Berufliche Vorsorge Flashcards

1
Q

Der Bundesrat hat 5 Grundsätze der beruflichen Vorsorge deklamiert. Nennen Sie diese.

A

Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips

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2
Q

Was ist die Zielsetzung der beruflichen Vorsorge?

A

Die berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidg. AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.

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3
Q

Welche Artikel der Bundesverfassung bilden die verfassungsmässige Grundlage für die berufliche Vorsorge (BVG)?

A

Art. 111 BV-CH und insbesondere Art. 113 BV-CH

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4
Q

Wie ist die berufliche Vorsorge (BV) im schweizerischen Sozialversicherungskonzept einzuordnen?

A

Die berufliche Vorsorge ist die 2. Säule des Drei-Säulen-Konzepts der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

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5
Q

Was ist gemäss Drei-Säulen-Konzept das Ziel der beruflichen Vorsorge?

A

Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen zusammen mit jenen der 1. Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise sicherstellen.

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6
Q

Wie ist Stellung der beruflichen Vorsorge im ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts)?

A

Das BVG ist grundsätzlich nicht dem ATSG unterstellt.

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7
Q

Wann (Datum) ist das BVG in Kraft getreten?

A

Das Bundesgesetz über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist per 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt worden.

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8
Q

Neben dem BVG gibt es seit 1995 ein weiteres für die berufliche Vorsorge massgebendes Gesetz. Welches?

A

Das Freizügigkeitsgesetz (FZG)

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9
Q

Was ist der Hauptzweck des Freizügigkeitsgesetzes (FZG)?

A

Seit 1995 gilt die volle Freizügigkeit (Zügerrecht): Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall (Alter, Invalidität oder Tod) eintritt, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung, die sog. Freizügigkeitsleistung. Das FZG enthält die diesbezüglichen Bestimmungen.

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10
Q

Nennen Sie vier weitere für den Vollzug der beruflichen Vorsorge wichtige Rechtsgrundlagen

A

Mögliche Lösungen Verordnungen (BVV1, BVV2 und BVV3) Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) ZGB Fusionsgesetz Verordnung über die Anlagestiftungen VegüV (Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften) Fachempfehlung zur Rechnungslegungsnorm Swiss Gaap FER 26 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten

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11
Q

Das BVG ist ein sog. Rahmengesetz. Was ist darunter zu verstehen?

A

Für den Vorsorgeplan ist die Minimalvorsorge verbindlich festgelegt (= Obligatorium / Normversicherung). Die reglementarischen Bestimmungen der einzelnen Vorsorgeeinrichtung (VE) können weitergehende Bestimmungen zu Gunsten der Versicherten vorsehen.

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12
Q

Für Vorsorgeeinrichtungen verlangt der Gesetzgeber die Gründung einer rechtlich selbstständigen Institution Welche beiden Rechtsformen sind für Vorsorgeeinrichtungen zwingend vorgesehen?

A

Stiftung Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

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13
Q

Was ist die Folge davon, dass für den Vollzug der beruflichen Vorsorge eigenständige Rechtspersönlichkeiten geschaffen wurden?

A

Sämtliche Beiträge des Arbeitgebers sowie Arbeitnehmerbeiträge müssen dieser Einrichtung überwiesen werden. So ist das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung im Fall des Konkurses eines Arbeitgebers sichergestellt.

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14
Q

Was ist unter einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung (VE) zu verstehen?

A

Neben der BVG-Normversicherung (Obligatorium) gelten weitergehende, für die Versicherten bessere Lösungen; dies in derselben VE.

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15
Q

Einmal wird von Vorsorgeeinrichtung (VE) gesprochen, dann wieder von Pensionskasse. Was ist da der Unterschied?

A

Im Grunde genommen sind es identische Ausdrücke.

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16
Q

Welche Möglichkeit hat ein neu gegründetes KMU für die berufliche Vorsorge (die Gründung einer firmeneigenen Vorsorgeeinrichtung steht nicht zur Diskussion).

A

Anschluss an eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung; Anschluss an die Auffangeinrichtung, die nur die BVG-Normversicherung (Obligatorium) anbietet.

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17
Q

Welches ist die weitverbreitetste Rechtsform für Vorsorgeeinrichtungen (Nennung und Prozentsatz)?

A

Über 95% der Vorsorgeeinrichtungen sind Stiftungen

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18
Q

Die öffentlich beglaubigte Stiftungsurkunde ist meist sehr knapp gehalten. Wo finden sich die für betreffende VE relevanten Bestimmungen?

A

In den Reglementen

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19
Q

Nennen Sie drei Arten von Reglementen einer Vorsorgeeinrichtung.

A

Mögliche Lösungen sind: Vorsorge- (Leistungs-)Reglement Organisationsreglement Anlagereglement Rückstellungsreglement Teilliquidations-Reglement

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20
Q

Wer ist das oberste Organ einer VE?

A

Das ist der Stiftungsrat.

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21
Q

Wie muss der Stiftungsrat zusammengesetzt sein?

A

Paritätisch; d.h. gleichviele Vertreter/innen auf der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite

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22
Q

Worüber muss eine VE ihre Versicherten jährlich informieren?

A

die Leistungsansprüche den koordinierten Lohn den Beitragssatz das Altersguthaben und sie muss Angaben machen über die Organisation und Finanzierung der VE sowie die Mitglieder des paritätischen Stiftungsrats

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23
Q

Nennen Sie drei weitere (VE, Stiftung bzw. Stiftungsrat und Arbeitgeber sind genannt) am Vollzug der beruflichen Vorsorge beteiligte Organe bzw. Fachstellen.

A

mögliche Lösungen sind: OAK (Oberaufsichtskommission) Kantonale, d.h. regionalisierte, Direktaufsicht Experte für berufliche Vorsorge Revisionsstelle Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (Fachrichtlinie) Bundesrat

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24
Q

Wem obliegt die gesamte Führung der Personalvorsorgestiftung?

A

Der Stiftungsrat.

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25
Q

Wer haftet im Fall der Delegation von Aufgaben des Stiftungsrats an einen Geschäftsführer oder Dritte?

A

Unabhängig davon, wie die mit dem Vollzug der beruflichen Vorsorge zusammenhängenden Aufgaben verteilt worden sind, tragen die Stiftungsratsmitglieder die volle Verantwortung.

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26
Q

Kann eine VE wählen, welcher Direktaufsichtsbehörde sie unterstehen will?

