IV. Der Kollektivvertrag Flashcards

1
Q

Allgemeines über KollV

A

zweiseitig korporativer Normvertrag (aufgr. gleicher Verhandlungsmacht Gewerkschaft und WKO und drittwirkung)
- Zweck: Friedens- und Schutzfunktion (Verhinderung Arbkampf)
- überbetrieblicher Interessensausgleich: Setzung Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen

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2
Q

Arbeitskampf über KV-Normen

A

unzulässig

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3
Q

Gliederung KollV

A

schuldrechtlicher Teil (Regelt wie ein normaler Vertrag die beziehungen zwischen VP -Gewerkschaft und WKO - und entfaltet keine Normwirkung)
normativer Teil (Normwirkung für AN)

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4
Q

KollVfähigkeitsverleihung

A

durch Gesetz oder Vereihungsakt

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5
Q

Wer ist Befugt, KVF zu verleihen?

A

BEA

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6
Q

Wer hat von Gesetzes wegen KVF? Rechtsgrundlage und Voraussetzungen

A

gesetzliche Interessensvertretungen der AG und AN gem §4/1ArbVG
1. ihnen mittelbar oder unmittelbar die Aufgabe obliegt, Arbeitsverhältnisse zu regeln
2. Willensbildung von der Gegenseite unabhängig ist

und juristische Personen des öffentlichen Rechts gem. §7 ArbVG
gilt nur für belegschaft und soweit kein anderer KV

Sonderunternehmen zB Post, Telekom

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7
Q

KVF Kraft Gesetzes: Problematik betr. Gegnerunabhängigkeit

A

Arzt-, Apotheker- und Notariatskammern
Lösung: Kurien

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8
Q

wichtigste kollvfähige interessensvertretungen

A

WKO AGseits und AK // Gewerkschaften ANseits

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9
Q

Wer kann durch Verleihungsakt KVFähigk sein? Kriterien?

A

freiwillige berufsvereinbarungen und Vereine § 4 ArbVG
Kritrien nach § 5/1: auf Antrag durch das BEA nach anhörung des gesetzlichen Interessensvertretung

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10
Q

Voraussetzungen KVF von Vereinen

A

gem. 4/3 ArbVG
maßgebliche Wirtschaftliche bedeutung und KV gilt nur für dessen Belegschaft, soweit kein anderer KV

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11
Q

Voraussetzungen VF freiwillige Berufsvereinigung

A

gem § 4/2 ArbVG
2 formelle:
- Aufgabe stellen, Arbeitsverhältnisse innerhalb des Wirkungsbereiches zu regeln
- mit einem größerem räumlichen und Fachlichen Wirkungsbereich
2 materielle:
- maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung
- Gegneruabhängig

Übrigens Vorrang der KV der freiw. Breufsvereinigung gem § 6

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12
Q

Welche Regelungen gibt es hinsichtlich KollVunterworfenheit?

A

§ 8 ArbVG
§ 12 ArbVG (Außenseiterwirkung)
§ 2/13 GewO 1994 (KV ohne Gewerbeberechtigung)

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13
Q

Wie bestimmt sich die KollVangehörigkeit?

A

§ 8 / 1 - nach Organisationszugehörigkeit
und subsidiär, wenn kein KV aufgr von Organisationszugehörigkeit des AG / AN besteht
Subsituten für Org.z.:
§ 8 / 2 - Betriebs (teil) übergang - Erwerber ist im Fall keiner KVangehörigkeit gebunden an KV des Veräußerers (btw statisches Festschreiben / Versteinerungsprinzip
§ 8 / 3 - habt ein verbundenes Gewerbe kein KV + verschiedene fachliche Tätigkeiten = KVangehörigkeit der jeweils entsprechenden Wirtschaftlichen Tätigkeit

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14
Q

KVzugehörigkeit eines aus der KVF Org. ausgetretenen AG / AN

A

ja, bis anderer KV, aber Versteinerungsprinzip

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15
Q

Versteinerungsprinzip

A

Ist ein AG / AN aus einer Organisation ausgetreten, gilt der KV weiter, allerdings nicht die danach vorgenommenen Änderungen

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16
Q

Wie stellt man bei AN einheitliche Mindestarbeitsbedingungen sicher?

A

Art 12 ArbVG Außenseiterwirkung
der KollV des AG gilt auch für dessen AN
diese Regelung kann nicht per analogiam auf den AG angewandt werden

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17
Q

Wie löst man KVKollisionen aufgr Doppelmitgliedschaft zB der WKO und einer freiw. Berufsvereinigung (Koalition)?

A

§ 6 Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung

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18
Q

Wie lange ist der AN / AG an die Regelung de § 6 ArbVG gebunden, wenn er aus der Koalition austritt?

A

Solange er keinen anderen KV unterliegt aufgr von mitgliedschaft gem 8/1

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19
Q

Wie löst man KVKollisionen aufgrund von Mischbetrieben

A

GS der Tarifeinheit
§ 9 ArbVG

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20
Q

Welcher KV findet anwendung auf Mischbetriebe mit fachlicher und örtlicher Trennung?

A

Der fachlich und örtlich jeweils einschlägigere

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21
Q

welcher KV findet bei Mischbetrieben mit Haupt- und Nebenbetrieb anwendung?

A

Jeweils der fachlich und örtlich einschlägigere

22
Q

Welcher KV findet bei Mischbetrieben ohne organisatorische Trennung anwendung?

A

Der wirtschaftlich wichtigere
Kann der wirt. maßgebende Betriebsteil nicht festgestellt werden, hängt es von der Anzahl der beschäftigten AN ab (österreichweit, nicht im ggst. betrieb)

23
Q

KVKollisionen bei AN in mischverwendung

A

§ 10 ArbVG: es kommt auf die überwiegend ausgeübte Beschäftigung an (zeitliches Überwiegen)
Kann kein zeitliches überwiegen einer Tätigkeit bei dem AN festgestellt werden, kommt es auf die größere anzahl der in diesem fachlichen Bereich österreichweit beschäftigten AN

24
Q

Was ist eine Außenseiterkollision?

A

Wenn der AG 2 KV von 2 freiwilligen Berufsvereinigungen mit demselben wirkungsbereich unterliegt

25
Q

Wie steht der KV im Verhälnis zum AV?

A

selbstständige Rechtsquelle, also kein Bestandteil des AV, weil auch va der KV ohne zustimmung des AV gewählt und gewechselt werden kann

26
Q

Was ist das Günstigkeitsprinzip und wo wird es geregelt?

A

Das Günstigkeitsprinzip gem § 3/1 besagt, dass der KV nicht überschreben werden kann durch BV oder AV, es sei denn, diese sind für AN günstiger

27
Q

Sofern der KV nichts anderes Bestimmt, sind die Bestimmungen des normativen teils eines KV…

A

relativ zwingend

28
Q

Wie stellt man die günstigere Bestimmungen fest?

A

Gruppenvergleich gem. 3/1
man vergleicht das “Gesamtpaket” / den gesamten Regelungsgegenstand und stellt auf den einzelfall ab
Es muss ein rechtlicher (wechselseitige Beziehung) und sachlicher (lebensbereich) Zusammenhang kumulativ vorliegen

29
Q

Kann einem KV festgeschrieben werden, dass immer der KV vorrang hat?

A

Ja - sog Ordnungsprinzip
dann hat KV / einzelne Bestimmungen absolut zwingende Wirkung

30
Q

Kann in einem KV bestimmt sein, dass immer zB AV vorrang hat?

A

Ja, der KV kann sich selbst /einzelnen Bestimmungen auch dispositive Wirkung einräumen, wenn eine sachliche Rechtfertigung vorliegt

31
Q

Abschluss, Hinterlegung und Pubikation von KV

A

gem. § 14 Nach dem schriftlichen Abschluss müssen die Vertragsparteien diesen der zuständigen Bundesbehörde für Arbeit übermitteln, diese dann innerhalb von 1 Woche den KV im Amtsblatt der Wr. Zeitung kundzumachen. Wird der KV nicht Kundgemacht, entfaltet er keine Rechtswirkung.
Der BI muss dann den KV im Betrieb auflegen gem 15 ArbVG
Macht er dies nicht ist er gem 160 ArbVG strafbbar

32
Q

Wann tritt ein KV inK?

