Die Verwaltung und Kompetenzverteilung Flashcards

1
Q

Wie wird das gesamte Handeln der Verwaltung von der Volksvertretung kontrollierbar?

A

Weil die obersten Organe der Verwaltung (Regierung) dem Parlament verantwortlich sind und sie für ihre untergeordneten Organe verantwortlich sind. Dafür steht ihnen auch die Weisung zur Verfügung. (Oder bei seltenen weisungsfreien Organen das Aufsichtsrecht)

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2
Q

In welchen zwei Fällen muss ein Organ eine Weisung nicht befolgen? z.b rechtswidrigkeit?

A

Rechtswidrige Weisungen sind trotzdem zu befolgen. Außer: Art 20 Abs 1:
1.) von einem unzuständigen Organ erteilt,
2.) oder ihre Befolgung gegen Strafgesetz verstoßen würde

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3
Q

Dürfen einfach so weisungsfreie Behörden eingerichtet werden? und wer darf sowas?

A

Gem Art 20 Abs 2 nur der Gesetzgeber und dort aufgelistet für welche Rechtsgebiete sowas eingerichtet werden darf.

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4
Q

Was ist Kennzeichen von obersten Organen? Also was macht sie aus

A

Dass sie nur berechtigt sind Weisungen zu erteilen und selbst an keine gebunden sind

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5
Q

Warum muss bei einer Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben auf private Rechtsträger eine Weisungsbefugnis eingeräumt sein?

A

Weil nur die in Abs 2 Art 20 B-Vg genannten Gründe zur Ausgliederung von weisungsfreien Behörden ermächtigt.

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6
Q

Gibt es wirklich keinen verfassungsrechtlichen Beamtenvorbehalt für hoheitliche Verwaltungsaufgaben?

A

Ja, es gibt wirklich keinen. Privatangestellte sind verfassungsrechtlich kein Problem

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7
Q

Was ist hoheitliche und was nichthoheitliche Verwaltung?

A

Hoheitliche: wenn idR einseitige Rechtsakte gesetzt werden: bescheide, Wiesungen und VO

Nicht Hoheitlich: hier handeln sie wie private. Also Verträge

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8
Q

Was ist “schlichthoheitliches Verwaltungshandeln”?

A

Es sind tatsächliche Handlungen wie Beratungen, Warnungen und Ermahnungen. Es fehlt der formelle Charakter. (Sie sind aber trtz. der Amtshaftung unterworfen)

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9
Q

Vollende den Satz: Die Hoheitliche Verwaltung darf nichts OHNE das Gesetz tun, die nicht hoheitliche Verwaltung…

A

Nichts GEGEN das Gesetz tun

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10
Q

Die hA geht von einer “relativen Geschlossenheit des Rechtsquellensystems” aus. Was heißt das für den einfachen Gesetzgeber?

A

hA meint, dass das B-VG generelle Rechtsquellentypen geschaffen hat und ausnahmsweise nur der einfache Gesetzgeber neue spezielle schaffen darf wenn Rechtsschutz dies verlangt.

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11
Q

Was sind die klassischen Gesetze im materiellen Sinn?

A

Verordnungen

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12
Q

Sind VO in der Verfassung vorgesehen?

A

Ja in Art 18 Abs 2

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13
Q

Brauchen VO immer ein genaues zugrunde liegendes Gesetz, das dessen Spielraum setzt?

A

Nein, brauchen keine explizite Ermächtigung. Aber sie dürfen Gesetze nur näher ausführen.

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14
Q

Weil die klassischen VOs nur Gesetze näher ausführen (Abgesehen von paar Ausnahmen) werden sie auch noch genannt?

A

DurchführungsVO

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15
Q

Ermächtigen Rechtsakte der EU zur Erlassung von DurchführungsVO laut VfGH?

A

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16
Q

In welchen Fällen dürfen ausgegliederte Rechtsträger VOs erlassen?

A

Nur wenn dies explizit vorgesehen ist und nicht staatliche Kernaufgaben betrifft laut hA

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17
Q

Müssen VOs unbedingt kundgemacht werden für deren gültigkeit?

A

ja

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18
Q

Ist verfassungsrechtlich geregelt wie eine VO ordentlich kundgemacht werden muss?

A

Nö. Ergibt sich aus den einfachen Gesetzen. Im Zweifel ortsüblich laut VfGH

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19
Q

Nenne Beispiele für:

A.) Gesetzesergänzende VO:

B.) Gesetzesändernde:

A

A.) Wichtige Beispiele sind: Art 118 Abs 6 B-VG “Erlassung ortspolizeilicher VO durch die Gemeinde”,oder Satzungen der
Selbstverwaltungskörper

B.) Notverordnung des BP

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20
Q

Was sind VerwaltungsVO?

A

sind allg. Anordnungen von Behörden, die sich nicht an die Rechtsunterworfenen richten sondern nur an nachgeordnete verwaltungsbehörden

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21
Q

Wie erkennt man ob es sich um eine VerwaltungsVO (innen Wirkung) oder um eine RechtsVO (Außenwirkung) handelt?

A

Nicht nach der Form oder den genannten Adressaten sondern aus dem Inhalt.

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22
Q

Könnte man argumentieren, dass wir bereits ein informationsfreiheitsgesetz haben?

A

Naja, jein. In Art 20 Abs 3 sind alle Organe zur Verschwiegenheit verpflichtet wenn es z.B die Sicherheit gefährdet. In Abs 4 dann aber gleichzur Auskunft verpflichtet solange nicht Verschwiegenheitspflicht gilt.

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23
Q

Braucht es ein rechtliches Interesse um eine Auskunft von Verwaltungsorganen zu bekommen gem Art 20 Abs 4 B-VG?

A

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24
Q

Auf was bezieht sich die Amtsverschwiegenheitspflicht?

A

Auf Geheimnisse, die einem Organwalter bekannt wurden. Jedoch muss es zusätzlich auch ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse geben. Peinliches gehört nicht dazu.

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25
Q

Besteht Verschwiegenheitspflicht auch ggü dem Vertretungskörer der jeweiligen zur AUskunft angefragten Funktionäre. (Also Lreg ggü Landtag; BReg ggü NR; Gemeindevorstand ggü Gemeinde)

A

Nein letzter satz aus art 20 Abs 3 sagt explizit dass er antworten muss. (Nach reinen Wort Auslegung wird darunter nicht der NR fallen, da dieser nicht die BReg wählt. Die ist aber ein schlichter Fehler da später 1929 als die Einsetzung durch den BP geschaffen wurde darauf vergessen wurde, dies zu ändern)

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26
Q

Ist die AMtshilfe verfassungsrechtlich verankert? Und kann mittels Amtshilfe die Amtsverschwiegenheitspflicht umgangen werden?

A

Ja in Verfassung gem Art 22 B-VG und nein kann nicht die Amtsverschwiegenheit umgangen werden, dafür braucht es idR extra Gesetzliche Grundlage

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27
Q

Was ist wenn es nur einen Kandidaten zum BP-Wahl gibt?

A

Dann gibt es keine Wahl sondern nur eine Abstimmung ob er es bekleiden soll oder nicht (Art 60 B-VG)

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28
Q

Inwiefern ist der BP rechtlich verantwortlich?

A

Die Bundesversammlung kann gem Art 68 mittels 2/3 Mehrheit den BP beim VfGH anklagen, falls er Gem Art 142 Abs 2 lit a die Verfassungsbestimmungen verletzt hat.

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29
Q

Ist der BP absolut immun?

A

Nein. Er kann behördlich verfolgt werden, wenn die Bundesversammlung gem Art 63 dem zustimmt

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30
Q

Was sind “Regierungsakte”?

A

das sind Kompetenzen der Regierungsorgane, welche unmittelbaren Verfassungsvollzug darstellen. Z.B Gesetzesvorschlag der Regierung Art 41 B-VG oder Art 67 Vorschlagsrecht an BP (bei dem die BReg das Recht hat alle Akte des BP, falls nicht anders geregelt, vorher vorzuschlagen).

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31
Q

Was macht eine Behörde aus?

A

Ihre Befehlsgewalt (Imperium), dh. einseitig verbindliche Normen oder Zwangsgewalt ausüben.

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32
Q

Was ist der “Kernbereich” der Verwaltung, der laut VfGH in jedem Fall nicht an private Unternehmen ausgegliedert werden darf?

A

Sicherheit nach innen, Außen, Strafgewalt und Militärwesen

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33
Q

Warum muss jede Vollzugsbehörde entweder als Gericht ODER als Verwaltungsbehörde organisiert sein? Und kann nicht beides sein?

A

Wegen Art 94 Abs 1 B-VG “die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt”

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34
Q

Ist ein Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an ein Gericht oder umgekehrt unmöglich?

A

Nein, gem Art 94 Abs 2 kann dies durch einfaches Gesetz ermöglicht werden. Eine Ausnahme vom Prinzip der Trennung von Justiz und Verwaltung bildet die sog sukzessive Kompetenz, wie zB im Leistungsrecht der Sozialversicherung; §§ 67 ff ASGG. Hier entscheidet über Leistungsansprüche zunächst ein Verwaltungsorgan. Diese Entscheidung kann jedoch im Streitfall bei einem Gericht angefochten werden. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung außer Kraft und die Rechtssache ist vom Gericht neuerlich zu entscheiden.

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35
Q

Nenne ein paar Beispiele in denen verfassungsrechtlich Ausnahmen vorgesehen sind vom Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung!

A

A.) Justizverwaltung: Art 87 abs 2, bei denen die Richter weisungsgebunden sind (Betrieb der Gerichte). Das betrifft nicht die Rechtsprechung

B.) BPräs: Begnadigung, Strafumwandlung, Abolitionen

C.) Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte

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36
Q

Was ist die grds. Problematik mit der Privatwirtschaftsverwaltung (wenn Staat als Privater auftritt)?

A

Der Rechtsschutz. Da das Rechtsschutzsystem des B-VG (hier stehen Verwaltungsgerichte und VfGH zur Verfügung; sogar gegen Untätigkeit kann was getan werden) auf hoheitliches Handeln zugeschnitten ist. Es gibt nur den normalen Rechtsschutz der Zivilgerichte, wobei nur in ganz bestimmten Fällen der untätige Staat zu einem Vertrag gezwungen werden kann.

Oder: Bund will Hotel betreiben; die Gewerbeberechtigung wiRd von Gewerbebehörden erteilt die dem BM unterstellt sind

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37
Q

Gilt in Österreich die “Fiskalgeltung der Grundrechte”?

A

Laut OGH ja. Also dass die Grundrechte auch gelten wenn der Staat als privater auftritt, also der Gleichheitsgrundsatz z.B

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38
Q

Was leitet die Jud aus dem Art 18 B-VG (Legalitätsprinzip - die gesamte Verwaltung darf nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden) ab?(nicht bestimmtheit gemeint)

A

Das Erfordernis eines Rechtsschutzsystems

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39
Q

Verpflichtet der Art 18 B-VG (Legalitätsprinzip - die gesamte Verwaltung darf nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden) auch den Gesetzgeber zu etwas?

A

Ja, zur Bestimmtheit. Falls sie zu unbestimmt sind, und einen viel zu großen Spielraum eröffnen sind diese Gesetze Verfassungswidrig.

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40
Q

Gilt das Legalitätsprinzip auch für die Privatwirtschaftsverwaltung?

A

Nein. Es braucht für das Handeln als Privater nicht immer extra Gesetze etc. (Es gilt ohnehin das allg Privatrecht)

Natürlich schränkt die Fiskalgeltung der Grundrechte die Privatwirtschaftsverwaltung trotzdem ein

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41
Q

Was ist die “finale Programmierung” (um einem strengen Legalitätsprinzip gerecht zu werden und trotzdem Flexibilität zu schaffen”

A

Hier werden Ziele aber nicht die Mittel normiert, damit die Vollziehung Flexibilität hat.

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42
Q

Art 18 B-Vg (Legalitätsprinzip - die gesamte Verwaltung darf nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden) nennt nicht die Gerichte. Heißt das dass sich diese nicht an die Gesetze halten müssen?

A

Nein. Zur zeit des BVG war es so selbstverständlich dass man es nicht extra erwähnt hat.

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43
Q

Gewährt Art 18 B-Vg (Legalitätsprinzip - die gesamte Verwaltung darf nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden) ein subjektives Recht?

A

Nö. Jedoch sagt der VfGH dass aus dieser Norm ein Prinzip ableitbar ist: Eingeräumte Ansprüche müssen auch durchsetzbar sein.

