AHV Flashcards
Welches ist kurz ausgedrückt der Zweck der AHV?
Decken des Existenzgrundbedarfs, wenn das Erwerbseinkommen infolge Alter oder Tod des Versorgers bzw. der Versorgerin wegfällt.
Wie ist die AHV im schweizerischen Sozialversicherungskonzept einzuordnen?
Die AHV bildet zusammen mit der IV und den EL zur AHV/IV die 1. Säule unserer Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Verfassungsrechtlich bildet die IV zusammen mit der AHV eine Versicherung und wird auch im Rahmen des ATSG als Einheit betrachtet.
Wann wurde das AHV-Gesetz in Kraft gesetzt?
per 01.01.1948 (als erste für die ganze Wohnbevölkerung obligatorische Sozialversicherung)
Welches ist die Funktion der ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle)?
Die ZAS ist die übergeordnete Abwicklungsstelle für die AHV-Ausgleichskassen. Sie rechnen periodisch (in der Regel täglich) mit der ZAS über die vereinnahmten Beiträge und ausbezahlten Leistungen ab. Die ZAS führt das Rentenregister und weist die Versichertennummern zu.
Welche Personen sind in der AHV obligatorisch zu versichern (Grundsatz betr. Pflichtversicherung)?
Alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen und alle, die als Nichterwerbstätige hier wohnen.
Frau Berglas wohnt im Elsass (Frankreich) und bewirbt sich bei Ihnen um eine Stelle in Basel. Welche Gedanken machen Sie sich sinnvollerweise betreffend sozialversicherungsmässige Unterstellung?
Welche Nationalität hat Frau Berglas? Wenn CH oder eines EU-Staates greift das FZA, andernfalls doppelte Unterstellung Übt sie in Frankreich oder anderen Ländern ebenfalls eine Tätigkeit aus? Wenn ja, wo und in welchem Umfang.
Frau Berglas, Französin, wird Vollzeit (100%-Pensum) für Sie in Basel tätig sein, aber freitags Homeoffice machen. In welchem Staat ist Frau Berglas den Sozialversicherungen zu unterstellen? Die Antwort ist zu Begründen.
Sie wohnt in Frankreich, ist Französin und arbeitet in der Schweiz, somit kommen die Regelungen des FZA (bilaterale Abkommen) zum Tragen. Der wöchentliche Homeoffice-Tag entspricht einem 20%-Pensum. Sie übt somit im Wohnsitzstaat keine erhebliche Tätigkeit aus (wenn sie SA/SO nicht noch dort arbeitet), d.h. weniger als 25% = Unterstellung in der Schweiz.
Frau Berglas orientiert sie, dass sie samstags ihrer Tochter auf dem Markt in Mullhouse hilft (ca. 6–7 Stunden). Was nun?
Zusammen mit dem Homeoffice-Tag kommt sie im Wohnsitzstaat auf ein Arbeitspensum von mindestens 25%. Somit ist sie in Frankreich den Sozialversicherungen zu unterstellen. Der Schweizer Arbeitgeber muss für Frau Berglas in Frankreich nach französischem Recht die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen und bezahlen.
Frau Seiler (Schweizerin) wohnt in A-Dornbirn. Sie arbeitet für ihren belgischen Arbeitgeber in St. Gallen und in D-Friedrichshafen. In Österreich ist sie nicht erwerbstätig. Wo ist sie den Sozialversicherungen zu unterstellen (weshalb)?
Es kommt das FZA zur Anwendung (alles CH/EU). Im Wohnsitzstaat übt sie keine Erwerbstätigkeit aus; dafür in zwei anderen Staaten. Weil sie für denselben Arbeitgeber tätig ist, untersteht sie am Sitz des Arbeitgebers, also Belgien den Sozialversicherungen.
Die A-AG in Baden muss immer wieder Monteure für einige Wochen im Ausland einsetzen. Welche Möglichkeiten hat die A-AG, damit sie solange in der Schweiz versichert bleiben?
