Unfallversicherung Flashcards

1
Q

Welches ist kurz ausgedrückt der Zweck der obligatorischen Unfallversicherung?

A

Durch das Versicherungsobligatorium sollen für alle Arbeitnehmenden gesundheitliche, wirtschaftliche und immaterielle Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten behoben oder doch gemildert werden.

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2
Q

Wie ist die obligatorische Unfallversicherung im schweizerischen Sozialversicherungskonzept einzuordnen?

A

Es ist diejenige der 10 Sozialversicherungen, die für die gesundheitlichen Risiken eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit leistungspflichtig wird und diesbezügliche Prävention betreibt. Im Leistungsniveau liegt sie zwischen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Militärversicherung.

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3
Q

Welche Artikel der Bundesverfassung bilden die verfassungsmässige Grundlage für die obligatorischen Unfallversicherung?

A

Art. 117 BV-CH Kranken- und Unfallversicherung; Art. 110 BV-CH betreffend Schutz der Arbeitnehmende

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4
Q

Wann wurde das UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) in Kraft gesetzt?

A

per 01.01.1984

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5
Q

Wie wurde das Versicherungsobligatorium in der Unfallversicherung umgesetzt?

A

Dazu wurde die schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt (Suva) gegründet, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft im April 1980 ihren Betrieb aufnahm.

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6
Q

Gehört die Suva somit zur allgemeinen Bundesverwaltung? Die Antwort ist zu begründen.

A

Nein, sie ist kein Staatsbetrieb. Die Suva ist finanziell unabhängig und erhält keine Subventionen. Ist nicht dem Prinzip der Gegenseitigkeit zu führen (Deckung der Aufwendungen aber keine Gewinne erzielen)

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7
Q

Das heutige UVG regelt die obligatorische Unfallversicherung. Was ist Gegenstand der Unfallversicherung (Sparten)?

A
  • Berufs- und Nichtberufsunfälle
  • Berufskrankheiten
  • Körperschädigungen, die nicht auf eine Krankheit zurückzuführen sind
  • Schädigungen als Folge einer verordneten Heilbehandlung
  • Rückfälle und Spätfolgen
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8
Q

Im UVG werden die Sparten Berufs- und Nichtberufsunfälle unterschieden. Welche Unfälle gelten als Berufsunfälle?

A

Berufsunfälle sind solche, welche die versicherte Person erleidet während Arbeiten auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers oder in Pausen (sofern sie sich befugterweise auf dem Betriebsareal bzw. im Bereich der Betriebsgefahr aufhält oder Für Personen, die für keinen Arbeitgeber mindestens acht Wochenstunden tätig sind, Unfälle auf dem Arbeitsweg.

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9
Q

Im UVG werden die Sparten Berufs- und Nichtberufsunfälle unterschieden. Welche Unfälle gelten als Nichtberufsunfälle?

A

Dies sind Freizeitunfälle, solche die nicht als Berufsunfälle gelten.

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10
Q

Machen Sie drei Beispiele von Nichtberufsunfällen (Sparten nach Ereignisort).

A

Zu den Freizeitunfällen zählen insbesondere Unfälle (mögliche Lösungen) auf dem Arbeitsweg (Ausnahme: wenn für keinen Arbeitgeber mindestens 8 Stunden/die Woche tätig, gelgelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfall) , Sportunfälle, Verkehrsunfälle (die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen) und Unfälle im häuslichen Bereich.

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11
Q

Frau Hondema verunfallt auf dem direkten Nachhauseweg von der Arbeit. Gilt dieser als Berufs- und Nichtberufsunfall?

A

Grundsätzlich sind Unfälle, die sich auf dem Arbeitsweg ereignen Freizeitunfälle (NBU-Deckung). Weil Teilzeitbeschäftigte, die für keinen Arbeitgeber acht Wochenstunden tätig sind, nicht NBU-versichert sind, gelten für sie Unfälle auf dem direkten Weg von und zu der Arbeit als Berufsunfälle.

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12
Q

Frau Hernandes arbeitet nur am Samstag-Vormittag. Welche Sozialversicherung kommt für die Behandlung von Freizeitunfällen. die sie erleidet, auf?

A

Die Krankenversicherung OKP.

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13
Q

Für wen gelten die Vorschriften über Arbeitssicherheit im UVG?

A

Sie gelten für alle Arbeitgeber, die in der Schweiz obligatorisch versicherte Arbeitnehmende beschäftigen.

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14
Q

Welches sind die primären Vollzugsorgane der obligatorischen Unfallversicherung?

A

Die Suva für industrielle und gewerbliche Betriebe Für die anderen Betriebe und Arbeitgeber andere Versicherer für die obligatorische Unfallversicherung mit Eintrag im BAG Die Ersatzkasse

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15
Q

Herr Schon ist an der Gründung einer Firma im Gartenbau. Im Businessplan geht es auch um die Versicherungen. Kann der den UVG-Versicherer frei wählen? Die Antwort ist zu begründen.

A

Es ist gesetzlich festgelegt (UVG 66ff), welche Betriebe der Suva unterstehen. Da besteht kein Handlungsspielraum. Wer nicht der Suva unterstellt ist, kann unter den übrigen Leistungserbringern frei wählen.

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16
Q

Wenn die von Herrn Schoch zu gründende Firma nicht zwingend der Suva angehört, hat sie einen UVG-Versicherer zu wählen. Kann dann der Anschluss freiwillig über die Suva erfolgen? Die Antwort ist zu begründen.

A

Nein, entweder man untersteht der Suva oder nicht. Ein freiwilliger Beitritt ist ausgeschlossen.

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17
Q

Was ist ausschlaggebend dafür, ob ein Betrieb der Suva untersteht? (Gemeint ist nicht die Unterstellungsverfügung)

A

Entscheidend für diese Zuordnung sind die in diesen Betrieben konkret ausgeübten betrieblichen Tätigkeiten oder die Art und Weise, wie diese Arbeiten ausgeübt werden.

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18
Q

Nennen Sie fünf Betriebsgruppen, die betreffend Unfallversicherung der Suva unterstellt sind.

A
  • Industrie (vgl. Arbeitsgesetz);
  • Bau- und Installationsgewerbe;
  • Materialgewinnung und -aufbereitung aus der Erde und Forstwesen;
  • Bearbeitung von Metall, Holz, Kunststoffen, Stein u.a., einschliesslich Giessereiwesen;
  • Erzeugung, Lagerung oder Verwendung von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen (Chemie), die Berufskrankheiten hervorrufen können;
  • Verkehrs- und Transportwesen;

Elektrizitätswesen, Gas- und Wasserversorgung, einschliesslich Abwasser- und Kehrichtbeseitigung; Bundesverwaltung, Verwaltungen von Bundesbetrieben und -anstalten sowie gewisse andere öffentliche Verwaltungen

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19
Q

Die Suva ist eine öffentlich-rechtlich selbstständiger Träger, der nicht gewinnorientiert ist. Welche Rechtspersönlichkeit haben die Die Nicht-Suva-Versicherer?

A

Sie sind verschieden organisiert: Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Verein usw. (Sie haben grundsätzlich für ihre Trägerschaft Gewinne zu erzielen.)

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20
Q

Nennen Sie vier Gruppen der 68er-Betriebe, d.h. solche, die gemäss Art. 68 UVG nicht der Suva angehören.

A
  • die Kleingewerbetreibenden (Coiffeur, Bäcker usw.),
  • Kleinhandelsbetriebe,
  • Banken,
  • Hotellerie,
  • Gastgewerbe
  • Landwirtschaft
  • Gartenbau (wenn nicht Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausgeführt werden).
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21
Q

Unter den Trägern der Unfallversicherung wurde die Ersatzkasse erwähnt. Von wem wurde die Stiftung Ersatzkasse wozu gegründet?

A

Sie wurden von den nicht-Suva- Unfallversicherern gegründet, um Gemeinschaftsaufgaben zu erledigen.

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22
Q

Nennen Sie die beiden klassischen Aufgabenbereiche der Ersatzkasse

A

Erbringen von Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Zuweisung eines (nicht zur Suva gehörenden) Arbeitgebers, der nach erfolgter Mahnung seine Arbeitnehmenden nicht unfallversichert hat. Falls ein UVG-Versicherer insolvent würde, Eintritt in die Leistungen seiner Versicherter.

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23
Q

Wer beaufsichtigt die Träger der obligatorischen Unfallversicherung?

A

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beaufsichtigt die rechtskonforme Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung und übt die Oberaufsicht über die Suva aus.

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24
Q

Welche Personen sind obligatorisch gemäss UVG zu versichern (Grundsatz)?

A

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden und Bezüger/innen von Arbeitslosenentschädigung (ALV-Taggeldern).

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25
Q

Präzisieren Sie, wer unter «die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden» fällt.

A

Alle Arbeitnehmenden einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden (inkl. Schnupperlehrlinge), Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen (UVG 1a/1).

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26
Q

Nennen Sie Ausnahmen betreffend UVG-Obligatorium für Arbeitnehmende.

A

mögliche Lösungen (Art. 2 UVV): Verwaltungsräte (Männer und Frauen), die nicht in diesem Unternehmen tätig sind; in Bezug auf diese VR-Honorare; Angehörige von Milizfeuerwehren; mitarbeitende Familienglieder ohne Barlohn und ohne AHV-Beitragsentrichtung aus dieser Erwerbstätigkeit.

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27
Q

Was gilt betreffend Versicherungsdeckung für Freizeitunfälle?

A

Alle Arbeitnehmenden, die für einen Arbeitgeber wenigstens 8 Wochenstunden tätig sind, sind auch für Nichtberufsunfälle gemäss UVG «gedeckt».

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28
Q

Somit ist die Mehrheit der Arbeitnehmenden sowohl über die Unfall- als auch die soziale Krankenversicherung für das Risiko von Berufsunfällen versichert. Wie können die Kosten dieser Doppeldeckung vermieden werden?

A

Arbeitnehmende, die sowohl für Berufs- als auch für Freizeitunfälle gemäss UVG versichert sind, können mit der entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers die Unfalldeckung in der Krankenversicherung sistieren (ruhen lassen), was zu einer Prämienreduktion führt.

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29
Q

Zweierlei Personengruppen sind nicht gemäss UVG versicherbar. Nennen Sie diese.

A

Nichterwerbstätige Nicht erwerbstätige Arbeitgeber/innen (das sind solche, die lediglich Hausdienstpersonal beschäftigen)

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30
Q

Wann genau beginnt die UVG-Deckung für Arbeitnehmende?

A

Die Versicherung beginnt – ungeachtet des Alters – mit Beginn des Arbeitsverhältnisses oder Lohnanspruchs, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da sich der/die Arbeitnehmende auf den Weg zur Arbeit begibt

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31
Q

Wann endet die UVG-Deckung für Arbeitnehmende?

A

Sie endet mit dem 31. Tag nach Aufgabe der bezahlten Erwerbstätigkeit (Nachdeckung)

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32
Q

Präzise ausgedrückt endet die UVG-Versicherung wann?

A

präzise ausgedrückt: sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn (den Lohn ersetzende Taggelder) aufhört.

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33
Q

Wie verhält es sich mit dem Auslauf des Versicherungsschutzes für Frau Amann, die nur sechs Wochenstunden gearbeitet hat und deren Anstellung gekündigt worden ist?

A

Der Versicherungsschutz endet nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Nachdeckung nur für Arbeitnehmende mit NBU-Deckung).

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34
Q

Wie verhält es sich mit dem Auslauf des Versicherungsschutzes für Frau Blumer während des halbjährigen unbezahlten Urlaubs?

A

Der Versicherungsschutz endet nach dem 31. Tag, wenn vorgängig keine Einzelabredeversicherung getroffen wurde.

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35
Q

Wann beginnt und endet die UVG-Versicherungsdeckung für Personen, die Taggelder von der Arbeitslosenversicherung (sog. Arbeitslosenentschädigung) beziehen?

A

Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an welchem sie erstmals die Anspruchsvoraussetzungen zum ALV-Taggeld-Bezug erfüllen. Sie endet mit dem 31. Tag, nachdem die arbeitslose Person letztmals die Anspruchsvoraussetzungen zum ALV-Taggeld-Bezug erfüllt hat.

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36
Q

Wann beginnt und endet die UVG-Versicherungsdeckung für freiwillig UVG-versicherte Personen?

A

Hier sind die entsprechenden vertraglichen Bestimmungen massgebend.

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37
Q

Das UVG kennt die Möglichkeit einer Einzelabredeversicherung. Welche Personen können eine solche abschliessen?

A

Personen mit NBU-Deckung, die nicht unmittelbar von einer Erwerbstätigkeit in eine andere wechseln oder einen unbezahlten Urlaub nehmen und ausgesteuerte Arbeitslose

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38
Q

Für welchen Zeitraum kann eine solche Abredeversicherung abgeschlossen werden?

A

Monateweise, zwischen einem und maximal 6 Monaten.

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39
Q

Welchen Versicherungsschutz erhält Frau Oberholzer, durch den Abschluss der Einzelabredeversicherung für ihren halbjährigen unbezahlten Urlaub?

A

Für die Dauer der Einzelabredeversicherung hat sie Anspruch auf dieselben UVG-Versicherungsleistungen wie während der Dauer der Anstellung (Heilbehandlung, Hilfsmittel, Transport/Rettungskosten, Taggeld, Rente, Hilflosen-/Integritätsentschädigung).

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40
Q

Tönt gut, aber Herr Evangelista zögert, ob er zusätzlich zur Kranken- auch noch die Einzelabredeversicherung abschliessen soll. Was raten Sie ihm? Die Antwort ist zu erläutern.

A

Der Abschluss der Einzelabrede ist dringend zu empfehlen. Die OKP übernimmt nur die Notfallmässige Behandlung im Ausland, keine Rettungskosten und Transportkosten von maximal CHF 1000.–. Zudem bleibt das UVG-Taggeld mitversichert und wenn alles schief läuft, gibt es eine Rente …

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41
Q

Erläutern Sie das Finanzierungsverfahren der obligatorischen Unfallversicherung.