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44
Q

Wie groß und präzise muss die Bestimmtheit eines Gesetzes laut VfGH sein? (abgeleitet vom Bestimmtheitsgebot gem Art 18 B-Vg (Legalitätsprinzip - die gesamte Verwaltung darf nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden) Von was ist das abhängig?

A

Vom jeweiligen Regelungsgegenstand. Besonders streng natürlich im Strafrecht.
Besonders großzügig ist VfGH im Disziplinarrecht der freien Berufe und Beamte: hier werden Generalklauseln auf Ehre z.B als zulässig erachtet.

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45
Q

Woraus ergibt sich, dass Art 18 B-Vg (Legalitätsprinzip - die gesamte Verwaltung darf nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden) NICHT die vollständige und exakte Bindung der Vollziehung an das Gesetz verlangt?

A

Aus (Art 133 Abs 3) der verfassungsrechtlich abgesicherten Möglichkeit der Anwendung von Ermessen, falls dieses gesetzlich angeordnet wurde. (Ermessen ist dabei natürlich nicht Willkür, sondern ein Spielraum)

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46
Q

Was ist der Unterschied von Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch?

A

Ermessensüberschreitung ist die Überschreitung des Spielraums; Missbrauch ist zwar die Einhaltung des Spielraums, aber falls sie aus Erwägungen gehandelt hat die nach dem G irrelevant sind, wie z.B die Mitgliedschaft einer Partei bei Postenbesetzungen.

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47
Q

Wem ggü sind berufliche Vertretungen (Kammern) zur Auskunft verpflichtet?

A

Nur ggü ihren Zugehörigen

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48
Q

Welche 4 Rechtsformen sieht das B-Vg für hoheitliche Rechtsformen vor?

A

1.) VO (generelle Rechtserzeugung)

2.) Bescheid

3.) Akt der unmitelbaren verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (individuelle Rechtserzeugung)

4.) Weisung (interne Norm)

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49
Q

Handelt es sich bei der Erlassung von VO theoretisch um Vollzug?

A

Nein, sondern um eine Präzisierung von anderen Normen und darum um Gesetze im materiellen Sinn. Dehalb ist dies auch eine Abweichung von dem Gewaltentrennenden Prinzip und braucht in jedem Fall eine verfassungsrechtliche Ermächtigung.

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50
Q

Wie wird erkannt ob ein Verwaltungsakt VO oder Bescheid ist?

A

Nach hA ist VO generell und Bescheid individueller Adressatenkreis. Nicht immer präzise. Deshalb weiteres Kriterium der (I) rechtssetzend und (II) rechtsvollziehend.
Rechtssetzend ist die Präzisierung von Normen und damit VO. Rechtsvollziehend ist die Vollziehung einer Norm.

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51
Q

Ein Erlass ist keine VO iSd B-VG sondern was sonst? (Obwohl er ja auch einen generellen Adressatenkreis hat)

A

Er ist Weisung iSd Art 20 Abs 1 B-VG

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52
Q

Dürfen Gerichte VO erlassen?

A

nein

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53
Q

Was für eines Rechtsform sind die sog. “Satzungen” der Selbstverwaltungskörper?

A

VO! (Falls sie wie üblich generelle Anordnungen darstellen)

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54
Q

Gibt es zwischen den VOs auch ein Hierarchie Verhältnis?

A

jap

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55
Q

Sind rückwirkende VO gültig?

A

Nur wenn das G diese ausdrücklich zulässt

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56
Q

Was ist die Invalidation einer VO und was eine Konvalidation?

A

A.) Falls z.B Inhalt der VO nachträglich nicht mehr mit dem zugrunde liegenden Gesetz übereinstimmt

B.) Falls ursprünglich gesetzeswidrige VO durch späteres Gesetz rechtmäßig wird

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57
Q

Was meint der VfGH zu dem strittigen Thema: Falls zugrunde liegendes Gesetz wegfällt, tritt dann die VO ipso jure außer Kraft oder muss es extra aufgehoben werden?

A

extra aufgehoben

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58
Q

Wie ist das Verhältnis von gesetzesergänzenden VO und anderen Gesetzen?

A

Die gesetzesergänzenden VOs gelten nur SUBSIDÄR und werden eben von G derogiert, niemals umgekehrt.

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59
Q

Die Kundmachung von VOs sind nicht generell geregelt. Fakt ist, dass hA sieht dass diese Kundgemacht werden müssen. Schwierig ist die Frage: Wer ist zuständig für die Kundmachung?

A

Man wird annehmen müssen, dass der Gesetzgeber zuständig ist von dem Rechtsträger dem die Vollzugskompetenz zukommt.

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60
Q

Was ist die “Gehorsamthese” im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäß kundgemachten VOs?

A

Dass solch eine VO, die verwaltungsintern kundgemacht wurde, als generelle Weisung zu gelten hat.

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61
Q

Welche drei Arten von Bescheiden gibt es und welche davon sind vollstreckbar?

A

A.)Leistungsbescheid (nur der ist vollstreckbar)

B.) Rechtsgestaltungsbescheide

C.)Feststellungsbescheide

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62
Q

Ab wann qualifizieren VfGH und VwGH ein faktisches Organhandeln als “Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt”?

A

Wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist.

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63
Q

Schwierig zu urteilen ob ein “Verwaltungsakt” vorliegt, also die “Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt”, ist die funktionelle Zurechnung. Fragen:
A.) Liegt sowas vor bei Durchführung eines richterlichen Befehls?

B.) Bei richterlichen Befehl der offensichtlich überschritten wird (Exzess)?

C.) Falls Private in behördlichem Auftrag handeln? (Z.b private Abschleppunternehmen)?

D.) Akte der Privatwirtschaftsverwaltung?

A

A.) Nein, das sind Akte im Rahmen der Gerichtsbarkeit

B.) Dann liegt ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor

C.) Ja.

D.) Nein

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64
Q

Es kommt bei “Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt” auf die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs an oder falls diese droht bei Nichtbefolgung. Außerdem muss das Organ EINSEITIG in die subjektiven Rechte eingreifen. Frage ob dies laut VfGH vorliegt:

A.) Hausdurchsuchung?
B.) Mitteilung der Rechtslagen?
C.)Aufforderung zum Alkotest?
D.) Verwahrung der Autoschlüssel?
E.) Akte, die mit Zustimmung des Betroffenen gesetzt werden?
F.) Untätigkeit der Behörde?

A

A.) Ja,aber nur wenn es OHNE richterlichen Befehl passierte
B.)Nein
C.)Nein, solange ohne Zwang anzudrohen
D.)Ja
E.) Nein
F. Nein, (außer es liegt “qualifizierte Untätigkeit” vor: Nach freiwilliger Waffenübergabe gibt die Polizei diese nicht mehr zurück)

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65
Q

Ab wann liegt bei “Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt”, die UNMITTELBARKEIT vor?

A

Falls die Maßnahme ohne Bescheid oder richterliche Verfügung gesetzt wurde

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66
Q

Welche Institutionen genießen Weisungsfreiheit ggü staatlicher Verwaltung? Nenn 2

A

A.) Unis gem Art 81c B-VG
B.) Gemeinden gem Art 118 Abs 4
C.) Sonstige Selbstverwaltun Art 120 b Abs 1

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67
Q

Ab wann liegt gem Art 20 Abs 1 B-Vg eine Weisung eines UNZUSTÄNDIGEN Organs vor? (In dem Fall darf dann ein Organwalter nicht folgen)

A

Wenn überhaupt keine Dienstpflicht besteht, also nicht einmal abstrakt zuständig ist. (So argumentiert der VwGH auch dass, Weisungen die dem Willkürverbot entgegenstehen rechtsunwirksam sind und daher nicht zu befolgen)

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68
Q

Artikel 20. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
A.) Was ist falls die Weisung gegen andere Gesetze verstößt?
B.) Was ist aber wenn die Befolgung das Delikts des Amtsmissbrauchs verwirklichen würde (Stgb)? Wenn man das annimmt kann man ja eine Gehorsamspflicht vergessen, die ja total ausgehöhlt wird?

A

A.) Dann trotzdem zu befolgen

B.)Ja auch bei diesem Delikt ist es nicht zu befolgen laut VwGH.

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69
Q

Warum nennt man den BP als “Gefangenen der BReg”?

A

Weil er fast alle Kompetenzen nur auf Vorschlag der BReg machen kann, außer es ist explizit anders geregelt.

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70
Q

Darf der BP die Vorschläge der Breg verweigern?

A

Ja

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71
Q

Braucht es einen Vorschlag der Breg zur ernennung oder entlassung der selbigen?

A

nein

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72
Q

Wie werden individuelle und wie generelle hoheitliche Entscheidungen des BP genannt?

A

Individuelle: Bescheide

Generelle: Entschließungen

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73
Q

Gibt es Regelungen falls der BP kurzfristig und langfristig verhindert ist?

A

Ja: Art 64:
kurzfristig bis 20 Tage übernimmt der BK
länger: die drei Präsidenten des NR als Kollegium

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74
Q

Welche Aufgaben hat der BP im Bereich der Mitwirkung an der Staatsführung? nenne 3

A

1.)Kabinettsbildung der Breg + Erlassung (Hier braucht es keinen Vorschlag)

2.)Beurkunden von BG

3.)Auflösung von NR oder LT (Nur auf Vorschlag der Breg)

4.)Ernennung der MG von VfGH, VwGH aufgrund von Vorschlägen unterschiedlicher Stellen (Breg, NR, BR)

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75
Q

Was darf mit NotVO des BP nicht getan werden? Also wo sind ihre Grenzen?

A

Änderung der Verfassung und keine dauernde finanzielle Belastung

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76
Q

Im Bund: Wer ist das oberste ober Organ und welche anderen Oberorgane gibt es noch? Wie ist hier die Weisungsbefugnis untereinander?

A

Es gibt mehrere Organe an der Spitze, wobei keines dem anderen direkt Weisungen erteilen kann.
A.) Die Bundesregierung als kollegial Organe
B.) Die BM als monokratische Organe
C.) Der BP

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77
Q

Wie viele BM sind verfassungsrechtlich vorgeschrieben?

A

Keine. Gem ARt 77 B-Vg ist dies einfachgesetzlich zu regeln

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78
Q

Wie wird gesichert dass möglichst bald nach der Ernennung einer BReg durch den BP der NR eine Möglichkeit hat diesen abzuwählen?

A

Art 70 Abs 3 B-VG; falls zu einer zeit angelobt wurde, zu der der NR nicht tagt, hat er zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, spätestens nach einer Woche.

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79
Q

Wie wird die BReg, die durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden soll, vor Überrumpelung geschützt?

A

Falls 1/5 der NR MG es möchte muss es auf zweitnächsten Tag verschoben werden.

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80
Q

Was passiert mit der Regierung falls diese, wie auch immer aus dem Amt scheidet?

A

BP hat gem Art 71 eine einstweilige BReg zu betrauen, oft die gleiche, bis eine neue zusammentritt.

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81
Q

Wie sind die Inkompatibilitätsregeln für die MG der BReg?

A

Es gibt politische und wirtschaftliche, wobei die wirtschaftlichen im Unv-Transparenz-G geregelt sind.
Politische sind: MG der BReg darf nicht gleichzeitigBP sein, Präsident des RH oder Höchstgerichtsmitglied

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82
Q

Hat der BK, neben Vorsitz der BReg, weitere übergeordnete Stellungen ggü den BM?

A

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83
Q

Was ist das sog. “Zitationsrecht” des NR?

A

Dass ein BM anwesend sein muss

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84
Q

Haben die Breg das Recht an Verhandlungen von NR und BR teilzunehmen?

A

Ja

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85
Q

Ab wann ist die BReg Beschlussfähig und wie hoch sind die Quoren?

A

Es muss einstimmig sein und Beschlussfähig ab der Hälfte vor Ort anwesend

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86
Q

Wie viele Stimmen dürfen abwesende BM aufeinmal einem anderen BM übertragen?

A

Einem BM darf nur EINE weitere Stimme übertragen werden

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87
Q

Was passiert wenn der BK fehlt bei einer BReg Sitzungen? Wem kann er seine Stimme geben?

A

Seine Stimme wird ex-lege dem VK gegeben.

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88
Q

Ein BM darf sich von seinen leitenden Beamten/Staatssekretär vertreten lassen. wem ist diese Vertretung mitzuteilen

A

Es muss dem BP und dem BK mitgeteilt werden

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89
Q

Welche Kompetenzen stehen der BReg als Kollegialorgan zu? Nenne 2 verfassungsrechtliche und 1 einfachgesetzliche!

