Verfassungsgerichtshof Flashcards

1
Q

Woraus besteht der VfGH?

A

(Art 147 Abs 1 B-VG):
Präsident, Vizepräsident, 12 Mitglieder und 6 Ersatzmitglieder

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2
Q

Wer ernennt die MG des VfGH genau?

A

Art 147 Abs 2 B-VG:

Auf Vorschlag der BReg vom BP ernannt:
Präsident, Vizepräsident, 6 Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder

Auf Vorschlag von NR vom BP ernannt:
drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder

Auf Vorschlag von BR vom BP ernannt:
drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied

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3
Q

Was müssen ALLE Kandidaten für VfGH erfüllen und was nur die, die von der BReg vorgeschlagen werden?

A

Alle: Art 147 Abs 2 B-VG Abs 3: Studium der Rechtswissenschaften + 10 Jahre juristische Berufserfahrung

Vorschlag BReg: Art 147 B-VG Abs 1: Richter, Beamte oder Professoren

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4
Q

Nenne mir zwei Unvereinbarkeiten mit dem VfGH!

A

Art 147 B-VG Abs 4: BReg/EP-Mitglied/LReg

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5
Q

Ist es als Hauptberufliche Tätigkeit gedacht Mitglied des VfGH zu sein?

A

Nein sondern als Nebenberuf

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6
Q

Wann endet das Amt ex-lege von einem Verfassungsrichter?

A

Art 147 B-VG Abs 6: Am 31. Dezember des Jahres, in dem 70. Lebensjahr vollendet wird

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7
Q

Wie kann eine Amtsenthebung erfolgen gegen einen verfassungsrichter?

A

Gem § 10 VfGG: mit Zweidrittelmehrheit durch den VfGH selbst

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8
Q

Organe des VfGH:
A.) Wer übernimmt die Justizverwaltung?

B.) Wer hat Diensthoheit inne?

C.) Wem kommt ein Anhörungsrecht in Personalangelegenheiten zu?

A

A.) Vom Präsidenten und in Vertretung des Vizepräsidenten

B.) Der Präsident

C.) Dem Personalsenat

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9
Q

Welches Organ ist grds für Rechtsprechung zuständig beim VfGH? Und wer wird von wem vertreten bei seiner Abwesenheit?

A

Das Plenum: Präsident/Vize und 12 Mitglieder

Falls Präsident verhindert ist: Vize, falls dieser verhindert ist das älteste Mitglied (weil es immer einen Vorsitzenden braucht für die Beschlussfähigkeit)

Falls Mitglied verhindert ist gem § 6 Abs 2 ein Ersatzmitglied laden, wobei darauf zu achten ist, dass das verhinderte Mitglied und das Ersatzmitglied von der selben Stelle vorgeschlagen wurde.

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10
Q

Ab wann besteht Beschlussfähigkeit im VfGH?

A

§ 7 Abs 1 VfGG: Bestehend aus einem Vorsitzenden (Falls Präsident verhindert ist: Vize, falls dieser verhindert ist das älteste Mitglied) und mindestens 8 Mitgliedern

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11
Q

Für gewisse Fälle genügen weniger für Beschlussfähigkeit. Wie viele und wie wird das praktisch gehandhabt?

A

§ 7 Abs 2 VfGG: Vorsitzender + 4 Stimmführer (falls Rechtssache bereits genügend durch VfGH geklärt wurde z.B)

Praktisch werden 99% der Fälle in solch sogenannten “kleinen Senaten” entschieden.

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12
Q

Mit welchen Stimmenmehrheiten entscheidet der VfGH?

A

VfGH entscheidet grundsätzlich mit Stimmenmehrheit. Nur bei Ablehnung der
Beschwerde/Parteiantrags hat die Entscheidung einstimmig zu ergehen (§ 31 VfGG)

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13
Q

Wie erfolgt eine Abstimmung im VfGH?

A

Der Vorsitzende stimmt zunächst nicht mit, nur bei genau der Hälfte der Stimmen (§ 31 VfGG)

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14
Q

Sind die Kompetenzen des VfGH abschließend geregelt?

A

Ja, (insbes: Art 137 - 145 B-VG)

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15
Q

Im Rahmen der “Kausalgerichtsbarkeit” entscheidet der VfGH was grob?

A

Kausalgerichtsbarkeit (Art 137 B-VG): VfGH entscheidet über vermögensrechtliche Ansprüche gegen
den Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (nicht gegen Kammern und SV-Träger). Auch zwischen Streits unter den Gebietskörperschaften selbst: wie beim Finanzausgleich

(Anspruch darf nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können + es hat darüber kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu ergehen = Subsidiarität)

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16
Q

Im Rahmen der “Kausalgerichtsbarkeit” darf Anspruch nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können (Art 137 B-VG)
Was heißt “ordentlicher Rechtsweg” hier?

A
  • Es darf sich also nicht um eine bürgerliche Rechtssache handeln (z.B. SE).
  • Es muss ein öffentlich-rechtlicher Anspruch sein (z.B. Ansprüche auf Rückzahlung zu
    Unrecht eingehobener Strafbeträge, Herausgabe beschlagnahmter Sachen)
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17
Q

(Art 137 B-VG) Im Rahmen der “Kausalgerichtsbarkeit” darf Anspruch nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können + es hat darüber kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu ergehen

Was bedeutet hier, dass kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu ergehen hat?

A

Damit ist die Subsidiarität dieser Kausalgerichtsbarkeit ausgedrückt. Man kann Art 137 B-Vg nur geltend machen, wenn eine Verwaltungsbehörde bereits mit Bescheid darüber entschieden hat und es nur noch um die “Liquidierung” geht. (Auch “Liquidierungsklage” genannt)

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18
Q

Wie ist das Begehren im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit Art 137 B-VG geltend zu machen?

A

Mittels Klage!
Gem § 37 VfGG unmittelbar auf Leistung oder Feststellung § 38 VfGG

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19
Q

Was kann nur Gegenstand einer Klage im Wege der Kausalgerichtsbarkeit sein?

