Schuldnerverzug Flashcards

1
Q

Was sind die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs?

A

geregelt in § 286 BGB:
I. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers im Zeitpunkt der Mahnung
1. wirksamer Anspruch
2. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs
=> Hinweis: i.R.d. Durchsetzbarkeit ist auch wenn keine Hinweise im Sachverhalt ersichtlich sind das Vorliegen von möglichen Einreden zu prüfen!
II. Nichterbringung der Leistung
III. Verstreichen der 30-Tagesfrist nach Rechnungslegung (§ 286 III 1; bei Verbrauchern ist aber ein Hinweis erforderlich) bzw. Mahnung (§ 286 I)
(evtl. Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 II)
IV. Vertretenmüssen des Schuldners § 286 IV
=> Haftungsmaßstab ist § 277 BGB; Beweislastumkehr in § 286 IV; Haftungsverschärfung in § 287 BGB; u.U. Haftung für fremdes Verschulden nach § 278 BGB

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2
Q

definiere Fälligkeit! Wonach ist sie zu ermitteln?

A

Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner leisten muss. Dieser ist primär nach Vertragsvereinbarung, im Zweifel nach § 271 I BGB zu ermitteln

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3
Q

definiere Durchsetzbarkeit!

A

Der Anspruch ist durchsetzbar, wenn diesem keine Einreden des Schuldners entgegenstehen.
Bsp.: Einrede der Verjährung, Zug-um-Zug Leistung, allg Zurückbehaltungsrecht)

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4
Q

Wann bzw. wie wird der Schuldnerverzug beendet?

A

Bei Entfall der Verzugsvoraussetzungen!

  1. Erfüllung und Einreden
    a) Einwendungen: Erfüllung durch ordnungsgemäße Leistung nach § 362 BGB; Eintritt des Gläubigerverzugs (hier muss nach h.M. nur die Hauptleistung angeboten werden - mM verlangt auch die Verzugsschaden, da die Hauptleistung sonst nur eine unzulässige Teilleistung nach § 266 sei)

b) Einreden: Stundung des Anspruchs
2. Rücknahme der Mahnung oder der Klage, § 269 ZPO
3. Kein Vertretenmüssen gem. § 286 IV BGB

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5
Q

Was sind die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs?

A
  1. Ansprüche auf Schadensersatz
    a) neben der Leistung: Ersatz des Verzögerungsschadens gem. §§ 280 I, II, 286 BGB
    aa) beachte: Bei Erfüllungsansprüchen ist nur der Schaden ab Verzugseintritt zu ersetzen, nicht aber die Kosten von verzugsbegründenden Handlungen!
    –> hier ist grds. ab Verzug die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig, Ausnahme bei gewerblichen Großvermietern etc.
    bb) bei bereits bestehenden Schadensersatzansprüchen ist auch bereits vor Verzugseintritt die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zweckmäßig und erforderlich, so dass dessen Kosten als Schadensposition unmittelbar ersatzfähig sind
    cc) Verzugsfolgeschäden, §§ 288 IV, 286 BGB
    dd) Ersatz des Verzögerungsschadens bei Mietmängeln gem. § 536a I 3. Fall BGB

b) SE statt der Leistung
aa) § 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 BGB
bb) wegen Nichterfüllung gem. § 376 HGB - Fixgeschäft

  1. Ansprüche auf Aufwendungsersatz
    a) bei Mietmängeln § 536a II Nr. 1 BGB
    b) Aufwendungsersatz alternativ zum SE statt der Leistung gem. § 284 BGB
  2. Anspruch auf Verzugszinsen § 288 i.V.m. § 286 BGB
    P: Verjährung gem. § 214?
    - Zinsen verjähren gem. §§ 195, 199 BGB; spätestens aber gem. § 217 mit Verjährung der Hauptforderung
  3. Anspruch auf Zahlung einer Schadenspauschale, § 288 V, VI BGB (nicht, wenn Schuldner Verbraucher ist!)
  4. Rücktrittsrechte
    a) § 323 BGB kumulativ § 325 BGB bei Synallagma
    b) § 376 HGB bei Fixgeschäft
    c) § 508 BGB
  5. Kündigungsrechte
    a) bei Dauerschuldverhältnissen §§ 314 II, 323
    b) §§ 543 II Nr. 3 BGB bei Mietvertrag
    c) § 498 BGB bei allg. Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen
    d) § 514 I, 498 BGB bei unentgeltlichem Darlehensvertrag b2c
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6
Q

Deifiniere Mahnung! Was sind die Anforderungen an eine Mahnung?

A
  • Mahnung ist eine eindeutige, bestimmte Anforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen.
  • Die Mahnung muss grds. eine angemessene Fristsetzung enthalten,
  • wenn zu kurze Frist gesetzt: angemessene Frist wird von Gesetzes Wegen in Lauf gesetzt
  • Mahnung kann auch in Rechnung enthalten sein
  • Mahnung ist formlos möglich
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7
Q

Wann ist eine Mahnung entbehrlich?

A

§ 286 II Nr. 1-4 BGB

beachte auch unter Nr. 4: Selbstmahnung/-ankündigung des Schuldners

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8
Q

Ist eine Freistellung durch AGB vom Erfordernis der Mahnung zulässig?

A

Gem. § 309 Nr. 4 BGB unzulässig!

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9
Q

Worauf bezieht sich das Vertretenmüssen im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus Verzug?

A

Das Vertretenmüssen richtet sich im Rahmen des Verzugsschadens nach § 286 IV BGB
–> maßgeblich ist hier im Gegensatz zu § 280 I die Nichterbringung der Leistung ab dem Zeitpunkt der Mahnung, nur diesen Schaden muss der Schuldner zu vertreten haben!

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10
Q

Definiere Verzögerungsschaden! Nenne Beispiele!

A

Verzögerungsschaden ist jede Vermögenseinbuße im Sinne der §§ 249 ff BGB, die adäquat kausal auf der Verzögerung der Leistung beruht und auch bei späterer oder hinzugedachter Erfüllung nicht entfällt => SE neben der Leistung!

Bsp.: Lagerkosten, Kosten der Ersatzanmietung, Kosten der Rechtsverfolgung

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11
Q

Grenze den Verzögerungsschaden von (nicht ersatzfähigen) Aufwendungen ab!

A

Zwar werden typische Verzögerungsschaden wie z.B. die Lagerkosten auch freiwillig veranlasst, der Gläubiger ist aber in manchen Situationen zur Erhaltung der Leistung oder Schadensverminderung dazu gezwungen, solche Aufwendungen zu tätigen.
Diese Aufwendungen werden dann als Schaden anerkannt, wenn der Gläubiger sich in einer Herausforderungslage befunden hat!

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12
Q

nenne examensrelevante Beispiele für Verzugsschaden

A
  • Lagerkosten
  • Entgangener Gewinn, der durch die Verzögerung entstanden ist und nicht durch spätere Erfüllung entfällt
  • Haftungsschaden
  • Kommerzialisierungsschaden
  • vorübergehendes Deckungsgeschäft wie z.B. Kosten der Ersatzanmietung
  • P: endgültiges Deckungsgeschäft / Deckungskauf: nein! denn dieser ersetzt die ursprünglich erwartete Leistung! => SE statt der Leistung!!
  • Rechtsverfolgungskosten: P: Inkasso! Dürfen die Gebührensätze eines Rechtsanwaltes nach dem RVG nicht übersteigen, wenn doch: rechtsvernichtende Einwendung!
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