Allgemeines Über Die Verfassung und EU Flashcards

1
Q

Was ist das positive Recht?

A

Jedes von Menschen gesetzte effektive regelungssystem, das zwang androhen kann

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2
Q

Was ist die Grundnorm?

A

Sie ist keine gesetzte Norm.
Sondern eine hypothetische
Um unseren Normen Geltung zu verleihen.

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3
Q

Ganz grob und einfach: was für 2 normenarten gibt es? (was wollen diese Normen erreichen)

A
  1. gebietende (sie sanktionieren unerwünschtes Verhalten)
  2. ermächtigende (ist eher verfahrensrecht, sie regeln die Erzeugung von Normen sowie wie gebietende Normen zu vollziehen sind
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4
Q

Wie werden die gebietenden Normen noch genannt?

A

Zwangsnormen

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5
Q

Wie werden die ermächtigenden Normen noch genannt?

A

Erzeugungsnormen oder Vollzugsnormen

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6
Q

Was ist Verfassungsrecht im materiellen Sinn?

A

Es sind solche Normen (egal welche Form) die dazu ermächtigen ander Normen zu erzeugen— also regeln wer und wie Normen erschaffen darf

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7
Q

Was ist Verfassungsrecht im formellen Sinn?

A

Zeichnet sich durch seine Form aus, es kommt auf eine spezielle Art der Erzeugung an. Nimmt auch Bereiche auf die nicht zum Verfassungsrecht im materiellen Sinne zählen.

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8
Q

Nach welchen zwei Stufungen kann man den Stufenbau der Rechtsordnung betrachten?

A

1.) Stufenbau der Rechtserzeugung: Falls eine auf Basis einer Erzeugungsnorm erlasen wurde ist die Erzeugungsnorm die höhere. (rechtlich bedingt)
2.) Stufenbau der Rechtsquellen: Hier wird zwischen der Form unterschieden(Verfassungsgesetz, Gesetz, Verordnung) Also stärkere Formen derogieren Schwächere

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9
Q

Was ist der Unterschied wenn ich die Entwicklung der Verfassung aus dogmatischer Sicht betrachte oder aus historischer?

A

1.) Dogmatischer Sicht: Hier geht es um die “Kontinuität” der Verfassung. Man geht nur solange zurück so lange sie sich gegenseitig begründen.
2.) Historisch: Hier wird die Kontinuität ignoriert und einfach die verschiedenen Zeit Epochen betrachtet

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10
Q

Wann liegt bei der Verfassungsentwicklung Diskontinuität vor?

A

Sobald eine Revolution stattfindet. Also eine bestehende Verfassung ihre Effektivität verliert und eine neue in Kraft tritt, ohne dass die neue nach den Regeln der alten erschaffen wurde

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11
Q

Was ist die historisch erste Verfassung aus Sicht der derzeit geltenden Verfassungsordnung?

A

Die Unabhängigkeitserklärung von 1945 (Republik im Geiste der 1920 Verfassung einzurichten), von SPÖ/KPÖ/ÖVP ohne rechtliche Grundlage verfasst wurde. (Durch die Unterstützung der alliierten erhielt diese “erste Verfassung” faktische Effektivität.

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12
Q

Was ist die „wiederverlautbarung“? Und wo sind ihre Grenzen?

A

Art 49a B-Vg: derBK kann mit BM ALLE Gesetze (außer b-Vg)WIEDERVERLAUTBAREN. Heißt: falls Schreibweise sich geändert hat, oder durch andere Gesetze aufgehoben wurden etc. kundmachen

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13
Q

Ist die österreichische Verfassung starr oder flexibler?

A

Eher flexibel weil es KEINE unabänderlichen Normen gibt und auch viele BVG gibt außerhalb des b-vg

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14
Q

Was wenn der BK die Grenzen der Wiederverlautbarung überschreitet?

A

Dann ist das Gesetz so trotzdem gültig und muss erst durch den VfGH aufgehoben werden

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15
Q

Ist die klassische Interpretation ein Rechtserzeugender oder Rechtserkennender Akt?

A

Ein rechtserkennender, da umgekehrt die AUTHENTISCHE INTERPRETATION rechtserzeugend ist und nur von der jeweiligen rechtsautorität erlassen werden darf

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16
Q

Warum geht die Interpretation der rechtsanwendung voraus ? Was ist deshalb die Rechtsanwendung?

A

Das eine ist ein Akt der rechtserkenntnis und das andere ein Willensakt, weil es oft viele rechtliche Möglichkeiten der Erkenntnis gibt muss sich die Behörde dann doch für einen Willensakt entscheiden

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17
Q

Enthält das b-Vg eigene Interpretation regeln und wenn ja welche?

A

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18
Q

Welche Bedeutung hat der §6 abgb für die Auslegung von verfassungsgesetzen?

A

Keine rechtsverbindliche, aber beachtlich weil sie Ausdruck von grundlegendem Rechtsverständnis beinhaltet

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19
Q

Was umfasst alles die „verbalinterpretation“? (Welche Interpretationen sind darunter subsumiert?)

A
  1. wortinterpretation
  2. grammatikalische
    3.logisch systematische wie: größenschluss und umkehrschluss
  3. auch im entfernten Maße die willensinterpretation des gesetzgebers was er offensichtlich mit dem Wort bezweckt hat(vielmehr dient dazu eigentlich die historische)
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20
Q

Wie muss der rechtsanwender handeln/interpretieren wenn:
1.) die Worte ganz Klar sind aber der wille nicht
2.) wenn Beides unklar ist?

A
  1. der objektive Wille also der der aus den Worten klar hervorgeht hat Vorrang. Weil davon auszugehen ist das der Gesetzgeber, wenn er eine Form der normierung gewählt hat (hier die schriftliche) diese Form auch als Erscheinungsform gewählt hat um seinen Willen zu bekunden.
  2. hier muss wissenschaftlich interpretiert werden
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21
Q

Welcher Interpretationsmethode sieht sich der vfgh verpflichtet?

A

Keiner bestimmtem

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22
Q

Was ist die versteinerungstheorie ? Zu was genützt?

A

Eine historische Interpretation in der es sich auch um eine verbalinterpretation handelt da die Worte des Gesetzes im Kontext der damaligen Zeit interpretiert werden

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23
Q

Was ist die sog. Verfassungskonforme Interpretation?

A

Im zweifel soll ein Rechtsakt als nicht fehlerhaft angesehen werden. Falls also mehr Auslegungen möglich sind dann die die verfassungskonform ist

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24
Q

Ist eine Analogie zulässig im Verfassungsrecht? Und handelt es sich bei einer Analogie um eine Auslegung?

A

Sie ist dort nicht normiert aber wird als zulässig erachtet. Es ist keine Auslegung sondern rechtsschöpfung durch den rechtsanwender.

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25
Q

Wann liegt eine gesamtänderung der verfassung und damit §44 abs 3 vor? Nenne 2 abstrakte Fälle

A
  1. ein ihr zugrunde liegendes Prinzip wird aufgehoben
  2. falls Verhältnis von zwei Prinzipien zueinander radikal verändert wiederum Beispiel durch Stärkung eines zu Lasten des anderen
  3. auch mehrere partielle änderung die gehäuft als Ganzes den Effekt einer gesamtänderung haben
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26
Q

Stellt §1 b-vg: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ alleine das demokratische Prinzip dar?

A

Nein. Das alleine ist nur programmatisch. Erst durch verschiedene andere normen wird klar das dem bvg ein demokratisches Prinzip unterliegt

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27
Q

Nenne 5 Grundprinzipien der österreichischen Verfassung!

A
  1. demokratische
  2. republikanische
  3. bundesstaatliche
  4. Gewaltentrennende
  5. liberale
  6. rechtsstaatliche Prinzip
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28
Q

Wie zeigt sich das republikanische Grundprinzip?

A

Da wir einen bp haben der politisch und rechtlich verantwortlich ist und gewählt auf Zeit

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29
Q

Was heißt, in bezug auf unseren Bundesstaat: „unitarisierung statt zentralisierung?“

A

Das die Länder mehr freiwillig zusammenarbeiten sollen statt änderung der Verfassung

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30
Q

Haben wir einen formellen oder einen materiellen rechtsstaat?

A

Wir haben Ganz klar einen formellen. Dies zeigt sich durch einen geschriebene verfasssung, etc. eben dass der Staat berechenbar ist und nicht wie ein Polizeistaat der Willkür ausgesetzt.
Materieller wäre: wir wollen den Gesetzesstaat überwinden und eine gerechte Ordnung schaffen.

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31
Q

Bezüglich des rechtsstaatlichen Prinzips: kann ein unterlassen des Gesetzgebers bekämpft werden? kann die Vollziehung bekämpft werden wenn zum Beispiel nur gegen Minderheiten vorgegangen wird?