A

Nein, es gilt das sog. Sitzprinzip: Die VE, Freizügigkeitsstiftungen und Stiftungen für das Sparen Säule 3a unterstehen der Aufsichtsbehörde an ihrem rechtlichen Sitz.

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27
Q

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Dazu muss die VE zwei externe Fachpersonen bestimmen. Welche?

A

Die Revisionsstelle (externe Kontrollstelle) und den Experten für berufliche Vorsorge.

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28
Q

Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen zu den Prüfungspunkten in ihrem Jahresbericht zuhanden des Stiftungsrats fest. Was ist der Inhalt eines solchen Jahresberichts?

A

Der Jahresbericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung, die dem Bericht beiliegen muss.

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29
Q

Weiter hat die VE einen Experten bzw. eine Expertin für berufliche Vorsorge zu bestimmen. Was ist ihre Hauptaufgabe?

A

Er/Sie prüft periodisch, ob die VE Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann und dass die reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

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30
Q

Zur Sicherstellung des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge wurde neben der Auffangeinrichtung die Stiftung Sicherheitsfonds gegründet. Nennen Sie die vier Hauptaufgaben des Sicherheitsfonds (SiFonds)

A

Das Ausrichten von Zuschüssen an Vorsorgeeinrichtungen mit «ungünstiger» Altersstruktur. Die Sicherstellung der gesetzlichen (im beschränkten Umfang auch der ausserobligatorischen) Leistungen für zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtungen. Ausübung der Funktion als Zentralstelle 2. Säule (Meldestelle für vergessene Vorsorgeguthaben) Führen der schweizerischen Verbindungsstelle für die berufliche Vorsorge (Abkommen über Personenfreizügigkeit im Rahmen der bilateralen Verträge Schweiz/EU bzw. Schweiz/EFTA)

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31
Q

Bis zu welchem Betrag (Jahreslohn) ist die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmende durch den SiFonds gesichert?

A

Pro 2019 bis CHF 127’980.– (1,5-facher Betrag des oberen Grenzwertes)

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32
Q

Zur Sicherstellung des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge wurde die Stiftung Auffangeinrichtung gegründet. Nennen Sie die drei Hauptaufgaben der Auffangeinrichtung

A

Verwaltung unzustellbarer Freizügigkeitsleistungen Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen Zwangsanschluss von säumigen Arbeitgebern

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33
Q

Was ist unter Durchführung der BVG-Vorsorge zu verstehen?

A

Freiwilliger Anschluss von Betrieben Zwangsanschluss von Betrieben Freiwillige Versicherung von Personen Ausrichten von Leistungen, wenn kein Anschluss an eine VE

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34
Q

Wie verhält es sich mit der Steuerpflicht auf die Leistungen aus beruflicher Vorsorge?

A

Die anwartschaftliche Leistung ist beim Bund, bei den Kantonen und Gemeinden steuerfrei. Aber wenn die Leistungen von der VE ausbezahlt werden, sind sie als Einkommen (Renten) oder zu einem Spezialsatz (Kapitalien) zu versteuern.

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35
Q

Was ist unter «anwartschaftliche Leistungen» zu verstehen?

A

Anwartschaften sind mögliche zukünftige Leistungen, welche die VE auszurichten hat.

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36
Q

Damit jemand der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG-Normversicherung) unterstellt ist, braucht es vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen. Nennen Sie diese.

A

Unterstellung unter die AHV-Beitragspflicht Altermässige Voraussetzungen Lohnmässige Voraussetzungen Arbeitsvertragliche Voraussetzungen.

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37
Q

Präzisieren Sie bitte die altermässigen Voraussetzungen.

A

Ab Beginn der AHV-Beitragspflicht (18. Altersjahr) sind die Risiken Tod und Invalidität zu versichern. Ab Alter 25. kommt (zusätzlich zum Risikoteil) das Alterssparen dazu.

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38
Q

Sind die Alter 18 / 25 fix gegeben?

A

Für die Normversicherung (Obligatorium) ja. Das Reglement der VE kann aber im Überobligatorium z.B. einen früheren Termin zum Beginn des Alterssparens festlegen.

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39
Q

Welche Löhne sind in der beruflichen Vorsorge zu versichern?

A

Im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Normversicherung) sind Jahreslöhne zwischen (2019) CHF 21‘330.– und 85‘320.– versichert. Im Überobligatorium kann dies anders geregelt sein, wobei Jahreslöhne bis CHF 853‘200.– versicherbar sin

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40
Q

Präzisieren Sie bitte die arbeitsvertraglichen Voraussetzungen.

A

Das Arbeitsverhältnis muss unbefristet oder auf mehr als drei Monate befristet sein.

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41
Q

Wie verhält es sich mit der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmende, die im Rahmen eines Personalverleihs in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind?

A

Solche Arbeitnehmenden gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens und sind von diesem zu versichern.

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42
Q

Wie verhält es sich mit der beruflichen Vorsorge von Personen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (sog. Arbeitslosenentschädigung) beziehen?

A

Für die Risiken Invalidität und Tod sind sie obligatorisch über die Stiftung Auffangeinrichtung versichert. Die Prämien werden vom Taggeld abgezogen. Das Fortführen des Alterssparens ist freiwillig.

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43
Q

Wohin kann sich eine arbeitslose Person wenden, um im Rahmen der beruflichen Vorsorge das Alterssparen fortzuführen.

A

Wenn das Reglement der bisherigen VE dies vorsieht, kann das Alterssparen dort fortgeführt werden. Andernfalls ist dies über die Stiftung Auffangeinrichtung möglich, wo die Leistung in Rentenform bezogen werden kann.

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44
Q

Was geschieht mit dem Pensionskassengeld, wenn die arbeitslose Person das Alterssparen nicht weiterführt?

A

Es ist auf ein (oder, was besser ist zwei) Freizügigkeitskonto oder -Police zu übertragen und muss zu gegebener Zeit als Kapital bezogen werden.

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45
Q

Wie verhält es sich mit dem BV-Versicherungsschutz von Personen mit Kurzarbeit?

A

Für die Dauer der Kurzarbeit bleiben die Betroffenen im bisherigen Rahmen voll versichert.

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46
Q

Nennen Sie vier Gruppen von Arbeitnehmenden, die nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert sind:

A

Mögliche Lösungen sind: Arbeitnehmende die gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig sind; mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von längstens drei Monaten; mit Verlängerung ab diesem Zeitpunkt zu versichern die bereits anderweitig versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. die im Sinne der IV zumindest 70% invalid sind; Familienmitglieder des Betriebsleiters in einem landwirtschaftlichen Betrieb; die im Ausland bereits über einen genügenden Versicherungsschutz verfügen und in der Schweiz voraussichtlich nicht dauernd tätig sein werden.

