Die Gerichtsbarkeit und Kontrolle der Staatsgewalt Flashcards

1
Q

Was sind die klassischen richterlichen Garantien, die ihnen die Verfassung garantiert?

A

Unabhängigkeit (Weisungsfreiheit)
Unabsetzbarkeit (bis auf Altersgrenze)
Unversetzbarkeit (ohne Willen des Richters nicht möglich)

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2
Q

Was sind Sprengelrichter?

A

Art 88a: Sind “Reserve-Richter”: die bei Ausfall/Überlastung eingesetzt werden können

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3
Q

Wie wurde die Einschränkungsmöglichkeit des B-VG in Bezug auf die Öffentlichkeit eines Gerichtsprozesses durch die EMRK eingeschränkt?

A

Die Öffentlichkeit darf nur von der Verhandlung und nicht von der Urteilsverkündigung ausgeschlossen werden.

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4
Q

Was ist das Inquisitionsprinzip und welches haben wir?

A

Wir haben das Anklageprinzip, dass der erkennende Richter nicht zugleich Ankläger ist (so wie es bei einem Inquisitionsprozess wäre)

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5
Q

Wie schwer wäre es die Staatsanwälte Weisungsfrei zu machen?

A

Nicht schwer: Art 90a gibt dem einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit die Rolle des Staatsanwalts auszugestalten

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6
Q

Warum gibt es im Bereich der ordentlichen Gerichte nur Bundesgerichte?

A

Weil gem Art 82 Abs1 die ord. Gerichtsbarkeit vom Bund ausgeht

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7
Q

Wie erfolgt die Ernennung der ordentliche Richter?

A

Ein richterlicher Personalsenat schlägt nicht bindend vor, die der BP auf Antrag der Breg ernennt

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8
Q

Wann kommen Schöffen und wann Geschworene zum Einsatz?

A

Schöffen: entscheiden in Strafverfahren bei schwerer Kriminalität (Raub z.b) gemeinsam mit Berufsrichtern über Schuld/Strafausmaß

Geschworene: mit schwerer Strafe bedrohten Verbrechen (Mord) und politischen Verbrechen (Hochverrat) entscheiden über Schuld; die höhe der Strafe Jedoch mit Berufrichtern gemeinsam

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9
Q

Was ist die Justizverwaltung?

A

Das ist das was es braucht um Rechtsprechung zu betreiben: nämlich Bedarfsdeckung an materiellem (PC), Einhebung der Gerichtsgebühren, Gebäudeverwaltung

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10
Q

In welchen Fällen ist der Richter bei der Ausübung der Justizverwaltung an Weisungen gebunden und wann nicht?

A

Art 87 abs 2: Ja, wenn es sich um einen Einzelrichter handelt wie dem Vorstand eines Bezirksgerichts

Nein, wenn es sich um Richtersenate handelt

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11
Q

Was kommt bei der Amtshaftung für Schäden in Betracht und welche naheliegenden grds nicht?

A

Ja bei rechtswidrigen Schadenszufügung von Staatsorganen

Nein falls Schaden durch gesetzgeberisches Unrecht entsteht (AUSSER es handelt sich um einen Verstoß gegen EU-Recht dann gibt es einen europarechtlichen Staatshaftungsanspruch

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12
Q

Ist die Amtshaftung verfassungsgesetzlich abgesichert?

A

Ja, näheres durch Bundesgesetz im AHG (Art 23 B-VG)

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13
Q

Nach welchem Recht richtet sich die Schadenshaftung des AHG?

A

Nach dem bürgerlichen also: Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden

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14
Q

Welcher Rechtsträger haftet bei Fehlern bei Vollzug von mittelbarer Bundesverwaltung?

A

Der Bund, da immer geschaut wird wem das Handeln funktionell zurechenbar ist.

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15
Q

AHG: Was gilt für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung?

A

Hier gilt AHG nicht, da es sich nicht um “Vollziehung der Gesetze” handelt. Hier haftet das Organ primär selbst nach ABGB. Haftung des Staates kann sich aber aus Gehilfen Haftung ABGB ergeben

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16
Q

AHG gilt nicht bei rechtswidrigen ENtscheidungen eines Höchstgerichts. Gilt das dann auch für EU-Staatshaftung?

A

NÖ, die ist trtz möglich

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17
Q

Warum sagt das Lehrbuch dass es verfassungswidrig sei, dass das AHG nur Vermögensschäden ersetzt?

A

Weil in Art 23 steht dass der Schaden zu ersetzen ist. Nicht welcher genau

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18
Q

Welche drei Voraussetzungen müssen für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanpruch vorliegen?

A

1.) Die verletzte europarechtliche Norm muss dem Einzelnen Rechte gewähren,
2.) die Rechtsverletzung muss offenkundig sein
3.) die Rechtsverletzung muss für den eingetretenen Schaden kausal sein

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19
Q

Wie kann der unionsrechtlichen Staatshaftungsanpruch grds in Ö durchgesetzt werden?

A

Grds. Mittels AHG, weil er sich nach den nationalen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften richtet.

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20
Q

Wie kann der unionsrechtlichen Staatshaftungsanpruch in Ö durchgesetzt werden, wenn es sich um die Ausnahmen des AHG handelt, Höchstgerichte oder Fehler des Gesetzgebers?

A

Dann ist gem Art 137 B-VG der VfGH zuständig

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21
Q

Unterliegen nichtstaatliche Institutionen, wie politische Parteien, der staatlichen Kontrollinstituitionen?

A

Grds. Nicht. Nur wenn dies ausdrücklich angeordnet wird.

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22
Q

Zu welchem der drei Gewalten ordnet man den Rechnungshof zu und warum?

A

Der Gesetzgebung, da die Adressaten seiner Wahrnehmungen in erster Linie die Parlamente

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23
Q

Ist der RH Bundes oder Landesorgan und ist er weisungsfrei?

A

Gem Art 122 Abs 2 ist er weisungsfrei und er ist beides: Nämlich Bundesorgan wenn er Bundesgebarung überprüft und Landesorgan wenn er Länder/Gemeinden kontrolliert

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24
Q

Wer steht an der Spitze des RH?

A

Die RH-Präsidentin

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25
Q

Wie ist der Wahlvorgang der RH-Präsidentin?

A

Art 122 B-VG: lies nach, aber 2/3 stimmen und auf 12 Jahre ohne Wiederwahl

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26
Q

Kann der Präsident des RH abberufen werden?

A

Ja, mittels 2/3 der NR

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27
Q

Inwiefern wirkt der RH mit bei der Haushaltsführung?

A

Er hat jedes Jahr einen Bundesrechnungsabschluss zu verfassen. Wird dem NR vorgelegt und in Gesetzesform genehmigt

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28
Q

Was muss der RH grds bei der Gebarungskontrolle überprüfen und was heißt “Gebarungskontrolle” überhaupt?