A

A: verfassungsgesetzliche: (I) Einbringung von Regierungsvorlagen, (II) Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung von LG, (III) Erstattung von Vorschlägen für die Besetzung wichtiger Staatsämter (oberste Gerichte)

B: einfachgesetzlich: Erlassung wichtiger VO (Volksgruppenrecht oder Ernennung der ORF-Stiftungsrat

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90
Q

Was gilt im Zweifel? Der Ressortminister oder die BReg für die obersten Verwaltungsaufgaben?

A

Wir haben ein Ministerialsystem, also im Regelfall der BM

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91
Q

Dem BM steht das Bundesministerium zur Verfügung. Inwiefern wird die Behördenqualität zwischen ihnen geteilt?

A

Gar nicht. das Bundesministerium ist nur der Geschäftsapparat. Die Behördenqualität kommt nur dem Minister zu und es ergeht alles in seinem Namen.

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92
Q

Was kannst du zu Staatssekretär sagen, bzgl. ihrer Stellung in der BReg? Ihrer Fähigkeit ein Ressort zu leiten? Bestellungsvorgang?

A

Sie sind nicht Teil der BReg, und auch kein oberstes Organ und deshalb auch an Weisungen des BM gebunden. Sie werden gleich bestellt wie BM etc.
Jedoch dürfen sie kein eigenes Ressort haben aber im Resort Aufgaben bekommen.

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93
Q

Was für eine auf den ersten Blick absurde Regel über die Vertretung des BK und des VK im NR/BR gibt es?

A

Art 78 Abs 2: Der BK kann sich vom Staatssekretär des VK vertreten lassen und umgekehrt.

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94
Q

Was ist Regelfall? Mittelbare oder unmittelbare Bundesverwaltung?

A

Mittelbare

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95
Q

Nenne 4 Angelegenheiten die im Rahmen von unmittelbaren Bundesbehörden umgesetzt werden können

A

Art 102 Abs 2 B-VG: vereinsrecht; Asyl; Geld; Zoll; Auslieferungen etc.

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96
Q

Wann liegt abstrakt nach B-VG mittelbare Bundesverwaltung vor?

A

Wenn die Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder durch den LH und die ihm unterstellten Landesbehörden besorgt wird. (Er ist dabei das bestimmende Organ, wobei er dem BM ggü verantwortlich ist und an dessen Weisungen gebunden)

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97
Q

Was wenn der LH die Weisung des BM nicht wahrnimmt im Bereich der mittelbaren BV?

A

Dann kann der LH vorm VfGH angeklagt werden

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98
Q

Inwiefern zeigt sich, dass es sich um mittelbare Bundesverwaltung handelt obwohl die ausnahmsweise tätigwerdende organisatorische Bundesbehörde: die Landespolizeidirektion für den Bund tätig wird?

A

Na weil sie dem LH unterstellt ist und an dessen Weisungen gebunden

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99
Q

An welche Organe dürfen sich die BM alles richten im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung?

A

NUR an den LH. Er allein ist Adressat der Weisungen.

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100
Q

Darf der LH wirklich nie in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung Weisungen treffen?

A

Doch, falls Gefahr in Verzug ist gem Art 102 Abs 5 B-VG und die obersten Organe des Bundes dazu nicht in der Lage sind.

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101
Q

Inwiefern kann die LReg beschließen, dass bestimmte Angelegenheiten der mittelbaren BV einem MG der LReg zugeordnet wird? Zu was führt das im Verhältnis mit dem LH, der ja eigentlich oberstes Organ der mittelbaren BV ist?

A

Art 103 Abs 2 sagt, dass es zwar geht (durch Beschließung ihrer Geschäftsordnung) aber nur IM NAMEN des LH und deshalb bleibt er alleiniger Adressat.

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102
Q

Was gilt bei der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes im Bereich der Länder bezüglich mittelbarer oder unmittelbarer Bundesverwaltung?

A

Hier sagt Art 104 Abs 1 eindeutig, dass eben NICHT die Regeln des Art 102 (mittelbare) gilt; Jedoch kann dies gem Abs 2 Art 104 dem LH übertragen werden und somit zur mittelbaren BV werden

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103
Q

Wie heißen die Vereinbarungen zwischen Bund und Länder und Länder und Länder?

A

Art 15a:

Bund/Länder: Vertikale Konkordate oder Gliedstaatsverträge

Länder/Länder: Horizontale Konkordate oder Gliedstaatsverträge

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104
Q

Weisungsfreie Verwaltungsbehörden: Muss ich alle als Verfassungsgesetz gründen, weil ja grds. das Prinzip der Weisungsgebundenheit der staatlichen Verwaltungsorgane gem Art 20 Abs 1 B-VG gilt?

A

Nein, da es auch den Abs 2 gibt: Behörden für dort aufgelistete Aufgaben brauchen nur einfache Gesetzgebung!

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105
Q

Welche 2 Normen wurden eingerichtet bei den Weisungsfreie Verwaltungsbehörden um die demokratische Legitimation zu wahren?

A

1.) Art 20 Abs 2: Durch Gesetz können sich die obersten Organe einen Aufsichtsrat einrichten damit sie wenigstens immer informiert bleiben und sich ein Abberufungsrecht einbehalten aus wichtigem Grund

2.) Art 52 Abs 1a: Der NR/BR darf im zuständigen Ausschuss den Leiter der Weisungsfreien Verwaltungsbehörde zu allem befragen

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106
Q

Wie ist das Schulwesen verwaltet in Ö? Also welche Behörden von wem wie besetzt und wie weisungsgebunden?
Wer steht an der Spitze solcher Behörden?

A

Art 113 B-VG: In jedem Land gibt es eine Bildungsdirektion, die eine gemeinsame Behörde von Bund und Land ist.
Sie sind bei der Vollziehung von Bundesrecht dem BM weisungsunterworfen und das gleiche gilt ggü der LReg bei Landesrecht.
An der Spitze steht ein Bildungsdirektor, der vom BM im Einvernehmen des LH bestellt wird.

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107
Q

Was wurde bei der Neuschaffung der Bildungsdirektionen eingeführt um den früheren Einfluss der Landesbehörden zu wahren?

A

Es darf durch Landesgesetz das Amt des PRÄSIDENTEN DER BILDUNGSDIREKTION eingeführt werden, dasder LH ausführt es aber auch (üblicherweise) einem Mitglied der LReg geben. Es ist dann weisungsbefugt ggü dem Bildungsdirektor aber selbst weisungsunterworfen im Bereich des Bundesrechts

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108
Q

Warum gelten die für die staatliche Verwaltung maßgeblichen Grundsätze: Gesetzmäßigkeit, Weisungsbidung… auch für das Bundesheer?

A

Weil das B-VG das Bundesheer als Til der Bundesverwaltung in zivile Verwaltung eingegliedert hat.

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109
Q

Kennt das B-VG die Militärgerichtsbarkeit?

A

Ja, es ist aufgehoben. ABER in Kriegszeiten, kann es wieder eingeführt werden

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110
Q

Wie ist die Leitungsgewalt über das Bundesheer geregelt? Was ist dieser “Oberbefehl” des BP?

A

BP ist grds. Vorgesetzter aller Bundesheerangehöriger einschließlich des BM für Verteidigung.
BP hat Oberbefehl.
BM hat aber Befehlsgewalt.

Im Wehrgesetz wird näher ausgeführt was der BM und was der BP verfügen darf. Da jedoch der BP generell nur auf Vorschlag der BReg handeln darf liegt sehr viel Macht bei der Regierung

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111
Q

Kann durch Landesverfassungsgesetz weitere Kategorien von weisungsfreien Organen geschaffen werden?

A

Jap

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112
Q

Gilt in der LReg für dessen kollegialen Beschlussfassung das Mehrheits- oder das Einstimmigkeitsprinzip?

A

Kann die Landesverfassung beides vorsehen

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113
Q

Kann auf ein Ressortsystem/Ministerialsystem im Land verzichtet werden?

A

(Alle Länder haben aber ein solches System)
Ja, aber wenn nicht, dann ist das zuständige MG der LReg oberstes Verwaltungsorgan. Also quasi BM

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114
Q

Von wem werden die Geschäfte der Landesverwaltung auf der Ebene der politischen Bezirke geführt?

A

Von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder Statutarstädte)

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115
Q

Was ist die zentrale behördliche Dienststelle auf Landesebene, die keine Behörde ist sondern vielmehr ein Hilfsapparat für die Organe des Landes? Und wer ist ihr Vorstand?

A

Das “Amt der LReg”
Vorstand ist der LH

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116
Q

Darf das “Amt der LReg” Bescheide erlassen?

A

Sie werden zwar von dem Amt ausgearbeitet aber ergehen als Bescheide “der LReg” oder “des LH”

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117
Q

Wer darf Selbstverwaltungskörper (“sonstige Selbstverwaltung”) schaffen?

A

Bund oder Land, abhängig von ihrer Kompetenz. Z.B schafft Bund die Anwaltskammer (da er zuständig ist für Anwälte)

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118
Q

Was muss eine Selbstverwaltungskörper (“sonstige Selbstverwaltung”) rechtlich aufweisen? Betreffend ihrer Existenz und Mitglieder?

A

Es muss eine juristische Person werden, die von Land/Bund unterschieden ist und es muss eine Pflichtgemeinschaft vorliegen (Unterschied zu Verein).

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119
Q

Nur welche öffentlichen Aufgaben darf durch Selbstverwaltungskörper (“sonstige Selbstverwaltung”) wahrgenommen werden laut Verfassung?

A

Die Verfassung sagt dazu nichts, deshalb viele Möglichkeiten. Jedoch sind 2 Selbstverwaltungskörper (“sonstige Selbstverwaltung”) verfassungsrechtlich garantiert: die der AN und Wirtschaftstreibenden

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120
Q

Warum durften die 9 Gebietskrankenkassen in eine umgewandelt werden? Sind die Selbstverwaltungskörper (“sonstige Selbstverwaltung”) nicht verfassungsrechtlich geregelt?

A

Nein, nur die der AN und Wirtschaftstreibenden. Die restlichen können einfachgesetzlich geschaffen werden

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121
Q

Was für eine Art Typenzwang gibt es, wenn der Gesetzgeber Verwaltungsaufgaben ausgliedern möchte an einen selbstständigen Rechtsträger, der weisungsfrei sein soll? (2)

A

1.) Falls es ein Fall des Art 20 Abs 2 B-Vg, dann so

2.) oder als Selbstverwaltungskörper (“sonstige Selbstverwaltung”) nach Art 120aff B-VG ( und damit eine Einschränkung der Ausgestaltungskreativität, da bestimmte Sachen immer dabei sein müssen wie: demokratische Legitimation durch erfassten Personenkreis)

122
Q

Was für zwei Aufgabenbereiche unterscheidet man bei Selbstverwaltungskörper (“sonstige Selbstverwaltung”) und wie schaut das mit der Weisungsgebundenheit aus?

A

1.) Eigener Wirkungsbereich: die eigenen weisungsfrei zu besorgenden Aufgaben (im eigenen Interesse der Verbandsangehörigen liegend)

2.) Übertragener Wirkungsbereich: Gesetzgeber kann Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen, hier gilt Weisungsgebundenheit. Diese Aufgaben müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden

123
Q

Was ist das besondere an Art 81c Abs 1 B-VG Universitätsautonomie: “sie handeln im Rahmen der Gesetze”

A

Hier ist das Legalitätsprinzip abgeschwächt. Denn für sie ist das Gesetz nur die Grenze und nicht die Grundlage des Verwaltung Handelns

124
Q

Erkläre den weiteren Fall der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben durch selbstständige Rechtsträger: die Beleihung

A

Hier werden Hoheitsaufgaben an private Rechtssubjekte übertragen; dabei muss den Behörden aber ein Einfluss recht eingeräumt sein. (Weisungsrecht)
Beispiel ist die Beleihung von privaten Wachorganen: “Jagd- und Fischereiaufsicht” die auch Befehls- und Zwangsgewalt haben. Beliehene Unternehmen gibt es auch: österreichische Nationalbank (Aktiengesellschaft im 100% Eigentum von Ö)

125
Q

Haben Gemeinden Gesetzgebende Möglichkeiten?

A

Nein, sie sind nur Verwaltung

126
Q

Was ist der Unterschied zwischen Ortsgemeinden und Gebietsgemeinden?

A

Es gibt in Ö Nur die Ortsgemeinden. Wobei das B-VG auch die Gebietsgemeinde kennt was zu einer Demokratisierung der Bezirksverwaltung führen kann, was bis heute aber nicht passier ist, da es ein BVG braucht.