Über «ihre» Ausgleichskasse eine Entsendung oder (falls diese nicht möglich ist) ggf. eine Weiterführung der Versicherung beantragen.
Im Personalwesen wird für befristete Auslandeinsätze generell von Entsendung gesprochen. Die AHV sieht das enger. Welches sind die grundlegenden Bedingungen, dass es zu einer Entsendung kommen kann?
Entsendungen sind nur in Vertragsstaaten möglich (Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen unterhält). Entsendungen sind befristet: Die betr. Person muss vor her mindestens einen Monat in der Schweiz gearbeitete haben und nach Ablauf der Entsendedauer wieder von ihrem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden Zudem muss während der Entsendedauer eine Arbeitsrechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitskraft bestehen
Wie verhält es sich mit der Nationalität der zu entsendenden Person?
Das hängt davon ab, ob die Entsendung nach FZA (A1) oder nach Länderabkommen (CoC) erfolgt. Nach FZA wird innerhalb der Schweiz und EU entsandt, wobei die betr. Person das Schweizerbürgerrecht oder das eines EU-Staates haben muss. Analog geht das innerhalb der EFTA-Staaten. Erfolgt die Entsendung nach einem Länderabkommen, spielt die Nationalität der betr. Person keine Rolle.
Welches ist unter dem Gesichtspunkt der Beitragspflicht der Unterschied zwischen Entsendung und Weiterführung?
Im Fall einer Entsendung werden im Einsatzland keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Im Fall der Weiterführung werden sowohl in der Schweiz die ganzen Beiträge als auch die im Einsatzland üblichen Beiträge.
Es kommt zu einer Entsendung bzw. Weiterführung. In welchen Schweizer Sozialversicherungen ist die betreffende Person weiterhin versichert?
Sie bleibt in allen versichert: AHV/IV/EO, ALV, BV/PK, UV, KV, FamZ
Welches ist das Finanzierungsverfahren der AHV?
(modifiziertes) Ausgaben-Umlageverfahren
(modifiziertes) Ausgaben-Umlageverfahren
Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber – ca. 70% Beitrag des Bundes (19,55%)
Wann beginnt und endet die Beitragspflicht für Erwerbstätige?
Sie beginnt mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit, frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs (des Jahres, wo sie 18 werden) und endet mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
Wie verhält es sich mit der Beitragspflicht für Erwerbstätige im Rentenalter?
Es gilt ein Freibetrag von mtl. CHF 1’400.– je Arbeitgeber und die Beiträge sind nicht mehr rentenbildend (Solidaritätsbeiträge)
Wann beginnt und endet die Beitragspflicht für nicht erwerbstätige?
Sie beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs (des Jahres, wo sie 21 werden) und endet Ende des Monats in dem Frauen 64- bzw. Männer 65-jährig werden.
Was gilt es in Bezug auf geringfügige Löhne in Betrieben?
Es gilt ein Abrechnungsverzicht für Löhne bis CHF 2’300.– pro Kalenderjahr. Will der/die Arbeitnehmende, dass abgerechnet wird, muss sie dies (innerhalb von drei Monaten) vom Arbeitgeber verlangen.
Was passiert, wenn der Freibetrag für geringfügige Löhne überschritten wird?
Dann muss, ggf. rückwirkend, die gesamte Lohnsumme der AHV-Beitragspflicht unterstellt werden.
Welches ist der Fachausdruck für AHV-pflichtige Löhne?
Massgebender Lohn
Welcher Grundsatz gilt in Bezug auf «Geschenke» des Arbeitgebers an Mitarbeitende?
Was ist betr. AHV-Beitragspflicht zu beachten, wenn der Arbeitgeber die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu seinen Lasten erhöht?
Wie verhält es sich mit den Arbeitnehmenden erwachsenen Unkosten in Bezug auf den massgebenden Lohn?
Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden durch die Ausübung ihrer Arbeit entstehen. Deshalb gehören Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn; aber der regelmässige Arbeitsweg geht zu Lasten der Arbeitnehmenden (entsprechende Vergütungen des Arbeitgebers gehören zum massgebenden Lohn).