I. Einführung in die Rechtswissenschaften Flashcards

1
Q

Vollzugsorgane des ÖR

A

Verwaltungsbehörden

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Q

Vollzugsorgane des PR

A

Gerichte

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3
Q

Wann liegt eine Willenserklärung vor?

A

Rechtsfolgewillen: Der Erklärende will rechtliche Folgen herbeiführen und ihm ist auch bewusst, dass im notfall Sanktionen verhängt werden
Inhaltswille: Die Eigentliche erklärung muss ausdrücklich oder konkludent erfolgen und der Inhalt muss bestimmt sein (essentialia negotii)

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4
Q

Hürden einer konkludenten Zustimmung und Beispiele

A

es darf kein zweifel bestehen ZB das Parken in einer Zahlungspflichtigen Zone stellt einen konkludenten VA dar oder die freie BV

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5
Q

Worauf stellt man bei der Auslegung von Willenserklärungen ab?

A

Auf den wahren Willen der Partei - es wird nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt, wie der redliche Erklärungsempfänger diese interpretieren würde 914 ABGB

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6
Q

Schaden Fehlbezeichnungen bei einem Vertrag?

A

nein, falsa demonstratio non nocet + 914 ABGB

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7
Q

einfache Auslegung der Willenserklärungen

A

Auslegung nach Erklärungs-, Verkehrs-, und Vertragssitte - also das Übliche

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8
Q

Was passiert, wenn der Parteiwille aufgr der einfachen und ergänzenden Auslegung nicht ermittelt werden kann?

A

ungültigkeit wegen unbestimmtheit

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10
Q

arten zwingender Rechtsvorschriften + Definition

A

Absolut (beidseitig) zwingend
- man kann im AV gar nicht abweichen

relativ (einsietig) Zwingend
- Abweichungen zugunsten des AN zulässig

In der Praxis sind mehr relativ zwingende Normen relevant

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11
Q

Arten zwingender Rechtsvorschriften und Definition

A

absolut (beidseitig) zwingend und relativ (einseitig) zwingend
absolut zwingend - man kann hier gar nicht abweichen
relativ zwingend - Abweichung nur zugunsten AN zulässig

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12
Q

ergänzende Auslegung

A

Frage, was redliche VP vereinbaren und wie sie sich verhalten würden - hierbei werden oft Nebenpflichten ermittelt -, wenn der parteiwille nicht durch die einf. Vertragsauslegung ermittelt werden kann

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14
Q

Bestandteile der Vertragsfreiheit

A

Abschlussfreiheit (VA ja oder nein umd mit wem)
und
Inhaltsfreiheit (beidseitige Bestimmung)

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