Potentielle Prüfungsfragen Flashcards

1
Q

Dürfen VERWALTUNGSstrafen rückwirkend erlassen werden?

A

Nein. Fällt auch unter das Verbot von Art 7 EMRK abs 1

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2
Q

Wie wirkt der NR an dem Budgetvollzug mit?

A

Durch den Art 51 d B-VG eingesetzten Budgetausschuss!

Dieser prüft vor dem Budgetbeschluss den Bericht des Finanzministers.

Und er kontrolliert und überwacht die Verwendung der Mittel

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3
Q

Bedürfen Verordnungen einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen
Grundlage im Sinne einer materiengesetzlichen Ermächtigung?

A

Hier ist das Problem des Legalitätsprinzips angesprochen

Zur Erlassung von DurchführungsVO bedarf es keiner ausdrücklichen einfachgesetzlichen Ermächtigung; sie dürfen unmittelbar auf Grund des Art 18 Abs 2 B-VG erlassen werden (unter Umständen aber eine hinreichende Bestimmtheit, damit nicht formalgesetzlicher Delegation vorliegt)

Weitergehende Ermächtigungen – zur Erlassung gesetzesergänzender, gesetzesvertretender oder gesetzändernder VO – können nur durch bundesverfassungsrechtliche Vorschriften geschaffen werden:

“Selbstständige” Verordnungen, die sich direkt auf das B-VG berufen:
- gesetzesergänzend: Satzung von Selbstverwaltungskörpern
- gesetzesändernd: NotVO

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4
Q

Wann braucht es eine einstweilige Bundesregierung? Und wann nicht?

A

Art 71 kommt in den Einsatz wenn die vorherige aus dem Amt “geschieden” ist und der Bundespräsident noch keinen BK parat hat.
Üblicherweise passiert dies falls BReg zurücktritt.

Falls der BP aber eh schon alles vorbereitet hat ist Art 71 nicht notwendig.

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5
Q

Es ist üblich, dass die Bundesregierung nach einer Wahl zurücktritt. Wie
ist dies verfassungsrechtlich zu beurteilen?

A

Diese Vorgangsweise ist nicht vorgesehen.

Verfassungsrechtliche Gewährleistung von Rücktritten: Art 74 Abs 3 B-VG: auf ihren Wunsch hin des Amtes zu entheben

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6
Q

Ist die Bundesregierung demokratisch legitimiert?

A

Nicht direkt aber indirekt durch demokratisch legitimierten BP, der diese ernennt und demokratisch legitimierten NR, der diese per Misstrauensvotum gem beherrscht.

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7
Q

Ist die LReg demokratisch legitimiert?

A

Landesregierung wird vom Landtag gewählt, also auch nur indirekt

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8
Q

Ist der Gemeindevorstand demokratisch legitimiert?

A

Nur indirekt durch die Proporz Wahl des Gemeinderats

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9
Q

Wo gibt es keine feste Geschäftsverteilung?

A

Beim VfGH: weil hier immer Plenum entscheidet

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10
Q

Wie verhalten sich Bundesverfassungsgesetze zu
Landesverfassungsgesetzen?

A

Die Bundesverfassung regelt in einem sehr intensiven Maß die Grundzüge der Landesverfassungen. (4. Hauptstück B-VG); somit ist die Landesverfassung von der Bundesverfassung bedingt

Ältere Judikatur besagt, dass die Landesverfassungen eher „Ausführungsgesetz“ zur
Bundesverfassungen darstellen.

Art 99 (1) B-VG – Landesverfassungen dürfen Bundesverfassung nicht berühren
Somit muss sich Landesverfassung im Rahmen der Bundesverfassung befinden (relative Verfassungsautonomie der Länder) und darf keine Bestimmungen treffen, die dieser widersprechen.

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11
Q

Wie ist das Verhältnis zwischen Bürgermeister und Gemeinderat?

A

Gemeinderat ist oberstes Organ der Gemeinde. eine Ansicht sagt dass er sogar Weisungen in ALLEN Angelegenheiten dem Bürgermeister erteilen darf.

Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstands (In Städten Stadtrat und in Statutarstädten Stadtsenat- eine Art Gemeinderegierung) Bürgermeister wird entweder durch den GRat (indirekte Wahl) oder nach Maßgabe der LV durch die Gemeindebürger (direkte Wahl) gewählt. Direktwahl des Bürgermeister gibt es
in meisten LV. Nicht in NÖ, Stmk und Wien.
In Wien ist sie bundesverfassungsrechtlich ausgeschlossen, weil der Bürgermeister gleichzeitig LH ist.
Art 118 (5) B-VG – BM ist für Erfüllung seiner eigenen in seinem Wirkungsbereich liegenden Aufgaben dem Gemeinderat gegenüber politisch verantwortlich

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12
Q

Darf es innerhalb der Verwaltung einen zweistufigen Instanzenzug geben?

A

Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden besteht ein zweistufiger Instanzentzug Art 118 (4) B-VG; (z.B. vom Bürgermeister an den Gemeindevorstand/Gemeinderat = Ausnahme, dass es seit 2014 keinen
administrativen Instanzenzug mehr gibt)

Der einfache Gesetzgeber kann diesen ausschließen

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13
Q

Wann kann ich Revision an den VwGH einreichen?

A

Die Revision ist zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor allem weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

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14
Q

Eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird verspätet
ausgefertigt, erst Jahre nachdem sie verkündet wurde. Welche Folgen
hat dies?

A

(Gemäß § 43 (6) VwGG ist den Parteien, denen das Erkenntnis verkündet wurde, eine schriftliche Ausfertigung zuzusenden.)

Gemäß § 26 (1) Z 1 VwGG: beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Diese beginnt prinzipiell mit dem Tag der Zustellung. Eine Ausnahme stellt der fall dar, dass das Erkenntnis mündlich verkündet wurde, dann beginnt die Frist mit dem Tag der Verkündung, somit ist Revision nicht mehr zulässig

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15
Q

Wie löst die Verfassung Kompetenzkonflikte zwischen mehreren
Verwaltungsgerichten?

A

VwGH (NICHT VfGH)

Ein Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn mehrere Verwaltungsgerichte in ein und derselben Sache entschieden. In diesem Fall steht es einem der beteiligten Verwaltungsgerichte zu, einen Antrag zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes an den VwGH zu stellen (Art 133(1) Z 3 B-VG).

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16
Q

Wie löst die Verfassung Kompetenzkonflikte zwischen
Verwaltungsgericht und ordentlichem Gericht?

A

VfGH gem Art 138 Abs 1 Z 2

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17
Q

Welche Staatsgewalt kontrolliert der VfGH im Verfahren nach Art 144 B-VG?

A

Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit. Primär ist wird Erkenntnis eines Gerichts kontrolliert, das die Exekutive kontrollieren soll.

Also eigentlich Judikative primär (und Exekutive auch sekundär) dadurch oder?

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18
Q

Wodurch unterscheiden sich Kompetenzentscheidungen (ob Bund oder Land) von anderen Erkenntnissen des VfGH?

A

Voraussetzung für solche Anträge: der Akt der Gesetzgebung/Vollziehung darf noch nicht ergangen sein (gilt auch für Verordnungen).

Geht es um die Gesetzgebung, so hat der Antrag einen Gesetzesentwurf zu enthalten (§ 54 VfGG; daher kann man von präventiver Normenkontrolle sprechen begrenzt auf die
Kompetenzverteilung)

Was umfasst die Entscheidung des VfGH:
Art 138 B-VG iVm §56 (4) VfGG

Zusammenfassung der Feststellung in einem „Rechtssatz“, der vom Bundeskanzler im BGBl kundzumachen ist (Wirkung wie authentische Interpretation des Bundesverfassungsrechts)
Er hat dadurch Verfassungsrang und kann nurmehr vom Verfassungsgesetzgeber geändert werden. Bindet den VfGH sogar selber!

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19
Q

Ein Verwaltungsgericht begründet die Unanwendbarkeit einer
Strafbestimmung mit deren Verfassungswidrigkeit. Ist das zutreffend?

A

Nein.
Weil die Regelungen der ordentlichen Gerichte sinngemäß auch auf die Verwaltungsgerichte anzuwenden ist.

Genauer:
(Gemäß Art 89 (2) B-VG haben ordentliche
Gerichte bei Bedenken einer Rechtswidrigkeit/ Verfassungswidrigkeit die Pflicht, einen Antrag auf Anhebung dieser Rechtsvorschrift beim VfGH zu stellen.
Art135 (4) B-VG regelt, dass Art 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden ist.
Somit hat das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Kontrolle beim VfGH zu stellen. Das Gesetzesprüfungsverfahren kommt dem VfGH zu. Dabei kommt dem VfGH nach dem Kassationsprinzip die Kompetenz zu, rechtswidrige Akte aufzuheben. Nicht aber sie abzuändern bzw neu zu erlassen.)

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20
Q

Gibt es Amtshaftung für Akte der Gerichte? Erkläre rechtlich

A

Ja, aber nicht für die Höchstgerichte (außer es wird Unionsrecht verletzt, dann kann man dies vor dem VfGH einklagen gem Art 137 B-VG)

Art 23 Abs 1 B-VG: Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein
rechtswidriges Verhalten wem immer, schuldhaft zugefügt haben

Gerichte gehören zur Vollziehung.

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21
Q

Schützt Art 8 EMRK auch juristische Personen?

A

Nein. Art. 8 schütz das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens und eine juristische Person kann kein Privat und Familienleben haben.

Jedoch wurde einmal beim EGMR anerkannt dass auch Geschäftsräumlichkeiten von juristischen Personen geschützt sind weil es “Wohnungen” seien.

Muzak lehnt das aber glaube ich ab

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22
Q

Was ist damit gemeint, wenn davon gesprochen wird, es gäbe keine
Gleichheit im Unrecht?

A

Im Vollzugsprozess können Unterschiede in der Anwendung des Gesetzes auftreten, aber niemand hat das Recht, aufgrund dieser Ungleichbehandlung eine gleiche Ungleichbehandlung zu verlangen. Der Gleichheitssatz bedeutet nicht, dass das Fehlverhalten einer Behörde in einem Fall das Recht auf das gleiche Fehlverhalten in anderen Fällen begründet, da dies dazu führen würde, dass die Behörde neue Regeln schafft und das Gesetz umgeht.

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23
Q

In welchem Bereich sind Rechtssätze des VfGH von Bedeutung?

A

Die “Erkenntnis” ist die endgültige Entscheidung des VfGH in einem Fall, während der “Rechtssatz” ein Teil dieser Entscheidung ist, der die rechtliche Begründung und Interpretation enthält.
Der Rechtssatz ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Argumente und Schlussfolgerungen des Gerichts in Bezug auf den jeweiligen Fall. Er dient dazu, die rechtliche Position des VfGH in einem konkreten Fall zu verdeutlichen und kann als Grundlage für zukünftige Rechtsinterpretationen dienen.

Rechtssätze des VfGH sind Akte der Gerichtsbarkeit, sie könnten daher keinesfalls vom VfGH überprüft werden, da das B-VG keine Kompetenz zur Prüfung von Akten der Gerichtsbarkeit vorsieht.

1.) Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entscheidet gem Art 138 Abs 2, ob Gesetze oder Verwaltungsakte in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fallen. Die Bundesregierung oder Landesregierung können den VfGH anrufen, um dies zu klären. Diese Entscheidung ist eine präventive Kontrolle und betrifft nur die Kompetenzverteilung. Der VfGH fasst seine Entscheidung in einem Rechtssatz zusammen, der im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Dieser Rechtssatz hat Verfassungsrang und kann nur durch Änderung des Bundesverfassungsgesetzes geändert werden, und er bindet den VfGH selbst.

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24
Q

Woher weiß man, dass etwas in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird?

A

Aufgaben die gemäß Art 10 B-VG dem Bund zur Vollziehung übertragen sind, werden von Organen (Behörden) der Länder besorgt. Diese Landesbehörden sind dabei funktionell als Bundesbehörden tätig.

Die mittelbare Bundesverwaltung ist die Regel; die unmittelbare Bundesverwaltung die Ausnahme (sie ist ohne Zustimmung der Länder gem Art 102 Abs 4 B-VG nur in den im Art 102 Abs 2 B-VG genannten
Angelegenheiten zulässig.

Träger und zentrales Organ der mittelbaren Bundesverwaltung = LH.

Die mittelbare Bundesverwaltung ist grds NUR für hoheitliche Tätigkeiten vorgesehen. Jedoch ermöglicht Artikel 104 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) den Bundesministern, Privatwirtschaftsverwaltungsaufgaben per Verordnung an Landeshauptleute und deren Landesorgane zu übertragen. Dies wird als “Auftragsverwaltung” bezeichnet, und die Landeshauptleute sind in diesem Fall weisungsgebunden.

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25
Q

GOG-NR: Was ist die Besonderheit dieses Gesetzes?

A

1.) Das Gesetzesinitiativrecht darf laut einer GOG-NR Bestimmung nur vom NR ausgehen. Jedoch widerspricht dies Art 41 B-VG, da Gesetzesvorschläge auch vom BR/Breg eingebracht werden können. Eine allgemein Beschränkung nur auf eine sieht das B-VG nicht vor. Somit widerspricht wohl das einfachgesetzliche GOG-NR diesem.

2.) Gem Art 42 Abs 5 hat der Bundesrat hier keine Mitwirkungsrechte

3.) Es muss mit 2/3 der Stimmen beschlossen werden

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26
Q

Wer bestimmt die Festlegung von Straftatbeständen?

A

„Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen“ (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG)
Der Bundesverfassungsgesetz (B-VG) legt nicht fest, dass die Kompetenz zur Normierung von Straftatbeständen und den zugehörigen Strafen auf bereits bestehende Straftatbestände zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzregelungen am 1. Oktober 1925 beschränkt ist. Neue Straftatbestände können daher auch erlassen werden.

Die Unterscheidung, ob die Ahndung von Gesetzesverletzungen in den Bereich des “Strafrechts” oder des “Verwaltungsstrafrechts” fällt, liegt im Ermessensspielraum des Gesetzgebers, sofern die Verfassung keine spezifischen Bestimmungen dazu enthält. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen bestimmte Straftaten dem Strafrecht und den Gerichten unterliegen müssen, wie beispielsweise im Fall von Schöffen- und Geschworenengerichten.

Die Zuständigkeit zur Erlassung von Verwaltungsstrafvorschriften ist akzessorischer Natur, und die Verfassungsrechtmäßigkeit ergibt sich nicht automatisch aus der Einfügung einer Verwaltungsstrafbestimmung in eine materiellrechtliche Verwaltungsvorschrift. Vielmehr muss die Verwaltungsstrafbestimmung auf Tatbestände abzielen, die der betreffenden Materie zugeordnet werden können.

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27
Q

Ist es möglich einen Bescheid per Telefon zu
erlassen? Wo steht das in der Verfassung?

A

Im Gegensatz zur VO fehlt es an einer – dem Art 18 Abs 2 vergleichbaren generellen Ermächtigung der Verwaltungsbehörden, Bescheide zu erlassen.
Bescheide dürfen daher nur dann erlassen werden, wenn sie
einfachgesetzlich vorgesehen sind.
Bescheide können nur dann in rechtliche Verbindlichkeit erwachsen, wenn sie erlassen werden. Erlassen werden sie durch mündliche Verkündung oder Zustellung der schriftlichen Ausfertigung.

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28
Q

Was ist der Bundesminister ohne Portefeuille?

A

Die Ressortaufteilung wird durch das einfache Bundesministeriengesetz festgelegt.

Ein “Minister ohne Geschäftsbereich” ist gem Art 78 Abs 1 zulässig und hat in einer Regierung ganz normal Stimmrechte, leitet jedoch kein eigenes Ministerium. Solche Minister werden aus verschiedenen Gründen ernannt, wie der zeitlich begrenzten Koordinierung von Regierungsaufgaben oder der Einbindung wichtiger Parteimitglieder. Die genaue Rolle kann variieren.
Bei Schaffung neuer Ministerien werden sie vorübergehend als “Minister ohne Portefeuille” ernannt, bis sie ihr eigenes Ressort übernehmen können.

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29
Q

Welche Unterschied bestehen
zwischen einem Kanzleramtsminister und einem normalen Bundesminister?

A

Ein Kanzleramtsminister ist einer der gem Art 77 Abs 3 bestellt wird um Teile des Bundeskanzleramtes unter seine Verantwortung zu stellen. Dem Kanzleramtsminister obliegt ausschließlich die sachliche Leitung der übertragenen Angelegenheiten.

Sonst hat er ganz normale Stimmrechte

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30
Q

1.) Staatsanwaltschaft - welches Organ?
2.) Ist StA Richter?

A

1.) Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art 90a B-VG)

2.) Nein, weil sie weisungsgebunden sind (an jene des BM für Justiz), absetzbar und versetzbar

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31
Q

Wahlanfechtung: Es wird vorgebracht, dass Wähler ihre
ausgefüllten Wahlzettel auf FB gepostet haben. Ist das relevant für
das Verfahren vor dem VfGH?

A

VfGH ist Wahlgerichtshof gem Art 141 B-VG:

  • Prüfungsgegenstand: Überprüfung bestimmter Wahlen,
  • Anfechtungsberechtigt: Wählergruppen (wahlwerbende Parteien)
  • Prüfungsmaßstab: Behauptete Rechtswidrigkeit, dh. gesetzwidrige Handlungen und Entscheidungen der Wahlbehörde (z.B.: Fehler bei der Anlegung des Wählerverzeichnisses; Fehlen einer Wahlzelle; …) sowie Rechtswidrigkeit der von den Behörden angewendeten Rechtsgrundlagen
  • Rechtswidrigkeit muss Einfluss auf Wahlergebnis haben
  • Aufzuheben sind jene Teile, auf die sich die festgestellte Rechtswidrigkeit ausgewirkt hat

–> Wahlzettel auf FB ohne Einfluss = Antrag ist abzuweisen

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32
Q

Wie stellt sich die Kompetenzverteilung im Verwaltungsgerichtsverfahren dar?

A

Generalklausel für die Landesverwaltungsgerichte. (Art 131 Abs 1 B-VG).
Grds gem Abs 2 alle unmittelbare Vollzugsachen vor dem BvWG.

„Flexiklauseln“: Der einfache Bundesgesetzgeber ist ermächtigt, Zuständigkeiten der LVwG zu den BVwG zu übertragen (und umgekehrt), wenn alle Länder zustimmen (zB Fälle der mittelbaren Bundesverwaltung sowie Fälle des Art 11 und 12 B-VG).
Der Landesgesetzgeber kann auch von selbst Angelegenheiten der
Landesvollziehung an die Zuständigkeit des BVwG normieren, wenn die BReg zustimmt (wie immer ist die Zustimmung des Bundes erforderlich, wenn sie berührt wird).

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33
Q

Zuständigkeit der Bundesverwaltungsgerichte und Abgrenzung zu
des Landesverwaltungsgerichten?

A
  1. Bundesfinanzgericht: Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben, des
    Finanzstrafrechts sowie in gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, die
    unmittelbar von Abgabe- oder Finanzbehörden des Bundes besorgt werden.
  2. Bundesverwaltungsgericht: Angelegenheiten der Bundesvollziehung, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden z.B. DMS, Fremdenpolizei und Asylrechtssachen, Dienstrecht der öffentlichen Bediensteten des Bundes, öffentliches Auftragswesen.
  3. Landesverwaltungsgerichte: Für alle anderen Beschwerden (Generalklausel), Rechtssachen aus dem selbständigen Wirkungsbereich der Länder (Art 11, 12, 15), mittelbare Bundesverwaltung, Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, Rechtssachen aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und Landesvergabesachen
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34
Q

Ein Gesetz sieht vor, dass Asyl Beschwerden von den LVwG zu behandeln ist. Siehst du da ein Problem?

A

Grds ist dafür das Bundesverwaltungsgericht zuständig, da es sich um Angelegenheiten der Bundesvollziehung handelt, die von unmittelbaren Bundesbehörden vollzogen werden.

“Flexiklauseln”: Jedoch kann mittels Bundesgesetz gem Art 131 Abs 4 B-VG eine Zuständigkeit der BVwG/BFG auf LVwG und umgekehrt festgelegt werden mittels Zustimmung der Länder.

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35
Q

Was für Beharrungsbeschlüsse gibt es?

A

1.) (§ 9 F-VG)Gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage bestreffend Landes- bzw. Gemeindeabgaben kann die BReg binnen 8 Wochen einen
Einspruch erheben. Der Landtag kann dagegen einen Beharrungsbeschluss fassen, dann entscheidet ein ständiger gemeinsamer Ausschuss, bestehend aus 26 Mitgliedern, die je zur Hälfte vom NR und BR bestellt werden

2.) Art 42 B-VG: Beharrungsbeschluss gegen Einspruch des BR (Präsenzquorum: min ½ der Mitglieder).

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36
Q

Gemeinderatswahlen in Wien – 1/3 der Menschen die in Wien leben sind nicht wahlberechtigt, warum ist das so? Die Frage zielt auf die Sonderstellung Wiens ab.

A

Sonderstellung besitzt die Gemeinde Wien. Warum: gleichzeitig Gemeinde, Stadt mit eigenem Statut (d.h. Träger der Bezirksverwaltung) und Land. Daraus ergibt sich eine charakteristische Doppelfunktion
der Organe (Art 108 – 112 B-VG):
- Gemeinderat hat auch die Funktion des Landtages
- Stadtsenat (alle Stadträte) hat auch die Funktion der LReg
- Bürgermeister hat auch die Funktion des LH
- Magistrat hat auch die Funktion des des Amtes der LReg

Eine Direktwahl des Bürgermeisters ist nicht zulässig.

Der Bund hat kein Aufsichtsrecht über Wien als Gemeinde (auch keine Möglichkeit den Bürgermeister abzusetzen; Art 112 B-VG).

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37
Q

Ist der Entzug der Lenkerberechtigung (Führerschein) eine
gerichtlich strafbare Handlung iSd Art 6 EMRK.

A

Laut VfGH nein, laut EGMR unter Umständen schon.

Nach Art 6 EMRK hat jedermann einen Anspruch darauf, dass ein Gericht (Tribunal) über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage abhandelt.
Der EGMK hat eine weite Definition von „civil rights“, daher gilt Art 6 EMRK nicht nur für das österreichische Zivilrecht und Strafrecht, sondern auch für das Verfahrens(straf)recht.

Der Begriff der strafrechtlichen Anklagen ist autonom auszulegen & hängt vom Inhalt der entsprechenden Beschuldigung & den vorgesehenen Strafen ab.

(1)gehört die Zuwiderhandlung nach innerstaatlichem Recht systematisch dem klassischen Kriminalstrafrecht oder einem anderen Rechtsbereich an?

(2)fällt die vorgeworfene Tat nicht unter das innerstaatliche Strafrecht, so ist auf die Natur der Zuwiderhandlung & die Art der verhängten Sanktion abzustellen. Es wird darauf abgestellt, ob eine Sanktion präventive Zwecke verfolgt & einen Unrechtsgehalt ahndet; dann können auch geringfügige Sanktionen (Geldstrafen) Strafen iSd Art. 6 EMRK sein

Aufgrund diees präventiven Chrakters soll Führerscheinentzug darunter fallen weil es eine verwaltungsrechtliche präventive (nicht: pönale) Maßnahme ist.

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38
Q

Art 6 EMRK: Worauf kommt es für die Abgrenzung einer strafrechtlichen Anklage an?

A

Der Begriff der strafrechtlichen Anklagen ist autonom auszulegen & hängt vom Inhalt der entsprechenden Beschuldigung & den vorgesehenen Strafen ab.

(1)gehört die Zuwiderhandlung nach innerstaatlichem Recht systematisch dem klassischen Kriminalstrafrecht oder einem anderen Rechtsbereich an?

(2)fällt die vorgeworfene Tat nicht unter das innerstaatliche Strafrecht, so ist auf die Natur der Zuwiderhandlung & die Art der verhängten Sanktion abzustellen. Es wird darauf abgestellt, ob eine Sanktion präventive Zwecke verfolgt & einen Unrechtsgehalt ahndet; dann können auch geringfügige Sanktionen (Geldstrafen) Strafen iSd Art. 6 EMRK sein.

Um „Strafrecht“ handelt es sich jedenfalls dann, wenn längere Freiheitsstrafen vorgesehen sind

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39
Q

Darf der Bundeskanzler die Gegenzeichnung bei der Beurkundung von
Gesetzesbeschlüssen verweigern? Was ist die Funktion der Gegenzeichnung?

A

Grundsätzlich besteht im Gegensatz zum BP kein Recht zur Prüfung, sondern eine primäre Pflicht zu unterzeichnen gem Art 47 Abs 3.
Mit der Gegenzeichnung beglaubigt der BK die Echtheit der Unterschrift des BPräs, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Beurkundung.

Deshalb glaube ich dass er sie verweigern kann wenn nicht der Bundespräsident unterschrieben hat.

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40
Q

Gibt es noch Staatsbürgerrechte? Sind alle Rechte des StGG
Staatsbürgerrechte?

A

Politische Grundrechte: Wählbarkeit und Wahlrecht

Staatsbürgerrechte: nur Staatsbürgern gewährleistet (z.B. Erwerbsfreiheit, Gleichheitsgrundsatz).
➔ Juristische Personen sind dann Inländer, wenn sich ihr Sitz im Inland befindet.
➔ Die Einschränkung auf Staatsbürger gilt im Bereich des Unionsrechts
nicht für Unionsbürger (Verbot der Diskriminierung von Unionsbürgern aufgrund der Staatsbürgerschaf; Art 18 AEUV; Beschwerde nach Art 144 B-VG steht also zu)

Nicht alle Rechte des StGG sind Staatsbürgerrechte. Weil ja auch rein aus dem Wortlaut Jedermannsrechte ableitbar sind: Eigentumsrecht, Briefgeheimnis, Glaubens- Gewissenfreiheit.

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41
Q

Welche Rechte hat jemand der festgenommen wurde?

A

Ist ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit:
Rechtsgrundlage ist: Art 5 EMRK, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), Art 6 GRC

Geschützt ist jede natürliche Person.

Das PersFrBVG zählt taxative Gründe auf warum jemand in diesem Recht eingeschränkt werden darf: Art 2: Festnahme in bestimmten Fällen zulässig.
Grundsätzlich darf eine Festnahme nur aufgrund von richterlichem Befehl erfolgen, außer es ist Gefahr im Verzug da oder im Fall “Beendigung eines Angriffs”.

1.) Art 6 PersFrBVG: Jeder Festgenommene/Angehaltene hat das Recht den Freiheitsentzug durch eine unabhängige Behörde prüfen zu lassen (habeas-corpus-Prinzip). Die Überprüfungsentscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen

2.)Art 4 Abs 6 PersFrBVG: jeder muss sofort über Gründe der Festnahme informiert werden

3.) Abs 7: Und dass ein Rechtsbeistand + Angehöriger informiert wird.

4.) Wer ungerechtfertigt festgenommen/angehalten wurde hat Anspruch auf Entschädigung gem Art 7 PersfrBVG

5.) Natürlich gilt auch Art 3 EMRK: Keine erniedrigende Behandlung oder unmenschliche

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42
Q

Gibt es konkurrierende Kompetenzen in der österreichischen
Bundesverfassung?

A

Normalerweise dürfte es so etwas gar nicht geben (wegen
dem Grundsatz der strikten Kompetenztrennung). Es gibt trotzdem einzelne Fälle der konkurrierenden Gesetzgebung (da ist aber nur die geteilte Kompetenz gemeint also eine Verdopplung der Zuständigkeit):
▪ Art 16 Abs 1 iVm Art 10 Abs 1 Z 2 B-VG (Zuständigkeit Bund + Länder zum Abschluss von
Staatsverträgen in Angelegenheiten des Art 15 Abs 1 B-VG): zu lösen durch Kündigung eines
Staatsvertrages (Art 16 Abs 3 B-VG) oder, soweit Staatsverträge beider Seiten völkerrechtlich
gelten und innerstaatlich anwendbar sind, nach der lex posterior-Regel.
▪ Lex Starzynski

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43
Q

Der Bundespräsident, der Bundeskanzler und der Vizekanzler befinden sich bei der Vollversammlung der UN in New York. Wie ist die Vertretung geregelt?

A

Grds vertrtitt BK den BP falls er weniger als 20 Tage außerhalb der EU ist. Der VK vertritt ex lege den BK und falls Vize auch weg is gem Art 69 Abs 2 B-Vg das Dienstälteste MG der BReg. Falls es mehr gibt: das älteste Mitglied.

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44
Q

Gibt es verfassungsrechtlich unterschiedliche Grade der Bestimmtheit?

A

Einerseits im Legalitätsprinzip: Hier ist auch eine lockere Bestimmtheit erlaubt falls man das Zeil bestimmt und der Verwaltung damit flexiblere Regelungen erlaubt.

Für Strafnormen gelten aufgrund von Art 7 EMRK “Keine Strafe ohne GesetZ” besondere Bestimmtheit.

Auch bei der Grundsatzgesetzgebung wird bewusst eine geringere Bestimmtheit verlangt

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45
Q

Ein Volksbegehren ab 90.000 (respektive 120.000) Unterschriften soll
automatisch zu einer Volksabstimmung führen? Was gibt es hierbei Verfassungsrechtlich zu beachten?

A

Das Volksbegehren ist eine von drei Formen der direkten Demokratie. 100.000 Stimmberechtigte oder je 1/6 der Stimmberechtigten dreier Länder können Gesetzesinitiative starten.

Dem Volk wird durch das demokratische Grundprinzip die Möglichkeit gegeben, ander Gesetzgebung mitzuwirken. Dem NR verbleibt eine starke Position (er hat sogar ein Gesetzgebungsmonopol).

Ein Ausbau direkt-demokratischer Verfahren gegen den Mehrheitswillen des Parlaments wäre eine Gesamtänderung der Verfassung.

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46
Q

Auf Landesebene gibt es Regelungen, die zu einer verpflichteten Volksabstimmung führen falls es genügend Volksbegehrens-Unterschriften gibt. Was sagst du dazu?

A

Problematisch, da der VfGH sagt: Das repräsentativ-demokratische Grundprinzip der Bundesverfassung lässt
keine landesverfassungsgesetzlichen Regelungen zu, die über die im B-VG vorgesehenen direkt-demokratischen Einrichtungen prinzipiell hinausgehen.

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47
Q

Es wird eine grenzüberschreitende Betriebsanlage gebaut
(Bundesländergrenze Salzburg Oberösterreich). Welches Verwaltungsgericht ist für eine Bescheid-Beschwerde vorgesehen? Könnte das VwG Wien vorgesehen werden?

A

Grundsätzlich ist das Verwaltungsgericht zuständig, das für den Ort zuständig ist, an dem die Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Wenn die Betriebsanlage von einer Behörde in Salzburg genehmigt wurde, ist das Verwaltungsgericht in Salzburg zuständig. Wenn die Betriebsanlage von einer Behörde in Oberösterreich genehmigt wurde, ist das Verwaltungsgericht in Oberösterreich zuständig.

§ 3 Abs 3 VwGVG: Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.

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48
Q

Wie definiert sich der Begriff Vollziehung?

A

besteht aus „Gerichtsbarkeit“ und „Verwaltung“ und es geht um die Umsetzung und Durchführung der Gesetze und behördlichen Entscheidungen.

Der Begriff Vollziehung erstreckt sich aber nur auf die Hoheitsverwaltung und nicht auf: Privatwirtschaftsverwaltung

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49
Q

Welchen Wirkungsbereich haben die Landespolizeidirektionen? Und was sind sieund wem bestellt?

A

Die oberste Sicherheitsbehörde ist der BM für Inneres (Art. 78a Abs. 1), diesem sind neun LPD unterstellt (in jedem Bundesland eine, jeweils in den Landeshauptstädten). Es sind somit (entgegen dem Wortlaut) Bundesbehörden.
Die Landespolizeidirektoren sind vom BM mit dem jeweiligen LH im Einvernehmen zu bestellen.
Gem. § 8 SPG wurden in gewissen Gemeinden die Aufgaben der „örtlichen Sicherheitspolizei“ an die LPD übergeben (zB Wien), sie sind dann also ausnahmsweise Sicherheitsbehörden 1. Instanz, sonst werden diese Aufgabe von den Bezirksverwaltungsbehörden wahrgenommen
(Bezirkshauptmannschaften).

Den Sicherheitsbehörden sind Wachkörper zugeordnet, die keine Behörde sind, sondern Hilfsorgane, denen unmittelbare Zwangsgewaltbefugnisse zukommen (z.B.Bundespolizei, Justizwachebeamte)

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50
Q

Kann der VfgH eine OGH Entscheidung aufheben? Wie ist ihre Stellung zueinander?

A

Nein.
Die rechtliche Kontrolle der Gerichtsbarkeit obliegt den im Instanzenzug
übergeordneten Gerichten selbst. Die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist nach Art 92 Abs 1 der OGH. Die obersten innerstaatlichen Kontrollorgane (OGH, VwGH, VfGH) unterliegen innerstaatlich keiner Kontrolle mehr (Grenzorgane). Aber
internationale Instanzen (EGMR, EuGH) können hier Zuständigkeiten beanspruchen.

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51
Q

1.) Welche Funktionen hat die Staatsanwaltschaft?
2.)Welche Stellung hat die Staatsanwaltschaft?
3.) Wegen welchem Prinzip muss sie im Strafprozess
bestehen?

A

1.) Die Staatsanwaltschaft hat die Funktionen der Ermittlung, Anklageerhebung, Strafverfolgung. Das gerichtliche Verfahren ist einfachgesetzlich zu regeln; aber: die Bundesverfassung normiert bestimmte Grundsätze: Anklageprozess: Das bedeutet, dass die Funktion von Ankläger und Richter getrennt sein muss.

2.) Ihr Handeln sollte unabhängig von politischen oder anderen Einflüssen erfolgen, um die Integrität des Strafrechtssystems zu gewährleisten. Sie ist aber weisungsabhängig

3.) Art 6 EMRK: Es gilt der Grundsatz der Waffengleichheit, d.h. gleiche prozessuale Rechte für alle Beteiligten (dies setzt auch ein kontradiktorisches Verfahren voraus)

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52
Q

Welche Verfassungsrechtliche Bedeutung hat der Hauptwohnsitzt?

A

1.) Art 6 Abs 2 B-VG: Landesbürger sind Staatsbürger, die in einem Land den Hpt-Wohnsitz haben sind Landesbürger.

2.) EU-Parlamentswahl: Hier dürfen EU-Staatsbürger ganz normal wählen in Ö und sich sogar wählen lassen als EU-Abgeordneter

4.) Briefwahl für Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland

5.) wichtig für den NR das erste Ermittlungsverfahren

6.) bei Volksbegehren je 1/6 eines Landes

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53
Q

Was ist eine Analogie? Gibt es die Analogie im Verfassungsrecht? Wo sind ihre Grenzen?

A

Die Analogie = Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften auf ähnlich gelagerte Sachverhalte
Sie ist kein Mittel der Auslegung. Sie ist vielmehr eine Ermächtigung zur
Rechtsschöpfung an das zur Rechtsanwendung berufene Organ. Im
Verfassungsrecht fehlt – anders als im bürgerlichen Recht § 7 ABGB – eine solche ausdrückliche Ermächtigung. Dennoch ist die Analogie im Falle einer „echten Lücke“ („planwidrigen Lücke“) zulässig.
Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden ist, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist (zB. es wird die Wahl eines Organs vorgeschrieben, aber das Quorum nicht angeführt). Dann obliegt die Ausfüllung
dieser echten Lücke dem zur Anwendung der Rechtsvorschrift berufenen Organ.
Ihre Grenzen liegen in unechten Lücken.

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54
Q

Wie kann eine Entscheidung eine VwG bekämpft werden?

A

Grundsätzlich stehen mal zwei Wege zur Verfügung:

1.) Revision an den VwGH: wegen Rechtswidrigkeit und wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor allem weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht

2.) Erkenntnisbeschwerde beim VfGH: wenn Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in ihren/seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

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55
Q

1.) Welche Funktionen hat der Wiener Gemeinderat?
2.) Welche Funktionen hat der Wiener Magistrat?

A

1.) Gemeinderat ist auch der Landtag.

2.) Magistrat: ist das Gemeindeamt, Bezirksverwaltungsbehörde und das Amt der LReg

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56
Q

Was ist die Rechtsfolge, wenn die nötigen Quoren im NR nicht eingehalten werden?

A

Dass der BP das Gesetz nicht beurkunden darf, da er eine formelle Prüfungskompetenz genau für diesen Fall hat.
Das Gesetz wäre auch Verfassungswidrig, da es rechtswidrig Zustande gekommen ist gem art 140 Abs 3 und kann vom VfGH aufgehoben werden

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57
Q

Gibt es Verordnungen die keine eigene Ermächtigung brauchen?

A

“Selbstständige” Verordnungen, die sich direkt auf das B-VG berufen:
- gesetzesergänzend: Satzung von Selbstverwaltungskörpern
- gesetzesändernd: NotVO

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58
Q

Welche Staatsgewalten sind an das Legalitätsprinzip gebunden?
Und wo gilt das Legalitätsprinzip abschwächt?

A

Alle.

Das Legalitätsprinzip ist die Bindung der Verwaltung an das Gesetz (Art. 18 Abs. 1 B-VG).

Gelockert ist dieses Prinzip zB im Bereich der Selbstverwaltung (“im Rahmen der Gesetze” also auch gesetzesergänzend Satzungen abschließen)
Abgeschwächt wird das Legalitätsprinzip auch durch den Anwendungsvorrang im Unionsrecht, weil das Verhalten der Vollzugsbehörden nicht in einer dem Art 18
entsprechenden Weise determiniert sein muss.

Für den Gesetzgeber bedeutet dies –> Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit der Gesetze.

Nach hA gilt das auch für die Gerichtsbarkeit, da dies zur Zeit der Schaffung des B-VG so selbstverständlich war.

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59
Q

Was passiert, wenn die Bundesregierung ein Gesetz erlässt, das gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstößt?

A

VfGH ist auch zuständig für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen ( Art 140a B-VG).
Das Prüfungsverfahren richtet sich nach dem Rang des Staatsvertrags in der österreichischen Rechtsordnung:
❖ Politische/gesetzesändernde/gesetzesergänzende Staatsverträge, EU-Grundlagenverträge (Gesetzesprüfung): Verfahren nach Art 140 B-VG
❖ alle anderen Staatsverträge: Verfahren nach Art 139 B-VG (Verordnungsprüfung)
Somit müssen völkerrechtliche Verträge in die nationale Rechtsordnung eingegliedert werden, damit der Rechtsschutz (Normenkontrolle VfGH) greifen kann. Nur ein “in Kraft getretener” im BGBl veröffentlichter Vertrag kann Prüfungsgegenstand sein.

NICHT Prüfungsgegenstand sind: “Beschlüsse” internationaler Organisationen

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60
Q

Für welche Staatgewalt gilt demokr. Prinzip

A

Für die Gesetzgebung ganz klar: Parlamentswahl aber auch Volksbegehren

Für Die Gerichtsbarkeit insoweit als das Volk bei schweren Verbrechen und politischen wie Hochverrat mitentscheidet

Für Verwaltung:
 Art 117 Abs 6 ermächtigt die Länder, in ihren LV eine Direktwahl des
Bürgermeisters vorzusehen

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61
Q

ist GRC Teil d. Bundesverfassung?

A

Nein.

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62
Q

Verhältnis Minister-Ministerium?

A

Der BM hat ein ihm unterstelltes Bundesministerium zu leiten, das keine selbständige Behörde darstellt, sondern nur einen administrativen Hilfsapparat des BM.

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63
Q

ist aus Verfassung ableitbar, dass Wortinterpretation wichtig ist?
Wie war das früher, wie ist das heute?

A

Wir haben in der Verfassung keine Interpretationsregeln.

Aber man könnte es ableiten:
—> Art 8 B-VG (Deutsch wird als Sprache festgelegt)
—> Art 49 B-VG (Kundmachung von Gesetzen - Normen müssen daher Text sein)

Früher wurde die Verfassung als Verfahrensordnung des politischen Prozesses („Spielregelverfassung“) verstanden (also als streng „formales Recht“). Daher wurde strikt die Wortinterpretation unter Ausblendung von Sinn und Zweck angewandt.

Die Jud des VfGH ist heute durch ein systemloses Nebeneinander unterschiedlicher Auslegungsmethoden geprägt (seine Entscheidungen sind daher auch schwer vorherzusehen)

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64
Q

Wiener Magistrat? Im Vergleich zu anderen Städten?

A

Magistrat hat auch die Funktion Gemeindeamt, BVB und Amt der Landesregierung

normalerweise ist das Magistrat in Statutarstädten (Art 115 Abs 3) das Gemeindeamt und besorgt die Geschäfte der Gemeinde.

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65
Q

Welche Grundrechte ist für demokr. Willensbildung wichtig?

A

Eine demokratische Willensbildung setzt voraus, dass die Wähler ihrer politischen Überzeugung möglichst unbeeinflusst von äußerem Zwang bilden können. Das freie Wahlrecht garantiert daher auch Freiheit der Wahlwerbung.

  1. Politische Grundrechte
  2. Versammlungsfreiheit: Menschen müssen Möglichkeit haben, ihre Meinungen öffentlich und gemeinsam zu artikulieren.
  3. Vereinigungsfreiheit: Menschen müssen sich zur Verfolgung gemeinsamer Ziele zusammenschließen können
  4. Religionsfreiheit: Sonst Religion vom Staat vorgegeben.
  5. Gleichheitssatz
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66
Q

Welche Rechtsnatur haben die Akte der Breg?

A

das sind Kompetenzen der Regierungsorgane, welche unmittelbaren Verfassungsvollzug darstellen. Z.B Gesetzesvorschlag der Regierung Art 41 B-VG oder Art 67 Vorschlagsrecht an BP

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67
Q

Wie begründet VfGH Ehe für Alle?

A

Mit dem Gleichheitsgrundsatz

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68
Q

Kann VfGH ein ganzes Gesetz aufheben?

A

Ja, aber primär sollte er so wenig wie möglich eingreifen.

Grundsätzlich geht die Aufhebung nur soweit, als dies beantragt wurde.

Ganz zum Beispiel falls es von einem Kompetenzwidrigen Gesetzgeber erlassen wurde

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69
Q

verfassungsrechtl. Säumnisschutz, was ist effektiver: Fristsetzungsantrag oder
Säumnisbeschwerde

A

Die Säumnisbeschwerde. Weil nach einer bestimmten Zeit das VwG Zuständigkeit erhält.

Bei dem Fristsetzungsantrag an den VwGH wegen Säumigkeit eines VwG: kann dieser dies nur feststellen aber sonst passiert nix weiter.

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70
Q

Warum hat Art 1 B-VG nur programmatischen Charakter

A

Art 1 B-VG ist nur eine programmatische Bestimmung:
Das demokratische Grundprinzip ergibt sich aus einzelnen Verfassungsnormen. Art 1 selbst hat keinen konkreten Inhalt.

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71
Q

Straßenverkehrszeichen werden von irgendjemandem abmontiert. Was ist hier das Problem?

A

Aus Art 89 Abs 1 B-VG ergibt sich, dass VO „ordnungsgemäß kundzumachen“ sind. Aus rechtlicher Sicht existieren Verordnungen erst mit ihrer Kundmachung.

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72
Q

Warum wurde § 10 Abs 6 des StaatsbürgerschaftsG zu einer Verfassungsbestimmung erhoben? : “Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.”

A

Weil “außerordentlichen Leistungen” viel zu unbestimmt sind (iSd Art 18 B-VG) und eine formalgesetzliche Delegation darstellt, die dadurch von der Prüfungskompetenz des VfGH weggenommen wurde.

Und weil: Nach Art 11 Abs 1 ist das Staatsbürgerschaftsrecht in der Vollziehung Landessache. Die Vollziehung erfolgt im autonomen Wirkungsbereich der Länder. Die Länder sind hier an keine Weisungen gebunden. Ein Zustimmungsrecht der BReg greift in die Kompetenzbestimmung ein
und das lässt sich lösen, wenn man die Bestimmung in Verfassungsrang hebt. Ein Zustimmungsrecht wäre ansonsten verfassungswidrig.

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73
Q

Art 19 Abs 1 B-VG, oberste Organe der Vollziehung, was fällt da einem auf?

A

Art 19 nennt Staatssekretäre als oberste Organe der Verwaltung. Dies ist eigentlich nicht richtig, denn oberste Verwaltungsorgane stehen auf der Weisungshierarchie ganz oben, sie sind also an keine Weisungen gebunden (aber trotzdem rechtlich/politisch verantwortlich!). Staatssekretäre sind aber einem BM zugehörig und an dessen Weisungen gebunden, sie können somit nicht oberste Verwaltungsorgane sein.

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74
Q

ergeben sich oberste Verwaltungsorgane nur aus Art 19?

A

Nein BReg ist auch oberstes Organ!

Und falls die Länder ein Ressortsystem einführen auch die Mitglieder der LReg

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75
Q

Warum ist der Begriff des Doppelbestrafungsverbots nicht präzise?

Bsp: Raser tötet Fußgänger- LPDion erlässt Strafbescheid wg Raserei. Kann er trotzdem noch nach StGB bestraft werden?

A

Art 4 des 7 ZProtEMRK regelt, das niemand, der wegen einer strafbaren
Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, erneut vor Gericht gestellt bzw. bestraft werden darf (ne bis in idem). Es ist jedoch nicht absolut.
VfGH im Sinne der „Scheinkonkurrenz“ darauf ab, dass
es auf eine Gleichartigkeit der wesentlichen Elemente der durch die Tat verwirklichten Tatbestände ankommt (same-essential-elements-Doktrin). So ist eine kumulative Verfolgung wegen desselben Verhaltens nach zwei verschiedenen Tatbeständen durch ein Gericht und eine
Verwaltungsbehörde zulässig, wenn sich die Tatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden:
z.B StVO wegen Rasen Verwaltungsstrafe und Gerichtliche Strafe wegen Tötung währenddessen.

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76
Q

kann man Bundesländer zusammenlegen?

A

Ja klar gem Art 2 Abs 2 und 3: dazu müssen neben einer bundesverfassungsrechtlichen Regelung inhaltsgleiche Verfassungsgesetze aller Länder erlassen werden.

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77
Q

VfGH hat 2 wöchige Beschwerdefrist im Asylverfahren aufgehoben (grdsl 4 Wochen im VwGVG). Warum?

A

Da der VfGH meint, dass das Rechtsstaatsprinzip auch ein “Mindestmaß an faktischer Effizienz des Rechtsschutzes” verlangt: Der Rechtsschutzsuchende darf daher nicht generell mit allen Folgen einer behördlichen Entscheidung belastet werden, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist
(zu berücksichtigen ist aber auch: Interessen Dritter, öffentliches Interesse)

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78
Q

Selbstverwaltungskörper: Wie ist die politische Kontrolle ausgestaltet?

A

Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich weisungsfrei, aber: sie unterliegen der Aufsicht von Bund oder Land (Art 119a B-VG).
Was wird beaufsichtigt: die Rechtmäßigkeit der Gemeindeakte.
➔ Auf dem Gebiet der Gemeindegebarung erfolgt eine zusätzliche Überprüfung nach folgenden Kriterien: Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
➔ Die Gemeinde kann Rechtsmittel gegen Aufsichtsmaßnahmen erheben (Beschwerden/Revisionen beim VwGH und Beschwerden beim VfGH gem Art 144 B-VG).

Aufsichtsbehörden: Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (= Bezirksverwaltungsbehörde, LReg bzw. LH); sind funktionell Landesbehörden wenn die Agende der Gemeinde aus dem autonomen
Wirkungsbereich des Landes stammt oder es sich um Privatwirtschaftsverwaltung handelt; sind
Bundesbehörden, wenn die Agende aus der Bundesvollziehung stammt (Art 119a Abs 3 B-VG).

➔ Verordnungen, die im eigenen Wirkungsbereich erlassen werden, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen (bei Verstoß aber nicht gesetzeswidrig gem VfGH) und diese kann die
Verordnung durch eine Verordnung aufheben.

Sonstige Selbstverwaltung: besitzt einen selbständigen Wirkungsbereich, in dem er weisungsfrei ist, jedoch der Aufsicht der Behörden unterliegt gem Art 120b.

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79
Q

Wie schaut die allgemeine grobe Grundrechtsprüfung ausim Gesetzgebungsverfahren? Um zu schauen ob eine Verletzung vorliegt?

A

1.) Zunächst muss geschaut werden ob ein Grundrecht vorliegt, in das eingegriffen wird. Um WELCHES Grundrecht handelt es sich? Von dem ist abhängig wie ein Eingriff gerechtfertigt werden kann:

a. Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt: immanente Gewährleistungsschranken.
- Eingriff Intentional gegen Grundrecht? Ausnahmslos verboten.
- Allgemeines Gesetz aber es berührt das Grundrecht?

b. Verfahrensgrundrechte: Oft schon verfassungsrechtlich genau determiniert, Gesetzgeber oft auf bloße „Ausführungsgesetzgebung“ beschränkt. Die Abwägung hier aber ähnlich der
Verhältnismäßigkeitsprüfung.

c. Formeller Gesetzesvorbehalt: Früher eigentlich alles möglich, heute:
Verhältnismäßigkeitsprüfung.

d. Materieller Gesetzesvorbehalt: Eingriff nur unter den im Art genannten Zielsetzungen legitimiert, dann Verhältnismäßigkeitsprüfung (de facto kein Unterschied zu formellem GV).

e. Sonderstellung: Gleichheitssatz

2.) Dann kommt es klassischerweise zur Verhältnismäßigkeitsprüfung:

A.) Ist das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse? (sehr großzügig auszulegen)
B. Ist sie verhältnismäßig?
(i). zur Zielerreichung geeignet?
(ii). erforderlich? (d.h. das schonendste Mittel zur Zielerreichung)
(iii). Güterabwägung: Zwischen öffentlichen Interesse und Eingriffsschwere eine angemessene Relation?

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80
Q

Wie schaut eine Prüfung aus? Verwaltungsbehörde erlässt Bescheid; Erkenntnis des VwG: betreffend eines Grundrechts UNTER Gesetzesvorbehalt. (also betreffend Verwaltung NICHT Gesetzgebung)

A

Zuerst wieder: wurde in ein Grundrecht überhaupt eingegriffen? Wenn ja ist er grundrechtswidrig,
wenn
- der Bescheid gesetzlos (oder „verordnungslos“) ergangen ist
- ein Gesetz denkunmöglich angewendet wird („Grobprüfung“ bei VfGH nach Art 144, „Feinprüfung“ beim VwGH nach Art 133 Abs 1 Z 1, beide können also bei „groben“ Verstößen angerufen werden)
- der Bescheid sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt

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81
Q

Wen bindet der Gleichheitssatz? Alle anführen und kurz was dazu sagen

A
  • Gesetzgebung: Nur wenn die Differenzierung „aus dem Tatsächlichen“ ableitbar ist, entspricht es dem Gleichheitssatz. Diese Differenzierung muss aber auch gerechtfertigt werden können.
  • Verwaltung
  • Eine Verordnung verletzt das Gleichheitsgebot, wenn sie
    (1.) auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht
    (2.) sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen schafft
    (3.) eine Regelung schafft, die schlechthin unsachlich ist.
  • Ein Bescheid verletzt den Gleichheitssatz, wenn
    (1.) er sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt
    (2.) die Behörde ihm einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt
    (3.) die Behörde Willkür übt (= eine denkunmögliche Gesetzesanwendung), Absicht (= subjektive Willkür) ist nicht erforderlich, objektive Willkür genügt. Werden während des Verwaltungsverfahrens wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, so wird auch von Willkür ausgegangen. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Je tiefer der Eingriff des Verwaltungsaktes, desto höher die Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung.
  • Fiskalgeltung: Der Staat ist auch als Träger von Privatrechten an das
    Gleichheitsgebot gebunden. Kontrahierungszwang von Gebietskörperschaften (geht weiter als in der Privatwirtschaft bei Monopolisten, dort ist es nämlich nur bei lebensnotwendigen Gütern und Leistungen).
  • Drittwirkung: Gleichheitssatz gilt nicht im Zivilrecht, jedoch kann der
    Gesetzgeber Normen erlassen (zB GleichbehandlungsG).
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82
Q

Ist der Gleichheitssatz im Fremdenrecht anwendbar?

