Urkundendelikte §§ 267 - 282 Flashcards
Übersicht: Tatbestände d. Urkundendelikte
- Urkundenfälschung, § 267 I StGB
- schwerer Fall, § 267 III StGB
- als Bande, § 267 IV StGB
- Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 I StGB
- mittelbare Falschbeurkundung, § 271 I StGB
- Verändern von amtlichen Ausweisen, § 273 I StGB
- Urkundenunterdrückung, § 274 I StGB
Schema: Urkundenfälschung, § 267 I StGB
I. OTB
- Urkunde
a. Perpetuierungsfunktion
b. Beweisfunktion
c. Garantiefunktion - Tathandlung
a. Herstellen einer unechten
b. verfälschen einer echten
c. gebrauchen einer unechten/verfälschten
II. STB
- Vorsatz, § 15
- Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr
Urkunde
Jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Gesamturkunde
Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn mehrere Einzelurkunden in dauerhafter Form zu einem Ganzen zusammengefügt sind dadurch über einen selbstständigen Erklärungsgehalt verfügen, der über den der Einzelurkunden hinausgeht.
Beispiel: Sparbuch
zusammengesetzte Urkunde
Verkörperte Gedankenerklärung, die mit ihrem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist.
Beispiele: Preisschild, Nummernschild
Wann ist eine Urkunde echt, wann unecht?
Echt: Wenn der in der Urkunde verkörperte Gedankeninhalt von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller hervorgeht.
Unecht: Wenn der Gedankeninhalt nicht von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller hervorgeht.
Herstellen einer unechten Urkunde, § 267 I 1. Alt StGB
Hervorbringen einer Urkunde, die den Anschein erweckt, von einer anderen Person als ihrem wirklichen Aussteller herzurühren, d.h. wenn über Ausstelleridentität getäuscht wird.
Verfälschen, § 267 I 2. Alt StGB
Jede unbefugte, nachträgliche Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts der Urkunde.
Gebrauchen, § 267 I 3. Alt StGB
Eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wer sie dem zu Täuschenden so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat, unabhängig davon, ob er diese Kenntnis nimmt.
zur Täuschung im Rechtsverkehr, § 267 I StGB
Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer einen anderen über die Echtheit oder Unverfälschtheit einer Urkunde täuschen und ihn dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will.
Blankettfälschung, § 267 I StGB
Abredewidriges Ausfüllen einer nicht vollständig ausgefüllten, aber unterzeichneten Erklärung.
Wann kann der Aussteller einer Urkunde selbst die Urkunde verfälschen?
Sobald der Täter seine Dispositionsbefugnis über die entsprechende Urkunde verloren hat.
Ist eine Fotokopie eine Urkunde?
h.M.
grds (-), nur Wiedergabe, nicht selbst Verkörperung einer Erklärung
jedoch (+), wenn als Original ausgegeben oder bestimmungsgemäß an dessen Stelle treten soll
insb. wenn das Original manipuliert und hiervon eine Kopie in den Rechtsverkehr gebracht wird
M.M: (+) schriftgetreue Abbildung des Originals sei gleich schutzwürdig
Gehören, § 274 I StGB
Wem das Beweisführungsrecht zusteht.
Unterdrücken, § 274 I StGB
Unterdrücken ist jede Handlung, die den Berechtigten dauernd oder zeitweilig an der Benutzung der Urkunde hindert.