A

Nur vermögensrechtliche Ansprüche wie Geld oder Herausgabe von einer Sache.

Nicht: Herausgabe von Urkunden, da diese keinen Wert haben. Sie stellen Berechtigungen dar und keine Vermögenswerte

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20
Q

Wer ist Aktiv legitimiert im Bereich der Kausalgerichtsbarkeit?

A

Alle, also auch Juristische PersonenW

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21
Q

Wer ist Passiv legitimiert im Bereich der Kausalgerichtsbarkeit?

A

Die in den Art 137 B-VG genannten Gebietskörperschaften. Nur die. Nicht andere wie Kammern oder so.

Die Klage ist gegen die Gebietskörperschaft zu richten nicht gegen das Organ

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22
Q

Wem obliegt die Exekution von Erkenntnissen im Rahmen der Kausalgerichtsbarkeit?

A

Den ordentlichen Gerichten gem Art 146 Abs 1 B-VG

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23
Q

Der VfGH ist für die Kompetenzgerichtsbarkeit zuständig: aus was für zwei Arten besteht diese?

A

Kompetenzkonflikt und Kompetenzfeststellungen

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24
Q

Nenne mir 2 Kompetenzkonflikte über die der VfGH entscheidet!

A

Der VfGH erkennt über folgende Kompetenzkonflikte (Art 138 Abs 1 B-VG):

✓ Zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden
✓ zwischen ordentlichen Gerichten und VwG/VwGH
✓ zwischen VfGH selbst und allen anderen Gerichten
✓ zwischen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder oder zwischen jenen der Länder (die
funktionelle Zuständigkeit ist maßgeblich)

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25
Q

Was ist ein “positiver Kompetenzkonflikt”?

A

wenn in derselben Sache
2 oder mehr Verwaltungsbehörden/Gerichte
ihre Zuständigkeit in Anspruch nehmen (eine davon zu Unrecht).

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26
Q

Was ist ein “negativer Kompetenzkonflikt”?

A

wenn in derselben Sache
- 2 oder mehr Behörden angerufen wurden,
- der Antragsteller in beiden Verfahren Parteistellung hatte,
- die angerufenen Behörden in keinem Über- und
Unterordnungsverhältnis stehen
- und beide Behörden ihre Zuständigkeit förmlich ablehnen (eine davon zu Unrecht).

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27
Q

Wann liegt “dieselbe Sache” vor, beim negativen Kompetenzkonflikt?

(wenn in derselben Sache
- 2 oder mehr Behörden angerufen wurden,
- der Antragsteller in beiden Verfahren Parteistellung hatte,
- die angerufenen Behörden in keinem Über- und
Unterordnungsverhältnis stehen
- und beide Behörden ihre Zuständigkeit förmlich ablehnen (eine davon zu Unrecht).)

A

Wenn dieselbe generelle Rechtsnorm auf ein und denselben Sachverhalt angewendet wird.

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28
Q

Liegt kein negativer Kompetenzkonflikt vor wenn ein Gericht einen Antrag aus förmlichen Gründen zurückweist?

A

Ja, dann liegt keiner vor. Da nicht abgelehnt wird sondern zurückgewiesen.

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29
Q

Was für zwei Entscheidungen/Akte hat der VfGH zu tun bei Kompetenzkonflikten?

A

Er hat
1.) zu entscheiden welche Behörde zuständig ist
2.) und die entgegenstehende Akte aufzuheben. sogar wenn es sich um Gerichtsbarkeit handelt

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30
Q

Kompetenzfeststellungen: Wie schaut das Verfahren aus wenn es um die Feststellung zwischen Bund/Länder geht?

a.) Wer ist Antragsberechtigt?

b.) Wie muss Antrag ausschauen?

c.)Wie lange ist solch Antrag zulässig?

A

Art 138 Abs 2 B-VG:

a.) BReg oder LReg

b.)Geht es um die Gesetzgebung, so hat der Antrag einen Gesetzesentwurf zu enthalten (§ 54
VfGG;

c.) Solange das Gesetz oder Vo noch nicht erlassen wurde

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31
Q

Art 138 Abs 2 B-VG: Feststellung der Zuständigkeit von Bund auf Ländern auf Antrag der BReg oder LReg:
Wie hat der VfGH zu handeln, nachdem ein Antrag gestellt wurde? Also wie schaut seine Entscheidung aus?

A

Zusammenfassung der Feststellung (in welche Kompetenz es fällt) in einem „Rechtssatz“, der vom Bundeskanzler im BGBl
kundzumachen ist (Wirkung wie authentische Interpretation des Bundesverfassungsrechts)

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32
Q

Welche zwei Körperschaften dürfen noch den VfGH anrufen wenn es um Zuständigkeitskonflikte geht, zwischen ihnen und der BReg/LReg?

A

Die Volksanwaltschaften (Art 148f B-VG) und der Rechnungshof (Art 126a)

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33
Q

Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss:

a.) Nenne mir drei Zuständigkeiten des VfGH, die er in dem Zusammenhang hat!

A

a.) Art 138 b Abs 1 B-VG:
- betreffend Einsetzung oder Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses
- Umfang von Informationspflichten
- Beschwerden von Personen, die sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen

Abs 2:
- über Klassifizierung von Informationen eines informationspflichtigen Organs

b.)

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34
Q

Prüfung von Verordnungen und Gesetzen:

Über was erkennt der VfGH ganz grds?

A

Über Gesetzeswidrigkeit von Verordnungen
und Verfassungswidrigkeit von Gesetzen

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35
Q

Wer entscheidet über Gesetzeswidrigkeit von Bescheiden?

A

Die VwG, NICHT der VfGH

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36
Q

Prüfung von Verordnungen und Gesetzen:

Welche zwei grundsätzliche Normenprüfungsverfahren gibt es? (betrifft VO und Gesetz gleichermaßen)

A

➔ Abstraktes Normenprüfungsverfahren: VfGH prüft die Norm auf Rechtmäßigkeit ohne einen Fall
anzuschauen, auf den die Norm anwendbar wäre.

