Konkretisierung Flashcards

1
Q

Wo ist die Konkretisierung geregelt?

A

§ 243 II BGB

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2
Q

Wann tritt Konkretisierung ein? Wie ist die Risikoverteilung?

A

dies richtet sich nach Art der geschuldeten Leistung:

  1. Holschuld:
    a) Aussonderung einer Sache von mittlerer Art und Güte
    b) Bereitstellung der Sache
    c) ggf. Benachrichtigung des Gläubigers und angemessene Frist zur Abholung
    RIsiko: Schuldner trägt keine Risiken
  2. Schickschuld:
    a) Aussonderung einer Sache von mittlerer Art und Güte
    b) Übergabe der Sache an eine ordnungsgemäß ausgesuchte Transportperson am Wohnsitz des Gläubigers
    Risiko: Schuldner trägt kein Transportrisiko und muss im Falle des Untergangs nicht nochmal leisten; Anspruch auf Gegenleistung bleibt nach. § 447 bestehen (Ausnahme: § 475 II BGB)
  3. Bringschuld:
    a) Aussonderung einer Sache von mittlerer Art und Güte
    b) tatsächliche Angebot iSd. § 294 BGB am Wohnsitz des Gläubigers in Annahmeverzug begründender Weise!
    Risiko: Schuldner trägt das Transportrisiko und muss im Fall des Untergangs während des Transports nochmal leisten!
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3
Q

Was bewirkt die Konkretisierung?

A

die Leistungspflicht beschränkt sich nun auf die ausgesonderte Sache, Gattungsschuld wird zur Stückschuld

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4
Q

Ist eine Entkonkretisierung möglich und zulässig?

A

mM: unzulässig, da dem Gläubiger ein stabiler Anspruch zustehen soll
hM: § 243 II ist nach dem telos der Norm eine Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners, dieser soll u.U. auf diesen Schutz verzichten dürfen; Ausnahme: bei erfolgter Anzeige der erfolgten Konkretisierung (z.B. der Aussonderung einer Sache von mittlerer Art und Güte + Übergabe an eine Transportperson) - dann sind schutzwürdige Belange des Gläubigers zu beachten

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