A

Nein

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32
Q

Welche zwei Auffassungen stützt der vfgh gerne auf das rechtsstaatliche Prinzip?

A
  1. wird ein „Mindestmaß an faktischer Effizienz“ gefordert, also dass Rechtsmittel lang genug sind oder Entscheidungen überhaupt bekämpfter.
  2. Klarheit der Formulierung: wenn man Denksport betreiben muss sei es verfassungswidrig
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33
Q

Warum ist die Neutralität nicht Grundprinzip unserer Verfassung?

A

Weil sie erst später als einfaches bvg eingeführt wurde

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34
Q

Welche zwei räumlichen Bereiche hat jede zwangsnorm? Was hat das „Staatsgebiet“ damit zu tun?

A

Einen räumlichen Tatbestandsbereich und einen räumlichen sanktionsbereich. Das Staatsgebiet umfasst primär den sanktionsbereich

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35
Q

Wie kann der bestand der Länder geändert werden?

A

§2 abs 3 b-vg: braucht eine Änderung des bvg selbst und verfassungsgesetzliche Regelungen aller Länder. Würde eine gesamtänderung bedeuten

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36
Q

Wie kann es zur Änderung der Bundesgrenzen kommen?

A

Art 3 abs 2 b-vg: es braucht Art 3 abs 4 und eben zustimmung der Betroffenen länder

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37
Q

Wo ist verfassungsrechtlich geregelt wer durch die österreichische Rechtsordnung verpflichtet werden kann?

A

Nirgends ausdrücklich. Jedoch steht in Art 9 abs 1 b-vg dass die allgemeinen Regeln des völkerrechts Bestandteil des bundesrechts werden. Also gewohnheitsrechtliche Regelungen. Und diese besagen dass man nur über eigene Staatsbürger und über Menschen die ein näheverhältnis zum Staat aufweisen bestimmen kann

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38
Q

Ändert sich durch die Transformation von Völkerrecht der Adressaten Kreis?

A

Nein - da dadurch die mittelbaren verpflichteten durch eine individualsanktion direkt durch innerstaatliches Recht verpflichtet werden.

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39
Q

Welches internationale Recht muss nicht transformiert werden?

A

Eu recht zum Beispiel. Da diese bereits die Befugnis haben direkt verpflichtende Rechtsakte zu erlassen

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40
Q

Was ist völkerrechtliche Transformation überhaupt? Und für was braucht es sie?

A

Es ist die Eingliederung von Staatsvertragen in die österreichische Rechtsordnung. Weil primär durch solche Verträge allein nur die Staaten als Ganzes verpflichtete werden, und nicht ihre unterworfenen Menschen. Falls diese Menschen aber ein völkerrechtswidriges verhalten setzen kann man ohne Transformation nur den Staat zur Verantwortung ziehen, nicht den mittelbar verpflichteten.

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41
Q

Unterschied von speziellen und generellen Transformation? Und welche Art kennt die österreichische Rechtsordnung

A

Spezielle: Staatsvertrag muss erst in innerstaatliches Recht gegossen werden

Generelle: da wird einfach der Vertrag Aals solches zu innerstaatlichem recht erklärt

Die österreichische Rechtsordnung kennt beide

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42
Q

Artikel9. B-VG
(1)
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.

Warum sind damit nicht automatisch alle staatsverträge auch umfasst?
Was ist darunter jedenfalls umfasst?

A

Weil für Staatsverträge die Art 50 und 65 b-vg existieren, und damit gesondert geregelt sind.
Dadurch ist jedenfalls völkergewohnheitsreht umfasst.

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43
Q

Artikel9. b-vg
(1)
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.

Kann dadurch ein subjektives Recht abgeleitet werden?

A

Laut V-fgh nicht. Da es bloß eine Kompetenz und Transformation Bestimmung sei.

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44
Q

Artikel9. B-vg
(1)
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.

Welchen Rang nimmt das dadurch transformierte Völkerrecht im Bundesrecht an? Also seine derogatorische Kraft

A

Strittig.

Mayer: da keinenanderen Anhaltspunkte gibt muss es auf den inhalt ankommen. Also in welcher Form die betreffende Regel in Österreich erzeugt werden müsste

aA: es wird ohne näher darauf einzugehen gesagt dass es dem bundesverfassungsrsng gleichsteht

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45
Q

Was ist ein Staatsvertrag?

A

Ein Vertrag zwischen völkerrechtssubjekten soweit es nicht privatrechtlicher Natur ist

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46
Q

Bezüglich Abschluss eines Staatsvertrags wird zwischen einfachem und zusammengesetzten verfahren unterschieden. Erkläre beide

A

Einfachem: mit Unterzeichnung wird bereits Bindungswirkung herbeigeführt

Zusammengesetzten: Unterzeichnung ist nur die Willensbekundung den Vertrag auch zu ratifizieren. Und erst die nostrifikation soll Bindung herbeiführen

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47
Q

Welche drei staatsvertragsarten unterscheidet das b-Vg? Und für was wichtig?

A

Wichtig nur für das Zustandekommen- also verfahrensrechtliche Konsequenzen. Wer muss mitwirken

1.art 50 abs 1 z 1: politische, gesetzesändernde, oder gesetzesergänzende StV: brauchen Zustimmung des NR und nur die Mitwirkung des BR

2.art 50 abs 1 z 2: durch die die EU-vertragssachen geändert werden sollen: Zustimmung des NR UND Br

3.sonstige Staatsverträge: ohne NR. Einfach von den berufenen Organen

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48
Q

Der Bundespräsident darf ohne Zustimmung des NR bestimmte nicht gesetzesändernde stv abschließen. Braucht es da noch irgendeine Mitwirkung?

A

Ja, gem. Art 67 abs 1 b-vg braucht es dafür einen Vorschlag der Breg

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49
Q

Zu was hat der Bundespräsident die breg ermächtigt (im zusammenhang mit stV), wo ist die Rechtsgrundlage und wie schaut das in der Realität umgesetzt aus?

A

Durch Art 66 b-Vg kann der Bundespräsident die Bundesregierung ermächtigen, stv die weder unter 50 noch Art 16 fallen zu beschließen.

Daraufhin erging 1920 ein Entschluss der Bundesregierung: Dies ist jedoch Verfassungsrechtlich bedenklich da weder sehr bestimmt noch nach 1945 eindeutig übernommen.

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50
Q

Inwieweit muss der NR dem stV zustimmen, wenn nur ein Teil desselben unter Art 50 fällt

A

In seiner Gesamtheit. Also reicht nicht teilweise Zustimmung

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51
Q

Was sind politische stv gem. Art 50 b-Vg!?

A

Z.b die die Existenz von Staaten betreffen, deren Unabhängigkeit etc

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52
Q

Was sind gesetzesergänzende und gesetzesändernde stv gem. Art 50 b-Vg!?

A

Ergänzend: wenn Sie bestehenden Gesetzen nicht zu widerlaufen, sonst wären sie ändernd.

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53
Q

Auf welche Rechtsgrundlage stützend dürfen andere Staaten oder Organisationen wie die eu unmittelbar Rechtsakte erlassen für Österreich?

A

Art 9 abs 2 b-vg

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54
Q

Unterschied des Rechts des Bundespräsident im Vergleich zwischen stv und Gesetz (unterzeichnend betreffend)

A

Gesetz: hier muss er beurkunden

Staatsvertrag: hie kann er ratifizieren auf Vorschlag der Bundesregierung

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55
Q

Wie kann ein stv gerändert oder aufgehoben werden?

A

Durch andere stv gleichen Ranges und gleicher Form

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56
Q

Was passiert rechtlich falls ein transformierter stv durch innerstaatliches Gesetz geändert wird?

A

Dann ist dies möglich und derigiert auch den transformierten Vertrag. Jedoch bleibt er völkerrechtlich weiterhin gültig

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57
Q

Was ist ein Erfüllungsvorbehalt? ( im Zusammenhang mit Stv)

Was ist ein Erfüllungsgesetz und eine erfüllungsvo?

A

Erfüllungsvorbehlt: hier kann der NR beschließen in welchem Umfang dieser stv durch noch zu beschließEnde Gesetze zu erfüllen ist. Also dass er Nichtseins zu eins in Kraft tritt.

Die dadurch entstehenden Gesetze werden erfüllungsgesetze genannt.
Falls es durch VOs näher bestimmt werden soll nennen die sich erfüllungsvo

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58
Q

Hat ein stv mit erfüllungsvorbehaltnwirklich gar keine innerstaatlichen rechtswirkungen?

A

Ja

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59
Q

Können die Länder auch Gesetzesändernde stv schließen?

A

Ja, wenn es eben in ihrer gesetzeskompetenz liegt.