➔ Konkretes Normenprüfungsverfahren: hier ist die Voraussetzung für die Prüfung der Norm, dass
sie in einem konkreten Rechtsstreit anzuwenden wäre (Präjudizialität).

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37
Q

Verordnungsprüfung:

a.) Was ist Prüfungsgegenstand? Also nur von welcher Körperschaft?

A

Verordnungen von Bundes- oder Landesbehörde. Da dies jedoch funktionell gemeint ist und nicht organisatorisch werden dadurch ALLE Verordnungen überprüfbar, da auch beliehene Unternehmen Bund oder Land funktionell zugerechnet werden müssen, falls der Verordnungen erlassen darf.

Auch Erlässe also Verwaltungsverordnungen, solange damit nicht nur Rechtsansicht mitgeteilt wird.

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38
Q

Was ist der Prüfungsmaßstab bei der Verordnungsprüfung?

im besonderen bei “gesetzesändernden” Verordnungen?

A

alle höherrangigen staatlichen Rechtsvorschriften (auch höherrangige
Verordnungen)

Im falle der gesetzesändernden VO ist das einzig höherrangige Recht: Verfassungsrecht

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39
Q

Gesetzesprüfung:
a.) Welche Gesetze sind grds davon Betroffen?

b.) was gilt für Landesverfassungsgesetze?

c.) Was für schon außer Kraft Gesetze?

d.) Was für noch nicht in Kraft Gesetze?

A

a.) (einfache) Bundes- oder Landesgesetze und Bundesverfassungsgesetze (auf ihre Übereinstimmung mit den leitenden Prinzipien der Verfassung)

b.) Landesverfassungsgesetze (auf ihre Übereinstimmung mit Bundesverfassungsrecht oder den leitenden Prinzipien der Verfassung)

c.) Bereits außer Kraft getretene Gesetze: aber nur dann, wenn sie im Anlassverfahren noch
anzuwenden sind

d.) Gesetze die noch nicht In-Kraft sind in der abstrakten Normenkontrolle, wenn es für den Betroffenen bereits Vorwirkungen hat (Individualantrag).

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40
Q

Gesetzesprüfung: Was ist das Problem “der Untätigkeit des Gesetzgebers”?

A

Der VfGH kann NICHT fehlende gesetzliche Regelungen durch eine Entscheidung ersetzen. Eine
Untätigkeit des Gesetzgebers kann aber vom VfGH auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft
werden, wenn es sich um ein bloß partielles Unterlassen handelt und ein Zusammenhang mit einer bestehenden Regelung gegeben ist, die aufgehoben werden kann. (Z.B: Aufhebung einer Regelung, die Verfahrenshilfe nur für Verwaltungsstrafverfahren gewährt, damit Beschwerdeführer auch im normalen Verwaltungsverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden kann)

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41
Q

Prüfungsmaßstab bei der Gesetzesprüfung:

Ist dies stehts das Bundesverfassungsrecht?

A

Nein, bei Landesgesetzen auch das Landesverfassungsrecht.

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42
Q

Prüfungsmaßstab bei der Gesetzesprüfung:

Kommt EU-Recht nie als Maßstab in Betracht?

A

Grds nicht.

Jedoch die GRC schon, im Normenprüfungsverfahren und Überprüfung einer E eines VwG, wenn ihre Bestimmungen so bestimmt formuliert wurden, das sie verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gleichen

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43
Q

Prüfungsmaßstab bei der Gesetzesprüfung:

Welcher Zeitpunkt ist entscheidend?

A

es kommt auf die Verfassungskonformität im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH an

Ausnahme: bei Verletzungen des
Gesetzgebungsverfahrens kommt es aber auf den Zeitpunkt der Gesetzerlassung an

44
Q

Wann ist ein Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren vom VfGH von Amtswegen einzuleiten?

A

Falls er die Normen in einem anderen Verfahren anzuwenden hat (Präjudizialität)

45
Q

Wer ist Antragsberechtigt im Verordnungsprüfungsverfahren?

A

Art 139 Abs 1 B-VG:

  • Alle Gerichte
  • Die BReg gegenüber Verordnungen einer Landesbehörde
  • Jede LReg gegenüber Verordnungen einer Bundesbehörde
  • Eine Gemeinde gegenüber einer aufsichtsbehördlichen Verordnung
  • Jede Person, die behauptet, durch die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (es muss eine Verordnung sein, die für die Person auch unmittelbar wirksam ist) in ihren Rechten verletzt worden zu sein:
    “Individualantrag auf Normenkontrolle”
  • Jede Partei einer vom ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache: “Parteiantrag auf Normenkontrolle”
  • Der BM für Finanzen gegenüber einer Gemeinde-VO über eine Abgabenausschreibung.
  • Die VA
46
Q

Wer ist Antragsberechtigt im Gesetzesprüfungsverfahren?

A

Art 140 Abs 1 B-VG:

  • Alle Gerichte
  • Die BReg gegenüber Landesgesetzen
  • Jede LReg gegenüber einem Bundesgesetz
  • Ein Drittel der Mitglieder des NR/BR gegenüber Bundesgesetzen („Drittelantrag“). Ein solches Recht
    kann man auch durch Landesgesetz für ein Drittel der Mitglieder des Landtages gegenüber
    Landesgesetzen erwirken.
  • Jede Person, die behauptet durch das Gesetz in ihren Rechten verletzt worden zu sein
    (Individualantrag)
  • Parteien einer von einem ordentlichen Gericht 1. Instanz entschiedenen Rechtssache (Parteiantrag
    auf Normenkontrolle)
47
Q

Sind nur Fälle dem VfGH vorzulegen, von denen Gericht überzeugt ist, dass es Verfassungswidrig/Gesetzeswidrig ist?

A

Nein. Auch bei Bedenken bereits.
Das Gericht ist sogar gem Art 89 Abs 2 B-VG dazu verpflichtet!

