Potentielle Prüfungsfragen Flashcards
Dürfen VERWALTUNGSstrafen rückwirkend erlassen werden?
Nein. Fällt auch unter das Verbot von Art 7 EMRK abs 1
Wie wirkt der NR an dem Budgetvollzug mit?
Durch den Art 51 d B-VG eingesetzten Budgetausschuss!
Dieser prüft vor dem Budgetbeschluss den Bericht des Finanzministers.
Und er kontrolliert und überwacht die Verwendung der Mittel
Bedürfen Verordnungen einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen
Grundlage im Sinne einer materiengesetzlichen Ermächtigung?
Hier ist das Problem des Legalitätsprinzips angesprochen
Zur Erlassung von DurchführungsVO bedarf es keiner ausdrücklichen einfachgesetzlichen Ermächtigung; sie dürfen unmittelbar auf Grund des Art 18 Abs 2 B-VG erlassen werden (unter Umständen aber eine hinreichende Bestimmtheit, damit nicht formalgesetzlicher Delegation vorliegt)
Weitergehende Ermächtigungen – zur Erlassung gesetzesergänzender, gesetzesvertretender oder gesetzändernder VO – können nur durch bundesverfassungsrechtliche Vorschriften geschaffen werden:
“Selbstständige” Verordnungen, die sich direkt auf das B-VG berufen:
- gesetzesergänzend: Satzung von Selbstverwaltungskörpern
- gesetzesändernd: NotVO
Wann braucht es eine einstweilige Bundesregierung? Und wann nicht?
Art 71 kommt in den Einsatz wenn die vorherige aus dem Amt “geschieden” ist und der Bundespräsident noch keinen BK parat hat.
Üblicherweise passiert dies falls BReg zurücktritt.
Falls der BP aber eh schon alles vorbereitet hat ist Art 71 nicht notwendig.
Es ist üblich, dass die Bundesregierung nach einer Wahl zurücktritt. Wie
ist dies verfassungsrechtlich zu beurteilen?
Diese Vorgangsweise ist nicht vorgesehen.
Verfassungsrechtliche Gewährleistung von Rücktritten: Art 74 Abs 3 B-VG: auf ihren Wunsch hin des Amtes zu entheben
Ist die Bundesregierung demokratisch legitimiert?
Nicht direkt aber indirekt durch demokratisch legitimierten BP, der diese ernennt und demokratisch legitimierten NR, der diese per Misstrauensvotum gem beherrscht.
Ist die LReg demokratisch legitimiert?
Landesregierung wird vom Landtag gewählt, also auch nur indirekt
Ist der Gemeindevorstand demokratisch legitimiert?
Nur indirekt durch die Proporz Wahl des Gemeinderats
Wo gibt es keine feste Geschäftsverteilung?
Beim VfGH: weil hier immer Plenum entscheidet
Wie verhalten sich Bundesverfassungsgesetze zu
Landesverfassungsgesetzen?
Die Bundesverfassung regelt in einem sehr intensiven Maß die Grundzüge der Landesverfassungen. (4. Hauptstück B-VG); somit ist die Landesverfassung von der Bundesverfassung bedingt
Ältere Judikatur besagt, dass die Landesverfassungen eher „Ausführungsgesetz“ zur
Bundesverfassungen darstellen.
Art 99 (1) B-VG – Landesverfassungen dürfen Bundesverfassung nicht berühren
Somit muss sich Landesverfassung im Rahmen der Bundesverfassung befinden (relative Verfassungsautonomie der Länder) und darf keine Bestimmungen treffen, die dieser widersprechen.
Wie ist das Verhältnis zwischen Bürgermeister und Gemeinderat?
Gemeinderat ist oberstes Organ der Gemeinde. eine Ansicht sagt dass er sogar Weisungen in ALLEN Angelegenheiten dem Bürgermeister erteilen darf.
Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstands (In Städten Stadtrat und in Statutarstädten Stadtsenat- eine Art Gemeinderegierung) Bürgermeister wird entweder durch den GRat (indirekte Wahl) oder nach Maßgabe der LV durch die Gemeindebürger (direkte Wahl) gewählt. Direktwahl des Bürgermeister gibt es
in meisten LV. Nicht in NÖ, Stmk und Wien.
In Wien ist sie bundesverfassungsrechtlich ausgeschlossen, weil der Bürgermeister gleichzeitig LH ist.
Art 118 (5) B-VG – BM ist für Erfüllung seiner eigenen in seinem Wirkungsbereich liegenden Aufgaben dem Gemeinderat gegenüber politisch verantwortlich
Darf es innerhalb der Verwaltung einen zweistufigen Instanzenzug geben?
Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden besteht ein zweistufiger Instanzentzug Art 118 (4) B-VG; (z.B. vom Bürgermeister an den Gemeindevorstand/Gemeinderat = Ausnahme, dass es seit 2014 keinen
administrativen Instanzenzug mehr gibt)
Der einfache Gesetzgeber kann diesen ausschließen
Wann kann ich Revision an den VwGH einreichen?
Die Revision ist zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor allem weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird verspätet
ausgefertigt, erst Jahre nachdem sie verkündet wurde. Welche Folgen
hat dies?
(Gemäß § 43 (6) VwGG ist den Parteien, denen das Erkenntnis verkündet wurde, eine schriftliche Ausfertigung zuzusenden.)
Gemäß § 26 (1) Z 1 VwGG: beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Diese beginnt prinzipiell mit dem Tag der Zustellung. Eine Ausnahme stellt der fall dar, dass das Erkenntnis mündlich verkündet wurde, dann beginnt die Frist mit dem Tag der Verkündung, somit ist Revision nicht mehr zulässig
Wie löst die Verfassung Kompetenzkonflikte zwischen mehreren
Verwaltungsgerichten?
VwGH (NICHT VfGH)
Ein Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn mehrere Verwaltungsgerichte in ein und derselben Sache entschieden. In diesem Fall steht es einem der beteiligten Verwaltungsgerichte zu, einen Antrag zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes an den VwGH zu stellen (Art 133(1) Z 3 B-VG).
Wie löst die Verfassung Kompetenzkonflikte zwischen
Verwaltungsgericht und ordentlichem Gericht?
VfGH gem Art 138 Abs 1 Z 2
Welche Staatsgewalt kontrolliert der VfGH im Verfahren nach Art 144 B-VG?
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit. Primär ist wird Erkenntnis eines Gerichts kontrolliert, das die Exekutive kontrollieren soll.
Also eigentlich Judikative primär (und Exekutive auch sekundär) dadurch oder?
Wodurch unterscheiden sich Kompetenzentscheidungen (ob Bund oder Land) von anderen Erkenntnissen des VfGH?
Voraussetzung für solche Anträge: der Akt der Gesetzgebung/Vollziehung darf noch nicht ergangen sein (gilt auch für Verordnungen).
Geht es um die Gesetzgebung, so hat der Antrag einen Gesetzesentwurf zu enthalten (§ 54 VfGG; daher kann man von präventiver Normenkontrolle sprechen begrenzt auf die
Kompetenzverteilung)
Was umfasst die Entscheidung des VfGH:
Art 138 B-VG iVm §56 (4) VfGG
Zusammenfassung der Feststellung in einem „Rechtssatz“, der vom Bundeskanzler im BGBl kundzumachen ist (Wirkung wie authentische Interpretation des Bundesverfassungsrechts)
Er hat dadurch Verfassungsrang und kann nurmehr vom Verfassungsgesetzgeber geändert werden. Bindet den VfGH sogar selber!
Ein Verwaltungsgericht begründet die Unanwendbarkeit einer
Strafbestimmung mit deren Verfassungswidrigkeit. Ist das zutreffend?
Nein.
Weil die Regelungen der ordentlichen Gerichte sinngemäß auch auf die Verwaltungsgerichte anzuwenden ist.
Genauer:
(Gemäß Art 89 (2) B-VG haben ordentliche
Gerichte bei Bedenken einer Rechtswidrigkeit/ Verfassungswidrigkeit die Pflicht, einen Antrag auf Anhebung dieser Rechtsvorschrift beim VfGH zu stellen.
Art135 (4) B-VG regelt, dass Art 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden ist.
Somit hat das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Kontrolle beim VfGH zu stellen. Das Gesetzesprüfungsverfahren kommt dem VfGH zu. Dabei kommt dem VfGH nach dem Kassationsprinzip die Kompetenz zu, rechtswidrige Akte aufzuheben. Nicht aber sie abzuändern bzw neu zu erlassen.)
Gibt es Amtshaftung für Akte der Gerichte? Erkläre rechtlich
Ja, aber nicht für die Höchstgerichte (außer es wird Unionsrecht verletzt, dann kann man dies vor dem VfGH einklagen gem Art 137 B-VG)
Art 23 Abs 1 B-VG: Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein
rechtswidriges Verhalten wem immer, schuldhaft zugefügt haben
Gerichte gehören zur Vollziehung.
Schützt Art 8 EMRK auch juristische Personen?
Nein. Art. 8 schütz das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens und eine juristische Person kann kein Privat und Familienleben haben.
Jedoch wurde einmal beim EGMR anerkannt dass auch Geschäftsräumlichkeiten von juristischen Personen geschützt sind weil es “Wohnungen” seien.
Muzak lehnt das aber glaube ich ab
Was ist damit gemeint, wenn davon gesprochen wird, es gäbe keine
Gleichheit im Unrecht?
Im Vollzugsprozess können Unterschiede in der Anwendung des Gesetzes auftreten, aber niemand hat das Recht, aufgrund dieser Ungleichbehandlung eine gleiche Ungleichbehandlung zu verlangen. Der Gleichheitssatz bedeutet nicht, dass das Fehlverhalten einer Behörde in einem Fall das Recht auf das gleiche Fehlverhalten in anderen Fällen begründet, da dies dazu führen würde, dass die Behörde neue Regeln schafft und das Gesetz umgeht.
In welchem Bereich sind Rechtssätze des VfGH von Bedeutung?
Die “Erkenntnis” ist die endgültige Entscheidung des VfGH in einem Fall, während der “Rechtssatz” ein Teil dieser Entscheidung ist, der die rechtliche Begründung und Interpretation enthält.
Der Rechtssatz ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Argumente und Schlussfolgerungen des Gerichts in Bezug auf den jeweiligen Fall. Er dient dazu, die rechtliche Position des VfGH in einem konkreten Fall zu verdeutlichen und kann als Grundlage für zukünftige Rechtsinterpretationen dienen.
Rechtssätze des VfGH sind Akte der Gerichtsbarkeit, sie könnten daher keinesfalls vom VfGH überprüft werden, da das B-VG keine Kompetenz zur Prüfung von Akten der Gerichtsbarkeit vorsieht.
1.) Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entscheidet gem Art 138 Abs 2, ob Gesetze oder Verwaltungsakte in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fallen. Die Bundesregierung oder Landesregierung können den VfGH anrufen, um dies zu klären. Diese Entscheidung ist eine präventive Kontrolle und betrifft nur die Kompetenzverteilung. Der VfGH fasst seine Entscheidung in einem Rechtssatz zusammen, der im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Dieser Rechtssatz hat Verfassungsrang und kann nur durch Änderung des Bundesverfassungsgesetzes geändert werden, und er bindet den VfGH selbst.
Woher weiß man, dass etwas in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird?
Aufgaben die gemäß Art 10 B-VG dem Bund zur Vollziehung übertragen sind, werden von Organen (Behörden) der Länder besorgt. Diese Landesbehörden sind dabei funktionell als Bundesbehörden tätig.
Die mittelbare Bundesverwaltung ist die Regel; die unmittelbare Bundesverwaltung die Ausnahme (sie ist ohne Zustimmung der Länder gem Art 102 Abs 4 B-VG nur in den im Art 102 Abs 2 B-VG genannten
Angelegenheiten zulässig.
Träger und zentrales Organ der mittelbaren Bundesverwaltung = LH.
Die mittelbare Bundesverwaltung ist grds NUR für hoheitliche Tätigkeiten vorgesehen. Jedoch ermöglicht Artikel 104 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) den Bundesministern, Privatwirtschaftsverwaltungsaufgaben per Verordnung an Landeshauptleute und deren Landesorgane zu übertragen. Dies wird als “Auftragsverwaltung” bezeichnet, und die Landeshauptleute sind in diesem Fall weisungsgebunden.
GOG-NR: Was ist die Besonderheit dieses Gesetzes?
1.) Das Gesetzesinitiativrecht darf laut einer GOG-NR Bestimmung nur vom NR ausgehen. Jedoch widerspricht dies Art 41 B-VG, da Gesetzesvorschläge auch vom BR/Breg eingebracht werden können. Eine allgemein Beschränkung nur auf eine sieht das B-VG nicht vor. Somit widerspricht wohl das einfachgesetzliche GOG-NR diesem.