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47
Q

Wer kann sich freiwillig im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichern (wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind)?

A

Selbstständigerwerbender Arbeitnehmende im Dienst mehrerer Arbeitgeber, wenn der insgesamt erzielte Jahreslohn höher ist als der Mindestjahreslohn.

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48
Q

Wie verhält es sich mit Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (sog. ANobAG) mit dem Beitritt zur beruflichen Vorsorge?

A

Wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, können sich diese wie Selbstständigerwerbende im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichern lassen.

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49
Q

Wann endet die Versicherungspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Normversicherung)?

A

Sie endet mit dem Anspruch auf eine Altersleistung Einstellung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterschreiten des Mindestlohns.

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50
Q

Im Zusammenhang mit dem Ende der Versicherungspflicht wird von einer Nachdeckung gesprochen. Was ist darunter zu verstehen?

A

Wenn nicht gleich ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen wird, bleiben die Risiken Tod und Invalidität noch einen Monat über die bisherige Vorsorgeeinrichtung versichert.

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51
Q

Das BVG schreibt die genaue Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge nicht vor. Grundsätzlich lassen sich zwei Gestaltungsarten (Primate) unterscheiden. Welche?

A

Das Beitragsprimat oder das Leistungsprimat

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52
Q

Beschreiben Sie das Beitragsprimat.

A

Im Beitragsprimat richten sich die Leistungen nach der Höher der an die VE geleisteten Beiträge. Sie müssen klar in Prozenten des versicherten Verdienstes (koordinierten Lohns) definiert sein.

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53
Q

Beschreiben Sie das Leistungsprimat.

A

Die Leistungen werden in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzt; z.B. garantierte ganze IV-Rente von 40% des letztversicherten Lohnes. Die dafür erforderlichen Beiträge werden nach versicherungstechnischen Grundlagen ermittelt.

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54
Q

In der Praxis findet sich auch eine Mischform, die mancherorts als «Duoprimat» bezeichnet wird. Was ist darunter zu verstehen?

A

Todesfall- und Invaliditätsrisiko nach Leistungs- und Alterssparen nach Beitragsprimat oder der BV-Teil (Normversicherung) wird nach dem Leistungsprimat und der überobligatorische Teil der Leistungen nach Beitragsprimat versichert.

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55
Q

Welches ist das Finanzierungsverfahren der beruflichen Altersvorsorge?

A

Das Kapitaldeckungsverfahren.

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56
Q

Wie funktioniert dieses Kapitaldeckungsverfahren?

A

Für jede versicherte Person wird ein Alterskonto eröffnet. Sie und ihr Arbeitgeber entrichten laufend auch Spar-Beiträge, die verzinst werden. So bildet sich das Altersguthaben, das zu gegebener Zeit als Rente oder evtl. als Kapital bezogen werden kann.

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57
Q

Nennen Sie die wichtigsten beiden Finanzierungsmittel der beruflichen Vorsorge.

A

Beiträge der Versicherten, Arbeitgeber und die Kapitalerträge (Zinsen)

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58
Q

Wie steht es mit den Mitteln aus öffentlicher Hand in der Finanzierung der beruflichen Vorsorge?

A

Ausser dort, wo der Staat Arbeitgeber ist, sind keine Mittel der öffentlichen Hand für die Finanzierung der beruflichen Vorsorge vorgesehen.

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59
Q

Weshalb wird in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG-Normversicherung) für die Beitragsbemessung von einem koordinierten Lohn ausgegangen?

A

Ein Teil der späteren Leistungen ist bereits durch die AHV/IV finanziert. Damit sich die Leistungsziele nicht überschneiden, ist nur der einen Sockelbetrag übersteigende Lohnbestandteil zu versichern. (koordinierter Lohn).

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60
Q

Ab welchem Jahreslohn ist eine unselbstständig erwerbende Person in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG-Normversicherung) zu versichern?

A

ab CHF 21‘330.– (pro 2019)

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61
Q

Wie verhält es sich mit dieser Eintrittsschwelle, wenn die betr. Person nicht das ganze Kalenderjahr angestellt ist?

A

Diese wird ermittelt, indem man den effektiven Lohn auf ein Jahr aufrechnet.

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62
Q

Vom AHV-pflichtigen Jahreseinkommen wird Arbeitnehmenden ein Koordinationsabzug gemacht. Wie hoch ist dieser?

A

CHF 24‘885.– (pro 2019)

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63
Q

Frau Accola hat 2019 einen Jahreslohn von CHF 70‘000.–. Wie hoch ist der im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge versicherte Verdienst (koord. Lohn)?

A

CHF 45‘115.–

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64
Q

Wie würde sich der versicherte Verdienst (koordinierter Lohn) verändern, wenn Frau Accola die CHF 70‘000.– aus einem 80%-Pensum verdienen würde?

A

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Beschäftigungsgrad für die Festsetzung des koordinierten Lohns nicht berücksichtigt (Ausnahme für Arbeitnehmende, die teilweise IV-Rentner/innen sind).

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65
Q

Frau Johannsen hat 2019 einen Jahreslohn von CHF 96‘000.–. Wie hoch ist der im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge versicherte Verdienst (koord. Lohn)? Der Lösungsweg ist aufzuzeigen.

A

Die obere Limite des im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge versicherbaren Jahreslohns beträgt CHF 85‘320.–. Davon ist der Koordinationsabzug von CHF 24‘885.– abzuziehen = CHF 60‘435.– Das ist der maximal versicherte Jahresverdienst.

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66
Q

Der maximal versicherbare Jahresverdienst beträgt pro 2019 CHF 60‘435.–. Wie hoch ist der minimal versicherte Verdienst?

A

CHF 3‘555.–

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67
Q

Für welche Jahreslöhne kommt der minimal versicherte Jahresverdienst von (2019) CHF 3‘555.– zum Tragen?

A

Für Jahreslöhne zwischen ¾ und 1/1 der maximalen AHV-Vollrente. In CHF zwischen 21‘330.– und 28‘440.–

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68
Q

Die Altersgutschriften (Sparbeiträge) werden in Prozenten des koordinierten Lohns = versicherten Verdienstes festgesetzt. Wie viele Prozent sind dies in der BVG-Normversicherung?