48
Q

In welchen Fällen ist die “Präjudizialität” Prozessvoraussetzung für ein Normenprüfungsverfahren?
Und was bedeutete es?

A

Voraussetzung eines amtswegigen Prüfungsverfahrens oder eines Antrages eines Gerichts, sowie Parteiantrag auf Normenkontrolle („konkrete
Normprüfung“)

Darunter versteht man, dass der VfGH selbst oder das Gericht bei Lösung einer Rechtsfrage die fragliche Norm anzuwenden hätte.

49
Q

Wann liegt ein Mangel der Prozessvoraussetzung der “Präjudizialität” vor, ohne die ein Gericht nicht berechtigt ist zum Antrag auf Normenkontrolle?

A

Ein Mangel der Präjudizialität liegt nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offensichtlich nicht als Voraussetzung des gerichtlichen Erkenntnisses in Betracht kommt.

Ganz offensichtlich deshalb weil der VfGH sich nicht für berechtigt hält dem Gericht vorzuschreiben wann etwas Präjudiziell ist. (Damit würde er ja indirekt der Entscheidung vorgreifen, wenn er sagen würde wann es zum Einsatz eines Gesetzes kommt)

50
Q

Wann liegt Präjudizialität vor? Durch die Beantwortung dieser Frage hat sich der VfGH eine inhaltsleere Formel geschaffen, mit der er eine riesen Legitimation zur Prüfung von Normen schafft.

A

Präjudizialität liegt vor, wenn

  • eine Behörde bei Erlassung einer Entscheidung, die Norm in denkunmöglicher Weise anwendet hat.
  • eine Behörde die Norm im Anlassfall hätte anwenden sollen, auch wenn sie sie tatsächlich nicht angewendet hat.
  • ein Ausnahmetatbestand vorliegt, der den im Anlassfall anzuwendenden Grundtatbestand
    einschränkt und mit diesem in einem systematischen Zusammenhang steht.
51
Q

Wenn jemand eine Normenprüfung beantragt muss er die bekämpfte Gesetzesstelle ganz genau benennen oder ?

A

Ja, oder zumindest aus dem Antrag eindeutig hervorgehen

52
Q

Welche Rolle spielen die rechtlichen Bedenken gegen eine Norm, die ein Antragssteller darlegen muss?

A

Eine riesige.

Der VfGH hat nur diese Bedenken zu prüfen.

Deshalb muss der Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes/Verordnung die Bedenken gegen die Verfassungs- oder Gesetzesmäßigkeit konkret und schlüssig darlegen und zwar in Bezug auf alle angefochtenen Bestimmungen (§§ 57 und 62 VfGG).

53
Q

Müssen sich die rechtlichen Bedenken gegen eine Norm, die ein Antragssteller darlegen muss, auf den Anlassfall beziehen, oder darf er jede Rechtswidrigkeit gegen die Norm geltend machen?

A

Ja er darf jede Rechtswidrigkeit gegen die Norm geltend machen

54
Q

Wenn einmal eine Antrag auf Normenkontrolle abgewiesen wurde, weil die genannten rechtlichen Bedenken nicht vorliegen, kann dann kein neuerlicher Antrag gestellt werden?

A

Nicht aus den selben Gründen.

Jedoch sehr wohl, falls sie Umstände geändert haben oder neue rechtliche Argumente hernagezogen werden!

55
Q

Normprüfungsverfahren: Wenn festgestellt wurde das einzelne Teile einer Norm oder eines Gesetzes Verfassungswidrig ist, wie ist dann grundsätzlich weiter zu verfahren?

A

Die anzufechtende Bestimmung ist (vom Antragsteller/VfGH selbst bei amtswegiger Prüfung) so
abzugrenzen, dass nur der verfassungswidrige Teil aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird und der
verbleibende Teil möglichst keine Bedeutungsänderung erfährt.

56
Q

Was zu tun wenn verfassungswidrige Bestimmungen mit nicht verfassungswidrigen Bestimmungen untrennbar verbunden sind?

A

Dann muss auch das aufgehoben werden

57
Q

Es gibt gewisse Ziele, die bei der Aufhebung zu beachten sind (VfGH): Nenne 2

A

Es gibt gewisse Ziele, die bei der Aufhebung zu beachten sind (VfGH):

  • Der verbleibende Teil soll nicht unverständlich oder ein sprachlicher Torso sein.
  • Es sollen keine Probleme bezüglich der restlichen Normen der Rechtsordnung entstehen.
  • Es soll keine Rechtslage entstehen, die dem Unionsrecht widerspricht.
58
Q

Der Anfechtungsumfang darf nicht zu weit, aber auch nicht zu eng sein.
Was hat beides je zur Folge?

A
  • Zu eng: Zurückweisung
  • Zu weit: nur teilweise Abweisung
59
Q

Wer ist zu einem Individualantrag legitimiert?

Oder anders gefragt: Was sind die zwei Voraussetzungen für den individualantrag?

A

Legitimiert zum Individualantrag ist, wer behauptet,
- durch die generelle Norm unmittelbar in seinen
Rechten verletzt zu sein
- und die Erlangung eines Bescheids/Urteils unzumutbar ist. (Umweg)

60
Q

Ab wann ist jemand in diesem Sinne in seiner Rechtsposition betroffen? nenne 3 Elemente von 5!

Legitimiert zum Individualantrag ist, wer behauptet,
- durch die generelle Norm unmittelbar in seinen
Rechten verletzt zu sein
- und die Erlangung eines Bescheids/Urteils unzumutbar ist. (Umweg)

A
  • Norm muss in die Rechtssphäre eingreifen: Bloß faktische (meist wirtschaftliche) Auswirkungen reichen nicht (z.B. Linksabbiegeverbot greift nicht in die Rechtssphäre des Würstelstandes ein, dessen Zufahrt dadurch erschwert wird)
  • Nur derjenige kann von einer Norm unmittelbar betroffen sein, der auch Normadressat ist (z.B Schulzeit: Adressat sind nicht die Erziehungsberechtigten, sondern Schüler und Schule)
  • Der Eingriff muss nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt sein und sich verwirklicht haben.
    (daher können keine Gesetzesbestimmungen angefochten werden, die eine bloße
    Verordnungsermächtigung beinhalten).
  • Bloßes Potential der Schädigung genügt nicht (es muss sich um einen aktuellen Eingriff handeln).
  • Es besteht zudem keine Antragslegitimation, wenn die Aufhebung der Norm in der
    Rechtsposition des Antragstellers nichts ändern würde (z.B falls nur VO angefochten wird, obwohl die gleiches sagt wie Gesetz)
61
Q

Erkläre die zweite Voraussetzung für den Individualantrag: Dass dem Antragsteller ein rechtlicher Umweg unzumutbar ist:

a.) Was wäre so ein zumutbarer Umweg z.B?

b.) Was wäre z. UNzumutbar?

A

a.) Z.b grds zumutbar ist es den Klagsweg einzuschreiten und eine Gesetzesprüfung durch das Gericht anzuregen durch Antrag auf Gesetzesprüfung oder einen Parteiantrag zu stellen

Oder Anträge auf Ausnahmegenehmigungen (auch wenn diese aussichtslos sind.

b.)
- Setzen einer strafbaren Handlung, um ein Straferfahren zu provozieren

  • Gesetzesverletzung, um eine zivilrechtliche Klage zu provozieren
  • Abschließen eines Vertrages aufgrund eines gesetzlichen Kontrahierungszwangs zur
    Provozierung eines Verfahrens
62
Q

Warum heißt es “Subsidiarität des Individualantrags”?

A

Weil der erst gestellt werden darf, wenn ein rechtlicher Umweg für den Antragsteller unzumutbar ist

63
Q

Wie wird der Parteiantrag auf Normenkontrolle noch genannt?

A

Subsidiaritätsantrag

64
Q

Was muss grds vorliegen für einen Parteiantrag auf Normenkontrolle? Bzw. was erlaubt es wem?

A

Art 139 Abs 1 Z 4 und 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG erlaubt es einer Partei eines erstinstanzlichen Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht, einen Antrag
auf Prüfung einer Verordnung/Gesetz/wiederverlautbarten Norm/Staatsvertrag beim VfGH zu stellen,
wenn sie sich durch die Entscheidung des Gerichts wegen der Anwendung einer solchen Norm in ihren
Rechten verletzt sieht (es ist also Präjudizialität für die erstinstanzliche Entscheidung erforderlich).

Jedoch ist es notwendig, dass ein zulässiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung erhoben wird, denn nur das Rechtsmittelgericht kann die angefochtene Norm berücksichtigen. Der VfGH kann ja nicht eine Entscheidung des Erstgerichts aufheben. Und wenn kein Rechtsmittel mehr zusteht: kein Parteiantrag zulässig.

65
Q

Der Gesetzgeber darf aufgrund von Art 139 Abs 1a, 140 Abs 1a B-VG: bestimmte Angelegenheiten von einem Parteiantrag auf Normenkontrolle ausnehmen, WENN dies “zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist” (wird sehr streng ausgelegt)

Nenne 2 solcher Angelegenheiten!

A

Ausnahmekatalog für Parteiantrag auf Normenkontrolle im Falle einer gesetzeswidrigen Verordnung gem § 57a VfGG:
- Besitzstörungsverfahren
- Beweissicherungsverfahren
- Exekutionsverfahren
- Insolvenzverfahren

Ausnahmekatalog für Parteiantrag auf Normenkontrolle im Falle eines verfassungswidrigen Gesetzes gem § 62a VfGG:
- Besitzstörungsverfahren
- Beweissicherungsverfahren
- Exekutionsverfahren
- Insolvenzverfahren

66
Q

Wie kann der VfGH die ganze Behandlung an sich eines Parteiantrags auf Normenkontrolle ablehnen?

A

Art 139 Abs 1b, 140 Abs 1b B-VG:
Der VfGH kann solchen Antrag ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

67
Q

Was bewirkt eine positive Entscheidung des VfGH im Rahmen eines Parteiantrags auf Normenkontrolle?
Führt das zur Aufhebung der Entscheidung des 1.Gerichts?

A

Nein. Das Verfahren ist vor dem Rechtsmittelgericht von Amtswegen fortzusetzen, wobei es die bereinigte Rechtslage zu beachten hat, die die angefochtene Norm auslöst.

68
Q

Jeder Antrag auf Normenprüfung hat in formeller Hinsicht welche Elemente zu enthalten, deren Mangel zur Zurückweisung des Antrags führt?

A

§ 57 VfGG:
➢ Bezeichnung der angefochtenen Regelung
➢ Berufung auf Art 139
➢ Begehren auf Aufhebung der Norm oder Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit
➢ Genaue Darlegung der Bedenken
➢ Bei Individualanträgen: Darlegung von Betroffenheit und Zumutbarkeit

§ 62 VfGG:
➢ Bezeichnung der angefochtenen Regelung
➢ Berufung auf 140 B-VG
➢ Begehren auf Aufhebung der Norm oder Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit
➢ Genaue Darlegung der Bedenken
➢ Bei Individualanträgen: Darlegung von Betroffenheit und Zumutbarkeit

69
Q

A.) Wer sind Parteien bei einem Normprüfungsverfahren? (Allgemein)

B.) Im Besonderen bei einem Antrag durch ein Gericht und einem Parteiantrag?

A

A.) Der Antragsteller UND

  • im Verordnungsprüfungsverfahren die Behörde, die die Verordnung erlassen hat + die oberste Verwaltungsbehörde des Bundes/Landes (§ 58 VfGG)
  • im Gesetzesprüfungsverfahren die BReg/LReg (§ 63 VfGG), die das angefochtene Gesetz vertreten

B.) ZUSÄTZLICH auch an der Sache beteiligte Parteien des Anlassverfahrens

70
Q

Inwieweit kann der VfGH in der Regel die Verordnung oder das Gesetz aufheben?

A

nur soweit Aufheben, wie der Antrag lautet.