A

Art 2 StGG, Art 7 Abs 1 1. Satz B-VG, Art 18 AEUV
- reines Staatsbürgerrecht + Unionsbürger
Ausgenommen Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen Art 7/1 3 S

Fällt ein Sachverhalt in den EMRK-Konventionsbereich, so gilt Art 14 EMRK (akzessorische Diskriminierungsverbot): Voraussetzung für die Geltung des Art 14 ist, dass der geregelte Bereich in das Konventionsrecht fällt, nicht jedoch, dass das Konventionsrecht selbst verletzt wird. So enthält Art 8 EMRK kein Recht auf Adoption, eine österreichische Regelung dazu fällt unter den Bereich Privat- und Familienleben (eben Art 8 EMRK) und damit auch unter das
Diskriminierungsverbot des Art 14. Jedoch ist eine unterschiedliche Behandlung erlaubt, wenn sie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält (durch ein legitimiertes Ziel gerechtfertigt – zB öffentliches Interesse – und ein vernünftiges Verhältnis zwischen eingesetzten Mitteln und angestrebten Ziel besteht).

Falls kein reiner Inlandsbezogener Sachverhalt vorliegt gilt Art 20 GRC: für ALLE auch für Fremde (jedoch kann man auch hier sachlich Rechtfertigen, wie zum Beispiel unionsrechtliche Freizügigkeit nur für EU-Staatsbürger)

Falls kein GRC anwendbar ist, also nur Inlandsbezogener Sachverhalt vorliegt gilt wenigstens: BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung
 anwendbar zwischen Fremden untereinander
Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.
Es ist ihnen verboten, sachlich nicht begründete Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. An Fremde adressierte gesetzliche Regelungen müssen darüber hinaus ganz allgemein sachlich sein.

Ein Akt der Vollziehung verletzt dieses BVG dann, wenn
o damit gegenüber einem Fremden Willkür geübt wird,
o er auf einem gegen diesen BVG verstoßenden Gesetz beruht oder
o die Behörde dem angewendeten Gesetz fälschlich einen Inhalt unterstellt,der gegen das genannte BVG widersprechen würde.

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83
Q

Könnte man die Wehrpflicht abschaffen?

A

Die Wehrpflicht ist kein Grundprinzip der Verfassung, sie wurde erst 1955 im Wehrgesetz und 1975 als Art 9a im B-VG festgeschrieben, sie wäre daher einfacher Verfassungsänderung abzuschaffen. Allerdings verpflichtet sich der Staat zur Selbstverteidigung (iVm Neutralität), er müsste also ein funktionierendes Bundesheer gewährleisten.

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84
Q

In Österreich müssen alle männlichen Staatsbürger Wehrdienst leisten. Wo steht das in der Verfassung und widerspricht das nicht dem Gleichheitssatz?

A

Geregelt im Art 9a Abs 3 sowie genauer im § 10 Wehrgesetz. Sowohl der
Gleichheitssatz als auch die Wehrpflicht stehen im Verfassungsrang. Es
widerspricht somit nicht dem Gleichheitssatz. Wäre das WG ein einfaches Gesetz und der Art 9a B-VG nicht vorhanden, so würde es wohl dem Gleichheitssatz widersprechen.

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85
Q

Ein Journalist wird von staatlicher Pressekonferenz ausgeschlossen. Geht das? Was, wenn nur bestimmte Medien von staatlichen Stellen Informationen bekommen?
Prüfe!

A

Drei Grundrechtseingriffe denkbar: Meinungsfreiheit, Erwerbsausübung, Gleichheitssatz

Zu Prüfen ist zunächst Eingriff in die Meinungsfreiheit/Pressefreiheit gem Art 10 EMRK und 13 StGG (Wobei 10 EMRK umfangreicher ist und deshalb Vorrang hat)
Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Presse besteht auch ein Recht auf ungestörte Beschaffung von öffentlich zugänglichen Informationen. Falls die Pressekonferenz öffentlich zugänglich ist, liegt durch den Ausschluss ein Eingriff vor.

Auch könnte ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit - Art 6 StGG, Art 15 und 16 GRC vorliegen:

  1. Schutzbereich: Ausübung jeder wirtschaftlichen, auf Erwerb gerichteten Betätigung
  2. Eingriff: Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen
    a. Objektive Antrittsschranken: können nicht aus eigener Kraft überwunden werden (z.B. Bedarfsprüfung, Gebietsschutz)
    - wiegen besonders schwer, Spielraum des GG ist klein
    b. Subjektive Antrittsschranken: können aus eigener Kraft überwunden werden (z.B. Befähigungsnachweis)
    - wiegen weniger schwerer, zulässig um zB Qualität beruflicher Leistungen zu sichern
    c. Ausübungsschranken: betreffen nur die Ausübung der Erwerbstätigkeit(z.B. Öffnungszeiten)
    - wiegen besonders leicht, Spielraum des GG ist groß
  3. Schranken:
    Bindung der Vollziehung - Akt verletzt Grundrecht, wenn
    a. die Behörde gesetzlos handelt,
    b. bei denkunmöglicher Gesetzesanwendung oder
    c. wenn die Rechtsvorschrift verfassungs- oder gesetzeswidrig ist.

Hier handelt es sich um eine Ausübungsschranke, da der Journalist in der Ausübungseiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Hier besteht ein großer Spielraum.

Ein Bescheid/Erkenntnis verletzt den Gleichheitssatz, wenn er
- willkürlich ergeht,
- auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht,
- einem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.

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86
Q

Was hat das Refoulement-Verbot zu bedeuten?

A

Das Refoulement-Verbot ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, der die Rückführung von Personen in Staaten untersagt, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Es ist als Grundprinzip des humanitären Umgangs mit Flüchtlingen als Völkergewohnheitsrecht (opinio iuris) anerkannt. Als solches findet es Geltung in der österreichischen Verfassung über den Art 9
Abs 1 B-VG.

Natürlich gilt auch Art 3 EMRK wenn der Betroffene ernsthaft in Gefahr läuft, in dem Land Folter oder unmenschliche Behandlung zu erleiden.

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87
Q

Einführung eines verpflichtenden Sozialjahres. Grundrechtliches Problem?

A

Hier liegt ein Eingriff in Art 4 Verbot von Zwangsarbeit vor.

Soziales Jahr müsste zu “normalen Bürgerpflichten” gehören. Hängt also von der Ausgestaltung ab. Er müsse jedenfalls für beide Geschlechter gelten und dürfe “nicht unverhältnismäßig” sein. Konkret müsse er unter “zumutbaren Bedingungen” stattfinden, “ausreichend” entlohnt werden und zeitlich in einem vertretbaren Rahmen bleiben.

Falls Bürgerpflicht nur für einzelne kleine Tätigkeiten gilt bräuchte es eine GESAMTÄNDERUNG der Verfassung.

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88
Q

Wäre es verfassungsrechtliche zulässig einen Grundwehrdienst für Frauen vorzusehen?

A

Ich glaube: Falls man die EMRk Art 4 alleine betrachten würde: Ja ganz klar möglich.

Jedoch steht ja in Art 9a B-VG explizit, dass Frauen FREIWILLIG leisten können. Somit wäre es nach meiner Ansicht nach verfassungswidrig, nach Wort Interpretation.

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89
Q

In welchem Zusammenhang steht der Ausgestaltungsvorbehalt mit der Vereins- und Versammlungsfreiheit?

A

Frühere Jud: Das Grundrecht des Art 12 StGG steht unter „Ausgestaltungsvorbehalt“, die Verletzung des Ausführungsgesetzes ist eine Verletzung des Grundrechts. Der VfGH führt also eine Feinprüfung durch (und schließt damit die Zuständigkeit des VwGH aus).
➔ Eine solche Feinprüfung nimmt der VfGH heute nur noch selten vor (z.B. hinsichtlich der Untersagung/Auflösung einer Versammlung → sehr strenge Prüfung!).

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90
Q

Bei einer Bundesheerübung in der Donau werden zwei Frauen verletzt die an einem „Bundesheer-Schnuppertag“ teilgenommen haben. Was sind die Rechtsfolgen dieses Unfalls? Können die Frauen Amtshaftung geltend machen?

A

Für Fehlleistungen von „in Vollziehung der Gesetze“ handelnden Verwaltungsorganen (und auch Gerichten) haftet der jeweilige Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (= Amtshaftung; Art 23 Abs 1 B-VG).
Hier ist zunächst darauf zu achten ob Hoheitsverwaltung vorliegt, oder Privatwirtschaftsverwaltung, denn „In Vollziehung der Gesetze“ heißt hier: hoheitliches Handeln.
Dies wird aber sehr weit ausgelegt, nämlich auf typisch staatliche Aufgaben wie das Unterrichten in staatlichen Schulen oder auch das Heereswesen. Somit ja, falls man dies hier bejaht. Falls man verneint gelten ganz normale SE-Klagen nach ABGB.

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91
Q

Die Bundesregierung plant ein Gesetz zum Verbot von Ölheizungen
einzuführen. Welche Verfassungsrechtlichen Probleme könnten sich dabei ergeben?

A

Ganz klar ein Eingriff in das Recht auf Eigentum. Hier ist jedermann geschützt gem Art 5 StGG. Schutzbereich liegt nicht nur in Enteignungen sondern auch in Eigentumsbeschränkungen.

Gesetzgeber:
Voraussetzungen: öffentliches Interesse + Verhältnismäßigkeit: Interessensabwägung + Eingriff darf nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung der Ziele notwendig ist

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92
Q

Recht auf Sicherheit und Leben? Wo findet man Recht auf Sicherheit in der Verfassung?

A

In Art 5 EMRK (Art 6 GRC)

Der EGMR meint, Schutzgut “Sicherheit” hat kaum eigenständige Bedeutung (iS eines Anspruches auf Schutz durch den Staat)
Vielmehr versteht der EGMR Art 5 Abs 1 EMRK als einheitliche Gewährleistung („a single right“), wobei der Begriff der „Sicherheit“ stets im Zusammenhang zur „Freiheit“ und damit dem Schutz vor willkürlichen Freiheitsentziehungen zu lesen sei.
Demnach gewährleiste das Recht auf Sicherheit Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit. Aus dieser Rsp zu Art 5 EMRK lassen sich aber keine weitergehenden Pflichten für den Staat ableiten, die Sicherheit des Einzelnen durch positive Maßnahmen zu schützen

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93
Q

Weil in Zukunft eine Verordnung betreffend Ausgangsbeschränkungen wegen Covid-19 geschaffen werden soll, wird in einem parlamentarischen Organ beraten. Wie kann es dazu
kommen, dass sie Parlament über VO berät?

A

Jede Verwaltungsbehörde (Exekutive) kann gemäß Art 18 (2) B-VG auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches VOs erlassen. Dabei handelt es sich um Durchführungsverordnungen. Dazu wird dem Verwaltungskörper durch Gesetz ein Ermessenspielraum eingeräumt. Dies ist in Art 130 Abs 3 B-VG determiniert. Ermesse bedeutet
zwar, dass der Verwaltung ein Handlungsspielraum überlassen ist, in welchem sie sich (im Rahmen der Gesetze) frei bewegen kann und welcher insoweit nicht der verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegt.

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94
Q

Rückkehrzentren für Illegale? Ist das verfassungskonform?

A

Geschützt ist jede natürliche Person jeden Alters gem Art 5 EMRK und PersFrG. Der Schutzbereich der persönlichen Freiheit ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Menschen. Ein Eingriff ist es also, wenn Amtsorgane absichtlich und durch physischen Zwang eine
persönliche Ortsveränderung verhindern oder auf eine begrenzte Räumlichkeit beschränken (nicht aber bloße Platzverbote). Der Freiheitsentzug muss gewollt und das primäre Ziel der Handlung sein (Intentionalität des Eingriffs)

Jeder Freiheitsentzug hat in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu erfolgen und darf nur vollzogen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist, d.h. als ultima ratio (spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Das PersFrG zählt taxativ Gründe auf (Art 2 Abs 1): Hier Z 7 zur Sicherung einer Ausweisung/Abschiebung!

Darum ja das geht schon wenn es dem Zweck dient und ein Verfahren läuft. Falls er aber nicht Abschiebbar ist, kann man ihn nicht die ganze Zeit festhalten.

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95
Q

Gibt es ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Asyl?

A

Auch
ein Grundrecht auf politisches Asyl kennt die ö. Rechtsordnung nicht. Dem Staat steht essomit frei, über die Aufenthaltsberechtigung des Fremden zu entscheiden. In gewissen Fällen kann jedoch ein Verstoß gegen Art 3 EMRK bzw Art 8 EMRK (wenn über Jahre hinweg keine Entscheidung getroffen wurde und das ohne Verschulden des Betroffenen) vorliegen. Davon spricht man insbesondere dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dem Betroffenen in jenem Land, in welches er abgeschoben werden soll, die Folter bzw unmenschliche Behandlung droht. Das verlangt auch das Völkergewohnheitsrecht (Refoulment-Verbot), da dieses aufgrund von Art 9 B-VG Teil des B-VG wird.

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96
Q

gibt’s Grundrecht auf Menschenwürde?

A

Menschenwürde = kein explizit verankertes Grundrecht in der Bundesverfassung (aber in der GRC in Art 1 und erwähnt in Art 1 Abs 4 PersFrBVG)
VfGH erkennt Menschenwürde als allgemeinen Wertungsgrundsatz an: “Mensch darf kein Mittel zum Zweck sein”!;

VfGH: bei gröblicher Missachtung der Menschenwürde stellt dies Verletzung von Art 3 EMRK dar

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97
Q

Darf VfGH Art 47 GRC prüfen? Und warum ist die Frage überhaupt relevant, wenn es eh ARt 6 EMRK gibt?

A

Grds werden GRC nur bei Unionsanwendung angewandt. Art 47 GRC sieht ein Recht
jeder Person vor, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem
fairen Verfahren öfentlich und mündlich verhandelt wird. Diese Bestimmung ist nicht mehr auf
zivilrechtliche und strafrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt, sondern umfasst auch das
Verwaltungsrecht. Also weiter als Art 6 EMRK

Für den VfGH ist die GRC, sofern sie keine ganz andere
normative Struktur aufweist, wie verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte anzuwenden und bilden daher einen Prüfungsmaßstab.

Art 47 GRC hat er auch schon vereinzelt angewandt.

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98
Q

In welchen Fällen muss verfassungsrechtlich ein Tribunal
entscheiden? EMRK und GRC näher ausführen.

A

Art 6 EMRK:
“civil rights und obligations”: wird vom EGMR sehr weit ausgelegt und auch auf verwaltungsbehördliche Verfahren erstreckt, wenn deren Ausgang für zivilrechtliche Positionen (Eigentum etc) bestimmend sein könnte.

Größere Geltungsbereich: Art 47 GRC: Recht jeder Person, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem öffentlichen Verfahren fair und mündlich verhandelt wird.
 nicht auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen eingeschränkt, also auch Verwaltungsrecht
 aber nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts

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99
Q

Erkläre die Rechtsschutzgarantie für EMRK-Rechte!

A

Art 13 EMRK gewährleistet jedem, der eine Verletzung seiner durch die Konvention geschützten Rechte behauptet, die Möglichkeit einer „wirksamen“ Beschwerde bei einer nationalen Instanz.

Er verpflichtet den GG, eine solche Möglichkeit einzurichten. Diese Verfahrensgarantie ist insofern akzessorisch, als sie sich nur auf die durch die EMRK gewährleisteten Rechte bezieht.
(Denn eine Beschwerde an den EGMR ist erst nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges möglich.)

“nationale Instanz” muss nicht notwendigerweise ein Gericht sein;
wenn sie es nicht ist, sind aber ihre Befugnisse und die Verfahrensgarantien, die sie bietet, entscheidend dafür, ob die Beschwerde „wirksam“ ist. Wirksamkeit bedeutet Rechtsanspruch auf
Zugang und Entscheidung, welche adäquate Abhilfemöglichkeiten bei einer Rechtsverletzung schaffen kann

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100
Q

darf Todesstrafe wieder eingeführt werden?

A

Zwar erlaubt die Stammfassung der EMRK die Todesstrafe, aber nicht die Zusatzprotokolle, die ebenfalls im Verfassungsrang stehen. Und Art 85 B-VG ebenso.

In zwei Zusatzprotokollen ist ein Verbot der Todesstrafe
festgeschrieben, im 6. Protokoll teilweise, im 13. Protokoll hingegen ausnahmslos. Die Todesstrafe ist demnach “kategorisch und unmissverständlich” verboten.

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101
Q

Braunau-Hitlerhaus-Kultstätte für Neonazis, Enteignung mögl.?

A

Zu Prüfen ist ob ein Eingriff in ein Grundrecht vorliegt. Hier: Eigentum (Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK)
Der SV liegt klar im Schutzbereich, da eine Enteignung den größten Eingriff darstellt.
Fraglich ist ob ein Eingriff gerechtfertigt werden kann?
Es handelt sich um ein Grundrecht unter Gesetzesvorbehalt. Deshalb ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

Öffentliches Interesse liegt klar vor, aufgrund der Geschichte Österreichs, verschiedenen StV und dem VerbotsG. Die Maßnahme ist auch geeignet und auch in jedem Fall angemessen wenn Entschädigung geleistet wird.

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102
Q

Gibt es ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf
Einreise in das Bundesgebiet?

A

Art 3 Abs 2 4. ZP-EMRK: Einem Staatsbürger darf das Recht der Einreise nach Österreich nicht entzogen werden.

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103
Q

Was ist das Besondere an ortspolizeilichen Verordnungen? Darf in Innsbruck im Zentrum ein Alkoholverbot verhängt werden durch die Gemeinde?

A

Gemeinden kommt keine Gesetzgebungsgewalt zu. Als Ausgleich sieht Art 118 Abs 6 vor, dass Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zur Abwehr unmittelbar bevorstehender oder zur Beseitigung bereits bestehender Missstände, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, Verordnungen erlassen kann.
Ortspolizeiliche Verordnungen sind selbständige gesetzesergänzende Verordnungen, die verfassungsgesetzlich unmittelbar gewährt werden. Deshalb handelt es sich um eine Abschwächung des Legalitätsgrundsatzes: da nur “im Rahmen der Gesetze” gehandelt werden muss.
Wird ein gegebener Missstand von einer bereits bestehenden gesetzlichen Regelung erfasst, kann VO nur erlassen werden, wenn ein spezifischer örtlicher Missstand vorliegt.

Können auch in einem Art 139 Normenprüfungsverfahren aufgehoben werden beim VfGH.

Das Zuwiderhandeln gegen die Anordnungen einer ortspolizeilichen VO kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden und bestraft werden.

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104
Q

Ab wann können Versammlungen aufgelöst werden?

A

Versammlungen deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen. Art 11 Abs. 2 EMRK präzisiert diese Begriffe, welche eingeschränkt auszulegen sind. Die Behörde darf nur aus den Gründen des Art 11 Abs. 2 EMRK untersagen,insbesondere wenn Strafgesetze verletzt werden. Die Untersagung einer Versammlung darf nur ultima ratio sein;
eine bloß allgemeine Befürchtung, es würde zu Ausschreitungen kommen, reicht für sich noch nicht aus. Die Interessen des Veranstalters sind gegen die Interessen des Art 11 Abs. 2 EMRK iSd Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen. Rechte Dritter sind mittels Interessenausgleich zu berücksichtigen

Der VfGH prüf die Untersagung der Auflösung einer Versammlung sowie auch die Verneinung der Frage, ob überhaupt eine Versammlung vorliegt, sehr streng, nimmt also eine „Feinprüfung“ vor und hebt die Entscheidung des VwG bei nicht gehöriger Abwägung auf. Andere Fehler prüft in letzter Instanz der VwGH.

In der Regel sind Versammlungen wenigstens 24 Stunden zuvor anzuzeigen (§ 2 VersammlungsG). Unterbleibt dies, ist es nur rechtswidrig, wenn Schutzgüter des Art 11 Abs 2 EMRK gefährdet sind. Daher sind auch „Spontanversammlungen“, die ja gar nicht angemeldet werden können geschützt

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105
Q

Corona-Maßnahmen: Verbot von Feiern in Privaten Wohnungen? Welches Grundrecht?

A

Art 8 EMRK Recht auf Achtung der Privatsphäre. Hier liegt klar ein Eingriff vor. Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand des materiellen Gesetzesvorbehalts des Abs 2: Erforderlich ja klar öffentliches Interesse Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Geeignetheit: ja. Adäquanz und Angemessenheit hier eine Abwägung von Interessen. Öffentliche Gesundheit klar wichtiger als private Feiern, und auch nicht ein mega Einschnitt

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106
Q

Welche Grundrechte könnte ein Burkaverbot berühren?

A

Die Glaubensfreiheit gem. Art. 14 StGG und Art 9 EMRK schützt auch religiöse Gebräuche wie das Tragen von Burka und Kippa. Einschränkungen beim Tragen religiöser Symbole oder von Bekleidungsstücken können nur ausnahmsweise bei einer tatsächlichen
Gefährdung gewichtiger Interessen gerechtfertigt werden. Etwa wenn das Verhüllen gegen das Sicherheitsinteresse verstößt

Eigentlich auch Gleichheitssatz falls nur Burka als Burka umfasst ist.

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107
Q

Der Grundsatz “Beraten statt strafen” wird im Verwaltungsstrafrecht
verankert. Demnach sollen ab 2019 bei weniger gravierenden Übertretungen Abmahnungen und Belehrungen Vorrang haben. Könnte das Personen die vor 2019 betreten werden
benachteiligen? Gibt es gegen eine solche Regel auf grundrechtlicher Sicht Bedenken?

A

(Fraglich ob dem Legalitätsprinzip gem Art 18 gem seinem Bestimmtheitsgebot…)

zu prüfen ist ob ein Eingriff vorliegt in den Gleichheitssatz.

Dabei sind zwei Sachverhalte gegenüber zustellen und zu schauen warum diese eine rechtliche Differenzierung haben. Dies muss sachlich rechtfertigbar sein, wobei dem Gesetzgeber auch ein Spielraum zur Verfügung steht. Denn der Gleichheitssatz ist in dem Sinn inhaltsleer.
Problematisch wäre wenn weibliche anders als männliche etc bestraft werden. Aber es werden ja ALLE gleich ab 2019 behandelt.

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108
Q

ist Bewilligung nach StVO für Versammlung grundrechtskonform?

A

Verfahren zur Anzeige oder nach Art 11 MRK auch zur Bewilligung von Versammlungen sind grundsätzlich zulässig. Jedoch gewährt die Versammlungsfreiheit auch das Recht OHNE Bewilligung sich zu versammeln.
Deshalb darf eine nicht angezeigte Versammlung untersagt werden, wenn zusätzliche Merkmale des Art 11 Abs 2 EMRK auftreten. Der nicht Anzeiger der Demo nimmt durch die nicht Anzeige in Kauf, dass eine Absage durch kein förmliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird.

Der VfGH meinte, dass durch Art 12 StGG verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist, dass die Ausübung der Versammlungsfreiheit an eine behördliche Bewilligung gebunden wird.

Die Bestimmungen der StVO über die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken sind daher im Zuge verfassungskonformer Interpretation so zu verstehen, dass für grundrechtlich geschützte Versammlungen keine Bewilligung erforderlich ist. Unter Umständen können jedoch schon Strafen ausgesprochen werden, falls gegen StVO verstoßen wird, dies muss aber sehr gut begründet werden und muss einer grundrechtlichen Interessensabwägung unterzogen werden, denn sonst liegt Willkür vor.

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109
Q

Inwieweit macht es einen Unterschied, ob Gemeinde im eigenen
oder im übertragenen Wirkungsbereich zuständig ist?

A

Eigener WirkungsbereichArt 118 Abs 3
(demonstrative Aufzählung)
+ alle Angelegenheiten im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft, die geeignet sind, durch diese innerhalb ihrer Grenzen selbst besorgt zu werden.

Einfacher Gesetzgeber hat bei Regelung einer Materie genau zu
bezeichnen, welche Agenden die Gemeinde im eWb zu besorgen hat

weisungsfrei ggü Bund/Land, jedoch haben sie Aufsichtsrecht

Zweistufiger administrativer Instanzenzug z.B. von Bürgermeister
Berufung an Gemeindevorstand und dann Beschwerden an VwG

Übertragener Wirkungsbereich Art 119:
Durch Bundes- oder Landesgesetzgeber übertragene Angelegenheit.
Durchführendes Organ ist der Bürgermeister. Je nach kompetenzrechtlicher Zuordnung ist er Bundes- oder Landesbehörde. Er untersteht der Weisungsgewalt (idR BVB, bei Statutarstädten LReg/LH).
Bescheide des BM unterliegen unmittelbar der Kontrolle des VwG.

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110
Q

Grundsatz des Vertrauensschutzes. Inwieweit ist dieser
verfassungsrechtlich abgesichert?

A

Der Vertrauensschutz wurde von der Judikatur aus dem Gleichheitssatz abgeleitet und schützt folgende Positionen:

  1. Rückwirkende belastende Gesetzesvorschriften: Sie sind nicht schlechthin verfassungswidrig, brauchen aber eine Abwägung.
  2. In die Zukunft wirkende Beschränkungen wohlerworbener Rechte sind unzulässig, sofern es sich um schwerwiegende und plötzliche Eingriffe handelt.
  3. Faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen getroffen haben.
    Bsp.: Rauchverbot: Gastwirte bauen alles um und auf einmal generelles Rauchverbot
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111
Q

Wie stellt sich die Kompetenzverteilung im
Verwaltungsgerichtsverfahren dar?

A

Grundsätzlich ist das Verwaltungsstrafrecht/Verfahren eine Annex(Adhäsions)materie und wird von demjenigen geregelt, der auch die Sachmaterie regelt. Nach Art 11/2 hat der Bundesgesetzgeber
einen Bedarf nach einer einheitlichen Regelung angenommen, der im Gegensatz zu Art 10 Abs 1 Z 12 Abfallwirtschaft NICHT vom VfGH überprüfbar ist, weil kein objektiver Bedarf notwendig ist.
Meint das Land, dass eine eigene Verfahrensbestimmung unerlässlich ist und kann dies nachweisen (!), kann es selbst regeln.

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112
Q

Verfassungsinterpretation? Gibt es hierzu eine Regelung im Verfassungsrecht?

A

Verfassungsrecht selbst sagt dazu nichts. Weil das Verfassungsrecht ein Teil der österreichischen Rechtsordnung ist, kommen im Prinzip die gleichen Interpretationsmethoden zur Anwendung, wie auch für andere Rechtsvorschriften.

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113
Q

Was haben Volksanwaltschaft und Rechnungshof gemeinsam?

A

1.) Parlamentarische Kontrolleinrichtungen des Bundes
2.) Weisungsfrei
3.) werden vom NR auf Vorschlag seines Hauptausschusses gewählt
4.)Rechtsakte sui generis; rechtlich nicht durchsetzbar oder bekämpfbar, aber politische Bedeutung

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114
Q

Ist die VA / der RH eine Behörde?