A

Heißt Kontrolle der Buchführung/Haushaltsführung

RH muss:
A.) die ziffernmäßige Richtigkeit
B.) sondern auch: die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns zu überprüfen

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29
Q

Der RH, führt die Überprüfung aus eigenem Antrieb vor Ort und Stelle durch. Müssen die geprüften Stellen alles offenlegen? Und was ist mit Datenschutz?

A

Ja alles, und Datenschutz gilt nicht. (Natürlich dürfen sie nix datenschutzrechtliches veröffentlichen)

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30
Q

Der RH kann auch mit einer Sonderprüfung von z.b politisch spektakulär oder wirtschaftlich großen Maßnahmen beauftragt werden. Wer kann das auf Bundesebene?

A

Art 126 Abs 4:
A.)Der NR
B.) gem § 99 Abs 2 GONR: 20 Abgeordnete
C.)Die Bundesregierung
D.) Ein BM

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31
Q

Besitzt der RH ein Monopol auf Gebarungskontrolle?

A

Nö. Die Länder können ähnliche Kontrollinstitutionen einrichten gem Art 127c B-VG

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32
Q

Aus was besteht die Volksanwaltschaft?

A

Aus drei Mitgliedern, die gem Art 148g Abs 2 vom NR gewählt werden (je ein Mitglied der stimmenstärksten drei Parteien)

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33
Q

Für wie lange werden die Mitglieder der Volksanwaltschaften bestellt?

A

Für 6 Jahre

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34
Q

Ist eine Wiederwahl der Mitglieder der Volksanwaltschaften zulässig?

A

Dochaber nur einmal

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35
Q

Wer ernennt, wie, die Beamten der Volksanwaltschaft?

A

Der BP auf Vorschlag der VA selbst

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36
Q

Wer führt den Vorsitz der Volksanwaltschaft?

A

Je einer der drei MG für ein Jahr

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37
Q

Was sind die grds. Aufgaben der Volksanwaltschaft?

A

Missstände in der Verwaltung des Bundes zu untersuchen und an die verantwortlichen Stellen Empfehlungen erteilen

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38
Q

Wer darf sich bei den Volksanwaltschaften beschweren?

A

Jedermann, der betroffen ist, von Missständen in der Verwaltung oder Säumnis der Gerichte

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39
Q

Wie können Gemeinden von der Volksanwaltschaft kontrolliert werden, wenn sie doch nicht Bundesorgane sind?

A

Sind sie ja eben schon, wenn sie funktionell im Vollzugsbereich des Bundes tätig sind

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40
Q

Können ausgegliederte selbstständige Rechtsträger, die Privatwirtschaftlich für Bund tätig sind, sich dadurch einer Überprüfung durch VA entziehen?

A

Ja

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41
Q

Warum heißt es dass die Beschwerde an die VA “subsidär” ist?

A

Weil keine Beschwerde geführt werden kann, wenn es noch ein Rechtsmittel gibt

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42
Q

Kann die VA auch von amtswegen tätig werden?

A

Ja

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43
Q

Zu was ist die VA ermächtigt um Folter und schlechte Behandlungen von Behinderten zu verhindern/aufzudecken?

A

Jedes Gefängnis und sowieso jede geschlossene Anstalt zu besuchen, so wie bei Polizeieinsätzen dabei sein.

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44
Q

Was muss VA tun falls es einen Missstand festgestellt hat und was sind die Sanktionsmöglichkeiten?

A

Muss dem entsprechenden Organ eine Empfehlung zur Änderung mitteilen. Dieses Organ hat dem zu entsprechen, oder zu begründen warum es das nicht macht. Sonst nix. Keine Sanktionsmöglichkeitn

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45
Q

In welchem Fall kann die VA auch den VfGH anrufen?

A

Art 139 Abs 1 Z 5, eine VO wegen Gesetzeswidrigkeit

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46
Q

Können durch die VA auch Missstände in der Landesverwaltung aufgedeckt werden?

A

Ja, wenn dies (wie es tatsächlich von allen gemacht wurde) in der Landesverfassung steht.

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47
Q

Verlangt Art 6 EMRK Gerichte iSd B-VG?

A

Nein, sondern nur “Tribunale” nämlich weisungsfreie Verwaltungsbehörden

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48
Q

Warum fallen zahlreiche Zuständigkeiten der Verwaltungsorgane unter Art 6 EMRK “zivilrechtliche” Ansprüche? Obwohl es doch verwaltungsrechtlich ist?

A

Weil der EGMR dies sehr weit auslegt und somit auf verwaltungsbehördliche Verfahren erstreckt, wie z.b Führerscheinentzug

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49
Q

Hätte nicht allein aufgrund Art 47 GRC, der ein generelles Recht auf gerichtliche Verhandlung statuiert (also egal ob verwaltungsrechtlich oder nicht) die Verwaltungsgerichtliche Reform vielfrüher in Ö umgesetzt werden müssen?

A

Nein weil Art 47 GRC nur für unionsrechtliche Ansprüche gilt. Jedoch legt EuGH dies weit aus

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50
Q

Wie ist der Instanzen Zug bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit? Was gibts da für Gerichte?

A
  1. Instanz: 9 VwG der Länder + BVwG und BFG
  2. Instanz: VwGH
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51
Q

sind die VwG der Länder Bundesorgane?

A

Nö, Landesorgane

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52
Q

Wie viele Instanzen gibt es im rein administrativen Behördenebene?

A

Grds nurmehr einen. Nach einem Bescheid etc steht sofort der Rechtszug an die Gerichte offen und man muss nicht noch eine zweite administrative Behörde befassen.
AUSSER auf Gemeindeebene: hier ist ein zweistufiger Instanzenzug vorgesehen, der aber ausgeschlossen werden kann (Art 118 Abs 4 B-VG

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53
Q

Wer ernennt die MG des Verwaltungsgerichts am Land und wer im Bund?

A

Am Land die LReg und im Bund der BP, je auf Dreiervorschlag des jeweiligen Gerichts

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54
Q

Durch welche Gesetzes Art ist das Verfahren vor den LVwG und dem BVwG zu regeln?

A

Durch ein Bundesgesetz und zwar einheitlich. Gem art 136 Abs 2 B-VG soll der Bund den Ländern gelegenheit geben mitzumachen, aber nichtsdestotrotz wird es einheitlich geregelt und nicht in Kärnten teilweise anders etc.

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55
Q

Über welche drei Beschwerde Gegenstände entscheiden die VwG?

A

1.) gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden

2.) Gegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt: “Maßnahmenbeschwerde”

3.) gegen Säumigkeit von Verwaltungsbehörden

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56
Q

Gegen was alles kann die Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden?