(VO kann aufgehoben werden, wenn sie keine gesetzliche Grundlage hat, nicht gehörig kundgemacht wurde oder von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde (Art 139 Abs 3 B-VG).

Gesetz kann zur Gänze zur aufgehoben werden, wenn es nicht vom durch die
Kompetenzverteilung berufenen Gesetzgebungsorgan stammt oder nicht gehörig kundgemacht
wurde (Art 140 Abs 3 B-VG). )

71
Q

In welchen Fällen darf VfGH ganzes Gesetz/VO aufheben, obwohl dies nicht beantragt wurde?

A

A.) VO kann aufgehoben werden, wenn sie
- keine gesetzliche Grundlage hat,
- nicht gehörig kundgemacht wurde
- oder von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde (Art 139 Abs 3 B-VG).

B.) Gesetz kann zur Gänze zur aufgehoben werden, wenn es nicht vom durch die
Kompetenzverteilung berufenen Gesetzgebungsorgan stammt oder nicht gehörig kundgemacht
wurde (Art 140 Abs 3 B-VG).

72
Q

Im Falle einer Aufhebung kann der VfGH was genau für den Wirkungszeitpunkt bestimmen?

A
  • wenn er nix bestimmtes sagt gilt Aufhebung am Folgetag der Kundmachung
  • oder am bestimmten Zeitpunkt in Kraft (Frist darf für Verordnungen max. 6 Monate, bei Gesetzen max 18 Monate betragen). Im Falle einer Frist wirkt die Aufhebung erst mit Ablauf der Frist, die rechtwidrige Norm ist also weiterhin bis zum bestimmten Zeitpunkt anzuwenden
  • kann auch eine extra Rückwirkung der Aufhebung aussprechen
  • Für den Anlassfall gilt immer eine Rückwirkung (Art 139 Abs 6, 140 Abs 7 B-VG): darunter versteht man die Fälle des Parteiantrages oder wenn ein Gericht Normprüfungsverfahren einleitet.
73
Q

Was ist die “Ergreiferprämie” (Im Zusammenhang mit der Normenprüfung) und für wen gilt dies genau, bzw. welche Fälle sind denen gleichgestellt?

A

Ergreiferprämie bedeutet, dass auf den Anlassfall die Aufhebung immer zurück wirkt (Art 139 Abs 6, 140 Abs 7 B-VG). darunter versteht man die Fälle des Parteiantrages oder wenn ein Gericht Normprüfungsverfahren einleitet.

Dem Anlassfall hat der VfGH alle Fälle gleichgestellt, die zu Beginn der mündlichen Verhandlung
anhängig waren.

74
Q

Wenn die Aufhebung in Kraft tritt, gelten dann frühere Gesetzliche Regelungen?

A

Ja, Außer der VfGH bestimmt (sehr oft) was anderes: “Frühere gesetzliche Regelungen treten nicht wieder in Kraft”

75
Q

Prüfung von Staatsverträgen:
Was für “Staatsverträge” fallen darunter?
Warum fällt Sekundär EU-Recht nicht drunter?

A

“Staatsverträge” iSd Art 140a B-VG sind alle völkerrechtlichen Verträge, somit auch EU-Primärrecht

Darunter fallen nicht Beschlüsse internationaler Organisationen, deshalb auch nicht EU-Sekundärrecht.

76
Q

Dem VfGH kommt jedoch nicht die Aufhebung zu, eines rechtswidrigen Staatsvertrags!
Was kann er dann überhaupt in dem Zusammenhang?

A

Er kann feststellen, dass Vertrag rechtswidrig ist. Eine solche Feststellung führt dazu, dass die Vollziehung ihn nicht mehr anwenden darf. Also innerstaatlich unanwendbar wird.

77
Q

A.) Welche Kompetenzen hat der VfGH in Bezug auf Vereinbarungen unter den Gebietskörperschaften gem Art 15a B-VG?

B.) Was gilt Besonderes für Vereinbarungen gem Art 15a, die nur unter den Ländern abgeschlossen wurden?

A

A.) Gem Art 138a B-VG:

  • Der VfGH stellt fest (auf Antrag: BReg/LReg), ob ein Vertrag vorliegt (z.B. nicht gültig, wenn ein
    gesetzesändernder Vertrag auf Seiten des Bundes nicht vom NR genehmigt wurde).
  • Der VfGH schaut, ob die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt sind (Verpflichtungen bestehen
    regelmäßig in der Erlassung von Gesetzen oder Verwaltungsakten und können daher nicht direkt
    eingeklagt bzw. exekutiert werden; dies ist der Sinn der Beschränkung auf eine Feststellungsklage)

B.) Art 138a Abs 2 B-VG:
Die Zuständigkeit des VfGH muss bei Verträgen zwischen den Ländern im Vertrag selbst ausdrücklich
vorgesehen sein

78
Q

Prüfung von Wiederverlautbarungen:
VfGH kann die Rechtmäßigkeit von Wiederverlautbarungen prüfen: was ist dabei aber der Prüfungsmaßstab und wer ist Antragsberechtigt?

A

Art 139a B-VG: VfGH kann die Rechtmäßigkeit einer Wiederverlautbarung prüfen. Prüfungsmaßstab ist
die Ermächtigung zur Wiederverlautbarung (auf Bundesebene: Art 49a B-VG). Das Verfahren und die
Antragslegitimation entsprechen jenen bei der Prüfung von Verordnungen.

79
Q

Welche Wahlen können taxativ vom VfGH angefochten werden? Nenne 4

A

Folgende Wahlen können mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angefochten
werden (Art 141 Abs 1 lit a und b B-VG):
1. BPräs-Wahl
2. Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern (NR, BR, Landtage, Gemeinderäte)
3. Wahlen zum Europäischen Parlament
4. Wahlen zu satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (dazu gehört z.B.
nicht die ÖH, weil nicht beruflich)
5. Wahlen in die LReg
6. Wahlen von Organen, die mit der Vollziehung der Gemeinde betraut sind (Bürgermeister,
Gemeindevorstand = Stadtrat, Stadtsenat, Bezirksvorsteher)

80
Q

Vor wem dürfen die ÖH-Wahlen bekämpft werden und warum?