2.) Gem Art 42 Abs 5 hat der Bundesrat hier keine Mitwirkungsrechte
3.) Es muss mit 2/3 der Stimmen beschlossen werden
Wer bestimmt die Festlegung von Straftatbeständen?
„Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen“ (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG)
Der Bundesverfassungsgesetz (B-VG) legt nicht fest, dass die Kompetenz zur Normierung von Straftatbeständen und den zugehörigen Strafen auf bereits bestehende Straftatbestände zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzregelungen am 1. Oktober 1925 beschränkt ist. Neue Straftatbestände können daher auch erlassen werden.
Die Unterscheidung, ob die Ahndung von Gesetzesverletzungen in den Bereich des “Strafrechts” oder des “Verwaltungsstrafrechts” fällt, liegt im Ermessensspielraum des Gesetzgebers, sofern die Verfassung keine spezifischen Bestimmungen dazu enthält. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen bestimmte Straftaten dem Strafrecht und den Gerichten unterliegen müssen, wie beispielsweise im Fall von Schöffen- und Geschworenengerichten.
Die Zuständigkeit zur Erlassung von Verwaltungsstrafvorschriften ist akzessorischer Natur, und die Verfassungsrechtmäßigkeit ergibt sich nicht automatisch aus der Einfügung einer Verwaltungsstrafbestimmung in eine materiellrechtliche Verwaltungsvorschrift. Vielmehr muss die Verwaltungsstrafbestimmung auf Tatbestände abzielen, die der betreffenden Materie zugeordnet werden können.
Ist es möglich einen Bescheid per Telefon zu
erlassen? Wo steht das in der Verfassung?
Im Gegensatz zur VO fehlt es an einer – dem Art 18 Abs 2 vergleichbaren generellen Ermächtigung der Verwaltungsbehörden, Bescheide zu erlassen.
Bescheide dürfen daher nur dann erlassen werden, wenn sie
einfachgesetzlich vorgesehen sind.
Bescheide können nur dann in rechtliche Verbindlichkeit erwachsen, wenn sie erlassen werden. Erlassen werden sie durch mündliche Verkündung oder Zustellung der schriftlichen Ausfertigung.
Was ist der Bundesminister ohne Portefeuille?
Die Ressortaufteilung wird durch das einfache Bundesministeriengesetz festgelegt.
Ein “Minister ohne Geschäftsbereich” ist gem Art 78 Abs 1 zulässig und hat in einer Regierung ganz normal Stimmrechte, leitet jedoch kein eigenes Ministerium. Solche Minister werden aus verschiedenen Gründen ernannt, wie der zeitlich begrenzten Koordinierung von Regierungsaufgaben oder der Einbindung wichtiger Parteimitglieder. Die genaue Rolle kann variieren.
Bei Schaffung neuer Ministerien werden sie vorübergehend als “Minister ohne Portefeuille” ernannt, bis sie ihr eigenes Ressort übernehmen können.
Welche Unterschied bestehen
zwischen einem Kanzleramtsminister und einem normalen Bundesminister?
Ein Kanzleramtsminister ist einer der gem Art 77 Abs 3 bestellt wird um Teile des Bundeskanzleramtes unter seine Verantwortung zu stellen. Dem Kanzleramtsminister obliegt ausschließlich die sachliche Leitung der übertragenen Angelegenheiten.
Sonst hat er ganz normale Stimmrechte
1.) Staatsanwaltschaft - welches Organ?
2.) Ist StA Richter?
1.) Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art 90a B-VG)
2.) Nein, weil sie weisungsgebunden sind (an jene des BM für Justiz), absetzbar und versetzbar
Wahlanfechtung: Es wird vorgebracht, dass Wähler ihre
ausgefüllten Wahlzettel auf FB gepostet haben. Ist das relevant für
das Verfahren vor dem VfGH?
VfGH ist Wahlgerichtshof gem Art 141 B-VG:
- Prüfungsgegenstand: Überprüfung bestimmter Wahlen,
- Anfechtungsberechtigt: Wählergruppen (wahlwerbende Parteien)
- Prüfungsmaßstab: Behauptete Rechtswidrigkeit, dh. gesetzwidrige Handlungen und Entscheidungen der Wahlbehörde (z.B.: Fehler bei der Anlegung des Wählerverzeichnisses; Fehlen einer Wahlzelle; …) sowie Rechtswidrigkeit der von den Behörden angewendeten Rechtsgrundlagen
- Rechtswidrigkeit muss Einfluss auf Wahlergebnis haben
- Aufzuheben sind jene Teile, auf die sich die festgestellte Rechtswidrigkeit ausgewirkt hat
–> Wahlzettel auf FB ohne Einfluss = Antrag ist abzuweisen
Wie stellt sich die Kompetenzverteilung im Verwaltungsgerichtsverfahren dar?
Generalklausel für die Landesverwaltungsgerichte. (Art 131 Abs 1 B-VG).
Grds gem Abs 2 alle unmittelbare Vollzugsachen vor dem BvWG.
„Flexiklauseln“: Der einfache Bundesgesetzgeber ist ermächtigt, Zuständigkeiten der LVwG zu den BVwG zu übertragen (und umgekehrt), wenn alle Länder zustimmen (zB Fälle der mittelbaren Bundesverwaltung sowie Fälle des Art 11 und 12 B-VG).
Der Landesgesetzgeber kann auch von selbst Angelegenheiten der
Landesvollziehung an die Zuständigkeit des BVwG normieren, wenn die BReg zustimmt (wie immer ist die Zustimmung des Bundes erforderlich, wenn sie berührt wird).
Zuständigkeit der Bundesverwaltungsgerichte und Abgrenzung zu
des Landesverwaltungsgerichten?
- Bundesfinanzgericht: Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben, des
Finanzstrafrechts sowie in gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, die
unmittelbar von Abgabe- oder Finanzbehörden des Bundes besorgt werden. - Bundesverwaltungsgericht: Angelegenheiten der Bundesvollziehung, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden z.B. DMS, Fremdenpolizei und Asylrechtssachen, Dienstrecht der öffentlichen Bediensteten des Bundes, öffentliches Auftragswesen.
- Landesverwaltungsgerichte: Für alle anderen Beschwerden (Generalklausel), Rechtssachen aus dem selbständigen Wirkungsbereich der Länder (Art 11, 12, 15), mittelbare Bundesverwaltung, Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, Rechtssachen aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und Landesvergabesachen
Ein Gesetz sieht vor, dass Asyl Beschwerden von den LVwG zu behandeln ist. Siehst du da ein Problem?
Grds ist dafür das Bundesverwaltungsgericht zuständig, da es sich um Angelegenheiten der Bundesvollziehung handelt, die von unmittelbaren Bundesbehörden vollzogen werden.
“Flexiklauseln”: Jedoch kann mittels Bundesgesetz gem Art 131 Abs 4 B-VG eine Zuständigkeit der BVwG/BFG auf LVwG und umgekehrt festgelegt werden mittels Zustimmung der Länder.
Was für Beharrungsbeschlüsse gibt es?
1.) (§ 9 F-VG)Gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage bestreffend Landes- bzw. Gemeindeabgaben kann die BReg binnen 8 Wochen einen
Einspruch erheben. Der Landtag kann dagegen einen Beharrungsbeschluss fassen, dann entscheidet ein ständiger gemeinsamer Ausschuss, bestehend aus 26 Mitgliedern, die je zur Hälfte vom NR und BR bestellt werden
2.) Art 42 B-VG: Beharrungsbeschluss gegen Einspruch des BR (Präsenzquorum: min ½ der Mitglieder).
Gemeinderatswahlen in Wien – 1/3 der Menschen die in Wien leben sind nicht wahlberechtigt, warum ist das so? Die Frage zielt auf die Sonderstellung Wiens ab.
Sonderstellung besitzt die Gemeinde Wien. Warum: gleichzeitig Gemeinde, Stadt mit eigenem Statut (d.h. Träger der Bezirksverwaltung) und Land. Daraus ergibt sich eine charakteristische Doppelfunktion
der Organe (Art 108 – 112 B-VG):
- Gemeinderat hat auch die Funktion des Landtages
- Stadtsenat (alle Stadträte) hat auch die Funktion der LReg
- Bürgermeister hat auch die Funktion des LH
- Magistrat hat auch die Funktion des des Amtes der LReg
Eine Direktwahl des Bürgermeisters ist nicht zulässig.
Der Bund hat kein Aufsichtsrecht über Wien als Gemeinde (auch keine Möglichkeit den Bürgermeister abzusetzen; Art 112 B-VG).
Ist der Entzug der Lenkerberechtigung (Führerschein) eine
gerichtlich strafbare Handlung iSd Art 6 EMRK.
Laut VfGH nein, laut EGMR unter Umständen schon.
Nach Art 6 EMRK hat jedermann einen Anspruch darauf, dass ein Gericht (Tribunal) über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage abhandelt.
Der EGMK hat eine weite Definition von „civil rights“, daher gilt Art 6 EMRK nicht nur für das österreichische Zivilrecht und Strafrecht, sondern auch für das Verfahrens(straf)recht.
Der Begriff der strafrechtlichen Anklagen ist autonom auszulegen & hängt vom Inhalt der entsprechenden Beschuldigung & den vorgesehenen Strafen ab.
(1)gehört die Zuwiderhandlung nach innerstaatlichem Recht systematisch dem klassischen Kriminalstrafrecht oder einem anderen Rechtsbereich an?
(2)fällt die vorgeworfene Tat nicht unter das innerstaatliche Strafrecht, so ist auf die Natur der Zuwiderhandlung & die Art der verhängten Sanktion abzustellen. Es wird darauf abgestellt, ob eine Sanktion präventive Zwecke verfolgt & einen Unrechtsgehalt ahndet; dann können auch geringfügige Sanktionen (Geldstrafen) Strafen iSd Art. 6 EMRK sein
Aufgrund diees präventiven Chrakters soll Führerscheinentzug darunter fallen weil es eine verwaltungsrechtliche präventive (nicht: pönale) Maßnahme ist.
Art 6 EMRK: Worauf kommt es für die Abgrenzung einer strafrechtlichen Anklage an?
Der Begriff der strafrechtlichen Anklagen ist autonom auszulegen & hängt vom Inhalt der entsprechenden Beschuldigung & den vorgesehenen Strafen ab.
(1)gehört die Zuwiderhandlung nach innerstaatlichem Recht systematisch dem klassischen Kriminalstrafrecht oder einem anderen Rechtsbereich an?
(2)fällt die vorgeworfene Tat nicht unter das innerstaatliche Strafrecht, so ist auf die Natur der Zuwiderhandlung & die Art der verhängten Sanktion abzustellen. Es wird darauf abgestellt, ob eine Sanktion präventive Zwecke verfolgt & einen Unrechtsgehalt ahndet; dann können auch geringfügige Sanktionen (Geldstrafen) Strafen iSd Art. 6 EMRK sein.
Um „Strafrecht“ handelt es sich jedenfalls dann, wenn längere Freiheitsstrafen vorgesehen sind
Darf der Bundeskanzler die Gegenzeichnung bei der Beurkundung von
Gesetzesbeschlüssen verweigern? Was ist die Funktion der Gegenzeichnung?
Grundsätzlich besteht im Gegensatz zum BP kein Recht zur Prüfung, sondern eine primäre Pflicht zu unterzeichnen gem Art 47 Abs 3.
Mit der Gegenzeichnung beglaubigt der BK die Echtheit der Unterschrift des BPräs, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Beurkundung.
Deshalb glaube ich dass er sie verweigern kann wenn nicht der Bundespräsident unterschrieben hat.
Gibt es noch Staatsbürgerrechte? Sind alle Rechte des StGG
Staatsbürgerrechte?
Politische Grundrechte: Wählbarkeit und Wahlrecht
Staatsbürgerrechte: nur Staatsbürgern gewährleistet (z.B. Erwerbsfreiheit, Gleichheitsgrundsatz).
➔ Juristische Personen sind dann Inländer, wenn sich ihr Sitz im Inland befindet.
➔ Die Einschränkung auf Staatsbürger gilt im Bereich des Unionsrechts
nicht für Unionsbürger (Verbot der Diskriminierung von Unionsbürgern aufgrund der Staatsbürgerschaf; Art 18 AEUV; Beschwerde nach Art 144 B-VG steht also zu)
Nicht alle Rechte des StGG sind Staatsbürgerrechte. Weil ja auch rein aus dem Wortlaut Jedermannsrechte ableitbar sind: Eigentumsrecht, Briefgeheimnis, Glaubens- Gewissenfreiheit.
Welche Rechte hat jemand der festgenommen wurde?
Ist ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit:
Rechtsgrundlage ist: Art 5 EMRK, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), Art 6 GRC
Geschützt ist jede natürliche Person.
