III. Die Belegschaftsorganisation Flashcards

1
Q

Womit befassen sich die jeweiligen Teile des ArbVG?

A

Teil I - Kollektive Rechtsgestaltung
Teil II - Betriebsverfassung
- Das innerbetriebliche Arbeitsverhältnis (Organisation der Belegschaft etc.)

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2
Q

Fachlicher Geltungsbereich des Teil II

A

33 ArbVG

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3
Q

Kleinstbetriebe

A

Diejenigen Betriebe, die weniger als 5 stimmberechtigte AN haben:
von Betriebsverfassung ausgeschlossen
somit auch kein BR oder
allg. Kündigungs/Bestandschutz des 105 ArbVG

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4
Q

Belegschaft

A

sind alle im Betrieb beschäftigten AN iSd 36/1 ArbVG
haben keine rechtspersönlichkeit - nur Teilrechtsfähig, da sie ab Organbildung eine jur. Teilperson mit rechts- und handlungsfähigkeit sein können

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5
Q

Def. Betrieb (allg Elemente)

A

Legaldef § 34/1
1) Ort, wo AN beschäftigt sind
2) einheitlicher BI
3) Betriebsmittel
4) organisatorische Einheit
5) auf Dauer angelegt (fortgesetzte Erzielung)
6) bestimmter Arbeitsergebnise
7) ohne Rücksicht auf Erwerbszweck

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6
Q

die organisatorische Einheit…

A

dient zur abgenzung selbstständiger von unselbstständigen Betriebsteilen, und kommt so zum Ausdruck (Rsp.) :
- Einheit des BI
- Einheit der Organisation
- Einheit des Betriebszweckes

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7
Q

Einheit der Organisation

A

… 1 Kriterium der Abgrenzung von unselbstständigen Betriebsteilen
a. Selbstständigkeit
BI kann autonom über Tagesordnung etc entscheiden - Einheit des arbeitstechnischen Zwecks.
Werden sonstige zB wirtschaftliche, administrative oder kaufmännische Tätigkeiten von einer Zentrale aus gesteuert stört es den Betrieb nicht.
b. Eigenständigkeit
Arbeitszweck unabhängig von anderen Betriebsvorgängen
c. räumliche Entfernnung als Hilfsmittel
öffnet bloßen Arbeitsstätten gem. § 35/1 die Mglk der Gleichstellung (v.a. BR-Bestellug)

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8
Q

Def. Unternehmen

A

keine Legaldefinition
Es fassen sich Betribe zu einer rechtlich selbstständigen Einheit zusammen, die unter einheitlicher Leitung einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. (gegliedertes Unternehmen)

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9
Q

gegliedertes vs ungegliedertes Unternehmen

A

das gegliederte ist das wesentliche
ungegliedert bedeutet Betrieb = Unternehmen

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10
Q

Elemente eines Unternehmens

A

I) wirtschaftliche Einheit
Einheitliche kaufmännisch - wirtschaftliche Leitung (Betriebe haben einheitl. BI)
II) rechtliche Einheit
Auftritt nach Außen

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11
Q

Def. Konzern

A

Mehrere rechtsträger unter einheitlicher Leitung verfolgen einen wirtschaftlichen Zweck
(Gleichordnungskozern // Unterordnungskonzern)

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12
Q

Gleichordnungskonzern

A

Wenn sich mehrere rechtl. selbstständige Unternehmen, die aus finanziellen Gründen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind.

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13
Q

Unterordnungskonzern

A

Wenn ein Unternehmen beherrschenden Einfluss über ein anderes rechtl. selbstständiges Unternehmen ausüben kann, entweder, weil es die Mehrheit der Anteile hat. (jeweils Konzernunternehmen)

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14
Q

Interessensvertretung im Konzern

A

Konzernvertretung gem § 88a ArbVG

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15
Q

Organe der Belegschaft (rechtsfähigkeit)

A

Die Belegschaft (teilrechtsfähig) hat erst rechtsfähigkeit, wenn sie Organe bildet iS einer jur. Teilperson.

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16
Q

Wieso sind die Organe der Belegschaft nur eine juristische Teilperson?

A

sie sind va nicht vermögensfähig. Das ist der Betriebsratsfond

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17
Q

Betriebsratsfond

A

eine Vermögensmasse mit selbstständiger Rechtspersönlichkeit, die ipso iure entsteht, nachdem AN Mittel zur Kostendeckung (BR, Wohlfahtseinrichtungen und -maßnahmen) beiziehen. Einnahmen aus BR-Umlagen (max. 0,5% des Bruttoentgelts) sowie BI-Zuwendungen (§ 72 ArbVG).

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18
Q

BR Pflicht in der Praxis

A

Grds muss ab 5 stimmberechtigte AN ein BR eingerichtet werden, diesbezüglich gibt es aber keine Sanktion und ist der BI auch nicht zur Aufforderung / Organisation verpflichtet
idP haben kleinere Betriebe oft kein BR, aber daher auch keine betriebliche Mitbestimmung

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19
Q

Die belegschaftsvertretung auf Betriebsebene

A

Betriebsversammlung (§ 41) und Betriebsrat

Grds sieht das Gesetz eine getrennte Belegschaft vor (Ang // Arb) § 40/2 Z. 4 in Kombination mit einem Betriebsausschuss gem 76/1
Möglich ist aber ein gemeinsamer BR auch gem. Abs 3

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20
Q

Wer kann bei der Betriebsversammlung mitmachen? Wer ist stimmberechtigt?