A

Vor dem VwG, Weil sie nicht berufliches satzungsgebende Vertretung ist und somit nicht unter die taxative Zuständigkeit der VfGH-Kompetenz fällt. (Und es muss Rechtschutz geben

81
Q

Wer ist Anfechtungsberechtigt bei den Wahlanfechtungskompetenzen vor dem VfGH?

A

§ 67 VfGG:

Anfechtungsberechtigung richtet sich nach der einschlägigen Wahlordnung:
* anfechtungsberechtigt = Wählergruppen, die rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt
haben sowie ein Wahlwerber, der behauptet dass ihm seine Wählbarkeit rechtswidrigerweise
aberkannt wurde.
* Ausnahme bei Wahl der LReg oder Gemeindevorstand: anfechtungsberechtigt = 1/10 der Mitglieder des Landtags/
Gemeindevorstands (mind jedoch 2 Mitglieder)

82
Q

Wann ist die Anfechtung eines Wahlverfahrens einzubringen?

A

Gem § 68 VfGG: innerhalb 4 Wochen ab Beendigung des Wahlverfahrens (= meist letzte amtliche Verlautbarung des Wahlergebnisses)

83
Q

Was ist der Anfechtungsgegenstand bei der Wahlanfechtung vor dem VfGH?

A

Anfechtungsgegenstand ist das Ergebnis der Wahl (Nichtigerklärung des gesamten oder nur eines
Teiles des Wahlverfahrens).

84
Q

Was ist wenn eine Wahlanfechtung nicht begründet wurde?

A

Dann ist diese zurückzuweisen

85
Q

Nur wann ist einer Wahlanfechtung statt zugeben?

A

Eine Wahl ist nur dann aufzuheben, wenn die bewiesene Rechtswidrigkeit einen Einfluss auf das
Wahlergebnis hatte oder haben könnte (§ 70 Abs 1 VfGG). Es sind außerdem nur jene Teile der Wahl
aufzuheben, auf die sich die Rechtswidrigkeit ausgewirkt hat (z.B. die Zuweisung eines Mandats nur im dritten, nicht schon im ersten und zweiten Ermittlungsverfahren bei der NR-Wahl).

86
Q

Entscheidungsbeschwerde: Was ist der Prüfungsgegenstand? Also gegen was richtet sich diese Beschwerde?

A

Art 144 B-VG: Gegen alle Entscheidungen (Erkenntnisse/Beschlüsse) der VwG.

87
Q

Wer ist Beschwerdelegitimiert bei der Erkenntnisbeschwerde?

A

Beschwerdelegitimiert ist grds der Adressat der Entscheidung des VwG (allerdings besteht als zweite
Voraussetzung, dass man Träger subjektiver Rechte ist; ein Verwaltungsorgan kann daher nicht
beschwerdelegitimiert im Entscheidungsbeschwerde Sinne gem Art 144 B-VG sein)

88
Q

Woraus ergibt sich der Prüfungsmaßstab bei der Enscheidungsbeschwerde?

A

Der Prüfungsmaßstab bestimmt sich nach der Behauptung des Beschwerdeführers:

  • in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
  • oder durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes/gesetzeswidrigen
    VO/gesetzeswidrigen Wiederverlautbarung/rechtswidrigen StV

verletzt worden zu sein.

(Es ist dabei nicht nötig, das verletzte Recht konkret zu benennen (auch eine falsche Benennung schadet
nicht). Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht liegt vor, wenn an einer objektiven
Verfassungsbestimmung ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht.)

89
Q

Wie genau muss das verletzte Recht bei der Entscheidungsbeschwerde genannt werden?

A

Es ist nicht nötig, das verletzte Recht konkret zu benennen (auch eine falsche Benennung schadet
nicht).

90
Q

Wann liegt ein Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht vor, das verletzt sein muss um eine Entscheidungsbeschwerde zu rechtfertigen?

A

Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht liegt vor, wenn an einer objektiven
Verfassungsbestimmung ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht.

91
Q

Wie lange ist die Beschwerdefrist bei der Entscheidungsbeschwerde?

A

Die Beschwerde ist binnen 6 Wochen ab Zustellung der VwG-Entscheidung einzubringen (§ 82 Abs 1
VfGG)

92
Q

Auf was lautet die Entscheidung des VfGH bei einer Entscheidungsbeschwerde ?

Nenne 2 Möglichkeiten

A

Die Entscheidung lautet auf:

 Aufhebung der Entscheidung des VwG, ODER
 Zurückweisung aus formellen Gründen, ODER
 Abweisung (weil der Bf nicht in seinen Rechten verletzt wurde)
 Ablehnung (wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat oder die Klärung einer verfassungsrechtlichen
Frage nicht zu erwarten ist – Art 144 Abs 2 B-VG)

93
Q

Was für ein Recht hat der Beschwerdeführer bei einer Entscheidungsbeschwerde, falls diese Abgewiesen oder Abgelehnt wird?

A

Bei Ablehnung/Abweisung ist die Beschwerde auf Antrag an den VwGH zu überweisen (Art 144
Abs 3 B-VG; Frist 2 Wochen ab Zustellung der Entscheidung des VfGH).

94
Q

Was für ein Recht hat der Beschwerdeführer bei einer Entscheidungsbeschwerde, falls diese Zurückgewiesen wird?

A

Keines

Das Antragsrecht auf Überweisung zum VwGH kommt nur bei Ablehnung oder Abweisung zustande

95
Q

Wie wirkt eine Aufhebende Entscheidung gegen eine E des VwG im Erkenntnisbeschwerdeverfahren?

A

Ein aufhebendes Erkenntnis wirkt ex tunc, das VwG und die Verwaltungsbehörde sind
verpflichtet, dem Erkenntnis des VfGH zu folgen (§ 87 Abs 2 VfGG). Für gleichartige Fälle besteht
auch eine Bindungswirkung.

