V. Betriebsvereinbarung Flashcards

1
Q

Unterschiede und Gemeinsamkeien BV / KV

A

Unterscchiede ganz grob: Nachwirkung, Zustandekommen und Beendigung
Im mittelpunkt steht nicht die Regelung von Mindestarbeitsbedingungen, sondern die betrieblicche Mitbestimmung
einseitig, nicht zweiseitig korporativer Normvertag
keine unbeschränkte Regelungsbefugnis, sondern auf punktuelle Bereiche durch gesetz und kv beschränkt
Gemeinsamkeiten:
Gliederung auf dem normativen und schuldrechtlichen Teil
Normwirkung

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2
Q

Was ist BV

A

gem 29 ArbVG ein einseitig Korporativer Normvertrag
eins dedr wichtigsten Instrumente der belegschaftlichen Mitbestimmung

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3
Q

Abschlusskompetenz BV

A

Primär die Interessensvertretung der Belegschaft idR BR oder Betriebsausschuss
BR kann an Zentralbetriebsrat delegiern, um einheitliche BV im Betrieb zu haben
innerhalb der Interessen mehrerer Unternehmen kann auch an Konzernvertretung delegiert werden

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4
Q

Wirksamkeitsbeginn von BV

A

der normative Teil setzt die Kundmachung an Betrieb voraus
Sofern kein ZP des Wirksamkeitsbeginns vorgesehen ist, tritt es am folgenden Tag nach Kundmachung inK

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5
Q

Rechtswirkungen von BV

A

Normativer Teil entfaltet normwikung, sohin unmittelbar Rechtsverbindlich und relativ zwingend.
Durch Vereinbarung kann fakultativen BV dispositive wirkung zugeschrien werden
Pensionszusagen und Sozialplannormen finden auch nach Ausscheiden des AN anwendnug, Pensionsansprüche verwandeln sich in vertragliche Ansprüche

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6
Q

BV hat umfassende Regelungskompetenz.

A

Nein, durch Gesetz und KV eingeschränkt - 96 ff ArbVG

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7
Q

Vereinbarungen über unzulässigen Inhalt oder von unzuständigen Organen geschlossen

A

nennt man freie BV
(Grundlage für AV)

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8
Q

qualifizierte Fragebögen

A

notwendige, nicht erzwingbare BV
als qualifiziert werden schriftliche Fragen betreffend Meinungen, persönliche Umstände usw. angesehen
Umfasst auh Anstellungswerber
Grenze: Intim- oder Privatbereich wie sexuelle Orientierung, politische Meinungen: sittenwidrig

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9
Q

Die Menschenwürde berührende Kontrollmaßnahmen

A

Notwendige, nicht erzw. BV
obwohl bei Verweigerung BR kann auch erzwungen werden
zB Rufdatenerfassung
ad-hoc Kontrollmaßnahmen sind nicht erfasst
Menschennwürde (8 EMRK und 16 ABGB)

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10
Q

janusköpfiger Verwaltungsakt

A

Die entscheidung der Schlichtungsstelle ergeht in Bescheidform, wirkt aber ggü AN als Verordnung (wegen Normwirkung BV)

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11
Q

Jubiläumsgeld

A

5 Jahre oder seltener

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12
Q

Pensions-BV: Arten von Altersvorsorge

A
  1. direkte Leistung (selbstständige Altersvorsorge)
  2. Pensionskassa (betriebliche Altersvorsorge)
  3. Kollektivversicherung (gesetzliche Altersversorge durch Versicherung)
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13
Q

Was ist Nachwirkung einer BV

A

durch die Kündigung einer BV gilt der normative Teil für die vor Kündigung erfassten AN weiter bis zum inKtreten einer anderen BV

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14
Q

Rechtsfolgen Nachwirkung BV

A

verliert relativ zwingende Wirkung, dispositiv
grds nur für fakultative, nicht erzwingbare BV möglich

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15
Q

Wie kann eine BV beendet werden?

A
  1. einvernehmlich
  2. aus wichtigem Grund
  3. ex lege durch Verlust Betriebsidentität
  4. durch Entfall des KV
  5. Eintritt Bedinung
  6. Zeitablauf
  7. Kündigung
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16
Q

Kündigung arten BV

A

eine erzwingbare BV kann nicht gekündigt werden.
eine notwendige BV kann gekündigt werden, entfaltet daduch aber keine NW
im grunde kann nur eine fakultative BV mit NW gekündigt werden.
Kündigungbeschränkung: Pensionskassa-BV - Kündigung nur ggü nachdem eingetretenen AN // Sonderkündigungsrecht der Pensionskassa-BV eines Übernehmers bei BÜ

17
Q

Freie BV geltung

A

schlüssige Vertragsergänzung - freie BV gelten wegen der schlüssigen Unterwerfung und werden zur Vertragsschablone

18
Q

freie BV für neu eintretende AN

A

freie BV gelten auch für neue AN, da sie für alle gleich, unter den gleichen Voraussetzung gilt.
Kann aber auch ausdrücklich Abbedungen werden

19
Q

Beendigung freie BV

A

da sie ggst der AV ist kann sie nur ggü jeden einzelnen AN ausgesprochen werden, uzw. durch Teil- oder Änderungskündgung
keine kollektive Beendigung möglich
obwohl die jüngere Rsp auch die kollektive Beendigung zulässt

20
Q

Betriebs- und Individualübung

A

schlüssige, konkludente Vertrasergänzung: Die regelmäßige und gleichhförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, die den AN sowie begünstigen können als auch benachteiligen
Vertragswidrige TB könen nicht Ggst einer Betriebsübung sein

21
Q

Wann ist eine verhaltensweise als regelmäßig Wiederkehrend anzusehen?

A

Mind. 3x vorbehaltslos hintereinander - Höhe der Geldleistungen ist irrelevant

22
Q

Betriebsübung ggü neuen AN

A

Anwendung, wenn der neue AN die Voraussetzunger erfüllt
Kann auch wie freie BV einzelvertraglich ausgeschlossn werden

23
Q

Individualanspruch auf Wohlfahrtseinrichtungen durch Individualübung

A

geht nicht

24
Q

Entgeltferne AN-Leistungen

A

Bei bestimmten Begünstigungen ggü einzelnen AN muss eine sehr Lose verbindung zum AV vorliegen und andere Ziele verfolgen: hier ist ein strengerer Maßstab anzuwenden zB Konzertkarten
- hier auch die höhe der Geldleistungen relevant

25
Wie können Betriebsübungen ausgeschlossen werden?
Durch Vorbehalt (Widerrufsvorbehalt, Unverbindlichkeitsvorbehalt)
26
Beendigung der Betriebsübung
durch Widerruf, Ändernugskündigung oder einvernehmlich