A

Die Aufwendungen für Pflegeleistungen, Hilfsmittel und Taggelder werden im Bedarfsdeckungsverfahren finanziert. Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in einer Variante des Kapitaldeckungsverfahrens (Rentenwert-Umlage) finanziert

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42
Q

Wie muss man sich in der obligatorischen Unfallversicherung das Bedarfsdeckungsverfahren (Variante des Ausgaben-Umlageverfahrens)?

A

Die Prämien müssen unter Berücksichtigung der angemessenen, vollen Rückstellungen, jährlich so angesetzt werden, dass damit die anfallenden künftigen Versicherungsleistungen gedeckt werden können.

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43
Q

Wie muss man sich in der obligatorischen Unfallversicherung das Kapitaldeckungsverfahren (Rentenwert-Umlage vorstellen)?

A

Mit diesem Verfahren werden die zum Teil erst in späteren Jahren fälligen Rentenleistungen im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung kapitalisiert; d.h., schon zu diesem Zeitpunkt wird das durch den Schadenfall ausgelöste entsprechende Deckungskapital vorfinanziert.

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44
Q

Durch welche Mittel wird die obligatorische Unfallversicherung finanziert?

A

Primär durch die Prämien der Versicherten und Arbeitgeber (knapp 80%) sowie Kapitalerträgen (Rentendeckungskapital; 18%) und Regresseinnahmen.

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45
Q

In wie weit beteiligt sich die öffentliche Hand an der Finanzierung der obligatorischen Unfallversicherung?

A

Das UVG kennt keine Finanzierung durch die öffentliche Hand – abgesehen von den Prämieneinnahmen von Staatsbetrieben.

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46
Q

Wie steht es mit der Finanzierung der Unfallverhütung?

A

Die Kosten für Sicherheitsmassnahmen im Betrieb trägt der betreffende Arbeitgeber. Die Finanzierung der bfu (Beratungsstelle für Unfallverhütung) erfolgt durch einen Prämienzuschlag auf die NBU-Prämie (Nichtberufsunfälle) . Die Kosten der Verhütung von Berufsunfällen (EKAS usw.) wird ein Zuschlag auf die BU-Prämie (Berufsunfälle)

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47
Q

Wie ist die Beitragspflicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend obligatorische Unfallversicherung aufgeteilt?

A

Die BU Prämien (Berufsunfallversicherung) gehen voll zulasten des Arbeitgebers Die NBU-Prämien (Freizeitunfälle) gehen zulasten der Arbeitnehmenden, wobei sich der Arbeitgeber daran beteiligen oder diese ganz übernehmen darf.

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48
Q

Wie verhält es sich mit der Dauer der Beitragspflicht?

A

Es gibt keine altersmässige Beschränkung: Prämien werden während der ganzen Dauer des Arbeitsvertrags – bzw. während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern – erhoben.

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49
Q

Der versicherte Verdienst nach UVG ist grundsätzlich identisch mit dem massgebenden Lohn der AHV: Nennen Sie zwei diesbezügliche Abweichungen (aufzurechnen sind).

A
  • Der Rentenfreibetrag von CHF 16‘800.– Jahr (mtl. CHF 1400.–) gehört zum versicherten Verdienst;
  • Familienzulagen, dies als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltungszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt
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50
Q

Prämien werden grundsätzlich auf dem versicherten Verdienst erhoben. Welche Ausnahme besteht betreffend Familienzulagen?

A

Familienzulagen, dies als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltungszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausgerichtet werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst. Obwohl darauf keine Prämien erhoben werden, sind Familienzulagen zum Berechnen des UV-Taggelds oder der UV-Rente zum Prämienpflichtigen Verdienst dazuzuzählen.

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51
Q

Prämien werden grundsätzlich auf dem versicherten Verdienst erhoben. Welche Ausnahme besteht betreffend Personen, die tätig sind als Praktikanten, Volontäre, in Abklärung der Berufswahl, (Schnuppern) oder Lehrwerkstätten?

A

Für sie gilt ein altersabhängiger Mindestansatz, in Prozent des höchstversicherten Tagesverdienstes (von CHF 406.–) wenn ab 20-jährig 20% pro Tag wenn unter 20-jährig 10% pro Tag

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52
Q

Prämien werden grundsätzlich auf dem versicherten Verdienst erhoben. Wie verhält es sich diesbezüglich mit IV-Taggelder, ggf. MV-Taggelder und EO/MSE?

A

Darauf werden keine Prämien erhoben.

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53
Q

Im Gegensatz zur AHV-IV gilt in der obligatorischen Unfallversicherung nicht für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden derselbe Beitragssatz. Nach welchen Kriterien werden hier die Prämien erhoben?

A

Es werden branchenbezogen verursachergerechte Prämien erhoben (Klassen und Gefahrenstufen). Es kommt ein Prämientarif in Anwendung, in dem Unternehmen gleicher Betriebsart in Gefahrenklassen zusammengefasst sind.

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54
Q

Wie werden die Prämien für die Unfallversicherung erhoben?

A

Die Prämien werden in Promille bzw. Prozente (Suva) des prämienpflichtigen Verdienstes erhoben.

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55
Q

Wie steht es in der obligatorischen Unfallversicherung mit der betreffend Plafonierung der UVG-Pflichtigen Löhne?

A

Pro Arbeitnehmer/in sind maximal CHF 148‘200.– pro Jahr versicherbar und prämienpflichtig; somit ja, es gibt hier eine Plafonierung (Deckelung).

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56
Q

Wie verhält es sich mit den Prämien für die Unfallversicherung Arbeitsloser?

A

Die Unfallversicherungsprämie beträgt 3,77% der Arbeitslosenentschädigung (ALE). Davon werden 2,51% direkt von der ALE abgezogen. Die restlichen 1,26% übernimmt der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.

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57
Q

Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf ein Unfall-Taggeld?

A

Es muss eine durch den Unfall oder eine Berufskrankheit oder Körperschädigung ausgelöste Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen vorliegen.

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58
Q

Der UVG-Versicherer leistet ein Taggeld ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag. Der schwere Unfall hat sich am 13. Mai ereignet. Ab welchem Tag beginnt das Unfalltaggeld zu laufen? Die Antwort ist zu erläutern.

A
  • ab 16. Mai.
  • ð Unfalltag + 3;
  • oder Unfall Tag (13. Mai) zählt nicht
  • Tag = 14. Mai
  • Tag = 15. Mai
  • Tag = 16. Mai, erster mit UV-Taggeld
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59
Q

Deklarieren Sie den Unfallbegriff.

A

Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

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60
Q

Erläutern Sie das Element «Plötzlichkeit» des Unfallbegriffs.

A

Plötzlichkeit, auch Einmaligkeit, bezieht sich auf die Einwirkung, nicht auf das Auftreten der Beschwerden.

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61
Q

Erläutern Sie das Element «Unfreiwilligkeit» des Unfallbegriffs.

A

Unfreiwilligkeit bedeutet den Ausschluss aller Selbstschädigungen im Zustand der Zurechnungsfähigkeit.

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62
Q

Erläutern Sie das Element «Körperschädigung» des Unfallbegriffs.