A

Wenn eine “Verletzung der Entscheidungspflicht” vorliegt, also wer Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, also Partei ist in einem Verwaltungsverfahren. Säumnisbeschwerde schützt somit nicht vor jeglicher behördlicher Untätigkeit

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57
Q

Ab wann liegt “Säumnis vor, bei einer Säumnisbeschwerde an ein VwG?

A

falls Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde?

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58
Q

Über welche Beschwerden entscheiden die VwG noch, außer die klassischen: “Maßnahmenbeschwerde”, Bescheide der Verwaltungsbehörden und gegen Säumigkeit von Verwaltungsbehörden?

A

Laut Art 130 Abs 2 B-VG: kann der Gesetzgeber noch mehr Zuständigkeiten vorsehen, sog: “fakultative Zuständigkeiten”

z.B bei dienstrechtlichen Streitigkeiten

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59
Q

Welche Gerichte erkennen über Verletzungen der DSGVO, die durch Verwaltungsgerichte passiert sind?

A

Die VwG gem Art 130 Abs 2a selbst´.

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60
Q

Was für eine Generalklausel gibt es im Aufgabenbereich zwischen den VwG (also auch die des Bundes)?

A

Generalklausel zugunsten der LVwG

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61
Q

Was für eine Generalklausel gibt es im Aufgabenbereich zwischen den beiden VwG des Bundes?

A

Eine zugunsten des BVwG

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62
Q

Für welche Art von Beschwerden ist das BVwG zuständig?

A

Art 131 Abs 2: Für Beschwerden die in die Vollziehungskompetenz des Bundes fallen UND in unmittelbarer Bundesverwaltung ist

63
Q

Was sind die sog. “Flexiklauseln” betreffend der Verwaltungsgerichtsbarkeit?

A

Gem Art 131 Abs 4 kann der einfache Gesetzgeber Zuständigkeiten zu LVwG zu VwG des Bundes verschieben oder umgekehrt aber nur mit Zustimmung ALLER Länder.

64
Q

Wer kann grds Beschwerde gegen einen Bescheid erheben wegen Rechtswidrigkeit bei den VwG?

A

Art 132 Abs 1 B-VG:
1.) die Parteien des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens selbst (Parteibeschwerde)
2.) der zuständige BM (Amtsbeschwerde) in genannten Angelegenheiten siehe Norm (in den genannten Artikeln geht’s um die Rechtmäßigkeit der Vollziehung von BG durch die Länder)

65
Q

Sollen die VwG meritorisch entscheiden? Oder an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen?

A

Grds. gem Art 130 ABs 4 sollen sie meritorisch also in der Sache selbst entscheiden. Nur bei gröberen Mängeln in der SV Ermittlung, die das Gericht nur mit viel größerem Aufwand bewältigen könnte soll es zurückverweisen.

66
Q

Aus was besteht der VwGH?

A

Aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten und deren sonstigen MG

67
Q

Wie wird der Präsident und Vizepräsident des VwGH gewählt/ernannt?

A

Beide gem Art 134 Abs 4 auf Vorschlag der BReg vom BP

68
Q

Was sind meine Voraussetzungen um MG des VwGH zu sein? (Nicht gemeint die Unvereinbarkeiten)

A

Art 134 Abs 4: juristisches Studium und 10 Jahre juristische Berufserfahrung

69
Q

Wie hoch sollte der Anteil im VwGH sein, der aus den Berufsstellungen der Länder kommt?

A

Abs 4 Art 134 mindestens ein viertel

70
Q

Wie werden die sonstigen MG des VwGH gewählt/ernannt? (Nicht Präsi und vize)

A

Art 134 Abs 4: Zunächst gibt es einen Dreier Vorschlag des VwGH selbst, der an die BReg geht, die aufgrund dessen dann einen an den BP vorschlägt.

71
Q

Über welche 4 Entscheidungsthemen hat der VwGH zu entscheiden? Nenne 3!

A

A.) Über Revisionen gegen Entscheidungen eines VwG

B.)Über Fristsetzungsanträge, falls VwG nicht binnen 6 Monaten entschieden hat

C.) Über Kompetenzkonflikte zwischen VwG einschließlich VwGH selbst

D.)Über DSGVO Verletzungen durch den VwGH selbst

72
Q

Nur wann ist eine Revision an den VwGH zulässig und wie lange ist die Frist?

A

Art 133 Abs 4: erhebliche Rechtsfrage und beträgt 6 Wochen

73
Q

Zuständigkeitsgrenzen VwGH/VfGH: Was gilt für Überprüfungen von Erkenntnissen und Beschlüssen von VwG?

A

Der VwGH darf nur Verletzungen eines einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts überprüfen!

Der VfGH ob (i) Verletzung eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts vorliegt oder
(ii) eine Verletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (Art 144 B-VG) vorliegt.

74
Q

Wie entscheidet es sich, dass eine Beschwerde an den VfGH oder an den VwGH kommt?

A

Dies entscheidet der Beschwerdeführer, da er bei Einbringung die Behauptung aufstellen muss ob einfachgsetzliches Recht verletzt wurde oder verfassungsgesetzlich gewährleistetes. Diese Behauptung muss “möglich” sein (nicht richtig).

75
Q

Inwiefern ist eine Parallelbeschwerde gegen eine E eines VwG an VfGH und VwGH gleichzeitig zulässig?

A

Ja ist, man muss nur jeweils die entsprechenden Behauptungen stellen dass die Voraussetzungen vorlägen

76
Q

In welchem Fall kann man nachdem man beim VfGH Beschwerde eingebracht hat einen Antrag einbringen auf Abtretung an den VwGH?

A

Art 144 Abs 3 B-VG: Falls Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen wird (nicht zurückweist)!

77
Q

Für was sind Rechtsschutzbeauftragte gut?

A

Sie sollen bei Ermächtigungen der Verwaltungsorganen für präventive und/oder geheimen Maßnahmen ggü privaten Personen in deren Interesse Zustimmung erteilen oder Rechtsmittel wahrnehmen

78
Q

Was ist unter dem Begriff “Missstand” gefasst, den die VA aufdecken soll?

A

JEDES kritikwürdige Verhalten von staatlichen Organen

79
Q

Was hat die VA jährlich zu tun?

A

Dem NR/BR einen Bericht über ihre Tätigkeiten vorzulegen gem Art 148d Abs 1

80
Q

Nenn mir ein Beispiel was die VA beim VfGH anrufen kann?

A

Anfechtung von Verordnungen: wegen Gesetzeswidrigkeit

81
Q

Was ist der Kern der rechtsstaatlichen Komponente der Verfassung? Weil “Rechtsstaatlichkeit” wird nicht programmatisch festgeschrieben

A

Art 18: Legalitätsprinzip: Gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden

82
Q

Inwiefern verpflichtet Art 18: Legalitätsprinzip nicht nur die Verwaltung sondern auch die Gesetzgebung?

