Unmöglichkeit Flashcards

1
Q

Nenne die Fallgruppen der Unmöglichkeit!

A
  1. tatsächliche & rechtliche Unmöglichkeit ≠ wirtschaftliche Unmöglichkeit
  2. objektive & subjektive Unmöglichkeit § 275 I
  3. praktische Unmöglichkeit § 275 II
  4. persönliche Unzumutbarkeit § 275 III
  5. absolutes Fixgeschäft ≠ nicht: relatives FG –> § 323 II Nr. 2 BGB
  6. Schuldnerschutz: Unzumutbarkeit des Abwartens der Erfüllbarkeit
  7. Zweckerreichung
  8. Zweckfortfall
    ≠ Zweckvereitelung § 313
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Nenne die Ausnahme der relativen Unmöglichkeit

A

Eine Ausnahme ist in § 376 HGB genannt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Ist bei unverschuldeter anfänglicher Unmöglichkeit auch § 122 BGB anwendbar?

A

hM: nein, neben § 311 a II BGB ist § 122 nicht anwendbar
–> Wertungswiderspruch, da iRd § 122 BGB auch nicht die nachträgliche Unm. erfasst wird; Umgehung des Verschuldensprinzips der §§ 280 ff BGB
aA: anwendbar, da auch ein Schaden wegen eines unverschuldeten Irrtums iRd § 122 BGB kompensiert wird

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Nenne die Anspruchgrundlage für den Schadensersatz aufgrund Unmöglichkeit!

A
  • anfängliche Unmg.: § 311 a II BGB

- nachträgliche Unmg.: §§ 280 I, 283 BGB (SE statt d. Leistung)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Wann liegt eine Stück-, Vorrats-, Gattungsschuld vor?

A

Eine Stückschuld liegt vor, wenn eine ihren Merkmalen nach konkret bestimmte Sache zu leisten ist.

Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn nur eine der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet ist, die also nur nach allgemeinen Eigenschaften bestimmt ist.

Eine Vorratsschuld ist ein Unterfall der Gattungsschuld, allerdings ist die Leistungspflicht auf den vorhandenen Vorrat beschränkt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Wann liegt eine Hol-, Schick-, Bringschuld vor?

A

Holschuld: Der Schuldner muss dem Gläubiger die Sache zur Abholung bereitstellen und anbieten. Leistungs- und Erfolgsort: Wohnsitz des Schuldner

Schickschuld: Der Schuldner muss die Sache aussondern und an eine ordnungsgemäß ausgesuchte Transportperson übergeben. Leistungsort: Schuldner. Erfolgsort: Gläubiger

Bringschuld: Der Schuldner muss die Sache aussondern und an den Wohnsitz des Gläubigers bringen, dort dann anbieten. Leistungsort: Gläubiger Erfolgsort: Gläubiger

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Was ist die Pflichtverletzung im Rahmen des Anspruchs auf SE statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit gem. § 311a II BGB?

A

Die Pflichtverletzung liegt hier im Vertragsschluss trotzt anfänglicher Unmöglichkeit der Erfüllung des Leistungsversprechens!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Worauf bezieht sich das Vertretenmüssen im Rahmen des § 311a II BGB? Wann ist der Anspruch aus § 311a II BGB ausgeschlossen?

A

Als Aspekt des Vertretenmüssens wird hier darauf abgestellt, ob der Schuldner die anfängliche Nichterbringbarkeit der Leistung / Unmöglichkeit kannte oder fahrlässig nicht kannte.

=> Bei nicht zu vertretender Unkenntnis ist der Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen

=> Kenntnis wird widerlegbar vermutet, Beweislastumkehr! § 311a II 2 BGB

beachte: Bei Wissensvertretern wird bzgl. der Kenntnis auf § 166 I analog abgestellt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Worauf ist der Anspruch auf Schadensersatz gem. § 311a II BGB gerichtet?

A

Der Schadensersatz richtet sich auf Ersatz des positiven Interesse (Erfüllungsinteresse) => Schadensersatz statt der ganzen Leistung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Ist neben dem § 311a II BGB auch § 122 BGB anwendbar?

A

§ 122 ist auf Ersatz des Vertrauensschadens (neg. Interesse) gerichtet
mM: bei Exkulpation des Schuldners (nichtzuvertretende Unkenntnis) soll auf § 122 analog abzustellen sein; § 119 II sei durch Spezialregelungen der Unmöglichkeit gesperrt, die Rechtsfolge sei aber analog anwendbar. beachtlicher Motivirrtum sei das Leistungshindernis. Dieser Motivirrtum sei unverschuldet.
hM: nicht anwendbar, klarer Wille des Gesetzgebers, § 311a II zu schaffen und dabei auf den Ersatz des positiven Interesse abzustellen!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

ist im Falle des praktischen/faktischen Unmöglichkeit § 275 II, III BGB die Erhebung der Einrede notwendig?

A

ja, die rechtsvernichtende Einrede muss erhoben werden!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Wie ist der Fall zu lösen, wenn beiderseitig zu vertretene Unmöglichkeit vorliegt?

A

P: Ist der Anspruch des Schuldners auf Gegenleistung erloschen? § 326 I 1 BGB?

I. Anspruch entstanden
1. SV, Bsp. § 433+
II. Anspruch untergegangen?
1. durch Unmöglichkeit, § 326 I 1 BGB
a) keine Erfüllung (da Ausschlussgrund!) => G müsste Leistung erhalten haben, also Eigentum (beachte: Besitzbegründungswille, Kenntnis vom Besitz erforderlich für Übergabe!!) erworben haben
b) Unmöglichkeit der Leistung § 275
c) Anspruchserhaltende Sonderregelung des § 326 II 1. Fall => weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers bedeutet min. 80-90% !! wenn (-):
d) Anspruchserhaltende Sonderregelung des § 326 II 2. Fall: Annahmeverzug
=>Leistung muss so angeboten werden, dass der Gläubiger nur noch annehmen braucht; beachte auch § 299 BGB! wenn (-)
e) § 326 II analog
hM: durch Surrogationsmethode
=> Schuldner erhält die Gegenleistung nach § 326 II analog
=> Gläubiger erhält nicht seinen Primäranspruch, stattdessen aber einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 283 BGB; dieser ist um eigenen Mitverschuldensanteil des Gl. gekürzt, § 254 I BGB
aA (Brox): Mitverschuldenslösung => Anspruch aus § 433 II + (kaufpreiszahlung), gekürzt um eig. Mitverschulden des Schuldners
aA: Schadensersatzlösung: Gegenleistungspflicht erlischt, aber der Schuldner erhält einen Ersatzanspruch (abzüglich § 254 des Schuldners)
mM (alte Rspr): derjenige, der mehr verantwortlich ist:
wenn V>K: Pflicht aus § 433 I (-) da § 275 (+) => § 326 I 1 (+)!! außerdem: SE-Pflicht aus § 280, 283 BGB (abzüglich § 254 des K)
wenn K>V: § 433 II (+), da § 326 I 1 (-) (abzüglich § 254 des V)
wenn K=V: § 326 I 1 (+)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly