gegen das Leben §§ 212 - 222 Flashcards
Tod
Das endgültige Erlöschen aller Gehirnfunktionen (Hirntod).
Mordlust
Mordlust ist die Freude des Täters am Töten.
Habgier
Habgier ist das ungezügelte und rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis.
sonstige niedrige Beweggründe
und Beispiele
Alle Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind, auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verwerflich sind.
zum Beispiel:
- Rachsucht
- Eifersucht
- Rassenhass
- Neid
- zum Schutz oder zur Wiederherstellung der “Familienehre”
Heimtücke
Heimtücke ist das Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos ist, wer sich keines Angriffs versieht. Wehrlos ist, wer in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt ist.
Grausamkeit
Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
gemeingefährliche Mittel
Gemeingefährlich ist ein Tatmittel, dessen Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und das eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringt.
Mensch (Beginn & Ende menschlichen Lebens)
Beginn: Beginn der Geburt; d.h. mit den Eröffnungswehen bzw. Öffnung des Uterus bei Kaiserschnitt)
Ende: Hirntod
Verlangen (§ 216)
Verlangen ist mehr als das bloße Einverständnis oder die Duldung der Tat. Vielmehr muss der zu Tötende auf den Willen des Täters eingewirkt haben.
Wann ist ein Verlangen (§ 216) ausdrücklich?
Das Verlangen ist ausdrücklich, wenn es in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise gestellt worden ist. Dies kann selbst durch Gesten oder in Frageform geschehen.
ernstlich (§ 216)
Das Verlangen ist ernstlich, wenn es auf einer freien Willensbildung beruht.
hilflose Lage (§ 221)
Situation, in der der Betreffende sich nicht aus eigener Kraft vor einer drohenden Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung retten kann.
Im-Stich-Lassen (§ 221)
Im-Stich-Lassen ist jedes Verhalten des Täters, durch das er sich einer Beistandspflicht entzieht, wobei es auf eine räumliche Trennung vom Opfer nicht ankommt.
Obhut (§ 221)
Bereits tatsächlich bestehendes Schutz- oder Betreuungsverhältnis.
Beistandspflicht (§ 221)
Besondere Pflicht, dass der im-Stich-Gelassene nicht in Gesundheitsgefahr gerät