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60
Q

Mit wem alle können die Länder stv schließen?

A

Mit allen Nachbarländern von Österreich und deren Teilgebiete solange diese partielle Völkerrechtssubjektivität haben

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61
Q

Wie stark ist der Einfluss der Bundesregierung auf den Abschluss bzw. der Kündigung von stv. Die von den Ländern in Ihren Wirkungsbereichen abgeschlossen wurden?

A

Sehr stark. Denn sie kann die Zustimmung verweigern und verlangen dass er gekündigt wird.

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62
Q

Was war das wichtigste Grundprinzip das durch was in der EU verletzt wurde/wird? Und welche 2 Grundprinzipien sind noch betroffen?

A

Wichtigste idt das demokratische da das sekundäre recht der EU hauptsächlich von Organen beschlossen wird, die nicht ausreichend vom österreichischen Volk legitimiert wurden.

Auch das bundesstaatliche und rechtsstaatliche Prinzip wurden berührt.

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63
Q

Warum braucht es für (auch zum Teil verfassungsändernde) Änderungen der EU-Verträge, kein extra BVG? Ist dadurch auch eine Gesamtänderung möglich?

A

Da es bereits einen Art 50 Abs 1 Z2 und Abs 4 gibt, der sagt dass es einfach erhöhte Quoren braucht für eine Zustimmung des NR und BR (also eh quasi ein BVG).
Dadurch ist KEINE Gesamtänderung möglich, da drin steht (“unbeschadet des Art 44 abs 3”)

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64
Q

Wie nimmt der NR seine Mitwirkungsmöglichkeit war, um die Tätigkeit von Österreich in der EU zu beeinflussen.? Bzw. durch wen?

A

durch dessen Hauptausschuss

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65
Q

Wie sind die Informationspflichten der BReg ggü dem NR/BR ausgestaltet bezüglich EU?

A

Art 23 e, f B-VG: der BM muss sofort berichten falls von Einstimmigkeit z.b zu qualifizierter Mehrheit in EU gewechselt werden soll, bzw. zu beginn jeden jahres was so österreichische Positionen zu den Vorhaben des Rates sind

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66
Q

Wie schaut die Mitwirkungsbefugnis des NR bei der EU (ausgeführt durch den Hauptausschuss) aus?

A

Art 23 e B-VG: Falls EU verbindlichen Rechtsakt vornehmen möchte kann er eine verbindliche Stellungnahme abgeben, von der aus außenpolitischen Gründen abgewichen werden darf, aber nur unter neuerlicher Beratung und somit politischer Verantwortlichkeit des BM. Falls der potenzielle verbindliche Rechtsakt bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde , so ist eine Abweichung jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht.

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67
Q

Welche zwei Möglichkeiten stehen dem BR/NR zu, die bereits im Primärrecht der EU verankert ist?

A
  1. Die Subsidiaritätsrüge: alle nationalen Parlamente können zu einem Gesetzgebungsakt in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei.
  2. Subsidiaritätklage: können vor den EuGH klagen falls gegen das Subsidiaritsprinzip verstoßen wurde.
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68
Q

Wie bindet sind folgende Stellungnahem an den Bund, im Rahmen der EU?

1.) einheitliche Stellungnahme der Länder falls ihre Kompetenzen berührt werden?

2.) einheitliche Stellungnahemn der Städte bzw. des Gemeinebundes?

A

Art 23 d BV-G

1.) nicht absolut bindend, da bei Abweichung des Bundes aus zwingenden außenpolitischen Gründen, nur eine Erklärung der Gründe erfolgt (Im unterschied zu einer BR Stellungnahme)

2.) Gar nicht bindend.

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69
Q

Kann ein österreichisches Gericht etwas gegen Sekundärrecht oder Primärrecht tun?

A

Nur etwas gegen Primärrecht und zwar der VfGH als Staatsvertragsgerichtshof, der die Rechtswidrigkeit eines Staatsvertrags feststellen kann (so Öhlinger, falls eben gegen die Grundprinzipien unserer Verfassungs verstoßen wird). Für alles weitere steht nur der EuGH zur Verfügung

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70
Q

Nenne 1 Beispiel, in dem durch einfaches Gesetz die Kompetenzverteilung geändert werden kann! Und warum?

A

Weil es bereits zuvor BVG geregelt wurde, z.b:
1.) Art 10 Z9 B-VG: durch einfaches Gesetz können bestimmte Straßen zu Bundesstraßen erklärt werden
2.) Bedarfskompetenzen: in gewissen Fällen, in denen grds. die Länder Kompetenzen haben, kann der Bund einfache Gesetze erlassen damit eine Vereinheitlichung stattfindet. Wird dieses Gesetz aufgehoben, leben alle Ländergesetze wieder auf

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71
Q

Kann mittelbar oder unmittelbar die Erlassung eines Gesetz erzwungen werden?

A

Unmittelbar nicht. Mittelbar durch:
1.) eine unionsrechtliche Staatshaftung
2.) über Fälle des Art 140 B-VG

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72
Q

Unterscheide Delegation und Devolution!

A

Delegation: Wenn ein primär zuständiges Organ durch Willensakt seine Zuständigkeit auf ein anderes Organ überträgt. (geht natürlich nur wenn verfassungsrechtlich vorgesehen)
Devolution: Hier passiert auch ein Übergang von Zuständigkeiten aber ohne Willensakt, also nur aufgrund von Gesetz: wie zeitablauf oder parteiantrag

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73
Q

Welche Organe sind alles im B-VG taxativ verankert?
1.) oberste vollziehungsorgane
2.) gesetzgebung berufenen organe?
3.) nicht oberste Vollzugsorgane?

A

1.) jap gem Art 19
2.)jap
3.) nein, hier muss der einfache gesetzgeber handeln

74
Q

Was besagt das Adhäsionsprinzip?
Und kennst du Beispiele davon?

A

Das Adhäsionsprinzip besagt, dass eine Kompetenz zur Regelung eines ausdrücklich erwähnten Sachbereichs, die Kompetenz zur Regelung weiterer, damit verbundener Bereiche, insbesondere des dazugehörigen Verfahrensrechts, nach sich zieht.
Beispiele:
1.) Eben das Verfahrensrecht
2.)Enteignungen
3.)Festsetzung von Strafen und die Zuweisung von Strafgeldern

75
Q

Zu was ermächtigt, die aus dem Adhäsionsprinzp kommende Verwaltungspolizei?

A

Besagt dass der Gesetzgeber, der zuständig ist für Regelung einer Sachmaterie, auch zur Normierung von Zwangsrechten zuständig ist (Verwaltungspolizei)

76
Q

Kann nur der Bund Enteignen?

A

Nein, auch die Länder. Wenn es zu deren Zuständigkeit zweckdienlich ist

77
Q

Wie ist die Bedarfskompetenz des Bundes für Verwaltungsverfahren ausgestaltet und wieso ist das bisschen blöd und komisch das Gesetz?

A

Art 11 ABs 2 B-VG: “Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.”
Heißt der Bund muss das Erfordernis für Einheit vorweisen, soweit so gut. Aber man kann dann davon TROTZDEM Ausnahmen machen (Bund oder Länder) falls Abweichungen erforderlich sind)

78
Q

Welche Bedarfskompetenz bedarf es seit 1955 nicht mehr?

A

Die des Art 10 Abs 1 Z 15 B-VG: nämlich die im Anlassfall des Krieges zur Sicherung der Wirtschaft

79
Q

Wie lauten die vier Haupttypen der Kompetenzverteilung im B-VG?

A

A.) Art 10: Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung

B.) Art 11: Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und des Landes zur Vollziehung

C.) Art 12: Zuständigkeit des Bundes zur Grund-Gesetzgebung und des Landes zur AUSFÜHRUNGSGESETZGEBUNG und Vollziehung

D.) Art 15: Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung und Vollziehung

80
Q

Was fällt unter die Generalklausel zugunsten der Länder (Gesetz + Vollziehung)?

A

Aufgrund von Art 15 Abs 1 b-VG: “Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.”:

Baurecht, Jagdrecht, Naturschutz, Raumordnung, Veranstaltungswesen, Sportangelegenheiten

81
Q

Was besagt die “lex Starzynski”?

