IV. Der Kollektivvertrag Flashcards
Allgemeines über KollV
zweiseitig korporativer Normvertrag (aufgr. gleicher Verhandlungsmacht Gewerkschaft und WKO und drittwirkung)
- Zweck: Friedens- und Schutzfunktion (Verhinderung Arbkampf)
- überbetrieblicher Interessensausgleich: Setzung Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen
Arbeitskampf über KV-Normen
unzulässig
Gliederung KollV
schuldrechtlicher Teil (Regelt wie ein normaler Vertrag die beziehungen zwischen VP -Gewerkschaft und WKO - und entfaltet keine Normwirkung)
normativer Teil (Normwirkung für AN)
KollVfähigkeitsverleihung
durch Gesetz oder Vereihungsakt
Wer ist Befugt, KVF zu verleihen?
BEA
Wer hat von Gesetzes wegen KVF? Rechtsgrundlage und Voraussetzungen
gesetzliche Interessensvertretungen der AG und AN gem §4/1ArbVG
1. ihnen mittelbar oder unmittelbar die Aufgabe obliegt, Arbeitsverhältnisse zu regeln
2. Willensbildung von der Gegenseite unabhängig ist
und juristische Personen des öffentlichen Rechts gem. §7 ArbVG
gilt nur für belegschaft und soweit kein anderer KV
Sonderunternehmen zB Post, Telekom
KVF Kraft Gesetzes: Problematik betr. Gegnerunabhängigkeit
Arzt-, Apotheker- und Notariatskammern
Lösung: Kurien
wichtigste kollvfähige interessensvertretungen
WKO AGseits und AK // Gewerkschaften ANseits
Wer kann durch Verleihungsakt KVFähigk sein? Kriterien?
freiwillige berufsvereinbarungen und Vereine § 4 ArbVG
Kritrien nach § 5/1: auf Antrag durch das BEA nach anhörung des gesetzlichen Interessensvertretung
Voraussetzungen KVF von Vereinen
gem. 4/3 ArbVG
maßgebliche Wirtschaftliche bedeutung und KV gilt nur für dessen Belegschaft, soweit kein anderer KV
Voraussetzungen VF freiwillige Berufsvereinigung
gem § 4/2 ArbVG
2 formelle:
- Aufgabe stellen, Arbeitsverhältnisse innerhalb des Wirkungsbereiches zu regeln
- mit einem größerem räumlichen und Fachlichen Wirkungsbereich
2 materielle:
- maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung
- Gegneruabhängig
Übrigens Vorrang der KV der freiw. Breufsvereinigung gem § 6
Welche Regelungen gibt es hinsichtlich KollVunterworfenheit?
§ 8 ArbVG
§ 12 ArbVG (Außenseiterwirkung)
§ 2/13 GewO 1994 (KV ohne Gewerbeberechtigung)
Wie bestimmt sich die KollVangehörigkeit?
§ 8 / 1 - nach Organisationszugehörigkeit
und subsidiär, wenn kein KV aufgr von Organisationszugehörigkeit des AG / AN besteht
Subsituten für Org.z.:
§ 8 / 2 - Betriebs (teil) übergang - Erwerber ist im Fall keiner KVangehörigkeit gebunden an KV des Veräußerers (btw statisches Festschreiben / Versteinerungsprinzip
§ 8 / 3 - habt ein verbundenes Gewerbe kein KV + verschiedene fachliche Tätigkeiten = KVangehörigkeit der jeweils entsprechenden Wirtschaftlichen Tätigkeit
KVzugehörigkeit eines aus der KVF Org. ausgetretenen AG / AN
ja, bis anderer KV, aber Versteinerungsprinzip
Versteinerungsprinzip
Ist ein AG / AN aus einer Organisation ausgetreten, gilt der KV weiter, allerdings nicht die danach vorgenommenen Änderungen
Wie stellt man bei AN einheitliche Mindestarbeitsbedingungen sicher?