A

Das ist altersabhängig.

  • 7% vom 25. bis 34. Altersjahr
  • 10% vom 35. bis 44. Altersjahr
  • 15% vom 54. bis 55 Altersjahr
  • 18% a dem 55. Altersjahr bis zum Renteneintrittsalter
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69
Q

Das Altersguthaben dient im Beitragsprimat als Grundlage für die Berechnung aller Leistungsansprüche aus beruflicher Vorsorge. Wie setzt sich das Altersguthaben zusammen?

A

Das Altersguthaben seht sich zusammen aus Altersgutschriften und Zinsen. allfällig eingekauften Leistungen und Zinsen Eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Zinsen Rückzahlung von WEF-Vorbezügen

70
Q

Wie heisst im Leistungsprimat die Grundlage für die Berechnung aller Leistungsansprüche aus beruflicher Vorsorge?

A

Das ist das Deckungskapital.

71
Q

Die Altersgutschriften sind zu verzinsen, wobei der Bundesrat den Mindestzinssatz festlegt. Wie hoch ist dieser pro 2019?

A

Pro 2019 beträgt der Mindestzinssatz 1%

72
Q

Wer hat Anspruch auf die sog. Freizügigkeitsleistung (FZL)?

A

Versicherte, welche die VE vor Eintritt des Versicherungsfalls (Alter/Tod/Invalidität) verlassen.

73
Q

Nennen Sie vier Ursachen, aufgrund derer ein Freizügigkeitsfall eintritt.

A

Mögliche Lösungen:

  • Stellenwechsel (Übertragung in neue VE)
  • Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Übertragung auf Freizügigkeitskonto oder -police) Barauszahlung wegen endgültigem Verlassens der Schweiz (Einschränkung, wenn in EU-/EFTA-Staat pflichtversichert)
  • Bauauszahlung wegen Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz
74
Q

Im Rahmen der beruflichen Vorsorge sind sowohl die Risiken Invalidität und Tod als auch das Alterssparen abgedeckt. Worauf bezieht sich die FZL?

A

Sie bezieht sich immer nur auf die Sparbeiträge bzw. auf das Altersguthaben. Die Risikobeiträge werden laufend zu Finanzierung der Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen verwendet.

75
Q

Was ist das Ziel in Bezug auf den Umfang der FZL einer ausscheidenden versicherten Person?

A

Die ausscheidende Person soll von der bisherigen VE den Betrag gutgeschrieben erhalten, den sie am nächsten Tag für den (Wieder-) Einkauf in ihrer alten Funktion und Vorsorgelösung benötigen würde.

76
Q

Herr Joop wechselt auf Mitte Jahr den Arbeitgeber und damit die VE. Was umfasst seine Austrittsleistung FZL genannt?

A

Die ganzen für ihn angesparten Altersguthaben und Zinsen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG-Normversicherung) der überobligatorischen beruflichen Vorsorge den Anspruch für den geschiedenen Ehegatten im Fall einer Ehescheidung.

77
Q

Frau Vieira ist sich nicht sicher, ob sie während ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Nov. 1989 bis März 1992) Beiträge an eine VE entrichtet hat und wo ggf. ihr Guthaben geblieben ist. Wo kann sie sich über ihr vergessenes Pensionskassenguthaben informieren?

A

Bei der Zentralstelle 2. Säule (Abteilung des Sicherheitsfonds), die ein zentrales Register führt.

78
Q

Wann kann erfolgreiche eine Barauszahlung der FZL verlangt werden?

A

Eine Barauszahlung ist zulässig, mit endgültigem Verlassen der Schweiz (Einschränkung, wenn Wegzug EU-/EFTA-Raum); Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (in der Schweiz); Austrittsleistungen, die kleiner sind, als ihre zugrunde liegenden Jahresbeiträge.

79
Q

Was ist im Zusammenhang mit einer Barauszahlung der FZL immer zu beachten?

A

Der Antrag auf Barauszahlung muss nicht nur von der antragstellenden Person, sondern auch vom Ehegatten bzw. eingetragenen Partner/in unterschrieben werden (am besten amtlich beglaubigte Unterschriften).

80
Q

Anwartschaftliche Leistungen aus der beruflichen Vorsorge sind steuerbefreit. Wie verhält es sich beim Barbezug mit den Steuern?

A

Barbezüge sind steuerpflichtig.

81
Q

Die Mitarbeiter Johannsen und Megova haben gekündigt und werden die Schweiz endgültig verlassen (Mr. Johannsen geht nach Kanada und Mr. Megova nach Spanien). Was ist betr. Barbezug der jeweiligen FZL zu beachten?

A

Mr. Johannsen, der nach Kanada auswandert, kann die ganze FZL beziehen. Mr. Megova kann den Anteil aus überobligatorischer Vorsorge beziehen. Betr. den Anteil aus dem Obligatorium (BVG-Normversicherung) müssen weitere Abklärungen getroffen werden.

82
Q

Was gilt es betr. Barauszahlung der FZL von Mr. Megova, der nach Spanien zieht, abzuklären?

A

Es gilt ein Barauszahlungsverbot der FZL aus obligatorischer beruflicher Vorsorge (BVG-Normversicherung), für alle Personen, die in ein EU- bzw. EFTA-Staat ziehen und dort der obligatorischen Altersversicherung (Pflichtversicherung) angehören.

83
Q

Ist die FZL aus obligatorischer Versicherung für ausscheidende Versicherte, die in einem EU- bzw. EFTA-Staat arbeiten werden, verloren?

A

Nein, sie muss auf ein (besser zwei) Freizügigkeitskonto oder -police geparkt werden; frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen Renteneintrittsalters der Schweiz kann die FZL bezogen werden.

84
Q

Was gilt betr. FZL von Mr. Megova (50-jährig), wenn er sich in Spanien zur Ruhe setzt?

A

Nichterwerbstätige sind in den EU- und abgesehen von Liechtenstein in den EFTA-Staaten nicht pflichtversichert. Sie können somit die ganze FZL bar beziehen.

85
Q

Personen, welcher Nationalität sind vom Barauszahlungsverbot für künftige Arbeitnehmende in EU-/EFTA-Staaten betroffen.

A

Das Barauszahlungsverbort gilt unabhängig von der Nationalität (es ist somit auch auf Angehörige von Drittstaaten anwendbar).

86
Q

Wie wird geprüft, ob eine ehemalige Arbeitskraft im EU- bzw. EFTA-Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt?

