III. Die Belegschaftsorganisation Flashcards
Womit befassen sich die jeweiligen Teile des ArbVG?
Teil I - Kollektive Rechtsgestaltung
Teil II - Betriebsverfassung
- Das innerbetriebliche Arbeitsverhältnis (Organisation der Belegschaft etc.)
Fachlicher Geltungsbereich des Teil II
33 ArbVG
Kleinstbetriebe
Diejenigen Betriebe, die weniger als 5 stimmberechtigte AN haben:
von Betriebsverfassung ausgeschlossen
somit auch kein BR oder
allg. Kündigungs/Bestandschutz des 105 ArbVG
Belegschaft
sind alle im Betrieb beschäftigten AN iSd 36/1 ArbVG
haben keine rechtspersönlichkeit - nur Teilrechtsfähig, da sie ab Organbildung eine jur. Teilperson mit rechts- und handlungsfähigkeit sein können
Def. Betrieb (allg Elemente)
Legaldef § 34/1
1) Ort, wo AN beschäftigt sind
2) einheitlicher BI
3) Betriebsmittel
4) organisatorische Einheit
5) auf Dauer angelegt (fortgesetzte Erzielung)
6) bestimmter Arbeitsergebnise
7) ohne Rücksicht auf Erwerbszweck
die organisatorische Einheit…
dient zur abgenzung selbstständiger von unselbstständigen Betriebsteilen, und kommt so zum Ausdruck (Rsp.) :
- Einheit des BI
- Einheit der Organisation
- Einheit des Betriebszweckes
Einheit der Organisation
… 1 Kriterium der Abgrenzung von unselbstständigen Betriebsteilen
a. Selbstständigkeit
BI kann autonom über Tagesordnung etc entscheiden - Einheit des arbeitstechnischen Zwecks.
Werden sonstige zB wirtschaftliche, administrative oder kaufmännische Tätigkeiten von einer Zentrale aus gesteuert stört es den Betrieb nicht.
b. Eigenständigkeit
Arbeitszweck unabhängig von anderen Betriebsvorgängen
c. räumliche Entfernnung als Hilfsmittel
öffnet bloßen Arbeitsstätten gem. § 35/1 die Mglk der Gleichstellung (v.a. BR-Bestellug)
Def. Unternehmen
keine Legaldefinition
Es fassen sich Betribe zu einer rechtlich selbstständigen Einheit zusammen, die unter einheitlicher Leitung einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. (gegliedertes Unternehmen)
gegliedertes vs ungegliedertes Unternehmen
das gegliederte ist das wesentliche
ungegliedert bedeutet Betrieb = Unternehmen
Elemente eines Unternehmens
I) wirtschaftliche Einheit
Einheitliche kaufmännisch - wirtschaftliche Leitung (Betriebe haben einheitl. BI)
II) rechtliche Einheit
Auftritt nach Außen
Def. Konzern
Mehrere rechtsträger unter einheitlicher Leitung verfolgen einen wirtschaftlichen Zweck
(Gleichordnungskozern // Unterordnungskonzern)
Gleichordnungskonzern
Wenn sich mehrere rechtl. selbstständige Unternehmen, die aus finanziellen Gründen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind.
Unterordnungskonzern
Wenn ein Unternehmen beherrschenden Einfluss über ein anderes rechtl. selbstständiges Unternehmen ausüben kann, entweder, weil es die Mehrheit der Anteile hat. (jeweils Konzernunternehmen)
Interessensvertretung im Konzern
Konzernvertretung gem § 88a ArbVG
Organe der Belegschaft (rechtsfähigkeit)
Die Belegschaft (teilrechtsfähig) hat erst rechtsfähigkeit, wenn sie Organe bildet iS einer jur. Teilperson.
Wieso sind die Organe der Belegschaft nur eine juristische Teilperson?
sie sind va nicht vermögensfähig. Das ist der Betriebsratsfond
Betriebsratsfond
eine Vermögensmasse mit selbstständiger Rechtspersönlichkeit, die ipso iure entsteht, nachdem AN Mittel zur Kostendeckung (BR, Wohlfahtseinrichtungen und -maßnahmen) beiziehen. Einnahmen aus BR-Umlagen (max. 0,5% des Bruttoentgelts) sowie BI-Zuwendungen (§ 72 ArbVG).
BR Pflicht in der Praxis
Grds muss ab 5 stimmberechtigte AN ein BR eingerichtet werden, diesbezüglich gibt es aber keine Sanktion und ist der BI auch nicht zur Aufforderung / Organisation verpflichtet
idP haben kleinere Betriebe oft kein BR, aber daher auch keine betriebliche Mitbestimmung
Die belegschaftsvertretung auf Betriebsebene
Betriebsversammlung (§ 41) und Betriebsrat
Grds sieht das Gesetz eine getrennte Belegschaft vor (Ang // Arb) § 40/2 Z. 4 in Kombination mit einem Betriebsausschuss gem 76/1
Möglich ist aber ein gemeinsamer BR auch gem. Abs 3
Wer kann bei der Betriebsversammlung mitmachen? Wer ist stimmberechtigt?
Jeder AN, stimmberechtigt nur ab 16 jahre
Ansprüche wegen Teilnahme an Betriebsversammlung
Freistellung ja Entgeltfortzahlung nein, es sei denn KV oder BV oder AV sehen dies vor
Einberufung der Betriebsversammlung
43/2 und 45/2 ArbVG
Besteht ein BR: BR-Vorsitz, 1/3 der BR-Mitglieder oder 1/3 der AN
kein BR: älteste AN, sowiele AN wieviele im BR wären und bei untätigkeit der belegschaft subsidiär gem 45/2 Z. 2 Berufsvereinigung (subsidiäres Einberufungsrecht)
Was, wenn ein BR der Einberufung nicht folgt?
kann nur das Gericht einberufen
PQ und KQ in der Betriebsversammlung
gem. § 49
grds PQ 1/2 (Erfordernis entfällt nach einer halben stunde)
KQ einf. mehrheit