A

Sie soll das Handeln der Verwaltung gesetzlich hinreichend bestimmen

83
Q

Kennst du zwei Ausnahmen von dem Legalitätsprinzip und um was handelt es sich dabei generell?

A

Ja generell handelt es sich dabei um selbstständige, verfassungsunmittelbare Verordnungen:

  • Notverordnungsrecht des BP: Art 18
  • Notverordnungsrecht der LReg gem Art 97 Abs 3 und 4
  • Satzungen der Selbstverwaltungskörper
  • ortspolizeiliche Verordnungen
84
Q

Dürfen Verwaltungsbehörden ganz generell immer Verordnungen erlassen zu Gesetzen?

A

Ja grds schon, da Art 18 Abs 2 jede Behörde dazu ermächtigt

85
Q

Wenn Art 18 Abs 2 den Verwaltungsbehörden von vornherein die Kompetenz zuschreibt Verordnungen zu erlassen und eben nicht auf eine einfach gesetzliche Ermächtigung zu warten, warum enthalten Gesetze dennoch explizite Verordnungsermächtigungen?

A

Z.b um klarzustellen WELCHE Behörde es darf oder um Anwendung des Gesetzes von der Erlassung näherer Regelungen abhängig zu machen

Gesetze enthalten auch deshalb explizite Verordnungsermächtigungen, damit nicht gegen das Verbot der formalgesetzlichen Delegation verstoßen wird. Also dass schon im Voraus bestimmbar ist was für Regelungen erlassen werden können

86
Q

Was ist eine “formalgesetzliche Delegation”?

A

Das ist ein Verbot, das sich aus Art 18 (Legalitätsprinzip) ergibt: Da der Gesetzgeber verpflichtet ist Gesetze hinreichend zu determinieren, damit der Verwaltung nicht zu großer Spielraum bleibt, sind solche “formalgesetzlichen Delegationen” verfassungswidrig.

87
Q

Warum ist nicht bei jedem Gesetz, der Grad der hinreichenden gesetzlichen Determinierungen gleich? Also warum ist der Maßstab des Verbots formalgesetzlicher Delegationen unterschiedlich?

A

Weil die hinreichende gesetzliche Determinierung je nach Gegenstand und Regelungszusammenhang unterschiedlich ist, da manchmal eben ein rascher Zugriff erforderlich ist, z.b in Corona-Zeiten

88
Q

Was ist die Kehrseite der Unterschiedlichen strengen Betrachtung der hinreichenden gesetzlichen Determinierung, die manchmal notwendig ist in z.b Corona Zeiten um flexibel und rasch zu handeln?

A

Dass es auch notwendig sein kann, zu einem bestimmten Zeitpunkt dringend erforderliche Regelungen wieder aufzuheben, wenn der Grund zur Erlassung fortgefallen ist

89
Q

Muss die gesetzliche Grundlage, auf die sich eine Verordnung stützt, in der Kundmachung angegeben werden?

A

Nein

90
Q

Was gilt, falls eine falsche Rechtsgrundlage angegeben wurde, bei der Kundmachung einer Verordnung?

A

Egal, sofern eine gesetzliche Deckung überhaupt besteht

91
Q

Ist eine Rückwirkung von Verordnungen zulässig?

A

Laut VfGH ja, aber nur wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht

92
Q

Wie kann es zur “Konvalidation” einer Verordnung kommen?

A

Falls eine ursprünglich gesetzeswidrige Verordnung durch eine nachträgliche gesetzliche Regelung gesetzesmäßig wird.

93
Q

Ist nicht jeder Entscheidungsspielraum der Verwaltung zur Erlassung verfassungswidrig, da ja gem Art 18 die Gesetze hinreichend bestimmt sein müssen?

A

Nein, da Art 130 Abs 3 und Art 133 Abs 3 deutlich machen, dass Ermessen verfassungsmäßig ist, solange das Ermessen nicht zu großen Spielraum einräumt.

94
Q

Verordnungen sind verfassungswidrig wenn sie ihr gegebenes Ermessen zu weit ausnutzen. In dem Zusammenhang hat die Rsp keine einheitliche Linie und das “differenzierte Legalitätsprinzip” entwickelt. Erkläre was es bedeutet und wie es begründet wird!

A

Differenziertes Legalitätsprinzip: Die Rsp differenziert nach Sachgebieten: Im WIrtschaftsrecht werden nicht so weitreichende Vorherbestimmungen verlangt. Im Steuerrecht oder im Strafrecht sehr wohl.
Dies wird begründet mit dem Rechtsschutzbedürfnis und dass “Art 18 einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt”

95
Q

In welchem rechtlichen Sachgebiet ist eine besonders genaue gesetzliche Determinierung verlangt und warum?

A

Etwa im Strafrecht oder Sozialversicherungsrecht oder Steuerrecht, da eine exakte Vorherbestimmung möglich ist und das Rechtsschutzbedürfnis eine solche erfordert
(Generell gilt dies laut VfGH, wo gesetzliche Regelungen zu einem Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtspositonen ermächtigen.)

96
Q

Die Judikatur meint zu Art 18 räumt damit eine gewisse Großzügigkeit ein: “Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht richtet sich NICHT NUR nach ihrem Wortlaut….” Wie geht das weiter? Was ist damit gemeint?

A

Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht ist auch zu beurteilen nach ihrer:
- Entstehungsgeschichte,
- dem Gegenstand und Zweck der Regelung

So sind eben ALLE Interpretationsmethoden anzuwenden und erst wenn danach noch immer nicht klar ist was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die ermächtigende Norm die in Art 18 statuierten rechtstaatlichen Erfordernisse

(Deshalb kann im Arbeitslosenversicherungsgesetz “längere Zeit” ausreichend bestimmt sein)

97
Q

Die Judikatur akzeptiert eine gesetzliche Regelung des Verwaltungshandelns in Form von Zielvorgaben. Natürlich braucht es dann einen umfassenden gesetzlich vorherbestimmten Katalog an Zielen. Es gibt aber Sachgebiete wo das nicht praktikabel ist deshalb wurde die These entwickelt “Legitimation durch Verfahren”: erkläre bitte!

A

Falls nur wenig gesetzlich Determiniert wird (z.B kein Katalog an Zielen festgeschrieben), kann dies durch Verfahrensregelungen kompensiert werden.
So gibt es z.B im Raumplanungsrecht, wo die Ziele nur sehr schwammig determiniert sind, Regelungen geschaffen worden, wie die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers zu erarbeiten sind.