A

Unter Behörden versteht man jene Staatsorgane, die mit „imperium“ ausgestattet sind, dh von der Rechtsordnung die Befugnis erhalten haben, einseitig heteronom Recht zu setzen. In Österreich sind sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden mit „imperium“ ausgestattet. Beide Arten von Staatsorganen sind daher Behörden. Eine dritte Behördenart ist dem Verfassungsrecht fremd

Sie sind organisatorisch Bundesorgane, gehören aber nicht zur Verwaltung, sondern sind „Hilfsorgane“ des Nationalrats (“funktionelles Gesetzgebungsorgan des Bundes / der Länder”). Sie erlassen daher keine Verwaltungsakte (und können daher auch nicht vor den Höchstgerichten angefochten werden).

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115
Q

Im Fremdenpolizeigesetz ist Schlepperei auch in Nachbarstaaten
strafbar. Wie ist das aus verfassungsrechtlicher Sicht zu
beurteilen?

A

Nach Art 49 Abs 1 ist der Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung das gesamte Bundesgebiet, das nach Art 3 Abs 1 die Gebiete der Bundesländer umfasst.
Organe der österreichischen Rechtsordnung dürfen Sanktionen nur auf
österreichischen Staatsgebiet vornehmen und Organe anderer Staaten dürfen keine Sanktionen auf österreichischen Gebiet setzen. Das Staatsgebiet ist insoweit der exklusive räumliche Sanktionsbereich.

2 Möglichkeiten:

1.) Man müsste die Regel eingrenzen - auf Österreich (Personalitätsprinzip), oder wenn Schutzgüter
in Österreich betroffen wären.
Überschreitung der Regelungsbefugnis des Ö Gesetzgebers wegen Terriotialitätsprinzips

2.) Allerdings können allgemein anerkannte – durch Art 9 Abs 1 ins österreichische Recht transformierte – Regeln des Völkerrechts in Sonderfällen auch zu Setzung von Sanktionen auf fremdem Staatsgebieten ermächtigen (Erstreckung des räumlichen
Sanktionsbereichs).
Art 9 Abs 2 bestimmt, dass durch „Gesetz oder durch einen gem Art 50 Abs 1 genehmigten StV“ einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten
übertragen werden können. In gleicher Weise können Tätigkeiten von Organen anderer Staaten im Inland und solche österreichischer Organe im Ausland geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten auf österreichische Organe vorgesehen werden.

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116
Q

An wen richten sich die Gebote einer Rechtsordnung? (drei Prinzipe)

A

Die Gebote einer Rechtsordnung richten sich an alle Personen, die sich imStaatsgebiet befinden (Territorialitätsprinzip).
Jedoch auch regelmäßig an eigene Staatsbürger, die sich außerhalb des Staatsgebietes befinden (Personalitätsprinzip)
und an andere Personen bezüglich solcher Verhalten, die sich gegen ein
inländisches Rechtsgut oder den Staat selbst richten (Schutzprinzip).

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117
Q

Reicht ein einfaches Gesetz aus um einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten zu übertragen?

A

Ja. Art 9 Abs 2 B-VG gestattet es, Hoheitsrechte des Bundes oder der Länder durch einfaches G oder durch StV auf zwischenstaatliche Einrichtungen oder auf andere Staaten zu übertragen; stets darf es sich dabei aber nur um „einzelne“ Hoheitsrechte handeln

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118
Q

Gibt es ein Grundrecht auf “nicht Ausweisung” aus Österreich?

A

Ja, für Staatsbürger gem Art 3 Abs 1 4. ZPEMRK

Fremde schon, jedoch gem Art 1 7. ZP-EMRK dürfen Fremde, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden. Sie haben das Recht gegen die Ausweisung Gründe vorzubringen, den Fall prüfen zu lassen und sich in dem Verfahren vertreten zu lassen. Eine Ausweisung vor Durchführung eines solchen Verfahrens ist im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit zulässig, bedarf aber – nach Art 18/1 B-VG – einer gesetzlichen Grundlage.

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119
Q

Grundrechtsschutz in der ordentlichen Gerichtsbarkeit?

A

Natürlich sind auch die Gerichte an die Grundrechte gebunden (OGH = oberste Instanz des Grundrechtsschutzes gegenüber Akten der ordentlichen Gerichtsbarkeit)
VfGH kann nie Entscheidungen überprüfen. Einzige Möglichkeit ist Parteiantrag auf Normenkontrolle nach Entscheidung 1. Instanz.

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120
Q

gelockertes Legalitätsprinzip?

A

1.) Ein gelockertes Legalitätsprinzip gilt vor allem im Planungsrecht (hier auch finale Determinierung möglich)

2.) Im Bereich der Selbstverwaltung, da sie ihre Satzung “im Rahmen der Gesetze”

3.) Unis: handeln auch im Rahmen

4.) Gemeinden: ortspolizeiliche Verordnungen gemArt 118 Abs 6 “gesetzesergänzend”

5.) Abgeschwächt wird das Legalitätsprinzip durch den Anwendungsvorrang im Unionsrecht, weil das Verhalten der Vollzugsbehörden nicht in einer dem Art 18 entsprechenden Weise determiniert sein muss.

6.) Verfassungsunmittelbare Verordnungen generell: NotVo des BP

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121
Q

Differenziertes Legalitätsprinzip?

A

Dass der Gesetzgeber gem dem Legalitätsprinzip gebunden ist unterschiedlich stark zu determinieren: im Straf- und Steuerrecht besonders stark.

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122
Q

Unterscheidung zwischen unmittelbarer & mittelbarer Bundesverwaltung von Bedeutung? Rechtsfolgen?

A

Mittelbare Bundesverwaltung gem Art 102 Abs 1
Dies stellt den Regelfall dar.
1.)Ressortmäßig zuständiger BM trägt als
oberstes Organ die Verantwortung
–>
LH
–>
Landesbehörden (BVB)
2.) Aufgaben, die gem Art 10 dem Bund übertragen sind, werden von Behörden der Länder besorgt. Sie sind funktionell Bundesbehörden, bleiben aber organisatorisch Landesbehörden.
3.) Ausnahmsweise können auch hier eigene Bundesbehörden eingerichtet werden (obwohl sie nicht in Abs 2 aufgelistet sind), sie unterstehen dann dem LH. Nach Art 102 Abs 4 darf der Bund aber nur mit Zustimmung der Länder in Angelegenheiten der mb BV eigene Bundesbehörden einrichten
4.) Landesverwaltungsgericht zuständig

Unmittelbare Bundesverwaltung gem Art 102 Abs 2
1.) Eigene Bundesbehörden werden eingerichtet, die explizit aufgezählt sind: z.B. Denkmalschutz, Zollamt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.) Ressortmäßig zuständiger BM trägt als oberstes Organ die Verantwortung
3.) Bundesverwaltungsgericht zuständig

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123
Q

Kann man mittelbare Bundesverwaltung abschaffen? Wenn ja, wie?

Argument dafür? Dagegen?

A

Die mittelbare Bundesverwaltung vermeidet unwirtschaftliche eine Doppelgleisigkeit der Verwaltung in den Ländern. Weiters gibt sie den Ländern einen Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Bundesverwaltung.
Betroffen ist daher das bundesstaatliches Prinzip: Jedoch versteht man darunter eher eine Vollziehung von Bundesrecht durch Landesorgane im autonomen Bereich der Länder. Die Unterordnung oberster Verwaltungsorgane der Länder unter die Weisungsgewalt der Mitglieder der Bundesregierung, wie sie die mittelbare Bundesverwaltung darstellt ist eher als dezentralisierter Einheitsstaat zu sehen. Daher der Schutz des Art 44 Abs 3 (Gesamtänderung) hier fragwürdig.

Die mittelbare Bundesverwaltung kann aber auch als ein Ausfluss des
bundesstaatlichen Prinzips gesehen werden, denn so gewinnt der LH (als wichtigstes Organ der mittelbaren Verwaltung) Einfluss auf die Führung der Bundesverwaltung.

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124
Q

Bundesland möchte ein Mehrheitswahlrecht einführen - verfassungsrechtliche Probleme?

A

In Österreich werden die Parlamente (NR und LT), die Gemeinderäte und die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem gewählt.
Explizit normiert dies Art 95 Abs 1 für die Landtage: „ (…) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“

Dem Land steht es frei eine Landtagswahlordnung festzulegen, diese darf aber nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen. Außerdem darf eine Landesverfassung die Bundesverfassung „nicht berühren

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125
Q

4%-Grenze beim NR verfassungswidrig?

A

Der einfache Gesetzgeber hat Spielraum, er kann mehrheitsfördernde Elemente (z.B. 4%-Klausel) einbauen, um Zersplitterung des Parlaments entgegenzuwirken. Die Grenze zu unzulässigen Mehrheitswahlrecht wäre überschritten, wenn sich ein Wahlsystem in seinen Auswirkungen einem Mehrheitswahlrecht annähern würde z.B. wenn für die Errichtung eines Mandats in einem Wahlkreis mehr als 50 % der
Stimmen benötigt werden.

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126
Q

Gibt es Kompetenzkonkurrenzen im B-VG?

A

1.) Grundsätzlich gilt strikte Kompetenztrennung im Sinne einer Exklusivität der Kompetenzbereiche (daher auch die Generalklausel zugunsten der Länder) Jedoch ist hier die Gesichtspunktetheorie zu beachten und die Berücksichtigungspflicht.

2.)Art 16 Abs 1 iVm Art 10 Abs 1 Z 2 Zuständigkeit des Bundes und der Länder zum Abschluss von Staatsverträgen = echte Konkurrenz

3.) Lex Starzynski: Zivil- und Strafrecht (Justizstrafrecht) sind grundsätzlich gem Art 10/1 Z 6 Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Länder dürfen hier Bestimmungen erlassen, wenn sie in unerlässlichen Zusammenhang mit der Hauptmaterie stehen (Art 15 Abs 9)

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127
Q

Wahlanfechtung - Es wird vorgebracht, dass WählerInnen ihre ausgefüllten Wahlzettel auf Facebook gepostet haben - Ist das für das Verfahren vor dem VfGH überhaupt relevant?

A

Wahlgerichtsbarkeit Art 141
 Prüfungsgegenstand: Überprüfung bestimmter Wahlen
 Anfechtungsberechtigt: Wählergruppen (wahlwerbende Parteien) sowie Wahlwerber, der behauptet, dass ihm seine Wählbarkeit rechtswidrig aberkannt wurde
 Prüfungsmaßstab: Behauptete Rechtswidrigkeit, dh. gesetzwidrige Handlungen und Entscheidungen der Wahlbehörde sowie Rechtswidrigkeit der von den Behörden angewendeten Rechtsgrundlagen
o Rechtswidrigkeit muss Einfluss auf Wahlergebnis haben
 Frist von 4 Wochen ab Beendigung des Wahlverfahrens
 Aufzuheben sind jene Teile, auf die sich die festgestellte Rechtswidrigkeit ausgewirkt hat

–> Wahlzettel auf FB ohne Einfluss = Antrag ist abzuweisen

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128
Q

Wie hat sich die Stellung des VwGH durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle verändert?

A

Nun gibt es nur mehr 2 Instanzen. Von jedem VwG direkt zum VwGH.
Ziel der Einführung der Novelle war es vor allem,
die Anforderungen des Artikel 6 EMRK zu erfüllen.

(Diese verfassungsgesetzliche Bestimmung verlangt in ihrem Anwendungsbereich (zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten)
die Entscheidung durch ein „Tribunal“, das heißt eine staatliche Instanz, die bestimmte organisatorische Anforderungen vor allem hinsichtlich der Unabhängigkeit erfüllt. Durch die Entwicklung der Rechtsprechung des EGMR, der die den Anwendungsbereich determinierenden Begriff e autonom interpretiert, zeigte es sich, dass etliche Verfahren, die
innerstaatlich zum Verwaltungsrecht und damit zum öffentlichen Recht zählen, aus der Perspektive der EMRK als zivil- oder strafrechtliche Angelegenheiten zu qualifizieren sind und damit in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen.

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129
Q

Darf BPäs TTIP nicht unterzeichnen, weil er damit inhaltlich nicht zufrieden ist?

A

Ratifiziert wird der StV allerdings vom BPräs (Art 65 Abs 1). Das B-VG sagt nicht, dass der BPräs verpflichtet wäre, den StV zu unterschreiben. Laut Öhlinger darf er nur verweigern, wenn es schwerwiegende Gründe gebe, wie die bei Verweigerung von Gesetzen.

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130
Q

Gibt es ein Analogieverbot im Verwaltungsstrafverfahren?

A

Art 7 EMRK: Aus dem Rückwirkungsverbot wurde ein Klarheitsgebot und
Analogieverbote abgeleitet. Straftatbestände müssen so bestimmt sein, dass der Rechtsunterworfene das Unerlaubte eines Handelns vorhersehen kann; dies kann eine restriktive Interpretation von Straftatbeständen erzwingen.
Die Ausdehnung eines Straftatbestandes im Wege der Analogie ist mit Art 7 EMRK unvereinbar.

(Als Strafrecht ist jedoch nicht die Abgrenzung im österreichischen Normensystem zu beachten, die Begriffe der EMRK sind autonom auszulegen. Eine „strafrechtliche Anklage“ ist nach ihrem Inhalt und nicht dem Verfahrensrecht zu beurteilen. Sie liegt bei Anklagen nach dem StGB vor, aber auch wenn längere Freiheitsstrafen angedroht
sind (zB auch Verwaltungsstrafrecht))

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131
Q

Was versteht man unter Auftragsverwaltung?In welcher Form hat dies zu erfolgen?

A

Die Regeln über die mittelbare Bundesverwaltung erstrecken sich nur auf die Hoheitsverwaltung. Für die Privatwirtschaftsverwaltung sieht aber Art 104 Abs 2 B-VG vor, dass solche Agenden vom zuständigen BM an den LH und die ihm unterstellten Landesorgane übertragen werden können („Auftragsverwaltung“). Diese Übertragung hat in der Form einer Verordnung zu erfolgen (LH ist auch hier weisungsgebunden).

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132
Q

Wie ist das Verhältnis zwischen Art 8 EMRK und Art 9 StGG iVm HausrechtsG?

A

Art 9 StGG iVm HausrechtsG schützt NUR vor Hausdurchsuchungen.
Deshalb ist Art 8 EMRK weiter.

Daraus ergeben sich zwei Recht:
1.) (HausrechtsG): Jede Hausdurchsuchung muss Gesetzesmäßig sein
2.) Generell durch Art 8 EMRK ein Schutz vor Hausdurchsuchungen und anderen Eingriffen in der Wohnung (Wobei 8 nur Wohnung schützt und nicht wie HausrechtsG jegliche Gebäude)

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133
Q

Wer hat Kompetenz für Fremdenrecht und wie schaut die Bundesverwaltung aus?

Haben die Länder in dem Thema gar keine Kompetenz?

A

Gem. Art 10 Abs 1 Z 3 obliegt dem Bund Gesetzgebung und Vollziehung in Sachen Asyl- und Fremdenrecht. Art 102 Abs 2 normiert, dass das Asyl- und Fremdenwesen unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden kann.

Naja, die Grundversorgung der Asylsuchenden fällt aber in den Ausführungsgesetz Art 12 Kompetenzbereich der Länder (Armenwesen)

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134
Q

Disziplinarrecht der Ärzte; bei einer gewissen Strafe, bekommt Arzt
automatisch noch eine Disziplinarstrafe. Bedenken?

A

Hier erscheint ein Eingriff in das Verbot der Doppelbestrafung gem Art 4 7. ZPEMRK vorzuliegen. Entscheidend ist der Begriff derselben strafbaren Handlung. Da hat EGMR und VfGH unterschiedliche Begriffe:

EGMR: stellt grundsätzlich auf den Lebenssachverhalt ab. Wobei auch hier kein einheitlicher Begriff absehbar ist und er auch zulässt falls soziales Fehlverhalten durch mehrere Behörden für verschiedene Zwecke sanktioniert wird.

VfGH: Der VfGH ist dieser Judikaturlinie nicht gefolgt und prüft mitunter nach wie vor, ob sich die Straftatbestände in wesentlichen Elementen unterscheiden. Er hat aber bei dem Sachverhalt der Ärzte einen Verstoß gegen Art 4 7. ZPEMRK gesehen, da Tatbestandsvoraussetzungen so weit überschnitten waren.

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135
Q

Betreuung von Asylbewerber, 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Länder? Wie nennt man solche Vereinbarungen? Schafft dies unmittelbar anwendbares Recht?
Hat Landtag ein Mitspracherecht?

A

Gliedstaatenverträge schaffen NIE unmittelbar anwendbares Recht. Es braucht immer erst eine Transformation. Sie binden nur die Gebietskörperschaften.

15a Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern werden „Vertikale Konkordate“ genannt, die zwischen den Ländern werden „Horizontale Konkordate“ oder auch „Gliedstaatverträge“ genannt.
Berechtigung zum Abschluss: Bund: Je nach Regelungsgegenstand die BReg oder ein / mehrere BM. Wird die Bundesgesetzgebung dadurch gebunden, ist eine Genehmigung des NR erforderlich.
Land: Mit Rücksicht auf Verfassungsautonomie nicht geregelt (manchmal LH, manchmal LH + LReg). Aber auch hier gilt ein Mitspracherecht des LT, wenn die Landesgesetzgebung gebunden wird.
Regelungsgegenstände können (nur hoheitliche) Gesetzgebung und Vollziehung betreffen, niemals Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit. Privatrechtliche abkommen sind nicht von 15a berührt, die Praxis vermischt jedoch oft (akzeptiert vom VfGH).

(Die Betreuung von Asylwerbern ist durch die Grundversorgungsvereinbarung geregelt. Sie regelt Umfang und Aufteilung der Lasten in der Grundversorgung von
Asylsuchenden. Die Erstversorgung findet in Betreuungseinrichtungen des Bundes statt, dann wird in die Zuständigkeit der Länder überstellt (Versorgung, Schaffung und Erhaltung notwendiger Infrastruktur). Die Asylverfahren werden vom Bundesasylamt abgewickelt.)

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136
Q

Welche individuellen Rechtsakte kennt das B-VG?

A

Verwaltungsbehörden dürfen nur die gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen verwenden. Rechtsakte müssen klar einer dieser Formen zugeordnet werden können. Wenn das nicht möglich ist, ist es normalerweise verfassungswidrig, es sei denn, die Verfassung erlaubt ausdrücklich eine spezielle Rechtsform.

1.) Bescheid
2.) Weisung
3.)Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und
Zwangsgewalt

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137
Q

Im Amtsblatt der Justizverwaltung finden sich Erlässe, die z.B.
erklären, wie Strafnormen durch das BMJ interpretiert werden.
Welche Probleme können sich ergeben? Was ist das für eine
Rechtsform?

A

Art 20 Abs 1: Erlässe sind Verwaltungsverordnungen, die generelle Anordnungen einer Verwaltungsbehörde enthalten, deren Adressaten ausschließlich nachgeordnete Verwaltungsorgane sind. Sie sind richtigerweise als generelle Weisungen zu qualifizieren, die als solche nicht Verordnungen nach Art 139 wären.

Ob es sich generell um eine Weisung oder Verordnung handelt, muss nach Inhalt abgestellt werden. Um als Verordnung qualifizierbar zu sein, muss Erlass eine “imperative Formulierung” aufweisen. Das ist dann nicht der Fall, wenn lediglich eine Rechtsansicht der Oberbehörde mitgeteilt wird. Hat eine formell bloß an Verwaltungsorgane adressierte Anordnung Rechtswirkungen auch gegenüber Privatpersonen, so ist sie vom VfGH als Rechtsverordnung zu qualifizieren und aufzuheben, weil die Kundmachungsvorschriften nicht eingehalten wurden. Gerichte haben nur gehörig, dh. gesetzmäßig kundgemachte Verordnungen
anzuwenden (Art 89 Abs 1 und Art 135 Abs 4).

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138
Q

Verfassungsrechtlicher Schutz von E-Mails? Rechtsproblem: StGG spricht nur von Briefgeheimnis oder Fernmeldegeheimnis. Worunter fällt E-Mail?

A

Fernmeldegeheimnis Art 10a StGG:
1. Schutzbereich: Die im Fernmeldeverkehr übermittelten Informationen (Inhalte!), die nicht für Dritte bestimmt sind. Hier ist auch E-Mail-Verkehr und Internet-Telefonie erfasst.

  1. Eingriff: Abhörmaßnahmen
  2. Schranken: nur aufgrund des Gesetzes und eines richterlichen Befehls zulässig

Jedoch werden nicht inhaltsbezogene Daten NICHT durch Art 10a StGG geschützt. Also Metadaten, Stammdaten, Sachen die ich nicht verstehe.

Jedoch werden diese Daten von Art 8 EMRK geschützt, da dieser weiteren Schutz hat! Es wird nämlich auch die Informationsübermittlung über elektronische
Kommunikationsnetze geschützt

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139
Q

Verwaltungsstrafrecht: Beschränkung der Revision auf über 400 €. Was kann man dazu verfassungsrechtlich sagen? Wie sieht es mit der EMRK aus?

A

Das Recht nach Art 6 EMRK und Art 47 GRC auf Entscheidung durch ein Gericht wirkt nicht absolut, sondern kann gesetzlichen Bedingungen und Beschränkungen unterworfen werden.
Beschränkungen des Zugangs zu einem Gericht sind zulässig, sofern sie ein legitimes Ziel verfolgen, verhältnismäßig sind und nicht den Kern des Rechts
verletzen.
Bsp.: Klagefristen, Anwaltszwang

Wirtschaftliche Hindernisse dürfen nicht unüberwindbar sein. Die geforderte gerichtsförmliche Entscheidung muss nicht in allen Instanzen
gegeben sein, ausreichend ist, wenn zumindest in letzter Instanz ein Tribunal entscheidet. Bei strafrechtlichen Verurteilungen ist ein zweistufiges, gerichtliches Verfahren aber zwingend.
EGMR: Die Modalitäten des Rechts auf eine nachprüfende gerichtliche Entscheidung können näher geregelt werden, also ist Beschränkung auf Rechtsfrageben ebenso zulässig wie ein Zulassungsverfahren.

Art 2 7. ZP EMRK regelt das Recht bei Straftaten von einem übergeordneten Gericht überprüft zu werden:
(2) Ausnahmen von diesem Recht sind für Straftaten geringfügiger Art, wie sie durch
Gesetz näher bestimmt sind…

Also ist die 400 Euro Regel im Rahmen des materiellen Gesetzesvorbehalt.

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140
Q

Was versteht man unter Amtshilfe? Womit im
Spannungsverhältnis? Wie weit geht die Amtshilfe?

A

Art 22 verpflichtet alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstiger Selbstverwaltungskörper zur wechselseitigen
Hilfeleistung (gilt aber nicht für parlamentarische Organe einschließlich RH und VA) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs. Die ersuchte Behörde muss abstrakt zuständig sein, die erbetenen Amtshandlungen durchzuführen. Die ersuchende Behörde darf nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln. Das Verhältnis zur Amtsverschwiegenheit ist strittig: Inwieweit eine Behörde Daten, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, im Wege der Amtshilfe an andere Organe weitergeleitet werden darf ist nach Abwägung aller beteiligten Interessen zu
entscheiden und bedarf es einer gesetzlichen Grundlage.

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141
Q

Wer vertritt einen BM bei zeitweiliger Verhinderung (er liegt für zwei Wochen nicht ansprechbar wo?

A

Da er nicht selbst handeln kann, kann gem Art 73 Abs 1 B-VG der Bundeskanzler

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142
Q

Weisungsrecht des Justizministers. Wo geregelt? Wie ist das verfassungsrechtlich zu beurteilen?

A

Nach Art 20 Abs 1 B-VG sind alle übrigen Verwaltungsorgane (neben BP, BReg, BK, BM) den obersten Verwaltungsorganen weisungsgebunden. Der Justizminister ist ein oberstes Verwaltungsorgan.
Eine Weisung ist eine verbindliche, hoheitliche Anordnung (Befehl), die im internen Bereich einer Verwaltungsbehörde erlassen werden kann und sich an ein nachgeordnetes Organ richtet.

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143
Q

Was ist das Remonstrationsrecht?

A

Der Beamte darf schriftliche Weisung verlangen, wenn er sie für rechtswidrig hält.

144
Q

Landesrat trifft häufig gesetzeswidrige Entscheidungen. Wie sehen Sie das verfassungsrechtlich? Kann er überhaupt einzeln entscheiden?

A

Nach Art 101 B-VG ist die Landesregierung das oberste Organ der Landesverwaltung (Art 19 Abs 1).
Grundsätzlich ist die LReg als Kollegialorgan oberstes Verwaltungsorgan auf Landesebene. § 3 BVG betreffend Grundsätze für die Einrichtung und
Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung sieht jedoch vor, dass die Länder ein Ressort- oder Ministerialsystem einführen können, sodass einzelne
Angelegenheiten der Landesverwaltung auch monokratisch durch ein Mitglied der Landesregierung (LH/Landesrat) erledigt werden können. Dies ist in allen
Bundesländern umgesetzt (ausgenommen Wien).

Die Verteilung der Zuständigkeiten wird in der Geschäftsordnung der jeweiligen Landesregierung vorgenommen.

Den Mitgliedern können nach Art 103 Abs 2 auch Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereichs übertragen werden (unterstehen dann hier aber dem LH).

Wegen Gesetzesverletzungen können Mitglieder der LReg durch Beschluss des LT beim VfGH angeklagt werden (Art 142 Abs 2 lit d).

145
Q

Fremdenrecht, Verbot der Scheinehe: darf die Polizei einfach in die Wohnung gehen und nachsehen, ob es Anzeichen für eine echte Ehe gibt?

A

Art 9 StGG iVm HausrechtsG schützt jegliche Gebäude, nicht nur Wohnungen, vor Hausdurchsuchungen, die gesetzlos erfolgen. Es schützt eben NUR vor Hausdurchsuchungen, das ist das gezielte Suchen nach eine Person oder Gegenstand. Deshalb zu fragen ist dies eine Hausdurchsuchung? Ich glaube schon, da ja nicht einfach nur geschaut wird wer da wohnt sondern auch strafrechtlich relevantes untersucht wird.

Art 8 EMRK: Wenn nämlich nicht kommt Art 8 EMRK zum Einsatz, der mehr Eingriffe abdeckt, dafür nicht so detailliert wie das HausrechtsG und NUR bei Wohnungen. Hier darf nur eingegriffen werden wenn Abs 2 dies erlaubt.