A

Art 15 Abs 9 B-VG: Länder dürfen falls erforderlich ist ihre Kompetenzen zu regeln STRAF- und ZIVILRECHTS Bestimmungen treffen. Zum Beispiel: Grundbuchsrechtliches im Zusammenhang mit Jagdrecht oder sogar Strafrechtliche Bestimmungen

82
Q

Zuständigkeit des Bundes zur Grund-Gesetzgebung und des Landes zur AUSFÜHRUNGSGESETZGEBUNG und Vollziehung:
A.) was fällt zum Beispiel darunter?
B.) Was wenn ein Grundgesetz fehlt?
C.) Was ist der unterschied zwischen Grundgesetz und Ausführungsgesetz?(erkläre Grundgesetz)

A

A.) Art 12: Armenwesen oder Heil- und Pflegeanstalten
B.) Art 15 Abs 6: dann kann es das Land frei regeln
C.) Schwierig: Grundgesetze sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Es darf nicht so bestimmt sein, als dass es einwandfrei vollziehbar ist und auch nicht zu weitgefasst, damit nur die Kompetenztatbestände des Art 12 Abs 1 umfasst sind.

83
Q

Wie ist die vorübergehende Devolution ausgestaltet im Falle der Grundsatzgesetzgebung durch Bund und Ausführungsgesetzgebung des Landes?

A

Art 15 Abs 6 B-VG: “Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft. Sind vom Bund keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln. Sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen.”

84
Q

Nenne 6 von 7 besonderen Kompetenzverteilungsarten!

A
  1. Paktierte Gesetzgebung: Bund und Länder müssen gleichlautende Gesetze erlassen (z.B. Art 3 Abs
    3 B-VG: Änderungen von Landesgrenzen innerhalb des Bundesgebietes;
  2. Gesetzgebung Landessache, Vollziehung Bundessache:
    - Art 21 Abs 1 B-VG (Vertragsbedienstete der Länder/Gemeinden): über Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis entscheiden die ordentlichen Gerichte (also Bundesorgane).
    - Art 15 Abs 9 B-VG (lex Starzynski): Vollziehung der landesgesetzlichen Regelungen erfolgt durch ordentliche Gerichte.
  3. Bedarfsgesetzgebung: In verschiedenen Fällen ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes an einen Bedarf nach einer einheitlichen Regelung geknüpft: Art 11 Abs 2 BVG (einheitliche Verwaltungsverfahrensgesetze).
  4. Delegierte Gesetzgebung: Bundesgesetzgeber darf in einzelnen Materien die Landesgesetzgebung ermächtigen, zu genau bezeichneten einzelnen Bestimmungen Ausführungsregelungen zu erlassen (Art 10 Abs 2 B-VG; Fristsetzung wie bei Grundsatzgesetzgebung). Die Vollziehung obliegt weiterhin
    dem Bund
  5. Devolution: Zuständigkeit zur Gesetzgebung und/oder Vollziehung geht vom Land auf den
    Bund/Bundesorgan über:
    - Endgültig im Fall des Art 16 Abs 3 B-VG (Kündigung von Länderstaatsverträgen, wenn ein Land der Aufforderung des Bundes zu kündigen nicht rechtzeitig folge leistet)
    - Vorläufig in den Fällen des Art 15 Abs 6 B-VG (Ausführungsgesetzgebung des Landes)
  6. Rahmengesetzgebung (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengensetz)
  7. Konkurrierende (geteilte) Gesetzgebung: Normalerweise dürfte es so etwas gar nicht geben (wegen dem Grundsatz der strikten Kompetenztrennung). Es gibt trotzdem einzelne Fälle der
    konkurrierenden Gesetzgebung (Verdopplung der Zuständigkeit):
    ▪ Art 16 Abs 1 iVm Art 10 Abs 1 Z 2 B-VG (Zuständigkeit Bund + Länder zum Abschluss von Staatsverträgen in Angelegenheiten des Art 15 Abs 1 B-VG)
    ▪ Lex Starzynski
85
Q

Unterschied zwischen Gebühren und Steuern und Beiträgen?

A

Steuern sind Abgaben ohne spezifische Gegenleistung
Gebühren haben immer eine “Gegenleistung”, die von der erhebenden Gebietskörperschaft zu erbringen ist
Beiträge sind Leistungen bestimmter Personengruppen für Nutzung staatlicher Einrichtungen (Studienbeiträge)

86
Q

Wo ist die Kompetenzverteilung des Finanzwesens geregelt?

A

Im Finanzverfassungsgesetz F-VG, das aufgrund von Art 13 B-VG errichtet werden musste.

87
Q

Welche drei groben Kompetenzen kann man im F-VG unterscheiden?

A

A.)Abgabenerhebungskompetenz, also wer Besteuern darf

B.)Ertragshoheit, wer über Erträge verfügen darf

C.)Kostenregelungskompetenz, wer welche Kosten zu tragen hat

88
Q

F-VG: Ertragshoheit: Was sind in dem Zusammenhang Hauptformen und was Unterformen? Und nenne je ein Beispiel

A

§ 6: Hauptformen: sind Abgaben deren Ertrag ausschließlich einer Gebietskörperschaft zufließt
Z.B: ausschließliche Gemeindeabgaben (Grundsteuer)

Unterformen: wo das nicht der fall ist und geteilt wird
Einkommenssteuer: Abgabe wird geteilt

89
Q

F-VG: Abgabenerhebungskompetenz: wer darf besteuern:
A.) Wird der einfache oder der Verfassung- Gesetzgeber tätig bei Verteilung der Besteuerungsrechte?
B.) Die einzelnen Abgaben werden vom Bundesgesetzgeber gegliedert in Hauptformen und Unterformen. Wo wird das geregelt?

A

A.) Laut §3 ABs 1 F-VG der einfache reicht
B.)Im FAG (Finanzausgleichsgesetz)

90
Q

Warum braucht es das FAG und muss es befristet gelten?

A

Das FAG (Finanzausgleichsgesetz) braucht es da das B-Vg den einfachen Bundesgesetzgeber dazu ermächtigt die Abgaben zu verteilen. Sonst sagt es nicht viel. Die Befristung des Gesetzes müsste nicht sein.

91
Q

Wie wird verhindert das im FAG ein Bundesland leer ausgeht oder sie unterfinanziert werden?

A

Durch § 4 F-VG dem Paritätsgrundsatz; es ist bedacht zunehmen auf den Gleichheitsgrundsatz und dass Leistungsfähigkeit erhalten bleibt

92
Q

Was ist die Landesumlage?

A

Anscheinend können die Länder Geld von den Gemeinden dadurch abzwacken um Bedarf zu decken

93
Q

Was ist das sog. “Konnexitätsprinzip” im F-VG?

A

Dass jede Gebietskörperschaft die Kosten GRUNDSÄTZLICH selbst zu tragen hat, die entstehen wenn sie ihre Aufgaben in ihren Zuständigkeiten erfüllt. Maßgeblich ist NICHT die Gesetzgebungskompetenz, sondern die Vollziehungskompetenz. (Falls also

94
Q

Wie kann vom Konnexitätsprinzip des F-VG abgewichen werden und wie nicht?

A

Nur mittels Gesetz, nicht mittels Vertrag, da im § 2 F-VG die Kostenüberwälzungsmöglichkeit nur dem Gesetzgeber zusteht.

95
Q

Hat der Staat mehr Spielraum für Steuern oder für Beiträge/Gebühren? Und warum?

A

Für Steuern, da die anderen beiden eine äquivalente Gegenleistung bieten müssen.

96
Q

Im F-VG steht nur dass es 4 Typen von Abgaben gibt. Nicht welche genau. (Das muss erst im FAG stehen). Wem kommt aber die GESETZGEBUNGSZUSTÄNDIGKEIT zu, wenn mal feststeht welche Abgaben es gibt und zu welchem Typus sie gehören (Unterform- Hauptform).

A

Ist in den §§ 7-8 F-VG geregelt:
A.) Ausschließliche und gemeinschaftliche Bundesabgaben vom Bundesgesetzgeber

B.) Ausschließliche Landes- und Gemeindeabgaben vom Landesgesetzgeber

97
Q

Welche 4 Abgabentypen ( je zwei Hauptformen und 2 Unterformen), kenn das F-VG?

A

§ 6 F-VG:
A.) ausschließliche Bundesabgaben
B.) Bundesabgaben zwischen Bund und Länder
C.) ausschließliche Landesabgaben
D.) ausschließliche Gemeindeabgaben

98
Q

Von wem sind Bundesabgaben einzuheben und von wem Landesabgaben/Gemeindeabgaben?

A

A.)Bundesabgaben: vom Bund
B.) Landesabgaben/Gemeindeabgaben soweit durch LG nichts anderes bestimmt wird durch die Organe jener Gebietskörperschaft selbst

99
Q

Oft sind die Kompetenzen im B-VG extrem offen verfasst “Bergwesen”. Deshalb braucht es von der Lehre und VfGH entwickelte Kompetenztheorien, die einem helfen zu entscheiden wer hier Kompetenz hat für bestimmte Angelegenheiten.
Nenne mir die 2 Kompetenztheorien!

A

A.)Versteinerungstheorie (wichtigste)

B.)Gesichtspunkttheorie

100
Q

Was ist die Versteinerungstheorie? Wie kann sie anhand des Beispiels „Wasserrecht“ beschrieben werden?