A

Körperschädigung wird in Bezug auf die Gesamtheit des Menschen, also auch der Psyche betrachtet. Sachschäden werden nur übernommen, wenn die Sache ein Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzt.

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63
Q

Erläutern Sie das Element «äusserer Faktor» des Unfallbegriffs.

A

äusserer Faktor bedeutet, das sich ein Ereignis ausserhalb des Körpers abspielen muss / Einwirkung von aussen.

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64
Q

Erläutern Sie das Element «Ungewöhnlichkeit» des Unfallbegriffs.

A

Ungewöhnlichkeit: Das schädigende Ereignis muss den Rahmen des Alltäglichen, Gewohnten überschreiten.

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65
Q

Herr Pozzan hat sich beim Stutz über die Bordkante einen Meniskusriss zugezogen. Unter welchen Voraussetzungen tritt der UVG-Versicherer in die Leistungspflicht für diese «UKS» unfallähnlich Körperschädigung ein?.

A

Der UVG-Versicherer kann sich von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

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66
Q

Berufskrankheiten müssen ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit, schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sein, damit der UVG-Versicherer in die Leistungen eintritt. Erläutern Sie, wann diese Voraussetzung quantitativ erfüllt ist.

A

Wenn es sich um eine in der abschliessenden Liste (Anhang 1 UVV) handelt, genügen ab 50% Wahrscheinlichkeit, dass durch die berufliche Tätigkeit verursacht. Für andere Krankheiten, die (noch) nicht auf der Liste stehen, braucht es eine mindestens 75-prozentige Wahrscheinlichkeit.

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67
Q

Welches sind die nationalitätenbezogenen Unterschiede in den Anspruchsvoraussetzungen von Leistungen gemäss UVG?

A

Das UVG macht bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen keine Unterschiede bezüglich der Nationalität der versicherten Personen.

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68
Q

Wie unterscheiden sie die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen des UVG-Versicherers für Unfälle und Berufskrankheiten

A

Berufskrankheiten sind betreffend Leistungen den Unfällen gleichgestellt.

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69
Q

Was wären die Folgen für Herrn Biber, wenn er sich in einem anderen Spital oder auf der Privatabteilung behandeln lassen würde?

A

In einem anderen Spital oder einer anderen als der allgemeinen Abteilung übernimmt der UVG-Versicherer nur die Kosten, die ihr für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieses oder des nächstgelegenen entsprechenden «Vertragsspitals» erwachsen wären. Das von Herrn Biber gewählte Spital hat nur Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten.

70
Q

Herr Biber ist in ein Spitals, mit dem der UVG-Versicherer einen Zusammenarbeits- oder Tarifvertrag abschlossen hat, eingetreten; dies in die allgemeine Abteilung. Das betreffende Spital verlangt von Herrn Biber einen Vorschuss von CHF 3000.–.. Wie beurteilen Sie dies?

A

Für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung darf das Spital von der versicherten Person keinen Vorschuss verlangen.

71
Q

Wie steht es mit den Konditionen betreffend Behandlung im ambulanten Bereich?

A

Hier gilt freie Arztwahl; Arzneimittel, Analysen und/oder die Behandlung durch medizinische Hilfspersonen (Physiotherapie usw.) müssen durch die Arztperson verordnet sein.

72
Q

Frau Scapin, 66-jährig, ist noch täglich drei Stunden in der Spedition tätig. Wie steht es mit ihrem Taggeldanspruch, wenn sie verunfallen würde?

A

Der Taggeldanspruch entsteht über das Pensionsalter hinaus.

73
Q

Wie steht es mit dem Anspruch der 66-jährigen Arbeitnehmerin Scapin, wenn sie durch einen Unfall Erwerbsunfähig würde?

A

Erwerbstätige im Rentenalter, die verunfallen, haben keinen Anspruch mehr auf eine UV-IV-Rente.

74
Q

Unterwelchen Voraussetzung besteht (generell) ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (UV-IV-Rente)?

A

Voraussetzung ist eine voraussichtlich bleibende – oder für längere Zeit dauernde – Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.

75
Q

Wann entsteht der Anspruch auf eine UV-IV-Rente?

A

Der Rentenanspruch entsteht, wenn durch eine weitere medizinische Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind.

76
Q

Wann endet der Anspruch auf eine UV-IV-Rente?

A

Der Anspruch erlischt mit einem allfälligen Wegfall der Invalidität, dem Auskauf der Rente (Kapital statt Rente) oder Tod der rentenberechtigten Person.

77
Q

Bedeutet das, dass die UV-IV-Rente grundsätzlich lebenslänglich geschuldet ist? Die Antwort ist zu erläutern.

A

Ja, das ist korrekt. Für Bezüger/innen, die ab 2025 das ordentliche Rentenalter (Referenzalter) erreichen, werden die bisherigen Renten gekürzt, wenn sich der Unfall ab dem 45. Altersjahr ereignet hat.

78
Q

Was ist die Grundvoraussetzung, dass der UVG-Versicherer durch den Tod eines Familienangehörigen zum Entrichten Hinterlassenenleistungen zuständig wird?

A

Zwischen dem Unfall (bzw. Berufskrankheit) und der Todesursache muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen; d.h., die betroffene Person an den (Spät-)Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit verstorben sein. Stirbt die betroffene Person an unfallfremden Faktoren, gibt es keine Hinterlassenenrente/n des Unfallversicherers!

79
Q

Unter welchen Voraussetzungen erhält die Witwe bzw. der Witwer eine Ehegattenrente?

A

Die Witwe oder der Witwer haben Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er im Zeitpunkt der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit solchen des verstorbenen Ehegatten im selben Haushalt wohnt oder er zumindest zu zwei Dritteln invalid ist bzw. dies innert zweier Jahre seit der Verwitwung wurde.

80
Q

Witwen – nicht aber Witwer – haben zudem Anspruch auf eine Ehegattenrente wenn (welche Voraussetzungen erfüllt sind?)

A

wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

81
Q

Wann beginnt der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente des UVG-Versicherers?

A

Der Anspruch auf eine Rente besteht ab dem 1. Tag des Folgemonats auf den Tod des/der Familienangehörigen (sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind).

82
Q

Wann erlischt der Anspruch auf eine Ehegattenrente?

A

Durch eine Wiederverheiratung (sofern die Ehe nicht innerhalb von 10 Jahren geschieden oder für ungültig erklärt wird) oder durch den Tod.

83
Q

Wie verhält es sich mit dem Anspruch eines überlebenden geschiedenen Ehegatten (Mann oder Frau) auf eine Ehegattenrente?

A

Der Anspruch ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der/die verstorbene Versicherte ihr/ihm gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war.

84
Q

Wer hat Anspruch auf eine Witwenabfindung?

A

Die Witwe (nicht aber der Witwer!), welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Ehegattenrente nicht erfüllt, hat Anspruch auf eine Witwenabfindung.

85
Q

Wer hat Anspruch auf eine Waisenrente?

A

Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr – wenn in Ausbildung begriffen, bis zu deren Abschluss, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr – haben beim Tod des versicherten Elternteils Anspruch auf eine Halbwaisenrente.

86
Q

Welche Waisenrente wird ausgerichtet, wenn beide arbeitenden Elternteile durch einen Verkehrsunfall ums Leben kommen?

A

Dann wird eine sogenannte Vollwaisenrente ausgerichtet.

87
Q

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Hilflosenentschädigung (HILO) des UVG-Versicherers erhältlich?

A

Versicherte, die – wegen einer durch Unfall oder Berufskrankheit entstandenen Invalidität – in ihren täglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder der persönlichen Überwachung bedürfen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung.

88
Q

Welche Einschränkung gibt es Gewährens Ausrichten der HILO?

A

Die HILO wird nicht ausgerichtet, wenn sich die versicherte Person zulasten eines Sozialversicherers in einer Heilanstalt aufhält.

89
Q

Wann entsteht der Anspruch auf eine HILO des UVG-Versicherers

A

Der Anspruch auf eine HILO entsteht (seit der UVG-Revision) am 1. Tag des Monats, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

90
Q

Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf eine HILO des UVG-Versicherers, wenn gleichzeitig auch eine solche der IV bzw. AHV erhältlich wäre?

A

In solchen Fällen wird die HILO des UVG-Versicherers ausgerichtet (ist betraglich höher als die der AHV/IV).

91
Q

Unter welchen Voraussetzungen richtet der UVG-Versicherer eine Integritätsentschädigung aus?

A

Voraussetzung für das Erlangen einer Integritätsentschädigung ist eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder der psychischen Unversehrtheit.

92
Q

Frau Bretscher, Schweizerin, vollzeitlich als Arbeitnehmerin tätig, verunfallt auf einem Städtetrip nach St. Petersburg. Wie verhält es sich mit dem Leistungsanspruch gegenüber ihrem UVG-Versicherer (Umfang, Dauer, Selbstbehalt)?

A

Pflegeleistungen, d.h. Heilbehandlung und Kostenvergütungen werden weltweit (im Ausland mit betragsmässiger Begrenzung) zeitlich unbeschränkt und ohne Selbstbehalt (abgesehen vom Zehrgeld, d.h. Verpflegungskostenabzug/Unterhaltskostenabzug, im Spital) erbracht.

93
Q

In welchem Umfang vergütet der UVG-Versicherer die in St. Petersburg entstandenen Behandlungskosten?

A

Für eine notwendige Behandlung im Ausland wird den Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die anlässlich der Behandlung in der Schweiz entstanden wären.

94
Q

Wie würde es sich mit der Vergütung der Behandlungskosten verhalten, wenn sich der Unfall nicht in St. Petersburg (Russland) sondern in Lissabon (Portugal) ereignet hätte?

A

Hier greifen die Regelungen des FZA (Abkommen über die Personenfreizügigkeit, bilaterale Verträge mit der EU), d.h. die Leistungsaushilfe. Frau Bretscher wird wie eine Portugiesin nach portugiesischem Krankenversicherungsrecht (Freizeitunfälle fallen in der EU unter die Krankenversicherung) behandelt. Der dort aushelfende Träger muss über die portugiesische Verbindungsstelle mit der unsrigen (Suva) Kontakt aufnehmen, die dann mit den zuständigen Stellen abrechnet.

95
Q

Wie verhält es sich mit der Kostenübernahme durch den UVG-Versicherer, wenn Frau Bretscher nach dem Unfall in eine Privatklinik zur Behandlung gebracht wurde?

A

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Kostenvergütung. Es ist aber zu prüfen, ob bis im Rahmen der doppelt, in der Schweiz für die Behandlung entstandenen Kosten, Leistungen gewährt werden können.

96
Q

Wie steht es mit der Übernahme von Reise-, Transport- und Rettungskosten durch den UVG-Versicherer, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet hat?

A

Entsprechende Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten, die im Ausland entstehen, werden maximal CHF 29’640.– vergütet (d.h. ein Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes).

97
Q

Der UVG-Versicherer übernimmt auch die ausgewiesenen Bestattungskosten. Wie verhält es sich hier mit der betraglichen Begrenzung (Beisetzung im, bzw. im Ausland)?

A

Egal wo die Bestattung stattfindet wird maximal das Siebenfache des Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes übernommen; d.h. CHF 2’842.–.

98
Q

Bereits im KUVG von 1911 wurde die Suva mit der Förderung der Arbeitssicherheit (als Hauptaufgabe betraut. Nennen Sie drei diesbezügliche Aufgaben (der heutigen Suva-Abteilung Arbeitssicherheit).

A

mögliche Lösungen sind:

  • Beurteilung von technischen Einrichtungen und Geräten;
  • Beratung und Anordnung/Durchsetzung von Sicherheitsmassnahmen;
  • Untersuchen von Berufsunfällen und -krankheiten;
  • Sammeln und Verarbeiten von Informationen aller Art über die Arbeitssicherheit;
  • Grundlagenbeschaffung, Ausarbeitung und Publikation von Verhaltensrichtlinien.
99
Q

Für welche Arbeitgeber gelten die Vorschriften über Arbeitssicherheit im UVG?

A

Sie gelten für alle Arbeitgeber, die in der Schweiz obligatorisch versicherte Arbeitnehmende beschäftigen.

100
Q

Taggelder und Renten werden aufgrund des letztversicherten Verdienstes bemessen. Wie hoch ist dieser maximal?

A

CHF 406.– pro Tag bzw. 148’200.– pro Jahr

101
Q

Was gilt als (UVG-) versicherter Verdienst?

A

Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung des Taggeldes der vor dem Unfall bezogene Lohn. Für Rentenleistungen ist in der Regel der in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Unfalles bzw. der Berufskrankheit bezogene Lohn massgebend; dies einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

102
Q

Für Frau Eichhorn werden auf einem Jahresverdienst von CHF 60‘000.– Prämien abgerechnet (identisch mit AHV-pflichtigem Lohn). Daneben bezieht sie für ihre sechsjährige Tochter die Kinderzulagen von jährlich CHF 3’000.–. Welches ist die Bemessungsgrundlage für das Festsetzen des Taggelds bzw. später der Rente des UVG-Versicherers? Die Antwort ist zu begründen.

A

CHF 63’000.– Obwohl keine Prämien darauf erhoben werden, sind Kinder- und Ausbildungszulagen zu letztversicherten Verdienst zu schlagen.

103
Q

Herr Morger hat zwei Arbeitgeber. Wie wird für sein UVG-Taggeld der letztversicherte Verdienst ermittelt?

A

Die Erwerbseinbusse aufgrund aller UVG-versicherten Erwerbstätigkeiten – unter Berücksichtigung des maximal versicherbaren Verdienstes – ermittelt

104
Q

Wie lange kann Herr Morger nach seinem Unfall ein Taggeld des UVG-Versicherers erhalten?

A

So lange wie erforderlich (Nur in der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung ist der Taggeldanspruch zeitlich beschränkt).

105
Q

Nach dem Reha-Aufenthalt in der Suva-Klinik Bellikon, übernimmt die IV (1. Säule) die Kosten für die Umschulung. Wie verhält es sich nun mit dem Taggeldanspruch von Herrn Morger?