146
Q

Darf man einen Bescheid bei einem ordentlichen Gericht bekämpfen?

A

Dies würde eigentlich dem Prinzip der Gewaltentrennung widersprechen: Art 94 Abs 1: Justiz und Verwaltung sind in allen Instanzen getrennt.
 Verbot wechselseitiger Weisungen
 Verbot von Mischbehörden
 Verbot verfahrensrechtlicher Verschränkungen
 keine Parallelzuständigkeiten
 Verbot eines Instanzenzuges von einem Gericht an eine Verwaltungsbehörde

Aber zB im Sozialversicherungsrecht kann ein Bescheid der Sozialversicherung
(Selbstverwaltungskörper – Verwaltung) einen Instanzenzug zu einem Gericht (ASG) auslösen. Dies wurde vom VfGH akzeptiert, denn der Bescheid tritt mit
Klagerhebung außer Kraft, das Gericht entscheidet in der Sache selbst. Somit gibt es keine Weisungskette.

147
Q

Welche Rechtsfolgen knüpfen sich daran, ob etwas innerhalb der Privatwirtschafts- oder Hoheitsverwaltung erledigt wird? Wie grenzt man beides von einander ab?

Was ist “Schlichthoheitliches Handeln”?

A

Abgegrenzt wird aufgrund der Rechtsform.

  1. Hoheitliche Verwaltung: Behörde setzt Rechtsakte, die Ausdruck der spezifischen staatlichen Hoheitsgewalt sind und in der Regel einseitig erlassen
    werden.
  2. Privatwirtschaftsverwaltung: Behörde handelt im Rahmen jener Rechtformen, die auch Private zur Verfügung stehen (Art 17, Art 116/2 B-VG).
  3. Schlichthoheitliches Handeln: Wenn Handlungen die für das hoheitliche Eingreifen nötige Befehls- und Zwangsgewalt fehlt, aber man sie wegen der
    Nähe zur hoheitlichen Aufgabenerfüllung auch nicht der Privatwirtschaftsverwaltung zurechnen kann. (z.B Auskunft erteilen)

Es stellen sich folgende Fragen:
 Rechtsschutz: Zuständigkeit der Gerichte öffentlichen Rechts knüpfen an hoheitlichen Rechtsformen an. Daher sind hier die ordentlichen Gerichte zuständig.
 Grundrechte: Fiskalgeltung = Bindung an GR auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
 Amtshaftung: nicht vorgesehen, aber privatrechtliches Schadenersatzrecht
 Legalitätsprinzip: zwar an Schranken der Gesetze gebunden, aber es braucht keine gesetzliche Ermächtigung für das Handeln. Hoheitliches Handeln nicht ohne Gesetz, PVW nicht gegen das Gesetz. Werden öffentliche Aufgaben durch nicht-hoheitliches Handeln wahrgenommen müssen zumindest die Grundsätze durch das Gesetz geregelt sein.

148
Q

Kärntner Landesverfassung: Der Landtag ist nur mehr mit einem Präsensquorum von 2/3 beschlussfähig, einzelne Abgeordnete tauchen nie auf und es können keine Beschlüsse getroffen werden.
Wo liegt das Problem?

A

Länder können sich eine eigene Verfassung geben, sie dürfen die Bundesverfassung allerdings nicht berühren (Art 99 relative Verfassungsautonomie).

Der Kompetenzbereich des Landesverfassungsgesetzgebers wird mit dem Begriff „relative Verfassungsautonomie“ umschrieben; damit ist gemeint, dass der Landesverfassungsgesetzgeber zwar an die „Grundsätze, . . . die im B-VG festgelegt sind“, gebunden ist, darüber hinaus aber frei ist, das Landesverfassungsrecht nach politischem Belieben zu regeln
Hier ist der demokratische Grundsatz betroffen.

149
Q

Welche Staatsgewalt soll beim Untersuchungsausschuss von wem kontrolliert werden/ Zweck dieser
Einrichtung?

A

Der Nationalrat kann gem Art 53 Abs 1 einen Untersuchungsausschuss einsetzen (Enqueterecht). Seit 2015 können dies bereits 1/4 der Mitglieder tun (Minderheitenrecht). Die Einzelheiten sind in Anlage zur GONR VO-UA geregelt. Er ist Kontrollorgan. Gegenstand ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Bundesvollziehung (ausgenommen Rechtsprechung) einschließlich der
Privatwirtschaftsverwaltung und hoheitlicher Aufgaben ausgegliederter Unternehmen (Art 53 Abs 2).

150
Q

Wenn Personen als Zeugen zu einem Untersuchungsausschuss geladen werden, welche verfassungsrechtlichen Probleme können auftreten, auch aus grundrechtlicher Sicht?

A

Auskunftspersonen haben ähnliche Aussageverweigerungsrechte wie Zeugen in
einem Zivilprozess. Zwangsmittel können beim BVwG angefochten werden (Art 130 Abs 1 lit a).

Gem Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG kann man Beschwerde an VfGH machen falls man sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht.

151
Q

Dürfte der Vbg LT eine Verwaltungsübertretung
normieren, die auch in Wien gilt für Vorarlberger Landesbürger?

A

Vorausgesetzt der Voralberger LT darf die Materie regeln (Art 15), dann kann er das innerhalb der Landesgrenzen im Territorium tun, aber nicht in Wien. Er würde ja die Bundesverfassung damit ändern indem er teilweise Wien “annektiert”.

152
Q

Stellung der Länder untereinander?
Wie werden deren Kompetenzkonflikte gelöst untereinander?

A

Die Stellung der Länder ist im B-VG nicht geregelt, es besteht eine echte Lücke, die durch Analogie geschlossen werden kann.

Gem Art 138 Abs 1 Z 3: der VfGH entscheidet mit Rechtssatz

153
Q

Ein Journalist kritisiert einen Politiker in etwas heftigeren Worten. Daraufhin wird Privatanklage wegen übler Nachrede erhoben und der Journalist verurteilt. Warum kann das ein verfassungsrechtliches Problem sein?

A

Meinungsfreiheit – Art 10 EMRK, Art 13 StGG
1. Schutzbereich: Es umfasst
– Meinungsäußerungsfreiheit
– Informationsfreiheit: geschützt sind alle öffentlich zugänglichen Informationen
– Medienfreiheit
Es gilt für alle Ausdrucksmittel (Wort, Schrift, Druck, Bild) und umfasst auch kommerzielle Werbung, Whistleblowing, politische Werbung (streng), Betteln
(nicht aggressiv)

  1. Eingriff:
    - ältere Judikatur: wenn Eingriff intentional auf eine Beschränkung der Meinungsfreiheit abzielt
    - neue Judikatur: stellt auf Wirkung des Eingriffs ab
  2. Schranken:
    Bindung der Gesetzgebung
    Art 10/2 EMRK materieller Gesetzesvorbehalt
    Art 13/1 StGG formeller Gesetzesvorbehalt
    Art 13/2 absolut verboten ist Konzession/Vorzensur

Bindung der Vollziehung
allgemeine Grundrechtsformel

  1. Schranken-Schranken:
    Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit zum Schutz der Rechte anderer ist zu berücksichtigen
    ● ob der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt,
    ● die Bekanntheit der Person und allenfalls ihr früheres Verhalten,
    ● die Quelle der Informationen und deren Wahrheitsgehalt und
    ● die Schwere der verhängten Sanktion.

Es ist immer eine Interessensabwägung durchzuführen. Journalisten haben in gutem Glauben und in Befolgung der Regeln journalistischer Ethik zu handeln.

Kritik an Politiker→ freie Diskussion über Themen von öffentlichen Interesse ist ein wichtiger
Wesenszug einer demokratischen Gesellschaft.
Bei prominenten Nichtpolitikern ist das Recht auf Schutz des Privatlebens stärker.
Kritik an Justiz etc muss erlaubt sein, ausgenommen sie ist unberechtigt

154
Q

Amtsverschwiegenheit: Was ist das? Welchen Sinn hat sie? Welche grundrechtlichen Probleme kann es dabei geben?

A

Art 20 Abs 4 ordnet sowohl für die Hoheits- als auch für die Privatwirtschaftsverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs grundsätzlich Auskunftspflicht an. Gilt für alle Verwaltungsorgane sowie Organe
anderer Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Auskunftspflicht begründet KEIN subjektives Recht, verpflichtet aber den einfachen Gesetzgeber diese einzurichten (deshalb bietet einfache AuskunftspflichenG ein subjektives Recht auf Erteilung von Auskünften).
Auskünfte sind bloße Wissenserklärungen. Begrenzung durch Amtsverschwiegenheit: jene geheimen Tatsachen (Amtsgeheimnisse), die dem Organ ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind, sind geheim zu halten, sofern Geheimhaltung den im Art 20 Abs 3 taxativ umschriebenen öffentlichen Interesse entspricht oder im Interesse eines Privaten geboten ist. Allgemein bekannte Tatsachen unterliegen nicht der Amtsverschwiegenheit.

155
Q

Können auch Verwaltungsverordnungen vor dem VfGH angefochten werden?

A

Ja, laut ständiger Rsp.

Jedoch ist dies laut Muzak verfehlt da es sich ja um Weisungen handelt

156
Q

Was ist der Unterschied zwischen Interpretation und
Rechtsanwendung?

A

Während die Interpretation ein Akt der Rechtserkenntnis ist, stellt die
Rechtsanwendung – das ist die Setzung von Rechtsakten aufgrund dazu
ermächtigender Rechtsnormen – keinen Erkenntnis-, sondern einen Willensakt dar.
Da dieser Willensakt aufgrund ermächtigender Rechtsnormen zu setzen ist, bedarf
es vor seiner Setzung auch der Erkenntnis der Rechtsnorm im Wege der
Interpretation.

157
Q

Erkläre die grundprinzipienkonforme Interpretation!

A

Die grundprinzipienkonforme Interpretation ist eine Sonderform der verfassungskonformen Interpretation: Bundes- und Landesverfassungsrecht ist stets
im Einklang mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung auszulegen.

158
Q

Kann der einfache Gesetzgeber weisungsfreie Verwaltungsbehörden
einrichten?

A

Ja: Art 20 Abs 2 B-VG

159
Q

Welche Ermittlungs-Wahlverfahren gibt es?

A

1.) Ermittlungsverfahren der RWK (Hare’sches Verfahren):
Wahlzahl wird ermittelt, indem die Gesamtsumme der gültigen Stimmen im Landeswahlkreis durch die zu vergebenden Mandate geteilt wird.
Mandate im Regionalwahlkreis werden nach der Wahlzahl im Landeswahlkreis zugeteilt.
Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Anzahl ihrer erzielten Stimmen im Regionalwahlkreis enthalten ist (Grundmandate).

2.) Ermittlungsverfahren der LWK (Hagenbach-Bischoff’sche Verfahren): Teilnahmeberechtigung: Parteien, die entweder mindestens ein Mandat in einem Regionalwahlkreis oder im gesamten Bundesgebiet mindestens vier Prozent der gültigen Stimmen erreicht haben.
Jede Partei erhält Mandate entsprechend der Wahlzahl in ihrer Stimmensumme im LWK.
Mandate, die im ersten Verfahren bereits erzielt wurden, werden abgezogen.

3.) Ermittlungsverfahren (“bundesweiter Proportionalausgleich”): Berechnung der Wahlzahl nach dem D’Hondtschen Verfahren, indem die von den Parteien erreichten Stimmen miteinander verglichen und entsprechend aufgeteilt werden.
Jede Partei erhält Mandate basierend auf der Wahlzahl in ihrer Parteisumme.
Zuerst werden die im ersten und zweiten Verfahren vergebenen Mandate abgezogen.
Die verbleibenden Mandate werden in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlags, also nach der Platzierung auf den Kandidatenlisten der Parteien, zugeteilt.

160
Q

Können die Angehörigen auch eigene
Grundrechtverletzung geltend machen?

A

Grds nicht. Da man nie Grundrechtsubjekt eines anderen Grundrechts Trägers sein kann. Jedoch erlaubt man in bestimmten Fällen (Art 2 EMRK Tötung eines Menschen) das nahe Angehörige Beschwerdelegitimiert dadurch werden.

161
Q

Ist es möglich Instanzenzüge zu den Höchstgerichten zu beschränken?

A

Ja dies ist möglich:
1) Ordentliche Revision verneinen
2) Generell ausgeschlossen ist eine Revision, wenn in einer Verwaltungs- oder
Finanzstrafsache im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von bis zu € 400,00
verhängt wurde und nach der gesetzlichen Strafdrohung auch keine
Freiheitsstrafe oder eine € 750,00 überschreitende Geldstrafe hätte verhängt
werden dürfen (kumulativ!).
–>
Art 2 7. ZP-EMRK sieht für Strafverfahren ein Grundrecht auf Überprüfung der
Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht vor, das nur bei “strafbaren
Handlungen geringfügiger Art” nicht zum Tragen kommen muss.

162
Q

Was gibt es spezifisch für Kinder verfassungsrechtlich?

A

Das BVG über Kinderrechte

163
Q

Was für einen Vorbehalt gibt es bei StV und wie funzt er?

A

(Staatsverträge werden durch Kundmachung im BGBl Bestandteil des österreichischen Rechts und innerstaatlich verbindlich (Adoptionsprinzip).
Gesetzesrangige Staatsverträge sind unmittelbar anwendbar (“self executing”), wenn
sie hinreichend bestimmt sind. )

Beschränkung durch Erfüllungsvorbehalt (Art 50/2 Z 4 B-VG) möglich. Erfüllungsvorbehalte bewirken, dass der Inhalt des Staatsvertrages in spezielle
Gesetze umzuformen ist (spezielle Transformation). Der NR kann beschließen, in
welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
- Der Staatsvertrag darf dann von Gerichten/Behörden nicht angewendet werden und
- er begründet keine subjektiven Rechte.

164
Q

Falls kein Erfüllungsvorbehalt erteilt wurde: ist StV dann unmittelbar anwendba?

A

ja, aber NUR wenn er hinreichend bestimmt ist gem Art 18 B-VG

165
Q

Hausdurchsuchung: Polizei nimmt Medienleute mit. Was ist das grundrechtliche Problem?

A

Da Art 8 nur unter den in Abs 2 aufgezählten Voraussetzungen eingeschränkt werden
darf
– Eingriff gesetzlich vorgesehen
– zur Erreichung eines der angeführten Zwecke
– in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.

und es nicht gesetzlich vorgesehen ist, dass Medienleute die Wohnung betreten, wird
hier gegen das Grundrecht ohne Rechtfertigung verstoßen.

166
Q

was für arten von staatsvertägen gibt es?

A

1) Staatsverträge iSd Art 50 Abs 1 Z 1
2.) Staatsverträge iSd Art 50 Abs 1 Z 2
3.) Sonstige Staatsverträge (dürfen ohne Genehmigung des NR abgeschlossen werden)
4.) Gliedstaatsverträge, Art 15a B-VG
5.) Staatsverträge der Länder Art 16 B-VG

167
Q

Wie ist die Obsoleterklärung des StV von Wien (erfolgte einseitig durch BReg und wurde nicht kundgemacht) verfassungsrechtlich zu qualifizieren?

A

StV mit gleichem Geltungsbereich und gleicher Form können aufgehoben oder abgeändert werden. Allerdings können alle StV auch aufgrund von Völkerrechtsgründen ihre Gültigkeit verlieren. Wenn die Republik Österreich eine völkerrechtliche Erklärung abgeben muss, um die Geltung eines StV zu beenden, obliegt es dem Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, diese Erklärung abzugeben. Die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer solchen Erklärung unterliegt den Regeln des Völkerrechts. Diese Erklärungen müssen im Bundesgesetzblatt III veröffentlicht werden.

Völkerrechtlich kann die Beendigung eines SV durch Kündigung, einvernehmliche Aufhebung oder eine andere Methode (z. B. Erklärung der Obsoleszenz) erfolgen. In solchen Fällen tritt der SV auch im innerstaatlichen Recht außer Kraft, ohne dass spezielle Anordnungen erforderlich sind

168
Q

Warum ist ein Erfüllungsvorbehalt typischerweise notwendig?

A

vor allem dann notwendig, wenn ein Staatsvertrag zu unbestimmt ist, um als solcher innerstaatlich angewendet zu werden oder wenn er sich nur an Gesetzgebungsorgane richtet.

169
Q

Was ist Willkür?

A

Willkür begründet wie die denkunmögliche Gesetzesanwendung (ebenso ein Indiz für
Willkür wie Gesetzlosigkeit) eine qualifizierte Rechtswidrigkeit. Eine klare Definition
gibt es aber nicht, es muss auf Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im Einzelfall
geschaut werden.

a) Subjektive Willkür: Absichtliches Zufügen von Unrecht aufgrund persönlicher Gründe

b) Objektive Willkür: Vollzugsakt steht durch gehäuftes oder gröbliches Verdenken der Rechtslage in besonderem Maß mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch oder es sind gravierende Verfahrensfehler passiert.

Bsp.: gravierende Verletzungen von Verfahrensvorschriften, Unterlassung jeglicher
Begründung, bloßer Verweis auf andere Entscheidung, Verletzung von Treu und Glauben,
Ermessensexzess, nicht ausreichend begründetes Abgehen von einer rechtmäßigen
behördlichen Praxis

170
Q

Ist bei EU-Primärrechtsänderung Volksabstimmung nötig?

A

Nö, weil wir ja jetzt den Art 50 Abs 1 Z 2 und Abs 4 haben, wodurch es möglich ist, StV, durch die die vertraglichen Grundlagen der EU geändert werden, unabhängig von einem allfälligen
verfassungsändernden Inhalt direkt der parlamentarischen Genehmigung zu unterziehen.

171
Q

Welchen Rang haben StV?

A

Auf politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende StV sowie EU-Grundlagenverträge ist Art 140 B-VG (Gesetzesprüfung) anzuwenden, auf alle anderen StV Art 139 B-VG (VO-Prüfung).

172
Q

In welchem Rang gelten allg. völkerrechtl. Regelungen?

A

Mezzanin-Theorie: Rang zwischen Bundesverfassungsrecht und einfachen
Gesetzen (gilt auch für Beschluss von IOs)

173
Q

Was versteht man unter verfassungskonformer Interpretation? Wo liegen die Grenzen dieser Methode?

A

Grenze liegt beim Wortlaut.
Die Interpretation von unterverfassungsgesetzlichem Recht muss im Einklang mit der Verfassung erfolgen. Dies bedeutet, dass die Auslegung in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Bestimmungen stehen muss. Diese Art der Interpretation, die im Einklang mit der Verfassung erfolgt, wird als verfassungskonforme Interpretation bezeichnet und ist eine Variante der systematischen Auslegung, die auf die gesamte Rechtsordnung Bezug nimmt.

Im Rahmen der verfassungskonformen Interpretation wird eine Auslegung ausgeschlossen, die nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Das Ziel dabei ist, eine Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu vermeiden, wie es in Artikel 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) festgelegt ist. Die Grenze für eine verfassungskonforme Interpretation liegt dort, wo sie dem klaren Wortlaut des Gesetzes eindeutig widerspricht. Die Absicht des Gesetzgebers dagegen ist keine Grenze für diese Art der Interpretation.

174
Q

Welche Bundesorgane können im
Landesgesetzgebungsverfahren mitwirken?

A

1.) Begründeter Einspruch innerhalb von 8 Wochen gegen Gesetzesbeschlüsse betreffend Landes- bzw. Gemeindeabgaben gemäß dem Finanzverfassungsgesetz (F-VG). Dies führt zu einem Beharrungsbeschluss, und ein ständiger gemeinsamer Ausschuss aus 26 Mitgliedern (50:50 Verhältnis zwischen Nationalrat und Bundesrat) entscheidet darüber.

2.) Zustimmungsrechte gemäß verschiedenen Verfassungsbestimmungen:
a. Art. 15, Absatz 10: Ein Landesgesetz, das die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern ändert, erfordert die Zustimmung der Bundesregierung.
b. Art. 97, Absatz 2 und Art. 131, Absatz 5: Ein Landesgesetz, das die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
c. Art. 94, Absatz 2: Die Zustimmung der Bundesregierung ist erforderlich.
d. Art. 116, Absatz 3: Ein Landesgesetz, das einer Gemeinde das Stadtrecht verleiht, erfordert die Zustimmung der Bundesregierung.

175
Q

Welche Rolle spielen Landesorgane im Bundesgesetzgebungsverfahren?

A

In manchen Fällen ist Zustimmung der Länder durch die LReg notwendig (Art 42a):
 Art 102 Abs 1: in mittelbarer BV werden Bundesbehörden in Unterordnung unter
den LH mit der Vollziehung betraut
 Art 102 Abs 4: in mittelbarer BV werden eigene Bundesbehörden eingerichtet
 Art 130 Abs 2, Art 131 Abs 4
 Art 14b Art 4

176
Q

Rechtfertigt die Terrorismusbekämpfung
Grundrechtseinschränkungen?

A

Es kommt zu einer Konfrontation zwischen dem Recht auf Leben der Bevölkerung und dem Recht auf Privatleben der potentiell Verdächtigen
Eingriffe in das Privatleben sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, einem öffentlichen Zweck dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Polizeiliche Überwachungsmaßnahmen, die Grundrechte betreffen, müssen angesichts der neuen Bedrohungen durch organisierte Kriminalität und Terrorismus gerechtfertigt sein, aber auch eng begrenzt und so ausgestaltet sein, dass Missbrauch vermieden wird. Das Recht zur geheimen Überwachung von Bürgern kann nur in außergewöhnlichen Situationen und unter engen Voraussetzungen in einer demokratischen Gesellschaft gewährt werden

177
Q

Gilt das Legalitätsprinzip für Gemeinden?

A

Ja, aber nur gelockert: orts. pol. Verord.

178
Q

Darf in Schulklassen ein Kreuz hängen?

A

Glaubens- und Gewissensfreiheit – Art 9 EMRK, Art 14 StGG

  1. Persönlicher Schutzbereich: Jedermann
  2. Sachlicher Schutzbereich: Freie und unabhängige Wahl des Religionsbekenntnisses, Religionsausübung sowie negative Freiheit (nicht zur Ausübung/Offenlegung gezwungen), auch religiöse Gebräuche (z.B. Tragen eines Schleiers, Schächten) und Weltanschauungsfreiheit
  3. Eingriff
  4. Schranken: Materieller GV Art 9/2 EMRK
179
Q

Die Bundesversammlung ist eher der Gesetzgebung als der Vollziehung zuzuordnen. Wieso?

Wer beruft sie ein?

nenne 2 Kompetenzen!

A

Die BV ist ein teils direkt, teils indirekt demokratisch gebildetes, kollegiales Verfassungsorgan. Im organisatorischen Sinn ist die BV ein Organ der Gesetzgebung, im funktionellen Sinn ein Organ der Vollziehung.

Kompetenzen:
1. Beschlussfassung über eine Kriegserklärung
2. Anordnung der Durchführung einer Volksabstimmung, durch die der BP vor
Ablauf der Funktionsperiode abgesetzt werden soll
3. Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des BP
4. Erhebung einer Anklage gegen den BP beim VfGH wegen Verletzung der
Verfassung
5. Angelobung des BP

180
Q

Legisvakanz?

A

Art 49/1 B-VG regelt den zeitlichen Geltungsbereich von Bundesgesetzen, in dem sie
verbindlich sind:
- grundsätzlich treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft
- oft tritt ein Gesetz erst später in Kraft (Legisvakanz) und soll den Normunterworfenen die Möglichkeit gegeben werden, sich auf das Gesetz einzustellen
- Rückwirkung ist möglich, außer bei Strafgesetzen (Art 7 EMRK)

181
Q

Selbstbindungsgesetze?

A

Artikel 17 besagt, dass sowohl der Bund als auch die Länder, auch wenn sie kompetenzrechtlich nicht zuständig sind, im privatrechtlichen Bereich tätig werden können. Der Gesetzgeber kann dabei die privatwirtschaftlich tätige Verwaltung an bestimmte Vorschriften, Ziele usw. binden, um die Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung zu gestalten.

Selbstbindungsgesetze gewähren keine subjektiven Rechte oder begründen Pflichten, sondern sie wirken ausschließlich intern, innerhalb des staatlichen Handelns. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz können jedoch subjektive Rechte abgeleitet werden, wie beispielsweise im Falle der Subventionserteilung.

182
Q

Kompetenz der Verwaltungsgerichte? Welche Aufgaben?

A

1) Obligatorische Aufgaben Art 130/1 Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

a. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen RW
b. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit
c. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde

2) Fakultative Aufgaben Art 130/2
Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigen der
Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

a. Beschwerden wegen RW eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in
Vollziehung oder
b. Beschwerden wegen RW eines Verhaltens eines Auftraggebers in den
Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
c. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
vorgesehen werden.

183
Q

Sie sind Eigentümer eines Gasthauses an einer Bundesstraße, die durch eine Verordnung verlegt wird. Sie befürchten, dass niemand mehr zu Ihnen kommt. Welche Voraussetzungen hat der Individualantrag?

A

Individualantrag gemäß Artikel 139:

Antragslegitimation: Wer durch die generelle Norm unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (unmittelbare Betroffenheit)
o Rechtssphäre nachteilig betroffen und verletzt (subjektives Rechte)
nicht bloß faktische (wirtschaftliche) Auswirkungen
o Normadressat
nicht Selbstbindungsnormen oder z.B. Jugendschutzbestimmungen, die
nicht an den Antragsteller gerichtet sind
o Eingriff muss durch Norm nach Art und Ausmaß bestimmt sein
nicht bloße Verordnungsermächtigungen
o Eingriff muss aktuell und nicht bloß potentiell sein
o ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines
Bescheides für diese Person wirksam geworden

Umwegsunzumutbarkeit: Es darf kein zumutbarer Rechtsweg eröffnet sein
o Erwirkung eines Feststellungsbescheids oder Bewilligung ist zumutbar
o Erwirkung eines Strafbescheids ist unzumutbar

184
Q

Qualifizierter Gesetzesvorbehalt?

A

neben formeller gesetzlicher Ermächtigung noch weitere Zulässigkeitsbedingungen z.B. richterlicher Befehl

185
Q

Was für zwei Anklagetatbestände gibt es beim VfGH gegen BReg Mitglieder?

A

1.) Art 141 B-VG Abs 1 lit e: Auf Antrag des NR auf Amtsverlust eines Mitglieds der BReg

2.) Art 142 Abs 1 lit b auf Ersatz einer Schuldhaften Rechtsverletzung der BReg:

186
Q

Misstrauensvotum gegen einzelne
LReg Mitglieder in den Ländern?

