gegen die pers. Freiheit §§ 232 - 241a Flashcards
Einsperren (§ 239)
Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen.
Dauer: “ein Vater unser lang”
Entführen (§ 239 a/b)
Die vom Täter vorgenommene oder veranlasste Änderung des Aufenthaltsortes einer Person gegen oder ohne den Willen des Opfers.
Sich-Bemächtigen (§ 239 a/b)
Sich-Bemächtigen ist die Begründung neuer oder der Missbrauch bereits bestehender Herrschaft über den Körper des Opfers.
Nötigen
Nötigung ist das Zwingen des Opfers zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen.
Gewalt (§ 240)
Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang, mittels Kraftentfaltung oder sonstiger physischer Einwirkung, der nach seiner Art im konkreten Fall dazu geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung eines anderen auszuschließen (vis absoluta) oder zu beugen (vis compulsiva).
Drohung (§ 240)
Das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einen Einfluss zu haben vorgibt.
Schema: Nötigung, § 240
I. Objektiver Tatbestand
- Nötigungshandlung
a. mit Gewalt
b. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel - Nötigungserfolg
- Kausalität von 1. zu 2.
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz objektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Verwerflichkeit, § 240 II
IV. Schuld
(P) Drohen mit dem Unterlassen einer rechtl. nicht gebotenen Handlung
Grds. Drohen mit Unterlassen nur, wenn rechtl. Pflicht zur Vornahme der Handlung besteht.
Wenn keine Pflicht, fraglich ob überhaupt “Drohen”:
a. A. = Täter bietet nur eine Hilfeleistung an zu der er nicht rechtl. verpflichtet ist
h. M. = für Nötigung kommt es nicht darauf an, was man tun oder unterlassen darf, sondern womit man droht, also ob das Opfer einer Verschlechterung seiner Lage ausgesetzt werden (oder bleiben) soll.
Achtung Unterscheiden: Drohung durch Unterlassen (§ 13 StGB) Drohung mit Unterlassen
Verwerflichkeit, § 240 II StGB
Verwerflich ist, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters besonders stark zu missbilligen ist.
Verwerflichkeit kann sich aus o dem verfolgtem Zweck o dem verwendeten Nötigungsmittel o der Zweck-Mittel-Relation ergeben.
Konkurrenz: § 240 StGB - § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte StGB
h.M. § 113 lex specialis zu § 240
Arg.: Bürger, welche mit staatlicher Gewalt konfrontiert in besonderem Erregungszustand der leicht zu affektiven und unkontrollierten Reaktionen führt, daher nur Strafbarkeit unter den Voraussetzungen des § 113
a.A. nebeneinander, da § 113 anderes Rechtsgut schützt, nämlich die ungestörte Durchsetzung staatlicher Vollstreckungsakte
(P) Unkenntnis des Opfers von der Freiheitsberaubung, § 239 I StGB
e.A. § 239 I StGB schützt nur den aktuellen Willen zur Ortsveränderung -> (-) wenn Opfer Ort nicht verlassen wollte.
Arg.: kein Erfolg -> lediglich Versuch
h.M. § 239 I StGB schützt auch potentiellen Fortbewegungswillen. Opfer muss lediglich in der Lage sein, einen solchen Willen zu bilden. Kenntnis von der Fortbewegungsmöglichkeit nicht erforderlich.
Arg.: nach EInführung d. § 239 II Versuch auch strafbar; hier liegt aber auch kein Versuch vor, da Opfer objektiv der Fortbewegungsmöglichkeit beraubt