127
Q

Warum heißt Gebietskörperschaft “Gebietskörperschaft”?

A

Es sind Verbände (Bund, Land, Gemeinde), denen alle Menschen angehören, die sich in dem Gebiet aufhalten.

128
Q

Dürfen die Gemeinden alle privatwirtschaftlich tätig werden?

A

Ja

129
Q

Niederhollabrunn sagt Cyrill, der die Gemeinde auflösen will wenn er einmal LH von NÖ ist, dass er kacke ist und gar nicht niederhollabrunn auflösen kann, weil die Gemeinden verfassungsrechtlich geschützt sind. Stimmt das?

A

Ja das stimmt. Aber nur die Existenz von Gemeinden ist geschützt, nicht die individuelle Gemeinde an sich. Der Landesgesetzgeber kann daher sehr wohl Gemeindestrukturreformen vornehmen! (Jedoch ist er an den Gleichheitsgrundsatz gebunden und darf nicht einzelne willkürlich auflösen, aber Niederhollabrunn schon)

130
Q

Wie viele Statutarstädte gibt es in Ö und welche rockt am härtesten?

A

Rust alda und 15

131
Q

Was macht die Sonderstellung von Statutarstädten aus?

A

Art 116 Abs 3: Sie dürfen sich ein Statut geben und sind fortan auch Bezirksverwaltungsbehörde.

132
Q

Wer ist Zuständig für die Regelung des Gemeinderechts?

A

Art 115 ABs 2: generalkompetenz haben die Länder (vor allem Gemeindeorganisationsrecht),
Bund ist aber auch zuständig soweit ihm eine ausdrückliche Kompetenz zugeschrieben wude, wie Art 119a Abs 3 “Gemeindeaufsichtsrecht”

133
Q

An was sind die Länder in den GemO gebunden?

A

An den Art 117 B-VG: Mindestorganisation: Gemeinderat, Vorstand, Bürgermeister, Gemeindeamt

134
Q

Wie wird das Gemeindeamt in Städten und in Statutarstädten gennant?

A

In Städte: Stadtamt
In Statutarstädten: Magistrat

135
Q

Von wem werden die MG des Gemeindevorstandes gewählt? Gibt es dazu extra regeln?

A

Vom Gemeinderat. Ja, das Proporzsystem

136
Q

Muss der Bürgermeister direkt gewählt werden?

A

Nein, das können die Länder selbst entscheiden. (Außer Wien, da ist es bundesverfassungsrechtlich verboten, da er gleichzeitig LH ist)

137
Q

Gibt es Gemeinde-Volksbefragungen?

A

Ja, gem Art 117 Abs 8 Darf das Land solche direktdemokratischen befragungen/abstimmungen erlauben

138
Q

Vervollständige den Satz: In ANgelegenheiten des eignen Wirkungsbereichs sind die Gemeinden frei von…..(i) und dabei gibt es an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kein ordentliches … (ii)

A

(i) Weisung

(ii) Rechtsmittel

139
Q

Was hat das B-VG vorgesehen, damit sichergestellt wird, dass sich die Gemeinden an das Gesetzesmäßigkeitsprinzip hält?

A

Eine Aufsicht des Bundes und des Landes Art 119

140
Q

Welche Aufgaben kann die Gemeinde im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereich erfüllen? Wie regelt das das B-VG?

A

A.) Mittels einer Generalklausel gem Art 118 Abs 2: das umfasst Angelegenheiten im überwiegenden örtlichen Interesse, die auch geeignet sind durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen erledigt zu werden (örtliche Eignung).
Somit braucht es ein örtliches Interesse und eine örtliche Eignung.

B.) Gibt es im Abs 3 eine DEMONSTRATIVE Aufzählung von Angelegenheiten

141
Q

Was ist das Konzept der abstrakten Einheitsgemeinde, das hilft zu beurteilen ob eine Selbstverwaltungsaufgabe vorliegt?

A

Es soll nicht nach einer ganz bestimmten Gemeinde geurteilt werden, sondern auf eine Durchschnittsgemeinde abzielen. (In der Konsequenz muss Gesetzgeber alle Gemeinden gleich behandeln)

142
Q

Durch das Konzept der abstrakten Einheitsgemeinde können Kleinstgemeinden schnell mal überfordert werden weil sie dieselben Kompetenzen haben wie riesige. Wie können sie sich helfen?

A

Art 118 Abs 7: Auf Antrag können einzelne Angelegenheiten (mit Zustimmung des betroffenen Landes oder Bund) auf staatliche Behörden übertragen werden.

143
Q

Muss ich als Gemeinde selbst rätseln und entscheiden gem des Konzepts der abstrakten Einheitsgemeinde was für Selbstverwaltungsaufgaben ich habe?

A

Nö, denn gem 118 Abs 2 letzter Satz müssen die Selbstverwaltungsaufgaben explizit in einem Gesetz genannt werden

144
Q

Was tun, falls ein Gesetz über Selbstverwaltungsaufgaben zu viel oder zu wenig den Gemeinden überlässt?

A

Dann hat der VfGH diese Gesetze als verfassungswidrig aufzuheben.

145
Q

Die Gemeinde darf zwar keine Gesetze erlassen aber etwas anderes in die Richtung. Was denn und wo sind die Grenzen?

A

Art 118 Abs 6 “ortspolizeiliche Verordnungen”, das sind gesetzesvertretende, die NICHT geegn geltende VO oder Gesetze verstoßen dürfen, aber eben ungeregeltes regeln können, wenn es örtliche Missstände betrifft. (Hundeleinen, Lärm, Betteln)

146
Q

Wie entsteht “der übertragene Wirkungsbereich” der Gemeinden und wer ist zu was verpflichtete?

A

Art 119: Durch den Bundes- oder Landesgesetzgeber können Gemeinden weitere Aufgaben bekommen, bei denen sie aber Weisungsgebunden sind. Die Gemeinde ist dann unterste staatliche Verwaltungsbehörde und an Weisungen von den Bezirkshauptmannschaften gebunden.

147
Q

Was sind Gemeindeverbände und auf welche 2 Arten können sie gegründet werden?
Und was ist das?

A

ist ein Zusammenschluss von politischen Gemeinden zur gemeinsamen Besorgung einzelner Aufgaben.

1.) Art 116 a: Durch freiwillige Vereinbarung der Gemeinden, die die Genehmigung der Aufsichtsbehörde braucht

2.) als Pflichtverband durch den Gesetzgeber

148
Q

Können auch Gemeindeverbände zwischen verschiedenen Ländern geschlossen werden?

A

Ja, gem Art 116 a Abs 6 muss dann aber durch Art 15a (Gliedstaatvertrag) vereinbart werden.

149
Q

Sind Gemeindeverbände juristische Personen?

A

Ja

150
Q

Nenne mir 1 mögliche Aufgabe von Gemeindeverbänden!

A

Staatsbürgerscgfts und Personenstandsverbände zur gemeinsamen Führung eines Staatsbürgerschaftsevidenz und zur gemeinsamen Erledigung von Aufgaben des Personenstandswesens

Aber auch für privatwirtschaftliche Zwecke: wie für den öff Verkehr

151
Q

Sind der österreichische Gemeindebund und der österreichische Städtebund Gemeindeverbände?

A

Nö, sondern nur vereinsmäßig organisierte Interessensvertretungen, die besonders bei den Finanzausgleichsverhandlungen wichtig sind für die Stimmen der Gemeinden

152
Q

Warum haben die Länder nur eine “relative” Verfassungsautonomie?

A

Da gem Art 99 Abs 1 B-VG: die Bundesverfassung nicht berühren darf: heißt nicht widersprechen.

153
Q

Gibt es eine Kompetenz-Kompetenz für den einfachen Bundesgesetzgeber?

A

Ja, im Finanzverfassungsrecht.

154
Q

Warum dürfen Länder gewerbliche Betriebe fördern, obwohl “Angelegenheiten des Gewerbes” Bundessache ist?

A

Weil gem Art 17 B-VG: die Privatwirtschaftsverwaltung nicht an die Kompetenzverteilung gebunden ist. Wenn sie als Private auftreten dürfen sie somit alles machen was Private auch dürfen.

155
Q

Gibt es eine Wahlfreiheit der Verwaltung ob sie hoheitlich oder privatrechtlich tätig werden möchte?

A

Grds ja, aber immer dann nicht wenn ausdrücklich eine bestimmte Handlungsform angeordnet ist

156
Q

Woher weiß ich genau ob es sich um Grundsatzgesetzgebung handelt oder normale Gesetzgebung? (Aus Sicht des Landes wegen Ausführungsgesetzen)

A

Diese müssen gem Art 12 Abs 2 B-VG ausdrücklich bezeichnet werden.

157
Q

Zu was führt das Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung als Grundgesetz wenn dies Art 12 ABs 2 B-VG vorsieht?

A

Zur Verfassungswidrigkeit

158
Q

Sind Grundsatzgesetze in bestimmten Fällen auch ohne Ausführungsgesetze unmittelbar anwendbar?

A

Nein. Auch nicht bei fehlender oder lückenhafter Ausführung

159
Q

Was wenn, obwohl Bund dazu ermächtigt wäre, keine Grundsatzgesetze existieren. Darf dann Landesgesetzgeber selber tätig werden?

A

Ja gem Art 15 Abs 6 B-VG

160
Q

Was gilt falls der Bundesgesetzgeber ein Grundsatzgesetz erlassen hat und der Landesgesetzgeber zuvor nicht geregelt hat und Frist verstreichen lässt?

A

vorübergehende Devolution an den Bund

161
Q

Was gilt falls der Bundesgesetzgeber ein Grundsatzgesetz erlassen hat und der Landesgesetzgeber zuvor dies selbst geregelt hat und Frist verstreichen lässt?

A

Falls das Land zuvor frei geregelt hat führt dies nach Frist zur Invalidation.
Falls nicht führt dies sofort nach Frist zur vorübergehenden Devolution.

162
Q

Zu was führt eine neuen Erlassung eines Grundsatzgesetzes OHNE Fristsetzung, falls es (a.) schon eine Landesregel gibt und (b.) falls es keine gibt?

A

Hier geht es um den Fall der “Neuerlassung eines Grundgesetzes”, deshalb MUSS der Gesetzgeber hier eine Frist setzen.

163
Q

Zu was führt eine Novellierung eines Grundsatzgesetzes OHNE Fristsetzung, falls es (a.) schon eine Landesregel gibt und (b.) falls es keine gibt?

A

a.) hier führt dies zur Invalidation

b.) hier NICHT zur Devolution

164
Q

Neben den vier Haupttypen der Kompetenzverteilung gibt es viele “Sonderformen der Kompetenzverteilung”

Nenne 4!

A

A.)Paktierte Gesetzgebung

B.)Gesetzgebung Landessache, Vollziehung Bundessache

C.)Bedarfsgesetzgebung

D.)Delegierte Gesetzgebung

E.)Devolution

F.)Rahmengesetzgebung

G.)Konkurrierende Gesetzgebung

165
Q

Was ist die “paktierte Gesetzgebung” und nenne ein Beispiel!

A

Ist ein Sonderfall der Kompetenzverteilung:
Bund und Länder müssen übereinstimmende gleichlautende Gesetze erlassen:
- Art 3 Abs 3 B-VG (Änderung von Landesgrenzen innerhalb des Bundesgebietes
-Art 15 Abs 4 Vollziehung des Straßenverkehrsrechts

166
Q

Was ist “Gesetzgebung Landessache, Vollziehung Bundessache” und nenne ein Beispiel!

A

Ist ein Sonderfall der Kompetenzverteilung:
- Art 15 Abs 9 B-VG (“lex Starzynski”) die Vollziehung der Landesgesetzlichen Regelungen (Jagdrecht, Baurecht) erfolgt oft durch ordentliche Gerichte und somit Bundesorganen
- Art 21 Abs 1: Über Streitigkeiten der Vertragsbediensteten der Länder und Gemeinden entscheiden die ordentlichen Gerichte

167
Q

Was ist “Bedarfskompetenz” und nenne ein Beispiel!

A

Ist ein Sonderfall der Kompetenzverteilung:
Hier wird die Gesetzgebungskompetenz an einen Bedarf nach einheitlicher Regelung geknüpft:
- Art 10 ABs 1 Z 15: aus Anlass eines Krieges
- Art 11 Abs 2: Bedarfskompetenz bei einheitlichen Verwaltungsverfahren
- Art 10 Abs 1 Z 12: gefährliche Abfälle

168
Q

Durch die Inanspruchnahme welcher Bedarfskompetenz wird die Adhäsionskompetenz von Bund und Ländern eingeschränkt?

