II. Arbeitsvertrag und Arbeitnehmerbegriff Flashcards

1
Q

Wie unterscheidet sich das privatrechtliche vom öffentlich- Rechtlichem Arbeitsverhältnis?

A

Andere Vertragsgrundlage: Arbeitsvertrag (tatsächliche Leistungserbringung) vs. hoheitlicher Ernennungsakt zb bei Beamten

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2
Q

Haupt- und Nebenpflichten des AV

A

Hauptpflichten: Entgelt // Arbeit (Bemühen)
Nebenpflichten: Fürsorgepflich // Treuepflicht

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3
Q

Wichtige Eigenschaft eines AN

A

Kann sich nicht vertreten lassen: kein Vertretungsrecht und Rech zur Ablehnung von Arbeitseinsätzen

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4
Q

Wenn du Beispiele für AN/Werkunternehmer/freie Dienstnehmer anführen sollst, was sagst du??

A

“Muss nach dem konkreten Beispiel geprüft werden :D”

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5
Q

Abgrenzung AV - Werkvertrag - freier Dienstvertrag

A

AV: Weisungsgebunden (pers. Abhängig), persönliche Leistungspflicht (kann keine Arbeitseinsätze ablehnen oder sich Vertreten lassen), Dauerschuldverhältnis: es wird nur ein Bemühen geschuldet und Beendigung gurds nur durch Entlassung/Kündigung
Werkvertrag: Zielschuldverhältnis, Leistung ist individuell-konkret bestimmt, Erfolg geschuldet, Beendigung durch Leistungserbringung, keine Weisungsgebundenheit, Vertretungsrecht
freier Dienstvertrag: Dauerschuldverhältnis, Leistung generell-abstrakt bestimmt, Vertretungsrecht, keine Weisungsgebundenheit

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6
Q

Auftrag

A

1002 ABGB: Besorgung von Rechtsgeschäften

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7
Q

Abgrenzung Auftrag-AV

A

Mischvertrag gem. 1151/2 (iSd Kombinationstheorie) z.B Architekt

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8
Q

Gesellschaftsvertrag -AV

A

AV und GV können nebeneinander existieren, bei einem überwiegen heißt es, kein AN kann sein eigener AG sein, da er Weisungsfrei genug ist, um einen Einfluss auf die Gesellschaf zu haben (keine dem AV typische Unter- und Überordnung). Auch Gewinnbeteiligungen sind zu beachten

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9
Q

Heimarbeiter vs Homeoffice

A

Homeoffice sind An, daher pers. Abhängig
Heimarbeiter sind nicht pers. Abhängig (sind selbstständig) werden aber aufgrund ihrer wirtschaftlichen Position von vielen Normen des AR geschützt

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10
Q

Arbeitnehmerähnliche

A

Sind rechtlich Selbstständige, die ohne Arbeitsverhältnis eine Dienstleistung im Auftrag und Rechnung einer anderen Person erbringen - die unterliegen sämtlichen ARechtlichen Bestimmungen wie DHG, GlBG, AÜG usw sowie der Arbeits- und Sozialgerichte
sind von ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit gekennzeichnet
Er ist wenig Entscheidungsfähig iS der Tätigkeit

(Obwohl rechtlich selbständig, ist die arbeitnehmerähnliche Person jedoch faktisch von den geschäftlichen Beziehungen zu wenigen oder nur einem einzigen Auftraggeber abhängig.)

zB Carrie Bradshaw

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11
Q

Was versteht man unter Arbeitskraftüberlassung?

A

Die überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Anwendbarkeit des AÜG)
Dere Beschäftiger leistet Entgelt §10 AÜG (angemessen und Ortsüblich). Das Entgelt bestimmt sich nach KV des Überlassers oder, falls kein KV vorhhanden ist, ein dem Überlasserbetrieb möglichst ähnliches. Der AN hat kein Anspruch auf das für Beschäftigerbetriebübliche Ist-Lohnniveau.

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12
Q

Wer steht bei einer Arbeitsklafrüberlassung in einer Vertragsbeziehung?

A

Dabei blebt der AV zwischen Überlasser und AN aufrecht. Zwischen Überlasser und Beschäftiger entsteht ein Dienstverschaffungsvertrag. Zwischen Beschäftiger und AN entsteht kein AV.

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13
Q

Wer steht im Schutz des AÜG?

A

Leiharbeitskräfte, die AN oder arbeitnehmerähnlich sind

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14
Q

Was, wenn der Beschäftiger bei AÜ die Fürsorgepflichten verletzt?

A

Bei der Arbeitsüberlassung gehen auch die Nebenpflichten des AG über, insbesondere Fürsorgepflichten.

gem 6 AÜG: weiß der Überlasser davon, hat er die Beschäftigung sofort zu beenden. Liegt ein grober Verstoß vor, kann der AN auch selber Austreten. Unterlässt der AG ersteres, so kann der AN das AV beenden.

