Teil 2 Grundbegriffe und Abgrenzungsfragen Flashcards

1
Q

Was ist „Alles oder Nichts“ im AR?

A

Werkverträge, freie Dienstverträge sowie alle anderen Verträge, die nicht Arbeitsverträge sind, unterliegen nicht dem Arbeitsrecht und sind daher, wenn nichts anderes vereinbart ist, von den Schutzregelungen des ARs ausgeschlossen.

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2
Q

Lohnvereinberungen: Werkvertrag etc. - Arbeitsvertrag

A

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Versicherungen wie zB Kündigungsschutz, bezahlter Urlaub usw., die von den Mehrkosten zu Lasten des Arbeitgebers abgedeckt werden, daher ist ihr Nettoentgelt grds niedriger als derjenige einer freien Dienstnehmers oder einen Partner des Werkvertrags, der diese Mehrkosten selber zu zahlen hat und daher auch einen höheren Lohn hat.

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3
Q

Def. Arbeitnehmer

A

Jemand, der in persönlicher Abhängigkeit von dem VP für ihn eine Arbeit verrichtet (Gebunden an Arbeitsort, betriebliche Vorschriften und Weisung) auf vertraglicher Grundlage.
Egal ist, ob unentgeltlich oder in wessen herrschendem Interesse der Vertrag entsteht.
Ist nie selbstständig, immer unselbstständig
Ein Arbeitnehmer hat ein Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrags. Jede andere Rechtsgrundlage wie etwa der Werk- oder freier Dienstvertrag, eine Mitgliedschaft, Familienverhältnisse usw. Unterliegen nicht dem AR.

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4
Q

Def. Arbeitgeber

A

VP des AN: Ist Besitzer der Betriebsmittel, bestimmt auch wie Materialien beschaffen und finanziert werden sowie die Menge usw. sowie die Sinnvolle Verwendung und Verwertung der Arbeitskraft.
VP des AN kann entweder eine juristische oder eine natürliche Person sein, zwecks Schutz des AN.

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5
Q

Was sind die essentialia negotii eines Dienstvertrages?

A

Es sind im Gesetz schon so viele Regelungen vorhanden, dass das einzige, dass im Arbeitsvertrag festgestellt werden muss, die persönliche Abhängigkeit ist. Es kann auch mündlich erfolgen. Nicht wesentlich ist unter anderem die Entgelthöhe (1512 ABGB), Vertragsbezeichnung, wirtschaftliche Abhängigkeit, Art, Ort und Zeit (1513 ABGB).

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6
Q

Was sind die rechtlichen Wirkungen, wenn die Parteien die Bezeichnung eines Arbeitsvertrags ändern wollen? (879 ABGB)

A

Arbeitsrecht ist aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers zwingendes Recht! Wird versucht, es abzubedingen, stellt es einen Rechtsbruch vor und wäre im Normalfall gem. 879 ABGB nichtig. IdF wird wegen der Schutzbedürftigkeit die Nichtigkeit nur der „Nichtanwendung des ARs“ zugesprochen, und nicht der Vertragswirkungen. Es entsteht also trotzdem ein Vertrag, der aber, trotz dem Willen der Parteien, dem AR unterliegt. Sobald eine „persönliche Abhängigkeit“ des AN am Vertrag ausgedrückt ist, handelt es sich um einen Arbeitsvertrag.

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7
Q

Fehlbehandlung des Arbeitsvertrags

A

Wenn die tatsächlichen Modalitäten eher einem Werkvertrag oder einem freien Dienstvertrag entsprechen, wobei ein Arbeitsvertrag geschlossen wäre (weil pers. Abhängigkeit), kann sich der Arbeitnehmer immer auf diese Bezeichnung berufen, um dem Schutz des ARs zu unterliegen.

Wieso gilt das?
Obwohl ein Werk- oder freier Dienstvertrag ausgeschloss

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8
Q

wenn in einem Werkvertrag etc. die Anwendung des ARs vereinbart wäre?

A

Ist zulässig, da nicht in zwingendes Recht eingegriffen wird - allerdings mit Grenzen.