A

Die Versteinerungstheorie besagt, dass Verfassungsbegriffe im Zweifel in dem Sinne zu verstehen sind, der ihnen nach dem
Stand der Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
jeweiligen Verfassungsnorm zugekommen ist. Kombination aus einer strikten Wortlautinterpretation
und historischen Interpretation.
„Gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG ist „Wasserrecht“ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.
Gehören Maßnahmen wie beispielsweise die Errichtung eines Wasserkraftwerkes
zum „Wasserrecht“ oder Generalklausel des Art 15
Abs 1 B-VG in den Kompetenzbereich der Länder?
alleine eine Wort Interpretation führt zu keinem Ergebnis.
Untersucht wird, ob es im „Versteinerungszeitpunkt“
bereits Regelungen gab, die das fragliche Rechtsgebiet
zum Gegenstand hatten. Falls ja, kann man davon ausgehen, dass der Inhalt dieser
Regelungen zugleich auch den Umfang des Kompetenztatbestands abgrenzt.

101
Q

Was wenn es bei möglichen Kompetenzstreitigkeiten keine Versteinerungsmaterialien gibt? Ist dann die Versteinerungstheorie unmöglich?

A

Ja, versteinerungstheorie ist dann unmöglich.

102
Q

Was heißt: “Es macht für Kompetenzstreitigkeiten erhebliche Unterschiede, ob mehr oder weniger abstrakt versteinert wird”

A

Wenn es sich zum Beispiel um ein Wasserkraftwerk handelt kann man sagen, wenn man weniger abstrakt versteinert: zur Zeit der B-VG Norm “Wasserrecht ist Bundessache” gab es kein Kraftwerksgesetz.
Aber abstrakt gesehen gab es ein Gesetz zu Wasserbauten und Wasserkraftwerke wären darunter zu subsumieren.

103
Q

Was ist die Gesichtspunkttheorie im Zusammenhang mit Zuständigkeitsstreitigkeiten? Und warum spricht man in diesem Zusammenhang von “Querschnittsmaterialien”?

A

Es kann vorkommen, dass ein bestimmter Sachverhalt unter verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden kann und dadurch - je nach Gesichtspunkt - sich unterschiedliche Gesetzgeberische Zuständigkeiten ergeben, für den selben grundsätzlichen Sachverhalt. Zum Beispiel das Prostitutionswesen: Unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes ist Landesgesetzgeber zuständig. Unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitswesens der Bund.

Wer jetzt für welchen Gesichtspunkt zuständig ist, ist mit der Versteinerungstheorie zu ermitteln.

104
Q

Wie schaut die - dogmatisch nicht begründbare - “Rücksichtnahmepflicht” des VfGH aus, im Zusammenhang mit den Kompetenzstreitigkeiten?

A

Laut VfGH muss jeder Gesetzgeber die Interessen von anderen Gebietskörperschaften abwägen und nur solche Regelungen treffen die nicht die Interessen komplett negieren. Damit wird aber die Versteinerungstheorie und Gesichtspunkttheorie verwässert

105
Q

Was ist der Unterschied zwischen Staatszielbestimmungen (Verfassungsaufträge) und Grundrechtsbestimmungen?

A

Staatszielbestimmungen gewähren keine subjektiven Rechte.

106
Q

Nenne mir 2 Staatszielbestimmungen (Verfassungsaufträge)!

A

1.) Gleichstellung Mann und Frau

2.) atomfreies Österreich

3.) Neutralität

4.) Verbot von nazi

5.) Gleichbehandlung von Behinderten

6.) Umweltschutz

107
Q

Warum kann das Argument des Umweltschutzes einen Eingriff in Grundrechte rechtmäßig machen laut VfGH?

A

Weil durch das BVG über die Nachhaltigkeit hier bestätigtes öffentliches Interesse vorliegt.

108
Q

Was sagt der VfGH zu einem Rechtsquellentypus der zustande kommt durch die Einbeziehung von EU-Organen?

A

Dies ist verfassungswidrig, da dies gegen die relative Geschlossenheit des B-VG verstößt. Durch diese Beteiligung handelt es sich nicht um eine VO iSd Art 18 Abs 2, deshalb ist eine Kontrolle des VfGH dann nicht mehr möglich.

109
Q

Erörtere den Begriff der “Souveränität”!

A

Die nach INNEN gerichtete Souveränität ist die unabhängige und effektive Ausübung der obersten Herrschaftsgewalt. (Heißt: es gibt keine Konkurrenz zu anderen Gewalten in Bezug auf das gleiche Staatsgebiet)

Die nach AUSSEN gerichtete: die Völkerrechtliche Unabhängigkeit eines Staates, also die Anerkennung von anderen Staaten

110
Q

Warum hat die EU keine Staatsqualität?

A

Da sie keine Kompetenz-Kompetenz hat. Sie kann somit nur das tun was ihr die MS gegeben hat und sie hat keine eigenen Vollzugsbehörden

Im Sinne der Drei Elemente Lehre mangelt es ihr also an Staatsgewalt

111
Q

Reicht eine Volksabstimmung gem Art 44 Abs 3 B-VG um den Bundesstaat abzuschaffen?

A

Nein es braucht auch die Zustimmung des BR unter erhöhten Quoren gem Art 44 ABs 2 B-VG weil dadurch die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung/Vollziehung eingeschränkt wird

112
Q

§ 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren normiert, dass bestimmte Bürgerinitiativen Parteistellung haben. Welches Grundprinzip der ö Bundesverfassung spiegelt sich hier wieder?

A

Das demokratische Prinzip.

113
Q

Aufgrund welchen Prinzips wird der Grundsatz abgeleitet, dass Gesetze bestimmt und verständlich sein müssen?

A

Das Legalitätsprinzip. Diese Bestimmtheit gilt besonders für Strafbestimmungen.

114
Q

In welchen Gesetzen, gerne genau, ist geregelt dass Länder nicht Zwischenzölle etc. einführen dürfen?

A

Im Art 4 B-Vg allgemein
Im § 8 Abs 4 F-VG präzisiert

115
Q

Der Sicherheitsrat der UN beschließt ein Handelsembargo gegen den Staat Dreckslochi. Dieser Beschluss wird im BGBl kundgemacht. Eine extra Umsetzung im nationalen Recht wird nicht gemacht. Ist der Beschluss innerstaatlich wirksam? Wenn ja, in welchem Rang?

A

Das B-VG regelt nicht auf welche Weise Beschlüsse internationaler Org. in das Innerstaatliche Recht eingefügt werden müssen. Laut VfGH reicht aber die Kundmachung im BGBl.

Was den Rang von Beschlüssen internationaler Org. betrifft ist dies umstritten. Dabei gibt es die Mezzanintheorie (zwischen einfachen und Verfassung) und die Meinung, dass es vom Inhalt abhänge.

116
Q

Ö und der Ausistaat schließen einen StV ab. Der NR beschließt dass dieser StV durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Entfaltet der Vertrag für Beamten Wirkung?

A

Nein, da hier ein Erfüllungsvorbehalt die unmittelbare Anwendbarkeit ausschließt und eine spezielle Transformation vorsieht.

117
Q

Kärnten möchte mit Slowenien so schnell wie möglich einen StV über einen gemeinsamen Nationalpark abschließen? Geht das ?

A

So schnell wird es nicht gehen, da gem Art 16 Abs 2 zunächst die BReg informiert werden muss und diese muss vor Abschluss des StV ihre Zustimmung erteilen. Darüber hinaus hat der BP die Bevollmächtigung zur Aufnahme der Verhandlungen. Und der BP hat das Recht auf Vorschlag der LReg zu unterfertigen.

118
Q

Ö und Ausistaat wollen eine Handelsbe-
ziehung eingehen. Zu diesem Zweck haben sich der österreichische VK und die Präsidentin Ausistaats bereits auf den Text eines Handelsvertrags geeinigt, der im Falle Ö jedoch mit einem geltenden Gesetz kollidiert. Der österreichische VK möchte nun weitere Schritte in die Wege leiten. Wie ist zu verfahren? Welcher Rang kommt dem Handelsvertrag nach erfolgreichem Abschluss im ö-Recht zu?

A

Gem Art 65 Abs 1 ist der BP ermächtigt StV abzuschließen, aber nur auf Vorschlag der BReg. Es handelt sichum einen StV iSd Art 50 abs 1 z 1 und damit gesetzesändernd, somit Genehmigung des NR notwendig. Danach noch vom BP zu ratifizieren. Und danach vom BK im Teil III BGBl kundzumachen.

Sofern kein Erfüllungsvorbehalt beschlossen wurde ist der StV unmittelbar anwendbar.