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15
Q

Was ist ein Arbeitsvertrag?

A

Im AV verpflichtet sich der AN zur persönlichen Leistungserbringung in persönlicher Abhängigkeit

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16
Q

Plattformarbeit (Crowdwork)

A

Es kann zwischen Arbeitslieferanten und einem AG ein AV vorliegen (Uber) oder es kann auch von einem Selbstständigen (Kunde - Arbeitslieferant) ausgegangen werden

17
Q

Kann eine Arbeiitskraft ins Ausland überlassen werden?

A

Ja, aber außerhalb des EWR (16a AÜG) nur mit behördlicher Bewilligung (16 AÜG)

18
Q

welche Regelungsunterschiede im Rechtsschutz von AN vs Angestellten?

A

Keine Wesentlichen: fast alles wurde angeglichen, kleine unterschiede bestehen noch im Entlassungsrecht - aber angleichende Rsp. also gibt es…
keine praxisrelevanten Unterschiede in Gesetz // Rsp.

Unterschiede in BV und KV:
- wenn nicht anders vereinbart, Teilung der Belegschaft innerhalb eines Betriebes aufgr getrennter Interessensvertretung
- unterliegen unterschiedlichen KV

19
Q

Dienstleistungen Angestellter gem. 1 AngG: Kaufmännische Dienste

A

Dienstleistungen, die in einer Beziehung zu kaufmännischen Tätigkeiten, Entscheidungen, Marktregulation, Produktvertrieb sowie Kanzlei- oder EDV-Arbeit stehen u.a.

20
Q

Dienstleistungen Angestellter gem. 1 AngG: höhere nichhtkaufmännische Dienste

A

bedarf höherer Qualifikation
z.B. Fahrlehrer

21
Q

Dienstleistungen Angestellter gem. 1 AngG: Mischtätigkeiten

A

Fall, wenn jemand neben anderen auch Tätigkeiten nach 1/1 AngG verrichtet
es kommt auf das quantitativ Überwiegende an

22
Q

def. angestellter ex contractu

A

bei Mischtätigkeiten kann man Angestellteneigenschaft ausdrücklich im Vertrag festhalten
werden, soweit für sie günstigeer, nach AngR behandelt oder es werden nur manche Normen des AngR vereinbart, wobei dieser nur im Fall der gänzlichen, unwiderruflichen Vereinbarung der Anwendbarkeit der KVrechtlichen und AngG-bestimmungen gem. 41/3 ArbVG

23
Q

Arbeiterbegriff + Einschlägige Rechtsvorschriften

A

Restbegriff: AN, die keine Angestelltentätigkeit verrichten
Rechtsnorm: GewO1859 und spezialgesetze

24
Q

Wass sind die methodischen Besonderheiten im Arbeitsrecht?

A

Die Vorschriften sind typischerweise relativ oder einseitig zwingend (unabdingbar)
Bei der Auslegung arbeitsrechtlicher Rechtsquellen ist auf die typische Unterordnung des AN abzustellen

25
Nach Art 10/1 z 11 BVG ist das ArbR...
in Gesetzgebung und Vollziegung Bundessache. Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Arbeiter sowie Vertragsbedienstete der Länder und Gemeinden
26
Wie löstman die Frage nach dem anzuwendenden ArbR bei Rechtsverhältnissen mit Ausländerberührungen (Kollisionsfragen)?
- Vorrang hat immer das von den VP (ausdrücklich oder mit hinreichender Sicherheit) gewählte Recht, sofern es dem AN im Verhältnis zu dem im Normalfall anzuwendenden Recht nicht weniger schützt - Bei Fragen bzgl. Arbeitsvertrag - Rom-I-VO - Ohne Rechtswahl ist primär das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts des AN anzuwenden
27
Der Arbeitsvertrag... 2P
Verpflichtet den AN zur Zuverfügungstellung seiner Arbeitskraft und ist durch die wechselseitige Leistungserbringung im Rahmen der Vertragsfüllung gekennzeichnet.
28
Was versteht man unter arbeitnehmerähnlichen Personen und welche Besonderheiten gibt es?
Personen, die wie ein AN wirtschaftlich abhängig sind und ohne vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Auftrag und Rechnung anderer Arbeit leisten Die Rechtsnormen bzgl. wurden stark den AN angeglichen und fallen sie unter AÜG, DHG, GlBG und der Gerichtsbarkeit der Arbeits- und Sozialgerichte
29
Wo ist die Arbeitskräfteüberlassung geregelt und welche Besonderheiten gibt es? 4P
-im AÜG, sodass Nachteile für LeihAN und arbeitnehmerähnliche vermieden wird. -Die Überlassung der Arbeitskräfte bedarf der ausdücklichen Zustimmung d AN und -darf weder eine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen darstellen noch eine Gefährdung der Arbeitsplätze -Für den ANschuzt sind Überlasser und Beschäftiger verantwortlich