Arbeitslosenversicherung Flashcards

1
Q

Was ist die Zielsetzung der Arbeitslosenversicherung?

A

Die Arbeitslosenversicherung will durch arbeitsmarktliche Massnahmen zugunsten versicherter Personen drohende Arbeitslosigkeit verhüten und bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen.

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2
Q

Welche Risiken (5 Gebiete) deckt die Arbeitslosenversicherung ab?

A

Arbeitslosenentschädigung (ALE) Entschädigung des Einkommensausfalls bei Arbeitslosigkeit

Kurzarbeitsentschädigung (KAE) Ersatz von Lohnkosten bei Kurzarbeit Schlechtwetterentschädigung (SWE) Ersatz von Lohnkosten bei wetterbedingten Arbeitsausfällen Insolvenzentschädigung

(IE) Einkommensersatz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) Beiträge an Massnahmen zum Bekämpfen der Arbeitslosigkeit

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3
Q

Was ist das Ziel der AMM?

A

Mit den AMM soll:

die möglichst rasche Wiedereingliederung – auch von erschwert vermittelbaren Personen – gefördert werden; die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person verbessert werden, damit sie rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindert werden.

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4
Q

Welche Artikel der Bundesverfassung bilden die verfassungsmässige Grundlage für das AVIG?

A

Art. 114 BV-CH

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5
Q

Wann (Datum) ist das AVIG in Kraft getreten?

A

Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) ist betr. Insolvenzentschädigung 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt worden; betr. die übrigen Bestimmungen per 1. Januar 1984

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6
Q

Nennen Sie fünf am Vollzug der Arbeitslosenversicherung beteiligte Organe.

A

mögliche Lösungen sind: Seco (Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit; Oberaufsicht) Kantonale Amtsstellen (KAST, Abteilung der kantonalen Volkswirtschafs-Direktion; genannt AWA, BECO, KIGA) RAV (regionales Arbeitsvermittlungszentrum) LAM-Stellen (Logistik für arbeitsmarktliche Massnahmen) Arbeitslosenkassen (öffentliche und private) Zahlstellen der Arbeitslosenkassen tripartite Kommission (Vertreter/innen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie der kantonalen Verwaltung) Arbeitgeber

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7
Q

Welchem Departement ist das Seco (Direktion für Arbeit) unterstellt

A

Dem WBF (eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung)

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8
Q

Neben den öffentlichen (= kantonalen) Arbeitslosenkassen gibt es auch private. Nennen Sie drei grosse private Arbeitslosenkassen:

A
  • unia
  • syndicom
  • syna
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9
Q

Im Zusammenhang mit der ALV wird von tripartiten Kommissionen gesprochen. Was ist darunter zu verstehen?

A

Tripartit: Vertreter/innen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie der kantonalen Verwaltung Diese Kommissionen kümmern sich um die Belange der RAV und LAM-Stellen sowie allfällige weitere vom Kanton übertragene Aufgaben.

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10
Q

Was bedeutet im Zusammenhang mit der ALV IIZ?

A

IIZ = Interinstitutionelle Zusammenarbeit Die kantonalen Amtsstellen, RAV, LAM-Stellen und die Arbeitslosenkassen arbeiten eng zusammen mit Berufsberatungsstellen und Berufsbildungsbehörden, Sozialdiensten, Durchführungsorganen der Invaliden-, Kranken- und Unfallversicherung, weiteren privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung Versicherter wichtig sind.

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11
Q

Welche Personenkreise (Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige) sind obligatorisch versichert?

A

Das AVIG enthält keine konkrete Nennung der versicherten Personen; genannt werden die beitragspflichtigen und anspruchsberechtigten Personen. Der Arbeitslosenversicherung sind laut Bundesgesetz (AVIG) alle Arbeitnehmenden – auch solche ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) – angeschlossen.

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12
Q

Gibt es Personen, die zwar versichert, aber nicht beitragspflichtig sind? ggf. welche Personengruppen?

A

Ja, unter 18-jährige Arbeitnehmende, inkl. Lernende

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13
Q

und umgekehrt, gibt es Personen, die zwar beitragspflichtig, aber versichert nicht sind? ggf. welche Personengruppen?

A

Ja, Geschäftsleitungsmitglieder und ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten (kein Anspruch auf Kurzarbeits-, Schlechtwetter- oder Insolvenzentschädigung; In Bezug auf Arbeitslosenentschädigung haben sie zudem höhere Anforderungen zu erfüllen als «gewöhnliche» Arbeitnehmende.

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14
Q

Wie hoch ist der in der ALV maximal versicherte Verdienst?

A

Jahreslöhne von CHF 148’200.–

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15
Q

Welches ist der mindestversicherte Verdienstausfall, damit ggf. ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht?

A

CHF 500.– pro Monat

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16
Q

Welches Finanzierungsverfahren liegt den ALV-Finanzen zu Grunde?

A

Das Ausgaben-Umlage-Verfahren (sog. modifiziertes AUV, weil mit Ausgleichsfonds)

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17
Q

Welche sind die wichtigsten Finanzierungsquellen der ALV?

A

Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber sowie (ggf.) Kapitalerträge des ALV-Ausgleichsfonds

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18
Q

Wann genau beginnt und endet die ALV-Beitragspflicht für Arbeitnehmende?

