Schadensberechnung Flashcards

1
Q

<p>1. Definiere Schaden!</p>

<p>2. Abgrenzung zur Aufwendung!</p>

A

<p>1. Schaden ist jedes unfreiwillige Vermögensopfer</p>

<p>2. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer</p>

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2
Q

<p>Wie wird der Schaden berechnet?</p>

A

<p>Anhand der Differenzhypothese: Ein Schaden liegt vor, wenn die tatsächliche Vermögenslage geringer ist als sie ohne das Schadensereignis wäre. </p>

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3
Q

<p>Was ist der entgangene Gewinn?</p>

A

<p>Ein entgangener Gewinn ist gem. § 252 BGB ersatzfähig.
P: umfasst der SE statt der Leistung nach § 283 BGB auch den entgangenen Gewinn?
=> bei Unmöglichkeit tritt das volle positive Interesse (Erfüllungsinteresse) an die Stelle der Leistung, der Gläubiger soll das volle Äquivalent in Geld erhalten
grds. berechnet durch die Differenzhypothese => Der Gl. soll so gestellt werden, wie er bei ordnungsgemäßer Leistung stünde.
also: § 283 BGB umfasst alle Schadenpositionen infolge der Unmöglichkeit, auch Folge- und Begleitschaden</p>

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4
Q

<p>Sind z.B. Inseratskosten ersatzfähig?</p>

A

<p>Dies setzt voraus, dass es sich dabei um Schaden handelt.
Inseratskosten werden aber idR freiwillig getätigt und stellen sog. Aufwendungen dar, die nicht schadensersatzfähig sind, da kein Schaden.</p>

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5
Q

<p>Wann sind ausnahmsweise Aufwendungen doch SE-fähig?</p>

A

<p>Dies ist der Fall, wenn derartige Aufwendungen iRd sog. Rentabilitätsvermutung als Schaden ersatzfähig sind.

Rentabilitätsvermutung:

a) Widerlegbare Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind, so dass dem Gl. als Schaden ein Geldbetrag in Höhe der von ihm selbst erbrachten Gegenleistung zusteht

b) Widerlegbare Vermutung, dass nutzlos gewordene Aufwendungen sich bei ordnungsmäßiger Erfüllung ausgeglichen hätten; vorausgesetzt, dass diese Aufwendungen unmittelbar mit dem Erwerb zusammen hängen ≠ entferntere Aufwendungen, die künftige Verwendungen betreffen
b. gilt nur im erwerbswirtschaftlichen Verkehr, d.h. bei Gewinnerzielungsabsicht</p>

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6
Q

<p>Ist die Rentabilitätsvermutung neben § 284 BGB überhaupt noch anwendbar?</p>

A

<p>Str.
eA: nein, der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 284 die Rentabilitätsvermutung abschaffen wollen
hM: anwendbar, aber nicht kumulativ (nebeneinander), sondern nur alternativ => Wahlrecht des Gläubigers!</p>

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7
Q

<p>Kann man Aufwendungen, die iRd Rentavilitätsvermutung SE-fähig sind, auch noch neben dem Anspruch aus § 252 wegen dem entgangenen Gewinn geltend machen?</p>

A

<p>nein. Sonst würde man den gleichen Vermögensnachteil, welcher bereits durch die Rentabilitätsvermutung beglichen wird, doppelt kompensieren.</p>

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8
Q

<p>Was ist das positive Interesse?</p>

A

<p>Der Geschädigte muss so gestellt werden, wie er bei rechtzeitiger Leistung / Erfüllung stehen würde (Bsp. bei Verzug)</p>

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9
Q

Erläutere Art und Umfang des Schadensersatzanspruches nach §§ 249 ff BGB! (insgesamt 6!)