A

Das UV-Taggeld ruht, solange er sich zulasten der IV in einer Eingliederungsmassnahme befindet. Denn nun ist die IV zum Erbringen des Taggeldes zuständig, wobei ggf. Besitzstand auf das höhere UV-Taggeld bestehen.

106
Q

Wie hoch ist das Unfalltaggeld einer versicherten erwerbstätigen Person?

A

Mit voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80% des versicherten Verdienstes. Mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.

107
Q

Wie viele Taggelder werden pro Woche bzw. pro Jahr ausgerichtet?

A

Taggelder die Woche, 365 pro Jahr (auch wenn es ein Schaltjahr mit 366 Tagen ist).

108
Q

Wie hoch ist das Unfalltaggeld für eine Person, die Arbeitslosenentschädigung (Taggelder der ALV) bezieht?

A

Ihr Taggeld entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung.

109
Q

Wer schuldet die Taggeldzahlung?

A

Das Taggeld ist vom Unfallversicherer, nicht vom Arbeitgeber geschuldet.

110
Q

Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf Unfalltaggeld, wenn die arbeitslose Person nur zum Teil Arbeitsunfähig ist?

A

Arbeitslose mit einer Arbeitsunfähigkeit über 50% erhalten ein Taggeld von 80% des versicherten Verdienstes. Beträgt die Arbeitsunfähigkeit zwischen 26 und 50%, wird die halbe Leistung erbracht. Kein Taggeld wird für Arbeitslose mit einer Arbeitsunfähigkeit bis und mit 25% ausgereichtet.

111
Q

Während des Aufenthalts in einer Heilanstalt haben Betroffene einen Zehrgeldbeitrag (Kostenbeteiligung) zu eigenen Lasten zu übernehmen. Wie hoch ist dieser?

A

20% des Taggelds, maximal CHF 20.–/Tag für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten; 10% des Taggeldes, maximal CHF 10.–/Tag für Verheiratete und Personen mit Unterstützungspflichten ausserhalb der in Ausbildung befindlichen Kinder. Kein Zehrgeld (es entfällt) für Personen, die für ihre minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kinder aufkommen müssen.

112
Q

Wie wird die Rentenhöhe in der Unfallversicherung bestimmt?

A

Die Rentenhöhe beträgt mit voller Invalidität 80% des letztversicherten Verdienstes (unter Berücksichtigung des höchstversicherten Verdienstes) In Fällen von teilweiser Invalidität erfolgt eine entsprechende Kürzung.

113
Q

Wie ermittelt die Unfallversicherung den Invaliditätsgrad von Herrn Dubler?

A

Dieser wird ausschliesslich nach dem Einkommensvergleich gemäss ATSG ermittelt (für Teilzeiterwerbstätige keine Aufrechnung auf Vollzeit, wie in der IV) (Validen- und Invalideneinkommen werden auf den gleichen Prozentsatz gerechnet).

114
Q

Wie verhält es sich mit der Festsetzung von Teilrenten – wenn Herr Dubler z.B. einen Invaliditätsgrad von 66% hat?

A

Im Gegensatz zur IV (1. Säule) hat die UV ein stufenloses Rentenverfahren. Die UV-IV-Rente wird erst als Vollrente berechnet und vom entsprechenden Geldbetrag der Prozentsatz gemäss Invaliditätsgrad ausgerichtet. Für Herrn Dubler also 66% der Vollrente

115
Q

Ab welchen Invaliditätsgrad richtet die UV eine Invalidenrente aus (IV 1. Säule ab 40%)?

A

Ab einem IV-Grad von 10%

116
Q

Herr Dubler wird sowohl von der IV (1. Säule) als auch von der Unfallversicherung eine IV-Rente erhalten. Was bedeutet in diesem Zusammenhang der Ausdruck Komplementärrente?

A

Infolge drohender Überentschädigung kann der UVG-Versicherer seine Leistungen beschränken. Er ergänzt die Leistungen der IV (1.Säule; Invalidenrente und drei Kinderrenten) auf 90% des letztversicherten Verdienstes (Höchstversicherter Verdienst berücksichtigen).

117
Q

Herr Dubler, verheirateter Familienvater mit drei Kleinkindern ist schwer verunfallt. Es wird ihm ab Juli eine UV-IV-Rente zugesprochen. Wie steht es mit den Kinderzusatzrenten?

A

Solche kennt das UVG nicht. Nur die versicherte Person selbst hat – unabhängig von ihrer familiären Situation – Anspruch auf eine UV-IV-Rente.

118
Q

Was würde geschehen, wenn die IV-Renten zusammen mit der des UVG-Versicherers die 90% des letztversicherten Verdienstes nicht erreichen würden?

A

In diesem Fall würde keine Komplementärrente ausgerichtet, sondern es gelangt die ordentliche UV-IV-Rente zur Auszahlung(Kumulation).

119
Q

Die Komplementärrente wird mit dem ersten Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt. Nennen Sie zwei Gründe für eine spätere Anpassung der Komplementärrente.

A

Mögliche Lösungen sind:

  • wenn Kinderrenten der IV oder gleichartige Renten ausländischer Versicherungen wegfallen oder dazukommen;
  • wenn die Rente der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird;
  • sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert.
120
Q

In Ihrer Aufzählung betreffend spätere Anpassung der Komplementärrente haben Sie die Umwandlung einer IV-Rente in eine Altersrente der AHV nicht erwähnt. Weshalb dies?

A

Dies ist kein Grund für eine Neuberechnung der Komplementärrente.

121
Q

Wie würde es sich mit der Komplementärrente des UVG-Versicherers verhalten, wenn der Invaliditätsgrad der versicherten Person nur 50% (IV 1. Säule und UVG) betragen würde?

A

Es ist fraglich, ob es so zu einer Komplementärrente kommt. Denn ausgegangen wird immer von 90% des letztversicherten Jahresverdienstes (hier nicht etwa des Halben).

122
Q

Für Versicherte, die ab 2025 das ordentliche Renteneintrittsalter erreichen können die UV-IV-Rente bzw. Komplementärrente gekürzt werden. Was ist die diesbezügliche Bedingung (wenn.)?

A

Wenn der/die Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war.

123
Q

Wie werden die Hilflosenentschädigungen (HILO) gemäss UVG bemessen?

A

Die HILO wird – ähnlich wie in der IV – nach Schweregrad der Hilfslosigkeit abgestuft und am höchstversicherten Tagesverdienst (CHF 406.–) gemessen.

124
Q

Somit kennt auch der UVG-Versicherer eine HILO leichten, mittleren oder schweren Grades. Welche Ansätze der HILO sind höher, die der IV (1. Säule) oder der UV?

A

Diejenige der UV sind höher.

125
Q

In welchen Intervallen wir die HILO der UV ausgerichtet?

A

Monatlich, ggf. wie die Rente

126
Q

Das UVG sieht im Fall von Versehrtheit auch eine Integritätsentschädigung vor. Wie wird diese bemessen?

A

Die Bemessung erfolgt in Prozent des höchstversicherten Verdienstes; dies aufgrund einer Tabelle («Gliederskala») im Anhang zur UVV.

127
Q

In welchen Intervallen wir die HILO der UV ausgerichtet?