A

Art 11 Abs 2: Bedarfskompetenz bei einheitlichen Verwaltungsverfahren

169
Q

Welche Bedarfskompetenz ist an objektive Tatbestände geknüpft: heißt durch den VfGH überprüfbare Voraussetzungen, und welche nicht?
Und warum?

A

Objektiv: Art 10 Abs 1 Z 12: “soweit Bedürfnis (…) vorhanden ist”

Nicht objektiv, also nach Willen des Bundesgesetzgebers: Art 11 Abs 2: “(…) als vorhanden erachtet wird”

170
Q

Was ist die “Delegierte Gesetzgebung” und nenne ein Beispiel!

A

Ist ein Sonderfall der Kompetenzverteilung:
Es ist eine absolute Ausnahme, denn sonst dürfen Bund/Länder NIE ihre Gesetzgebungskompetenzen tauschen etc.
Art 10 Abs 2: in einzelnen Materien, in denen grds. der Bund zur Gesetzgebung UND zum Vollzug ermächtigt ist, darf er die Landesgesetzgeber ermächtigen zu ganz bestimmten Bestimmungen “AUSFÜHRUNGSGESETZE” zu erlassen. Vollziehung bleibt Bundessache.

Die Regeln der Grundsatzgesetzgebung Art 15 Abs 6 sind anzuwenden: heißt es können Fristen bestimmt werden.

171
Q

Welche Fälle der Devolution sind “endgültig” und welche “vorläufig”?

A

Endgültig: Art 16 Abs 3: Kündigung von Länderstaatsverträgen, wenn ein Land der Aufforderung des Bundes zu kündigen nicht rechtzeitig nachkommt

Vorläufig:
- Art 15 Abs 6 Ausführungsgesetzgebung
- Art 23d Abs 5 Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration
- Art 16 Abs 4: Durchführung von Staatsverträgen

172
Q

Was ist die “Konkurrierende Gesetzgebung” und nenne ein Beispiel!

A

Ist ein Sonderfall der Kompetenzverteilung:
In Bundesstaaten ist es grds üblich konkurrierende Zuständigkeiten zu haben (geteilte); In Ö haben wir jedoch eine STRIKTE Kompetenztrennung. AUßer eben in ganz wenigen Fälle, wo es zur “Verdopplung” der Zuständigkeiten kommt:
- Art 15 ABs 9: die lex Starzynski
- Art Art 16 Abs 1 B-VG iVm Art 10 Abs 1 Z 2: Beide Zuständig zum Abschluss von StV (in Angelegenheiten der Länder in ihrem selbstständigen Wirkungsbereich)

173
Q

Dürfen Länder Steuern einführen?

A

Ja. Die Länder besitzen ein “Steuerfindngsrecht”. Sie dürfen Abgaben erfinden, die im FAG nicht genannt sind.
z.B die U-Bahn-Steuer

174
Q

Welcher Gesetzgeber darf die Gemeinden ermächtigen bestimmte Abgaben zu erheben?

A

Beide: Land und Bund (§ 7 Abs 5 und § 8 Abs 5 F-VG, wobei Länder Höchstmaß angeben müssen

175
Q

Was heißt “das Abgabewesen ist Kompetenzneutral”?

A

Abgabekompetenz und Sachkompetenz sind zu trennen! Dass jemand die Kompetenz zur Erhebung einer Abgabe in einem bestimmten Bereich hat, ermächtigt ihn nicht automatisch zur Kompetenz die betreffende Sachmaterie zu regeln.

(Dabei darf aber kein Missbrauch der Abgabenform entstehen, also dass man dadurch die allgemeine Kompetenzverteilung unterläuft (wie Wien: das so hohe Wohnungsabgaben verlangte, dass verfassungswidrig war, weil es einen Übergriff auf die Kompetenzverteilung des Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG darstellte, dass dem Bund die Gesetzgebung zuteilt)

176
Q

Wann kommt es zu einem Missbrauch der Abgabenform durch z.B Gemeinden?

A

also dass man dadurch die allgemeine Kompetenzverteilung unterläuft (wie Wien: das so hohe Wohnungsabgaben verlangte, dass verfassungswidrig war, weil es einen Übergriff auf die Kompetenzverteilung des Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG darstellte, dass dem Bund die Gesetzgebung zuteilt)

177
Q

Darf man durch eine Abgabe (einer Gemeinde z.b) auch andere als fiskalische Zwecke verfolgen?

A

Jap, z.b Parkraumabgabe, die eine Einteilung/Rationalisierung der Parkplätze bezweckt.

178
Q

Kann mittels Privatrecht eine Gebietskörperschaft zur Tragung eines Aufwandes verpflichten, entgegen § 2 F-VG?

A

Nein, laut OGH nichtig.

179
Q

Was ist die Grundregel des F-VG? Also wer hat grds für was die Kosten zu tragen?

A

Jede Gebietskörperschaft hat die Kosten selbst zu tragen, die entstehen durch Besorgung ihrer Aufgaben

180
Q

Gelten die finanzverfassungsrechtlichen Kostentragungsregeln auch bei ausgegliederten Unternehmen wie der ASFINAG?

A

Ja, (schwierig ist die Abgrenzung zur mittelbaren Verwaltung)

181
Q

“Konsultationsmechanismus”: wie entsteht dieser? Auf welcher rechtlichen Grundlage? Was bringt er?

A

Er ist dazu da, die Grundregel des § 2 zu überlagern, (der ja sagt, dass grds alle Gebietskörperschaften selbst ihre zu erfüllenden Aufgaben zahlen müssen)

Ein eigens BVG ermächtigt Bund, Länder und Gemeinden (letztere vertreten durch Gemeindebund und Städtebund), zum Abschluss einer Vereinbarung über einen “Konsultationsmechanismus”.
Dieser sieht vor, dass Entwürfe von Gesetzen/VO des Bundes/Landes - ausgenommen Gesetzesinitiativen - den betroffenen Gebietskörperschaften mit einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen zu gesendet werden.

(Der Bund/Land/Gemeindebund/Städtebund können Verhandlungen verlangen in einem Konsultationsgremium. In dem sitzen BK/VK/BM für Finanzen/je ein Vertreter des Städtebundes und Gemeindebundes/drei LReg MG. Dieses Gremium kann Empfehlungen abgeben über Kostentragung. )

182
Q

Wer sitzt im Konsultationsgremium drin, welches angerufen werden kann durch den “Konsultationsmechanismus” und was kann der beschließen?

A

Der Bund/Land/Gemeindebund/Städtebund können Verhandlungen verlangen in einem Konsultationsgremium. In dem sitzen BK/VK/BM für Finanzen/je ein Vertreter des Städtebundes und Gemeindebundes/drei LReg MG. Dieses Gremium kann Empfehlungen abgeben über Kostentragung.

183
Q

Was ist der österreichische Gemeindebund und Städtebund?

A

Eine verfassungsmäßig verankerte (Art 115 B-VG) Interessensvertretung der Gemeinden und Städte

184
Q

Kompetenzverteilung Schulwesen: was gibt es hier für eine Generalklausel?

A

Zugunsten des Bundes

185
Q

Was ist die sog. “Weder-Noch-Kompetenz” und nenne ein Beispiel!

A

Aufgrund unserer strikten Kompetenztrennung kann es bei Querschnittsmaterien vorkommen, (also Materien wie Raumordnung, wo durch zusätzliche Kompetenzen wie Wasserrecht alles komplizierter wird), dass eine bestimmte Art der Regelungs-Kombination einfach nicht möglich ist, da sie weder vom Bund, noch vom Land erlassen werden können.

z.B: Einräumung gesetzlicher Vorkaufsrechte zugunsten von Gemeinden zur Verwirklichung, konkreter, in die Landeskompetenz fallender Verwaltungszwecke (hier: Altstadterhaltung) fällt weder dem Bund zu, noch den Ländern

186
Q

Ist bei der “Versteinerungstheorie” das historisch gegebene Rechtsmaterial das einzig entscheidende?

A

Nein, auch das “abstrakte Begriffsbild des jeweiligen Kompetenztatbestandes”

187
Q

Was ist der “Grundsatz der intrasystematischen Fortentwicklung” im Zusammenhang der Versteinerungstheorie?

A

Dadurch wird die Versteinerungstheorie ausgeglichen, denn so können neue Regelungen zulässig sein, sofern sie sich systematisch der jeweiligen Materie zuordnen lassen.

(Bsp: Angelegenheiten des Gewerbes (Art 10 Abs 1 Z 8) ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Neu entwickelte Betriebsformen (z.B Diskotheken) können durch den “Grundsatz der intrasystematischen Fortentwicklung” unter Art 10 Abs 1 Z 8 subsumiert werden.
Welche Tätigkeiten jedoch unter “Gewerbe” in diesem Sinne fallen, hat der VfGH extrem eng ausgelegt: nämlich unter Anwendung der Versteinerungstheorie auf die Gewerbeordnung 1925. So fällt darunter nicht die Privatzimmervermietung bis zu 10 Fremdenbetten, obwohl dies sehr wohl gewerbsmäßig ausgeübt wird. (deshalb darf bis zu 10 betten dies nicht bundesgesetzlich geregelt werden)

188
Q

Erkläre baby kurz das “Berücksichtigungsprinzip” im Zusammenhang der Auslegung von Kompetenzen!

A

Durch die enge Verzahnung der Kompetenzen von Bund/Länder müssen die zuständigen Gesetzgeber auf die Regeln der anderen Rücksicht nehmen. Zu unterscheiden ist: wie weit solch Berücksichtigung gehen darf (Berücksichtigungsbefugnis) und wie weit es verpflichtend ist (Rücksichtnahmepflicht, Berücksichtigungsgebot)

189
Q

Erkläre den Aspekt der “Berücksichtigungsbefugnis” als einen Teil des Berücksichtigungsprinzip!

A

Durch diesen Aspekt dürfen Bund oder Länder in ihren Regelung Zwecke der anderen Gebietskörperschaften berücksichtigen, und somit quasi etwas Regeln dass streng genommen nicht in ihrer Kompetenz liegt. Aber natürlich nur so weit dass sie nicht offensichtlich andere Kompetenzen missbrauchen.
Z.B Landesgesetze, die anordnen für Bauvorhaben Denkmäler zu berücksichtigen, obwohl Denkmalschutz Bundessache ist.

190
Q

Erkläre den Aspekt der “Rücksichtnahmepflicht” als einen Teil des Berücksichtigungsprinzip!

A

Aufgrund der Gesichtspunktetheorie und Berücksichtigungsbefugnis kann es in der Praxis passieren, dass sie Bundes- und Landesgesetzgeber sich widersprechen OHNE dass eine Kompetenz Widrigkeit vorliegt. Z.B darf man laut Bundesgesetz jeden Wald aus Erholungszwecken betreten, jedoch laut Landesgesetz - aufgrund von Jagdrecht - dies verweigert werden kann.
So hat sich die Rücksichtnahmepflicht entwickelt: sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigungen der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft sind verfassungswidrig. Es braucht eine Abwägung.
So wurde eine Regelung des NÖ JagdG aufgehoben, da sie viel zu überschießend erlaubte Waldgebiete abzusperren.

191
Q

Welche Interpretationselemente kombiniert die Versteinerungstheorie?

A

Verbale
Objektiv-historische
systematische

(Sie kombiniert verbale, objektiv-historische und systematische Interpretationselemente und beruht im Wesentlichen darauf, dass sie den Begriffen den Kompetenzartikel jene Bedeutung zuschreibt, welche diese nach dem Stand und der Systematik der einfachgesetzlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenzartikels hatten.)

192
Q

Was wenn die Versteinerungstheorie, die auf Rückgriff auf die einfachgesetzliche Rechtsordnung setzt, schwächelt weil im konkreten Fall dies historisch auch nicht geregelt wurde, wie z.b Gentechnik?

A

Dann muss man die Abstraktionsebene erhöhen. “versteinert” wird nicht das konkrete Rechtsmaterial, sondern sein “typischer Rechtsgehalt”. Dieses Begriffsbild kann dabei systematisch weitergedacht werden und auf die Einbeziehung neuer Regelungsbedürfnisse geprüft werden.
(Diese Vorgangsweise wird als “intrasystematische Fortentwicklung” bezeichnet)

193
Q

Was sind grob “Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens”?

A

Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber gegen Entgelt oder gegen Einräumung von Nutzungsrechten (Konzession)

194
Q

Der Bund hat die primäre Gesetzgebungskompetenz im öffentlichen Auftragswesen. Nur in welchem Fall hat der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz?