A

Beginn analog AHV, Ende mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Erreichen des ordentlichen Renteneintrittsalters

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19
Q

Wie hoch sind die Beitragssätze für Arbeitnehmende und -geber (ggf. maximal versicherter Verdienst)?

A

Für Jahreslöhne bis CHF 148’200.– je 1,1%; für Jahreslöhne ab CHF 148’201.– je 0,5% (Solidaritätsbeitrag) Der maximal versicherte Verdienst beläuft sich auf CHF 148’200.– pro Kalenderjahr.

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20
Q

Wie werden die ALV-Beiträge eingetrieben?

A

Zusammen mit den AHV-Beiträgen über die Arbeitgeber an die AHV-Ausgleichskassen. Die ZAS (zentrale Ausgleichstelle) übermacht diese dem Seco zur Alimentierung der Arbeitslosenkassen.

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21
Q

Die ALV wird als massgebender Lohn angesehen. Wie verhält es sich mit der Aufteilung der Beiträge?

A

Von der Arbeitslosenentschädigung werden 5,225% AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen (kein Abzug für ALV). Der Arbeitgeberanteil wird zulasten des ALV-Ausgleichsfonds übernommen. Ferner werden Beiträge für die NBU (Suva) und die Risikodeckung in der berufl. Vorsorge (Auffangeinrichtung) abgezogen.

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22
Q

Nach welchem Parameter (Benchmark) ist massgebend für ein Anheben des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung?

A

Der maximal im Rahmen der Unfallversicherung (UVG) versicherte Verdienst.

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23
Q

Welche Regelung gilt für die Teuerungsanpassung der ALV?

A

Grundsätzlich braucht es keine Teuerungsanpassung, weil der maximal versicherte Jahresverdienst mit dem des UVGs automatisch angepasst wird und die Entschädigung je nach Personengruppe 70 oder 80% des letztversicherten Verdienstes beträgt.

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24
Q

Welche Arbeitnehmenden haben, wenn die spezifischen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Leistungen der ALV?

A

Alle Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in der Schweiz, dies unabhängig von ihrer Nationalität

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25
Q

AMM: Welche Versicherten haben Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM)?

A

Die versicherte Person muss arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein und es muss ihr keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden können.

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26
Q

Was setzt die Teilnahmen an einer AMM voraus?

A

Die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme setzt voraus, dass der versicherten Person ohne diese Massnahme keine Stelle zugewiesen werden kann.

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27
Q

AMM: Welche Voraussetzungen sind für die Teilnahme an AMM seitens der versicherten Person erforderlich

A

die betreffende Person muss: grundsätzlich vermittlungsfähig und ihre Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert sein. Zudem muss die Teilnahme an der Massnahme die Vermittlungsfähigkeit der betreffenden Person im erheblichen Mass fördern

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28
Q

Wann hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE)?

A

dazu sind sieben Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: ganz oder teilweise arbeitslos ist einen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das AHV-Rentenalter erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt hat.

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29
Q

ALE: Wann ist ein Arbeitsausfall anrechenbar?

A

Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage (ganz Arbeitslose) bzw. für Teilzeitarbeitslose mindestens zwei volle Arbeitstage innerhalb von zwei Wochen ausmacht.

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30
Q

ALE: Zum ALE-Bezug gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen , dies einerseits für … und andererseits für …

A

einerseits für die Beitragszeit andererseits für den Leistungsbezug

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31
Q

ALE: Wann beginnen diese Rahmenfristen zu laufen?

A

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt in der Regel zu Jahre vor diesem Tag.

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32
Q

ALE: Wie verhält es sich mit der Erweiterung der Rahmenfrist für Versicherte, die in den letzten 4 Jahren vor Erreichen des ordentlichen Renteneintrittsalters arbeitslos geworden sind?

A

Die Rahmenfrist wird bis zum ordentlichen Renteneintrittsalter erweitert und es werden 120 zusätzliche Taggelder gewährt.

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33
Q

ALE: Wann beginnen diese Rahmenfristen zu laufen?

A

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt in der Regel zu Jahre vor diesem Tag.

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34
Q

ALE: Wie verhält es sich mit der Erweiterung der Rahmenfrist für Versicherte, die in den letzten 4 Jahren vor Erreichen des ordentlichen Renteneintrittsalters arbeitslos geworden sind?

A

Die Rahmenfrist wird bis zum ordentlichen Renteneintrittsalter erweitert und es werden 120 zusätzliche Taggelder gewährt.

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35
Q

ALE: Wer hat die Beitragszeit erfüllt?

A

Versicherte, die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit während mindestens 12 Monte eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

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36
Q

ALE: Es existiert eine Härtefallregelung für Personen, denen es nicht möglich war, der Beitragspflicht nachzukommen. Welcher Grundsatz greift hier?

A

Hier gilt der Grundsatz: Befreit von der Erfüllung der Beitragszeit kann nur werden, wer die Mindestbeitragszeit nicht erreicht.

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37
Q

ALE: Welche dreierlei Gründe gibt es, die zur Anwendung der Härtefallregelung führen

A

Verhinderungsgründe Unerwartetes, die Lebensumstände plötzlich veränderndes Ereignis Rückkehr aus überjährigem Auslandaufenthalt

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38
Q

ALE: Wann gilt eine arbeitslose Person als vermittlungsfähig?

A

Sie ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen

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39
Q

ALE, Vermittlungsfähigkeit: Nennen Sie drei Umstände die der Vermittlungsfähigkeit zuwider laufen (nicht vermittlungsfähig)?

A

sind Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind zu arbeiten; familiären Gründen – z.B. mangels tragfähiger Lösung für die Kinderbetreuung – nicht in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, und solche, die aus persönlichen Gründen nur zu sehr eigeschränkten Zeiten (Tages-/Wochenstunden oder weniger als drei Monate lang) arbeiten können.

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40
Q

ALE: Frau Gasser ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der IV angemeldet, wo die Abklärungen laufen. Der Arbeitgeber hat sie gekündigt. Sie ist zu 20% für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig geschrieben. Wie steht es mit dem Anspruch auf ALE?

A

Sofern Frau Gasser die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig. Sie erhält, bis der definitive IV-Entscheid vorliegt das ganze Taggeld aufgrund des letztversicherten Verdienstes. Sollte die IV zuständig sein, wird sie rückwirkend in die Leistungen eintreten und die ALV schadlos halten.

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41
Q

ALE: Wer überprüft die Vermittlungsfähigkeit?

A

Erstinstanzlich prüft das RAV die Vermittlungsfähigkeit. Die Arbeitslosenkassen entscheiden in der Regel nur bei Klarheit über die Vermittlungsfähigkeit. Im Zweifelsfall müssen sie den Fall der kantonalen Amtsstelle (KAST) unterbreiten.

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42
Q

ALE: Welche Pflichten sind einer arbeitslos gewordenen Person auferlegt?

A

Betroffene müssen mit Unterstützung der zuständigen Amtsstelle alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht)

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43
Q

ALE: Wann ist eine zugewiesene Arbeit zumutbar?

A

Die Arbeit muss dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen sein. Sie darf die versicherte Person unter- aber nicht überfordern

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44
Q

ALE: Der arbeitslosen Rezeptionistin wird eine Stelle im Service einer Quartierbeiz vermittelt. Muss sie diese annehmen?

A

Sie muss grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen. Dies gilt auch für ausserberufliche Arbeit. Zudem muss sie bereit sein, eine Teilzeitstelle zugunsten einer zumutbaren Tätigkeit entsprechend dem ursprünglichen Beschäftigungsgrad aufzugeben.

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45
Q

ALE: In Bezug auf die Unzumutbarkeit gibt es eine Verschärfung, welche?

A

Unter dreissigjährige Personen müssen grundsätzlich jede zugewiesene Arbeit annehmen

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46
Q

ALE: Nennen Sie zwei Gründe, wonach eine zugewiesene Arbeit nachweislich unzumutbar ist.

A

Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie einen Arbeitsweg (von Tür zu Tür) von mehr als 2 Stunden für den Hinweg und 2 Stunden für den Rückweg ausmacht der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes

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47
Q

ALE: Grundsätzlich beginnt der Taggeldanspruch erst nach einer allgemeinen Wartezeit. Wie verhält es sich diesbezüglich für Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren?

A

Wenn der Jahreslohn CHF 60‘000.– nicht übersteigt, entfällt die Wartezeit (d.h. sofortiger Bezug). Übersteigt der Jahreslohn CHF 60‘000.– sind 5 Wartetage zu bestehen (d.h. die erste Woche gibt es keine Taggelder).

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48
Q

ALE: Grundsätzlich beginnt der Taggeldanspruch erst nach einer allgemeinen Wartezeit. Wie verhält es sich diesbezüglich für Versicherte ohne Unterhaltspflichten?

A

Solche Personen haben (sofern der Jahreslohn aus Vollzeitarbeit CHF 36‘000.– übersteigt) in jedem Fall eine Wartezeit zu bestehen. Je höher der Lohn, desto höher die Anzahl Wartetage Maximum ab Jahreslohn von CHF 125‘001.– mit 20 Wartetagen (d.h. 4 Wochen keine Taggelder)

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49
Q

ALE: Wann ruht der Anspruch auf ALE?

A

Der Anspruch auf ALE ruht während Krankheit (nach dem 30. Kalendertag), während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung (MSE), Unfall (ab drittem Tag), Zwischenverdienst (falls höher als die Arbeitslosenentschädigung) oder Einstelltagen als Sanktion

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50
Q

ALE: Wann endet der Anspruch auf ALE

A

Der Taggeldanspruch endet, wenn die arbeitslose Person eine zumutbare neue Arbeit gefunden hat, nicht mehr vermittlungsfähig ist, eine Altersrente der AHV bezieht oder vorbezieht, alle Taggelder bezogen hat oder mit Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug

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51
Q

KAE Was ist das Ziel der Kurzarbeits- (KAE) und Schlechtwetterentschädigung (SWE)?

A

Durch die KAE und SWE sollen Arbeitsverhältnisse überbrückend aufrechterhalten werden, um so Entlassungen zu verhüten

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52
Q

KAE Was ist genau durch die KAE abgedeckt (versichertes Ereignis)?

A

Auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender, unvermeidbarer Arbeitsausfall von mindestens 10% der üblichen Arbeitszeit (Betrieb oder Abteilung)

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53
Q

KAE/SWE: Wann beginnt und endet der Anspruch auf KAE/SWE?

A

Der Anspruch entsteht frühestens ab erfüllter obligatorischer Schulzeit und dauert längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.

54
Q

KAE/SWE. Mit Beendigung der Schulzeit ist man 15- bis 16-jährig. Die Beitragspflicht Beginn aber am 1. Januar des 18. Altersjahrs. Wie geht das überein mit dem Anspruch auf KAE/SWE?

A

Bis 31.12.des 17-Altersjahres sind solche von KAE/SWE betroffenen Personen beitragsfrei mitversichert.

55
Q

KAE/SWE. Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf KAE/SWE während der Ferien oder im Krankheitsfall?

A

Während Ferien oder Krankheit können Betroffene nicht zur Kurzarbeit oder zum Bezug von Schlechtwetterentschädigung verpflichtet werden. Hier ist der Lohn voll zu gewähren.

56
Q

Nennen Sie drei Beispiele für Arbeitsausfälle, die nicht unter Kurzarbeit fallen

A

mögliche Nennungen sind: Arbeitsausfälle, die durch berufs- und betriebsübliche oder saisonale Beschäftigungsschwankungen anfallen durch betriebsorganisatorische Massnahmen (Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten) anfallen durch übliche, wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder Umstände verursacht werden, die zum üblichen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören durch Feiertage (plus zwei Arbeitstage vor und nachher) entstehen durch Betriebsferien (plus fünf Arbeitstage vor und nachher)

57
Q

KAE/SWE. Nennen Sie vier Gruppen von Arbeitskräften, für die kein Anspruch auf KSE/SWE besteht.

A

Generell keinen Anspruch haben Arbeitskräfte mit unbestimmbarem/unkontrollierbarem Arbeitsausfall, solche aus Personalverleih, Geschäftsführende und Mitglieder der Geschäftsleitung (Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können) sowie mitarbeitende Ehegatten von Geschäftsführenden und Mitgliedern der Geschäftsleitung.

58
Q

KAE/SWE. Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf KAE/SWE von hier erwerbstätigen und versicherten Grenzgängern und Grenzgängerinnen)?

A

KAE und SWE (wie auch IE) können sie in der Schweiz beziehen, weil hier nicht der persönliche Wohnsitz, sondern der Sitz des Arbeitgebers massgebend ist.

59
Q

KAE. Können Arbeitskräfte zu Kurzarbeit verpflichtet werden?

A

Nein

60
Q

KAE. Abgesehen von den generell nicht zum Bezug von KAE/SWE Berechtigten, gibt es dreierlei Personengruppen sie keine KAE erhalten können. Nennen Sie diese.

A

Arbeitskräfte in befristetem oder gekündigtem Arbeitsverhältnis, Lernende «Saisoniers»

61
Q

SWE. Was ist genau durch die SWE abgedeckt (versichertes Ereignis)?

A

Die SWE ist auf die Baubranche und Zulieferer begrenzt (Betriebe gemäss AVIV 65). Gedeckt wird der zwingend auf Witterung zurückzuführender Arbeitsausfall Fortführen der Arbeit technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar).

62
Q

SWE. In welchem Umfang muss der witterungsbedingte Arbeitsausfall sein, damit er vergütet wird?

A

Es sind pro Baustelle nur halbe oder ganze Tage anrechenbar.

63
Q

IE. Was ist der Zweck der Insolvenzentschädigung (IE)?

A

Die Insolvenzentschädigung deckt die effektiven Lohnforderungen (100 Prozent) der letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung.

64
Q

IE. Welche Bedingungen müssen zum Bezug einer IE erfüllt sein?

A

Die Lohnforderung für bereits geleistete Arbeit muss erfolglos schriftlich (Einschreiben) gemahnt worden und Gegen den säumigen Arbeitgeber muss der Konkurs eröffnet oder das Pfändungsbegehren für Lohnforderungen gestellt worden sein.

65
Q

IE: Für welchen Zeitraum kann IE geltend gemacht und ausgerichtet werden?

A

Für die letzten vier Monate vor Insolvenz (Konkurs) des Arbeitgebers.

66
Q

IE: Wie verhält es sich mit dem IE-Anspruch für Grenzgänger/innen

A

auch Grenzgänger/innen haben (ab Ende der obligatorischen Schulzeit bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters bzw. AHV-Vorbezugs) Anspruch auf IE, weil nicht auf den Wohnsitz sondern auf den Sitz des Konkurs gegangenen Arbeitgebers abgestellt wird.

67
Q

IE: Wie verhält es sich mit dem Anspruch für Betriebsinhaber/innen und Mitglieder der Geschäftsleitung (inkl. mitarbeitende Ehegatten)?

A

Kein Anspruch (analog KAE/SWE) besteht für Betriebsinhaber und Mitarbeitende, die in den obersten Entscheidungsgremien die unternehmerischen Entscheide massgeblich beeinflussen können sowie deren mitarbeitende Ehegatten.

68
Q

ALE: Die meisten Arbeitslosen erhalten eine Entschädigung von 70% des letztversicherten Verdienstes. Welche Personengruppen erhalten ein Taggeld von 80%?