Art 12 ArbVG Außenseiterwirkung
der KollV des AG gilt auch für dessen AN
diese Regelung kann nicht per analogiam auf den AG angewandt werden
Wie löst man KVKollisionen aufgr Doppelmitgliedschaft zB der WKO und einer freiw. Berufsvereinigung (Koalition)?
§ 6 Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung
Wie lange ist der AN / AG an die Regelung de § 6 ArbVG gebunden, wenn er aus der Koalition austritt?
Solange er keinen anderen KV unterliegt aufgr von mitgliedschaft gem 8/1
Wie löst man KVKollisionen aufgrund von Mischbetrieben
GS der Tarifeinheit
§ 9 ArbVG
Welcher KV findet anwendung auf Mischbetriebe mit fachlicher und örtlicher Trennung?
Der fachlich und örtlich jeweils einschlägigere
welcher KV findet bei Mischbetrieben mit Haupt- und Nebenbetrieb anwendung?
Jeweils der fachlich und örtlich einschlägigere
Welcher KV findet bei Mischbetrieben ohne organisatorische Trennung anwendung?
Der wirtschaftlich wichtigere
Kann der wirt. maßgebende Betriebsteil nicht festgestellt werden, hängt es von der Anzahl der beschäftigten AN ab (österreichweit, nicht im ggst. betrieb)
KVKollisionen bei AN in mischverwendung
§ 10 ArbVG: es kommt auf die überwiegend ausgeübte Beschäftigung an (zeitliches Überwiegen)
Kann kein zeitliches überwiegen einer Tätigkeit bei dem AN festgestellt werden, kommt es auf die größere anzahl der in diesem fachlichen Bereich österreichweit beschäftigten AN
Was ist eine Außenseiterkollision?
Wenn der AG 2 KV von 2 freiwilligen Berufsvereinigungen mit demselben wirkungsbereich unterliegt
Wie steht der KV im Verhälnis zum AV?
selbstständige Rechtsquelle, also kein Bestandteil des AV, weil auch va der KV ohne zustimmung des AV gewählt und gewechselt werden kann
Was ist das Günstigkeitsprinzip und wo wird es geregelt?
Das Günstigkeitsprinzip gem § 3/1 besagt, dass der KV nicht überschreben werden kann durch BV oder AV, es sei denn, diese sind für AN günstiger
Sofern der KV nichts anderes Bestimmt, sind die Bestimmungen des normativen teils eines KV…
relativ zwingend
Wie stellt man die günstigere Bestimmungen fest?
Gruppenvergleich gem. 3/1
man vergleicht das “Gesamtpaket” / den gesamten Regelungsgegenstand und stellt auf den einzelfall ab
Es muss ein rechtlicher (wechselseitige Beziehung) und sachlicher (lebensbereich) Zusammenhang kumulativ vorliegen
Kann einem KV festgeschrieben werden, dass immer der KV vorrang hat?
Ja - sog Ordnungsprinzip
dann hat KV / einzelne Bestimmungen absolut zwingende Wirkung
Kann in einem KV bestimmt sein, dass immer zB AV vorrang hat?
Ja, der KV kann sich selbst /einzelnen Bestimmungen auch dispositive Wirkung einräumen, wenn eine sachliche Rechtfertigung vorliegt
Abschluss, Hinterlegung und Pubikation von KV
gem. § 14 Nach dem schriftlichen Abschluss müssen die Vertragsparteien diesen der zuständigen Bundesbehörde für Arbeit übermitteln, diese dann innerhalb von 1 Woche den KV im Amtsblatt der Wr. Zeitung kundzumachen. Wird der KV nicht Kundgemacht, entfaltet er keine Rechtswirkung.
Der BI muss dann den KV im Betrieb auflegen gem 15 ArbVG
Macht er dies nicht ist er gem 160 ArbVG strafbbar
Wann tritt ein KV inK?
