Aussagedelikte und Delikte gegen die Rechtspflege Flashcards
Übersicht: Delikte gegen die Rechtspflege
- Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB
- Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
- Meineid, § 154 StGB
- falsche Versicherung an Eides statt, § 156 StGB
- Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
- Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- Strafvereitelung, § 258 und Strafvereitelung im Amt, § 258a
Verdächtigen, § 164 StGB
Verdächtigen ist das Hervorrufen eines Verdachts oder das Umlenken oder Verstärken eines bereits bestehenden Verdachts.
Vereiteln, § 258 StGB
Vereiteln bedeutet jede Besserstellung des Täters hinsichtlich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.
(P) Liegt eine Vereitelung i.S.d. § 258 StGB auch dann vor, wenn die Aburteilung nur verzögert, jedoch nicht verhindert wurde.
M.M.: nur versuchte Strafvereitelung
h.M.: vollendete Strafvereitelung
Arg.: staatliche Rechtspflege bereits beeinträchtigt, wenn Strafverfolgung verzögert wird.
Angehörigenprivileg, § 258 VI
Angehörige gem. § 11 Nr. 1a können nicht wegen Strafvereitelung bestraft werden.
(P) Wann ist eine Aussage “falsch” i.S.d. §§ 153 ff.?
obj. Theorie (h.M.): wenn sie mit der obj. Wirklichkeit nicht übereinstimmt.
subj. Theorie: wenn der Täter sie selbst für falsch hält.
(P) Wann ist ein Aussagedelikt vollendet?
Mit dem Abschluss der Aussage, also wenn der Richter zu erkennen gibt, dass er von dem Zeugen keine weiteren Ausführungen zur Sache erwartet und der Zeuge seinerseits nicht mehr den Eindruck erweckt, noch etwas sagen zu wollen. I.d.R. mit dem Zeitpunkt d. Vereidigung.
Verleiten, § 160 StGB
Verleiten ist jede Einwirkung auf den Willen der Beweisperson, die diese dazu bestimmt, die von dem Täter gewollte Tat zu verwirklichen.
Hintergrund: § 160 StGB ist dann relevant, wenn eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Falschaussage aufgrund fehlenden Anstiftervorsatzes ausscheidet, da der Täter glaubte die Beweisperson würde nicht vorsätzlich falsch aussagen (sei gutgläubig).
(P) Anstiftung zum Meineid (§ 154 StGB) durch Unterlassen
wenn Garantenpflicht
Denkbar Ingerenz durch Benennung als Zeugen und Bitte falsch auszusagen
früher großzügige Auslegung
BGH (h.M.) heute: nur, wenn Aussageperson in prozessunangemessene besondere Gefahr der Falschaussage gebracht. Gefahr eines Meineids muss für Zeuge durch Verhalten des Unterlassenden erhöht sein
h.L.: nur bei fehlender Verantwortlichkeit des Aussagenden