A

80% des versicherten Verdienstes erhalten Arbeitslose, mit Unterhaltspflichten für mind. ein Kind unter 25 Jahren; die eine Invalidenrente beziehen (IV, UV, MV, BVG), der ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent zugrunde liegt. deren volles Taggeld weniger als CHF 140.– beträgt

69
Q

ALE: Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für den arbeitslosen Elternteil?

A

Sofern der andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, wird das Taggeld um den Betrag der entgangenen Kinder-/Ausbildungszulage (Basis Wohnkanton des/der Arbeitslosen) ergänzt.

70
Q

ALE: Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn. Welche Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitslosen vom Taggeld abgezogen?

A

5,125% an AHV/IV/EO

keine für die ALV

2,51% an die NBU,

für alle über die Suva 1,25% des koordinierten Taggelds ans BVG via Auffangeinrichtung.

71
Q

ALE: Wer übernimmt den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen der ALE?

A

Diese gehen zulasten des ALV-Ausgleichsfonds.

72
Q

ALE: Wie steht es generell um die berufliche Vorsorge für Arbeitslose?

A

Die Risiken Invalidität und Tod sind obligatorisch über die Auffangeinrichtung versichert. Das Fortführen des Alterssparens ist freiwillig und in den meisten Fällen nur über die Auffangeinrichtung möglich.

73
Q

ALE: Wie verhält es sich mit dem Umfang des letztversicherten Verdienstes für Arbeitslose, die zuvor sehr hohe Gehälter bezogen haben?

A

Der höchstversicherte Verdienst ist auf mtl. CHF 12’350.– limitiert.

74
Q

ALE: Nennen Sie drei Formen von Verdienst die nicht versichert? Sind

A

3 mögliche Lösungen sind:

  • ein Nebenverdienst, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt wird
  • ein Verdienst, der im Bemessungszeitraum monatlich CHF 500.– nicht erreicht; wobei der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt wird
  • ein Verdienst, der im Rahmen eines durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsprogramms erzielt wurde Kompensationszahlungen: In der Berechnung des versicherten Verdienstes für eine Folgerahmenfrist werden während der ersten Rahmenfrist geleistete Kompensationszahlungen nicht angerechnet, sondern nur der für geleistete Arbeit erzielte Lohn.
75
Q

ALE: Wie viele Taggelder pro Woche richtet die ALV aus?

A

als einzige obligatorische Sozialversicherung nur deren 5

76
Q

ALE: Nach welcher Formel wird vom Monats auf den Tagesverdienst (von dem es ein Taggeld von 70 oder 80% gibt) umgerechnet?

A

Tagesverdienst = Monatsverdienst geteilt durch 22,7

77
Q

ALE: Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist eine Höchstzahl von Taggeldern erhältlich. Wovon ist die Höchstzahl der möglichen Taggelder abhängig?

A

Vom Alter der betreffenden Person und von der Beitragsdauer Für unter 25-Jährig auch vom Umstand ob mit oder ohne Kind/er.

78
Q

ALE: Wie lange ist die Mindestbeitragszeit, damit überhaupt ein Anspruch auf ALE besteht?

A

12 Monate innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit.

79
Q

ALE: Wie viele Taggelder kann eine arbeitslose Person, welche die Mindestbeitragszeit erfüllt hat, maximal beziehen?

A

Wenn sie unter 25-jährig und kinderlos ist maximal 200 Taggelder; wenn sie ab 25-jähirg, oder jünger aber mit Kind/ern, deren 260.

80
Q

ALE: Durch eine längere Beitragszeit können unter Umständen mehr als die 200 bzw. 260 Taggelder bezogen werden. Was gilt diesbezüglich?

A

Ab 25-Jährige mit mindestens 18 Beitragsmonaten können maximal 400 Taggelder erhalten. Ab 55-Jährige, oder Bezüger/innen einer IV-Rente mit mindestens 22 Beitragsmonaten können maximal 520 Taggelder erhalten.

81
Q

ALE: Personen, die in den letzten vier Jahren vor Erreichen des ordentlichen Renteneintrittsalters arbeitslosen werden, können nicht nur von der bis dahin verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug profitieren. Sie ….

A

erhalten auch 120 zusätzliche Taggelder

82
Q

ALE: Frau Wendel, 24-jährig hat die letzten 5 Jahre für die X AG in Winterthur gearbeitet. Durch den Konkurs des Arbeitgebers ist sie arbeitslos geworden. Wie viele Taggelder kann sie maximal erhalten (Begründung)?

A

maximal 200 Taggelder, weil unter 25-jährig und nichts von einem Kind erwähnt ist.

83
Q

ALE: Herr Hugentobler, 23-jähirger Vater von einjährigen Zwillingen, ist durch den Konkurs der X-AG ebenfalls arbeitslos geworden. Wie viele Taggelder kann er maximal erhalten (Begründung)?

A

Maximal 260 Taggelder weil mit Kind/ern

84
Q

ALE: Was ist ein Zwischenverdienst?

A

Kann eine arbeitslose Person innerhalb der Kontrollperiode ein Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen, spricht man in der Regel von einem Zwischenverdienst.