A

Kennt das B-VG nicht. Muss in der Landesverfassung stehen.

187
Q

Welche Staatsgewalt kontrolliert VfGH durch Art 144 (Erkenntnisbeschwerde)?

A

1.) Gesetzgeber: falls deren Gesetz Grundrechtswidrig ist kann von Amts wegen im nächsten schritt gesetz aufgehoben werden
2.) Judikative, weil das VwG zum Beispiel Gesetz denkunmöglich angewandt hat
3.) Exekutive weil der Bescheid dadurch über Umwege aufgehoben werden kann

188
Q

Inwiefern gibt es eine Hierarchie unter den VOs?

A

Gesetzesergänzende stehen unter den Landes und BundesVOs

189
Q

Dürfen Ö und andere EU-Bürger unterschiedlich behandelt werden?

A

Hier ist der Fall der Inländerdiskriminierung angesprochen. Nach EU-Recht wäre es absolut in Ordnung Inländer schlechter zu behandeln bei rein Inlandsbezogenen Sachverhalten. VfGH sagt aber es widerspricht dem Gleichheitssatz, falls es OHNE SACHLICHE Begründung passiert.

190
Q

Erledigt jede Statutarstadt gleichzeitig Bezirksverwaltungs Aufgaben ?

A

Ja, gem Art 116 Abs 3, wobei diese vom Bürgermeister erledigt werden, als Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich

191
Q

Rechtsform der Akte des BP?

A

Der BP ist oberstes Organ der Verwaltung gem Art 19.
Deshalb sind seine Akte formal als Verwaltungsakte zu behandeln. Bei generellem Adressatenkreis: Verordnung. Bei individuellem: Bescheid.

192
Q

Erkläre schnell die Versteinerungstheorie anhand von Länderkompetenzen!

A

Geht nicht, da wir immer nur Bundeskompetenzen versteinern. Da Länder ja nur in Generalklausel stehen.

193
Q

Was ist seiner Meinung nach der Versteinerungszeitpunkt?

A

1920 da da der Wille des Gesetzgebers gefasst wurde, und erst 1925 nur in Kraft getreten ist

194
Q

Ist die Versteinerungstheorie eine Historische? Und wie ist das verhältnis zu anderen Interpretationsmethoden?

A

Naja, richtigerweise handelt es sich um eine spezielle Art der Wort Interpretation mit historischem Einschlag.
Alle anderen klassischen Interpretationen haben Vorrang

195
Q

Geht Versteinerung auch bei Neueren Kompetenzen? Wie Naturschutz, das in 1990er gefasst wurde?

A

Ja, da ist halt eben der neuere Zeitpunkt der versteinerte.

196
Q

Falls das VwG eine Kompetenzverteilung verletzt, da es ein Gesetz anwendet das kompetenzwidrig ist: welche Verfassungswidrigkeit liegt hier warum vor?

A

Eine Objektive Verfassungswidrigkeit. Es braucht hier kein subjektives Recht das verletzt wird um den VfGH anzurufen.

197
Q

Welches Staatsorgan ist für Änderung des NÖ NaturschutzG zuständig und warum?

A

Der NÖ Landtag, weil Art 95 B-VG und 97 B-VG bestimmen das Landtag Gesetzgebende Organ ist und wie ein Gesetz zustande kommt.

198
Q

Was ist eine salvatorische Klausel?

A

Eine Klausel, die versucht einen teilweise unwirksamen Vertrag (hier Gesetz) aufrecht zu halten um eine Verfassungsgemäße Auslegung näher zu bringen.

199
Q

Wenn jemand seinen Wunsch zum Rücktritt beim BP geäußert hat, ab wann ist dies Wirksam?

A

Es ist kein Automatismus, sondern eben der Wunsch verpflichtet es den BP dies durchzuführen, aber erst wirksam wenn er es durchgeführt hat. Deshalb kann auch ein Minister der zurücktreten will durch Art 73 vertreten werden, da er ja nicht verhindert ist, sondern muss eher Art 71 durch leitende Beamte etc vertreten werden.

200
Q

Was ist “Recht”?

A

Als Recht bezeichnet man ein System von Anordnungen (Normen, Rechtsvorschriften), die
durch Menschen gesetzt werden und womit eine Person zu einer Handlung (Tun oder
Unterlassung) verpflichtet oder ermächtigt wird.

201
Q

Was ist ein Rechtsstaat?

A

Unter einem Rechtsstaat ist ein Staat zu
verstehen, dessen Rechtsordnung inhaltlich weitgehend bestimmt ist und der entsprechende
Einrichtungen zur Sicherung der Einhaltung dieser Rechtsvorschriften vorsieht.

202
Q

Wie verhalten sich Demokratie und Rechtsstaat zueinander?

A

Rechtsstaat verlangt die Gesetzesgebundenheit der Vollziehung in der Demokratie
Nur dann setze ich den demokratischen Willen des Volkes um
Die Grundprinzipien des Rechtsstaats sind miteinander verschränkt, da sie die Beziehung zwischen Menschen und dem Staat definieren. Im Rechtsstaat steht die verbindliche Kraft des Rechts anstelle von Herrschaft durch Machtdemonstration, Willkür und Gewalt im Vordergrund. Staatsorgane und Amtsträger dürfen nur gemäß rechtlichen Regeln handeln und sind an diese gebunden. Der Rechtsstaat begrenzt die Macht des Staates und legt strenge Verfahren für staatliche Handlungen fest.

Das Recht bildet die Grundlage unserer Demokratie, in der der Staat vom Volk getragen wird und das Volk in die Gesetzgebung eingebunden ist. Dies geschieht jedoch nicht unabhängig von den Gesetzen.

203
Q

In welchem Zusammenhang kennt die Verfassung eine
Bezeichnungspflicht für Gesetze?

A

1.) Eine ordnungsgemäße Kundmachung der Bundesgesetze erfordert: Eine Bezeichnung als Gesetz.

2.) Gemäß Artikel 44 (1) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) sind Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen in der Kundmachung als solche zu bezeichnen (z.B., “Verfassungsgesetz”, “Verfassungsbestimmung”). Erfolgt eine solche Bezeichnung nicht, liegt auch kein Verfassungsrecht vor, sondern lediglich einfaches Gesetz.

3.) Auch Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen müssen gemäß Artikel 12 (2) des B-VG in der Kundmachung als solche bezeichnet werden. Das Fehlen einer solchen Bezeichnung macht ein Grundsatzgesetz oder eine Grundsatzbestimmung verfassungswidrig.

204
Q

Was ist die gesamte staatliche Verwaltung im Sinne des Art 18 Abs 1 B-VG?

A

Art 18 (1) B-VG regelt das Legalitätsprinzip. Wonach die gesamte Staatliche Verwaltung
nur auf Grund der Gesetze erfolgen darf. Das Legalitätsprinzip bindet die gesamte
Hoheitsverwaltung, nicht die privatrechtliche Verwaltung (Privatwirtschaftsverwaltung).
Dadurch soll die staatliche Verwaltung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar
sein.

Art 18 B-VG gilt auch für die Selbstverwaltung

205
Q

Wie ist die Kundmachung von Rechtsnormen verfassungsrechtlich geregelt?

A

Art 49: Bundesgesetze, Staatsverträge und Verordnungen müssen im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, um verbindliche Geltung zu erlangen. Diese Veröffentlichung ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift. Aus rechtlicher Sicht existieren Gesetze und Verordnungen erst mit ihrer Kundmachung und noch nicht, wenn sie lediglich beschlossen sind.

Gesetze und Verordnungen treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, das heißt am folgenden Tag, oder an einem Tag, der im Gesetz bestimmt ist, in Kraft. In verwaltungsrechtlichen Verfahren, wie zum Beispiel Bauverfahren, können mündliche Verhandlungen unter bestimmten Voraussetzungen durch Anschlag in der Gemeinde (auf der Amtstafel) kundgemacht werden.

206
Q

Was versteht man heute unter der Neutralität Österreichs?
Wäre ein NATO-Beitritt Österreichs zulässig? Welcher Rechtsakt wäre dafür erforderlich?

A

Heute wird die Neutralitätspflicht als “differenzierte Neutralität” auf den Kern der im Neutralitätsgesetz angesprochenen Pflichten reduziert. Österreich darf sich danach an keinen nicht durch UN-Beschlüsse gedeckten Militäraktionen beteiligen, muss seine Neutralität mit militärischen Mitteln verteidigen, darf keinen militärischen Bündnissen (z.B. der NATO) beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Staatsgebiet nicht zulassen.

Da das Neutralitätsgesetz nicht zu den verfassungsrechtlichen Baugesetzen gehört, kann es durch einfaches Bundesverfassungsgesetz abgeändert oder aufgehoben werden, ohne dass es zwingend einer Volksabstimmung bedürfte.

207
Q

Welche Konsequenzen könnten mit Auflösung des NR verbunden sein?

A
  1. Auflösung des NR gemäß Art 29 Abs 1 S 1 B-VG
    Dem BP steht es zu, den NR aufzulösen. Dabei ist er an einen entsprechenden Vorschlag
    der von ihm gewählten BReg gebunden. Die Gesetzgebungsperiode ist bei Auflösung mit
    sofortiger Wirkung beendet.
  2. Neuwahl des Nationalrates gemäß Art 29 Abs 1 S 2 B-VG: Die Neuwahl ist von der BReg so anzuordnen, dass der neu gewählte NR am hundertsten
    Tag nach dessen Auflösung zusammentreten kann.

3.) Notverordnungen gemäß Art 18 Abs 3 – 5 B-VG
Innerhalb dieser Zeit könnte der BP von seinen Notstandsfunktionen Gebrauch machen,
welche ihm in Krisenfällen zukommen.
Eine Erlassung von NotVO durch den BP bedarf eines Vorschlags der BReg (die Einvernehmen mit dem ständigen Unterausschuss herstellen muss), diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde VO zu treffen. Somit ist ein Wechselspiel dieser beiden Organe erforderlich. Jede auf diese Art erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem NR vorzulegen.

208
Q

Vertritt der ständige Unterausschuss den NR im Falle seines Auflösens durch den BP?

A

Ja, aber nur gem Art 55 Abs 3 die Akte, die sonst der Hauptausschuss macht in seiner Rolle als Mitwirkung bei der Vollziehung: Mitwirkung an EU; Erstattung von Vorschlägen für den RH-Präsidenten

209
Q

Wie sind die Quoren bei dem Misstrauensvotum?

A

Hälfte Anwesend + einfache Mehrheit gem Art 74Abs1, Abs2B-VG

210
Q

Wie verhalten sich Bundesverfassungsgesetze zu Landesverfassungsgesetze? Nenne die zwei Stufenbau Besipiele!

A

1.) Aufgrund der derogatorischen kraft

2.) Erzeugungszusammenhang, da die Bundesverfassung die Landesverfassung bedingt

211
Q

Wie ist das mit den Gemeinden und dem Instanzenzug?

A

Gem Art 118 Abs 4 darf es KEINEN administrativen Instanzenzug geben außerhalb der Gemeinde, falls es Angelegenheiten betrifft im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Dafür kann es einen zweistufigen Instanzenzug geben, der jedoch gesetzlich auch ausgeschlossen werden kann.

212
Q

An wen richten sich die Gesetzesvorbehalte der EMRK?

A

An den Gesetzgeber.

Der Gesetzesvorbehalt beschreibt unter welchen Voraussetzungen. Eingegriffen werden
kann. Jedoch nicht unmittelbar an die Vollziehung. Der Gesetzgeber muss es
konkretisieren.

213
Q

Ist es verfassungsrechtlich geboten, die gleichgeschlechtliche Ehe vorzusehen?

A

In Art. 12 EMRK ist das Recht gewährleistet eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Früher war die Gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorgesehen. Es steht Männer und Frauen. Heißt das es ist eine Aufzählung oder dürfen sie nur einander heiraten.
Historisch eher verschiedengeschlechtlich. EGMR hat es eher so gelöst, dass es auf die
einzelnen Staaten verweist.

Aufgrund des Gleichheitssatz: Der VfGH hat entschieden, dass das Erfordernis der
Verschiedengeschlechtlichkeit für die Ehe nicht mehr aufrechterhalten werden können und hat die Wortfolge „verschiedenen Geschlechts“ als Verfassungswidrig aufgehoben.
Weil die Differenzierung ist eindeutig diskriminiert und verstößt gegen den Gleichheitssatz. Gerichtshof hat gleichzeitig zur Öffnung des Rechtsinstituts auch die
eingetragene Partnerschaft für verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften
geöffnet.

214
Q

Ab wann ist die Ernennung eines BM rechtlich wirksam?

A

Art 70: Aus dem Erfordernis der Gegenzeichnung durch den BK kann das Gebot der Schriftform hinsichtlich der Ernennung abgeleitet werden

215
Q

Welche Bundesminister sind verfassungsrechtlich vorgesehen?

A

Das B-VG sieht das BKA, ein BMF (Art 51 ff B-VG) und ein BMI (Art 78a B-VG) vor

216
Q

Welche Staatsorgane dürfen Ermessen üben?

A

1.) De Behörden darf gem Art 130 Abs 3 Ermessen eingeräumt werden. Grenze ist fomalgesetzliche Delegation
2) Auch der Gesetzgeber hat einen Determinierungsspielraum (zB beim Gleichheitssatz)

217
Q

Darf VwG ein von den Behörden eingeräumtes und im gesetzlichen Rahmen genutztes Ermessen aufheben?

A

Gem Art 130 Abs 3 B-VG: da es ja nicht rechtswidrig ist NEIN.
Jedoch: In Verwaltungsstrafsachen und in die Zuständigkeit des BFG fallenden Rechtssachen schon.

218
Q

Wodurch unterscheiden sich Entlassung und Enthebung?

A

Anders als im Falle der Entlassung von Mitgliedern der BReg begründet ein Misstrauensvotum die Pflicht des BPräs, die Enthebung zu verfügen; er hat kein Ermessen.

Entlassung ist gem Art 70 z.B sein eigenes Ermessen gegen BReg oder BK

Enthebung durch VfGH oder Misstrauensvotum oder auf eigenen Wunsch.

219
Q

Welche Rechtsfolgen hat die Säumnis von Staatsorganen?

A

1.) gegen Verwaltungsbehörden:
- gibt es eine Säumnisbeschwerde. Aber eben nur wenn eine Entscheidungspflicht verletzt wird, also von demjenigen der Partei eines Verwaltungsverfahrens ist. Es schützt also nicht vor jeglicher Untätigkeit (wie z.B Auskunftserteilung)
- Beschwerde an VA

2.) gegen Gerichte:
- Art 148a Abs 4 B-VG erweitert die gem Abs 1 auf die Verwaltung beschränkte Kontrollbefugnis der VA in einem Punkt, nämlich hinsichtlich behaupteter Säumnis mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung auf die Gerichtsbarkeit. Mangels Differenzierung gilt dies nicht nur für die ordentlichen Gerichte, sondern auch für die VwG, den VwGH und den VfGH.
- Fristsetzungsantrag an VwGH gegen VwG

3.) gegen Gesetzgebung:
-es gibt keine Folgen direkt, aber es können sich welche daran knüpfen (zB Gesetze die dadurch verfassungswidrig werden können aufgehoben werden)
- Unionsrecht Staatshaftung falls versäumte Umsetzung einen Schaden verursacht

220
Q

Darf die Kompetenzverteilung durch eine Vereinbarung iSd Art 15a B-VG geändert
werden?

A

Nach hA nein: weil die Inhalte von solchen vereinbarung gem Art 15a sehr eng gezogen werden. Der VfGH und der VwGH haben die Auffassung vertreten, dass Vereinbarungen nach Art 15a B-VG nur die Vertragspartner verpflichten und ohne Transformation keine Rechtswirkungen gegenüber den Normunterworfenen entfalten.

221
Q

Woran erkennt man Verfassungsrecht im materiellen Sinn?

A

Verfassungsrecht im materiellen Sinn bezieht sich auf den Inhalt der Normen, also wenn Rechtsnormen vorliegen, die von grundlegender Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen sind. Dazu gehören uA:
!-Bestimmungen über die Staatsform
!-Bestimmungen über die obersten Staatsorgane und ihr Verhältnis zueinander
!-Bestimmungen über die Erzeugung von Gesetzen (sog Rechtserzeugungsnormen)
!-Bestimmungen über die grundlegenden Rechte der Menschen gegenüber der Staatsgewalt (Grundrechte)
!-Bestimmungen über die Kontrolle der Staatsorgane !Verfassungsrecht im materiellen Sinn kann auch in einfachen Gesetzen enthalten sein:
zB NRWO (Art 26 Abs 7 B-VG), NRGO (Art 30 Abs 2 B-VG), VfGG, BGBlG (Art 49 Abs 4 B-VG).

222
Q

1.) Was ist die teleologischen Interpretation?

2.)Welche Gefahr bringt die teleologische Interpretation mit sich?

3.)Bleibt daher viel Raum für die teleologische Interpretation im öffentlichen Recht?

A

1.) Nach der teleologischen Interpretation sind Verfassungsbestimmungen so auszulegen, dass ihr
Sinn und Zweck bestmöglich zur Geltung gebracht wird. Die teleologische Interpretation erforscht
den objektiven Sinn der Norm.

2.)als Interpret bringt man seine persönliche Meinung/Willen ab

3.)nein; im öffentlichen Recht steht man eher kritisch gegen die teleologische Interpretation

223
Q

1.) Was ist das Territorialitätsprinzip?

2.) Ist das Territorialitätsprinzip Bestandteil der Verfassung?

A

1.) Das Territorialitätsprinzip im Völkerrecht bestimmt, dass die Rechtsanwendung in einem Staat auf dessen eigenem Territorium gilt und regelt, welches Recht auf welche Personen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort anwendbar ist.

2.)In Ö ist es anerkannt, dass dieses Prinzip Schranken für die Normsetzung durch österreichische
Organe bildet. Art 9 Abs 1 B-VG besagt, dass Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechtsbesteht.
Außerdem gibt es noch den Art 49 Abs 1 B-VG findet sich die Bestimmung “Kundgemachte Gesetz gelten für das gesamte Bundesgebiet”

224
Q

Eine Verordnung betreffend Ausgangsbeschränkungen wegen Covid-19 wird in einem parlamentarischen Organ beraten. Wie kann es dazu kommen?

A

Es ist der Hauptausschuss des NR. Der muss zustimmen zu dem Covid-19-Maßnahmengesetz.
Art 55 Abs 4 B-VG —> per Bundesgesetz kann dieses Einvernehmen verpflichtend gemacht werden.

225
Q

Wann ist eine VO gesetzeswidrig und muss aufgehoben werden?

A

Der Prüfungsmaßstab umfasst alle höherrangigen staatlichen Rechtsvorschriften (auch höherrangige
Verordnungen)
Also aufzuheben wenn sie dagegen verstoßen.

226
Q

Was kann man gegen Akte der Privatwirtschaftsverwaltung tun?

A

Die Zuständigkeiten der Gerichte des öffentlichen Rechts (VwG, VwGH, VfGH) knüpfen in erster
Linie an die hoheitlichen Rechtssatzformen an, die als Anfechtungsobjekte vorgesehen sind. Der
Rechtsschutz wird somit durch die ordentlichen Gerichte gesichert.
(Bei unionsrechtlich geregelten Ansprüchen kann das Gebot zur Gewährleistung eines effektiven
Rechtsschutzes es allerdings erforderlich machen, dass über die Verweigerung privatwirtschaftlich zu gewährender Leistungen bescheidmäßig abgesprochen wird, was den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.???)

227
Q

Man liest mitunter von „Behörden und Gerichten“. Ist diese Terminologie korrekt?

A

Behörde = übt für den Staat Imperium aus (Staatsorgane) und verfügt über ein gewissen Maß an
Selbstständigkeit; sie können einseitig gegenüber den Rechtsunterworfenen handeln
Insofern sind Gerichte auch Behörden im theoretischen Sinn.

228
Q

Wie ermittle ich, wer zuständiger Bundesminister ist?

A

Art 77 Abs 2 B-VG
Bundesministeriengesetz (§ 1)
Zuständigkeit ist grds einfachgesetzlich geregelt; nur für bestimmte Ministerien gibt es
verfassungsrechtliche Vorgaben (zB BMI)

229
Q

Welche verfassungsrechtliche Problematik stellt sich bei hohen Geldstrafen?

A

Der VfGH leitete aus den in den Art 91 Abs 2 und 3 enthaltenen Grenzziehungen nach der Strafdrohung ab, dass auch „unterhalb“ der Schöffengerichtsbarkeit ein – nach der Strafdrohung zu bestimmender – Kernbereich strafgerichtlicher Zuständigkeit besteht. Wenn der Gesetzgeber ein Verhalten als hoch sozialschädlich bewertet und demgemäß mit schwerwiegender Strafe (auch Geldstrafe) bedroht, so muss der einfache Bundes- oder Landesgesetzgeber nach dieser Auffassung eine Zuständigkeit der Strafgerichte begründen
Kürzlich ist der VfGH von dieser – dogmatisch nicht begründbaren – Judikaturlinie explizit abgegangen.

Also gilt diese Regel NICHT mehr

230
Q

Gibt es im Bereich der Gerichtsbarkeit Weisungen?

A

Richter sind grds weisungsfrei, unversetzbar und unabsetzbar.

1.) Art 87 Abs 2 B-VG sieht eine Ausnahme für die Justizverwaltung, wenn diese von einem
Einzelrichter besorgt wird.

Im Bereich der Gerichtsbarkeit kennt die Verfassung verschiedene Organe (nicht nur Richter).

2.) Art 90a B-VG —> Staatsanwaltschaft (sind nach § 29 StAG weisungsgebunden)

3.) Art 87a B-VG —> Rechtspfleger haben vorgesetzten Richter

231
Q

1.) Was ist aus verfassungsrechtlicher Sicht der Magistrat Waidhofen/Ybbs?

2.) Was unterscheidet ihn zum Magistrat in Wien?

A

1.) Für Statutarstädte ist kraft Verfassung keine Bezirkshauptmannschaft zuständig, sondern der Bürgermeister mit der Besorgung bestimmter Bezirksverwaltungsaufgaben (Art 117 Abs 7 B-VG) —> deshalb ist Magistrat im Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches keine Behörde; Behörde ist hier der Bürgermeister und der Magistrat ist nur Hilfsapparat

2.) Nur in Wien ist der Magistrat für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches direkt Bezirksverwaltungsbehörde

232
Q

Darf der Verfassungsgerichtshof Bescheide überprüfen?

A

Erkenntnisbeschwerde Art 144 Abs 1 B-VG (mittelbar) —> hier kann man nur gegen Erkenntnisse
und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts vorgehen
Es gibt daher nur eine mittelbare Überprüfung. Auch der VwGH kann nur mittelbar Bescheide
überprüfen, weil zuerst das Rechtsmittel gegen des VwG offensteht.

Ausnahmsweise kann es auch eine unmittelbare Überprüfung eines Bescheides durch den VfGH
geben (falls einfachgesetzlich geregelt; zB beim Wahlrecht gibt es einen solchen Sonderfall)

233
Q

Welche Rechtsfolgen kann es haben, wenn bei einer Wahl Stimmen zu früh ausgezählt
werden, nämlich Wahlkartenstimmen am Wahltag statt wie gesetzlich vorgesehen, am
Tag danach?

A

Wenn der Wahlvorgang abgeschlossen ist, dann macht es keinen Unterschied mehr, wann sie
ausgezählt werden. Die Rechtswidrigkeit ist hier gegeben, aber es hat keine Auswirkung auf das
Wahlergebnis.

234
Q

Darf der VfGH verbindlich die Verfassung interpretieren?

A

Der VfGH entscheidet in einzelnen Verfahren. Für die Zukunft wirken nicht alle Fälle gleich - VfGH
hat kein case law.
Jedoch: Kompetenzfeststellungsverfahren: Hier kann der VfGH gewissermaßen eine authentische Interpretation der Verfassung vornehmen.

235
Q

Kann es dazu kommen, dass der Staat dafür haftet, dass zu wenig Impfstoffe besorgt wurden?

A

Art 2 EMRK —> Staat hat staatliche Schutzpflichten (Recht auf Leben)
Epidemie ist eine Naturkatastrophe vor der man schützen muss - also insoweit trifft den Staat eine
Schutzpflicht; es gibt aber einen weiten Gestaltungsspielraum —> ein paar Impfstoffe mehr oder weniger wird jedoch egal sein
Art 23 B-VG. Im Wege der Amtshaftung kann der Staat zur Verantwortung gezogen werden. Hier
besteht eine Haftung nur dann, wenn das Organ in Vollziehung der Gesetze schuldhaft handelt.

Hier handelt es sich jedoch nicht um Akte der Vollziehung der Gesetze. Vollziehung bedeutet
Hoheitsverwaltung. Beschaffung von Impfstoffen ist jedoch Privatwirtschaftsverwaltung.

236
Q

Gibt es einen materiellen Gesetzesvorbehalt der berechtigt die Meinungsfreiheit einzuschränken wegen Beschimpfungen?

A

Ja: Art 10 Abs 2 “guter Ruf”

237
Q

Sind Blankettstrafnormen verfassungsrechtlich zulässig? Und was sind diese?

A

Blankettstrafnormen = gesetztechnische Trennung von Tatbild und Strafandrohung Bestrafung aufgrund einer solchen Strafnorm ist nur zulässig (wegen Art 7 EMRK (Klarheitsgebot)), wenn das strafbare Verhalten vom Normadressaten zweifelsfrei als unerlaubt und strafbar erkennt werden kann

238
Q

Warum ist der Begriff des Doppelbestrafungsverbots nicht präzise?

A

Gem Art 4 des 7. ZProtEMRK bzw Art 50 GRC:
Eine Strafverfolgung ist unzulässig, wenn die
strafbare Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war;
Dies ist dann der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt
eines Täterverhaltens vollständig erschlägt und ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil
das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Ziehung mit umfasst.
Eine Bestrafung ist nicht ausgeschlossen, wenn durch dieselbe Handlung mehrere Delikte
verwirklicht wurden (Idealkonkurrenz). Zulässig ist auch eine gesonderte Disziplinarrechtliche
Verurteilung wegen strafrechtlich bereits geahndeter Straftaten bei Personen (zB Beamte,
Anwälte, Ärzte), die einer besonderen Disziplinargewalt unterstehen.

