Schadensersatzanspruch nach § 281 I 1 1. Fall Flashcards

1
Q

Wie ist der Anspruch aus § 281 I 1 1. Fall BGB aufgebaut?

A

I. vertragliches Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung: Nichtleistung trotz Fälligkeit u. Durchsetzbarkeit
III. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 281 II BGB!
IV. Fruchtloser Ablauf der Frist
V. Vertretenmüssen
VI. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung!

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2
Q

Wie muss die Fristsetzung aussehen?

A

Sie muss keinen festen Zeitraum beinhalten. “Unverzüglich” oder “sofort” ist auch ausreichend, dem Schuldner muss nur deutlich werden, dass ihm ein begrenzter Zeitraum zu Verfügung steht!

Bei zu kurzer Frist wird automatisch eine angemessene Frist in Gang gesetzt!

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3
Q

Was ist Bezugspunkt des Vertretenmüssens i.R.d. § 281 I 1 1. Fall ?

A

Das Ausbleiben der Leistung trotz Fristsetzung!

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4
Q

Wie ist § 281 IV BGB zu verstehen?

A

sog. elektive Konkurrenz: Der Primäranspruch auf Erfüllung erlischt, sobald der Gläubiger eindeutig erklärt, dass er SE statt der Leistung verlangt. => SE gerichtet auf Geld!
beachte: wenn der Gläubiger nach Fristablauf erneut Erfüllung verlangt, hindert dies ihn nicht daran, später ohne Fristsetzung Schadensersatz zu verlangen, da dieses erneute Leistungsverlangen keine Selbstbindung des Gläubigers begründet.

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5
Q

Worauf ist der Schadensersatz statt der Leistung i.R.d. § 281 I 1 1. Fall BGB gerichtet?

A

Dieser Anspruch ist auf den Ersatz des positiven Interesse gerichtet. Der Schaden beruht kausal auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung.

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6
Q

Was ist der “kleine” und der “große” Schadensersatz?

A

a) grds. ist SE nur insoweit geschuldet, als die Leistung ausgeblieben ist => sog. Kleiner SE
b) Ausnahmsweise: bei erfolgten Teilleistungen ist unter den strengen Voraussetzungen des § 281 I 2 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung möglich, vorausgesetzt, dass der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat.

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