85
Q

ALE: Wie wirkt sich das Ausrichten einer Abgangsentschädigung, die den bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Verdienstausfall kompensiert, auf dem ALE-Bezug aus?

A

Sie ist nicht zu berücksichtigen (zeigt keine Auswirkung).

86
Q

IE: Zu wie vielen Prozent werden die ausgewiesenen Lohnforderungen für die letzten vier Monate kompensiert?

A

Zu 100%, weil für bereits geleistete Arbeit.

87
Q

IE: Wie wird die IE ausgerichtet?

A

Mit Bekanntgabe des Konkurses und Eintreten der öffentl. Arbeitslosenkasse werden 70% des Verdienstausfalls vergütet. Der Rest (30% minus Sozialversicherungsbeiträge) folgt mit Abschluss des Konkursverfahrens

88
Q

KAE/SWE: Wie wird die KAE und SWE bemessen?

A

Sie beträgt 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls (höchstversicherter Verdienst mtl. CHF 12 350.–.

89
Q

KAE/SWE: Was dient grundsätzlich als Grundlage für die Bestimmung des anrechenbaren Verdienstausfalls

A

Als Grundlage dient der vor Eintritt der Kurzarbeit bzw. des witterungsbedingten Arbeitsausfalls erzielte Monatslohn. Dies inklusive vertraglich vereinbarte Zulagen und ggf. Ferienentschädigungen. Ebenso sind in einem Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte Lohnerhöhungen, die in diesem Zeitraum wirksam werden, mit zu berücksichtigen

90
Q

KAE/SWE: In beiden wird von Karenztagen gesprochen. Was ist darunter zu verstehen?

A

Pro Monat (Abrechnungsperiode) muss der Arbeitgeber zudem den Arbeitsausfall für einige Tage selber übernehmen. Man spricht hier von Karenztagen.

91
Q

KAE: welches ist die gesetzliche Reglung betreffend Karenztage zulasten des Arbeitgebers?

A

während 1. bis 6. Monat je zwei Tage während 7. bis 12. Monat je drei Tage

92
Q

SWE: Wie viele Karenztage sind hier zulasten des Arbeitgebers zu tragen?

A

während 1. bis 6. Monat je zwei Tage

93
Q

KAE: Wie lange kann ein Betrieb maximal KAE beziehen?

A

Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Leistungsdauer während maximal 12 Monaten (Abrechnungsperioden)

94
Q

SWE: Wie lange kann ein Betrieb maximal SWE beziehen?

A

Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Leistungsdauer während maximal 6 Monaten (Abrechnungsperioden)

95
Q

KAE/SWE: Was gilt in Sachen Karenzfristen für die S-AG, ein Unternehmen im Tiefbau, das teilweise gleichzeitig Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung geltend machen muss?

A

Für in AVIV65 erwähnte Betriebe können sich sowohl Kurzarbeit als auch witterungsbedingte Arbeitsausfälle ereignen. Hier werden die entsprechenden Zeiten zusammengezählt und während maximal zwölf Monaten Entschädigungen gewährt

96
Q

AMM: Nennen Sie die drei Arten von AMM

A

Mögliche Lösungen sind:

  • Bildungsmassnahmen
  • Beschäftigungsmassnahmen
  • Spezielle Massnahmen
  • Weitere Massnahmen
97
Q

AMM: Welche Kosten übernimmt die ALV während der Teilnahme an AMM?

A

Übernahme der Kosten für die bewilligte Massnahme (KAST) Während Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme das ALV-Taggeld

98
Q

AMM: Welche AMM können Sie als Arbeitgeber/in motivieren eine Person anzustellen, welche die arbeitsplatzspezifischen Voraussetzungen noch nicht voll erfüllt?

A

Einarbeitungszuschüsse und Ausbildungszuschüsse

99
Q

ALE: Wann und wo müssen sich arbeitslos gewordene Personen melden?

A

Grundsätzlich sofort nach Erhalt der Kündigung und spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit auf dem RAV bzw. Gemeindearbeitsamt (kantonal verschieden geregelt) melden.

100
Q

ALE: Wann müssen die Arbeitsbemühungen aufgenommen werden, wenn jemand nicht gleich mit der Erhalt der Kündigung aufs RAV will?

A

Die Arbeitsbemühungen sind ab Erhalt der Kündigung aufzunehmen und zu dokumentieren. Andernfalls können später Einstelltage verfügt werden.

101
Q

ALE: Nennen Sie 5 Unterlagen, die der Anmeldung beim RAV beizulegen sind.

A

Mögliche Nennungen sind: das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde» (erster kontrollierter Stempeltag), sofern die Anmeldung nicht auf dem RAV erfolgt ist die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde und ggf. die Niederlassungsbescheinigung oder der Ausländerausweis; die Versichertenkarte der «Krankenkasse» oder, falls vorhanden, den AHV-Ausweis; das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Arbeitgeberbescheinigungen (rückwirkend auf zwei Jahre), Bescheinigungen über die persönliche Aus- und Weiterbildung Nachweis über die bereits erfolgten Arbeitsbemühungen Lebenslauf

102
Q

ALE: Welches ist die zuständige Arbeitslosenkasse?

A

Unter den im betreffenden Kanton tätigen Arbeitslosenkassen kann zu Beginn der Arbeitslosigkeit die gewünschte frei gewählt werden.