239
Q

Im Ausschreibungsgesetz sind sogenannte „interne“ Bewerbungen vorgesehen. Das
bedeutet, um viele Stellen des Bundes dürfen sich nur Personen bewerben, die bereits im
Bundesdienst sind, andere nicht. Was ist dazu aus verfassungsrechtlicher Sicht zu sagen?

A

Besondere Ausformung des Gleichheitssatzes:
Art 3 StGG besagt, dass die öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger gleich zugänglich sind.
Es handelt sich hierbei um Zugangsbeschränkungen, welche die Erwerbsfreiheit einschränken. Da
sich nur Personen bewerben können, die bereits im Bundesdienst arbeiten, wird es anderen
Menschen verwehrt. Insofern ist zu differenzieren, ob es sich um eine sachliche Unterscheidung/
Zugangsbeschränkung handelt oder nicht.
Judikatur hat gesagt, dass es nicht zwei Klassen geben darf - jeder soll die Möglichkeit haben,
sich für eine solche Stelle zu bewerben.
Ob es hier eine sachliche Rechtfertigung gibt ist fraglich.

240
Q

Die im österreichischen Fremdenrecht vorgesehene Schubhaftbeschwerde ermächtigt
das zuständige Verwaltungsgericht zur Kontrolle sowohl des Schubhaftbescheides als auch
der tatsächlichen Anhaltung. Ist dies zulässig?

A

Diese Beschwerde ist einfachgesetzlich geregelt.
Art 130 Abs 1 Z 1 -3 sind die sachlichen Zuständigkeiten der VwG geregelt
Bescheid fällt unter Z 1
Tatsächliche Anhaltung fällt unter Z 2
Mischung aus 2 Beschwerdeformen —> VfGH hatte deshalb Bedenken
VfGH hat es im Ergebnis als verfassungskonform ausgelegt.
Art 130 Abs 2 Z 4 —> sonstige Angelegenheiten —> diese Möglichkeit macht das ganze System
offener und deshalb ist auch eine Mischung zulässig

241
Q

1.) Welche Bedeutung hat aus grundrechtlicher Sicht der richterliche Befehl?

2.) Gibt es Fälle, wo die Abgrenzung im Einzelfall zu erfolgen hat?

A

1.) Richterliche Befehl bezieht sich auf manche Grundrechte (qualifizierter Eingriffsvoraussetzung;
formelle Voraussetzung für besonders schwerwiegende Grundrechtseingriffe) —> das sehen zB
Bestimmungen über Hausdurchsuchungen vor (§ 1 HausrG) und im PersfG gibt es einen
ähnlichen Fall
Warum ist das aus einem anderen, formellen Gesichtspunkt relevant?
Der Rechtsschutz knüpft sich darauf an; ordentliche Gerichtsbarkeit, wenn es sich an richterlichen
Befehl knüpft; somit ändert der richterliche Befehl etwas an der Zurechnung

2.)
- sonstiges Verhalten von Verwaltungsorganen (Beschwerde Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG) —> wenn
richterlicher Befehl vorliegt, dann kommt es zur ordentlichen Gerichtsbarkeit
- Wenn Exekutivorgane außerhalb des richterlichen Befehls handeln, dann handeln sie nicht mehr
aufgrund dieser Berechtigung (Überschreitung des richterlichen Befehls = Exzess) —> das ist
daher dann Verwaltungshandeln

242
Q

Welche Kategorien von Bundesverfassungsgesetzen gibt es?

A

Art 44 B-VG: Unterscheidung zwischen Teiländernden und Gesamtändernden Bundesverfassungsgesetzen und in Abs 2: schränken Zuständigkeiten der Länder ein

243
Q

Welche verfassungsrechtlichen Schranken bestehen für Ausgangsbeschränkungen? Bzw welche Grundrechte kommen zum Einsatz?

A

Art 2 EMRK —> Pflicht des Staates die Menschen vor dem Tod zu schützen (schwere
Gesundheitsberechtigungen)

Art 1 PersFrBVG —> ist eine quantitative Frage (persönliche Freizügigkeit bezieht sich darauf,
dass man einen bestimmten Ort nicht verlassen darf)

Art 8 EMRK —> Privatleben drückt sich auch in der Begegnung mit den Mitmenschen aus;
Familienleben zT auch

Freizügigkeit Art 4 StGG und Art 2 4. ZPEMRK —> Bewegungsspielraum ist eingeschränkt

244
Q

Im Internet findet man oft Fake-News. Darf oder muss der Staat etwas dagegen tun?

A

Art 10 EMRK: Im Rahmen der Kommunikationsfreiheit (Recht auf Meinungsäußerung) könnte es
eine Schutzpflicht des Staates geben. Menschen werden manipuliert, wenn gezielt falsche
Nachrichten verbreitet werden. Der Staat könnte hier gegensteuern um das Recht auf freie
Meinungsäußerung zu gewährleisten.
Art 10 EMRK: Enthält auch das Recht, Mitteilungen zu empfangen und zu verbreiten. Wenn Fake
News verboten werden, dann wäre das natürlich ein Eingriff, jedoch keine Verletzung. Grenze ist
schwer zu ziehen.
Verhältnis Art 8 und Art 10? —> Schutz der Persönlichkeit von Personen, wenn diese durch eine
Meinungsäußerung angegriffen werden (wenns es um beleidigende Werturteile geht; Unterschied,
ob eine Person des öffentlichen Lebens angegriffen wird); Abwägungspflicht der Interessen

245
Q

Ein für den Umkreis des Pratersterns geltendes Waffenverbot der LPD Wien ist auf
einem kleinen Zettel an einem Lichtmast angeschlagen. Ist dies zulässig?

A
  1. Zu prüfen ob LPD überhaupt zuständig ist:
    LPD Wien = zentrale Sicherheitsbehörde Wiens = Bundesbehörde
    Gemeinden können, wie es Wien getan hat, ihre „örtlichen Sicherheitspolizei“ an die LPD übergeben, sie sind dann also ausnahmsweise Sicherheitsbehörden 1. Instanz
    Sie kann innerhalb ihres Wirkungsbereich VO erlassen. VO = generelle Rechtsnormen, die
    kundgemacht werden müssen;

2.) Wirksam kundgemacht?
B-VG sieht keine genauen Kundmachungsvorschriften für VO vor;
da müsste man in einfache Gesetze sehen; muss geeignet sein, den Normadressaten von ihrem
Inhalt Kenntnis zu verschaffen
Das wäre daher keine gehörige Kundmachung!

246
Q

Welche verfassungsrechtlichen Garantien gelten für das Verwaltungsstrafrecht?

A

Begriff des Strafrechts umfasst auch das Verwaltungsstrafrecht und das Disziplinarrecht

1.) Art 6 EMRK - Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren (für strafrechtliche Verfahren)
2.) Art 7 EMRK - Verbot rückwirkender Strafgesetze
3.) Art 4 7. ZPEMRK - Doppelbestrafungsverbot
4.) Art 2 7. ZPEMRK - Nachprüfung strafrechtlicher Verurteilungen durch ein übergeordnetes Gericht

247
Q

Könnte eine verfassungskonforme Interpretation eine Schubhaft rechtfertigen? Also kann durch Analogie eine Schubhaft gesetzesmäßig sein?

A

Analogieverbot im Strafrecht.
Schubhaft ist eine Sicherungsmaßnahme und keine strafrechtliche Sanktion. Also unter Umständen möglich

248
Q

Wenn das Gesetz verfassungswidrig ist, wie hat die Verwaltungsbehörde darauf zu reagieren?

A

sie müssen das Gesetz trotzdem anwenden (Gehorsamspflicht der Verwaltungsbeamten); das
Verwaltungsgericht/ordentliche Gerichte müssen dann das Verfahren unterbrechen und nach Art
89 B-VG einen Antrag stellen

249
Q

Was machen weisungsgebundene Verwaltungsbehörden, wenn ihnen ein unionswidriges Gesetz unterkommt?

A

können kein Vorabentscheidungsverfahrren durchführen (kein Gericht iSd
Unionsrecht); trotzdem müssen sie den Anwendungsvorrang wahrnehmen

250
Q

Darf die Bundesregierung durch Umlaufbeschlüsse entscheiden?

A

Ja, dies ist explizit möglich, jedoch müssen ALLE mitwirken beim Umlaufbeschluss und es reicht nicht mindestens die Hälfte:

Art 69 Abs 3 S 2 B-VG —> ist zulässig, JEDOCH aufgrund der Regelung des Präsenzquorums von mind. der Hälfte; geht man davon aus, dass bei einem Umlaufbeschluss, kein Quorum gilt und eben Einstimmigkeit PLUS alle müssen dem Zustimmen und mitwirken, da man sich auf kein geringeres Quorum berufen kann

251
Q

Was spricht gegen ein Verbot von Dieselfahrzeugen von heut auf morgen? (nur ganz grob)

A

1.) Gleichheitssatz: Vertrauensschutz verletzt ganz klar

2.) Eingriff ins Eigentumsrecht

252
Q

Ein Staatsvertrag wird mit Erfüllungsvorbehalt beschlossen. In welcher innerstaatlichen
Rechtsform ist er umzusetzen:

2 Möglichkeiten

A

1.) Art 50 Abs 2 Z 4: Für StV mit gesetzesänderndem/gesetzesergänzendem Inhalt: durch den NR (StV in Gesetzesrang) —> hierfür wird ein Gesetz im formellen
Sinn benötigt

2.)Art 65 Abs 1 iVm Art 66 Abs 2: Für StV die weder unter Art 50 oder Art 16 fallen: > durch den BPräs (StV in Verordnungsrang); diese dürfen durch
VO umgesetzt werden

253
Q

Kann es eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Erlassung von Strafnormen geben?

A

Im Rahmen der Grundrechte stellt sich die Frage der Gewährleistungspflicht des Staates - ist er
verpflichtet aktiv zu handeln? Das wird zB aus Art 2 und Art 8 EMRK abgeleitet und nach Art 53
EMRK.

254
Q

Wäre es zulässig, eine Wahl aufgrund der Corona-Pandemie ausschließlich in Form der
Briefwahl abzuhalten?

A

Art 26 Abs 6 B-VG —> Wahlberechtigte können aus gesundheitlichen Gründen oder bei
Auslandsaufenthalten per Briefwahl wählen; dies ist eine Ausnahmeregel, die im
Spannungsverhältnis zu verschiedenen Wahlgrundsätzen steht —> zum geheimen und
persönlichen Wahlrecht.
Der VfGH sieht die Briefwahl daher als Ausnahme.
Es wäre unzulässig und würde das System einer Wahl ändern, wenn Briefwahl der einzige Modus
wäre. Eine Verfassungsänderung wäre notwendig.

255
Q

Wie kann die schlichte Hoheitsverwaltung rechtlich argumentiert werden?

A

die in Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG gefunden
werden kann. Dies ermöglicht eine Ausnahme vom relativen geschlossenem Rechtsquellensystems

256
Q

Sind Staatssekretäre für ihre Tätigkeit verantwortlich?

A

Hier muss man unterscheiden zwischen der politischen Verantwortlichkeit auf der einen Seite und
auf der anderen Seite die rechtliche Verantwortlichkeit.
Art 74 Abs 1 und 2 B-VG —> Misstrauensvotum (politische Verantwortlichkeit) —> es ist
umstritten, ob ein Misstrauensvotum gegen einen Staatssekretär alleine zulässig ist; wenn BReg
entlassen wird, dann wird auch der Staatssekretär entlassen

Seit 2016 ist eine staatsgerichtliche Anklage gem Art 142 Abs 2 lit b B-VG gegen einen
Staatssekretär zulässig.

257
Q

Wer kann wie den Parteienantrag auf Normenkontrolle beschränken?

A

Nach Art 140 Abs 1a B-VG kann der einfache Gesetzgeber diesen Antrag für unzulässig erklären.

258
Q

Darf das LVwG vom Gesetzgeber als erste Instanz eingesetzt werden?

A

Ja, gem Art 130 Abs 2 ff

259
Q

Beschränkung des Wahlrechts aufgrund von Strafen: verfassungsrechtlich kann das demokratische Grundprinzip Probleme bereiten, jedoch wie schaut es grundrechtlich aus?

A

Art 3 1.ZProtEMRK – Recht auf freie Wahlen
Nach Auffassung des EGMR verstößt ein Wahlrechtsausschluss, der ohne
Berücksichtigung der individuellen Umstände der Tat und ohne notwendigen
Zusammenhang zwischen der begangen Tat und Wahlen oder den
demokratischen Institutionen verfügt wird, gegen Art 3 des 1. TProtEMRK.

260
Q

Was sind Bildungsdirektionen?

A

Das sind neuartige Bund-Länder-Behörden, also eine eigenwillige Art von gemeinsamer Behörde des Bundes und des Landes (Art 113 Abs 3 B-VG), wie es sie
bisher im österreichischen Verfassungsrecht noch nicht gegeben hat. Sie sind in jedem Bundesland eingerichtet, ihre Aufgabe ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens (Art 113 Abs 4 B-VG), wobei sie bei der dem Bund obliegenden Vollziehung dem zuständigen BM, bei der dem Land obliegenden Vollziehung der LReg oder einem Mitglied der LReg unterstellt sidn (Art 113 Abs 1, 2 B-VG).
An der Spitze steht der Bildungsdirektor, der ein Bundesbediensteter ist und vom zuständigen BM im Einvernehmen mit dem LH bestellt wird.

261
Q

Welche zwei Hauptformen der “Polizei” gibt es im B-VG?

A

1.) Sicherheitspolizei (bestehend aus örtlicher und überörtlicher Polizei)

2.) Verwaltungspolizei

262
Q

Aus der Vereinsfreiheit ergibt sich ja auch die negative Vereinsfreiheit! Bedeutet ich habe das Recht auszutreten. Wie ist das verfassungsrechtlich dann zu sehen mit den Pflichtgemeinschaften bei den Kammern?

A

Die Pflichtmitgliedschaft in den Kammern verstößt nach hA und Rsp nicht gegen die negative
Vereinigungsfreiheit, weil Körperschaften öffentlichen Rechts außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundrechts liegen. Da auch die ÖH eine Körperschaft öffentlichen
Rechts ist, gilt dasselbe Argument für sie.

263
Q

Ein VwG verhängt eine ein Jährige Freiheitsstrafe. Problem?

A

Dann kommt Art 3 PersFG zum Tragen: Freiheitsstrafen, die eine gewisse Dauer (3 Monate)
übersteigen, dürfen wegen des GR auf persönliche Freiheit nicht von VwB, sondern nur von
Gerichten verhängt werden.

264
Q

Belastende rückwirkende Gesetze können aber in rechtsstaatlicher Hinsicht fragwürdig sein &
stoßen an gewisse verfassungsrechtlichen Grenzen: nenne zwei grenzen!

A

1.) Rückwirkende Strafrechtliche Bestimmungen gem ARt 7 EMRK

2.) ferner wenn sie gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Prinzip des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz
verstoßen. Führt zu einem begrenztes Rückwirkungsverbot

265
Q

gegen eine Entscheidung eines VwG kann man Erkenntnisbeschwerde an VfGH machen oder Entscheidungsbeschwerde an VwGH. Wie ist da die Reihenfolge?

A
  • Wenn keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts vorliegt, dann kann
    die Beschwerde auf Antrag an den VwGH abgetreten werden —> Sukzessivbeschwerde
  • gleichzeitige Bekämpfung der Entscheidung beim VfGH und beim VwGH —> Parallelbeschwerde
266
Q

1.) kann die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte einfachgesetzlich ausgestaltet werden?

2.) darf sie einfachgesetzlich abgeschafft werden?

A

1.) Ja, Art 90a erlaubt dies explizit

2.) nein Art 90a impliziert eine grundsätzliche Weisungsunterworfenheit, es bräuchte ein Verfassungsgesetz.

267
Q

Was schützt Eigentumsrecht noch, anstatt pures Eigentum?

A

Die Privatautonomie an sich: also auch Verträge mit irgendwem abschließen können. (Natürlich auch Vermögenswerte Ansprüche)

268
Q

Welches Grundrecht wird bei der Schulkreuz-Problematik angewandt?

A

Art 2 1. ZPEMRK: Erziehung (auch religiöse) ist vorwiegend Recht der Eltern. Deshalb verletzt Art 2 1. ZPEMRK nicht falls “mit dem Kreuz kein verpflichtender Religionsverzicht einhergeht oder ein nicht offenes Umfeld für anders denkende”

269
Q

Was bedeutet: “Ein VwG wendet ein Gesetz insbesondere dann denkunmöglich an, wenn es einem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt ?

A

Dass die durch die Erkenntnis verfügte Einschränkung weiter als notwendig gem Abs 2 EMRK ist.

Allgemeiner: Weil VwG dem Gesetz einen Inhalt unterstellt hat, der dem Art EMRK widerspricht

270
Q

Wo ist die Informationsfreiheit geregelt und wie ist diese ausgestaltet?

A

In Art 10 EMRK: “Kommunikationsfreiheit”: besteht aus:
- Meinungsfreiheit
- Presse und Medienfreiheit
- Informationsfreiheit

(Informationsfreiheit garantiert Informationen und Ideen an jede Person weiterzugeben und zu empfangen. Nicht nur der Inhalt ist geschützt, sondern auch die Mittel zur Verbreitung.)

271
Q

Welches Grundrecht wird durch Zwangsmitlgiedschaften in einer Jagdgenossenschaft verletzt?

A

Das Eigentumsfreiheitsrecht da es die Privatautonmie mit umfasst

272
Q

Was umfasst Informationsfreiheit grob?

A

Informationsfreiheit garantiert Informationen und Ideen an jede Person weiterzugeben und zu empfangen. Nicht nur der Inhalt ist geschützt, sondern auch die Mittel zur Verbreitung.

273
Q

Wo ist das Günstigkeitsprinzip von der EMRK geregelt und was sagt es?

A

Art 53 EMRK setzt einen Mindeststandard und kann natürlich überboten werden

274
Q

Drittstaatenangehörige können sich ja nicht auf das Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG (Gleichheitssatz) stützen, da sie keine Staatsbürger sind. Darf jetzt Willkür geübt werden?

A

Nein, weil der VfGH sagt, dass der § 1 BVG Verbot rassischer Diskriminierung auch ein Sachlichkeitsgebot umfasst und damit ein Willkürverbot.

275
Q

Warum macht der VfGH keine Feinprüfung mehr beim Versammlungsrecht (außer bei Ausnahmen)?

A

Weil er nicht mehr Art 12 StGG anwendet, wo der Ausgestaltungsvorbehalt vorkommt, sondern den weiteren Schutzbereich bietenden Art 11 EMRK

276
Q

Wann werden standesrechtliche Bestrafungen nach “ne bis in idem” nicht ausgeschlossen?

A

Wenn der spezifisch standespolitische Aspekt in einem Strafverfahren nicht berücksichtigt wurde.

277
Q

Wie fasst der RH üblicherweise seine Wahrnehmungen zusammen und wie ist da ca. das Prozedere?

A

In der Regel werden die Wahrnehmungen des RH in Form eines „Rohberichts“ zunächst den geprüften Stellen zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu abgeben können (innerhalb 3 Monate, § 5 RHG). Erst dann wird der endgültige Rechnungshofbericht dem NR (bzw. LTag) vorgelegt und schließlich veröffentlich.

278
Q

Wann kann Rechnungshof eine GmbH prüfen?

A

Falls Bund/Land diese gem Art 126b B-VG faktisch beherrscht, mit mind 50 % beteiligt ist oder die GmbH betreibt

279
Q

BK telefoniert um 30000 Euro. Darf das der RH überprüfen?

A

Ja, da gem Art 126b gesamte Staatswirtschaft des Bundes überprüfbar ist.

280
Q

Darf der RH Parteien nach dem ParteiG überprüfen?

A

Grds nicht, da sie nicht unter allgemeine Prüfungskompetenz fallen. ABER: müssen sie gem dem PartG Berichte anfertigen und dem RH geben…

281
Q

Was ist die Verwaltungspolizei?

A

Die Verwaltungspolizei hat im Grunde nichts mit dem umgangssprachlichen Verständnis von Polizei zu tun, sondern stellt eine normale Verwaltungstätigkeit
dar. Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Annexprinzip, das bedeutet der zuständige Materiengesetzgeber ist auch für
die verwaltungspolizeiliche Regelung zuständig. Die Vollziehung erfolgt durch die „normalen“, sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden.

282
Q

Was sind die zentralen Aufgaben der Sicherheitspolizei?

A
  • die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit i.S. einer allgemeinen, nicht auf eine bestimmte Materie bezogenen Gefahrenabwehr
  • die erste allgemeine Hilfeleistung i.S. einer ersten
    Gefahrenforschung bzw. Abwehr von aktuellen Gefahren
283
Q

Wer vollzieht die örtliche und wer die überörtliche Sicherheitspolizei? Und wer hat die Gesetzgebungskompetenz für beide?

A

A.)Hier haben die Länder gem Art 15 Abs 2 die Gesetzgebungskompetenz. Die Örtliche vollziehen die Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungsbereich gem Art 118 Abs 3.

B.) Die überörtliche vollziehen die Sicherheitsbehörden (z.B LPD) und hier haben die Gesetzgebungskompetenz der Bund gem Art 10 Abs 1 Z 7.

284
Q

Können juristische Personen des öff. Rechts
Grundrechte haben?

A

Der VfGH unterscheidet nicht zwischen juristischen Personen des privaten Rechts und solchen öffentlichen Rechts. Deshalb kann eine GmbH genauso
Grundrechtsträger sein wie eine Gebietskörperschaft oder sogar der Staat. Öhlinger bezeichnen das Zugeständnis der Grundrechtssubjektivität an staatliche Einrichtungen – zumindest im Bezug auf ihre hoheitlichen Tätigkeiten – allerdings als sinnwidrig: Denn warum sollte man den Staat vor Eingriffen vor sich selbst schützen. Sie sprechen sich deshalb für eine differenzierte Grundrechtsfähigkeit des Staates (bzw. seiner Gebietskörperschaften) im Bereich der
privatwirtschaftlichen Angelegenheiten aus

285
Q

Wo wird allgemein anerkannt dass der Staat im privatrechtlichen Handeln an die Grundrechte gebunden ist und wo nicht?

A

Ja, falls der Staat typische öffentliche Aufgaben in privatrechtsförmiger Handlungsweise besorgt. Im Besonderen die Vergabe von Aufträgen/Subventionen

Nein, im Bereich des erwerbwirtschaftlichen Handels des Staates, also vor allem beim Betrieb von öffentlichen Unternehmen (z.B. keine unmittelbare Grundrechtsbindung der ÖBB).

286
Q

A.) Erkläre die Grenzen von vorbehaltlosen Grundrechten wie Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit und wie heißen diese Grenzen?

B.) Welche Eingriffe sind in jedem Fall unzulässig?

A

A.) Sie gelten nicht grenzenlos, also absolut. Es darf sehr wohl eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen, die zwingend mit dem Grundrecht verbunden sind nennt man “immanente Schranken”: Zum Beispiel ergeben Grenzen aus anderen, entgegenstehenden Grundrechten

B.)Jedenfalls verfassungswidrig sind hingegen
intentionale Einschränkungen, also Regeln die sich gezielt gegen die entsprechende Freiheit richten.

287
Q

VOLLZIEHUNG: Bei materiellen und formellen Gesetzesvorbehalten gilt die allgemeine Grundrechtsformel.

Was gilt jedoch bei Grundrechten OHNE Gesetzesvorbehalt?

A

Bei Grundrechten ohne Vorbehalt ist eine Verletzung hingegen insbesondere dann anzunehmen, wenn das Erkenntnis des VwG
- dem zugrundeliegenden Gesetz fälschlicher Weise einen intentionalen Eingriff unterstellt hat

  • nicht die erforderliche Güterabwägung getroffen hat.
288
Q

Problematik der Zwangsernährung bei Hungerstreik? Inwiefern staatliche Pflicht? Inwiefern verboten? Unter welchen Umständen ist die Pflicht stärker?

A

Aus Art 2 EMRK ergibt sich eine positive Schutzpflicht des Staates das Leben zu gewährleisten.
Insofern spricht das für Zwangsernährung. Jedoch gibt es auch den Art 3 EMRK Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung. Deshalb darf erst Zwangsernährt werden wenn es die absolut letzte Möglichkeit ist.
Die Fürsorgepflicht des Staates ist umso größer wenn der Mensch in seiner Gewalt sich befindet: in der Haft zum Beispiel.

289
Q

Welches Grundrecht wird eingeschränkt durch ein Diskriminierungsverbot im Arbeitsbereich gem dem GlBG?

A

Die Eigentumsfreiheit, da diese auch die Privatautonomie umfasst

290
Q

Vereinigungsfreiheit StGG und EMRK, was wir geschützt bzw. was Vorrang?

A

Vorrang hat Art 11 EMRK, weil er mehr Rechte bietet als Art 12 StGG und deswegen gem des Günstigkeitsprinzips des Art 53 EMRK zum Vorrang kommt.

Art 12 StGG schützt nämlich laut VfGH nur ideelle Vereine und Art 11 EMRK laut EGMR unbeachtlich ob ideell oder wirtschaftlich

291
Q

Woraus ergibt sich das Verbot auf Zwang zur Selbstbezichtigung?

A

Laut Öhlinger und VfGH aus Art 90 Abs 2 B-VG und Art 6 EMRK

292
Q

Warum ist der StV St. Germain anzuwenden um Einschränkungen zu prüfen bei Religionsfreiheit?

A

Weil das Günstigkeitsprinzips gilt, und dort weniger materielle Gesetzesvorbehalte vorkommen, nämlich NUR: Einschränkungen im Rahmen der öffentlichen
Ordnung und guten Sitten

293
Q

Man zahlt eine eine Geldstrafe aus Versehen obwohl man unschuldig ist. Wie bekommt man sein Geld zurück?

A

Über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Staat, ein Land, den Gemeindeverband oder eine Gemeinde entscheidet der VfGH gem. Art. 137 B-VG im Rahmen seiner Befugnis zur Kausalgerichtbarkeit. Allerdings gilt ein besonderes Subsidiaritätsprinzip: Zulässig ist eine solche Klage nur, wenn über
den Anspruch weder
- im ordentlichen Rechtsweg
- noch per Bescheid
abgesprochen werden kann.

294
Q

Unterschied Anfechtung durch Volksanwaltschaft im Vergleich zur Einzelperson?

A

Die Volksanwaltschaft hat die Möglichkeit eine ABSTRAKTE Normenprüfung von Verordnungen (nicht Gesetzen!) zu beantragen ohne dass sie dafür einen konkreten Anlassfall benötigt.

