Gläubigerverzug/Annahmeverzug §§ 293 ff BGB Flashcards

1
Q

Wo sind die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs geregelt?

A

Voraussetzungen: §§ 293 - 299 BGB
Rechtsfolgen: §§ 300-304 BGB

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Q

Was sind die Voraussetzungen für den Gläubigerverzug?

A
  1. Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers
    dem Gläubiger muss ein (möglicher ≠ ABgrenzung zur Unmöglichkeit § 275) Anspruch zustehen, der zum fraglichen Zeitpunkt auch bereits erfüllbar ist. Die Erfüllbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses, § 271 II BGB
  2. Ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners
    a) grds. tatsächliches Angebot § 294
    => Sache von mittlerer Art und Güte
    => am richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort, vollständig und mangelfrei
    b) wörtliches Angebot: bei Annahmeverweigerung oder einer erforderlichen Handlung des Gläubigers
    c) Ausnahmsweise Entbehrlichkeit des Angebots, wenn die Gläubigerhandlung kalendermäßig bestimmt ist
  3. Der Schuldner muss zum Zeitpunkt des Angebots zur Leistung imstande und bereit gewesen sein § 297; Gläubigerverzug scheidet aus, wenn beim Schuldner ein Leistungshindernis bestand
  4. Nichtannahme der Leistung des Schuldners durch den Gläubiger § 293 oder § 298 BGB (verschuldensunabhängig!)
    a) Nichtannahme oder b) Unterlassen der erforderlichen Gläubigerhandlung
    c) oder Annahme der Schuldnerleistung ohne Angebot der Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Leistung § 320 oder bei sonstigen Zurückbehaltungsrechten § 273 BGB
  5. kein Ausschluss: keine vorübergehende Annahmeverhinderung nach § 299 BGB
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Q

Was sind die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs?

A
  1. die primäre Leistungspflicht des Schuldners bleibt bestehen, Ausnahme: § 615 BGB
  2. Schuldnerverzug endet mit Gläubigerverzug
  3. Auswirkungen auf eine spätere Unmöglichkeit:
    a) bzgl. der Leistungspflicht des Schuldners:
    => § 300 II BGB: Übergang der Leistungsgefahr vom Schuldner auf den Gläubiger, Schuldner wird nach § 275 befreit
    => § 300 I BGB: Haftungsprivilegierung des Schuldners
    b) bzgl. der Gegenleistungspflicht des Gläubigers:
    => §§ 275 IV, 326 II 2. Fall BGB: Übergang der Preisgefahr; der Gläubiger muss die Gegenleistung erbringen; ggf. Anrechnung des Vorteils, der durch den Wegfall der eigenen Leistungspflicht des Schuldners entstanden ist
    c) bzgl. der Sachgefahr: die Gefahr der zufälligen VErschlechterung geht auf den Gläubiger über § 446 S. 3, § 644 I 2 BGB
  4. sekundäre Ansprüche des Schuldners:
    a) Ersatz von Mehraufwendungen gem. § 304 BGB
    b) §§ 280 II, 286 BGB wenn die Annahme eine Leistungspflicht des Gläubigers darstellt, Bsp. §§ 433 II
    c) §§ 280 III, 282 BGB wenn die Nichtannahme durch den Gläubiger eine schuldhafte Verletzung der allg. Treuepflicht darstellt und damit dem Schuldner ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann
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4
Q

Wann wird der Gläubigerverzug beendet?

A

Durch erlöschen des Anspruchs (Unmöglichkeit oder Erfüllung)

Der Schuldner kann sich durch Hinterlegung (§ 372 S. 1 BGB) oder öffentliche Versteigerung (§ 383 BGB) von seiner Pflicht befreien

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