103
Q

ALE: Welche Verpflichtung hat die versicherte Person betr. ALE-Verfahren? Diese ist zu nennen und erläutern.

A

Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht. Sich «fest» um Arbeit bemühen und nach einer gewissen Zeit auch ausserhalb des angestammten Berufes suchen, aktiv an Eingliederungsmassnahmen inkl. Kontroll-gesprächen teilnehmen und vermittlungsfähig sein.

104
Q

ALE: Welche Verpflichtung hat der vormalige Arbeitgeber betr. ALE-Verfahren? Diese ist zu nennen und erläutern.

A

Mitwirkungspflicht. Die Arbeitgeberbescheinigung wahrheitsgetreu und vollständig ausfüllen und fristgerecht (10 Tage) der Arbeitslosenkasse zurückzusenden sowie hernach dort ggf. weitere Auskünfte (Rückfragen) erteilen.

105
Q

ALE: Wozu dient die Arbeitgeberbescheinigung?

A

Die Arbeitslosenkasse klärt den Anspruch der Versicherten auf ALE ab. Dazu hat der Arbeitgeber die Arbeitgeberbescheinigung auszufüllen, dies hauptsächlich zum Ermitteln der Beitragszeit.

106
Q

ALE: Für welchen Zeitraum ist eine Arbeitgeberbescheinigung auszufüllen?

A

Arbeitgeberbescheinigungen sind für alle Arbeitsverhältnisse innerhalb der letzten zwei Jahre seit Beginn der Arbeitslosigkeit (Eröffnung der Rahmenfrist) erforderlich.

107
Q

ALE: Innert welcher Frist müssen Arbeitslose sich wo melden, wenn sie in Folge Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft arbeitsunfähig sind?

A

Versicherte haben dem RAV die Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche ab Beginn zu melden. Dies ist für die Arbeitsvermittlung relevant.

108
Q

IE: Wann ist die IE wo geltend zu machen?

A

Geltend machen des Anspruchs innerhalb von 60 Tagen ab Konkurseröffnung, an der kantonalen Arbeitslosenkasse am Sitz des zuständigen Betreibungs- und Konkursamts (Firmenhauptsitz)

109
Q

IE: Was genau ist mit «nach der Konkurseröffnung» gemeint?

A

d.h. innert 60 Tagen nach: Publikation der Konkurseröffnung im SHAB; Zustellung der Pfändungsurkunde; Kenntnisnahme des formellen Nichteintretens des Konkursgerichts auf das Konkursbegehren (Überschuldung); Publikation der richterlich bewilligten Nachlassstundung im SHAB; Publikation des richterlich bewilligten Konkursaufschubs im SHAB.

110
Q

IE: In Bezug auf die IE kommt es zu einer Legalzession. Was heisst das konkret.

A

Die betroffene Person tritt ihre Forderung (bis CHF 12‘350.-/Mt.) an die Arbeitslosenkasse ab und hat darüber kein direktes Forderungsrecht mehr. Dieses überträgt sie der Arbeitslosenkasse, die vollständig in die Forderung eintritt.

111
Q

IE: Der konkursite Arbeitgeber von Herrn Ramspeck hat seit September die Löhne nicht mehr bezahlt, im Dezember wäre auch der 13. Monatslohn, insgesamt CHF 20‘000.– fällig gewesen. Wie verhält es sich mit dem Forderungsrecht von Herrn Ramspeck?

A

Für den Monat Dezember können im Rahmen der IE nur CHF 12‘350.– übernommen werden. Die restlichen CHF 7‘650.– muss er selbst beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt eingeben.

112
Q

IE: Betreffend Geltendmachung des IE-Anspruchs gilt eine Verwirkungsfrist. Nennen Sie präzise diese Frist.

A

Innerhalb von 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Konkurses im Handelsamtsblatt bzw. nach dem Pfändungsvollzug sind die Ansprüche der öffentlichen Arbeitslosenkasse am Firmensitz anzumelden.

113
Q

KAE: Was muss ein Arbeitgeber, der KAE geltend machen will, beachten?

A

Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit mindestens zehn Tage vor Beginn der kantonalen Amtsstelle (KAST) – am Geschäftssitz – melden und ihre Notwendigkeit begründen

114
Q

KAE: Was ist zu beachten, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert?

A

Die Voranmeldung ist rechtzeitig, d.h. zehn Tage im Voraus zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.

115
Q

SWE: Innerhalb welcher Frist ist die SWE geltend zu machen?

A

Der Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmenden SWE beanspruchen will, muss dies bis zum 5. Tag des Folgemonats melden

116
Q

KAE/SWE: Wo muss die Anmeldung für KAE bzw. SWE eingereicht werden?

A

der kantonalen Amtsstelle (AWA, KIGA …)

117
Q

KAE/SWE: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber während der bewilligten Kurzarbeit oder des Witterungsbedingten Arbeitsausfalls?