Eine Einzelperson kann hingegen im Wege eines Individualantrags (bzw. eines Parteienantrags) nur dann eine Normenkontrolle anregen, wenn sie persönlich davon in einer Rechtsposition betroffen ist, das heißt ein Anlassfall vorliegt (s.o.).
Allerdings betrifft das sowohl Gesetze als auch Verordnungen.

295
Q

Der Umfang der Aufhebung hängt i.d.R. vom jeweiligen Antrag ab. Allerdings kann der VfGH eine Verordnung auch zur Gänze aufheben. Wann?

A

A.) Wenn VO einer gesetzlichen Grundlage entbehrt

B.)von einer unzulässigen Behörde erlassen wurde

C.)auf gesetzwidrige Art und Weise kundgemacht wurde

296
Q

Welche Funktionen des VfGH sind aus demokratischer Sicht wichtig?

A

Wahlgerichtsbarkeit (Anfechtung von rechtswidrigen Wahlen) und der Staatsgerichtsbarkeit (Anklagen gegen oberste Staatsorgane)

297
Q

Wo soll in Ö eine Art subsidiaritätsprinzip für den Gesetzgeber gelten?

A

Art 118 Abs 2 B-VG: alle Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, sofern sie im überwiegenden Interesse der örtlichen
Gemeinschaft liegen, und geeignet sind, von dieser innerhalb ihrer Grenzen besorgt zu werden,

298
Q

Kann ich mit einem Gliedstaatvertrag auch ein Bundes-Gesetz ändern?

A

Art 15a Verträge sind im Unterschied zu StV nie unmittelbar anwendbar sondern brauchen eine spezielle Transformation. Abgesehen davon kann aber dadurch schon eine Gesetzesänderung herbeigeführt werden jedoch muss dann der Nationalrat Zustimmen.

299
Q

Beim Hypo-Prozess werden strenggeheime Unterlagen
überprüft - landen über Abgeordneten in einer Tageszeitung. Kann der Staatsanwalt gegen den NR-Abgeordneten vorgehen?
Wie läuft das Verfahren ab?

A

Egal ob berufliche oder außerberufliche Immunität da dies gegen die Informationsordnung verstößt. Jedoch muss Staatsanwalt einen „Auslieferungsantrag“ zur
Aufhebung der Immunität stellen. Nur wenn der Immunitätsausschuss diesem zustimmt bzw. der Antrag 8 Wochen unbeantwortet bleibt (Art. 57 Abs 4), kann der Staatsanwalt weitere Verfolgungsmaßnahmen setzen.

300
Q

Wie schauen die Möglichkeiten des NR aus, Gesetzesinitiativen zu ergreifen?

A

1.) § 26 Abs 4 GoG-NR: Antrag eines Abgeordneten der mindestens von 5 unterstützt werden muss.

2.) § 27 GoG-NR: Antrag des zuständigen Ausschusses

301
Q

Kann eine Volksabstimmung auch über ein einfaches Gesetz gemacht werden?

A

Ja, wenn dies der NR selbst mit einfacher Mehrheit beschließt gem Art 43 B-VG

302
Q

Wo sind die Befragungsrechte des NR geregelt?

A

Art 52 und Art 52a

303
Q

Welche politischen Kontrollrechte stehen dem Bundesrat NICHT zu?

A

Er kann keinen Untersuchungsausschuss einberufen und keine Gebarungsprüfung des RH verlangen! (Budgethoheit hat ja der NR)

304
Q

Was ist die absolute Ausnahme, wo ein oberstes Organ unter der Weisung eines anderen steht?

A

Der Verteidigungsminister unter Weisung des BP

305
Q

Können Staatssekretäre per Misstrauensvotum entfernt werden?

A

Nicht klar geregelt. hA sagt ja, wenn gesamte BReg das Vertrauen entzogen wird. Es spricht vieles dafür dass es auch einzeln geht, da sie auf die selbe Art und weise vom BP bestellt und entlassen werden.
Dagegen spricht dass sie nicht aufgezählt werden im Art 74.

306
Q

Wo wird im B-VG geregelt die Rolle der BM?

A

In Art 77: “Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung”

307
Q

Eigener Wirkungsbereich der Länder? Unterschied
zwischen Bundesland und Gemeinde?

A

Der eigene WB der Gemeinden darf nicht mit dem selbständigen Wirkungsbereich der Länder gleichgesetzt werden, denn auch bei den Aufgaben des
eigenen WB sind de facto nur Aufgaben, die sich aus Bundes- bzw. Länderkompetenzen ableiten (Bundesstaat kennt nur Bund und Länder). Deshalb gibt es auch das umfassende Aufsichtsrecht ggü den Gemeinden.

308
Q

Wie ist das Aufsichtsrecht ggü Gemeinden ausgestaltet? Wie funktioniert es? Was kann Gemeinde dagegen tun? Besteht es für Privatwirtschaftsverwaltung auch?

A

Das Aufsichtsrecht über die Gemeinde, betrifft Aufgaben, die sie in ihrem eigenen WB besorgt (egal ob Hoheits- oder Privatwirschaftsverw.).

Dieses ist grundsätzlich auf eine Rechtsmäßigkeitskontrolle („im Rahmen der Gesetze und Verordnungen“, Art. 118 Abs. 4) beschränkt, im Bereich der Gebarung einer Gemeinde kann das jeweilige Land aber auch die Wirtschaftlichkeit, die Sparsamkeit und die Zweckmäßigkeit prüfen.
Aufsichtsbehörde ist der LH (für den Bund), der sich auch der BVB bedienen kann, oder die LReg:
Die Gemeinde ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zur Auskunft verpflichtet und muss dieser sofort mitteilen, wenn sie eine VO im eigenen WB erlässt. Die
Aufsichtsbehörde kann eine solche VO durch eine eigenen VO wieder aufheben, wenn diese gesetzeswidrig ist. Allerdings kann die Gemeinde zum VfGH gehen (Art. 139 Abs. 1 Z. 7).
Ebenfalls zulässig ist es, einzelne Maßnahmen der Gemeinde an eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu binden. Die Gemeinde ist als Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahren
berechtigt, und kann gem. Art. 119a Abs 9 B-VG gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde via Parteienbeschwerde (Art. 130, Art. 144) bzw. -revision (Art. 133) vorgehen

309
Q

NÖ hat Gesetz mit Verfahren zu Bauordnungssachen: Wie prüft man ob es verfassungsgemäß ist?

A

Zunächst die Kompetenz zur Materiengesetzgebung und dann zur Annexmaterie erklären.

310
Q

Im AsylG steht drin dass ein Polizist mit gleichem Geschlecht einen untersuchen soll: welches Grundrecht verletzt falls das nicht gemacht wird?

A

Recht auf gesetzlichen Richter gem Art 83 Abs 2

311
Q

Erkläre Objektive Willkür und Subjektive Willkür und in welchem Fall dieses Willkürverbot zur Anwendung kommt! Also auch durch was wird es begründet?

A

Aus dem Gleichheitssatz wird für die Vollziehung ein Willkürverbot ausgelegt, weil sie ja nur aufgrund von “sachlichen Kriterien” handeln sollen.

Objektive: Falls Vollzugsakt mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch steht, weil er die Rechtslage gröblich verkennt. Z.B auch falls VwG zwischen gegenläufigen Grundrechten keine Abwägung vornimmt und
so kein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien erbracht wird.

Subjektive: Absichtliches Zufügen von Unrecht

312
Q

Das B-VG kennt keine allgemeine Bundesaufsicht, aber nenne Fälle in denen Bund Aufsichtsrechte über Länder hat!

A
  • StV der Länder (Art 16 Abs 2 und 3 B-VG)
  • Informationsrechte des Bundes bezüglich der Vollziehung der Bundesgesetze in den
    Angelegenheiten der Art 11 und 12 B-VG (Art 15 Abs 8 B-VG; der zuständige BM kann in diesen Angelegenheiten eine Beschwerde gegen Bescheide der Landesbehörden beim zuständigen VwG einbringen = „Amtsbeschwerde“: Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG)
  • Art 15a Abs 2 B-VG: BReg muss in Kenntnis gesetzt werden bei: Gliedstaatenverträge der Länder untereinander

-Landtag auflösen: darf der BPräs auf Antrag der BReg und mit Zustimmung des BR (Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder + Mehrheit von 2/3, ohne die Vertreter des Landes dessen Landtag aufgelöst werden soll; Art 100 B-VG

  • vielleicht Rechnungshof gemeint, da er ja ein Bundesorgan ist
313
Q

Was ändert sich für den RH falls die Länder Länderrechnungshöfe einrichten?

A

nichts

314
Q

Wie schaut das mit den Landesräten und deren “Ministerien” aus?

A

Ist unzulässig. Auch falls Landesverfassung vorsieht dass einzelne LReg Mitglieder Ressorts selbstständig führen können bekommen sie keine eigenständigen Hilfsorgane. Alle müssen sich des Amtes der LReg bedienen, das vom LH geleitet wird.

315
Q

Sind Universitäten selbsverwaltungskörper?

A

Nein. Sie sind mit ihnen nah verwandt. Aber sie haben einen extra Verfassungsartikel und sind somit rechtlich selbstständige Anstalten öffentlichen Rechts. Trotzdem ist Uni Weisungsfrei

316
Q

Erkläre deinen Irrtum über Selbstverwaltungskörper und Art 20 Abs 2 B-VG?

A

Ich dachte beide sind SelbstverwaltungsKÖRPER. Aber nur die “sonstigen SelbstverwaltungsKÖRPER” gem Art 120aff sind wirkliche Körper und damit auch Wirtschaftskörper. Beide sind zwar weisungsfrei aber nur das eine ist ein Körper. Beide können durch einfaches Gesetz erschaffen werden.

317
Q

In welchem Fall übernimmt der Unterausschuss des Hauptausschusses dessen Aufgaben bei der Vollziehung?

A

Falls NR aufgelöst wurde durch BP oder in Folge einer negativen Wahl gegen Abwahl des BP

318
Q

Was will die Staatsgerichtsbarkeit ahnden? Beim BP im Vergleich zur BReg?

A

Die Staatsgerichtsbarkeit will Verletzungen der Bundesverfassung ahnden, nicht mord oder so; wobei auch eine einfache Gesetzesverletzung des BM ausreicht.
Anders beim BP hier muss er die Bundesverfassung verletzt haben

319
Q

Darf Karner gleichzeitig Innenminister und Bürgermeister sein?

A

Ja, weil nicht in der taxativen Auflistung des B-VGs und kein Job mit Erwerbs Aussicht.
JEDOCH: kann Landesverfasungsrecht strengere Regeln für Bürgermeister vorsehen, und zum Beispiel sagen: Bürgermeister dürfen nicht zugleich BM sein.

320
Q

Warum darf in Wien kein Gemeindewachkörper errichtet werden?

A

Weil überall dort, wo die LPD auch Sicherheitsbehörde 1. Instanz ist, darf kein Gemeindewachkörper errichtet werden gem Art 78 d abs 2

321
Q

Nenne die drei Sicherheitsbehördenstufen und ob sie Landes- oder Bundesbehörden sind!

A

1.) BMI (Bundesbehörde)
2.) LPD (Bundesbehörde)
3.) BVB Landesbehörde

322
Q

Wer darf alles Wachkörper einrichten?

A

Nur der Bund gem Art 10 Abs 1 Z 14!

Jedoch mit Ausnahme der Gemeindewachkörper

323
Q

Was ist:
A.) Verwaltungspolizei? Und wer darf dies regeln?

B.) Sicherheitspolizei? Und wer darf dies Regeln?

C.) Ortspolizei? Und wer darf dies Regeln?

A

A.) Die Verwaltungspolizei bezieht sich auf Bestimmungen und Vorschriften, die verschiedene Aspekte des menschlichen Zusammenlebens regeln, um Konflikte in bestimmten gesellschaftlichen Situationen zu verhindern. Im Gegensatz zur klassischen Polizei umfasst der Begriff nicht die Exekutive im engeren Sinne, sondern bezieht sich auf Maßnahmen, die dem Schutz bestimmter Verwaltungsrechtsgüter und der Abwehr von Gefahren dienen. Typischerweise beinhalten diese Regelungen zwangsartige Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, wie etwa Baupolizei, Feuerpolizei oder Veranstaltungspolizei. Die Zuständigkeit der Verwaltungspolizei orientiert sich kompetenzrechtlich an der Sachmaterie, unter Anwendung des Adhäsionsprinzips.

B.) Abwehr der Gefahren die nicht typischerweise mit Verwaltungsrechtsgut auftreten, mehr der Abwehr und Unterdrückung der allg. Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öff. Ruhe und Ordnung im Inneren; & allg. Hilfeleistung
- Allgemeine Sicherheitspolizei: Hier ist Bund berechtigt gem Art 10 ABs 1 Z7
- Örtliche Sicherheitspolizei: Hier ist Landessache Gesetzgebung und Vollziehung und fällt in
eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Art 15 Abs 2, Art 118 Abs 3 Z 3

C.) Hier ist beides umfasst: Sicherheitspolizei und Verwaltungspolizei, falls beides von Gemeinden im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind gem Art 118 Abs 3

324
Q

Gemeinde: Wer verpasst mit einen Bescheid und bei wem berufe ich damit ich dann dagegen eine Bescheid Beschwerde an das VwG schicken kann?

Von was ist es abhängig ob ich vorher bei einem Gemeindeorgan berufen muss, bevor ich an das VwG mich wenden kann?

A

In der Regel ist der BM im eigenen Wirkungsbereich die bescheiderlassende
Behörde und der Gemeinderat die Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug. Erst nach der Berufung gegen einen Bescheid, kann Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden (gegen den Berufungsbescheid)

Falls BM im Übertragenen Wirkungsbereich handelt ist er funktionell bundes- oder Landesbehörde und somit kann ich direkt danach Beschwerde an das VwG senden

325
Q

Was verhindert der Gleichheitssatz bezüglich unterschiedliche Regelungen im bund und Land und unterschiedliche Landesgesetze?

A

Nichts, sagt der VfGH. Da sonst die Autonomie der Länder hinfällig wäre

326
Q

Können Standespflichten zur Einschränkung von Meinungsfreiheit führen?

A

Ja, aber natürlich nur insoweit als es sachlich geboten scheint, wie: Beschränkungen der kommerziellen Werbung & um gesteigerte Pflichten zur Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen, vor allem im Zusammenhang mit kritisch oder beleidigenden Äußerungen gegenüber Berufsgenossen

327
Q

Prüfe abstrakt einen Eingriff in die Kommunikationsfreiheit!

A

In die Meinungs-, Informations- & Medienfreiheit darf nur eingegriffen werden, wenn:
- der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist,
- er nicht gegen ein absolutes Eingriffsverbot verstößt
(absolute Eingriffsschranken Art. 13 StGG)
- der Eingriff einem der in Art. 10/2 EMRK angeführten Zwecke dient und zur Erreichung eines
solchen Zwecks oder dieser Zecke in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist

328
Q

wer erlässt wie, die Geschäftsordnung des Bundesrates?

A

Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst durch Beschluss Art. 37/2 B-VG.
Präsenzquorum 1/2; Konsensquorum 2/3

329
Q

In welchem Gesetzgebungsstadium muss der Landesgesetzgeber die Zustimmung von der BReg einholen, bei Vollziehung von Landesgesetzen durch Bundesograne?

A

Die Zustimmung der BReg ist nach der
Beschlussfassung aber vor der Beurkundung und anschließender Kundmachung einzuholen.

330
Q

Wäre Rundfunkmonopol verfassungskonform?

A

Das wäre in jedem Fall ein Eingriff in die Kommunikationsfreiheit, jedoch war es lange Zeit so, da es ein BVG gab, dass den einfachen Gesetzgeber dazu ermächtigt selbst zu entscheiden.

Da wurde Ö jedoch vom EGMR verurteilt und nun muss Österreich im Rahmen des Art 10 privaten dies erlauben aber darf Rahmen setzen, die dem Abs 2 entsprechen

331
Q

Wie verträgt es sich, dass Österreich neutral ist & bei der EU Außen- & Sicherheitspolitik dabei ist?

A

Zunächst wurde im Laufe der Jahrzehnte die Neutralitätspflicht auf den Kern der im NeutralitätsG angesprochenen Pflichten reduziert:
—> “differenzielle Neutralität”
- keine Beteiligung an nicht durch UN-Beschlüsse gedeckten Militäraktionen
- kein Beitritt zu militärischen Bündnissen
- keine Zulassung der Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf eigenem
Staatsgebiet

Und bezüglich EU: gibts extra Art. 23j B-VG, dabei wurden die Neutralitätspflichten zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- & Sicherheitspolitik der EU ausdrücklich weiter eingeschränkt.

332
Q

Was wäre ein völkerrechtliches Problem mit der Abschaffung der Neutralität?

A

Problem: das die Neutralitätsverpflichtung völkerrechtlich gegenüber der Staatenwelt durch
Notifikation dieses BVG verbindlich geworden ist.

(Es liegt kein Völkerrechtlicher Vertrag vor)

333
Q

Fallen Disziplinarstrafen unter den Art 6 EMRK?

A

Falls schwerere Strafen vorgesehen sind in jedem Fall ja.
So wie ich das verstanden habe tendiert neuere Judikatur generell dazu, alle Disziplinarstrafen unter Art 6 EMRK zu subsumieren

334
Q

Gegen was alles kann sich Gemeinde wie unterschiedlich wehren?

A

Gegen VO der Aufsichtsbehörde, die die VOs der Gemeinde außer Kraft setzen: mittels Antrag beim VfGH gem Art 139 Abs 1 Z 7

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mittels beschwerde beim VwG und in weiterer Folge Revision beim VwGH oder 144 VfGH Beschwerde.

335
Q

Welche Kompetenz ersetzt die LReg durch ihre NotVOs?

A

Gem Art 97 Abs 3 kann sie statt des Landtages eine gesetzesändernde VO im Einvernehmen mit einem Landtagsausschuss beschließen.

336
Q

Zu wem muss Verwaltung gehören damit sie von der VA überprüft werden kann?

A

Dem Bund; aber es reicht eben wenn man, wie Gemeinden, funktionell für den Bund tätig wird dann diese Bereiche

337
Q

Inwiefern kann eine Verwaltungsbehörde eine Freiheitsstrafe verhängen?

A

Gem Art 3 Abs 2 PersFrG kann:
eine unabhängige Behörde max 3 Monate verhängen
und eine weisungsabhängige: max nur 6 Wochen

338
Q

Was umfasst der Begriff “öffentliche Ordnung” gem Art 63 StV St. Germain, der die Einschränkung der Religionsfreiheit auf diesen Tatbestand derogiert? (+ gute Sitten)

A

Laut VfGH dürfen nur jene Handlungen verboten
werden, die das Zusammenlaben der Menschen im Staat empfindlich stören.

339
Q

Derogiert Art 9 Abs 2 EMRK den Art 63 StV St. Germain oder umgekehrt?

A

Laut VfGH konkretisiert Art 9 Abs 2 den Art 63, da laut ihm in Art 63 NICHT nicht auf sicherheitspolizeiliche Gefahren beschränkt ist.

340
Q

Es wurde über eine Fußfessel für islamistische Gefährder diskutiert. (Fußfessel dient nur der Überwachung, ohne Einschränkung des Bewegungsfreiraums)
Welche Grundrechte sind dadurch berührt? und nach welchen Kriterien prüfe ich einen Eingriff und warum?

A

Art 8 EMRK und § 1 DSG

Das DSG verweist auf Art. 8/2 EMRK. Es wird daher nach EMRK geprüft.

341
Q

Wie kann es überhaupt dazu kommen, dass eine Gemeinde eine Beschwerde an ein VwG erhebt wegen der Aufsichtsbehörde?

A

Obwohl es sich um den eigenen Wirkungsbereich handelt, kann die Aufsichtsbehörde gem Art 119a Abs 8 einzelne von der Gemeinde treffende Maßnahmen an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde koppeln, falls dadurch überörtliche Interessen berührt sind. Bevor nicht genehmigt wird durch Bescheid, ist Maßnahme der Gemeinde dann nicht gültig nach Außen.
Falls die Aufsichtsbehörde versagt mit Bescheid, kann sie vor das VwG Gericht gehen.

342
Q

Hat die Aufsichtsbehörde in den Fällen des Art 119a ABs 8 ein Weisungsrecht? (Das sind die Fälle wo es zur Wirksamkeit einzelner Maßnahmen der Gemeinde die Genehmigung durch die Behörde braucht.)

A

NEIN.
Aufsichtsbehörde kann ja nur Ja oder Nein sagen.

343
Q

wie erfolgt die Verteilung der Zuständigkeiten im Rahmen der LReg?

A

Die Verteilung der Zuständigkeiten zw. dem Kollegium LReg & den einzelnen Mitgliedern der LReg
erfolgt in der Geschäftsordnung der LReg, die von dieser in VO-Form beschlossen wird Art. 103/2
B-VG.
Gewisse Aufgaben der LReg sind ihr durch die Bundes- oder Landesverfassung zugewiesen, sie müssen kollegial erledigt werden (Bsp.: Erlassung von NotVO für das Bundesland nach Art. 97/3 B-VG, Anfechtung von Bundesgesetzen beim VfGH nach Art. 140 B-VG, Einbringung von Regierungsvorlagen).

344
Q

Nenne 4 Aufgaben des LH!

A
  • Vorsitzender der LReg
  • er kann im Rahmen des Ressortsystems mit der monokratischen Erledigung von Aufgaben der Landesverwaltung betraut werden
  • er vertritt kraft bundesverfassungsrechtlicher Anordnung das Bundesland, d.h. er gibt namens
    des Landes rechtsverbindliche Erklärungen ab Art. 105/1 B-VG
  • Vorstand des Amtes der LReg
  • Vorgesetzter der Bezirkshauptleute
  • bei mittelbarer Bundesverwaltung: LH ist Organ der mittelbaren Bundesverwaltung & ausschließlich dem zuständigen BM gegenüber verantwortlich
345
Q

Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Dienstrechts?

A

Die Regelung des Dienstrechts der öffentlichen Bediensteten ist hinsichtlich der
Bundesbediensteten Sache des Bundesgesetzgebers Art. 10/1 Z 16 B-VG
Bediensteten der Länder, Gemeinden & Gemeindeverbände Sache des
Landesgesetzgebers Art. 21/1 B-VG

346
Q

Wie schaut das mit der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der verfassungsrechtlich eingerichteten Kontrollorgane (RH, VA, Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) aus?

A

Hier wird die Diensthoheit vom jeweiligen Präsidenten (Vorsitzenden) bzw. vom BPräs wahrgenommen; das unterstreicht die Unabhängigkeit dieser Einrichtungen gegenüber der Exekutive bzw. die Selbständigkeit der Führung der Geschäfte des BPräs.

347
Q

Was für einen Typenzwang sieht der VfGH im öffentlichen Dienst? (bezüglich der Angestellten)

A

der Dienstrechtsgesetzgeber ist an den
verfassungsrechtlich vorgegebenen Typus des Vertragsbediensteten einerseits & des Beamten
andererseits gebunden. Er ist hier zwar frei, soll aber keine Mischformen machen

348
Q

Von welchen drei Arten von Organwaltern dürfen Verwaltungsgeschäfte geführt werden?

A

1.) Durch öffentlich rechtlich ernannte Beamte
2.) durch privatrechtliche Vertragsbedienstete
3.) Durch gewählte “Wahlbeamte” (va im Bereich der Selbstverwaltung)

349
Q

Wie kann eine Bezirkshauptmannschaft aufgelöst werden? (z.B 2017 Wien Umgebung)

A

Die Organisation der Bezirkshauptmannschaften wird durch entsprechende Landesgesetze geregelt, da sie Landesbehörden sind. Seit 2019 Braucht es gem Art 15 Abs 10 nicht mehr die Zustimmung der BReg dazu.

350
Q

Wie werden Bezirkshauptmannschaften geführt?

A

monokratisch
an ihrer Spitze steht ein Bezirkshauptmann.

351
Q

Welcher Behörde ist das Verhalten von Wachkörpern zuzurechnen?

A

Maßnahmen, die von Exekutivorganen getroffen werden, sind der Behörde zuzurechnen, für die sie tätig werden.

352
Q

Sind Eisenbahnaufsichtsorgane Wachkörper iSd Art 78d?

A

Nein, der Begriff wird durch Art 78d Abs 2 zweiter Satz B-VG negativ dadurch abgegrenzt, dass für bestimmte Materien eingerichtete Aufsichtsorgane (zB Forstaufsichtsorgane, Fischereiaufsichtsorgane) nicht darunterfallen und daher nicht nach militärischem Muster eingerichtet werden dürfen. Da die Aufzählung demonstrativ ist, gilt dies auch für in anderen Verwaltungsgebieten vorgesehene vergleichbare Hilfsorgane wie etwa Eisenbahnaufsichtsorgane.

353
Q

Nach welchen Vorschriften sind die Ortspolizeilichen VOs kundzumachen?

A

Ortspolizeiliche VO sind nach den Vorschriften der GemO – in Ermangelung solcher: ortsüblich

354
Q

Die Gemeinde kann auf Antrag einzelne Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches übertragen auf staatliche Behörden. Aber was nicht?

A

Gem Art 118 Abs 7 letzter Satz darf die Zuständigkeit von ortspolizeilichen Verordnungen NICHT übertragen werden

355
Q

Prüfe ganz kurz RLV-Beschwerde!

A

Beschwerde wegen Verletzung der RLV gem § 89 Abs 2 iVm § 31 SPG:
ZULÄSSIGKEIT: Eine Richtlinienbeschwerde ist zulässig, weil er von einer Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen ist und das Organ § xx RLV verletzt haben könnte. Und die RLV ist im gegeben Fall auch anwendbar, da das Organ in Ausübung des Sicherheitsblabla war.
Beschwerde ist binnen 6 Wochen bei der DIENSTAUFSICHTSBEHÖRDE einzubringen gem § 89 Abs 2 SPG

BEGRÜNDETHEIT:
Beschwerde ist begründet, wenn Polizist RLV verletzt hat. Dies ist hier der Fall weil….

356
Q

Wann kann man wegen einer Richtlinienverletzung vor das VwG ziehen?

A

Erst nachdem man gem § 89 Abs 2 an die Dienstaufsichtsbehörde sich gewandt hat. Gem Abs 4 kann man sich dann binnen 14 tagen an das VwG richten, falls Aufsichtsbehörde gesagt hat: alles war in Ordnung

357
Q
A