A

Die Verbindungsstelle 2. Säule (Abteilung des Sicherheitsfonds) holt auf Antrag der Betroffenen von der Verbindungsstelle des betr. Staates die erforderliche Bestätigung ein. Ist die ehemalige Arbeitskraft nach drei Monaten im EU- bzw. EFTA-Staat nicht als Erwerbstätige registriert, kann die ganze Barauszahlung erfolgen. Andernfalls muss der Teil aus obligatorischer Vorsorge (BVG-Normversicherung) auf einem Freizügigkeitskonto/-police geparkt werden.

87
Q

In welchen Konstellationen ist eine Barauszahlung der FZL zulässig?

A

Eine Barauszahlung ist immer zulässig für: Personen, welche die Schweiz endgültig verlassen und nicht in einen EU-/EFTA-Staat ziehen. Guthaben aus überobligatorischen Vorsorge Personen, die im betr. EU-/EFTA-Staat nicht pflichtversichert wind (d.h. für Nichterwerbstätige und evtl. für Selbstständigerwerbende) PS Die Altersversicherungen anderer Staaten sind meist reine Arbeitnehmerversicherungen.

88
Q

Wenn eine Ehe geschieden – oder eine eingetragene Partnerschaft richterlich aufgelöst wird – ist die Austrittsleistung (FZL) zu teilen und entsprechend zu übertragen. Für welche Zeit erfolgt in der. 2. Säule generell das Splitting im Scheidungsfall?

A

Es geht um die während der Ehe (eingetragenen Partnerschaft) erworbene FZL d.h. um den Zeitraum ab Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens.

89
Q

Welche drei Szenarien gilt es für den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall zu unterscheiden?

A

Keiner der zu scheidenden Ehegatten bezieht eine Alters- oder Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge Ein Ehegatte ist vor dem Rentenalter invalid und bezieht eine Rente Ein Ehegatte ist im Rentenalter und bezieht eine Altersrente

90
Q

Mittel der beruflichen Vorsorge können für Wohneigentum eingesetzt werden. Welche Vorschriften bestehen in Bezug auf die Nutzung?

A

Es muss sich um selbstgenutztes Wohneigentum handeln und nicht um Zweit- oder Ferienwohnungen).

91
Q

Welche Formen von Wohneigentum sind möglich?

A

Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum inkl. werterhaltende und wertvermehrende Investitionen (z.B. Allein-, Mit- oder Gesamteigentum) Rückzahlung von Hypothekardarlehen oder Aufschub der Amortisation Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen.

92
Q

Welche Gelder aus der beruflichen Vorsorge können im Rahmen der Wohneigentumsförderung eingesetzt werden?

A

Es können sowohl Gelder aus der obligatorischen als auch aus der überobligatorischen Vorsorge, aus Freizügigkeitspolicen und -konten bezogen werden; dies bis drei Jahre vor der Pensionierung

93
Q

Was gilt es betr. Einsatz von Vorsorgegeldern für Wohneigentum unter Ehepaaren und Paaren in eigetragener Partnerschaft zu berücksichtigen?

A

Vom Ehegatte oder eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin/in ist sowohl für den Vorbezug als auch für die Verpfändung die schriftliche Zustimmung (am besten amtlich beglaubigt) erforderlich.

94
Q

Die VE muss Versicherte, die einen Vorbezug oder eine Verpfändung mit Mitteln aus beruflicher Vorsorge auslösen, worüber informieren?

A

Das für Wohneigentum zur Verfügung stehende Vorsorgeguthaben; die möglichen Leistungskürzungen; die Möglichkeit, durch eine Zusatzversicherung Vorsorgelücken im Fall von Invalidität oder Tod zu schliessen; die Steuerpflicht; den Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Steuern bei Rückzahlung des Vorbezugs

95
Q

In welcher Form wird die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalls ausgerichtet (Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenleistung)?

A

Die Leistung wird in der Regel als Rente ausgerichtet.

96
Q

Unter welchen Voraussetzungen kann die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenleistung als Kapital bezogen werden?

A

Wenn die Leistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge (BVG-Normversicherung) nur einen Bruchteil der einfachen AHV-Rente ausmachen. Aus BVG-Normversicherung kann wahlweise bis ¼ der Altersleistung als Kapital bezogen werden (3/4 als Rente) wenn das Reglement der VE eine Kapitaloption enthält gemäss diesen Bestimmungen.

97
Q

Was gilt es betr. Kapitalauszahlung der Vorsorgeleistung unter Ehepaaren und Paaren in eigetragener Partnerschaft zu berücksichtigen?

A

Vom Ehegatten oder eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin/in ist für die Kapitalauszahlung der Vorsorgeleistung die schriftliche Zustimmung (am besten amtlich beglaubigt) erforderlich.

98
Q

Was ist besser, der Kapital- oder der Rentenbezug?

A

Das kann so nicht generell gesagt werden. Es kommt auf die Konstellationen des Einzelfalls darauf an. Angezeigt ist eine gute Beratung durch eine Fachperson.

99
Q

Welches Rentenalter gilt für die berufliche Vorsorge?

A

Im Rahmen des Obligatoriums (BVG-Normversicherung) ist es identisch mit dem Renteneintrittsalter der AHV. Das Reglement der VE darf ein abweichendes Renteneintrittsalter vorsehen, nicht aber unter 58 Jahren.

100
Q

Die AHV/IV kennen Kinderrenten, d.h. Pensioniertenkinder-, Invalidenkinderrente- und Waisenrenten. Wie verhält es sich diesbezüglich mit der beruflichen Vorsorge, d.h. im Obligatorium (BVG-Normversicherung)?

A

Auch die BVG-Normversicherung kennt die gleichen Kinderrenten wie die AHV/IV.

101
Q

Unter welchen Voraussetzungen kann eine versicherte Person eine Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge erhalten?

A

Die betroffene Person muss im Sinn der IV (Einkommensvergleich, für Teilzeitbeschäftigte ohne Aufrechnung) mindesten 40% invalid sein und mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat versichert gewesen sein

102
Q

Wann beginnt der Anspruch auf eine Invalidenleistung der 2. Säule?

A

Analog der IV nach einem Wartejahr! Wenn eine Kollektiv-Taggeldversicherung besteht, die während zwei Jahren Taggelder ausrichtet, kann die Wartezeit auf insgesamt zwei Jahre verlängert werden.

103
Q

Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung aus beruflicher Vorsorge?