A

Übernahme der Karenztage Vorfinanzierung der KAE bzw. SWE Sozialversicherungen voll abrechnen (auf dem ungekürzten Lohn) Anmeldung und fristgerechtes geltend machen der Kurzarbeitsentschädigung Statistische Angaben an die kantonale Amtsstelle liefern, unter anderem die durch die betroffenen Arbeitnehmenden unterschriebene Bestätigung der Kenntnis von der Kurzarbeit Auskunfts- und Meldepflicht, Pflicht zur wahrheitsgetreuen Auskunft

118
Q

KAE/SWE: Welche Mitwirkungspflicht trifft das von Kurzarbeit oder witterungsbedingten Arbeitsausfällen betroffene Personal?

A

Sie müssen dem Arbeitgeber zuhanden der Arbeitslosenkasse schriftlich bestätigen, dass der Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden korrekt erstellt ist. Das Total der monatlichen Ausfallstunden ist von jeder Arbeitskraft unterschriftlich bestätigen zu lassen.

119
Q

KAE/SWE: Hat ein Gleitzeitsystem Einfluss auf die KAE/SWE? Dir Antwort ist zu begründen.

A

Ein Gleitzeitsystem von höchsten 20 Plusstunden hat keinen Einfluss. Zuviel oder zu wenig gearbeitete Stunden innerhalb des Gleitzeitsaldos sind in die Abrechnung aufzunehmen.

120
Q

ALE: Wer gegenüber der ALV die Pflichten verletzt, wird in seiner Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt. Was ist die Folge dieser Sanktion?

A

Das sind sogenannte Einstelltage; ein gewisser Zeitraum, in dem keine Taggelder ausgerichtet werden

121
Q

ALE: Nennen Sie vier mögliche Gründe für die vorübergehende Einstellung der Anspruchsberechtigung.

A

mögliche Nennungen: wenn die betroffene Person die Arbeitslosigkeit selber verschuldet hat (z.B. von sich aus gekündigt hat, ohne die Zusage für eine neue Anstellung zu haben) sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat Auskunfts- oder Meldepflichten verletzt den Weisungen der zuständigen Amtsstelle nur ungenügend Folge geleistet hat (z.B. eine zugewiesene Arbeit nicht angenommen hat, eine AMM ohne entschuldbaren Grund abbrechen) versuchen zu Unrecht ALE zu erwirken

122
Q

ALE: Wie lange dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung?

A

Dies ist je nach Verschulden unterschiedlich.

  • leichtes Verschulden 1 bis 15 Arbeitstage
  • mittelschweres Verschulden: 16 bis 30 Arbeitstage
  • schweres Verschulden: 31 bis 60 Tage
123
Q

ALE: Was ist (abgesehen von der Ursache) der Unterschied zwischen Wartezeit und Einstelltagen

A

Wartezeiten beeinflussen die mögliche Gesamtdauer des Taggeldbezugs nicht (es verzögert sich nur der Beginn). Einstelltage hingegen sind verbrauchte Tage (sie werden von der Summ möglicher Taggelder abgezogen).

124
Q

ALE: Welches ist die härteste Massnahme der ALV?

A

Die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit und damit des Leistungsanspruchs.

125
Q

ALE: Was kann Grund für eine Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit sein?

A

Personen, die sich weigern, an Kursen, Übungsfirmen, Ausbildungspraktika usw. teilzunehmen oder nicht (pünktlich) zu Kontrollgesprächen erscheinen, wird die Vermittlungsfähigkeit aberkannt.

126
Q

In Abweichung vom ATSG werden die Leistungen der ALV grundsätzlich im formlosen Verfahren zugesprochen. Nennen Sie zwei Abweichungen (Leistungen, die verfügt werden).

A

Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) Ablehnungsentscheide

127
Q

Wie haben Betroffene vorzugehen, die mit der zugedachten Leistung nicht einverstanden sind?

A

Damit sie den Rechtsweg beschreiten können, können sie vom Durchführungsorgan der ALV eine Verfügung verlangen.

128
Q

ALE: Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf ALE während Krankheit oder Komplikationen in der Schwangerschaft?

A

Versicherte, die wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsfähig sind, haben (wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind) während 30 Kalendertagen weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Taggelder.

129
Q

ALE: Der arbeitslose Herr Gubser ist beim Joggen schwer gestürzt. Der Arzt hat ihn für 10 Tage arbeitsunfähig geschrieben. Wie verhält es sich im der Koordination zwischen ALV und UVG?

A

Am Unfalltag und zwei weiteren Tagen wird die entsprechende ALE weiter ausgerichtet. Ab dem 3. Tag nach dem Unfalltag, kommt die Unfallversicherung, für Arbeitslose fix die Suva, zum Tragen.

130
Q

ALE: Frau Kistler, ALE-Bezügerin, hat ein gesundes Kindchen geboren. Wie verhält es sich in der Koordination zwischen ALE und MSE?

A

Die MSE geht vor. Sie beträgt 80% des letztversicherten Verdienstes, maximal CHF 196.– pro Tag. Sollte die ALE höhe gewesen sein, richtet die MSE während 98 den höheren Ansatz aus.

131
Q

ALE: Frau Zehnder hat sich zum Vorbezug der AHV entschlossen, obwohl sie weiterarbeitet (Sparbatzen schaffen). Nun wird ihr Gekündigt. Wie verhält es sich mit der ALE-Bezugsberechtigung?

A

Grundsatz: Der Vorbezug der AHV-Rente schliesst einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus!

132
Q
A