Das PersFrBVG zählt taxative Gründe auf warum jemand in diesem Recht eingeschränkt werden darf: Art 2: Festnahme in bestimmten Fällen zulässig.
Grundsätzlich darf eine Festnahme nur aufgrund von richterlichem Befehl erfolgen, außer es ist Gefahr im Verzug da oder im Fall “Beendigung eines Angriffs”.
1.) Art 6 PersFrBVG: Jeder Festgenommene/Angehaltene hat das Recht den Freiheitsentzug durch eine unabhängige Behörde prüfen zu lassen (habeas-corpus-Prinzip). Die Überprüfungsentscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen
2.)Art 4 Abs 6 PersFrBVG: jeder muss sofort über Gründe der Festnahme informiert werden
3.) Abs 7: Und dass ein Rechtsbeistand + Angehöriger informiert wird.
4.) Wer ungerechtfertigt festgenommen/angehalten wurde hat Anspruch auf Entschädigung gem Art 7 PersfrBVG
5.) Natürlich gilt auch Art 3 EMRK: Keine erniedrigende Behandlung oder unmenschliche
Gibt es konkurrierende Kompetenzen in der österreichischen
Bundesverfassung?
Normalerweise dürfte es so etwas gar nicht geben (wegen
dem Grundsatz der strikten Kompetenztrennung). Es gibt trotzdem einzelne Fälle der konkurrierenden Gesetzgebung (da ist aber nur die geteilte Kompetenz gemeint also eine Verdopplung der Zuständigkeit):
▪ Art 16 Abs 1 iVm Art 10 Abs 1 Z 2 B-VG (Zuständigkeit Bund + Länder zum Abschluss von
Staatsverträgen in Angelegenheiten des Art 15 Abs 1 B-VG): zu lösen durch Kündigung eines
Staatsvertrages (Art 16 Abs 3 B-VG) oder, soweit Staatsverträge beider Seiten völkerrechtlich
gelten und innerstaatlich anwendbar sind, nach der lex posterior-Regel.
▪ Lex Starzynski
Der Bundespräsident, der Bundeskanzler und der Vizekanzler befinden sich bei der Vollversammlung der UN in New York. Wie ist die Vertretung geregelt?
Grds vertrtitt BK den BP falls er weniger als 20 Tage außerhalb der EU ist. Der VK vertritt ex lege den BK und falls Vize auch weg is gem Art 69 Abs 2 B-Vg das Dienstälteste MG der BReg. Falls es mehr gibt: das älteste Mitglied.
Gibt es verfassungsrechtlich unterschiedliche Grade der Bestimmtheit?
Einerseits im Legalitätsprinzip: Hier ist auch eine lockere Bestimmtheit erlaubt falls man das Zeil bestimmt und der Verwaltung damit flexiblere Regelungen erlaubt.
Für Strafnormen gelten aufgrund von Art 7 EMRK “Keine Strafe ohne GesetZ” besondere Bestimmtheit.
Auch bei der Grundsatzgesetzgebung wird bewusst eine geringere Bestimmtheit verlangt
Ein Volksbegehren ab 90.000 (respektive 120.000) Unterschriften soll
automatisch zu einer Volksabstimmung führen? Was gibt es hierbei Verfassungsrechtlich zu beachten?
Das Volksbegehren ist eine von drei Formen der direkten Demokratie. 100.000 Stimmberechtigte oder je 1/6 der Stimmberechtigten dreier Länder können Gesetzesinitiative starten.
Dem Volk wird durch das demokratische Grundprinzip die Möglichkeit gegeben, ander Gesetzgebung mitzuwirken. Dem NR verbleibt eine starke Position (er hat sogar ein Gesetzgebungsmonopol).
Ein Ausbau direkt-demokratischer Verfahren gegen den Mehrheitswillen des Parlaments wäre eine Gesamtänderung der Verfassung.
Auf Landesebene gibt es Regelungen, die zu einer verpflichteten Volksabstimmung führen falls es genügend Volksbegehrens-Unterschriften gibt. Was sagst du dazu?
Problematisch, da der VfGH sagt: Das repräsentativ-demokratische Grundprinzip der Bundesverfassung lässt
keine landesverfassungsgesetzlichen Regelungen zu, die über die im B-VG vorgesehenen direkt-demokratischen Einrichtungen prinzipiell hinausgehen.
Es wird eine grenzüberschreitende Betriebsanlage gebaut
(Bundesländergrenze Salzburg Oberösterreich). Welches Verwaltungsgericht ist für eine Bescheid-Beschwerde vorgesehen? Könnte das VwG Wien vorgesehen werden?
Grundsätzlich ist das Verwaltungsgericht zuständig, das für den Ort zuständig ist, an dem die Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Wenn die Betriebsanlage von einer Behörde in Salzburg genehmigt wurde, ist das Verwaltungsgericht in Salzburg zuständig. Wenn die Betriebsanlage von einer Behörde in Oberösterreich genehmigt wurde, ist das Verwaltungsgericht in Oberösterreich zuständig.
§ 3 Abs 3 VwGVG: Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.
Wie definiert sich der Begriff Vollziehung?
besteht aus „Gerichtsbarkeit“ und „Verwaltung“ und es geht um die Umsetzung und Durchführung der Gesetze und behördlichen Entscheidungen.
Der Begriff Vollziehung erstreckt sich aber nur auf die Hoheitsverwaltung und nicht auf: Privatwirtschaftsverwaltung
Welchen Wirkungsbereich haben die Landespolizeidirektionen? Und was sind sieund wem bestellt?
Die oberste Sicherheitsbehörde ist der BM für Inneres (Art. 78a Abs. 1), diesem sind neun LPD unterstellt (in jedem Bundesland eine, jeweils in den Landeshauptstädten). Es sind somit (entgegen dem Wortlaut) Bundesbehörden.
Die Landespolizeidirektoren sind vom BM mit dem jeweiligen LH im Einvernehmen zu bestellen.
Gem. § 8 SPG wurden in gewissen Gemeinden die Aufgaben der „örtlichen Sicherheitspolizei“ an die LPD übergeben (zB Wien), sie sind dann also ausnahmsweise Sicherheitsbehörden 1. Instanz, sonst werden diese Aufgabe von den Bezirksverwaltungsbehörden wahrgenommen
(Bezirkshauptmannschaften).
Den Sicherheitsbehörden sind Wachkörper zugeordnet, die keine Behörde sind, sondern Hilfsorgane, denen unmittelbare Zwangsgewaltbefugnisse zukommen (z.B.Bundespolizei, Justizwachebeamte)
Kann der VfgH eine OGH Entscheidung aufheben? Wie ist ihre Stellung zueinander?
Nein.
Die rechtliche Kontrolle der Gerichtsbarkeit obliegt den im Instanzenzug
übergeordneten Gerichten selbst. Die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist nach Art 92 Abs 1 der OGH. Die obersten innerstaatlichen Kontrollorgane (OGH, VwGH, VfGH) unterliegen innerstaatlich keiner Kontrolle mehr (Grenzorgane). Aber
internationale Instanzen (EGMR, EuGH) können hier Zuständigkeiten beanspruchen.
1.) Welche Funktionen hat die Staatsanwaltschaft?
2.)Welche Stellung hat die Staatsanwaltschaft?
3.) Wegen welchem Prinzip muss sie im Strafprozess
bestehen?
1.) Die Staatsanwaltschaft hat die Funktionen der Ermittlung, Anklageerhebung, Strafverfolgung. Das gerichtliche Verfahren ist einfachgesetzlich zu regeln; aber: die Bundesverfassung normiert bestimmte Grundsätze: Anklageprozess: Das bedeutet, dass die Funktion von Ankläger und Richter getrennt sein muss.
2.) Ihr Handeln sollte unabhängig von politischen oder anderen Einflüssen erfolgen, um die Integrität des Strafrechtssystems zu gewährleisten. Sie ist aber weisungsabhängig
3.) Art 6 EMRK: Es gilt der Grundsatz der Waffengleichheit, d.h. gleiche prozessuale Rechte für alle Beteiligten (dies setzt auch ein kontradiktorisches Verfahren voraus)
Welche Verfassungsrechtliche Bedeutung hat der Hauptwohnsitzt?
1.) Art 6 Abs 2 B-VG: Landesbürger sind Staatsbürger, die in einem Land den Hpt-Wohnsitz haben sind Landesbürger.
2.) EU-Parlamentswahl: Hier dürfen EU-Staatsbürger ganz normal wählen in Ö und sich sogar wählen lassen als EU-Abgeordneter
4.) Briefwahl für Auslandsösterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland
5.) wichtig für den NR das erste Ermittlungsverfahren
6.) bei Volksbegehren je 1/6 eines Landes
Was ist eine Analogie? Gibt es die Analogie im Verfassungsrecht? Wo sind ihre Grenzen?
Die Analogie = Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften auf ähnlich gelagerte Sachverhalte
Sie ist kein Mittel der Auslegung. Sie ist vielmehr eine Ermächtigung zur
Rechtsschöpfung an das zur Rechtsanwendung berufene Organ. Im
Verfassungsrecht fehlt – anders als im bürgerlichen Recht § 7 ABGB – eine solche ausdrückliche Ermächtigung. Dennoch ist die Analogie im Falle einer „echten Lücke“ („planwidrigen Lücke“) zulässig.
Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden ist, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist (zB. es wird die Wahl eines Organs vorgeschrieben, aber das Quorum nicht angeführt). Dann obliegt die Ausfüllung
dieser echten Lücke dem zur Anwendung der Rechtsvorschrift berufenen Organ.
Ihre Grenzen liegen in unechten Lücken.
Wie kann eine Entscheidung eine VwG bekämpft werden?
Grundsätzlich stehen mal zwei Wege zur Verfügung:
1.) Revision an den VwGH: wegen Rechtswidrigkeit und wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor allem weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht
2.) Erkenntnisbeschwerde beim VfGH: wenn Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in ihren/seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
1.) Welche Funktionen hat der Wiener Gemeinderat?
2.) Welche Funktionen hat der Wiener Magistrat?
1.) Gemeinderat ist auch der Landtag.
2.) Magistrat: ist das Gemeindeamt, Bezirksverwaltungsbehörde und das Amt der LReg
Was ist die Rechtsfolge, wenn die nötigen Quoren im NR nicht eingehalten werden?
Dass der BP das Gesetz nicht beurkunden darf, da er eine formelle Prüfungskompetenz genau für diesen Fall hat.
Das Gesetz wäre auch Verfassungswidrig, da es rechtswidrig Zustande gekommen ist gem art 140 Abs 3 und kann vom VfGH aufgehoben werden
Gibt es Verordnungen die keine eigene Ermächtigung brauchen?
“Selbstständige” Verordnungen, die sich direkt auf das B-VG berufen:
- gesetzesergänzend: Satzung von Selbstverwaltungskörpern
- gesetzesändernd: NotVO
Welche Staatsgewalten sind an das Legalitätsprinzip gebunden?
Und wo gilt das Legalitätsprinzip abschwächt?
Alle.
Das Legalitätsprinzip ist die Bindung der Verwaltung an das Gesetz (Art. 18 Abs. 1 B-VG).
Gelockert ist dieses Prinzip zB im Bereich der Selbstverwaltung (“im Rahmen der Gesetze” also auch gesetzesergänzend Satzungen abschließen)
Abgeschwächt wird das Legalitätsprinzip auch durch den Anwendungsvorrang im Unionsrecht, weil das Verhalten der Vollzugsbehörden nicht in einer dem Art 18
entsprechenden Weise determiniert sein muss.
Für den Gesetzgeber bedeutet dies –> Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit der Gesetze.
Nach hA gilt das auch für die Gerichtsbarkeit, da dies zur Zeit der Schaffung des B-VG so selbstverständlich war.
Was passiert, wenn die Bundesregierung ein Gesetz erlässt, das gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstößt?
VfGH ist auch zuständig für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen ( Art 140a B-VG).
Das Prüfungsverfahren richtet sich nach dem Rang des Staatsvertrags in der österreichischen Rechtsordnung:
❖ Politische/gesetzesändernde/gesetzesergänzende Staatsverträge, EU-Grundlagenverträge (Gesetzesprüfung): Verfahren nach Art 140 B-VG
❖ alle anderen Staatsverträge: Verfahren nach Art 139 B-VG (Verordnungsprüfung)
Somit müssen völkerrechtliche Verträge in die nationale Rechtsordnung eingegliedert werden, damit der Rechtsschutz (Normenkontrolle VfGH) greifen kann. Nur ein “in Kraft getretener” im BGBl veröffentlichter Vertrag kann Prüfungsgegenstand sein.