A

Jeder AN, stimmberechtigt nur ab 16 jahre

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21
Q

Ansprüche wegen Teilnahme an Betriebsversammlung

A

Freistellung ja Entgeltfortzahlung nein, es sei denn KV oder BV oder AV sehen dies vor

22
Q

Einberufung der Betriebsversammlung

A

43/2 und 45/2 ArbVG
Besteht ein BR: BR-Vorsitz, 1/3 der BR-Mitglieder oder 1/3 der AN
kein BR: älteste AN, sowiele AN wieviele im BR wären und bei untätigkeit der belegschaft subsidiär gem 45/2 Z. 2 Berufsvereinigung (subsidiäres Einberufungsrecht)

23
Q

Was, wenn ein BR der Einberufung nicht folgt?

A

kann nur das Gericht einberufen

24
Q

PQ und KQ in der Betriebsversammlung

A

gem. § 49
grds PQ 1/2 (Erfordernis entfällt nach einer halben stunde)
KQ einf. mehrheit

25
Zuständigkeiten der Betriebsversammlung
Umlage, Einberufung und Kontrolle des BR
26
Mitgliederanzahl des BR
§ 50 ArbVG degresiv
27
Funktionsperiode
61 ArbVG 5 jahre
28
BR-Wahl
§ 54 ff 1. Einberufung BVers. 2. Wahl des Wahlvorstandes, zuständig für a. Wählerliste b. Wahlkundmachung c. Wahlvorschläge entgegennehmen 3. Durchfürhung der Wahl 4. Kundmachung des Ergebnisses 5. Konstituierung BR
29
Erfordernisse der Wahlvorschläge
Name des Wahlwerbenden und 2x soviele Unterschriften wie Mandate
30
Kundmachung des Wahlergebnisses an wen?
Betrieb (AN) und BI, Arbeitsinspektorat, Interessensvertretung
31
Wann muss der BR Konstituiert werden?
6 Wochen nach Wahl (66/1 S. 2 ArbVG)
32
Wie ist die Betriebsratswahl?
pers, geheim, unmb und gleich
33
Ist der BR handlungsfähig
BR an sich nein, ist aber durch den Vorsitzenden handlungsfähig
34
häufung schwerer Wahlverletzungen oder verletzung elementärster Grundsätze
Feststellungsklage gem 60 ArbVG nichtigkeit- ex tunc
35
Wahlanfechtung
Entweder wegen fehlerhafter Wahl (Art, Umfang oder es liegt kein Betrieb vor) oder Verfahrensmängeln Berechtigt sind bei ersterem wahlberechtigte und -werbende Gruppen bei letzterem noch der BI ex nunc Frist 1 Monat ab Bekanntgabe Ergebnis, sonst ist Mangel geheilt
36
Überbetriebliche Belegschaftsvertretung
ZBR, Konzernvertretung oder europäischer BR
37
Erlöschen der BR-Mitgliedschaft
art 64 ArbVG
38
Mitbestimung bei Societas Europea
bei grenzüberschreitenden, europaweit agierenden Unt. nach RL haben SE eine Eigene Belegschaftsvertretung (europäischer BR oder andere anhöhrungs oder unterrichtungsverfahren) zwecks Mitwirkung der AN kommt keine Vereinbarung zustande, greift ein SE-BR ex lege
39
ZBR
in gegliederten Unternehmen passiv und aktivberechtigt sind mitglieder der BR gewichtete Stimmen nach AN-anzahl
40
Konzernvertretung
kann errichtet werden, wenn im Konzern mind. 2 Unt. sind mit ZBR, die mind 50 % der AN vertreten
41
europäischer Betriebsrat
bei grenzüberquerenden Unt.
42
Vertretunsorgane für Sondergruppen
für sondergruppen wie jugendliche oder Behinderte sind gesonderte Vertretungsorg. vogesehen
43
44
Die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder 6P
Verschwiegenheit §115/4 besonderer Bestandschutz §102ff ad-hoc Freistellung §116ff - wobei BR-Tätigkeiten außerhalb der Arbzeit erfolgen soll, ist dies nicht möglich Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung Ehrenamt §115/1 Bevorzugungsverbot und funktionelle Haftungsimmunität (*Rz 107) (vgl. Rsp)
45
46
betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht
AN sind grds (durch Gewerkschaften) berechtigt, Arbeitskampf zu führen nicht berechtigt sind BR-Mitglieder während eine Betriebsvereinbarung in Kraft ist
47
Befugnisse der Belegschaft
39/3: Organe der AN dürfen der Arbeit nicht stören oder selbstständig in den Gang des Betriebs eingreifen 113 Taxativ aufgezählt absolut zwingendes recht
48
Tendenzschutz
Bei betrieben, die viel Einfluss (wirt., politisch., konfessionell, Medien, Erziehung...) greift nur ein teil der Mitwirkungsbefgnisse der Belegschaft
49
Einteilung der normierten Mitwirkungsrechte dedr Belegschaft des BR nach sachbereichen
sozial Mitwirkungsrechte, die alle AN betreffen und durch BV erfolgen §§ 94 - 97 persönlich Mitwirkungsrechte des BR hinsichtlich eines Individuums zB Bestandsschutz §§ 98 - 107 wirtschaftlich §§ 108 - 112 + allgemeine Befugnisse
50
Einteilung der Mitwirkung der BR-Belegschaft nach Intensität (Kontroll-/ Informationspflichen)
1. Auskunftsrechte (auf Frage) des BR 2. Informationsrechte (anstandslos) des BR 3. Überwachungsrechte 4. Beratungsrechte 5. Imparitätische Mitentscheidungsrechte 6. Einspruchs- und Zustimmungsrechte 7.Paritätische Mitentscheidungsrechte