A

Der/die Verstorbene muss im Zeitpunkt des Todes oder mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat versichert gewesen sein oder von der VE im Zeitpunkt des Todes eine Invaliden- oder Altersrente erhalten haben.

104
Q

Unter welchen Voraussetzungen wird eine Ehegattenrenten (Witwen-/bzw Witwerrente) ausgerichtet?

A

Im Zeitpunkt der Verwitwung muss die Witwe bzw. der Witwer für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen oder das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mit dem verstorbenen Ehemann bzw. der verstorbenen Ehefrau seit mindestens fünf Jahren verheiratet gewesen sein.

105
Q

Was gilt betreffend «geschiedene Witwen» bzw. «geschiedenen Witwer» in Bezug auf Hinterlassenenleistungen in der beruflichen Vorsorge?

A

Diese können auf den Teil der obligatorischen Vorsorge (BVG-Normversicherung) beschränkt in ihrem Umfang auf die entgangenen Unterhaltsbeiträge minus gleichwertige Leistungen der AHV reduziert werden, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Unterhaltszahlung (oder deren Kapitalisierung) vereinbart worden war.

106
Q

Neben Witwe/Witwer und Waisen sieht das BVG noch weitere begünstigte Personen vor. Unter welchen Voraussetzungen haben diese Begünstigten Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung?

A

Es handelt sich um eine sogenannte «kann Bestimmung». Das Reglement muss solche Leistungen vorsehen. Zudem muss der/die Verstorbene zu Lebezeiten der VE schriftlich die Begünstigte/n gemeldet haben.

107
Q

Herr Bisig hinterlässt seine seit 15 Jahren von ihm getrenntlebende 50-jährige Ehefrau und seine Lebenspartnerin, mit der er seit 8 Jahren zusammenlebt und ein Kind hat. Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus der 2. Säule (BVG), die durch den Tod von Herrn Bisig zu gewähren sind?

A

Die Ehefrau bekommt eine Witwenrente Das Kind (wenn noch nicht 18.-jährig oder in Ausbildung bis maximal 25-jährig) erhält eine Waisenrente. Die Lebenspartnerin geht leer aus, weil sie mit Herrn Bisig nicht verheiratet ist.

108
Q

Unter welchen Voraussetzungen können einem nahestehende Personen in der beruflichen Vorsorge begünstigt werden?

A

Sofern das Reglement eine Begünstigung vorsieht, natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind; oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat; oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss

109
Q

Darf die VE betr. die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, weitere Anforderungen im Reglement aufführen?

A

ja, solches ist zulässig

110
Q

Wann besteht Anspruch auf eine Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten aus obligatorischer berufl. Vorsorge (BVG-Normversicherung)?

A

Sie werden erstmals nach drei vollen Jahren (d.h. im 4. Jahr) der Teuerung angepasst. Nachher werden sie gleichzeitig mit der Erhöhung der AHV/IV-angeglichen.

111
Q

Wie verhält es sich mit der Teuerungsanpassung der Altersrenten aus obligatorischer beruflicher Vorsorge (BVG-Normversicherung)?

A

Altersrenten sind nur dann an die Teuerung anzupassen, wenn sich die VE in guter finanzieller Verfassung befindet. Die VE muss diesen Entscheid schriftlich begründen und im Jahresbericht publizieren.

112
Q

Wie steht es mit Sachleistungen, die zulasten der beruflichen Vorsorge übernommen werden?

A

Schlecht; solche sind weder im BVG noch im FZG vorgesehen.

113
Q

Wie wird die FZL (Austrittsleistung) berechnet?

A

Da die Finanzierung der VE verschieden gelöst ist, gilt es, drei Berechnungen anzustellen, und das für die versicherte Person beste Resultat gilt. Die für das Beitrags- bzw. Leistungsprimat erforderliche Rechnung; die Berechnung des Mindestbetrages und die Kontrollrechnung, dass die obligatorische Vorsorge gewährleistet ist.

114
Q

Wo finden sie die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen (Angabe von Gesetz und Artikeln)

A

Art. 15 bis 18 FZG Art. 18 FZG verweist auf Art. 15 BVG (Altersleistungen gemäss Beitragsprimat in BVG- Normversicherung)

115
Q

Frau Christen hat ihre bisherige Stelle gekündigt und tritt anschliessend eine neue Stelle in derselben Schweizer Stadt an. Der neue Arbeitgeber hat eine andere VE. Was gilt es betr. FZL (Austrittsleistung) zu beachten?

A

Mit Eintritt in eine neue VE muss dort die FZL eingebracht werden. Allfällige «parkierte» FZL müssen in die neue VE übertragen werden.

116
Q

Welche Sanktionen sind vom Gesetzgeber vorgesehen, für den Fall, dass Frau Christen nicht die gesamte FZL einbringt?

A

Der Gesetzgeber hat es versäumt, diesbezügliche Sanktionsbestimmungen zu erlassen.

117
Q

Welche Sanktionen sind vom Gesetzgeber vorgesehen, für den Fall, dass Frau Christen nicht die gesamte FZL einbringt?

A

Der Gesetzgeber hat es versäumt, diesbezügliche Sanktionsbestimmungen zu erlassen.

118
Q

Herrn Dobler ist im Rahmen eines Personalabbaus gekündigt worden. Was gilt es betr. FZL zu beachten?

A

Falls es sich um eine Massenentlassung handelt, greifen die Bestimmungen des Fusionsgesetzes. D.h., dass er nicht zwingend 100% der FZL zugute hat, sondern einen dem Deckungsgrad der VE am Stichtag entsprechenden Prozentsatz (mehr bei Über-, weniger bei Unterdeckung).

119
Q

Auch Frau Kaufmann ist Mutter geworden. Sie wird die Erwerbstätigkeit für drei Jahre unterbrechen. Wie ist dies im Rahmen der VE zu handhaben?

A

Hier muss die FZL bestimmt und diese auf ein (besser zwei) Freizügigkeitskonto oder -police geparkt werden. Frau Kaufmann muss der bisherigen VE mitteilen, wohin die FZL zu überweisen ist. Mit Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist die FZL in die neue VE einzubringen.

120
Q

Inwieweit ist das Anbringen gesundheitlicher Vorbehalte in der beruflichen Vorsorge zulässig?

A

Im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG-Normversicherung) ist dies nicht zulässig. Im Rahmen der überobligatorischen Vorsorge oder betr. Freizügigkeitspolicen hingegen, ist das Anbringen gesundheitlicher Vorbehalte zulässig.

