gegen das Leben §§ 212 - 222 Flashcards
Tod
Das endgültige Erlöschen aller Gehirnfunktionen (Hirntod).
Mordlust
Mordlust ist die Freude des Täters am Töten.
Habgier
Habgier ist das ungezügelte und rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis.
sonstige niedrige Beweggründe
und Beispiele
Alle Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind, auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verwerflich sind.
zum Beispiel:
- Rachsucht
- Eifersucht
- Rassenhass
- Neid
- zum Schutz oder zur Wiederherstellung der “Familienehre”
Heimtücke
Heimtücke ist das Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos ist, wer sich keines Angriffs versieht. Wehrlos ist, wer in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt ist.
Grausamkeit
Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
gemeingefährliche Mittel
Gemeingefährlich ist ein Tatmittel, dessen Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und das eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringt.
Mensch (Beginn & Ende menschlichen Lebens)
Beginn: Beginn der Geburt; d.h. mit den Eröffnungswehen bzw. Öffnung des Uterus bei Kaiserschnitt)
Ende: Hirntod
Verlangen (§ 216)
Verlangen ist mehr als das bloße Einverständnis oder die Duldung der Tat. Vielmehr muss der zu Tötende auf den Willen des Täters eingewirkt haben.
Wann ist ein Verlangen (§ 216) ausdrücklich?
Das Verlangen ist ausdrücklich, wenn es in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise gestellt worden ist. Dies kann selbst durch Gesten oder in Frageform geschehen.
ernstlich (§ 216)
Das Verlangen ist ernstlich, wenn es auf einer freien Willensbildung beruht.
hilflose Lage (§ 221)
Situation, in der der Betreffende sich nicht aus eigener Kraft vor einer drohenden Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung retten kann.
Im-Stich-Lassen (§ 221)
Im-Stich-Lassen ist jedes Verhalten des Täters, durch das er sich einer Beistandspflicht entzieht, wobei es auf eine räumliche Trennung vom Opfer nicht ankommt.
Obhut (§ 221)
Bereits tatsächlich bestehendes Schutz- oder Betreuungsverhältnis.
Beistandspflicht (§ 221)
Besondere Pflicht, dass der im-Stich-Gelassene nicht in Gesundheitsgefahr gerät
Schema: Mord
I. obj. TB
- kausale & obj. zurechenbare Tötung eines anderen Menschen, § 212 StGB
- Mordmerkmale der 2. Gruppe
II. subj.
- Vorsatz bzgl. obj. TB
- Mordmerkmale der 1. o. 3. Gruppe
III. ReWi
IV. Schuld
Übersicht: Delikte gegen das Leben
- § 211 - Mord
- § 212 - Totschlag
- § 213 - minder schwerer Fall d. Todschlags
- § 216 - Tötung auf Verlangen
- §§ 218 ff. Schwangerschaftsabbruch
- § 221 Aussetzung
- § 222 fahrlässige Tötung
(P) Abgrenzung eigenverantwortliche Selbsttötung - Fremdtötung durch Unterlassen
Strafbarkeit des unterlassenden Garanten (§ 13) bei Selbsttötung?
Rspr. (+):
- eindeutig geäußerter Suizidwille ist unmaßgeblich
- mit Eintreten der Bewusstlosigkeit kommt es zu einem Tatherrschaftswechsel
- ab diesem Zeitpunkt kommt es auf den Willen des Täters an
h. L. (-):
- Förderung und Nichtverhinderung einer Selbsttötung nach Willen des Gesetzgebers nicht strafbar (da kein beihilfefähige rechtswidrige Haupttat); diese Wertung kann sich auch durch einen späteren Tatherrschaftswechsel nicht ändern
(P) Arglosigkeit von Schlafenden, Bewusstlosen und kleinen Kindern
Kinder unter 3 und Bewusstlose: keine Arglosigkeit, jedoch Ausnutzen der Arglosigkeit schutzbereiter Dritter möglich
Schlafende: wenn Arglosigkeit “mit in den Schlaf genommen”
(P) Erfordert Heimtücke eine weitere Eingrenzung in Fällen der Gnadentötung?
Heimtücke bei Gnadentötung
Lit.: verwerflicher Vertrauenbruch
=> Wortlaut gibt dafür keinen Anhaltspunkt
=> Meuchelmörder/Scharfschütze wäre nicht mehr heimtückisch
Rspr.: feindliche Willensrichtung, fehlt etwa wenn Täter Opfer von dessen Qualen erlösen wollte.
Schema: Aussetzung, § 221
Aussetzung, § 221 StGB
I. Objektiver Tatbestand
a. Tathandlungen
- § 221 I Nr. 1, Versetzen in eine hilflose Lage
- § 221 I Nr. 2, in einer hilflosen Lage im Stich lassen
- Obhutspflicht
- Beistandspflicht
b. Eintritt einer konkreten Gefahr
- Lebensgefahr
- Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung
II. Subjektiver Tatbestand
- § 15 Vorsatz
(P) Kann eine Garantenstellung aus Ingerenz auch aus rechtmäßigem Vorverhalten entstehen?
Ingerenz bei rechtmäßigem Vorverhalten?
h. M. (-)
- es wäre unbillig den Angegriffenen, dem nichts anderes übrig blieb, als sich zu verteidigen, härter zu bestrafen, als einen unbeteiligten Dritten
- nicht einzusehen, warum das Leben des Angreifers einen stärkeren Schutz genießen soll, als das eines Verletzten, der ohne eigene Einwirkung in Lebensgefahr geraten ist
Sind die Mordmerkmal der 1. und 3. Gruppe persönliche strafbegründende (§ 28 I) oder strafschärfende (§ 28) Merkmale?
Rspr. - § 28 I strafbegründend
- § 212 und § 211 stehen in einem “aliud-Verhältnis“ zueinander, sie sind also eigenständige Tatbestände, insofern „begründen“ die Mordmerkmale die Strafbarkeit
h. L. - § 28 II strafschärfend - § 211 Qualifikation zu § 212, daher „schärfen“ Mordmerkmale die Strafbarkeit
- Arg.: § 211 umfasst alle TB-Merkmale von § 212
Achtung: § 28 I nur für Teilnehmer!
Was sind „gekreuzte Mordmerkmale“ und wir wirken sie sich auf die Bestrafung von Teilnehmern aus?
Gekreuzte Mordmerkmale
= wenn beim Täter andere Mordmerkmale vorliegen als beim Teilnehmer
Rspr.: Mordmerkmale wie Mordlust oder Habgier werden als Unterfälle niedriger Beweggründe als gleichartig erfasst, somit liegt keine Milderung gem. § 28 I vor
h.L.: § 28 II wird erst zugunsten und dann „rückwärts“ zu seinen Lasten angewandt