NICHT Prüfungsgegenstand sind: “Beschlüsse” internationaler Organisationen
Für welche Staatgewalt gilt demokr. Prinzip
Für die Gesetzgebung ganz klar: Parlamentswahl aber auch Volksbegehren
Für Die Gerichtsbarkeit insoweit als das Volk bei schweren Verbrechen und politischen wie Hochverrat mitentscheidet
Für Verwaltung:
Art 117 Abs 6 ermächtigt die Länder, in ihren LV eine Direktwahl des
Bürgermeisters vorzusehen
ist GRC Teil d. Bundesverfassung?
Nein.
Verhältnis Minister-Ministerium?
Der BM hat ein ihm unterstelltes Bundesministerium zu leiten, das keine selbständige Behörde darstellt, sondern nur einen administrativen Hilfsapparat des BM.
ist aus Verfassung ableitbar, dass Wortinterpretation wichtig ist?
Wie war das früher, wie ist das heute?
Wir haben in der Verfassung keine Interpretationsregeln.
Aber man könnte es ableiten:
—> Art 8 B-VG (Deutsch wird als Sprache festgelegt)
—> Art 49 B-VG (Kundmachung von Gesetzen - Normen müssen daher Text sein)
Früher wurde die Verfassung als Verfahrensordnung des politischen Prozesses („Spielregelverfassung“) verstanden (also als streng „formales Recht“). Daher wurde strikt die Wortinterpretation unter Ausblendung von Sinn und Zweck angewandt.
Die Jud des VfGH ist heute durch ein systemloses Nebeneinander unterschiedlicher Auslegungsmethoden geprägt (seine Entscheidungen sind daher auch schwer vorherzusehen)
Wiener Magistrat? Im Vergleich zu anderen Städten?
Magistrat hat auch die Funktion Gemeindeamt, BVB und Amt der Landesregierung
normalerweise ist das Magistrat in Statutarstädten (Art 115 Abs 3) das Gemeindeamt und besorgt die Geschäfte der Gemeinde.
Welche Grundrechte ist für demokr. Willensbildung wichtig?
Eine demokratische Willensbildung setzt voraus, dass die Wähler ihrer politischen Überzeugung möglichst unbeeinflusst von äußerem Zwang bilden können. Das freie Wahlrecht garantiert daher auch Freiheit der Wahlwerbung.
- Politische Grundrechte
- Versammlungsfreiheit: Menschen müssen Möglichkeit haben, ihre Meinungen öffentlich und gemeinsam zu artikulieren.
- Vereinigungsfreiheit: Menschen müssen sich zur Verfolgung gemeinsamer Ziele zusammenschließen können
- Religionsfreiheit: Sonst Religion vom Staat vorgegeben.
- Gleichheitssatz
Welche Rechtsnatur haben die Akte der Breg?
das sind Kompetenzen der Regierungsorgane, welche unmittelbaren Verfassungsvollzug darstellen. Z.B Gesetzesvorschlag der Regierung Art 41 B-VG oder Art 67 Vorschlagsrecht an BP
Wie begründet VfGH Ehe für Alle?
Mit dem Gleichheitsgrundsatz
Kann VfGH ein ganzes Gesetz aufheben?
Ja, aber primär sollte er so wenig wie möglich eingreifen.
Grundsätzlich geht die Aufhebung nur soweit, als dies beantragt wurde.
Ganz zum Beispiel falls es von einem Kompetenzwidrigen Gesetzgeber erlassen wurde
verfassungsrechtl. Säumnisschutz, was ist effektiver: Fristsetzungsantrag oder
Säumnisbeschwerde
Die Säumnisbeschwerde. Weil nach einer bestimmten Zeit das VwG Zuständigkeit erhält.
Bei dem Fristsetzungsantrag an den VwGH wegen Säumigkeit eines VwG: kann dieser dies nur feststellen aber sonst passiert nix weiter.
Warum hat Art 1 B-VG nur programmatischen Charakter
Art 1 B-VG ist nur eine programmatische Bestimmung:
Das demokratische Grundprinzip ergibt sich aus einzelnen Verfassungsnormen. Art 1 selbst hat keinen konkreten Inhalt.
Straßenverkehrszeichen werden von irgendjemandem abmontiert. Was ist hier das Problem?
Aus Art 89 Abs 1 B-VG ergibt sich, dass VO „ordnungsgemäß kundzumachen“ sind. Aus rechtlicher Sicht existieren Verordnungen erst mit ihrer Kundmachung.
Warum wurde § 10 Abs 6 des StaatsbürgerschaftsG zu einer Verfassungsbestimmung erhoben? : “Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.”
Weil “außerordentlichen Leistungen” viel zu unbestimmt sind (iSd Art 18 B-VG) und eine formalgesetzliche Delegation darstellt, die dadurch von der Prüfungskompetenz des VfGH weggenommen wurde.
Und weil: Nach Art 11 Abs 1 ist das Staatsbürgerschaftsrecht in der Vollziehung Landessache. Die Vollziehung erfolgt im autonomen Wirkungsbereich der Länder. Die Länder sind hier an keine Weisungen gebunden. Ein Zustimmungsrecht der BReg greift in die Kompetenzbestimmung ein
und das lässt sich lösen, wenn man die Bestimmung in Verfassungsrang hebt. Ein Zustimmungsrecht wäre ansonsten verfassungswidrig.
Art 19 Abs 1 B-VG, oberste Organe der Vollziehung, was fällt da einem auf?
Art 19 nennt Staatssekretäre als oberste Organe der Verwaltung. Dies ist eigentlich nicht richtig, denn oberste Verwaltungsorgane stehen auf der Weisungshierarchie ganz oben, sie sind also an keine Weisungen gebunden (aber trotzdem rechtlich/politisch verantwortlich!). Staatssekretäre sind aber einem BM zugehörig und an dessen Weisungen gebunden, sie können somit nicht oberste Verwaltungsorgane sein.
ergeben sich oberste Verwaltungsorgane nur aus Art 19?
Nein BReg ist auch oberstes Organ!
Und falls die Länder ein Ressortsystem einführen auch die Mitglieder der LReg
Warum ist der Begriff des Doppelbestrafungsverbots nicht präzise?
Bsp: Raser tötet Fußgänger- LPDion erlässt Strafbescheid wg Raserei. Kann er trotzdem noch nach StGB bestraft werden?
Art 4 des 7 ZProtEMRK regelt, das niemand, der wegen einer strafbaren
Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, erneut vor Gericht gestellt bzw. bestraft werden darf (ne bis in idem). Es ist jedoch nicht absolut.
VfGH im Sinne der „Scheinkonkurrenz“ darauf ab, dass
es auf eine Gleichartigkeit der wesentlichen Elemente der durch die Tat verwirklichten Tatbestände ankommt (same-essential-elements-Doktrin). So ist eine kumulative Verfolgung wegen desselben Verhaltens nach zwei verschiedenen Tatbeständen durch ein Gericht und eine
Verwaltungsbehörde zulässig, wenn sich die Tatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden:
z.B StVO wegen Rasen Verwaltungsstrafe und Gerichtliche Strafe wegen Tötung währenddessen.
kann man Bundesländer zusammenlegen?
Ja klar gem Art 2 Abs 2 und 3: dazu müssen neben einer bundesverfassungsrechtlichen Regelung inhaltsgleiche Verfassungsgesetze aller Länder erlassen werden.
VfGH hat 2 wöchige Beschwerdefrist im Asylverfahren aufgehoben (grdsl 4 Wochen im VwGVG). Warum?
Da der VfGH meint, dass das Rechtsstaatsprinzip auch ein “Mindestmaß an faktischer Effizienz des Rechtsschutzes” verlangt: Der Rechtsschutzsuchende darf daher nicht generell mit allen Folgen einer behördlichen Entscheidung belastet werden, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist
(zu berücksichtigen ist aber auch: Interessen Dritter, öffentliches Interesse)
Selbstverwaltungskörper: Wie ist die politische Kontrolle ausgestaltet?
Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich weisungsfrei, aber: sie unterliegen der Aufsicht von Bund oder Land (Art 119a B-VG).
Was wird beaufsichtigt: die Rechtmäßigkeit der Gemeindeakte.
➔ Auf dem Gebiet der Gemeindegebarung erfolgt eine zusätzliche Überprüfung nach folgenden Kriterien: Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
➔ Die Gemeinde kann Rechtsmittel gegen Aufsichtsmaßnahmen erheben (Beschwerden/Revisionen beim VwGH und Beschwerden beim VfGH gem Art 144 B-VG).
Aufsichtsbehörden: Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (= Bezirksverwaltungsbehörde, LReg bzw. LH); sind funktionell Landesbehörden wenn die Agende der Gemeinde aus dem autonomen
Wirkungsbereich des Landes stammt oder es sich um Privatwirtschaftsverwaltung handelt; sind
Bundesbehörden, wenn die Agende aus der Bundesvollziehung stammt (Art 119a Abs 3 B-VG).
➔ Verordnungen, die im eigenen Wirkungsbereich erlassen werden, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen (bei Verstoß aber nicht gesetzeswidrig gem VfGH) und diese kann die
Verordnung durch eine Verordnung aufheben.
Sonstige Selbstverwaltung: besitzt einen selbständigen Wirkungsbereich, in dem er weisungsfrei ist, jedoch der Aufsicht der Behörden unterliegt gem Art 120b.
Wie schaut die allgemeine grobe Grundrechtsprüfung ausim Gesetzgebungsverfahren? Um zu schauen ob eine Verletzung vorliegt?
1.) Zunächst muss geschaut werden ob ein Grundrecht vorliegt, in das eingegriffen wird. Um WELCHES Grundrecht handelt es sich? Von dem ist abhängig wie ein Eingriff gerechtfertigt werden kann:
a. Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt: immanente Gewährleistungsschranken.
- Eingriff Intentional gegen Grundrecht? Ausnahmslos verboten.
- Allgemeines Gesetz aber es berührt das Grundrecht?
b. Verfahrensgrundrechte: Oft schon verfassungsrechtlich genau determiniert, Gesetzgeber oft auf bloße „Ausführungsgesetzgebung“ beschränkt. Die Abwägung hier aber ähnlich der
Verhältnismäßigkeitsprüfung.
c. Formeller Gesetzesvorbehalt: Früher eigentlich alles möglich, heute:
Verhältnismäßigkeitsprüfung.
d. Materieller Gesetzesvorbehalt: Eingriff nur unter den im Art genannten Zielsetzungen legitimiert, dann Verhältnismäßigkeitsprüfung (de facto kein Unterschied zu formellem GV).
e. Sonderstellung: Gleichheitssatz
2.) Dann kommt es klassischerweise zur Verhältnismäßigkeitsprüfung:
A.) Ist das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse? (sehr großzügig auszulegen)
B. Ist sie verhältnismäßig?
(i). zur Zielerreichung geeignet?
(ii). erforderlich? (d.h. das schonendste Mittel zur Zielerreichung)
(iii). Güterabwägung: Zwischen öffentlichen Interesse und Eingriffsschwere eine angemessene Relation?
Wie schaut eine Prüfung aus? Verwaltungsbehörde erlässt Bescheid; Erkenntnis des VwG: betreffend eines Grundrechts UNTER Gesetzesvorbehalt. (also betreffend Verwaltung NICHT Gesetzgebung)
Zuerst wieder: wurde in ein Grundrecht überhaupt eingegriffen? Wenn ja ist er grundrechtswidrig,
wenn
- der Bescheid gesetzlos (oder „verordnungslos“) ergangen ist
- ein Gesetz denkunmöglich angewendet wird („Grobprüfung“ bei VfGH nach Art 144, „Feinprüfung“ beim VwGH nach Art 133 Abs 1 Z 1, beide können also bei „groben“ Verstößen angerufen werden)
- der Bescheid sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt
Wen bindet der Gleichheitssatz? Alle anführen und kurz was dazu sagen
- Gesetzgebung: Nur wenn die Differenzierung „aus dem Tatsächlichen“ ableitbar ist, entspricht es dem Gleichheitssatz. Diese Differenzierung muss aber auch gerechtfertigt werden können.
- Verwaltung
- Eine Verordnung verletzt das Gleichheitsgebot, wenn sie
(1.) auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht
(2.) sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen schafft
(3.) eine Regelung schafft, die schlechthin unsachlich ist. - Ein Bescheid verletzt den Gleichheitssatz, wenn
(1.) er sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt
(2.) die Behörde ihm einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt
(3.) die Behörde Willkür übt (= eine denkunmögliche Gesetzesanwendung), Absicht (= subjektive Willkür) ist nicht erforderlich, objektive Willkür genügt. Werden während des Verwaltungsverfahrens wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, so wird auch von Willkür ausgegangen. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Je tiefer der Eingriff des Verwaltungsaktes, desto höher die Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung. - Fiskalgeltung: Der Staat ist auch als Träger von Privatrechten an das
Gleichheitsgebot gebunden. Kontrahierungszwang von Gebietskörperschaften (geht weiter als in der Privatwirtschaft bei Monopolisten, dort ist es nämlich nur bei lebensnotwendigen Gütern und Leistungen). - Drittwirkung: Gleichheitssatz gilt nicht im Zivilrecht, jedoch kann der
Gesetzgeber Normen erlassen (zB GleichbehandlungsG).