A

I. Vermögensschaden (materieller Schaden) => s, Differenzhypothese

II. Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden) => liegt vor bei Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit und Ehre
=> umfasst die Gewährung von Naturalrestitution gem. § 249 I BGB - Widerruf eines ehrverletzenden Aussage
=> umfasst auch den Ersatz immaterieller Schaden gem. § 253 II BGB bei Verletzung der in dieser Norm genannten Rechtsgüter
=> Ausnahmsweise auch schmerzensgeldähnlicher Ausgleichsanspruch aus Art. 2 I, 1 Abs. 1 GG bei schwerwiegendem rechtswidrigem Eingriff in das allg. Persönlichkeitsrecht

III. Schadensersatz statt der Leistung
=> richtet sich auf das positive Interesse (Interesse am Erhalt der Leistung bzw. des Gegenwertes der Leistung).
=> idR Geldentschädigung; Naturalrestitution nicht möglich, da dies einer Erfüllung gleich kommen würde und dies bei Geltendmachung von Sekundäransprüchen ausgeschlossen ist.

IV. Unmittelbarer oder mittelbarer Schaden (Unmittelbarkeit betrifft hier nicht die Kausalität, sondern die betroffenen beschädigten Rechtsgüter)

  1. Unmittelbarer Schaden: Wiederbeschaffungskosten, Reparaturkosten, Behandlungskosten, verbleibender merkantiler Minderwert
  2. mittelbarer Schaden: Vermögensfolgeschäden wie entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Verlust an Freizeit

V. normativer Schaden
nach der Differenzhypothese läge kein Schaden vor (weil der Schaden anderweitig kompensiert wurde), anhand einer normativen Wertung wird aber als Korrektiv ein Vermögensschaden angenommen

VI. Vertrauensschaden gem. §§ 122, 179 BGB

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10
Q

Welche Schadenspositionen sind im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung ersatzfähig?

A

Ersatzfähig sind alle Schäden, die adäquat kausal auf das Ausbleiben der Leistung durch eine unterlassene oder unmögliche Leistung / Nacherfüllung entstanden sind

§§ 281, 282, 283, 311a II BGB

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11
Q

wann wird der Schadensersatzanspruch eingeschränkt?

A

iRd. Zurechnungszusammenhangs:

  1. bei pflichtwidrigem Vorverhalten
  2. wegen dem Schutzzweck der Norm
  3. allgemeines Lebensrisiko
  4. hypothetische Kausalität / rechtmäßiges Alternativverhalten / Anlagefälle
  5. Vorsorge- und Verwaltungskosten sind abzuziehen
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12
Q

Wann ist auf welche Kausalität abzustellen?

A

bei Haftung aus vertraglichem Schuldverhältnis: haftungsbegründende Kausalität - zw. Pflichtverletzung und Schaden

bei Haftung aus Delikt: haftungsausfüllende Kausalität - zw. Rechtsgutsverletzung und Handlung !!

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13
Q

Was ist die Differenzschadenmethode? Surrogationsmethode?

A
  1. Differenzschadenmethode: Unmöglichkeit der Erfüllung => Leistungspflicht des Schuldners erkischt; bei Schadensberechnung ist aber auch Schicksal der Gegenleistung zu beachten: dieser erlischt auch gem. § 326 I 1 BGB
    => Lösung: Verrechnung von gegenseitigen geldwerten Ansprüchen
    (1) auf Seite des Gläubigers: hypothetische Vermögenslage des Gläubigers im Falle der Erfüllung, ggf. Addition von Mehraufwendungen, entgangener Gewinn etc.
    (2) auf Seite des Schuldners: Geldwerter Posten in Höhe des Wertes der Gegenleistung
    (3) Differenz ist der Schaden.
  2. Surrogationsmethode: (hM) erlaubt bei gegenseitigen Tauschverträgen die Anwendung dieser Methode, da in solchen Fällen die Differenzschadenmethode aufgrund Ungleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen nicht zielführend ist. (Ungleichartiges lässt sich nicht verrechnen); § 326 I 1 BGB schließt dies nicht aus, da der Gläubiger zwar nicht leisten muss, aber trotzdem noch freiwillig darf!
    => es kommt zum tatsächlichen Austausch der Leistungen ≠ Differenzmethode (s.o.)
    (1) der Gläubiger erbringt seine noch mögliche Gegenleistung in natura
    (2) Der Schuldner leistet Geld in Höhe des Wertes der erhaltenen Gegenleistung
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