So kann ein Flächenwidmungsplan gesetzeswidrig sein, wenn er zwar die Ziele erfüllt, aber die Entscheidungsgrundlagen nicht ausreichend erkennbar sind und die vorgesehen Vorgangsweise nicht eingehalten wurde (dabei führt nicht jede Formvorschriftsverletzung zur rechtswidrigkeit)

98
Q

Was für zusätzliche Anforderungen an den Gesetzgeber bezüglich Legalitätsprinzip des Art 18 leiten die Gerichte aus Grundrechtsbestimmungen ab?

A

Regelungen, die nicht bloß zufällig, sondern regelmäßig in ein Grundrecht eingreifen müssen besonders deutlich umschrieben werden.

Jedoch verlangt andererseits der aus den Grundrechten abgeleitete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einen gewissen Spielraum der Verwaltungsbehörden, damit diese auf die Umstände des Einzelfalls eingehen können und nicht zu unverhältnismäßigen Eingriffen verpflichtet sind. (z.b falls Gesetz sagt: fixe 16 Jahre Abstandsgrenze zu Wahleltern/Kind: dies erfüllt zwar klar den Rechtssicherheitsgedanken, wie oben erwähnt, aber verletzt Verfassungsrechtliche Kinderrechte, weil sie eine Ausnahme aus Kindeswohlgründen nicht zulassen)

Somit ergibt sich aus den Grundrechten: mega widersprüchliche Anforderungen an die Bestimmtheit und Genauigkeit gesetzlicher Regelungen

99
Q

Der VfGH lehnt aus komischen Prinzipien eine unmittelbare Verordnungsermächtigung aus EU-RL für die Verwaltung ab. Was aber falls die EU-RL ausreichend bestimmt wäre?

A

Dann trotzdem nicht

100
Q

Gilt das Legalitätsprinzip auch in der Privatwirtschafsverwaltung?

A

Nein grds nicht, diese sei nur an die Schranken der Gesetze gebunden, bedürfe aber keiner gesetzlichen Ermächtigung im Sinne eines “Vorbehalts des Gesetzes”
Trotzdem tendieren EU-Recht (hier hat EU Österreich zu Rechtsschutzeinrichtungen gezwungen bei der Regelung öff Vergaben) und neuere Judikatur dazu auch staatliche Leistungen, die privatrechtsförmig erbracht werden an gesetzliche Regelungen zu binden um Willkür auszuschließen und Rechtsschutz zu gewährleisten.

101
Q

Gem Art 17, der Bund und Länder zur umfassenden Privatwirtschaft unabhängig von Kompetenzen ermächtigt, dürfen laut VfGH keine subjektiven Rechte Dritter begründet werden und nur Verwaltungsorgane adressieren.
Wie argumentiert der OGH trotzdem, dass ein Rechtsanspruch entstehen kann?

A

Aus einem Selbstbindungsgesetz kann iVm dem Gleichheitsgrundsatz ein Rechtsanspruch entstehen: z.b verpflichtet sich Tirol mit einem Selbstbindungsgesetz zur Geldleistung unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten Privater.
Laut OGH sei dadurch die Gebietskörperschaft verpflichtet diese Leistung an Jedermann zu geben der die Voraussetzungen erfüllt.

102
Q

Warum wurde durch Selbstverwaltungskörper das Legalitätsprinzip gelockert?

A

Da sich diese Satzungen geben dürfen im Rahmen der Gesetze gem Art 120b Abs 1. Somit können sie gesetzesergänzende (Nicht Gesetzesändernde) Verordnungen erlassen.

103
Q

In einem streng dreigliedrig gewaltengetrennten Staat dürfte Gesetzgebung nur generell abstrakte Normen erlassen. Wie schaut das in Ö aus und wo sind die Grenzen?

A

In Ö lässt Verfassung sehr wohl Einzelfallgesetz oder Maßnahmegesteze zu, die dem Einzelnen ggü wie ein Verwaltungsakt wirken. (z.b Enteignungen)
Schranken ergeben sich aus den Grundrechten und insbesondere aus dem Gleichheitssatz. Rechtsschutz gegen solche Gesetze bietet der Individualantrag.

104
Q

Was ist materielle Gewaltenteilung und was formelle?

A

Materielle: hier wird nach inhalt unterschieden, nach Staatsfunktionen

Formelle: Oder viel mehr “organisatorische” Gewaltenteilung: hier werden die Organe unterschieden und bestimmten Gewalten zugeordnet

105
Q

Wie ist der Grundsatz des Art 94 Abs 1 gewaltenteilungsmäßig zu verstehen: Justiz und Verwaltung sind “in allen Instanzen getrennt”

A

Dieser Grundsatz ist “formell-organisatorisch” zu verstehen: Eine Behörde darf nicht zugleich Gericht und Verwaltungsbehörde sein. (Ausnahme ist die Justizverwaltung durch Einzelrichter)

Außerdem darf es KEINE PARALLELZUSTÄNDIGKEIT geben. Heißt entweder von Gericht oder Verwaltungsbehörde.

106
Q

In bestimmten Fällen ist ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde zu den ordentlichen Gerichten (anstatt der VwG) zulässig, wenn dies explizit genannt ist gem Art 94 Abs 2.
Grenze davon bitte die “sukzessive Zuständigkeit” ab!

A

die “sukzessive Zuständigkeit” kommt im MRg oder ASGG z.b vor: Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde tritt mit Anrufung völlig Außer kraft und das Ordentliche Gericht fällt eine völlig neue Entscheidung.

107
Q

Die formell-organisatorische Gewaltentrennung (also: wenn Organe unterschieden und bestimmten Gewalten zugeordnet werden) ist in Art 94 B-VG geregelt. Wie und wo schaut das mit der “materiellen Gewaltenteilung” aus?

A

Diese ist nicht so genau verfassungsrechtlich geregelt. Deshalb hat der einfache Gesetzgeber riesen Einfluss darauf, ob Gerichte oder die Verwaltung entscheiden.

(Der VfGH hat zu Art 6 EMRK von einem “Kernbereich des Zivilrechts” gesprochen, nämlich die Regelungen von Rechten und Pflichten der Bürger unter sich, die den Gerichten vorbehalten sein sollen

oder im StGG wo drinsteht dass bestimmte Grundrechtseingriffe nur durch ein Gericht passieren dürfen)

108
Q

“Gerichte haben generelle Normen anzuwenden, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen” Dieser Grundsatz ist jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt: nenne die drei Einschränkungen!

A

1.) Gerichte haben die Gesetzmäßigkeit der KUNDMACHUNG zu prüfen: Nicht gehörig kundgemachte Normen sind von den Gerichten nicht anzuwenden (inzidente Normenkontrolle)

2.) Antrag auf Normenprüfung beim VfGH

3.) Anwendungsvorrang von EU-Recht verpflichtet Gerichte zur Normenprüfung auf Vereinbarkeit mit Unionsrecht

109
Q

Gibt es Amtshaftung bei Gerichten?
Gibts Organhaftung bei Gerichten?

A

Ja

110
Q

Schließt Art 6 EMRK eine weisungsgebundene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde aus, die über “zivilrechtliche” Ansprüche iSd EMRK entscheiden möchte?

A

Nein, wenn nachfolgend ein Gericht/Tribunal (iSd EMRK) angerufen werden kann

111
Q

Die VwG erkennen gem Art 130 Abs 1 über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde): was ist das?

A

Ist jeder NICHT bescheidförmige individuelle Akt der Hoheitsverwaltung, der mit Absicht in subjektive Rechte einer Person eingreift.

112
Q

Für was ist das BFG zuständig?

A

Für Bescheid Beschwerden, Maßnahme Beschwerden und Säumnisbeschwerden gegen Abgaben und Finanzstrafbehörden des Bundes gem Art 131 Abs 3

113
Q

Amtshaftung: Auf was kommt es an, dass welcher Rechtsträger für ein bestimmtes Fehlverhalten haftet?

A

Es kommt auf den “funktionellen Zusammenhang” zwischen Organ und Rechtsträger an.
Also das Organ , dass im Vollzugsbereich des Rechtsträger tätig geworden ist:

  • Bund: haftet für Fehlverhalten der Landesorgane, falls diese in der mittelbaren Bundesverwaltung tätig werden
  • Bund und Länder: haften für Fehlverhalten der Organe eines Selbstverwaltungsträgers (z.b Gemeinde), falls diese im übertragenen Wirkungsbereich tätig werden
  • Bund und Länder: auch im Bereich der Beleihung ist Amtshaftung möglich
114
Q

Amtshaftung steht nur zu, falls dies in “Vollziehung der Gesetze” passiert. Was fällt darunter?

A

Grds hoheitliches Handeln. Der OGH zieht dies aber weiter und stellt nicht nur auf Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung ab.
typische staatlichen Aufgaben sollen laut OGH pauschal unter den Begriff “Vollziehung der Gesetze” fallen: so z.B Unterricht an öffentlichen Schulen, oder sonstige “Informationsrealakte” einer Behörde

115
Q

Kennt das österreichische Verfassungsrecht Haftungen für rechtswidrige Akte der gesetzgebenden Organe?

A

Nein.

(Jedoch schon bei den VA und dem RH, die dem Parlament zuzuordnen sind)

116
Q

Wie kann jemand trotzdem Staatshaftung begehren obwohl das österreichische Verfassungsrecht Keine Haftung bei den obersten Gerichten und Gesetzgeber annimmt?

A

Nach einem vom EuGH entwickelten Rechtsgrundsatz: Staat haftet egal welches Organ es tut, aber wenn es einem einen Schaden zufügt aufgrund von Verletzung des Unionsrechts.

117
Q

Vor welchen Gerichten ist der Anspruch auf Staatshaftung geltend zu machen, wenn ein Schaden eingetreten ist aufgrund von Verletzungen des Unionsrechts?
A.) bei Verletzungen eines Organs der Vollziehung?
B.) privatrechtsförmiges Handeln von Verwaltungsorganen?
C.) Falls es unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist?
D.) Falls ein Höchstgericht passiert ist, z.B dem VfGH?

A

A.) Amtshaftungsgerichte
B.) ordentlichen Gerichte
C.) VfGH
D.) Dann auch VfGH selbst

118
Q

Der Bezirkshauptmann Ausi schaut live bei der NR-Abstimmung zu, über ein Gesetz, das ihn ermächtigt zu Verordnungen. Nach positiver Abstimmung tut er dies auch gleich anwenden. Ist das zulässig?

A

Nein. Die Rechsstaatlichkeit, die sich aus dem Legalitätsprinzip Art 18 ergibt, verlangt Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns für die Rechtsunterworfenen. Damit verlangt das Rechtsstaatlichkeitsprinzip auch gleichzeitig ein Mindestmaß an Zugänglichkeit. Deshalb ordnet Art 49 B-VG an, dass Bundesgesetze im BGBl kundzumachen sind.

119
Q

Die Gemeinde will der Umwidmung von Rolfs Grundstück nur zustimmen, wenn er mit ihr einen privatrechtlichen Vertrag abschließt innerhalb eines Jahres zu bauen. Inwiefern kann ein Vertrag für die Umwidmung relevant sein?

A

Die Umwidmung unterliegt das Prinzip der Gesetzesbindung gem Art 18 Abs1, da es sich um hoheitliches Handeln handelt.
Ein privatrechtlicher Vertrag unterliegt nach hA nicht dem Legalitätsprinzip, deshalb kann der auch abgeschlossen werden OHNE dass eine unmittelbare Gesetzesgrundlage vorliegt.
Den Hoheitsakt mit dem Vertrag zwingend zu verbinden verstößt gegen das Legalitätsprinzip, da dieses verlangt dass Raumordnungspläne stets auf das Gesetz rückführbar sein müssen und nicht allein vom Willen Privater abhängig sein dürfen.
Der Vertrag darf immer nur eine ergänzende Rolle spielen, in dem er zur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Raumordnungszielen beiträgt.

120
Q

Wie steht es mit dem Legalitätsprinzip gem Art 18 und den Satzungen von Selbstverwaltungskörpern gem Art 120b Abs 1?

A

Art 18 “auf Grund der Gesetze” gilt im Prinzip auch für die Selbstverwaltungskörper. Art 120b gibt ihnen das Recht sich eine Satzung “im Rahmen der Gesetze” zu geben. Diese Differenzierung “auf Grund” und “im Rahmen” begründet ein GELOCKERTES Legalitätsprinzip für die Erlassung von Satzungen (verfassungsunmittelbarer Verordnungen) mit gesetzesergänzendem Charakter, Nicht ersetzend.

121
Q

Der NR ärgert sich über eine rechtmäßig erlassene Verordnung eines BM, der aufgrund eines einfachen Gesetzes eine VO erlassen hat. Der NR möchte diese Verordnung beseitigen. Geht das?

A

Ja, einfach das zugrundeliegende Gesetz formell oder materiell derogieren. Dann tritt die Durchführungsverordnung ipso iure nach der Herzog-Mantel-Theorie außer Kraft.

122
Q

Was besagt die Herzog-Mantel-Theorie?

A

Dass Durchführungsverordnungen vom Gesetz abhängig sind und von diesem getragen werden. Somit führt der Wegfall der einfachgesetzlichen Grundlage zum Untergang der darauf beruhenden VO.

123
Q

Der VfGH hebt ein Gesetz auf, aufgrund dessen eine Verordnung erlassen wurde. Was passiert mit dem rechtlichen Schicksal der VO?

A

nix. Hier gilt die Herzog-Mantel-Theorie nicht. Natürlich ist sie dadurch gesetzlos und muss vom VfGH aufgehoben werden

124
Q

Erkläre den Zusammenhang zwischen Verweisungen in einem Gesetz und dem rechtsstaatlichen Grundprinzip!