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9
Q

Arbeitsvertraglicher AN-Begriff

A
  • persönliche Abhängigkeit,
  • Dauerschuldverhältnis,
  • AVertragsgrundlage
  • Egal: Entgelt, position im Betrieb,
  • Heimarbeiter mangels pers. Abhängigkeit ausgeschlossen

1511 ABGB

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10
Q

Betriebsverfassungsrechtlicher AN-Begriff

A
  • Vertragliche Grundlage egal “im Rahmen eines Betriebs..”
  • entgelt egal
  • Heimarbeiter erfasst
  • u.a. leitende Angestellte ausgeschlossen

36 ArbVG

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11
Q

Sozialversicherungsrechtlicher AN-begriff

A
  • pers. und wirtschaftliche Abhängigkeit - Entgelt entscheidend
  • vertragliche Grundlage egal
  • es sind gem 4/4 auch freie Dienstnehmer, die über keine Eigenen Betriebsmittel verfügen, geschützt

4/2 ASVG

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12
Q

Was sind die grundlegenden Kriterien für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit?

A
  • Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung
  • Das einzige Merkmal der persönlichen Abhängigkeit, dass immer (in Kombination) vorliegen muss
  • AN kann Arbeit nicht willkürlich abweisen oder sich jederzeit ohne genehmigung vertreten lassen
  • disziplinäre Verantwortlichkeit
  • Kontrollunterworfenheit
  • Unterwerfung an betriebliche Ordnungsvorschriften
  • Weisungsgebundenheit

Typusbegriff! Es müssen nicht alle Merkmale vorliegen

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13
Q

Typusbegriff

A

Das Gegenteil eines Typusbegriffs ist der klassifikatorische Begriff.
Beim Typusbegriff müssen nicht alle Voraussetzungen erfüllt sein, sodass die Bezeichnung zutrifft. Lediglich überwiegen.

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14
Q

Wieso sind Vorstandsmitglieder keine AN?

A

Weil sie weitgehend weisungsfrei sind.

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15
Q

Sind Organmitglieder jur. Personen AN nach ABGB?

A

nein, weil sie weitgehend weisungsfrei sind

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15
Q

Wieso können juristische Personen nie AN sein?

A

Juristische Personen können nie Arbeitnehmer sein, weil es an der persönlichen Abhängigkeit fehlt. Sie können nie selbst eine Arbeitsleistung leisten - nur durch Dritte (Organe und Gehilfen).
Ausnahme: Alleingesellschafter und Ein-Mann GmbH

15
Q

In welcher Hinsicht geht der Schutzzweck des AR zu weit?

A

Der Schutzzweck des ARs ist nicht die persönliche, sondern die wirtschaftliche Abhängigkeit der AN. Ein AN muss aber nicht wirtschaftlich abhängig sein, um schutzbedürftig zu sein.

15
Q

Welche Unionsrechtlichen Regelungen umfassen den “autonomen” AN-Begriff (also der EuR AN-Begriff)?

A

45 und 157 AEUV (Freizügigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter) sowie RL zu Mutterschutz, Arbeitszeit und Massenentlastung.

15
Q

In welcher Hinsicht geht der Schutzzweck des AR zu wenig weit?

A

Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Werkvertragspartner und freier Dienstnehmer wird nicht vom AR geschützt.

16
Q

Wie wird der unionsautonome AN-Begriff festgestellt?

A

Durch Rsp. d EuGH

17
Q

Was ist der unionsautonome AN-Begriff?

A

Ist dort relevant, wo das EuR nicht auf denn nationalen AN-Begriff verweist.
Der autonome AN Begriff ist deswegen autonom, weil er immer nach dem Anwendungsbereich und Zweck auszulegen ist.
zB im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (45 AEUV) (Lawrie-Blum 66/85)
Ist jeder, der während einer bestimmten Zeit Arbeitsleistungen für einen anderen unter dessen Weisungen erbringt und dafür eine Vergütung erhält.
Dauerschuldvrhältnis, pers. Arbeitsleistungspflicht, Weisungsgebunden, Entgeltlich

18
Q

Gemeinsamkeiten und Unterschiede EUANBegriff und österreichische AN-Begriff

A

Gemeinsamkeiten:
Der EuR ANBegriff grenzt diese ebenso wie der österreichische von den selbstständigen ab (Fremdbestimmtheit). Eingrenzung erfolgt aufgrund der pers. und nicht der wirtschaftlichen Abhängigkeit

Unterschiede:
Beamte, die keine hoheitlichen Befugnisse haben sind EU-AN
“öffentliche Verwaltung” - im art 45 AEUV nur nach EuGH-Auslegung:sie müssen hoheitliche Aufgaben für den Staat wahrnehmen.
in Österreich nicht eingeschlossen
keine unentgeltliche Beschäftigung im EuR-AN-Begriff
keine ganz geringen Tätigkeiten
EuR: ausweitung auf arbeitssuchende und ehemalige Arbeitnehmer