A

Art 14b Abs 3: In Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die in den Vollziehungsbereich der Länder gem Abs Z 2 fallen, wie etwa Gemeinden, kommt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zu.

195
Q

Der Bund hat die primäre Gesetzgebungskompetenz im öffentlichen Auftragswesen. (Abgesehen von Angelegenheiten der Nachprüfung)
Inwiefern kommt den Ländern trotzdem ein bisschen Macht zu, was die Gesetzgebung des Bundes in dem Bereich betrifft?

A

Art 14b Abs 4: Ein BG darf nur mit Zustimmung (Art 42a) der Länder kundgemacht werden, wenn sie Angelegenheiten regeln, die (auch) in den Vollziehungsbereich der Länder fallen (Abs 2 Z 2).

196
Q

Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens:
A.) Wie ist diese grds. geregelt?
B.) Wie wird diese grds. Regel unterbrochen?
C.) Und wie wird diese unterbrechende Regel wiederum unterbrochen?

A

A.) Grds stellt das Verwaltungsverfahren eine sog “Annexmaterie” dar, (auch Adhäsionskompetenz genannt): Wer für bestimmte Verwaltungsmaterien zuständig ist, hat betreffendes Verfahrensrecht auszugestalten.
B.)Art 11 Abs 2: Bund hat hier Bedarfskompetenz, falls er erachtet, dass einheitliche Vorschriften besser wären.
C.) Art 11 Abs 2: gib jedoch dem jeweiligen Materiengesetzgeber die Möglichkeit erneut von der einhetiliche Vorschrift abzuweichen. Hier greift wieder das Adhäsionsprinzip. Aber nur falls diese Abweichungen objektiv erforderlich sind! (dies ist vom VfGH überprüfbar)

197
Q

Zur Überprüfung der Kompetenz- und damit der Verfassungsmäßigkeit ist der VfGH zuständig.
(Nur die Abweichungen der Länder von der Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz des Bundes gem Art 11 Abs 2 ist durch den VfGH überprüfbar, nicht die einheitliche Regelung des Bundes selbst, da dieser nach “eigenem erachten” handeln kann.)

Aber wie kann es zu so einer Überprüfung kommen?

A

A.) Art 138 Abs 2: Im Rahmen einer präventiven Kompetenzfeststellung. Der VfGH stellt auf Antrag der BReg/LReg fest ob Akt in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt

B.) Auch nach Erlassung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle gem Art 140 Abs 1 möglich, auf Antrag auf Überprüfung des Landesgesetz durch BReg. (Falls Landesverfassung vorsieht kann es auch der betroffene Landtag selbst mit 1/3 seiner MG)

C.) Im Zuge der Vollziehung des fraglichen Gesetzes steht Vwg, VwGH, VfGH selbst, die Anrufung zu, im Wege der “konkreten Normenkontrolle” gem Art 140 Abs 1. Und zwar dann falls sie die Norm selbst anzuwenden haben und damit präjudiziell ist.

(D. Auch mittels Individualantrag/Normenkontrolle Art 140 möglich, was hier praktisch eher unwahrscheinlich ist, aber möglich)

198
Q

Gibt es Form oder Inhalt Erfordernisse, um zuordnen zu können ob Staat Hoheitlich oder Privatwirtschaftlich handelt?

A

Es kommt lediglich auf formale Kriterien an

199
Q

Wieso ist die Privatwirtschaftsverwaltung “kompetenzrechtlich neutral”?

A

Wegen Art 17 B-VG: “Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in KEINER WEISE berührt”

200
Q

Art 17 B-VG erlaubt den Gebietskörperschaften kompetenzübergreifend zu handeln, aber erlaubt es auch Gesetze extra dafür zu machen? Also auch eben über Kompetenzmaterien, die sie gar nicht dürfen? (Im Rahmen des Privatrechts)

A

Ja, sog. “Selbstbindungsgesetze sind zulässig. Sie dürfen aber weder subjektive Rechte verleihen, noch Pflichten begründen, sondern ausschließlich Innenwirkung haben. Also die privatwirtschaftlich tätige Verwaltung an bestimmte Regeln, Ziele binden und damit die Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung gestalten.

201
Q

Darf der NR ein Gesetz zur Förderung von Heurigen machen, indem er Grundsätze der Förderung festmacht und diese Förderungen an überprüfbare Hygienestandards bindet?

A

Zunächst ist zu schauen: Ist dieses Gesetz ein Selbstbindungsgesetz? Also damit die Privatwirtschaftsverwaltung ausgestaltet wird. Weil das ist immer zulässig da Privatwirtschaftsverwaltung kompetenzneutral ist.
Hier werden jedoch Pflichten begründet und behördlich überprüfbar macht. Das ist klar eine materielle Regelung.
Nun muss geschaut werden ob Heurigen in den Kompetenzbereich des Bunds fallen. (Art 10 Abs 1 Z 8: Gewerbe? Laut Versteinerungstheorie sind Heurigen in der GewO 1859 ausgenommen. Somit nach Generalklausel Ländersache.
Somit kann NR entweder das Gesetz nur teilweise (also Förderung aber ohne behördliche Überprüfung) oder als BVG beschließen.

Ein Trick wäre: keine behördliche Überprüfbarkeit aber die Förderung an Hygienestandards zu binden, welche die Heurigen von sich aus nachweisen müssen.

202
Q

Was ist die klassische Grenze eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art 12 Abs 1 Z 1)?

A

Sie dürfen nicht so bestimmt sein, dass das BG im Hinblick auf Art 18 B-VG einwandfrei vollziehbar ist.

203
Q

Grundsatzgesetzgebung Art 12:
A.) Was wenn der Bundesgesetzgeber völlig untätig blieb?
B.) Was wenn er nur teilweise untätig blieb?

A

A.) Dann können die Länder gem Art 15 Abs 6 frei regeln

B.) Dann nur auf die Teilbereiche, die ungeregelt blieben. Auf den geregelten Teil des Bundes nur passende Ausführungsgesetze zulässig

204
Q

Was heißt: (…), dies führt zur INVALIDATION des Gesetzes?

A

Invalidation heißt verfassungswidrig.
Es heißt NICHT, dass es automatisch außer kraft tritt. Es gilt weiterhin.

205
Q

Falls ein Land gar keine Ausführungsgesetze hat, kann dann nach Ablauf einer Gesetzten Frist das Grundsatzgesetz unmittelbar angewandt werden?

A

Nein. NIE. Da Grundsatzgesetze niemals Durchgriffswirkung haben.
Das einzige was passieren kann, ist dass uU Devolution an den Bund übergeht und er selbst Ausführungsgesetze schafft

206
Q

Nachdem der Bund ein Grundsatzgesetz geändert hat, gibt es den Ländern eine Frist von 8 Monaten, damit diese ebenfalls ihre Ausführungsgesetze novellieren.
Diese werden erst nach einem Jahr tätig.
Wie ist die Rechtslage?

A

Gem Art 15 Abs 6 darf der Bund eine Frist von 6 Monte bis 1 Jahr ohne Zustimmung des BR geben. Soweit so richtig. Nach 8 Monaten führt die Untätigkeit zur Invalidation des Landesgesetzes: es wird verfassungswidrig, GILT jedoch bis zur AUfhebung weiter. Der Bund dürfte nun wegen der Devolution tätig werden. Wird er das nicht, gilt es weiter bis zum neuen LG.

(Würde er tätig werden gilt sein Ausführungsgesetz bis zur Erlassung des neuen Ausführungsgesetzes des Landes)

207
Q

Was ist bei der Landesbürgerschaft ausschlaggebend?

A

der Hauptwohnsitz

208
Q

Ein Land ist der Meinung, dass der Bund seine Verpflichtungen aus einem Konkordat nicht zu erfüllen, weil er ein Fördergesetz nicht erlassen hätte. Hat das Land Möglichkeiten die Erlassung dieses Gesetzes zu erzwingen?

A

Gem Art 138a kann der VfGH auf Antrag einer BReg oder LReg feststellen ob eine Vereinbarung iSd Art 15a Abs 1 vorliegt und ob daraus folgende Verpflichtungen erfüllt worden sind, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt.
Durchsetzbar ist diese Feststellung nicht.

(Entstehen vermögensrechtliche Ansprüche aus einer Art 15a Vereinbarung (Konkordat), so sind diese im Wege des Art 137 beim VfGH geltend zu machen.)

209
Q

Ein Land ist der Meinung, dass der Bund durch seine Verletzungen der Verpflichtungen aus einem Konkordat ihm einen finanziellen Nachteil beschert hat. Was kann das Land tun?

A

Entstehen vermögensrechtliche Ansprüche aus einer Art 15a Vereinbarung (Konkordat), so sind diese im Wege des Art 137 beim VfGH geltend zu machen.

210
Q

Darf ein Land Wachkörper einrichten, damit Polizei teilweise entlastet wird?

A

Nein. Dies ist gem Art 10 Abs 1 Z 14 dem Bund vorbehalten - mit Ausnahme von Gemeindewachkörpern.

211
Q

Wer ist zum BP wählbar?

A

Art 60: Wer zum NR wählbar ist UND 35 Jahre alt ist

212
Q

Kann ein Habsburger Bundespräsident werden?

A

Ja, diese Unvereinbarkeit wurde 2011 aufgehoben

213
Q

Wie kann der BP zivilrechtlich geklagt werden?

A

normal alda

214
Q

Wie kann der BP behördlich verfolgt werden?

A

Art 63 B-VG: Mit Zustimmung der Bundesversammlung

215
Q

60 % Des NR lieben den BP und möchten ihm noch weitere Kompetenzen verleihen. Geht das?

A

Nein. Da diese Befugnisse taxativ aufgelistet sind. Außer es gibt eine ausdrückliche Erweiterungsmöglichkeit per einfachgesetzlicher Lösung, wie z.B Art 65 ABs 3 bezüglich Ehrentitel z.B

216
Q

Nenne drei Befugnisse des BP im Bereich der Gerichtsbarkeit!

A

1.) Art 65 Abs 2: Gnadenrecht, Restitutionen
2.) Ehelicherklärung Art 65 Abs 2 (Legitimation
3.) Exekution der Erkenntnisse des VfGH (Art 146 Abs 2
4.) Ernennung der Mitglieder des VfGH, VwGH, BVwG, BFG Art 86, 134, 147

217
Q

Nenne drei Befugnisse des BP im Bereich der Gesetzgebung:

A

1.) Einberufung de NR, sowie ordentliche/außerordentliche Tagungen (Art 27, 28)
2.) Beurkundung der Bundesgesetze Art 47
3.) Notverordnungsrecht Art 18 Abs 3
4.) Auflösung eines Landtages
5.) Auflösung eines NR

218
Q

Nenne 2 Befugnisse des BP auf die obersten Organe der Verwaltung bezogen!

A

1.) Oberbefehl über das Bundesheer
2.) Bestellung einer einstweiligen BReg oder einstweiligen Vertreter eines BM Art 71
3.) Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers
4.) Angelobung des BK und der übrigen BReg

219
Q

Nenne 1 Aufgabe des BP, die er kraft ausdrücklicher Gesetzgebung delegieren darf! Und in welcher Form ergeht dies?

A

1.) Art 66 ABs 2: Abschluss von bestimmten Kategorien von StV an die BReg
2.) Abschluss von StV nach Art 16 ABs 1 (weder gesetzesändernd sind) an die LReg
3.) Die Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien Art 66 Abs 1

Diese Delegationen erfolgen in Form “allgemeiner Entschließungen”, die selbstständige Verordnungen sind.

220
Q

Was kann der BP alles tun wenn er einen Vorschlag der BReg erhält eine seiner Kompetenzen auszuführen?

A

Dies tun oder nicht.
Keine Abänderungsmacht

221
Q

Nenne mir zwei Sachen bei denen der BP nicht an das Vorschlagsrecht der BReg gebunden ist!

A

1.) Art 70 Ernennung des BK,
3.) Art 71 sowie Entlassung desselben und der gesamten Regierung
2.) Art 67a: Diensthoheit über den Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

222
Q

Nenne mir zwei Fälle in denen andere Organe als die BReg vorschlagsberechtigt ggü dem BP ist, damit dieser handeln kann?