Ist die Herstellung des Naturzustandes nicht mehr möglich, besteht ein Anspruch auf Ersatz in
Natura oder in Geld (Folgenbeseitigungsanspruch).

96
Q

Exkurs: Grundrechtsbeschwerde

Warum braucht es das?
Was ist es?

A

Eigenartiges Charakteristikum der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit: eine
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Grundrechten, kann nur gegen Verwaltungsakte
gerichtet sein – nicht aber gegen Entscheidungen von Gerichten. Gerichte unterstehen hier keiner
Fremdkontrolle durch den VfGH.

Dieses Rechtsmittel bezieht sich nur auf das Recht der persönlichen Freiheit gem Art 5 EMRK. Wer meint, durch eine strafgerichtliche Verfügung oder Entscheidung in diesem Recht
verletzt worden zu sein: Beschwerde beim OGH.

97
Q

Allgemeines Verfahrensrecht vor dem VfGH:

In was für 4 Schritte untergliedert sich das Verfahren vor dem VfGH?
Was sagt das Gesetz und wie schaut das ganze aber in der Realität aus?

A
  1. Vorverfahren: Prozessstoff wird aufbereitet (Antragsgegner müssen Gegenäußerungen + Akten
    vorlegen)
  2. Mündliche Verhandlung (sollte Regelfall sein): in der Praxis selten
  3. Nicht-öffentliche Beratung und Beschlussfassung
  4. Mündliche Verkündigung: selten gehandhabt (in der Praxis: schriftliche Ausfertigung)
98
Q

Was sind die Formerfordernisse einer Eingabe beim VfGH?

A

§ 15 VfGG:

  • Formerfordernisse: schriftlich
  • man muss sich auf den Artikel des B-VG beziehen, aufgrund dessen Grundlage man den VfGH anruft
  • Darstellung des Sachverhalts
  • bestimmtes Begehren (z.B.: Aufhebung einer VwG-Entscheidung)
99
Q

Was sagt der Grundsatz: Res iudicata?

A

Grundsätzlich kann der VfGH in einer Sache, die er schon einmal entschieden hat, nicht noch einmal
angerufen werden.

100
Q

Wer ist zur Exekution von VfGH Entscheidungen zuständig?

A

Durch die ordentlichen Gerichte zu exekutieren sind:
 Erkenntnisse über Ansprüche nach Art 137 B-VG (Art 146 Abs 1 B-VG)
 Erkenntnisse über die Zuständigkeit des RH/Landesrechnungshofs zur Gebarungsüberprüfung
(Art 126a, 127c B-VG).

Alle anderen durch den BP gem Art 146 Abs 2 B-VG!

(Vieles muss aber gar nicht exekutiert werden da es sich um Feststellungen handelt oder eh ipso iure eintritt)

101
Q

Was für Normenkontrolle Verfahren gibt es vor dem VfGH? Nenne Alle! (Hier werden nur die Gesetzesprüfungen aufgezählt, nicht die VO)

A

1.) “konkrete Normenkontrolle”: Alle Gerichte (Art 140 Abs 1 Z 1 lit a) und VfGH selbst (Art 140 Abs 1 Z 1 lit b); hier ist die Präjudizialität ausschlaggebend

2.) “Individualantrag: jede Person, falls sie unmittelbar verletzt ist, SOFERN Gesetz ohne Gerichtsentscheidung oder Bescheiderlass für die Person wirksam wurde. (Art 140 Abs 1 Z 1 lit c)

3.) “Parteiantrag”: Partei, die durch Entscheidung erster Instanz ordentlicher Gerichte wegen eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt behauptet, kann zusammen mit einem normalen Rechtsmittel dieses Gesetz (nicht die Entscheidung) beim VfGH anzufechten (Art 140 Abs 1 Z 1 lit d)

4.) “Abstrakte Normenkontrolle”: durch LReg (Art 140 Abs 1 Z 2), BReg (Art 140 Abs 1 Z 3), durch ein Dritel des NR/BR (Art 140 Abs 1 Z 2)

102
Q

Prüft der VfGH von Amtswegen alle Rechtswidrigkeiten einer Wahl, nachdem er angerufen wurde?

A

Nein, nur die ihm vorgelegten

103
Q

Auf welche ARt der Rechtswidrigkeit muss sich eine Wahlanfechtung stützen?

A

Die Anfechtung ist nicht auf eine bestimmte Art der Rechtswidrigkeit beschränkt.

104
Q

Wie kann der VfGH von Amts wegen ein Gesetz/VO aufheben?

A

Falls er das Gesetz oder VO in einem Anlassverfahren anzuwenden hätte, zum Beispiel bei einer Erkenntnisbeschwerde gem Art 144 B-VG!

105
Q

Was sind Flächenwidmungspläne rechtlich?

A

Verordnungen, deshalb sind diese auch kundzumachen zum Beispiel durch Anschlagung an der Gemeindetafel

106
Q

Ein Flächenwidmungsplan wurde nur 11 Tage, statt wie gesetzlich vorgesehen 14 Tage öffentlich ausgehängt. Muss das Gericht dieses beachten?

A

Ein Flächenwidmungsplan ist eine VO.
Ein Gericht muss eine VO nur berücksichtigen wenn es gehörig kundgemacht wurde. Sonst ist sie absolut nichtig.

Laut neuerer VfGH Rsp reicht es aber dass ein “Mindestmaß an Publizität” gewährleistet ist. Somit muss das Gericht es beachten.

107
Q

Prüfung eines StV: Nach welchen Verfahren erkennt der VfGH über die Rechtswidrigkeit eines StV? Was ist entscheidend?

A

Art 140a:

❖ Politische/gesetzesändernde/gesetzesergänzende Staatsverträge, EU-Grundlagenverträge
(Gesetzesprüfung): Verfahren nach Art 140 B-VG

❖ alle anderen Staatsverträge: Verfahren nach Art 139 B-VG (Verordnungsprüfung)