A

Den folgenden tag nach Kundmachung im Amtsblatt zur Wr Zeitung

33
Q

Beendigung eines KV

A

Kündigung, Einvernehmliche Beendigung oder aus wichtigem Grund

34
Q

Wie Kündigt man eine KV?

A

§ 17 / 1
ein KV kann, wenn nicht befristet, 1 Jahr nach Geltung zum Monatsletzten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden
Die Kündigung ergeht, wenn nichts anderes vereinbart wurde, schriftlich durch eingeschriebenen Brief

35
Q

Was, wenn eine f BVereinigung die KVF verliert?

A

KV erlischt und entfaltet keine Nachwirkung

36
Q

Rechtswirkungen des Erlöschens eines KV?

A

Nachwirkung - es enden nur die schuldrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen zw VP (Wirkungen des schuldrechtlichen Teils)
nicht aber des normativen Teils

37
Q

Wann tritt keine Nachwirkung eines KV ein?

A

Wenn ein Betrieb aus dem Geltungsbereich eines KV ausscheidet

38
Q

abschwächung der Rechtswirkung der KV bei Nachwirkung

A

sog. abgeschwächte Normwirkung
Wirkungen des schuldrechtlichen Teils enden
neu in den betrieb eingenommenen AN unterliegen dem KV nicht
KV wirkt dispositiv (auch ggü ungüstigeren Bestimmungen aus BV / AV)

39
Q

Was, wenn der neue KV nicht alle Regelungen des alten abdeckt?

A

Durch Interpretation ermitteln, ob der neue wirklich ein Ersatz des altn ist

40
Q

Pflichten des schuldrechtlichen Teils ohne ausdrückliche Absprache

A

Durchführungs- und Einwirkungspflicht
Torpedierungsverbot
Friedenspficht

41
Q

Gliederung des Normativen teils

A

Inhaltsnormen,
Sozialplannormen,
betriebsverfassungsrechtliche Normen,
Normen über gemeinsame Einreichtungen und
Zulassungsnormen

42
Q

Inhaltsnormen

A

gem 2/2 Z 2 ArbVG
die gegenseitigen aus dem Vertrag entpringenden Rechte und Pflichten des AG und AN
sofern diese zu erwarten sich und typischer AVertragsinhalt sind zB Entgelt, Urlaub
nicht zB (Vertrags)Abschlussnormen wie Formerfordernisse usw., weil diese nicht erwartet sind

43
Q

Sozialplannormen

A

Milderung von Folgen im Fall eines Betriebsübergangs

44
Q

Zulassungsnormen

A

Regelungen, die der GG den KV VP überlässt, zB ArbZeit

45
Q

Normen über gemeinsame Einrichtungen

A

… der VP zB Fonds

46
Q

betriebsverfassungsrechtliche Normen

A

Art und umfang der Mitwirkung der Belegschaft (weiteres wird ja in der BV geregelt)

47
Q

Grundrechtsbindung der KVParteien

A

Die GR (va Eigentumsrecht, Gleichheitssatz und Erwerbsfreiheit) entfalen durch KV als Konkretisierung mittelbare Drittwirkung (priv gg priv Durchsetzung)
- können nur durch gefährdung des sachlichen öffentlichen Interesses (zB Fortbestehen des Betriebs) berührt werden

48
Q

Substitutionsformen KV

A

Satzung, Mindestlohntarif und Lehrlingseinkommen
Von BEA auf Antrag zB Satzungserklärung

49
Q

Satzung

A

§ 18 ArbVG: die ausdehnung des fachlichen, persönlichen und örtlichen Wirkungsbereiches eines KV auf andere, KV-lose bereiche (keine KVF Org. Auf AG-Seite)
1. zu Satzender KV gehörig kundgemacht wurde und in Geltung
2. überwiegende Bedeutung
3. weitgehend Gleichartige Arbeitsverhältnisse
4. von keinem KV erfasst

50
Q

Mindestlohntarif

A

22 ArbVG
Festlegung von Mindestentgelt anstatt Auslagen
bei KV und Satzungsloesn Arbverhältnissen
AG-Seite von keinem KV erfasst

51
Q

Lehrlingseinkommen

A

26 ArbVG
lehrlingsArbVH von keinem KV erfasst
BEA