A

Integritätsentschädigungen sind eine einmalige Geldleistung.

128
Q

Kann eine schwer verunfallte oder durch eine Berufskrankheit hart betroffene Person zugleich eine UV-IV-Rente, eine HILO der UV und eine Integritätsentschädigung erhalten? Die Antwort ist zu begründen.

A

Ja, das ist möglich, weil.es sich um verschiedene Leistungsarten mit entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen handelt.

129
Q

Wie hoch ist die Ehegattenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung für die Witwe bzw. den Witwer?

A

40% des letztversicherten Jahresverdienstes des/der verstorbenen Versicherten.

130
Q

Wie hoch sind die UVG-Waisenrenten?

A

Für Halbwaisen je 15% bzw. für Vollwaisen 25% des letztversicherten Jahresverdienstes des verstorbenen Elternteils (Vollwaisen der verstorbenen Eltern).

131
Q

Durch seinen Unfalltod würde Herr Dubler drei Kinder- und eine Ehegattenrente für die Witwe auslösen? Welchen Prozentsatz des letztversicherten Jahresverdienstes erhalten die Witwe und Waisen insgesamt vom UVG-Versicherer?

A

Für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens 70% des letztversicherten Jahresverdienstes der verstorbenen Person.

132
Q

Werden zum Vermeiden der Überentschädigung wie in der AHV die Waisenrenten anteilmässig gekürzt? Die Antwort ist zu begründen.

A

Nein, gemäss UVG werden alle Renten, also auch die der Witwe, werden anteilmässig gekürzt.

133
Q

Wie würde es sich verhalten, wenn Herr Dubler auch aus erster Ehe eine rentenberechtigte «geschiedene Witwe» hinterlassen würde?

A

Die geschiedene Witwe (ggf. der geschiedene Witwer) hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente von 20% des letztversicherten Jahresverdienstes der verstorbenen Person; höchstens aber den entgangenen Unterhaltsbeitrag.

134
Q

Was geschieht im Todesfall von Herrn Dubler betr. Gesamtleistung an die Hinterlassenen seitens des UVG-Versicherers, wenn auch noch eine «geschiedene Witwe» anspruchsberechtigt ist?

A

Für mehrere Hinterlassene zusammen inkl. geschiedener Witwe gibt es höchstens 90% des letztversicherten Jahresverdienstes der verstorbenen Person.

135
Q

Durch den Tod von Herrn Dubler richtet auch die AHV eine Witwen- und drei Waisenrenten aus. Wie wird eine (intra-systemische) Überentschädigung verhindert?

A

Infolge drohender Überentschädigung kann der UVG-Versicherer seine Leistungen beschränken. Er ergänzt die Leistungen der AHV (Witwenrente/n plus Waisenrenten) auf 90% des letztversicherten Verdienstes (Höchstversicherter Verdienst berücksichtigen).

136
Q

Die Regelung der Komplementärrente zur Hinterlassenenrente erinnert an die Regelung betr. Invalidenrente? Ist das Zufall? Die Antwort ist zu erläutern

A

Nein, das ist genau dieselbe Vorgehensweis

137
Q

Herr Tomasi ist an den Unfallfolgen verstorben. Die Ehefrau ist 37-jährig. Beide sind in erster Ehe verheiratet und kinderlos. Mit welchen Leistungen kann die Witwe seitens des UVG-Versicherers rechnen?

A

Sie wird eine Witwenabfindung erhalten.

138
Q

Wie wird die Witwenabfindung berechnet?

A

Die Abfindung für die Witwe richtet sich nach der Ehedauer und der Höhe der entgangenen Witwenrente:

  • weniger als 1 Ehejahr 4 einfacher Jahresbetrag
  • zwischen 1 und 5 Ehejahren 4 dreifacher Jahresbetrag
  • ab 5 Ehejahren 4 fünffacher Jahresbetrag
139
Q

Ist ggf. auch eine «geschiedene Witwe» zum Bezug einer Witwenabfindung berechtigt?

A

Ja

140
Q

Wie verhält es sich, wenn Frau Pozzan an den Folgen eines Unfalls verstorben ist (der Ehemann ist 42-jährig. Beide sind in erster Ehe verheiratet und kinderlos.) mit der Witwenabfindung?

A

Das UVG kennt keine Witwerabfindung. Herr Pozzan geht somit leer aus.

141
Q

Wie wird die Teuerung auf Invaliden- und Hinterlassenenrenten gemäss UVG ausgeglichen?

A

Zum Ausgleich der Teuerung erhalten Bezüger/innen einer Invaliden- bzw. Hinterlassenenrente der Unfallversicherung Zulagen. Diese Teuerungszulagen gelten als Bestandteil der Rente.

142
Q

Ist der Teuerungszuschlag (prozentuale Erhöhung) in UV und AHV/IV identisch? Die Antwort ist zu begründen.

A

Nein; für die AHV/IV wird die Teuerung aufgrund des Mischindexes (je zur Hälfte Lohn- und Preisindexes) ermittelt. Die UV hingegen ermittelt die Teuerung nur aufgrund des Preisindexes.

143
Q

Inwiefern unterscheidet sich das Anmeldeverfahren für Unfälle von dem von Berufskrankheiten?

A

Es gibt diesbezüglich keine Unterschiede.

144
Q

In Zusammenhang mit der Unfallmeldung wird gelegentlich von Bagatellunfällen gesprochen. Was ist damit gemeint?

A

Es sind Unfälle, die eine Heilbehandlung, aber keine Arbeitsunfähigkeit oder nur eine solche von weniger als drei Tagen zur Folge hat (kein Taggeld).

145
Q

Innert welcher Frist haben verunfallte Personen bzw. ihre Angehörigen den Unfall dem Arbeitgeber zu melden?

A

Die Unfallmeldung hat unverzüglich zu erfolgen.

146
Q

Welche Aufgabe fällt dem Arbeitgeber zu, wenn eine/r der Arbeitnehmenden einen Unfall meldet?

A

Der Arbeitgeber hat die Unfallmeldung mit möglichst genauer Schilderung des «Tathergangs» auszufüllen und unverzüglich seinem UVG-Versicherer einzureichen. Weiter hat er den Unfallschein auszustellen.

147
Q

Welche Angaben hat die Unfallmeldung zu enthalten?

A

Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalls; den behandelnden Arzt oder die Heilanstalt; betroffene Haftpflichtige und Versicherung.

148
Q

Wo melden verunfallte Bezüger/innen von Arbeitslosenentschädigung (Taggelder der Arbeitslosenversicherung) ihren Unfall?

A

Unverzügliche Meldung ans (zuständige) RAV.

149
Q

Wann muss der Arbeitgeber (für Arbeitslose das RAV) den Unfallschein ausstellen?

A

In Fällen die eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen zur Folge haben (Taggeld) oder mit Vorliegen eines Zahnschadens.

150
Q

Wer bekommt und behält den Unfallschein?

A

Dieser bleibt bei der verunfallten Person, dies bis zum Abschluss der Behandlung.

151
Q

Nach Eingang der Unfallmeldung legt der Versicherer ein Dossier, bestätigt dies und teilt dem Arbeitgeber die Schadennummer mit. Bedeutet diese Mitteilung, dass der UVG-Versicherer in diesen Fall und die damit zusammenhängenden Leistungen eintritt?