Den folgenden tag nach Kundmachung im Amtsblatt zur Wr Zeitung
Beendigung eines KV
Kündigung, Einvernehmliche Beendigung oder aus wichtigem Grund
Wie Kündigt man eine KV?
§ 17 / 1
ein KV kann, wenn nicht befristet, 1 Jahr nach Geltung zum Monatsletzten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden
Die Kündigung ergeht, wenn nichts anderes vereinbart wurde, schriftlich durch eingeschriebenen Brief
Was, wenn eine f BVereinigung die KVF verliert?
KV erlischt und entfaltet keine Nachwirkung
Rechtswirkungen des Erlöschens eines KV?
Nachwirkung - es enden nur die schuldrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen zw VP (Wirkungen des schuldrechtlichen Teils)
nicht aber des normativen Teils
Wann tritt keine Nachwirkung eines KV ein?
Wenn ein Betrieb aus dem Geltungsbereich eines KV ausscheidet
abschwächung der Rechtswirkung der KV bei Nachwirkung
sog. abgeschwächte Normwirkung
Wirkungen des schuldrechtlichen Teils enden
neu in den betrieb eingenommenen AN unterliegen dem KV nicht
KV wirkt dispositiv (auch ggü ungüstigeren Bestimmungen aus BV / AV)
Was, wenn der neue KV nicht alle Regelungen des alten abdeckt?
Durch Interpretation ermitteln, ob der neue wirklich ein Ersatz des altn ist
Pflichten des schuldrechtlichen Teils ohne ausdrückliche Absprache
Durchführungs- und Einwirkungspflicht
Torpedierungsverbot
Friedenspficht
Gliederung des Normativen teils
Inhaltsnormen,
Sozialplannormen,
betriebsverfassungsrechtliche Normen,
Normen über gemeinsame Einreichtungen und
Zulassungsnormen
Inhaltsnormen
gem 2/2 Z 2 ArbVG
die gegenseitigen aus dem Vertrag entpringenden Rechte und Pflichten des AG und AN
sofern diese zu erwarten sich und typischer AVertragsinhalt sind zB Entgelt, Urlaub
nicht zB (Vertrags)Abschlussnormen wie Formerfordernisse usw., weil diese nicht erwartet sind
Sozialplannormen
Milderung von Folgen im Fall eines Betriebsübergangs
Zulassungsnormen
Regelungen, die der GG den KV VP überlässt, zB ArbZeit
Normen über gemeinsame Einrichtungen
… der VP zB Fonds
betriebsverfassungsrechtliche Normen
Art und umfang der Mitwirkung der Belegschaft (weiteres wird ja in der BV geregelt)
Grundrechtsbindung der KVParteien
Die GR (va Eigentumsrecht, Gleichheitssatz und Erwerbsfreiheit) entfalen durch KV als Konkretisierung mittelbare Drittwirkung (priv gg priv Durchsetzung)
- können nur durch gefährdung des sachlichen öffentlichen Interesses (zB Fortbestehen des Betriebs) berührt werden
Substitutionsformen KV
Satzung, Mindestlohntarif und Lehrlingseinkommen
Von BEA auf Antrag zB Satzungserklärung
Satzung
§ 18 ArbVG: die ausdehnung des fachlichen, persönlichen und örtlichen Wirkungsbereiches eines KV auf andere, KV-lose bereiche (keine KVF Org. Auf AG-Seite)
1. zu Satzender KV gehörig kundgemacht wurde und in Geltung
2. überwiegende Bedeutung
3. weitgehend Gleichartige Arbeitsverhältnisse
4. von keinem KV erfasst
Mindestlohntarif
22 ArbVG
Festlegung von Mindestentgelt anstatt Auslagen
bei KV und Satzungsloesn Arbverhältnissen
AG-Seite von keinem KV erfasst
Lehrlingseinkommen
26 ArbVG
lehrlingsArbVH von keinem KV erfasst
BEA