gegen die Ehre §§ 185 - 200 Flashcards
Beleidigung
Kundgabe der Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung einer Person.
Tatsachenbehauptung
Äußerung über konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.
Werturteil
Ein Werturteil ist eine subjektive Einschätzung, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit als Sache persönlicher Überzeugung dargestellt wird.
Behaupten
Behaupten ist, etwas nach eigener Überzeugung gegenüber einem Dritten als richtig hinzustellen, auch wenn man es von Dritten erfahren und nicht selbst gesehen hat.
Verbreiten (§§ 186, 187)
Verbreiten i.S.d. §§ 186, 187 ist das Weitergeben einer Tatsache als Gegenstand fremden Wissens, ohne sich diese Tatsache zu eigen zu machen.
(P) Bedingungen für Beleidigungsfähigkeit einer Personengruppe?
- anerkannte soziale Funktion
2. Fähigkeit zur einheitlichen Willensbildung
(P) Bedingungen für Beleidigung eines Einzelnen durch Kollektivbezeichnung?
3 Fallgruppen:
- Täter beleidigt mit Kollektivbezeichnung ein einzelnes bestimmtes Gruppenmitglied
-> A sagt zu dem Soldaten S: “Alle Soldaten sind Luschen”.
(+) Gemeint ist hier nur S - Täter beleidigt ein einzelnes Mitglied, legt aber nicht offen, wen er meint.
-> A sagt, dass einer der Soldaten einer Einheit eine Lusche ist.
(+), wenn Gruppe aus kleinen und überschaubaren Personenkreis besteht -> dann alle Mitglieder beleidigt - Täter meint alle Mitglieder einer bestimmten Gruppe
-> Alle US-Soldaten sind Luschen
(+) wenn, Kollektivbezeichnung Kreis der Betroffenen so scharf kennzeichnet, dass er deutlich von der Allgemeinheit abgegrenzt werden kann.w - klar umgrenzter Personenkreis
- zahlenmäßig überschaubarer Personenkreis
- > ehrenrührige Äußerung verliert sich nicht in der Masse
- > je größer die Gruppe, desto mehr ist auf die Einbindung des Einzelnen in das Kollektiv abzustellen
Schema: Beleidigung, § 185 StGB
I. Obj. TB
- Kundgabe d. Missachtung
- Kenntnisnahme
II. Subj. TB
-> § 15, Vorsatz
III. Rechtswidrigkeit
-> insb. § 193 berechtigtes Interesse
IV. Schuld
V. Strafantrag, § 194
Schema: üble Nachrede, § 186 StGB
I. Obj. TB
- Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache
- Eignung zur Ehrverletzung
- Kenntnisnahme durch Dritten
II. Subj. TB
-> § 15, Vorsatz
III. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
-> Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache (Beweislastumkehr)
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Strafantrag, § 194
Schema: Verleumdung, § 187
I. Obj. TB
- Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache
- Eignung zur Ehrverletzung
- Kundgabeerfolg
- Unwahrheit d. Tatsache
II. Subj. TB
a. § 15, Vorsatz
b. Wider besseren Wissens (positive Kenntnis der Unwahrheit)
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafantrag, § 194
Ehrenrührigkeit
Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie dazu geeignet ist, dem Betroffenen den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen.