Grundrechte Flashcards
Welchen Begriff verwendet das B-VG selbst statt “Grundrechte”?
“verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte”
Was sind Grundrechte im objektiven Sinn?
Sind subjektive Rechte, die im Verfassungsrang stehen
Was ist die Definition des VfGH für “verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte”? (Mit diesem Ansatz kommt der VfGH zu Rechten, die mit dem normalen Verständnis von Grundrechten iS der Menschenwürde sehr wenig zu tun haben)
Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht liegt vor, wenn ein “hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm besteht”
Also die Norm dem Einzelnen ein Interesse einräumt, dass diese objektive Norm eingehalten wird
Grundrechtskonkurrenz: Wenn ein Berechtigter mehrere Grundrechte für einen SV beansprucht. Was gilt im Verhältnis der EMRK zu innerstaatlichen Regeln?
Art 53 EMRK “Günstigkeitsprinzip”: Günstigere innerstaatliche Regelungen gehen der EMRK vor
Österreich hat viele grundrechtliche StV abgeschlossen, die jedoch nicht im Verfassungsrang stehen und nur unter Erfüllungsvorbehalt. Wie wirken diese Verträge trotzdem auf die Grundrechte der österreichischen Bundesverfassung ein?
Weil sie nach dem Grundsatz der völkerrechtskonformen Interpretation des innerstaatlichen Rechts im Einklang mit diesen Bestimmungen auszulegen sind.
Welche drei Grundrechtsquellen müssen im Anwendungsbereich des Unionsrechts verbindlich angewandt werden?
Art 6 EUV:
Abs 1: GRC
Abs 2: EMRK
Abs 3:Grundrechte, die sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der MS ergeben
Die EU-Grundrechte gelten im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Der EuGH deutet dies jedoch sehr weit: inwiefern?
Es genügt ein SV mit Zusammenhang, und ein minimaler Konnex zum Unionsrecht. Gesetze, die durch RL-Umsetzung entstanden sind in jedem Fall.
Wie steht der VfGH zur Anwendung der GRC?
Die Bestimmungen der GRC sind wie - NICHT als (!) - verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte anzuwenden, sofern sie in ihrer Formulierung und Bestimmtheit solchen Rechen der Bundesverfassung gleichen.
Deshalb bildet die GRC ausnahmsweise auch einen Prüfungsmaßstab im Normenprüfungsverfahren: widersprechendes staatliches Recht wird demnach vom VfGH, anders als sonstiges Unionsrecht verletzendes Recht, FORMELL aufgehoben. Ausgenommen sind GRC-Bestimmungen, die eine ganz andere Formulierung und normative Struktur aufweisen, z.b sozialen Grundrechte der Art 27-38
Wie hat sich die Rechtsprechung des VfGH in der Geschichte bezüglich Grundrechte geändert grob?
Zunächst war er extrem restriktiv. Erst durch den EGMR, der ihn durch seine richterliche Rechtsfortbildung an eine veränderte soziale Wirklichkeit, änderte der VfGH seine Rsp in den 1980ern.
Nun gelten Grundrechte nicht mehr als (negative) Schranken, sondern auch als Werte, die den Gesetzgeber zu einer positiven Umsetzung verpflichten (wie das Recht auf selbst bestimmtes Sterben jüngst)
Was kannst du zu Grundrechten in Landesverfassungen sagen?
Strittig aber zu bejahen, wobei der Geltungsbereich auf den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes beschränkt ist. Und sie dürfen die Bundesverfassungs-Grundrechte nicht einschränken: Günstigkeitsprinzip.
Nenne mir 3 Grundrechtstheorien, die helfen sollen Grundrechte auszulegen! (Viele davon haben sich historisch entwickelt)
A.) Grundrechte als Staats gerichtete Abwehrrechte
- das ist der ursprüngliche Sinn der Grundrechte
B.) Grundrechte als Prinzipien
- Hier ist man davon abgekommen, Grundreche als Regeln zu betrachten (Gebote/Verbote) sondern viel mehr als Ziele, die einen verhältnismäßigen Eingriff erlauben.
C.) Grundrechtliche Gewährleistungspflichten
- Diese Schutzpflicht die angenommen wird trifft Gesetzgeber und Vollziehung. Auch hier geht man von Positiven tun aus und nicht nur Abwehrrechte.
D.) Institutionelle Garantien
- dieser Gedanke überschneidet sich mit der positiven Schutzpflicht. Hier sollen bestimmte Institutionen durch bestimmte Grundrechte garantiert sein.
E.) Soziale und demokratische Grundrechte
- Diese Theorie möchte Grundrechte weniger individuell auslegen. Es geht um demokratische Grundrechte, die eine Zivilgesellschaft garantieren soll und soziale die staatliche Leistungen garantieren sollen
Erkläre kurz die Grundrechtstheorie: “Grundrechte als Prinzipien”
Hier ist man davon abgekommen, Grundreche als Regeln zu betrachten (Gebote/Verbote) sondern viel mehr als Ziele, die einen verhältnismäßigen Eingriff erlauben. Genauer strukturiert wird dieses Abwägungsgebot durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Erkläre kurz die Grundrechtstheorie: “Grundrechte als Staats gerichtete Abwehrrechte”
bzw. wann die galt
das ist der ursprüngliche Sinn der Grundrechte.