A

Nein; die Schadennummer dient nur zum Auffinden des Dossiers und mit Eintreten der weiteren Administration.

152
Q

Wie wird die Gutsprache betr. Sachleistungen und Taggeld vom UVG- Versicherer mitgeteilt?

A

Im sog. formlosen Verfahren; d.h. mittels Brief oder Verordnung.

153
Q

Wie werden Bescheide über die Zusprache von Renten, Hilflosen- oder Integritätsentschädigungen vom UVG- Versicherer mittgeteilt?

A

Hier ist eine Verfügung erforderlich.

154
Q

Können Leistungen des UVG-Versicherers ins Ausland ausbezahlt werden?

A

Sämtliche Leistungen (inkl. Hilflosenentschädigungen der Unfallversicherung und Integritätsentschädigungen) werden auch im Ausland ausgerichtet, allerdings ist die Höhe der Behandlungskosten auf das doppelte des Kostenbetrages in der Schweiz beschränkt.

155
Q

Darf das Betreibungsamt die UV-Taggelder oder UV-Rente pfänden? Die Antwort ist zu erläutern.

A

Der Anspruch auf Leistungen des UVG-Versicherers ist grundsätzlich weder abtret- noch pfändbar. Soweit sie das Existenzminimum übersteigen, sind aber Taggelder und Renten des UVG-Versicherers pfändbar.

156
Q

Wie steht es mit der Verrechnung von Geldleistungen des UVG-Versicherers?

A

Nachzahlungen von Leistungen des UVG-Versicherers können abgetreten werden dem Arbeitgeber, oder dem Sozialhilfeorgan, soweit diese Vorschusszahlungen geleistet haben einer Versicherung, die Vorleitungen erbringt.

157
Q

Vier Konstellationen können die Kürzung oder Verweigerung der UV-Leistungen führen.

A

Nennen Sie diese.

  • unfallfremde Faktoren: d.h. das Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen, die nur teilweise auf den Unfall oder die Berufskrankheit zurückzuführen sind
  • das schuldhafte Herbeiführen eines Unfalls durch die versicherte Person oder im Todesfall der Hinterlassenen
  • aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse, denen sich die versicherte Person aussetzt das Verletzen von Obliegenheiten (Pflichten);
158
Q

Grobfahrlässig handelt, wer … um eine nach dem natürlichen Verlauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Vervollständigen Sie den Satz (mit den drei Elementen.)

A

unter Verletzung elementarster Vorsichtsgebote das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen

159
Q

Machen Sie zwei Beispiele für grobfahrlässiges Verhalten im Strassenverkehr.

A
  • Fussgänger: 10% Kürzung wegen Nichtbenützen des Fussgängerstreifens
  • Velo/Mofa: 20% Kürzung wegen Fahrens auf der Gegenfahrbahn, Überfahrens der Sicherheitslinie;
  • Auto10–20% wegen übersetzter Geschwindigkeit…
  • Auto: 10–30% Kürzung wegen übersetzter Geschwindigkeit, gefährlichen Überholens;
  • 20% wegen bewussten Überfahrens von Sicherheitslinien oder als «Falschfahrer» auf der Autobahn;
  • 10% wegen Fahrens ohne Licht
160
Q

Welche Konsequenzen hat das grobfahrlässige herbeiführen eines Unfalls für die betroffene versicherte Person?

A

Dies betrifft die NBU-Deckung: Die Taggelder werden in den ersten beiden Jahren gekürzt.

161
Q

Welche Sanktionen hat eine versicherte Person zu erwarten, die den Unfall in Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat?

A

Die Geldleistungen werden ihre gekürzt oder entzogen (Versicherte mit Unterhaltspflichten bzw. für ihre Hinterlassenen Kürzung um maximal 50%).

162
Q

Was ist (NBU-Deckung) unter aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnisse zu verstehen?

A

Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse sind Risiken, die das im alltäglichen Leben gewohnte Mass deutlich übersteigen

163
Q

Wann hat das Eingehen von Gefahren und Wagnisse den Ausschluss aller NBU-Leistungen zur Folge?

A

Sämtliche Leistungen (auch die Heilbehandlung) werden ausgeschlossen für Versicherte die ausländischen Militärdienst leisten, an kriegerischen Handlungen teilnehmen an Terroranschlägen oder bandenmässigen Verbrechen teilnehmen.

164
Q

In Bezug auf Wagnisse wird in zwei Kategorien eingeteilt, Welche?

A

Es wird unterschieden zwischen absoluten und relativen Wagnissen.

165
Q

Wann wird von einem relativen Wagnis gesprochen?

A

Für ein relatives Wagnis ist eine Handlung an sich schützenswert und die diesbezüglichen Gefahren können durch die handelnde Person auf ein vernünftiges Mass reduziert werden. Es ist zu prüfen, ob nach den persönlichen Fähigkeiten und der Art der Durchführung eine Gefahrenherabsetzung möglich gewesen wäre und diese unterlassen wurde.

166
Q

Welche Folgen für die Unfalldeckung haben Freizeitunfälle, die auf ein Wagnis zurückgehen?

A

Die Geldleistungen werden um die Hälfte gekürzt, in besonders schweren Fällen verweigert.

167
Q

In besonders schweren Fällen von Wagnissen werden die Geldleistungen verweigert. Machen Sie ein diesbezügliches Beispiel.

A

Durchführung einer sehr schwierigen Bergtour im Alleingang, bei schlechtem Wetter und trotz Warnung durch erfahrene Bergsteiger/inne

168
Q

Herr Fuchs ist mit der vorgesehenen Reha-Behandlung des UVG-Versicherers nicht einverstanden. Das lässt sich im Gespräch nicht klären. Welche Möglichkeiten hat Herr Fuchs?

A

Er kann die Angelegenheit dem Ombudsmann unterbreiten oder direkt den Rechtsweg beschreiten. Die Ombudsstelle der Privatversicherung und der Suva hilft im Fall von Unstimmigkeiten mit der betreffenden Versicherung unentgeltlich und unbürokratisch unter der Wahrung der Vertrautheit. www.ombudsman-assurance.ch

169
Q

Wie hat Herr Fuchs vorzugehen, wenn er gegen die vorgesehene Reha-Behandlung den Rechtsweg beschreiten will.

A

Herr Fuchs muss vom UVG-Versicherer eine Verfügung verlangen.

170
Q

Innert welcher Frist muss der UVG-Versicherer die Verfügung erlassen?

A

Innerhalb von 30 Tagen ab Geltendmachung einer solchen.

171
Q

Herr Kind ist mit der Festsetzung der Invalidenrente nicht einverstanden. Welches ist nun der zu beschreitende Rechtsweg?

A

Ganz gemäss ATSG:

  • Einsprache beim UVG-versicherer (innert 30 Tagen)
  • Beschwerde am kantonalen Sozialversicherungsgericht im Wohnkanton (innert 30 Tagen)
  • Beschwerde an Bundesgericht, 1. sozialrechtliche Abteilung in Luzern (innert 30 Tagen).
172
Q
A