A

Grds. sind Verweisungen aus rechtsstaatlicher Sicht egal, solange klar ist dass Rechtsunterworfene mit Bestimmtheit die Rechtslage feststellen können. Heißt: Verweistext muss kundgemacht oder allgemein zugänglich sein

125
Q

Wo zieht der VfGH die rechtsstaatlichen Zulässigkeitsgrenzen von Verweisungen? (Tipp: Es gibt zwei Arten von Verweisungen)

A

Dynamische Verweisung (auf eine Norm in der jeweils geltenden Fassung) und statische (in einer bestimmten Fassung).
Statische Verweisungen sind stehts zulässig.

Dynamische nur wenn nicht auf eine andere Rechtssetzungsautorität verwiesen wird. Also Bund auf Land und umgekehrt, weil so Kompetenzverteilung verletzt wird da sie ihre Kompetenz delegieren würden.

126
Q

Ist es zulässig in seinem Landesgesetz/Bundesgesetz auf Unonsrecht zu verweisen?

A

Ja. Aber diese Verweisung muss laut VfGH hinreichend bestimmt sein und nicht nur auf “EU-Recht”

127
Q

Woraus ergibt sich die Gewaltenteilung schwierige Situation, dass BReg und NR Mitglieder beider Kollegialorgane sein können?

A

Aus Art 70 Abs 2: Die Mitglieder der BReg müssen nicht dem NR angehören —-> Umkehrschluss: sie können.

128
Q

Darf der einfache Gesetzgeber z.b “neue” Bezirksstrafgerichte einrichten?

A

Ja, da gem Art 83 Abs 1 die Organisation und Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte durch Bundesgesetz geregelt werden.

(Der einfache Gesetzgeber ist aber bei vielen teilen der Organisation gebunden: Ernennung der Richter, Mitwirkung des Volkes, feste Geschäftsverteilung)

129
Q

Darf der einfache Gesetzgeber die Sprengel der Bezirksgerichte ändern?

A

Nein. Diese haben durch VO der BReg zu geschehen gem Art 83 Abs 1 letzter Satz

130
Q

Wie viel Möglichkeiten hat der einfache Gesetzgeber bei der Organisation der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts?

A

Nicht so viele, da im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit viel verfassungsrechtlich bestimmt ist. Alle Verwaltungsgerichte sind im B-VG verankert. Die einfachen Bundes und Landes Gesetzgeber sind auf Ausgestaltung beschränkt.

131
Q

Hat der Bundesgesetzgeber ein Regelungsmonopol was die Organisation der Gerichte angeht?

A

Nein.
Was die ordentlichen Gerichte angeht schon.
Aber die Landesgesetzgeber dürfen bei den VwG erster Instanz durch Landesgesetz organisatorisch regeln.

132
Q

Welche Vorgaben bestimmt das B-VG auf den Rechtspfleger?

A

Art 87a abs 1: sie dürfen einzelne durch Bundesgesetz genauer bezeichnender Geschäfte in der Gerichtsbarkeit durchführen und sind nur an die Weisungen des zuständigen Richters gebunden.
Durch Landes- und Bundesgesetz können sie auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingesetzt werden

133
Q

Ist es verfassungsrechtlich zulässig wenn z.B der Präsident des OLG der Nadine einen BESCHEID erlässt, der sie zur Gerichtspraxis zulässt?

A

Ja. Da er in Art 87 Abs 2 handelt: der Justizverwaltung, die zur Verwaltung gehört, wenn sie durch einen Einzelrichter (dh. monokratisch) durchgeführt wird. Der Bundesgesetzgeber schreibt vor in welchen Fällen Kollegial und wann monokratisch entschieden wird, außer es ist besonders im B-VG geregelt: wie das Richteramts-Vorschlagsrecht durch Senate.

134
Q

Kann ein Mitglied des NR einem VwG angehören?
Was ist mit einem Mitglied der BReg?

A

Beides nö gem Art 134 Abs 5

135
Q

Paul war lange Zeit NR Abgeordneter und scheidet dann aber aus um VwG Richter zu werden. Nach drei Jahren wird er zum Präsidenten des BVwg angelobt! Gibts a Problem?

A

Ja. Denn gem Art 134 Abs 6 darf nur zum Präsident oder Vizepräsident angelobt werden eines VwG, der 5 Jahre lang nicht eine Inkompatibilitäts Position ausgeübt hat (Abs 5: BReg/LReg oder Parlamentsmitglied)

136
Q

Bundesgesetzgeber schreibt vor, dass ab nun Senate zuständig sein sollen bei Beschwerden vor LVwG.
Außerdem sollen es dreier Senate sein.
Ist dies verfassungswidrig?

A

Art 135 Abs 1 ermächtigt Bundesgesetzgeber zur Senatszuständigkeit statt Einzelrichter, allerdings ist die ZUSTIMMUNG der Länder einzuholen.
Gem Art 135 Abs 1 dritter Satz darf der Bundesgesetzgeber nicht die Senatsgrößen festlegen, dies ist den Ländern als Organisationsgesetzgeber vorbehalten.
Deshalb ja verfassungswidrig!

137
Q

Das Verfahren der VwG (mit Ausnahme des BFG) wird gem Art 136 Abs 2 einheitlich durch Bundesgesetz geregelt. Wann darf davon der Bundes- oder Landesgesetzgeber abweichen?

A

Gem Art 136 Abs 2 letzter Satz: in zwei Fällen:
1.) Falls eine Sonderregelung Erforderlich (iS von Unerlässlich) ist ODER
2.) wenn im einheitlichen VwGVG eine subsidiäre Lösung erlaubt ist. (In dem Fall braucht es nicht die Erforderlichkeit zu prüfen)

138
Q

Aufgrund einer Hausdurchsuchung wegen des Epidemie Gesetzes gem § 44 Abs 3, die die Bezirksverwaltungsbehörde der Stadt Salzburg (also der BM wegen Statutarstadt) angeordnet hat möchte sich Michael beschweren. An wen und mit welchem Rechtsmittel muss er das tun?

A

Da keine richterliche Anordnung besteht liegt eine Maßnahme von unmittelbarer, verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt vor und kann mit Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 begegnet werden.
Gem Art 130 Abs 1 sind dafür die VwG zuständig. Aber welches?
Die Zuständigkeitsverteilung bestimmt Art 131 B-VG: BFG ist nicht anwendbar weil kein Finanzstrafrecht. BVwg auch nicht, da nicht unmittelbare Bundesbehörden vollziehen sondern Bezirksverwaltungsbehörden. Somit ist das Landes VwG zuständig, da eine Generalklausel in Abs 1 drin steckt für alles was in Art 130 Abs 1 (unter anderem Maßnahmenbeschwerden) erwähnt wird.