Erkläre kurz die Grundrechtstheorie: “Grundrechtliche Gewährleistungspflichten”!
Diese Schutzpflicht die angenommen wird trifft Gesetzgeber und Vollziehung. Auch hier geht man von Positiven tun aus und nicht nur Abwehrrechte.
Der VfGH wendet dies auch unsystematisch an. Zum Beispiel folgt der VfGH dem EGMR zur Versammlungsfreiheit gem Art 11 EMRK: hier beschränkt sich diese nicht auf die Pflicht der Nichteinmischung, sondern verlange auch uU positive Maßnahmen”
Inwiefern kann man sagen das die EMRK ganz allgemein von der Grundrechtstheorie: “Grundrechtliche Gewährleistungspflichten” ausgeht?
Weil Art 1 EMRK die Verpflichtung anspricht, dass ein Vertragsstaat die niedergelegten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten hat.
Was ist aus Sicht des VfGH das Problem, wenn man den Schutzpflicht-Charakter von Grundrechten annimmt?
Die Durchsetzbarkeit, da der VfGH nur bestehende aufheben kann, aber nicht fehlende Gesetze erzwingen.
(Für den EGMR ist gem seinem Schutzpflichtkonzept auch eine Unterlassung des Gesetzgebers justiziabel)
Was sind klassische Grundrechte nur für Staatsbürger?
Aufenthalts- und Liegenschaftsfreiheit, sowie politische Grundrechte
Was bedeutet der Begriff der “Grundrechtssubjektivität”?
Dass Grundrechte zwar prinzipiell jedem Staatsbürger zukommen, aber aufgrund von Beschränkungen der Handlungsfähigkeit (z.B von Kindern) kann dies zu unterschiedlicher Wirkung der Grundrechte führen.
Grds. gelten für alle Gleich, jedoch darf durch Gesetze in die Grundrechte eingegriffen werden (z.b bei Kindern)
Sind juristische Personen fähig zur Tragung von Grundrechten?
Laut EGMR und VfGH: ja.
Solange die Grundrechte dem Wesen nach fähig dazu sind: z.b nicht Freiheit der Berufswahl.
Obwohl der VfGH die Grundrechtsfähigkeit von Gebietskörperschaften als zulässig erachtet, sieht das die Lehre als falsch an. Warum?
Weil es sinnwidrig ist, den Staat der sich in den Gebietskörperschaften verkörpert, durch Grundrechte gegen Eingriffe staatlicher Organe zu schützen.
Deshalb sollten auch nicht Äußerungen der BReg zu einer Volksabstimmung als “Ausübung von Meinungsfreiheit” gesehen werden.
Was ist ein “Eingriff”, wenn man von Grundrechtseingriff spricht?
Jeder staatliche Akt - Gesetz, VO, Verwaltungsakt oder Gerichtsentscheidung. Wenn man von einer Schutzpflicht ausgeht, dann auch das Unterlassen
Ist jeder Eingriff in die Grundrechte eine Verletzung der selbigen?
Nein. Es kommt vielmehr drauf an ob die Kriterien der jeweiligen Grundrechtsformel erfüllt sind
Die Bindungswirkung der Grundrechte des einfachen Gesetzgebers wird abgeschwächt. Nämlich dadurch dass viele Grundrechte unter einem Gesetzesvorbehalt stehen. Was heißt das?
Gesetzesvorbehalte sind Ermächtigungen des einfachen Gesetzgebers, Grundrechte näher auszugestalten als auch zu beschränken. (Recht auf Vereinsrecht muss erst die Institution des Vereins geschaffen werden; Recht auf Ehe: das Institut der Ehe)
Die ältere Lehre unterschied zwischen “Eingriffsvorbehalten” und “Ausgestaltungsvorbehalten”. Erkläre beide und warum sie heute als überholt erscheinen.
Eingriffsvorbehalt: ermächtigen den Gesetzgeber zur Einschränkung eines Grundrechts, das zuvor rechtlich bereits festgeschrieben wurde.
Ausgestaltungsvorbehalt: wird als Auftrag an den Gesetzgeber verstanden, das Grundrecht überhaupt erst zu gestalten. (als klassisches Beispiel galt Art 12 StGG “Versammlungsrecht wird durch besondere Gesetze geregelt”
Überholt: Diese Typisierung ist relativ. Auch die Ausgestaltung eines Grundrechts impliziert (aufgrund der Auswahlmöglichkeit von vielen Alternativen) eine Einschränkung. Umgekehrt sind Eingriffsvorbehalte mit einer Ausgestaltung zu verbinden