A

1.) Beurkundung eines BG auf Vorlage des BK
2. ) Einberufung des NR zu einer außerordentlichen Tagung auf “Verlangen” eines Drittels des NR
3.) Ernennung eines Teils des VfGH aufgrund von Vorschlägen des NR und des BR
4.) Exekution von Entscheidungen des VfGH auf Antrag desselben

223
Q

Was bedürfen grds ALLE Akte des BP zu ihrer Gültigkeit? (Außer z.b Entlassung der BReg)

A

Eine Gegenzeichnung des BK oder zuständigen Ministers Art 67 ABs 2

224
Q

Hat der BK/BM eine Wahl bei der Gegenzeichnung von Akten des BP (ohne die diese keine Gültigkeit erhalten würden)?

A

Ja, falls diese rechtswidrig sind kann er dies verweigern, da er mit Gegenzeichnung die Mitverantwortung übernimmt

225
Q

Der VfGH hat aus dem Begriff “oberstes Organ” einige problematische Konsequenzen abgeleitet:

A.) Was sagt er zu Entscheidungen im Einvernehmen mit anderen Stellen?

B.) Was zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens eines obersten Organs durch ein anders Verwaltungsorgan?

A

A.) Dies sei verfassungswidrig. (Handelt es sich um zwei oberste Organe, geht es schon: z.B zwei BM)

B.) dies ebenso. Es kann keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines obersten Organs für Handlungen im Rahmen des hoheitlichen Gesetzesvollzugs geben

226
Q

Was gibt es für eine Generalklausel für oberste Verwaltungsgeschäfte des Bundes?

A

Für dei BReg gem Art 69 ABs 1

227
Q

Ist ein BM dem BK oder der BReg untergeordnet?

A

niemandem, solange es um die Erfüllung seines Ressorts geht

228
Q

Wie kann BReg rechtsgültig einen Beschluss fassen?

A

Einstimmig.

Im Umlaufbeschluss ist zulässig.
Sonst: vor Ort braucht es die Hälfte anwesend

229
Q

Was wenn der BK verhindert ist? Wer vertritt ihn ex lege? Und was wenn seine Vertretung verhindert ist usw….

A

Art 69 Abs 2: Der VK und dann das Regierungsmitglied mit den längsten Dienstjahren.

230
Q

Wer vertritt einen verhinderten BM üblicherwiese?

A

Art 73: Er beauftragt einen andren BM oder leitenden Beamten. Dies ist dem BPräs und dem BK zur Kenntnis zu bringen

231
Q

Was ist zu tun falls einzelne Mitglieder aus dem AMt der BReg scheiden?

A

Dann hat der BP gem Art 71 einstweilige Bundesregierung zu bestellen, also oft leitende Beamte oder Staatssekretäre.

232
Q

Wie erfolgt die Angelobung der Mitglieder der LReg?

A

Der LH wird vom BP angelobt. Dieser lobt die übrigen Mitglieder an

233
Q

Warum könnte man annehmen dass es auf Landesebene nur das “Kollegialsystem” gibt als oberstes Organ?

A

Weil Art 101 B-VG festschreibt, dass die LReg oberstes Organ der Landesverwaltung ist.

Jedoch gibt es auch § 3 BVG ÄmterLRegG: das festsetzt, dass einzelne Mitglieder der LReg mit der selbstständigen Besorgung einzelner Aufgaben der Landesverwaltung betraut werden dürfen, sofern dies die Landesverfassung vorsieht.

234
Q

Gibt es auch ein Notverordnungsrecht der LReg?

A

Ja gem Art 97 Abs 3 und 4 kann bei dringender Gefahr, die LReg gesetzesändernde Verordnungen treffen im Einvernehmen eines Ausschusses des Landtages

235
Q

Können Beamte auch befristet bestellt werden?

A

Ja, gem Art 21 Abs 5 und 6: also falls sie in bestimmten Leitungsfunktionen tätig werden sollen oder die Natur des Dienstes es erforderlich machen (diplomatischer Dienst)

236
Q

In welchen Fällen haben die Länder die Kompetenz für Arbeitnehmerschutz?

A

Bei allen Bediensteten (öffentlich rechtliche wie auch Vertragsbedienstete) der Länder/Gemeinden, AUSSER sie arbeiten in Betrieben (dazu zählen auch ausgegliederte Gesellschaften)

237
Q

Das Land Burgenland verbietet grds dass seine Bedienstete zu Bundesbediensteten werden. Wenn ein Bundesbediensteter ins Burgenland möchte, dann nur OHNE Anrechnung der Dienstzeiten. Ist diese Regelung möglich?

A

Nein. Art 21 Abs statuiert den freien Wechsel zwischen Dienst beim Bund/Land/Gemeinden unter VOLLEN Anrechnung der Dienstzeiten.

238
Q

In Ö besteht aufgrund von verfassungsrechtlicher Vorgaben eine dreigliedrige Organisation der Sicherheitsbehörden: nenne diese drei Untergliederungen!

A

Art 78a ABs 1: Der BMI ist oberste Sicherheitsbehörde. Unter ihm die neun Landespolizeidirektionen und unter ihnen die Bezirksverwaltungsbehörden

239
Q

Ist die Landespolizeidirektion Landes- oder Bundesbehörde?

A

Bundesbehörde.

240
Q

Können auch Private mit Sicherheitsaufgaben betraut werden oder nur die neun Landespolizeidirektionen und unter ihnen die Bezirksverwaltungsbehörden?

A

Auch Private, da Art 78a - c keinen Funktionsvorbehalt statuiert

241
Q

Was ist der Unterschied zwischen Wachköpern und Sicherheitsbehörden?

A

Art 78 d Abs 1: Wachkörper sind selbst nicht Behörden, sondern ihre Handlungen werden der übergeordneten Behörde zugerechnet. Es sind Hilfsorgane von Behörden, die bewaffnet werden dürfen. (z.B die Bundespolizei die der LPD zugeordnet ist)

242
Q

Muss Fabian einen militärischen Befehl verweigern wenn die Befolgung gegen strafgesetzliche Gesetze verstößt? Bzw. kann er?

A

Ja, da das Bundesheer gem Art 79 bis 81 B-VG Teil der Verwaltung ist. Somit gelten alle militärischen Befehle als Weisungen und müssen gem Art 20 Abs 1verweigert werden bei qualifizierter Rechtswidrigkeit.

243
Q

Thema Bundesheer: Bitte differenziere und erläutere folgende Begriffe:

A.) Oberbefehl

B.) Verfügungsbefugnis

C.) Besondere Verfügungsbefugnisse

D.) Befehlsgewalt

A

A.) Oberbefehl hat der BP gem Art 80 Abs : Er ist Vorgesetzter aller Bundesheerangehörigen. Strittig ist inwieweit er an Vorschläge der BReg gebunden ist.

B.) Verfügungsbefugnis bedeutet die Entscheidung über den konkreten Einsatz (ob und wie). Diese ist zwischen BP und BM geteilt, wobei die Befugnisse des BP gesetzlich ausdrücklich festgehalten sein müssen

C.) Besondere Verfügungsbefugnisse: Das Wehrgesetz räumt dies Bundes- Landes- Gemeindebehörden bei Katastrophen ein

D.) Befehlsgewalt ist die Befugnis zur Erteilung von Weisungen an die Angehörigen des Bundesheers. Sie liegt beim BM für Landesverteidigung

244
Q

Was gilt wenn das Bundesheer für andere Zwecke als die im Gesetz stehenden berufen wird?

A

Dies ist verfassungswidrig, weil die Aufgaben des Bundesheers TAXATIV sind.

245
Q

Darf das Bundesheer auch selbstständig einschreiten?

A

Ja, aber NUR wenn gem Art 79 Abs 5 zuständige Behörde ausgeschalten ist und nicht Zugewartet werden kann

246
Q

Darf der BP auch das Bundesheer beauftragen Erkenntnisse des VfGH durchzuführen?

A

Ja

247
Q

Wann sind Rechtsträger mit Selbstverwaltung weisungsfrei und wann nicht?

A

Sie sind weisungsfrei wenn sie in ihrem eigenen Wirkungsbereich handeln und gebunden falls sie im übertragenen Wirkungsbereich handeln.

248
Q

Was ist die Folge davon: Im Bereich der Hoheitsverwaltung besitzt die Gemeinde keine ursprünglichen, sondern lediglich vom Bund oder Land abgeleitete Aufgaben?

A

Alle Aufgaben, auch die in den eigenen Wirkungsbereich fallenden sind entweder dem Vollzugsbereich des Bundes oder des Landes zuzuordnen (Art 10 bis 15)
Nach dieser Zuständigkeit bestimmt sich die Zuständigkeit zur Aufsicht über die Gemeinde entweder vom Bund oder vom Land

249
Q

Was ist die wichtigste Unterscheidung einer Gemeinde im Vergleich zu einer Verwaltungseinheit wie einer Behörde/Amt?

A

Sie besitzt Rechtspersönlichkeit und hat das Recht auf Selbstverwaltung

250
Q

Was ist oder was umfasst abstrakt den “eigenen Wirkungsbereich” einer Gemeinde?

A

Die wurde in Art 118 Abs 2 B-VG mittels Generalklausel umschrieben: Die Angelegenheiten müssen im überwiegenden örtlichen Interesse sein UND geeignet sein durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer Grenzen besorgt zu werden.

ABER: jedes Gesetz muss Explizit bezeichnen ob es jetzt zur Selbstverwaltung gehört oder nicht. (Falls es eigentlich dazugehören sollte hat die Gemeinde die Möglichkeit vor den VfGH zu ziehen)

251
Q

Gemeinde kann in ihrem Wirkungsbereich ortspolizeiliche Verordnungen erlassen. Inwiefern ist das ein selbstständiges Gesetzesergänzendes Verordnungsrecht?

A

Art 118 Abs 6: Solche Verordnungen dürfen nicht bestehenden Gesetzen widersprechen.

252
Q

Auf was ist die Aufsicht der Gemeinden durch Land und Bund beschränkt? Und in welchem Bereich besteht eine Ausnahme?

A

Generell ist die Aufsicht auf Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkt gem Art 119a
Ausnahme besteht bei der Gemeindegebarung: hier erfolgt eine zusätzliche Überprüfung nach den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

253
Q

Ist das Aufsichtsrecht über die Gemeinde auch auf die Privatwirtschaftsverwaltung erstreckt?

A

Ja

254
Q

Hat eine Aufsichtsbehörde über die Gemeinde überhaupt Möglichkeiten gegen eine Verordnung derselbigen vorzugehen?

A

Ja, sie hat gesetzeswidrige Verordnungen durch Verordnung aufzuheben. Art 119a Abs 6

255
Q

Wer ist das oberste Organ in der Gemeinde betreffend den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches und warum?

A

Der Gemeinderat, weil der Bürgermeister und der Gemeindevorstand im eigenen Wirkungsbereich dem Gemeinderat verantwortlich sind und ihm ggü weisungsgebunden (Art 118 Abs 5).

256
Q

Ist eine Mehrheitswahl des Gemeindevorstandes zulässig, als statt nach dem Proporz?

A

Ja, aber nur wenn eine Partei auf ihren Anspruch auf Vertretung im Gemeinderat verzichtet hat.

257
Q

Inwiefern kann man sagen dass der VfGH den Art 5 B-VG “Wien ist (..) Sitz der obersten Organe)” weit auslegt?

A

Er verbietet einzelne Abteilungen im Bundesland.

258
Q

Was ist der Wiener Magistrat gleichzeitig alles?

A

Gemeindeamt, Bezirksverwaltungsbehörde und Amt der LReg

259
Q

Kann der Bürgermeister von Wien direkt gewählt werden?

A

Nein gem Art 112 iVm Art 117 Abs 6 letzter Satz

260
Q

Warum sind die amtsführenden Stadträte nicht nach dem Proporzgebot bestellt? Da ja gem Art 117 Abs 5 dies vorgesehen wird im Stadtsenat (Gemeindevorstand)?

A

Sie sind eigene Organe NEBEN dem Stadtsenat, dem sie jedoch als (normale) Stadträte angehören. Sie sind Leiter von Geschäftsgruppen des Magistrats und in dieser Funktion für die Geschäftsführung des Magistrats im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
dem Bürgermeister sowie dem Gemeinderat verantwortlich.

261
Q

Der VfGH hat 1977 Voraussetzungen festtgesetzt unter denen die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern zulässig sein soll. Nenne diese drei und wo sie später ins B-VG gegossen wurden?

A

1.) Die Errichtung muss dem Gebot der Sachlichkeit Art 7 entsprechen

2.) Staatliche Aufsicht muss gegeben sein wegen Rechtmäßigkeit ihrer Verwaltungsführung

3.) der Selbstverwaltungskörperschaft dürfen nur solche Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung im eigenen Wirkungsbereich überlassen werden, die im ausschließlichen Interesse der zusammengefassten Personengruppe gelegen ist (Art 118 Abs 2

Dies findet sich in Art 120a-120c wieder

262
Q

Was ist der Unterschied bei Selbstverwaltungskörpern, im Vergleich zu territorialen Selbstverwaltungen bezüglich des übertragenen Wirkungsbereiches?