Ist der Gleichheitssatz im Fremdenrecht anwendbar?
Art 2 StGG, Art 7 Abs 1 1. Satz B-VG, Art 18 AEUV
- reines Staatsbürgerrecht + Unionsbürger
Ausgenommen Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen Art 7/1 3 S
Fällt ein Sachverhalt in den EMRK-Konventionsbereich, so gilt Art 14 EMRK (akzessorische Diskriminierungsverbot): Voraussetzung für die Geltung des Art 14 ist, dass der geregelte Bereich in das Konventionsrecht fällt, nicht jedoch, dass das Konventionsrecht selbst verletzt wird. So enthält Art 8 EMRK kein Recht auf Adoption, eine österreichische Regelung dazu fällt unter den Bereich Privat- und Familienleben (eben Art 8 EMRK) und damit auch unter das
Diskriminierungsverbot des Art 14. Jedoch ist eine unterschiedliche Behandlung erlaubt, wenn sie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält (durch ein legitimiertes Ziel gerechtfertigt – zB öffentliches Interesse – und ein vernünftiges Verhältnis zwischen eingesetzten Mitteln und angestrebten Ziel besteht).
Falls kein reiner Inlandsbezogener Sachverhalt vorliegt gilt Art 20 GRC: für ALLE auch für Fremde (jedoch kann man auch hier sachlich Rechtfertigen, wie zum Beispiel unionsrechtliche Freizügigkeit nur für EU-Staatsbürger)
Falls kein GRC anwendbar ist, also nur Inlandsbezogener Sachverhalt vorliegt gilt wenigstens: BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung
anwendbar zwischen Fremden untereinander
Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.
Es ist ihnen verboten, sachlich nicht begründete Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. An Fremde adressierte gesetzliche Regelungen müssen darüber hinaus ganz allgemein sachlich sein.
Ein Akt der Vollziehung verletzt dieses BVG dann, wenn
o damit gegenüber einem Fremden Willkür geübt wird,
o er auf einem gegen diesen BVG verstoßenden Gesetz beruht oder
o die Behörde dem angewendeten Gesetz fälschlich einen Inhalt unterstellt,der gegen das genannte BVG widersprechen würde.
Könnte man die Wehrpflicht abschaffen?
Die Wehrpflicht ist kein Grundprinzip der Verfassung, sie wurde erst 1955 im Wehrgesetz und 1975 als Art 9a im B-VG festgeschrieben, sie wäre daher einfacher Verfassungsänderung abzuschaffen. Allerdings verpflichtet sich der Staat zur Selbstverteidigung (iVm Neutralität), er müsste also ein funktionierendes Bundesheer gewährleisten.
In Österreich müssen alle männlichen Staatsbürger Wehrdienst leisten. Wo steht das in der Verfassung und widerspricht das nicht dem Gleichheitssatz?
Geregelt im Art 9a Abs 3 sowie genauer im § 10 Wehrgesetz. Sowohl der
Gleichheitssatz als auch die Wehrpflicht stehen im Verfassungsrang. Es
widerspricht somit nicht dem Gleichheitssatz. Wäre das WG ein einfaches Gesetz und der Art 9a B-VG nicht vorhanden, so würde es wohl dem Gleichheitssatz widersprechen.
Ein Journalist wird von staatlicher Pressekonferenz ausgeschlossen. Geht das? Was, wenn nur bestimmte Medien von staatlichen Stellen Informationen bekommen?
Prüfe!
Drei Grundrechtseingriffe denkbar: Meinungsfreiheit, Erwerbsausübung, Gleichheitssatz
Zu Prüfen ist zunächst Eingriff in die Meinungsfreiheit/Pressefreiheit gem Art 10 EMRK und 13 StGG (Wobei 10 EMRK umfangreicher ist und deshalb Vorrang hat)
Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Presse besteht auch ein Recht auf ungestörte Beschaffung von öffentlich zugänglichen Informationen. Falls die Pressekonferenz öffentlich zugänglich ist, liegt durch den Ausschluss ein Eingriff vor.
Auch könnte ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit - Art 6 StGG, Art 15 und 16 GRC vorliegen:
- Schutzbereich: Ausübung jeder wirtschaftlichen, auf Erwerb gerichteten Betätigung
- Eingriff: Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen
a. Objektive Antrittsschranken: können nicht aus eigener Kraft überwunden werden (z.B. Bedarfsprüfung, Gebietsschutz)
- wiegen besonders schwer, Spielraum des GG ist klein
b. Subjektive Antrittsschranken: können aus eigener Kraft überwunden werden (z.B. Befähigungsnachweis)
- wiegen weniger schwerer, zulässig um zB Qualität beruflicher Leistungen zu sichern
c. Ausübungsschranken: betreffen nur die Ausübung der Erwerbstätigkeit(z.B. Öffnungszeiten)
- wiegen besonders leicht, Spielraum des GG ist groß - Schranken:
Bindung der Vollziehung - Akt verletzt Grundrecht, wenn
a. die Behörde gesetzlos handelt,
b. bei denkunmöglicher Gesetzesanwendung oder
c. wenn die Rechtsvorschrift verfassungs- oder gesetzeswidrig ist.
Hier handelt es sich um eine Ausübungsschranke, da der Journalist in der Ausübungseiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Hier besteht ein großer Spielraum.
Ein Bescheid/Erkenntnis verletzt den Gleichheitssatz, wenn er
- willkürlich ergeht,
- auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht,
- einem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.
Was hat das Refoulement-Verbot zu bedeuten?
Das Refoulement-Verbot ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, der die Rückführung von Personen in Staaten untersagt, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Es ist als Grundprinzip des humanitären Umgangs mit Flüchtlingen als Völkergewohnheitsrecht (opinio iuris) anerkannt. Als solches findet es Geltung in der österreichischen Verfassung über den Art 9
Abs 1 B-VG.
Natürlich gilt auch Art 3 EMRK wenn der Betroffene ernsthaft in Gefahr läuft, in dem Land Folter oder unmenschliche Behandlung zu erleiden.
Einführung eines verpflichtenden Sozialjahres. Grundrechtliches Problem?
Hier liegt ein Eingriff in Art 4 Verbot von Zwangsarbeit vor.
Soziales Jahr müsste zu “normalen Bürgerpflichten” gehören. Hängt also von der Ausgestaltung ab. Er müsse jedenfalls für beide Geschlechter gelten und dürfe “nicht unverhältnismäßig” sein. Konkret müsse er unter “zumutbaren Bedingungen” stattfinden, “ausreichend” entlohnt werden und zeitlich in einem vertretbaren Rahmen bleiben.
Falls Bürgerpflicht nur für einzelne kleine Tätigkeiten gilt bräuchte es eine GESAMTÄNDERUNG der Verfassung.
Wäre es verfassungsrechtliche zulässig einen Grundwehrdienst für Frauen vorzusehen?
Ich glaube: Falls man die EMRk Art 4 alleine betrachten würde: Ja ganz klar möglich.
Jedoch steht ja in Art 9a B-VG explizit, dass Frauen FREIWILLIG leisten können. Somit wäre es nach meiner Ansicht nach verfassungswidrig, nach Wort Interpretation.
In welchem Zusammenhang steht der Ausgestaltungsvorbehalt mit der Vereins- und Versammlungsfreiheit?
Frühere Jud: Das Grundrecht des Art 12 StGG steht unter „Ausgestaltungsvorbehalt“, die Verletzung des Ausführungsgesetzes ist eine Verletzung des Grundrechts. Der VfGH führt also eine Feinprüfung durch (und schließt damit die Zuständigkeit des VwGH aus).
➔ Eine solche Feinprüfung nimmt der VfGH heute nur noch selten vor (z.B. hinsichtlich der Untersagung/Auflösung einer Versammlung → sehr strenge Prüfung!).
Bei einer Bundesheerübung in der Donau werden zwei Frauen verletzt die an einem „Bundesheer-Schnuppertag“ teilgenommen haben. Was sind die Rechtsfolgen dieses Unfalls? Können die Frauen Amtshaftung geltend machen?
Für Fehlleistungen von „in Vollziehung der Gesetze“ handelnden Verwaltungsorganen (und auch Gerichten) haftet der jeweilige Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (= Amtshaftung; Art 23 Abs 1 B-VG).
Hier ist zunächst darauf zu achten ob Hoheitsverwaltung vorliegt, oder Privatwirtschaftsverwaltung, denn „In Vollziehung der Gesetze“ heißt hier: hoheitliches Handeln.
Dies wird aber sehr weit ausgelegt, nämlich auf typisch staatliche Aufgaben wie das Unterrichten in staatlichen Schulen oder auch das Heereswesen. Somit ja, falls man dies hier bejaht. Falls man verneint gelten ganz normale SE-Klagen nach ABGB.
Die Bundesregierung plant ein Gesetz zum Verbot von Ölheizungen
einzuführen. Welche Verfassungsrechtlichen Probleme könnten sich dabei ergeben?
Ganz klar ein Eingriff in das Recht auf Eigentum. Hier ist jedermann geschützt gem Art 5 StGG. Schutzbereich liegt nicht nur in Enteignungen sondern auch in Eigentumsbeschränkungen.
Gesetzgeber:
Voraussetzungen: öffentliches Interesse + Verhältnismäßigkeit: Interessensabwägung + Eingriff darf nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung der Ziele notwendig ist
Recht auf Sicherheit und Leben? Wo findet man Recht auf Sicherheit in der Verfassung?
In Art 5 EMRK (Art 6 GRC)
Der EGMR meint, Schutzgut “Sicherheit” hat kaum eigenständige Bedeutung (iS eines Anspruches auf Schutz durch den Staat)
Vielmehr versteht der EGMR Art 5 Abs 1 EMRK als einheitliche Gewährleistung („a single right“), wobei der Begriff der „Sicherheit“ stets im Zusammenhang zur „Freiheit“ und damit dem Schutz vor willkürlichen Freiheitsentziehungen zu lesen sei.
Demnach gewährleiste das Recht auf Sicherheit Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit. Aus dieser Rsp zu Art 5 EMRK lassen sich aber keine weitergehenden Pflichten für den Staat ableiten, die Sicherheit des Einzelnen durch positive Maßnahmen zu schützen
Weil in Zukunft eine Verordnung betreffend Ausgangsbeschränkungen wegen Covid-19 geschaffen werden soll, wird in einem parlamentarischen Organ beraten. Wie kann es dazu
kommen, dass sie Parlament über VO berät?
Jede Verwaltungsbehörde (Exekutive) kann gemäß Art 18 (2) B-VG auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches VOs erlassen. Dabei handelt es sich um Durchführungsverordnungen. Dazu wird dem Verwaltungskörper durch Gesetz ein Ermessenspielraum eingeräumt. Dies ist in Art 130 Abs 3 B-VG determiniert. Ermesse bedeutet
zwar, dass der Verwaltung ein Handlungsspielraum überlassen ist, in welchem sie sich (im Rahmen der Gesetze) frei bewegen kann und welcher insoweit nicht der verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegt.
Rückkehrzentren für Illegale? Ist das verfassungskonform?
Geschützt ist jede natürliche Person jeden Alters gem Art 5 EMRK und PersFrG. Der Schutzbereich der persönlichen Freiheit ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Menschen. Ein Eingriff ist es also, wenn Amtsorgane absichtlich und durch physischen Zwang eine
persönliche Ortsveränderung verhindern oder auf eine begrenzte Räumlichkeit beschränken (nicht aber bloße Platzverbote). Der Freiheitsentzug muss gewollt und das primäre Ziel der Handlung sein (Intentionalität des Eingriffs)
Jeder Freiheitsentzug hat in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu erfolgen und darf nur vollzogen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist, d.h. als ultima ratio (spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Das PersFrG zählt taxativ Gründe auf (Art 2 Abs 1): Hier Z 7 zur Sicherung einer Ausweisung/Abschiebung!
Darum ja das geht schon wenn es dem Zweck dient und ein Verfahren läuft. Falls er aber nicht Abschiebbar ist, kann man ihn nicht die ganze Zeit festhalten.
Gibt es ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Asyl?