Dieser StV wurde vom NR iSd Art 50 genehmigt und stellt somit BG dar.
(EU StV haben Vorrang vor gesamten Recht außer Grundprinzipien und alle anderen StV sind im Rang von VO)

119
Q

Österreich und Ungarn wollen im Bereich Naturschutz einen Stv abschließen. Das Bundesland Burgenland protestiert, weil es der Meinung ist, Naturschutz sei Ländersache. Wie ist in Österreich beim Abschluss eines solchen Vertrags vorzugehen?

A

!! Der Bund ist gem Art 10 Abs 1 Z 2 beim Abschluss von StV nicht an die Kompetenzverteilung gem Art 10-15 gebunden !!
Falls jedoch wie hier selbstständige Wirkungsbereich der Länder betroffen so müssen diese vor Abschluss Stellungnahme abgeben. Eine einheitliche Stellungnahme aller Länder bindet den Bund. (Darf aber aus zwingenden außenpolitischen Gründen abweichen)
Plus wenn es selbstständigen Wirkungsbereich der Länder betrifft braucht es Zustimmung des BR.

120
Q

Österreich und Argentinien wollen einen StV abschließen, wobei
dieser im österreichischen Recht aufgrund seiner Bedeutsamkeit
Verfassungsrang haben soll. Wie ist auf österreichischer Seite vor-zugehen?

A

Geht nicht. Sie müssen ein eigenes BVG erlassen, das die Ermächtigung zum Abschluss eines StV enthält

121
Q

Klemens meint, die EMRK stünde im österreichischen Recht in Verfassungsrang. Victoria widerspricht, denn in Österreich gäbe es schon seit längerem keine völkerrechtlichen Verträge mehr in Verfassungsrang. Wer hat Recht?

A

Das Institut von verfassungsändernden StV wurde abgeschafft, aber für alle damaligen existierenden StV ändert sich dadurch nichts.

122
Q

Philipp und Robert, streiten sich über die Frage, ob das Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht im Sinne einer monistischen oder dualistischen Sicht zu verstehen sei. Philipp meint, es überwiege ganz klar die Theorie des Monismus. Daher seien Völkerrechtsnormen im nationalen Recht auch unmittelbar gültig, ohne transformiert werden zu müssen. Stimmt das ? Welcher Unterschied besteht zwischen monismus und Dualismus, hat die Anwendung der einen oder anderen Theorie Auswirkungen auf die Geltung im nationalen Recht?

A

Monismus: geht davon aus, dass Völkerrecht und nationales Recht eine einheitliche Rechtsordnung bilden.
Dualismus: getrennte Rechtsordnungen. Unterscheiden sich nach: Geltungsgrund (Erzeugung durch internationales bzw. nationales Verfahren), Adressat und Regelungsgegenstand (internationale oder innerstaatliche Angelegenheiten)

Wenn man aus monistischer Sicht in das nationale Rehct überführen möchte braucht man die ADOPTION, also unverändert übernommen. Wenn man aus dualistischer: dann TRANSFORMATION.

B-VG lässt beides zu. hA ist “gemäßigter Monismus”, heißt dass die völkerrehctliche Pflicht NUR den Staat trifft, der transformieren MUSS.

123
Q

In Österreich ist die Theorie des gemäßigten Monismus mit Primat des Völkerrechts vorherrschend: was heißt das, falls ein Konflikt auftritt zwischen nationalem Recht und Völkerrecht?

A

B-VG lässt beides zu. hA ist “gemäßigter Monismus”, heißt dass die völkerrehctliche Pflicht NUR den Staat trifft, der transformieren MUSS. Im Falle eines Konflikts zwischen nationalem Recht und Völkerrecht ist vorerst nationales Recht anzuwenden in weiterer Folge muss jedoch der Konflikt in einem völkerrechtlichen Verfahren geklärt werden.

124
Q

Wo ist noch Verfassungsrecht außer B-VG?

A

Verfassungsrecht der Länder

StV

einzelne verfassungsrechtlichen Bestimmungen in einem einfachen Gesetz oder StV

125
Q

Ursprünglich wurde Verfassung als “Spielregelverfassung” bezeichnet und auch so behandelt. Was ist damit gemein und wie schaut das heute aus?

A

Gemeint ist damit, dass das B-VG Verfahrensabläufe des politischen Prozesses regelt, aber nicht politische Inhalte selbst.

Heute hat man ein großes “wertorientiertes” Verfassungsverständnis aufgrund der zahlreichen Staatszielbestimmungen

126
Q

Was ist die “Realverfassung”?

A

Sie ist politische Wirklichkeit. Es geht quasi um Gewohnheitsrecht in Ö: z.B der Klubzwang oder dass der BP die Stimmenstärkste Partei zum Regierungsauftrag beauftragt.
All dies steht nicht in der formalen Verfassung wird aber gelebt

127
Q

Was ist ein Bruch der Rechtskontinuität und eine Rechtsüberleitung?

A

Bruch der Rechtskontinuität bedeutet, dass aufgrund einer Revolution (somit außerhalb der Regeln der geltenden Rechtsordnung), eine neue Rechtsordnung entsteht. Oft wird dabei aber viel mitgenommen und deshalb eine “Rechtsüberleitung” vollzogen. Also altes Recht ins neue mitgenommen

128
Q

Was ist ein Gesetzesstaat?

A

Die Ausübung der Staatsmacht beruht auf Gesetzen und erfolgt nicht willkürlich. Art18 Abs 1: (…)Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden

129
Q

Was ist ein Verfassungsstaat?

A

Die Gesetzgebung ist an höherrangiges Recht gebunden und ihre Sicherung erfolgt durch einen Verfassungsgerichtshof.

130
Q

Was ist das liberale Prinzip, das von Verfassungsjuristen eingemahnt wird in Krisenzeiten?

A

Das liberale Prinzips drückt sich durch Grundrechte aus, die dem staatlichen Handeln Grenzen setzen. Sie sollen dem Einzelnen Freiheiten sichern.

131
Q

Art 9 Abs 1 B-VG: allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, sind Bestandteile des Bundesrechts. Was ist damit gemeint? Welchen Rang haben sie auf nationaler Ebende?

A

Allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind:
A.) Völkergewohnheitsrecht: Vertragstreue (Pacta sunt servanda), Folterverbot,

B.) allg. Rechtsgrundsätze: es geht um Grundsätze, die viele gemeinsam haben wie: Prinzip der Haftung für Rechtsverletzungen

Eine Ansicht: Mezzaninrang, höher als einfach Gesetz

VfGH: (1954): Hat Rang eines einfachen Gesetzes

132
Q

Steht die EMRK wie EU-Recht über dem innerstaatlichen Recht?

A

Nein. Sie ist gleichrangig neben den innerstaatlichen Grundrechten (StGG..). Sie wurde durch den Gesetzgeber in Verfassungsrang gehoben.

133
Q

Können sich Einzelpersonen unmittelbar auf die EMRK berufen?

A

Ja, da es sich um Art 144 “verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt”

134
Q

Ein nationales Gesetz widerspricht eine EU-VO. Das Finanzamt weiß nicht ganz wie es weiter verfahren soll und möchte ein Vorabentscheidungsverfahren durchführen. Geht das?

A

Nein, die Vollzugsbehörden können das nicht, so wie Gerichte.

135
Q

Ein nationales Gesetz widerspricht eine EU-VO. Das Finanzamt weiß nicht ganz wie es weiter verfahren soll. Kannst du ihm helfen?

A

Zunächst ist das nationale Gesetz unionsrechtskonform auszulegen. Geht das nicht, hat die EU-VO aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung Anwendungsvorrang und verdrängt nationales Recht.

136
Q

Eine EU-RL ist in Ö umzusetzen. Was gilt wenn die Länder für die Umsetzung zuständig sind? Und aber es nicht tun weil kein Bock

A

Generell gilt: Der EU ist blunzen wer für was in einem Land zuständig ist: es muss getan werden.
Tun Länder es nicht und stellt EuGH dies in einem Vertragsverletzungsverfahren fest, kommt es zur DEVOLUTION der Zuständigkeit auf den Bund gem Art 23 d Abs 5

137
Q

Wie kann sich der NR wehren gegen eine geplante EU-Norm, die gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen würde?

A

Mittels Subsidiaitätsrüge gem Art 23 g B-VG: NR/BR (haben je eine Stimme) können in begründeter Stellungnahme darlegen, weshalb Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Falls 1/3 der EU-Parlamente dies tun,

138
Q

Wie kann sich der NR wehren gegen eine beschlossene EU-Norm, die laut ihm gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt?

A

Mittels Subsidiaritätsklage beim EuGH gem Art 23h B-VG

139
Q

Können die in Ö lebenden EU-Ausländer sich wählen lassen fürs EP in Ö selbst? Also haben sie passives Wahlrecht?