121
Q

Was ist der Unterschied zwischen einem Freizügigkeitskonto und einer -police?

A

Das Freizügigkeitskonto ist eine Bankenlösung (durch die Kapitalanlage und Zinsen wird das Alterskapital weiter aufgebaut). Die Freizügigkeitspolice ist eine Versicherungslösung (hier kann die Anlage in Form einer Kapitalversicherung inkl. Invaliditäts- und Todesfallschutz erfolgen)

122
Q

Weshalb empfehlen Sie die FZL auf zwei Konti oder Policen zu parken?

A

Wer ab 5 Jahren vor Erreichen des ordentlichen AHV-Renteneintrittsalter ans Geld will, muss das ganze Kapital beziehen, das steuerpflichtig wird (dies separat vom übrigen Einkommen). Mit einem gestaffelten Bezug lassen sich Steuern sparen, die je nach Kanton unterschiedlich hoch sind.

123
Q

Wann wird die FZL fällig?

A

Sie wird mit Austritt aus der VE fällig.

124
Q

Was geschieht, wenn die VE die FZL nicht innerhalb von 30 Tagen überweist, nachdem sie die erforderlichen Angaben für die Überweisung erhalten hat?

A

Sie muss ab 31. Tag die FZL verzinsen (Mindestzinssatz BVG plus 1,0%).

125
Q

Herr Dobler hat die Gelegenheit an seinem Wohnort eine Eigentumswohnung zu erwerben. Wie viel Geld von seiner VE kann er für den Vorbezug von Wohneigentum einsetzen?

A

Das hängt von Herrn Doblers Alter ab. wenn er noch nicht 50-jährig ist, die aktuelle FZL wenn er älter als 50 ist, die halbe aktuelle FZL, bzw. wenn der Betrag so höher ist, den Wert der FZL mit Alter 50

126
Q

Gibt es einen Mindestbetrag für einen WEF-Vorbezug?

A

Ja, CHF 20‘000.– wobei dieser Betrag für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft unterschritten werden darf.

127
Q

Wie viel Geld kann Herr Dobler von seiner VE für Wohneigentumserwerb verpfänden lassen?

A

Die altersmässigen Voraussetzungen sind dieselben wie beim WEF-Vorbezug. Allerdings schreibt der Gesetzgeber für die Verpfändung keinen Mindestbetrag vor.

128
Q

Wie steht es mit der Steuerpflicht beim WEF-Vorbezug?

A

Die Kapitalleistung aus der Vorsorgeeinrichtung wird mit dem Bezug sofort steuerpflichtig (Meldung der VE an die eidg. Steuerverwaltung). Die Steuer darf nicht aus dem vorbezogenen Kapital bezahlt werden

129
Q

Welchen Rat muss die VE Herrn Dobler geben, wenn er einen WEF-Vorbezug tätigen will?

A

Sie muss ihm eine Zusatzversicherung für die verminderte Versicherungsdeckung (Invaliditäts- und Todesfallrisiko) anbieten oder vermitteln.

130
Q

In welchen drei Fällen müssen Herr Dobler bzw. seine Erben den vorbezogenen Betrag der VE zurückzahlen?

A

Sie müssen zurückzahlen, wenn das Wohneigentum, in das sie Geld aus der beruflichen Vorsorge investiert hat, veräussert wird; Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen (z.B. Vermietung, Wohn-/Nutzniessungsrecht), oder durch den Tod der vers. Person, wenn keine Vorsorgeleistung fällig wird.

131
Q

Wie lange kann der Vorbezug freiwillig der VE zurückbezahlt werden.

A

Eine freiwillige Rückzahlung ist möglich bis bis drei Jahre vor der Pensionierung, bis zum Eintritt des Vorsorgefalls oder zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung

132
Q

Welche Wirkung hat ein WEF-Vorbezug bzw. eine Verpfändung auf den Versicherungsschutz von Herrn Dobler?

A

Mit Vorbezug werden die Vorsorgeleistungen mit Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Invalidität oder Tod) gemäss Reglement und Vorsorgeplan gekürzt Durch die Verpfändung wird der Vorsorgeschutz der Versicherten nicht geschmälert, sondern erst durch eine allfällige Pfandverwertung.

133
Q

Was ist im BVG die Basis für die Bestimmung der Leistungen mit Eintritt des Versicherungsfalls?

A

Das projizierte bzw. vorhandene Altersguthaben bzw. Deckungskapital der versicherten Person.

134
Q

Um das Altersguthaben (im Leistungsprimat das Deckungskapital) in eine jährliche Rente umzuwandeln, kommt wer zur Anwendung?

A

Der Umwandlungssatz

135
Q

Der Mindestumwandlungssatz ist für die BVG-Normversicherung (Obligatorium) vorgeschrieben. Von wem, wo, und wie hoch?

A

Vom Gesetzgeber, im BVG, 6,8%

136
Q

Es geht die Klage, der Mindestumwandlungssatz sei zu hoch. Welche Konsequenzen hätte eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes?

A

Je tiefer der Umwandlungssatz ist, desto länger kann der Rentenbezug aus den vorhandenen Mitteln sichergestellt werden. Eine Senkung des Umwandlungssatzes bewirkt aber auch eine Kürzung des jährlichen Rentenanspruchs.

137
Q

Welches sind die Folgen des zu hohen Umwandlungssatzes?

A

Die durch den hohen Umwandlungssatz verursachten Kosten gehen zulasten der aktiv Versicherten (Minderverzinsung) oder reduzieren den Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung. Die Folge ist eine in der 2. Säule nicht vorgesehene Umlagefinanzierung von «Jung zu Alt»

138
Q

Was gilt betreffend Altersguthaben für die Berechnung von BVG-Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen von Versicherten, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben?

A

Das zu Grunde liegende Altersguthaben besteht für Invaliden- und Hinterlassenenleistungen aus: dem Altersguthaben, der versicherten Person mit Eintritt des Versicherungsfalls (bis dahin verzinst), und der Summe der Altersgutschriften, basierend auf dem letzten koordinierten Lohn für die bis zum ordentlichen Pensionierungsalter fehlenden Jahre; dies aber ohne Zins.

139
Q

Die VE ist im Rahmen der obligatorischen Vorsorge (BVG-Normversicherung) an den durch die IV (1. Säule) ermittelten Invaliditätsgrad gebunden. Was heisst dies genau?