A

Dieser muss gem Art 120b Abs2 ausdrücklich genannt werden bei den Selbstverwaltungskörpern

263
Q

Welches Recht der Selbstverwaltungskörper bedeutet eine Einschränkung für das Legalitätsprinzip?

A

Dass sich diese im Rahmen der Gesetze eine eigene Satzung geben dürfen

264
Q

Dürfen Selbstverwaltungskörper Privatwirtschaftlich tätig werden?

A

Ja, aber gem Art 120c ABs 3 nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben

265
Q

Sind öffentliche unis Selbstverwaltungskörper?

A

Nein, da sie ihre verfassungsrechtliche Grundlage im Art 81c haben, zeigt dass das sie rechtlich selbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts sind. Die Verfassung räumt ihnen jedoch Autonomie ein im Rahmen der Gesetze

266
Q

Warum dürfen die öffentlichen unis keine Studienbeiträge einfordern?

A

Da die Finanzierung der Unis eine Aufgabe des Staates ist und Beiträge durch hinreichende Gesetze erlassen werden müssten

267
Q

Was sind die Grenzen der Beleihung laut VfGH?(nicht Kernaufgaben des Staates gemeint)

A

1.) Sachlichkeitsgebot, das sich laut VfGH aus dem Gleichheitssatzes ergibt
2.) Nur einzelne Aufgaben sollen Übertragen werden
3.) die Weisungsbefugnis eines obersten Organs

268
Q

Was sind die 4 Verfassungsrechtlichen Prinzipien der Verwaltung?

A

1.) Legalitätsprinzip

2.) Weisungsgebundenheit

3.) Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht

4.) Amtshilfe

269
Q

Gem Art 20 Abs 4 B-VG besteh eine Verpflichtung aller Organe zur Auskunft? Wo liegt das Problem?

A

Diese Pflicht ist nur von grundsätzlicher Natur. Der einfache Gesetzgeber muss dies näher ausführen.

270
Q

Gewährt Art 20 Abs 3 B-VG betreffend der Amtsverschwiegenheit ein subjektives Recht?

A

Nein dies gewährt kein subjektives Recht auf Geheimhaltung. Ein solches kann sich aber aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergeben

271
Q

Was gilt: falls Amtsverschwiegenheitsvoraussetzungen gem Art 20 Abs 3 vorliegen, aber der Landtag die LReg um etwas fragt?

A

Dieser Streit muss nicht theoretisch gelöst werden, dafür gibt es den letzten Satz des Art 20 ABs 3: Funktionäre, die von einem Vertretungskörper gewählt werden sind von dieser Pflicht entbunden.

272
Q

letzter Satz des Art 20 ABs 3: Funktionäre, die von einem Vertretungskörper gewählt werden sind von der Amtsverschwiegenheits-Pflicht ggü diesem entbunden.

Warum meint Öhlinger dass dies auch für den NR und BReg gilt, obwohl diese ja nicht von ihm gewählt wird?

A

Weil der Sinn der Änderung über die Bestellung der BReg 1929 nicht wahr, auch das Verhältnis bezüglich des Amtsgeheimnisses zu ändern.

273
Q

Was ist die Voraussetzung damit Amtshilfe zu leisten ist?

A

Sowohl ersuchende, als auch ersuchte Organ muss abstrakt zur Setzung der erbetenen Amtshandlung zuständig sein

274
Q

Wann ist der RH Organ der Länder und wann des NR?

A

Art 122 Abs 1: Wenn er Gebarung der Länder oder Gemeinden prüft ist er Organ der jeweiligen Landtage.

Soweit er Gebarung des Bundes oder gesetzliche Interessensvertretungen mit Vollziehungskompetenz prüft ist er Organ des NR.

275
Q

Wem ist der Präsident des RH politisch und wem rechtlich verantwortlich?

A

Politisch gem Art 123 Abs 2 dem NR (2/3 Mehrheit abrufbar)

Rechtlich sowohl dem NR als auch vom Landtag mittels “Ministerklage” gem Art 142 Abs 2 lit b und d, je nachdem ob er für den NR oder für den Landtag tätig wird.Von

276
Q

Von wem werden die Beamten des RH bestellt?

A

Art 125 Abs 1 werden sie vom BP ernannt, auf Vorschlag des Präsidenten des RH

277
Q

Von wem werden die Hilfskräfte des RH ernannt?

A

Vom Präsident des RH selbst Art 125 Abs 2

278
Q

Zur welcher von den drei Gewalten gehört der RH? Und was folgt daraus?

A

Zur Gesetzgebung, da er ein parlamentarisches Kontrollorgan ist. Daraus folgt dass er den Grundsätzen der Verwaltung nicht zu folgen hat und er deshalb auch keine Weisungen befolgen muss

279
Q

Welche Gemeinden hat der RH zu prüfen?

A

alle mit mindestens 10 000 Einwohnern gem Art 127a
Gemeinden mit weniger Einwohnern gem Abs 7 NUR auf begründetes Ersuchen der LREG oder Beschluss des Landtages

280
Q

Hat der RH nur ein Recht oder auch eine Pflicht zu prüfen?

A

EIne Pflicht, aber ihm bleibt es grds überlassen in welchen Zeitabschnitten er prüft (außer er wirs angewiesen vom NR z.B)

281
Q

Wer kann den RH anweisen eine besondere Prüfung durchzuführen?

A

Gem Art 126b Abs 4: der NR/die BReg/ein BM

Gem Art 127 Abs 7: Landtag/LReg

282
Q

Was sind die Überprüfungskriterien des RH?

A

Art 127 b Abs 3:
- die ziffernmäßige Richtigkeit,
- die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften,
- sowie Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

(Ausnahme: Gem Art 127 b bs 3: ggü den gesetzlichen Interessensvertretungen gilt NICHT das Kriterium der Zweckmäßigkeit)

283
Q

Für was gibt es eine Ausnahme bei den Überprüfungskriterien des RH?

A

Gem Art 127 b bs 3: ggü den gesetzlichen Interessensvertretungen gilt NICHT das Kriterium der Zweckmäßigkeit, der Rest schon)

284
Q

Was ist der Bundesrechnungsabschluss, den der RH verfassen muss jedes Jahr?

A

Gegenüberstellung der im abgelaufenen Finanzjahr tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben

285
Q

Besitzt der RH ein Monopol der Gebarungskontrolle?

A

Nein, die Länder können ähnliche Kontrollinstitutionen einrichten “Landesrechnungshöfe”

286
Q

Was spricht dafür, dass der BP nur eine formelle Prüfungsbefugnis innehat?

A

1.) Das Wort “Zustandekommen in Art 47 Abs 1

2.) Dass der VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit berufen ist gem Art 140

3.) Dass der BP (Im Gegensatz zum VfGH) über null juristische Infos verfügen muss und er muss seine Entscheidung auch nicht begründen

287
Q

Der BP und der BK sind zusammen auf einer einwöchigen Dienstreise in Tschina. Wer vertritt den BP?

A

Gem Art 64 B-VG ist für eine dauernde/längerwierige Vertretung das Kollegialorgan der drei Präsidenten des NR zuständig
Bei kürzeren unter 20 Tagen der BK. Weil jetzt aber der BK selbst weg ist, ist dessen Vertretung der VK für zuständig zu sehen. Gem ARt 69 Abs 1

288
Q

Der BP und der BK sind zusammen auf einer einwöchigen Dienstreise in Italien. Wer vertritt den BP?

A

Niemand, denn gem Art 64 Abs 1 gilt eine Reise in der EU nicht als Verhinderng

289
Q

Wer legt den Wahltermin des BP wie fest? Und wo zu veröffentlichen?

A

§ 1 BPräsWG:
Die BReg durch Verordnung, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des NR einen Sonntag oder Feiertag.
Dies ist im BGBl zu veröffentlichen und in jeder Gemeinde durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

290
Q

Ist es von Belang wenn ein Wahlwerber zwei Wochen vor der BP-Wahl stirbt?

A

Ja, denn gem § 8 Abs 4 BPräsWG muss die Wahl verschoben werden wenn innerhalb 30 tagen wer vor der Wahl stirbt

291
Q

Wer darf wie lange die BP-Wahl wegen Rechtswidrigkeit anfechten?

A

Gem § 21 Abs 2 BPräsWG innerhalb einer Woche nach Verlautbarung des Ergebnisses
Gem § 67 Abs 2 VfGG sind Anfechtungsberechtigt: Parteien sowie Wahlwerber

292
Q

Was ist nach Erlass einer Notverordnung zu tun?

A

Dem NR unverzüglich gem Art 18 Abs 4 vorzulegen von der BReg. Binnen 8 tagen ab Vorlage ist eines Sitzung des NR einzuberufen. Anschließend hat NR 4 Wochen Zeit ein Gesetz zu beschließen, das der Notverordnung entspricht ODER von der BReg verlangen dass die NotVO sofort außer Kraft tritt.

293
Q

Um was für einen Rechtsakt handelt es sich bei denen des BP?

A

Um Entschließungen, die entweder generell an unbestimmten Adressatenkreis ausgestaltet werden kann (Verordnung) oder bestimmten Adressatenkreis (Bescheid)

294
Q

Der BP entlässt gesamte Regierung weil der Kogler einen Burger OHNE (!) mayo gegessen hat. Ist dies verfassungskonform?

A

Strittig. Gem Art 70 kann er sie entlassen.
Nach einer Meinung geht es nur wenn die BReg nicht mehr die notwendige politische Legitimation hat (wie hier z.b natürlich)

Nach anderer Meinung ist er an keine Voraussetzungen gebunden

295
Q

Wer ernennt Richteramtsanwärter?

A

Grds gilt Art 65 Abs 2 lit a: Die Ernennung von Bundesbeamten (zu denen auch Richteramtsanwärter zählen) kommt dem BP zu. Er kann jedoch das Recht auf Ernennung der BReg übertragen, die dieses Recht weiter übertragen darf: Art 66 Abs 1. (Dies wurde 1995 getan, deshalb ist nun BM für Justiz zuständig)

296
Q

Dürfen NR-Abgeordnete einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach gehen?

A

Ja, aber sie müssen diese nach § 6 Transparenz-G melden

297
Q

Der NR entzieht einer BReg das Vertrauen und der BP enthebt diese. Was ist nun zu tun?

A

Art 71: Der Bp hat eine einstweilige BReg zu bilden. Und zwar aus scheidenden Mitgliedern der vorigen BReg, Staatssekretäre oder leitenden Beamten. Eines dieser Mitglieder ist mit dem Vorsitz der sogenannten “einstweiligen BReg zu betrauen.

298
Q

Ist ein BM verpflichtet einem Staatssekretär ein Mindestmaß an Aufgaben zu übertragen?

A

Nein.

299
Q

Jessy ist Landesrätin in NÖ und bisschen langsam. Sie findet, dass entgegen der NÖ-Geschäftsordnung, die eine Kollegialentscheidung der Landesregierung voraussetzt um ein Bundesgesetz vor dem VfGH anzufechten, dies einem einzelnen Landesrat überlassen sein sollte. Kannst du ihre helfen?

A

Gem ist die LReg oberstes Verwaltungsorgan gem Art 101 Abs 1 und führt ihre Geschäfte grds. Kollegial aus. Jedoch darf gem § 3 des BVG über die Ämter der LReg vieles monokratisch von einem Landesrat erledigt werden. Jedoch gibt es davon ausnahmen, die jedenfalls kollegial erledigt werden müssen und dazu zählt eben die Anfechtung beim VfGH eines Bundesgesetzes

300
Q

Kennst du ein Gesetz als Beispiel, das von den Bundesländern erlassen wurde, die durch Art 15 Abs 9 B-VG die Kompetenz haben Strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen?

MUSST DU NICHT WISSEN

A

Das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz ist ein Gesetz, das von der Stadt Wien, einem der Bundesländer Österreichs, erlassen wurde. Es enthält Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich strafrechtlicher Vorschriften. Das Gesetz regelt beispielsweise Fragen wie das Verhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln, den Schutz von öffentlichen Einrichtungen und die Verhängung von Geldstrafen für bestimmte Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Es ist ein Beispiel für die Ausübung der Kompetenz der Bundesländer zur Erlassung strafrechtlicher Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 9 B-VG.

301
Q
A