A

Ja, den laut Art 22 Abs 2 AEUV müssen sie dieselben Bedingungen wie Inländer haben.

140
Q

Warum war der Beitritt zur EU als Gesamtänderung der Verfassung zu werten?

A

Vor allem weil weitreichende Gesetzgebungskompetenzen auf die EU Organe übertragen wurden und somit in das demokratische Prinzip eingegriffen.
Natürlich auch das Bundesstaatliche Prinzip, da Kompetenzen der Länder auf EU gingen und rechtsstaatliche Prinzip, da der VfGH eingeschränkt wurde in seiner Normenkontrolle und

141
Q

Warum ist es rechtlich richtig wenn man sagt: Die Volksabstimmung über EU-Beitritt ging nicht über die dadurch verursachende Gesamtänderung?

A

Weil es noch gar nicht zu einer Gesamtänderung kam, da die Volksabstimmung VOR Beitritt passierte und eigentlich ein Bundesverfassungsgesetz schuf, dass die Österreichischen Organe zum Beitritt ermächtigte.

142
Q

Was heißt im Zusammenhang von Umsetzung von EU-recht, dass die EU länderblind ist?

A

Dass sie die MS zur Umsetzung verpflichtet aber innerstaatliche Regelungen gelten wer für was zuständig ist. (Es ist ihr egal ob es Bundesländer gibt solange es gemacht wird)

143
Q

Was gilt, falls bei Umsetzung von EU-Recht der Bund tätig wurde, obwohl Länder zuständig wären.

A

Von einem unzuständigen Organ erlassen führt zur Verfassungswidrigkeit

144
Q

Wer ist zu Durchführung von StV verpflichtet, falls die Länder grds. dafür zuständig wäreN?

A

Gem Art 16 Abs 4 B-VG die Länder ganz normal!

145
Q

Was passiert wenn die Länder einen StV nicht durchführen obwohl sie zuständig wären ?

A

Dann kommt es zu einer vorübergehenden Devolution gem Art 16 Abs 4 zugunsten des Bundes. Vorübergehend deshalb weil die Regel außer Kraft tritt sobald das Land endlich tätig wird

146
Q

Umsetzung von EU-RL: muss dies durch ein formelles Gesetz geschehen oder reicht Durchführungsverordnung?

Einmal aus Sicht des EuGH und einmal aus Sicht des VfGH!

A

Der EuGH sagt nur, dass es durch “außenwirksame” Normen umgesetzt werden muss. Somit klar auch nach Art 18 ABs 2 der Durchführungsverordnung.

Jedoch bestimmt sich die Wahl ob VO oder Gesetz angewandt werden muss nach dem nationalen Verfassungsrecht. VfGH lässt jedoch eine Durchführungsverordnung nur dann zu wenn eine hinreichend bestimmte Grundlage in einem österreichischen Gesetz dies zulässt

147
Q

Gelten die Rechte der GRC allgemein?

A

Nein, nur für staatliche Organe (Nichtdiskriminierung sexueller Orientierung z.B), jedoch legen EuGH und VfGH dies sehr weit aus.

148
Q

Warum kann man sagen, dass ein Rechtsakt der EU, der gegen die Bauordnung der Ö Verfassung gesetzt wurde, selbst eine Verletzung des Unionsrechts dartellt?

A

Weil gem Art 4 Abs 2 EUV, der Unionsrechtsgesetzgeber verpflichtet ist die nationalen Verfassungen und regionalen Selbstverwaltungsstrukturen zu achten.

149
Q

Was ist das oberste Organ der EU? Aus wem setzt er sich zusammen?

A

Der Europäische Rat. Aus den Regierungschefs/Staatschefs der MS, der Kommissionspräsidentin und dem Präsidenten des Europäischen Rats selbst. (Der für 2,5 Jahre vom Europäischen Rat gewählt wird)

149
Q

EU: Was besagt der Grundsatz der begrenzten Einzel Ermächtigung und warum ist er vielfach stark ergänzt?

A

Art 5 EUV: Die EU verfügt nicht über die Kompetenz-Kompetenz sondern nur was ihr ausdrücklich übertragen wurde.
Jedoch sind die Kompetenzübertragungen nicht extrem explizit sondern oft allgemein gehalten und es gibt nur ein Organ, das über Kompetenzstreitigkeiten entscheidet, und das ist selbst Teil der EU-Organe: der EuGH.

150
Q

EU: Was ist das oberste Organ der Vollziehung also quasi “Regierung”?

A

Die Kommission

151
Q

Wie schauen die Wahlkreise aus der der EP Wahl in Ö?

A

Es gibt keine Wahlkreise gem Art. 23a Abs. 2 B-VG

152
Q

Wer sitzt grds. im Rat der EU für Österreich?
Wie kann ein Mitglied einer LReg im Rat Österreich vertreten?

A

Besteht grds. aus einem ressortmäßig passenden BM. Art 16 Abs 2 EUV verlangt nur einen “Vertreter auf MINISTEREBENE, der befugt ist für die Regierung zu handeln”, dies schließt die Ebene der LReg mit ein.

Deshalb existiert Art 23d Abs 3 B-VG: Falls es bei der Ratssitzung um Angelegenheiten der Länder geht, kann die BReg zur Vertretung Ö, ein von den Ländern namhaft gemachtes MG einer LReg entsenden.

153
Q

Kann der österreichische Vertreter im Rat vor dem VfGH rechtlich zur Verantwortung gezogen werden?

A

Ja, gem Art 142 B-VG Abs 2 lit c

154
Q

Wem obliegt die österreichische Mitwirkung an der Bestellung der Organe in der EU?

A

Gem Art 23c Abs 1 der BReg, dabei hat sie in den meisten Fällen Einvernehmen mit Ausschüssen des NR herzustellen

155
Q

Was sind in der EU, sog. “Brückenklauseln”?

A

Diese ermächtigen den Europäischen Rat einen Übergang von der primärrechtlichen Einstimmigkeit auf eine qualifizierte Mehrheit oder von einem primärrechtlich vorgegeben besonderen Gesetzgebungsverfahren auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren

156
Q

Wie kann der NR direkt Einfluss auf den BM ausüben, der Ö im Rat vertritt?

A

Gem Art 23e Abs 3 B-VG: BM muss ja immer NR informieren über vorhaben des Rates. Falls solch Vorhaben sich auf die Bundesgesetzgebung auswirkt (z.B “Brückenklauseln”), ist der BM an eine STELLUNGNAHME des NR dazu gebunden.
Er kann aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.
Falls jedoch das Vorhaben Bundesverfassungsrecht ändern würde, ist eine Abweichung nur zulässig falls der NR dem nicht widerspricht.

157
Q

Wie kann der BR direkt Einfluss auf den BM ausüben, der Ö im Rat vertritt? Und warum eigentlich bedeutungslos praktisch?

A

Gem Art 23c Abs 3 B-VG: BM muss ja immer BR informieren über vorhaben des Rates. Falls solch Vorhaben sich auf die Zuständigkeit der Länder auswirken würde, ist der BM an eine STELLUNGNAHME des BR gebunden.
Er kann aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Jedoch ist BR dann erneut zu befassen und dann ist eine Abweichung nur zulässig falls der BR dem nicht widerspricht.

Da die innerstaatliche Kompetenzverteilung jedoch nicht durch EU geregelt wird hat dies keine Bedeutung.

158
Q

Was ist die “Inzidentkontrolle”?

A

Es geht um den Anwendungsvorrang von EU-Recht bei allenfalls widersprechenden nationalen Bestimmungen. ALLE Behörden (Gerichte und Verwaltungsorgane) müssen dem Anwendungsvorrang folgen. Dies führt zu einem staatlichen Recht (Gesetze, VOs etc) selbstständig auf seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen und nationales Recht uU unangewendet lassen.

159
Q

Warum wird das Verwerfungsmonopol des VfGH durch die “Inzidentkontrolle” eingeschränkt?
Bzw. warum kann der VfGH kein Normenprüfungsverfahren einleiten wegen Widerspruch zu Unionsrecht?

A

Weil jede Behörde die Anwendung selbstständig prüfen soll.
Weil diese rechtliche Problem Konstellation nicht im Normenprüfungsverfahren vorgesehen ist. EU-Recht ist nämlich nicht Gesetzesrecht iSd Art 139 oder Verfassungsrecht iSd Art 140. Somit wäre ein entsprechender Antrag als unzulässig zurückzuweisen

160
Q

Ist wirklich jedes EU-Recht ausgeschlossen bei einem Normenprüfungsverfahren des VfGH?