139
Q

Michael wartet schon 9 Monate auf seine Entscheidung bei dem LVwG. Was kann er tun?

A

Gem § 34 VwGVG Abs 1 besteht Entscheidungspflicht spätestens nach 6 Monaten, falls nix anderes geregelt wurde (da kann Frist verkürzt sein).
Hier klar 3 Monate überzogen. Deshalb kann gem Art 133 B-VG ein Fristsetzungsantrag an den VwGH gestellt werden.
Dieser kann gem § 38 VwGG dann das LVwG auftragen binnen drei Monaten das Erkenntnis zu erlassen. (Der VwGH darf NICHT anstelle des LVwG entscheiden)

140
Q

Ab wann (Fristsetzungsantrag), darf der VwGH anstatt der LVwG entscheiden?

A

nie

141
Q

Welche Rechtsmittel stehen gegen eine Erkenntnis eines VwG zu? Und was muss dort jeweils ganz grob behauptet werden?

A

1.) Art 133 Abs 1 Z 1: Revision an VwGH

2.) Art 144 Abs 1: Erkenntnisbeschwerde an VfGH

In beiden Rechtsmitteln müssen Rechtsverletzungen behauptet werden die nicht Deckungsgleich sein dürfen.

Bei der Revision Verletzungen einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte und Unionsrecht

Bei der Erkenntnisbeschwerde Verletzung von Grundrechten

142
Q

Shibidu hat kein Asyl bekommen und es wurde keine mündliche Verhandlung abgehalten. Sie möchte eine Erkenntnisbeschwerde aufgrund Verletzung des Grundrechts Art 6 EMRK machen. Geht das?

A

Grds ist EMRK tauglich als Beschwerdebehauptung. Aber Art 6 EMRK ist nur auf zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche anzuwenden. Hier also nicht

143
Q

Shibidu hat kein Asyl bekommen und es wurde keine mündliche Verhandlung abgehalten. Sie möchte eine Erkenntnisbeschwerde aufgrund Verletzung des Grundrechts Art 47 Abs 2 GRC machen. Geht das?

A

Die GRC bindet die MS Nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Es gibt eine RL zu dem Thema, deshalb ist der Anwendungsbereich eröffnet!

144
Q

In welchem Fall kann ein Beschwerdeführer nach Anrufung des VfGH mithilfe einer Erkenntnisbeschwerde auch noch den VwGH anrufen?

A

Gem Art 144 Abs 3 B-VG geht das, falls VfGH abweist oder ablehnt (Nicht falls zurückweist) kann Antrag auf Überweisung gestellt werden. Der VwGH entscheidet dann NEU aber eben nur über einfachgewährleistete Rechte

145
Q

Der Bescheid der BH Linz-Land wurde vom LVwG aufgehoben. Kann sich die BH wehren? VfGH oder VwGH?

A

Die BH ist belangte Behörde und deshalb Revisionslegitimiert gem Art 133 Abs 6 Z2 an den VwGH. Diese Amtsrevision ist von Verletzung subjektiver Rechte unabhängig.

Vor dem VfGH ist keine Erkenntnisbeschwerde möglich, da die Beschwerdelegitimation an die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts anknüpft.

146
Q

Der VwGH hat Bedenken ggü der Gesetzesmäßigkeit einer Verordnung. Was kann er tun? Unangewendet lassen?

A

Gem Art 135 Abs 4 ist eine sinngemäße Anwendung des Art 89 vorgesehen: Heißt dass die Überprüfung gehörig kundgemachter Verordnungen untersagt sind.
Jedoch ist jedes Gericht, so auch VwGH gem Art 89 Abs 2 verpflichtet bei bedenken den VfGH per Verordnungsprüfungsantrag anzurufen, falls es diese anwenden müsste.

147
Q

Was sind “gehörig Kundgemachte” Verordnungen, die nicht von den Gerichten überprüft werden dürfen gem Art 89? (Laut VfGH)

A

Gehörig Kundgemachte VOs liegen schon dann vor, wenn die VO ausreichend allgemein kundgemacht wurde, auch wenn nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise.

148
Q

Welche zwei Voraussetzungen müssen vorliegen, dass ein Gericht verpflichtet ist einen Verordnungsprüfungsantrag an den VfGH zu stellen?

A

Gem Art 89 Abs 2 braucht es rechtliche Bedenken und “Präjudizialität” (also dass die VO im anhängigen Verfahren anwendbar wäre)

149
Q

Welcher Gebietskörperschaft ggü kann man Amtshaftungsansprüche geltend machen?

A

Grds gemäß der Funktionstheorie, also für den die Behörde funktionell gehandelt hat.
§ 1 Abs 3 AHG ermöglicht aber dem Geschädigten auch vom Organisationsträger der Behörde (bei mittelbarer Bundesverwaltung z.b ein Land) Ersatz zu begehren und dieses solle sich dann regressieren.

150
Q

Ein Mitarbeiter der BH, die zuständige Gewerbebehörde ist, will zu einem Betrieb fahren um dort etwas zu überprüfen. Baut aber einen Unfall auf dem Weg hin an dem Auto von Gerhard, dieser möchte jetzt seinen Schaden ersetzt bekommen. Von wem?

A

Gem Art 23 B-VG haften die Körperschaften für Schäden, die durch ihre Organe in Vollziehung der Gesetze passiert und dabei schuldhaft und rechtswidrig handeln.
Der Mitarbeiter handelte hoheitlich, weil die Anfahrt zuzurechnen ist. Zur Frage wer haftet dient die Funktionstheorie: hier der Bund, weil die funktionelle Bundesbehörde handelt.
(Auch möglich ist zunächst den Organisationsträger selbst (das Land) zu belangen und dieses regressiert sich dann beim Bund gem § 1 Abs3 AHG)

151
Q

Braucht es für Staatshaftung wegen Gesetzgebungsorganen (Unionsrecht Verletzung), auch klassischen Schadenersatz-Voraussetzungen Kausalität Verschulden etc?

A

Nein. Nur Kausalität.
Es ist nämlich verschuldensunabhängig.

152
Q

Welche drei Varianten gibt es sich Rechtschutz zu holen gegen Verwaltungsbehörden?

A

1.) Säumnisbeschwerde: falls diese einfach gar nix tun für mind 6 Monate

2.) Bescheidbeschwerde: falls diese entschieden haben

3.) Beschwerde gegen Akte unmittelbarer Befehls und Zwangs Gewalt

Alle drei beim Vwg!

153
Q

Welche 2 Rechtsmittelwege kann ich einschlagen nach eines Erkenntnisses eines VwG?

A

1.) Revision an den VwGH

2.) Erkenntnisbeschwerde beim VfGH

154
Q
A