Auch
ein Grundrecht auf politisches Asyl kennt die ö. Rechtsordnung nicht. Dem Staat steht essomit frei, über die Aufenthaltsberechtigung des Fremden zu entscheiden. In gewissen Fällen kann jedoch ein Verstoß gegen Art 3 EMRK bzw Art 8 EMRK (wenn über Jahre hinweg keine Entscheidung getroffen wurde und das ohne Verschulden des Betroffenen) vorliegen. Davon spricht man insbesondere dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dem Betroffenen in jenem Land, in welches er abgeschoben werden soll, die Folter bzw unmenschliche Behandlung droht. Das verlangt auch das Völkergewohnheitsrecht (Refoulment-Verbot), da dieses aufgrund von Art 9 B-VG Teil des B-VG wird.
gibt’s Grundrecht auf Menschenwürde?
Menschenwürde = kein explizit verankertes Grundrecht in der Bundesverfassung (aber in der GRC in Art 1 und erwähnt in Art 1 Abs 4 PersFrBVG)
VfGH erkennt Menschenwürde als allgemeinen Wertungsgrundsatz an: “Mensch darf kein Mittel zum Zweck sein”!;
VfGH: bei gröblicher Missachtung der Menschenwürde stellt dies Verletzung von Art 3 EMRK dar
Darf VfGH Art 47 GRC prüfen? Und warum ist die Frage überhaupt relevant, wenn es eh ARt 6 EMRK gibt?
Grds werden GRC nur bei Unionsanwendung angewandt. Art 47 GRC sieht ein Recht
jeder Person vor, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem
fairen Verfahren öfentlich und mündlich verhandelt wird. Diese Bestimmung ist nicht mehr auf
zivilrechtliche und strafrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt, sondern umfasst auch das
Verwaltungsrecht. Also weiter als Art 6 EMRK
Für den VfGH ist die GRC, sofern sie keine ganz andere
normative Struktur aufweist, wie verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte anzuwenden und bilden daher einen Prüfungsmaßstab.
Art 47 GRC hat er auch schon vereinzelt angewandt.
In welchen Fällen muss verfassungsrechtlich ein Tribunal
entscheiden? EMRK und GRC näher ausführen.
Art 6 EMRK:
“civil rights und obligations”: wird vom EGMR sehr weit ausgelegt und auch auf verwaltungsbehördliche Verfahren erstreckt, wenn deren Ausgang für zivilrechtliche Positionen (Eigentum etc) bestimmend sein könnte.
Größere Geltungsbereich: Art 47 GRC: Recht jeder Person, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem öffentlichen Verfahren fair und mündlich verhandelt wird.
nicht auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen eingeschränkt, also auch Verwaltungsrecht
aber nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts
Erkläre die Rechtsschutzgarantie für EMRK-Rechte!
Art 13 EMRK gewährleistet jedem, der eine Verletzung seiner durch die Konvention geschützten Rechte behauptet, die Möglichkeit einer „wirksamen“ Beschwerde bei einer nationalen Instanz.
Er verpflichtet den GG, eine solche Möglichkeit einzurichten. Diese Verfahrensgarantie ist insofern akzessorisch, als sie sich nur auf die durch die EMRK gewährleisteten Rechte bezieht.
(Denn eine Beschwerde an den EGMR ist erst nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges möglich.)
“nationale Instanz” muss nicht notwendigerweise ein Gericht sein;
wenn sie es nicht ist, sind aber ihre Befugnisse und die Verfahrensgarantien, die sie bietet, entscheidend dafür, ob die Beschwerde „wirksam“ ist. Wirksamkeit bedeutet Rechtsanspruch auf
Zugang und Entscheidung, welche adäquate Abhilfemöglichkeiten bei einer Rechtsverletzung schaffen kann
darf Todesstrafe wieder eingeführt werden?
Zwar erlaubt die Stammfassung der EMRK die Todesstrafe, aber nicht die Zusatzprotokolle, die ebenfalls im Verfassungsrang stehen. Und Art 85 B-VG ebenso.
In zwei Zusatzprotokollen ist ein Verbot der Todesstrafe
festgeschrieben, im 6. Protokoll teilweise, im 13. Protokoll hingegen ausnahmslos. Die Todesstrafe ist demnach “kategorisch und unmissverständlich” verboten.
Braunau-Hitlerhaus-Kultstätte für Neonazis, Enteignung mögl.?
Zu Prüfen ist ob ein Eingriff in ein Grundrecht vorliegt. Hier: Eigentum (Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK)
Der SV liegt klar im Schutzbereich, da eine Enteignung den größten Eingriff darstellt.
Fraglich ist ob ein Eingriff gerechtfertigt werden kann?
Es handelt sich um ein Grundrecht unter Gesetzesvorbehalt. Deshalb ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Öffentliches Interesse liegt klar vor, aufgrund der Geschichte Österreichs, verschiedenen StV und dem VerbotsG. Die Maßnahme ist auch geeignet und auch in jedem Fall angemessen wenn Entschädigung geleistet wird.
Gibt es ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf
Einreise in das Bundesgebiet?
Art 3 Abs 2 4. ZP-EMRK: Einem Staatsbürger darf das Recht der Einreise nach Österreich nicht entzogen werden.
Was ist das Besondere an ortspolizeilichen Verordnungen? Darf in Innsbruck im Zentrum ein Alkoholverbot verhängt werden durch die Gemeinde?
Gemeinden kommt keine Gesetzgebungsgewalt zu. Als Ausgleich sieht Art 118 Abs 6 vor, dass Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zur Abwehr unmittelbar bevorstehender oder zur Beseitigung bereits bestehender Missstände, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, Verordnungen erlassen kann.
Ortspolizeiliche Verordnungen sind selbständige gesetzesergänzende Verordnungen, die verfassungsgesetzlich unmittelbar gewährt werden. Deshalb handelt es sich um eine Abschwächung des Legalitätsgrundsatzes: da nur “im Rahmen der Gesetze” gehandelt werden muss.
Wird ein gegebener Missstand von einer bereits bestehenden gesetzlichen Regelung erfasst, kann VO nur erlassen werden, wenn ein spezifischer örtlicher Missstand vorliegt.
Können auch in einem Art 139 Normenprüfungsverfahren aufgehoben werden beim VfGH.
Das Zuwiderhandeln gegen die Anordnungen einer ortspolizeilichen VO kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden und bestraft werden.
Ab wann können Versammlungen aufgelöst werden?
Versammlungen deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen. Art 11 Abs. 2 EMRK präzisiert diese Begriffe, welche eingeschränkt auszulegen sind. Die Behörde darf nur aus den Gründen des Art 11 Abs. 2 EMRK untersagen,insbesondere wenn Strafgesetze verletzt werden. Die Untersagung einer Versammlung darf nur ultima ratio sein;
eine bloß allgemeine Befürchtung, es würde zu Ausschreitungen kommen, reicht für sich noch nicht aus. Die Interessen des Veranstalters sind gegen die Interessen des Art 11 Abs. 2 EMRK iSd Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen. Rechte Dritter sind mittels Interessenausgleich zu berücksichtigen
Der VfGH prüf die Untersagung der Auflösung einer Versammlung sowie auch die Verneinung der Frage, ob überhaupt eine Versammlung vorliegt, sehr streng, nimmt also eine „Feinprüfung“ vor und hebt die Entscheidung des VwG bei nicht gehöriger Abwägung auf. Andere Fehler prüft in letzter Instanz der VwGH.
In der Regel sind Versammlungen wenigstens 24 Stunden zuvor anzuzeigen (§ 2 VersammlungsG). Unterbleibt dies, ist es nur rechtswidrig, wenn Schutzgüter des Art 11 Abs 2 EMRK gefährdet sind. Daher sind auch „Spontanversammlungen“, die ja gar nicht angemeldet werden können geschützt
Corona-Maßnahmen: Verbot von Feiern in Privaten Wohnungen? Welches Grundrecht?
Art 8 EMRK Recht auf Achtung der Privatsphäre. Hier liegt klar ein Eingriff vor. Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand des materiellen Gesetzesvorbehalts des Abs 2: Erforderlich ja klar öffentliches Interesse Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Geeignetheit: ja. Adäquanz und Angemessenheit hier eine Abwägung von Interessen. Öffentliche Gesundheit klar wichtiger als private Feiern, und auch nicht ein mega Einschnitt
Welche Grundrechte könnte ein Burkaverbot berühren?
Die Glaubensfreiheit gem. Art. 14 StGG und Art 9 EMRK schützt auch religiöse Gebräuche wie das Tragen von Burka und Kippa. Einschränkungen beim Tragen religiöser Symbole oder von Bekleidungsstücken können nur ausnahmsweise bei einer tatsächlichen
Gefährdung gewichtiger Interessen gerechtfertigt werden. Etwa wenn das Verhüllen gegen das Sicherheitsinteresse verstößt
Eigentlich auch Gleichheitssatz falls nur Burka als Burka umfasst ist.
Der Grundsatz “Beraten statt strafen” wird im Verwaltungsstrafrecht
verankert. Demnach sollen ab 2019 bei weniger gravierenden Übertretungen Abmahnungen und Belehrungen Vorrang haben. Könnte das Personen die vor 2019 betreten werden
benachteiligen? Gibt es gegen eine solche Regel auf grundrechtlicher Sicht Bedenken?
(Fraglich ob dem Legalitätsprinzip gem Art 18 gem seinem Bestimmtheitsgebot…)
zu prüfen ist ob ein Eingriff vorliegt in den Gleichheitssatz.
Dabei sind zwei Sachverhalte gegenüber zustellen und zu schauen warum diese eine rechtliche Differenzierung haben. Dies muss sachlich rechtfertigbar sein, wobei dem Gesetzgeber auch ein Spielraum zur Verfügung steht. Denn der Gleichheitssatz ist in dem Sinn inhaltsleer.
Problematisch wäre wenn weibliche anders als männliche etc bestraft werden. Aber es werden ja ALLE gleich ab 2019 behandelt.
ist Bewilligung nach StVO für Versammlung grundrechtskonform?
Verfahren zur Anzeige oder nach Art 11 MRK auch zur Bewilligung von Versammlungen sind grundsätzlich zulässig. Jedoch gewährt die Versammlungsfreiheit auch das Recht OHNE Bewilligung sich zu versammeln.
Deshalb darf eine nicht angezeigte Versammlung untersagt werden, wenn zusätzliche Merkmale des Art 11 Abs 2 EMRK auftreten. Der nicht Anzeiger der Demo nimmt durch die nicht Anzeige in Kauf, dass eine Absage durch kein förmliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird.
Der VfGH meinte, dass durch Art 12 StGG verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist, dass die Ausübung der Versammlungsfreiheit an eine behördliche Bewilligung gebunden wird.
Die Bestimmungen der StVO über die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken sind daher im Zuge verfassungskonformer Interpretation so zu verstehen, dass für grundrechtlich geschützte Versammlungen keine Bewilligung erforderlich ist. Unter Umständen können jedoch schon Strafen ausgesprochen werden, falls gegen StVO verstoßen wird, dies muss aber sehr gut begründet werden und muss einer grundrechtlichen Interessensabwägung unterzogen werden, denn sonst liegt Willkür vor.
Inwieweit macht es einen Unterschied, ob Gemeinde im eigenen
oder im übertragenen Wirkungsbereich zuständig ist?
Eigener WirkungsbereichArt 118 Abs 3
(demonstrative Aufzählung)
+ alle Angelegenheiten im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft, die geeignet sind, durch diese innerhalb ihrer Grenzen selbst besorgt zu werden.
Einfacher Gesetzgeber hat bei Regelung einer Materie genau zu
bezeichnen, welche Agenden die Gemeinde im eWb zu besorgen hat
weisungsfrei ggü Bund/Land, jedoch haben sie Aufsichtsrecht
Zweistufiger administrativer Instanzenzug z.B. von Bürgermeister
Berufung an Gemeindevorstand und dann Beschwerden an VwG
Übertragener Wirkungsbereich Art 119:
Durch Bundes- oder Landesgesetzgeber übertragene Angelegenheit.
Durchführendes Organ ist der Bürgermeister. Je nach kompetenzrechtlicher Zuordnung ist er Bundes- oder Landesbehörde. Er untersteht der Weisungsgewalt (idR BVB, bei Statutarstädten LReg/LH).
Bescheide des BM unterliegen unmittelbar der Kontrolle des VwG.
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Inwieweit ist dieser
verfassungsrechtlich abgesichert?
Der Vertrauensschutz wurde von der Judikatur aus dem Gleichheitssatz abgeleitet und schützt folgende Positionen:
- Rückwirkende belastende Gesetzesvorschriften: Sie sind nicht schlechthin verfassungswidrig, brauchen aber eine Abwägung.
- In die Zukunft wirkende Beschränkungen wohlerworbener Rechte sind unzulässig, sofern es sich um schwerwiegende und plötzliche Eingriffe handelt.
- Faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen getroffen haben.
Bsp.: Rauchverbot: Gastwirte bauen alles um und auf einmal generelles Rauchverbot
Wie stellt sich die Kompetenzverteilung im
Verwaltungsgerichtsverfahren dar?
Grundsätzlich ist das Verwaltungsstrafrecht/Verfahren eine Annex(Adhäsions)materie und wird von demjenigen geregelt, der auch die Sachmaterie regelt. Nach Art 11/2 hat der Bundesgesetzgeber
einen Bedarf nach einer einheitlichen Regelung angenommen, der im Gegensatz zu Art 10 Abs 1 Z 12 Abfallwirtschaft NICHT vom VfGH überprüfbar ist, weil kein objektiver Bedarf notwendig ist.
Meint das Land, dass eine eigene Verfahrensbestimmung unerlässlich ist und kann dies nachweisen (!), kann es selbst regeln.
Verfassungsinterpretation? Gibt es hierzu eine Regelung im Verfassungsrecht?
Verfassungsrecht selbst sagt dazu nichts. Weil das Verfassungsrecht ein Teil der österreichischen Rechtsordnung ist, kommen im Prinzip die gleichen Interpretationsmethoden zur Anwendung, wie auch für andere Rechtsvorschriften.
Was haben Volksanwaltschaft und Rechnungshof gemeinsam?
1.) Parlamentarische Kontrolleinrichtungen des Bundes
2.) Weisungsfrei
3.) werden vom NR auf Vorschlag seines Hauptausschusses gewählt
4.)Rechtsakte sui generis; rechtlich nicht durchsetzbar oder bekämpfbar, aber politische Bedeutung
Ist die VA / der RH eine Behörde?
Unter Behörden versteht man jene Staatsorgane, die mit „imperium“ ausgestattet sind, dh von der Rechtsordnung die Befugnis erhalten haben, einseitig heteronom Recht zu setzen. In Österreich sind sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden mit „imperium“ ausgestattet. Beide Arten von Staatsorganen sind daher Behörden. Eine dritte Behördenart ist dem Verfassungsrecht fremd
Sie sind organisatorisch Bundesorgane, gehören aber nicht zur Verwaltung, sondern sind „Hilfsorgane“ des Nationalrats (“funktionelles Gesetzgebungsorgan des Bundes / der Länder”). Sie erlassen daher keine Verwaltungsakte (und können daher auch nicht vor den Höchstgerichten angefochten werden).
Im Fremdenpolizeigesetz ist Schlepperei auch in Nachbarstaaten
strafbar. Wie ist das aus verfassungsrechtlicher Sicht zu
beurteilen?
Nach Art 49 Abs 1 ist der Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung das gesamte Bundesgebiet, das nach Art 3 Abs 1 die Gebiete der Bundesländer umfasst.
Organe der österreichischen Rechtsordnung dürfen Sanktionen nur auf
österreichischen Staatsgebiet vornehmen und Organe anderer Staaten dürfen keine Sanktionen auf österreichischen Gebiet setzen. Das Staatsgebiet ist insoweit der exklusive räumliche Sanktionsbereich.
2 Möglichkeiten:
1.) Man müsste die Regel eingrenzen - auf Österreich (Personalitätsprinzip), oder wenn Schutzgüter
in Österreich betroffen wären.
Überschreitung der Regelungsbefugnis des Ö Gesetzgebers wegen Terriotialitätsprinzips
2.) Allerdings können allgemein anerkannte – durch Art 9 Abs 1 ins österreichische Recht transformierte – Regeln des Völkerrechts in Sonderfällen auch zu Setzung von Sanktionen auf fremdem Staatsgebieten ermächtigen (Erstreckung des räumlichen
Sanktionsbereichs).
Art 9 Abs 2 bestimmt, dass durch „Gesetz oder durch einen gem Art 50 Abs 1 genehmigten StV“ einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten
übertragen werden können. In gleicher Weise können Tätigkeiten von Organen anderer Staaten im Inland und solche österreichischer Organe im Ausland geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten auf österreichische Organe vorgesehen werden.
An wen richten sich die Gebote einer Rechtsordnung? (drei Prinzipe)
Die Gebote einer Rechtsordnung richten sich an alle Personen, die sich imStaatsgebiet befinden (Territorialitätsprinzip).
Jedoch auch regelmäßig an eigene Staatsbürger, die sich außerhalb des Staatsgebietes befinden (Personalitätsprinzip)
und an andere Personen bezüglich solcher Verhalten, die sich gegen ein
inländisches Rechtsgut oder den Staat selbst richten (Schutzprinzip).
Reicht ein einfaches Gesetz aus um einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten zu übertragen?
Ja. Art 9 Abs 2 B-VG gestattet es, Hoheitsrechte des Bundes oder der Länder durch einfaches G oder durch StV auf zwischenstaatliche Einrichtungen oder auf andere Staaten zu übertragen; stets darf es sich dabei aber nur um „einzelne“ Hoheitsrechte handeln
Gibt es ein Grundrecht auf “nicht Ausweisung” aus Österreich?
Ja, für Staatsbürger gem Art 3 Abs 1 4. ZPEMRK
Fremde schon, jedoch gem Art 1 7. ZP-EMRK dürfen Fremde, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden. Sie haben das Recht gegen die Ausweisung Gründe vorzubringen, den Fall prüfen zu lassen und sich in dem Verfahren vertreten zu lassen. Eine Ausweisung vor Durchführung eines solchen Verfahrens ist im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit zulässig, bedarf aber – nach Art 18/1 B-VG – einer gesetzlichen Grundlage.
Grundrechtsschutz in der ordentlichen Gerichtsbarkeit?
Natürlich sind auch die Gerichte an die Grundrechte gebunden (OGH = oberste Instanz des Grundrechtsschutzes gegenüber Akten der ordentlichen Gerichtsbarkeit)
VfGH kann nie Entscheidungen überprüfen. Einzige Möglichkeit ist Parteiantrag auf Normenkontrolle nach Entscheidung 1. Instanz.
gelockertes Legalitätsprinzip?
1.) Ein gelockertes Legalitätsprinzip gilt vor allem im Planungsrecht (hier auch finale Determinierung möglich)
2.) Im Bereich der Selbstverwaltung, da sie ihre Satzung “im Rahmen der Gesetze”
3.) Unis: handeln auch im Rahmen
4.) Gemeinden: ortspolizeiliche Verordnungen gemArt 118 Abs 6 “gesetzesergänzend”
5.) Abgeschwächt wird das Legalitätsprinzip durch den Anwendungsvorrang im Unionsrecht, weil das Verhalten der Vollzugsbehörden nicht in einer dem Art 18 entsprechenden Weise determiniert sein muss.
6.) Verfassungsunmittelbare Verordnungen generell: NotVo des BP
Differenziertes Legalitätsprinzip?
Dass der Gesetzgeber gem dem Legalitätsprinzip gebunden ist unterschiedlich stark zu determinieren: im Straf- und Steuerrecht besonders stark.
Unterscheidung zwischen unmittelbarer & mittelbarer Bundesverwaltung von Bedeutung? Rechtsfolgen?
Mittelbare Bundesverwaltung gem Art 102 Abs 1
Dies stellt den Regelfall dar.
1.)Ressortmäßig zuständiger BM trägt als
oberstes Organ die Verantwortung
–>
LH
–>
Landesbehörden (BVB)
2.) Aufgaben, die gem Art 10 dem Bund übertragen sind, werden von Behörden der Länder besorgt. Sie sind funktionell Bundesbehörden, bleiben aber organisatorisch Landesbehörden.
3.) Ausnahmsweise können auch hier eigene Bundesbehörden eingerichtet werden (obwohl sie nicht in Abs 2 aufgelistet sind), sie unterstehen dann dem LH. Nach Art 102 Abs 4 darf der Bund aber nur mit Zustimmung der Länder in Angelegenheiten der mb BV eigene Bundesbehörden einrichten
4.) Landesverwaltungsgericht zuständig
Unmittelbare Bundesverwaltung gem Art 102 Abs 2
1.) Eigene Bundesbehörden werden eingerichtet, die explizit aufgezählt sind: z.B. Denkmalschutz, Zollamt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.) Ressortmäßig zuständiger BM trägt als oberstes Organ die Verantwortung
3.) Bundesverwaltungsgericht zuständig
Kann man mittelbare Bundesverwaltung abschaffen? Wenn ja, wie?
Argument dafür? Dagegen?
Die mittelbare Bundesverwaltung vermeidet unwirtschaftliche eine Doppelgleisigkeit der Verwaltung in den Ländern. Weiters gibt sie den Ländern einen Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Bundesverwaltung.
Betroffen ist daher das bundesstaatliches Prinzip: Jedoch versteht man darunter eher eine Vollziehung von Bundesrecht durch Landesorgane im autonomen Bereich der Länder. Die Unterordnung oberster Verwaltungsorgane der Länder unter die Weisungsgewalt der Mitglieder der Bundesregierung, wie sie die mittelbare Bundesverwaltung darstellt ist eher als dezentralisierter Einheitsstaat zu sehen. Daher der Schutz des Art 44 Abs 3 (Gesamtänderung) hier fragwürdig.
Die mittelbare Bundesverwaltung kann aber auch als ein Ausfluss des
bundesstaatlichen Prinzips gesehen werden, denn so gewinnt der LH (als wichtigstes Organ der mittelbaren Verwaltung) Einfluss auf die Führung der Bundesverwaltung.
Bundesland möchte ein Mehrheitswahlrecht einführen - verfassungsrechtliche Probleme?
In Österreich werden die Parlamente (NR und LT), die Gemeinderäte und die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem gewählt.
Explizit normiert dies Art 95 Abs 1 für die Landtage: „ (…) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“
Dem Land steht es frei eine Landtagswahlordnung festzulegen, diese darf aber nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen. Außerdem darf eine Landesverfassung die Bundesverfassung „nicht berühren
4%-Grenze beim NR verfassungswidrig?
Der einfache Gesetzgeber hat Spielraum, er kann mehrheitsfördernde Elemente (z.B. 4%-Klausel) einbauen, um Zersplitterung des Parlaments entgegenzuwirken. Die Grenze zu unzulässigen Mehrheitswahlrecht wäre überschritten, wenn sich ein Wahlsystem in seinen Auswirkungen einem Mehrheitswahlrecht annähern würde z.B. wenn für die Errichtung eines Mandats in einem Wahlkreis mehr als 50 % der
Stimmen benötigt werden.
Gibt es Kompetenzkonkurrenzen im B-VG?
1.) Grundsätzlich gilt strikte Kompetenztrennung im Sinne einer Exklusivität der Kompetenzbereiche (daher auch die Generalklausel zugunsten der Länder) Jedoch ist hier die Gesichtspunktetheorie zu beachten und die Berücksichtigungspflicht.
2.)Art 16 Abs 1 iVm Art 10 Abs 1 Z 2 Zuständigkeit des Bundes und der Länder zum Abschluss von Staatsverträgen = echte Konkurrenz
3.) Lex Starzynski: Zivil- und Strafrecht (Justizstrafrecht) sind grundsätzlich gem Art 10/1 Z 6 Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Länder dürfen hier Bestimmungen erlassen, wenn sie in unerlässlichen Zusammenhang mit der Hauptmaterie stehen (Art 15 Abs 9)
Wahlanfechtung - Es wird vorgebracht, dass WählerInnen ihre ausgefüllten Wahlzettel auf Facebook gepostet haben - Ist das für das Verfahren vor dem VfGH überhaupt relevant?
Wahlgerichtsbarkeit Art 141
Prüfungsgegenstand: Überprüfung bestimmter Wahlen
Anfechtungsberechtigt: Wählergruppen (wahlwerbende Parteien) sowie Wahlwerber, der behauptet, dass ihm seine Wählbarkeit rechtswidrig aberkannt wurde
Prüfungsmaßstab: Behauptete Rechtswidrigkeit, dh. gesetzwidrige Handlungen und Entscheidungen der Wahlbehörde sowie Rechtswidrigkeit der von den Behörden angewendeten Rechtsgrundlagen
o Rechtswidrigkeit muss Einfluss auf Wahlergebnis haben
Frist von 4 Wochen ab Beendigung des Wahlverfahrens
Aufzuheben sind jene Teile, auf die sich die festgestellte Rechtswidrigkeit ausgewirkt hat
–> Wahlzettel auf FB ohne Einfluss = Antrag ist abzuweisen
Wie hat sich die Stellung des VwGH durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle verändert?
Nun gibt es nur mehr 2 Instanzen. Von jedem VwG direkt zum VwGH.
Ziel der Einführung der Novelle war es vor allem,
die Anforderungen des Artikel 6 EMRK zu erfüllen.