A

Nein. Alles außer die GRC, soweit ihre Bestimmungen in ihrer Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gleichen

161
Q

Was passiert wenn staatliches Recht einer Eu-Regelung widerspricht, diese aber bei einem bestimmten Fall eh nicht anzuwenden wäre? Im Fall z.B eines Gerichtsverfahrens? Wie hat das Gericht zu verfahren?

A

Zunächst ist immer so unionsrechtskonform auszulegen wie möglich. Geht dies nicht, liegt grds. eine Vertragsverletzung vor. Nichtsdestotrotz muss das Gericht die unionswidrige nationale Norm anwenden, da ein Anwendungsvorrang (der grds. verpflichtend ist) in dem konkret abstrakten Beispiel nicht möglich ist.

162
Q

Was kann der Einzelne tun, falls ihm ein Schaden entsteht durch mangelnde Umsetzung von Unionsrecht? Und durch welche Staatsorgane muss dieses Schädigende verhalten gesetzt worden sein?

A

Staatshaftung ist dann möglich. Und zwar gegen alle zurechenbare Organe des Staates einschließlich des Gesetzgebers.

163
Q

Was ist der Grundsatz der “doppelten Bindung” im Zusammenspiel von EU-Recht und nationalem Recht?
In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit neben der Bindung an das Unionsrecht auch noch eine Bindung an höherrangiges staatliches Recht besteht. Am Beispiel von Durchführungsverordnungen bitte!

A

Dies trifft dann zu, wenn EU-Norm die Durchführung nicht vollständig vorlegt, also noch Spielraum für nationale Rechtssetzung (Vollziehung wie auch Gesetzgeber) bleibt. So regelt Unionsrecht nicht die Zuständigkeit zur Erlassung staatlicher Durchführungsverordnungen. Diese Frage ist nach nationalem Recht zu beurteilen. Und deshalb sind komplett korrekt umgesetzte RL durch Durchführungsverordnungen trotzdem verfassungswidrig, weil nach nationalem Recht es ein formelles Gesetz braucht für Art 18 B-VG.

164
Q

Ist ein Individualantrag beim VfGH möglich gegen eine Norm, die EU-Recht widerspricht?

A

Nein, da EU-Recht ja Vorrang hat und die bekämpfte Norm nicht anzuwenden ist.

165
Q

Ist ein abstraktes Normenprüfungsverfahren beim VfGH möglich gegen eine Norm, die EU-Recht widerspricht?

A

Ja (im Unterschied zu Individualantrag), da sie zwar unanwendbar ist aber weiterhin in Geltung.

166
Q

Welche Gerichte welchen Landes sind grds. zuständig, falls Verwaltungsbehörden Unionsrecht verletzen? Anders gefragt: nach was richtet sich der Rechtsschutz?

A

Grds richtet sich der Rechtsschutz nach nationalem Recht und somit ist ein unionsrechtsverstoß einer einfachgesetzlichen Verletzung gleichzuhalten. Somit ist VwG und VwGH zuständig.

167
Q

Kann durch eine unionrechtsverletzung durch Verwaltungsverletzung vor dem VfGH gebracht werden?

A

Ja, aber NUR die ausreichend bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der GRC.

NIE gehen Unionsrechtsakte, wie VO oder RL.

168
Q

Können Weisungsfreie Verwaltungsbehörden iSd B-VG “Gerichte” laut Art 267 AEUV sein?

A

Ja, wenn sie die vom EuGH entwickelten Kriterien erfüllen.

169
Q

Was muss ein Gericht erfüllen laut EuGH um unter den Gerichtsbegriff des Art 267 AEUV zu fallen?

A

Es braucht:
- eine gesetzliche Grundlage
- ständige Einrichtung
- obligatorische Zuständigkeit
- Entscheidung nach Rechtsnormen
- Unabhängigkeit
- kontradiktorisches Verfahren
- rechtsprechende Tätigkeit

170
Q

Fabian bestellt einen Nervroboter, will dann aber zurücktreten vom Vertrag (was auch EU-RL vorsieht), kann aber nicht weil sie nicht in Ö umgesetzt wurde. Wie kann er von wem Schadenersatz verlangen und welches Gericht zuständig?

A

Im Rahmen einer Staatshaftungsklage gegen Ö gem Art 137 B-VG der VfGH.

EuGH verlangt aber “qualifizierten Verstoß” für Staatshaftung: also RL muss Einzelnem tatsächlich Rechte verleihen, Verstoß muss kausal sein und Schaden sicher vorliegen

171
Q

Auf welche zwei Arten kann ein Schadenersatz durch den Staat verursacht werden bei EU-Rechts verstoß ggü Privaten? Und welche Gerichte sind in dem jeweiligen Fall zuständig?

A

A.) Bei Vollzugsunrecht kommen die Bestimmungen des AHG zur Anwendung und somit Zivilgerichte

B.) Bei fehlender Umsetzung durch den Gesetzgeber kommt der VfGH im Rahmen seiner Kausalgerichtsbarkeit zur Anwendung gem Art 137 B-VG.

172
Q

Eine EU-RL soll AN mind. die letzten 3 Monatsgehälter vor Insolvenz des AG sichern. Österreichs Verfassungsrecht meint aber das mind 5 Monate sein müssen. Darf der einfache Gesetzgeber 4 Monate umsetzen?

A

Nein, da hier “doppelte Bindung” herrscht. Da RL nur Mindestvorgaben macht wird durch Unionsrecht die Ausgestaltung nicht vollständig determiniert. Und innerhalb dieses Spielraums gilt sehr wohl höherrangiges nationales Recht.

173
Q

Eine EU-RL soll AN exakt die letzten 3 Monatsgehälter vor Insolvenz des AG sichern um in EU Vollharmoniserung herbeizuführen. Österreichs Verfassungsrecht meint aber das mind 5 Monate sein müssen. Darf der einfache Gesetzgeber 4 Monate umsetzen?

A

Hier liegt kein Fall der “doppelten Bindung” vor, da der Unionsrecht die Ausgestaltung vollständig determiniert. Somit gibt es keinen Spielraum für höherrangiges Recht und es kommt zum Anwendungsvorrang.

174
Q

Darf eine Staatsanwältin, die aufgrund von RL umgesetzten Tatbeständen ermittelt, beim EuGH eine Vorabentscheidung ansuchen?

A

nein, nur Gerichte iSd Art 267 AEUV!

(Es braucht:
- eine gesetzliche Grundlage
- ständige Einrichtung
- obligatorische Zuständigkeit
- Entscheidung nach Rechtsnormen
- Unabhängigkeit
- kontradiktorisches Verfahren
- rechtsprechende Tätigkeit)

175
Q

Darf ein nationales Gericht EU-Sekundärrecht unangewendet lassen, weil es offensichtlich gegen Primärrecht verstößt?

A

Nein, Verweigerungsmonopol für Sekundärrecht kommt nur dem EuGH zu. Also hat das Gericht, wenn es keine Vorabentscheidung ansucht, das Sekundärrecht trotzdem anzuwenden.

176
Q

Kann ein VwG einer Vorlagepflicht zum EuGH unterliegen?

A

Ja, wenn es letztinstanzlich ist laut hA: das ist dann der Fall wenn es gegen seine Entscheidung keine Revision gibt, weil sie gesetzlich ausgeschlossen wurde

177
Q

Wie kann ein Erkenntnis eines Verwaltungs-Gerichts vom VfGH überprüft werden, falls das Gericht seine Vorlagepflicht beim EuGH verletzt hat?

A

Da die Vorlagepflicht verletzt wurde und dadurch Zuständigkeitsverteilung wurde auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gem Art 83 Abs 2 B-VG verletzt.

Deshalb ist eine Erkenntnisbeschwerde gem Art 144 B-VG zulässig.

178
Q

Laut Art 50 EUV richtet sich das Austrittsrecht nach dem Recht der MS. Wie schaut das in Ö aus?

A

Grds. gilt, dass gem Art 65 Abs 1 iVm Art 67 B-VG der BP auf Antrag der BReg eine Austrittserklärung abgibt, die eine Gegenzeichnung des BK bedarf.
Jedoch muss zuvor etwas anderes geschehen, weil diese Austrittserklärung ein Staatsvertrag iSd Art 50 Abs 1 Z 2 B-VG wäre, da er die vertraglichen Grundlagen der EU ändert.
Deshalb braucht es gem Art 50 ABs 4, davor eine Genehmigung durch den NR und Zustimmung des BR mit je zwei Drittel.

(strittig ob es eine Gesamtänderung darstellt)

179
Q

Ist die Republik Österreich der Bund?

A

Nein, da die aufgeteilte Staatsgewalt nur im Inneren eine Rolle spielt und nach außen aus völkerrechtlichen Sicht nicht.

180
Q

Was ist vollziehung und was fällt darunter?

A

Vollziehung ist die grds die Anwendung der Gesetze. Darunter fällt die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit.

181
Q
A