenen Behörden in keinem Über- und
Unterordnungsverhältnis stehen
- und beide Behörden ihre Zuständigkeit förmlich ablehnen (eine davon zu Unrecht).)
Wenn dieselbe generelle Rechtsnorm auf ein und denselben Sachverhalt angewendet wird.
Liegt kein negativer Kompetenzkonflikt vor wenn ein Gericht einen Antrag aus förmlichen Gründen zurückweist?
Ja, dann liegt keiner vor. Da nicht abgelehnt wird sondern zurückgewiesen.
Was für zwei Entscheidungen/Akte hat der VfGH zu tun bei Kompetenzkonflikten?
Er hat
1.) zu entscheiden welche Behörde zuständig ist
2.) und die entgegenstehende Akte aufzuheben. sogar wenn es sich um Gerichtsbarkeit handelt
Kompetenzfeststellungen: Wie schaut das Verfahren aus wenn es um die Feststellung zwischen Bund/Länder geht?
a.) Wer ist Antragsberechtigt?
b.) Wie muss Antrag ausschauen?
c.)Wie lange ist solch Antrag zulässig?
Art 138 Abs 2 B-VG:
a.) BReg oder LReg
b.)Geht es um die Gesetzgebung, so hat der Antrag einen Gesetzesentwurf zu enthalten (§ 54
VfGG;
c.) Solange das Gesetz oder Vo noch nicht erlassen wurde
Art 138 Abs 2 B-VG: Feststellung der Zuständigkeit von Bund auf Ländern auf Antrag der BReg oder LReg:
Wie hat der VfGH zu handeln, nachdem ein Antrag gestellt wurde? Also wie schaut seine Entscheidung aus?
Zusammenfassung der Feststellung (in welche Kompetenz es fällt) in einem „Rechtssatz“, der vom Bundeskanzler im BGBl
kundzumachen ist (Wirkung wie authentische Interpretation des Bundesverfassungsrechts)
Welche zwei Körperschaften dürfen noch den VfGH anrufen wenn es um Zuständigkeitskonflikte geht, zwischen ihnen und der BReg/LReg?
Die Volksanwaltschaften (Art 148f B-VG) und der Rechnungshof (Art 126a)
Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss:
a.) Nenne mir drei Zuständigkeiten des VfGH, die er in dem Zusammenhang hat!
a.) Art 138 b Abs 1 B-VG:
- betreffend Einsetzung oder Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses
- Umfang von Informationspflichten
- Beschwerden von Personen, die sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen
Abs 2:
- über Klassifizierung von Informationen eines informationspflichtigen Organs
b.)
Prüfung von Verordnungen und Gesetzen:
Über was erkennt der VfGH ganz grds?
Über Gesetzeswidrigkeit von Verordnungen
und Verfassungswidrigkeit von Gesetzen
Wer entscheidet über Gesetzeswidrigkeit von Bescheiden?
Die VwG, NICHT der VfGH
Prüfung von Verordnungen und Gesetzen:
Welche zwei grundsätzliche Normenprüfungsverfahren gibt es? (betrifft VO und Gesetz gleichermaßen)
➔ Abstraktes Normenprüfungsverfahren: VfGH prüft die Norm auf Rechtmäßigkeit ohne einen Fall
anzuschauen, auf den die Norm anwendbar wäre.
➔ Konkretes Normenprüfungsverfahren: hier ist die Voraussetzung für die Prüfung der Norm, dass
sie in einem konkreten Rechtsstreit anzuwenden wäre (Präjudizialität).
Verordnungsprüfung:
a.) Was ist Prüfungsgegenstand? Also nur von welcher Körperschaft?
Verordnungen von Bundes- oder Landesbehörde. Da dies jedoch funktionell gemeint ist und nicht organisatorisch werden dadurch ALLE Verordnungen überprüfbar, da auch beliehene Unternehmen Bund oder Land funktionell zugerechnet werden müssen, falls der Verordnungen erlassen darf.
Auch Erlässe also Verwaltungsverordnungen, solange damit nicht nur Rechtsansicht mitgeteilt wird.
Was ist der Prüfungsmaßstab bei der Verordnungsprüfung?
im besonderen bei “gesetzesändernden” Verordnungen?
alle höherrangigen staatlichen Rechtsvorschriften (auch höherrangige
Verordnungen)
Im falle der gesetzesändernden VO ist das einzig höherrangige Recht: Verfassungsrecht
Gesetzesprüfung:
a.) Welche Gesetze sind grds davon Betroffen?
b.) was gilt für Landesverfassungsgesetze?
c.) Was für schon außer Kraft Gesetze?
d.) Was für noch nicht in Kraft Gesetze?
a.) (einfache) Bundes- oder Landesgesetze und Bundesverfassungsgesetze (auf ihre Übereinstimmung mit den leitenden Prinzipien der Verfassung)
b.) Landesverfassungsgesetze (auf ihre Übereinstimmung mit Bundesverfassungsrecht oder den leitenden Prinzipien der Verfassung)
c.) Bereits außer Kraft getretene Gesetze: aber nur dann, wenn sie im Anlassverfahren noch
anzuwenden sind
d.) Gesetze die noch nicht In-Kraft sind in der abstrakten Normenkontrolle, wenn es für den Betroffenen bereits Vorwirkungen hat (Individualantrag).
Gesetzesprüfung: Was ist das Problem “der Untätigkeit des Gesetzgebers”?
Der VfGH kann NICHT fehlende gesetzliche Regelungen durch eine Entscheidung ersetzen. Eine
Untätigkeit des Gesetzgebers kann aber vom VfGH auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft
werden, wenn es sich um ein bloß partielles Unterlassen handelt und ein Zusammenhang mit einer bestehenden Regelung gegeben ist, die aufgehoben werden kann. (Z.B: Aufhebung einer Regelung, die Verfahrenshilfe nur für Verwaltungsstrafverfahren gewährt, damit Beschwerdeführer auch im normalen Verwaltungsverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden kann)
Prüfungsmaßstab bei der Gesetzesprüfung:
Ist dies stehts das Bundesverfassungsrecht?
Nein, bei Landesgesetzen auch das Landesverfassungsrecht.
Prüfungsmaßstab bei der Gesetzesprüfung:
Kommt EU-Recht nie als Maßstab in Betracht?
Grds nicht.
Jedoch die GRC schon, im Normenprüfungsverfahren und Überprüfung einer E eines VwG, wenn ihre Bestimmungen so bestimmt formuliert wurden, das sie verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gleichen