(Diese verfassungsgesetzliche Bestimmung verlangt in ihrem Anwendungsbereich (zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten)
die Entscheidung durch ein „Tribunal“, das heißt eine staatliche Instanz, die bestimmte organisatorische Anforderungen vor allem hinsichtlich der Unabhängigkeit erfüllt. Durch die Entwicklung der Rechtsprechung des EGMR, der die den Anwendungsbereich determinierenden Begriff e autonom interpretiert, zeigte es sich, dass etliche Verfahren, die
innerstaatlich zum Verwaltungsrecht und damit zum öffentlichen Recht zählen, aus der Perspektive der EMRK als zivil- oder strafrechtliche Angelegenheiten zu qualifizieren sind und damit in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen.
Darf BPäs TTIP nicht unterzeichnen, weil er damit inhaltlich nicht zufrieden ist?
Ratifiziert wird der StV allerdings vom BPräs (Art 65 Abs 1). Das B-VG sagt nicht, dass der BPräs verpflichtet wäre, den StV zu unterschreiben. Laut Öhlinger darf er nur verweigern, wenn es schwerwiegende Gründe gebe, wie die bei Verweigerung von Gesetzen.
Gibt es ein Analogieverbot im Verwaltungsstrafverfahren?
Art 7 EMRK: Aus dem Rückwirkungsverbot wurde ein Klarheitsgebot und
Analogieverbote abgeleitet. Straftatbestände müssen so bestimmt sein, dass der Rechtsunterworfene das Unerlaubte eines Handelns vorhersehen kann; dies kann eine restriktive Interpretation von Straftatbeständen erzwingen.
Die Ausdehnung eines Straftatbestandes im Wege der Analogie ist mit Art 7 EMRK unvereinbar.
(Als Strafrecht ist jedoch nicht die Abgrenzung im österreichischen Normensystem zu beachten, die Begriffe der EMRK sind autonom auszulegen. Eine „strafrechtliche Anklage“ ist nach ihrem Inhalt und nicht dem Verfahrensrecht zu beurteilen. Sie liegt bei Anklagen nach dem StGB vor, aber auch wenn längere Freiheitsstrafen angedroht
sind (zB auch Verwaltungsstrafrecht))
Was versteht man unter Auftragsverwaltung?In welcher Form hat dies zu erfolgen?
Die Regeln über die mittelbare Bundesverwaltung erstrecken sich nur auf die Hoheitsverwaltung. Für die Privatwirtschaftsverwaltung sieht aber Art 104 Abs 2 B-VG vor, dass solche Agenden vom zuständigen BM an den LH und die ihm unterstellten Landesorgane übertragen werden können („Auftragsverwaltung“). Diese Übertragung hat in der Form einer Verordnung zu erfolgen (LH ist auch hier weisungsgebunden).
Wie ist das Verhältnis zwischen Art 8 EMRK und Art 9 StGG iVm HausrechtsG?
Art 9 StGG iVm HausrechtsG schützt NUR vor Hausdurchsuchungen.
Deshalb ist Art 8 EMRK weiter.
Daraus ergeben sich zwei Recht:
1.) (HausrechtsG): Jede Hausdurchsuchung muss Gesetzesmäßig sein
2.) Generell durch Art 8 EMRK ein Schutz vor Hausdurchsuchungen und anderen Eingriffen in der Wohnung (Wobei 8 nur Wohnung schützt und nicht wie HausrechtsG jegliche Gebäude)
Wer hat Kompetenz für Fremdenrecht und wie schaut die Bundesverwaltung aus?
Haben die Länder in dem Thema gar keine Kompetenz?
Gem. Art 10 Abs 1 Z 3 obliegt dem Bund Gesetzgebung und Vollziehung in Sachen Asyl- und Fremdenrecht. Art 102 Abs 2 normiert, dass das Asyl- und Fremdenwesen unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden kann.
Naja, die Grundversorgung der Asylsuchenden fällt aber in den Ausführungsgesetz Art 12 Kompetenzbereich der Länder (Armenwesen)
Disziplinarrecht der Ärzte; bei einer gewissen Strafe, bekommt Arzt
automatisch noch eine Disziplinarstrafe. Bedenken?
Hier erscheint ein Eingriff in das Verbot der Doppelbestrafung gem Art 4 7. ZPEMRK vorzuliegen. Entscheidend ist der Begriff derselben strafbaren Handlung. Da hat EGMR und VfGH unterschiedliche Begriffe:
EGMR: stellt grundsätzlich auf den Lebenssachverhalt ab. Wobei auch hier kein einheitlicher Begriff absehbar ist und er auch zulässt falls soziales Fehlverhalten durch mehrere Behörden für verschiedene Zwecke sanktioniert wird.
VfGH: Der VfGH ist dieser Judikaturlinie nicht gefolgt und prüft mitunter nach wie vor, ob sich die Straftatbestände in wesentlichen Elementen unterscheiden. Er hat aber bei dem Sachverhalt der Ärzte einen Verstoß gegen Art 4 7. ZPEMRK gesehen, da Tatbestandsvoraussetzungen so weit überschnitten waren.
Betreuung von Asylbewerber, 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Länder? Wie nennt man solche Vereinbarungen? Schafft dies unmittelbar anwendbares Recht?
Hat Landtag ein Mitspracherecht?
Gliedstaatenverträge schaffen NIE unmittelbar anwendbares Recht. Es braucht immer erst eine Transformation. Sie binden nur die Gebietskörperschaften.
15a Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern werden „Vertikale Konkordate“ genannt, die zwischen den Ländern werden „Horizontale Konkordate“ oder auch „Gliedstaatverträge“ genannt.
Berechtigung zum Abschluss: Bund: Je nach Regelungsgegenstand die BReg oder ein / mehrere BM. Wird die Bundesgesetzgebung dadurch gebunden, ist eine Genehmigung des NR erforderlich.
Land: Mit Rücksicht auf Verfassungsautonomie nicht geregelt (manchmal LH, manchmal LH + LReg). Aber auch hier gilt ein Mitspracherecht des LT, wenn die Landesgesetzgebung gebunden wird.
Regelungsgegenstände können (nur hoheitliche) Gesetzgebung und Vollziehung betreffen, niemals Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit. Privatrechtliche abkommen sind nicht von 15a berührt, die Praxis vermischt jedoch oft (akzeptiert vom VfGH).
(Die Betreuung von Asylwerbern ist durch die Grundversorgungsvereinbarung geregelt. Sie regelt Umfang und Aufteilung der Lasten in der Grundversorgung von
Asylsuchenden. Die Erstversorgung findet in Betreuungseinrichtungen des Bundes statt, dann wird in die Zuständigkeit der Länder überstellt (Versorgung, Schaffung und Erhaltung notwendiger Infrastruktur). Die Asylverfahren werden vom Bundesasylamt abgewickelt.)
Welche individuellen Rechtsakte kennt das B-VG?
Verwaltungsbehörden dürfen nur die gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen verwenden. Rechtsakte müssen klar einer dieser Formen zugeordnet werden können. Wenn das nicht möglich ist, ist es normalerweise verfassungswidrig, es sei denn, die Verfassung erlaubt ausdrücklich eine spezielle Rechtsform.
1.) Bescheid
2.) Weisung
3.)Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und
Zwangsgewalt
Im Amtsblatt der Justizverwaltung finden sich Erlässe, die z.B.
erklären, wie Strafnormen durch das BMJ interpretiert werden.
Welche Probleme können sich ergeben? Was ist das für eine
Rechtsform?
Art 20 Abs 1: Erlässe sind Verwaltungsverordnungen, die generelle Anordnungen einer Verwaltungsbehörde enthalten, deren Adressaten ausschließlich nachgeordnete Verwaltungsorgane sind. Sie sind richtigerweise als generelle Weisungen zu qualifizieren, die als solche nicht Verordnungen nach Art 139 wären.
Ob es sich generell um eine Weisung oder Verordnung handelt, muss nach Inhalt abgestellt werden. Um als Verordnung qualifizierbar zu sein, muss Erlass eine “imperative Formulierung” aufweisen. Das ist dann nicht der Fall, wenn lediglich eine Rechtsansicht der Oberbehörde mitgeteilt wird. Hat eine formell bloß an Verwaltungsorgane adressierte Anordnung Rechtswirkungen auch gegenüber Privatpersonen, so ist sie vom VfGH als Rechtsverordnung zu qualifizieren und aufzuheben, weil die Kundmachungsvorschriften nicht eingehalten wurden. Gerichte haben nur gehörig, dh. gesetzmäßig kundgemachte Verordnungen
anzuwenden (Art 89 Abs 1 und Art 135 Abs 4).
Verfassungsrechtlicher Schutz von E-Mails? Rechtsproblem: StGG spricht nur von Briefgeheimnis oder Fernmeldegeheimnis. Worunter fällt E-Mail?
Fernmeldegeheimnis Art 10a StGG:
1. Schutzbereich: Die im Fernmeldeverkehr übermittelten Informationen (Inhalte!), die nicht für Dritte bestimmt sind. Hier ist auch E-Mail-Verkehr und Internet-Telefonie erfasst.
- Eingriff: Abhörmaßnahmen
- Schranken: nur aufgrund des Gesetzes und eines richterlichen Befehls zulässig
Jedoch werden nicht inhaltsbezogene Daten NICHT durch Art 10a StGG geschützt. Also Metadaten, Stammdaten, Sachen die ich nicht verstehe.
Jedoch werden diese Daten von Art 8 EMRK geschützt, da dieser weiteren Schutz hat! Es wird nämlich auch die Informationsübermittlung über elektronische
Kommunikationsnetze geschützt
Verwaltungsstrafrecht: Beschränkung der Revision auf über 400 €. Was kann man dazu verfassungsrechtlich sagen? Wie sieht es mit der EMRK aus?
Das Recht nach Art 6 EMRK und Art 47 GRC auf Entscheidung durch ein Gericht wirkt nicht absolut, sondern kann gesetzlichen Bedingungen und Beschränkungen unterworfen werden.
Beschränkungen des Zugangs zu einem Gericht sind zulässig, sofern sie ein legitimes Ziel verfolgen, verhältnismäßig sind und nicht den Kern des Rechts
verletzen.
Bsp.: Klagefristen, Anwaltszwang
Wirtschaftliche Hindernisse dürfen nicht unüberwindbar sein. Die geforderte gerichtsförmliche Entscheidung muss nicht in allen Instanzen
gegeben sein, ausreichend ist, wenn zumindest in letzter Instanz ein Tribunal entscheidet. Bei strafrechtlichen Verurteilungen ist ein zweistufiges, gerichtliches Verfahren aber zwingend.
EGMR: Die Modalitäten des Rechts auf eine nachprüfende gerichtliche Entscheidung können näher geregelt werden, also ist Beschränkung auf Rechtsfrageben ebenso zulässig wie ein Zulassungsverfahren.
Art 2 7. ZP EMRK regelt das Recht bei Straftaten von einem übergeordneten Gericht überprüft zu werden:
(2) Ausnahmen von diesem Recht sind für Straftaten geringfügiger Art, wie sie durch
Gesetz näher bestimmt sind…
Also ist die 400 Euro Regel im Rahmen des materiellen Gesetzesvorbehalt.
Was versteht man unter Amtshilfe? Womit im
Spannungsverhältnis? Wie weit geht die Amtshilfe?
Art 22 verpflichtet alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstiger Selbstverwaltungskörper zur wechselseitigen
Hilfeleistung (gilt aber nicht für parlamentarische Organe einschließlich RH und VA) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs. Die ersuchte Behörde muss abstrakt zuständig sein, die erbetenen Amtshandlungen durchzuführen. Die ersuchende Behörde darf nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln. Das Verhältnis zur Amtsverschwiegenheit ist strittig: Inwieweit eine Behörde Daten, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, im Wege der Amtshilfe an andere Organe weitergeleitet werden darf ist nach Abwägung aller beteiligten Interessen zu
entscheiden und bedarf es einer gesetzlichen Grundlage.
Wer vertritt einen BM bei zeitweiliger Verhinderung (er liegt für zwei Wochen nicht ansprechbar wo?
Da er nicht selbst handeln kann, kann gem Art 73 Abs 1 B-VG der Bundeskanzler
Weisungsrecht des Justizministers. Wo geregelt? Wie ist das verfassungsrechtlich zu beurteilen?
Nach Art 20 Abs 1 B-VG sind alle übrigen Verwaltungsorgane (neben BP, BReg, BK, BM) den obersten Verwaltungsorganen weisungsgebunden. Der Justizminister ist ein oberstes Verwaltungsorgan.
Eine Weisung ist eine verbindliche, hoheitliche Anordnung (Befehl), die im internen Bereich einer Verwaltungsbehörde erlassen werden kann und sich an ein nachgeordnetes Organ richtet.