Straßenverkehrsdelikte, Fahrerflucht und Suff Flashcards
Fahruntüchtigkeit
Ein Verkehrsteilnehmer ist fahruntüchtig, wenn er den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genügt, auch wenn dies nur für außergewöhnliche Verkehrssituationen der Fall sein sollte.
Konkrete Gefahr, i.S.d. § 315c I
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn es zu einem Beinahe-Unfall kommt, bei dem die Verletzung der geschützten Rechtsgüter nur noch vom Zufall abhängt.
Unfall im Straßenverkehr
Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und dessen Gefahren steht und zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- und Personenschaden führt.
Straßenverkehr, §§ 315b, 315c StGB
Straßenverkehr ist der Verkehr, der auf jedermann zur Benutzung offen stehenden Wegen oder Plätzen stattfindet.
Fahrzeug, § 315c StGB
Fahrzeuge i.S.v. 315c sind Fahrzeuge jeder Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen.
grob verkehrswidrig, § 315c StGB
Ein Verkehrsverstoß ist grob verkehrswidrig, wenn er ein besonders schwerwiegendes Abweichen vom normalen pflichtgemäßen Verkehrsverhalten darstellt.
Schema: § 315c StGB
I. OTB
- Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
- Vorliegen eines in a) - g) geregelten Verstoßes
a. Verstoß
b. grobe Verkehrswidrigkeit
c. konkrete Gefährdung
II. STB
- Vorsatz, § 15
- Rücksichtslosigkeit
III. ReWi & Schuld
Rücksichtslosigkeit, § 315c
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder Bedenken gegen das eigene Verhalten aus Gleichgültigkeit gar nicht erst aufkommen lässt.
relative und absolute Fahruntüchtigkeit aufgrund von BAK
relativ : ab 0,3 ‰
insb. bei Hinzutreten von Fahrfehlern/Ausfallerscheinungen
absolute: ab 1,1 ‰
Berechnung:
- Resorptionszeit 2 Stunden
- 0,1 ‰ Abbau pro Stunde
bedeutender Wert, §§ 315b, 315c
ab ca. 750 €
(P) Täterfahrzeug als gefährdete Sache, § 315c StGB
Bsp. gemietetes Auto
e. A. fremd (+) - § 315c bezweckt wirksamen Individualrechtsschutz, so auch fremdes Fahrzeug des Täters
h. M. fremd (-) - zwischen gefährdetem Objekt und gefährdenden Mittel zu unterscheiden; sonst auch Leasingnehmer und Eigentumsvorbehaltskäufer strafbar, obwohl faktisch Eigentümerstellung
Folge bloß fahrlässiger Gefährdung, § 315c StGB
siehe Absatz 3
wenn Gefährdung bloß fahrlässig oder Handlung und Gefährdung bloß fahrlässig, verringertes Strafmaß.
(P) einverständliche Fremdgefährdung
Beispiel: Autofahrer A fährt betrunken, Beifahrer B weiß dies und fährt dennoch mit. A baut einen Unfall.
konkludente Einwilligung des B in Gefährdung?
Rspr. (-) Norm schützt in erster Linie allg. Straßenverkehr, B nicht dispositionsbefugt
e.A. (+)
Arg.: § 315b schützt Sicherheit d. Straßenverkehrs, § 315c individuelle Rechtsgüter
Gegenarg.: Überschrift d. 28. Abschnitts „Gemeingefährliche Delikte“
Schema: § 315b StGB
I. OTB
- Verkehrsfremder Eingriff
- Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
- konkrete Gefährdung für Leib und Leben oder eine Sache von bedeutendem Wert
II. STB
III. Qualifikation, § 315b III
IV. ReWi & Schuld
(P) Verkehrsfremder Eingriff durch Verkehrsteilnehmer, § 315b StGB
Nur wenn Fahrzeugführer sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Gesinnung bewusst zweckwidrig einsetzt, er also in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem die Verkehrssicherheit gefährdenden Eingriff zu „pervertieren“.
BGH fordert darüberhinaus einen wenigstens bedingten Schädigungsvorsatz.