A

Es wird einzig auf den Invaliditätsgrad aus Einkommensvergleich abgestellt, wobei für Teilzeitbeschäftigte keine Aufrechnung auf ein Vollzeitpensum erfolgt.

140
Q

Wie ist das Vorgehen im Fall einer Teilinvalidität?

A

In diesem Fall wird das Altersguthaben aufgeteilt in einen passiven Teil, von dem die Invalidenrente der VE berechnet wird und einen aktiven Teil, in dem die Weiterversicherung der verbleibenden Erwerbstätigkeit erfolgt.

141
Q

Wie erfolgt in der BVG-Normversicherung (Obligatorium) die Abstufung der Rente für Versicherte, die nicht voll invalid sind?

A

Gleich wie in der 1. Säule. Ab einem IV-Grad von 40% gibt es eine ¼ Rente ab einem solchen von 50% eine halbe, ab 60% eine ¾ und ab 70% eine ganze Rente.

142
Q

Frau Hux hat Anspruch auf eine Viertelsrente ihrer VE, die auf den Regeln des BVG beruht. Welcher Anteil des Altersguthabens entfällt auf den aktiven Teil?

A

0.6

143
Q

Herr Kolb, Vater zweier schulpflichtiger Kinder, erhält von der VE eine Invalidenrente. Wie hoch ist die Kinderrente in Prozent der Hauptrente im Rahmen der BVG-Normversicherung (Obligatorium)?

A

Kinderrente von je 20% der Invalidenrente

144
Q

Herr Klarer ist verstorben. Er hinterlässt seine Ehefrau und eine 16-jährige Tochter. Wie hoch sind die Hinterlassenenrenten in Prozent der Hauptrente im Rahmen der BVG-Normversicherung (Obligatorium)?

A

Ehegattenrente = Witwenrente 60% Waisenrente 20%

145
Q

Was ist die Ausgangslage zum Festsetzen der Hinterlassenenrenten von Herrn Klarer?

A

Je nachdem in welchem Alter Herr Karrer verstorben ist, ist die Basis seine (ganze) Invalidenrente = Tod vor der Pensionierung oder seine Altersrente = Tod nach der Pensionierung.

146
Q

Frau Stalder ist verstorben. Ihr Ehemann erfüllt die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Ehegattenrente (Witwerrente) von der VE nicht. Was sieht die BVG-Normversicherung (Obligatorium) für solche Fälle vor?

A

Es wird eine Abfindung in Höhe einer dreifachen jährlichen Ehegattenrente ausgerichtet.

147
Q

Wenn der überlebende Ehegatte keine Voraussetzung zum Erhalt einer Witwen- oder Witwerrente der VE erfüllt, schreibt Art. 19 Abs. 2 BVG vor, dass sie/er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten hat. Was für Jahresrenten sind da gemeint?

A

Dreifache jährliche Witwer- bzw. Witwenrente, auch Ehegattenrente genannt.

148
Q

Wann und wo sind die Leistungsansprüche gegenüber der VE geltend zu machen?

A

Dies geht aus den statutarischen Bestimmungen bzw. dem Leistungsreglement der betreffenden VE hervor. Das BVG enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen. Man wendet sich an die Geschäftsstelle oder an den Stiftungsrat direkt.

149
Q

In welcher Form werden die Leistungen aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet.

A

Grundsätzlich als monatliche Rentenzahlungen; je nach Reglement sind Kapitaloptionen möglich. ¼ der Altersleistung gemäss BVG-Normversicherung (Obligatorium) kann immer als Kapital bezogen werden.

150
Q

Können die mit Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Leistungen auch ins Ausland ausbezahlt werden.

A

Ja, das ist zulässig.

151
Q

Können die ohne Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Leistungen auch ins Ausland ausbezahlt werden.

A

Grundsätzlich ja; für Versicherte, die in einen EU-/EFTA-Staat ziehen und in der dortigen Altersvorsorge pflichtversichert sind, besteht aber ein Barauszahlungsverbot.

152
Q

Wie verhält es sich mit der Abtretung/Verpfändung von Leistungsansprüchen vor deren Fälligkeit?

A

Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden Ausnahme: Verpfändung zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (WEFV)

153
Q

Wie verhält es sich mit der Abtretung/Verpfändung von Leistungsansprüchen ab deren Fälligkeit?

A

Im Gegensatz zur AHV/IV sind alle fälligen Leistungen aus beruflicher Vorsorge künftig wie Lohn beschränkt pfändbar.

154
Q

Herr Erdin wird 65-jährig. Er ist mit der Höhe der ihm von der VE zugesicherten Altersleistung nicht einverstanden. Wohin kann er sich wenden?

A

Er soll mit der VE Kontakt aufnehmen und den Sachverhalt erörtern. Kommt er dort nicht weiter, kann er sich an den Verein BVG Auskünfte wenden (www.BVGauskuenfte.ch) oder an das zuständige Gericht.

155
Q

Herr Erdin will zum Durchsetzen seiner Leistungsansprüche gegenüber der VE den Rechtsweg beschreiten. Beschreiben Sie diesen Rechtsweg.

A
  1. Klage an das dazu vom Kanton bezeichnete Gericht, in der Regel ist es das (Sozial-) Versicherungsgericht Beschwerde gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts ans Bundesgericht
  2. Sozialrechtliche Abteilung in Luzern.
156
Q

Welche Fristen hat Herr Erdin zum Beschreiten des Rechtswegs vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzuhalten?

A

Im Gegensatz zum ATSG gibt es erstinstanzlich keine eigentlichen Rechtsmittel, sondern nur Verjährungsfristen zu beachten:

5 Jahre für periodische Leistungen (Renten; ausser Invalidenrenten) und für Beiträge;

10 Jahre für einmalige Leistungen (Kapital).

157
Q

Welche Fristen hat Herr Erdin zum Beschreiten des Rechtswegs vor dem Bundesgericht einzuhalten?

A

Hier gilt das Beschwerdeverfahren mit 30-tägiger Beschwerdefrist.

158
Q

Mit Eintritt des Versicherungsfalls wird die Rente gemäss gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festgesetzt. Kann diese nach geltendem Recht später verändert werden? Die Antwort ist zu erläutern.

A

Dieser Betrag darf nie mehr unterschritten werden, es sei denn (bei Invalidenrenten), der IV-Grad reduziere sich in rentenbegründendem Umfang. Eine allfällige Rentenerhöhung ist auch möglich.

159
Q

Wer die Frage beantworten muss, ob eine VE sicher ist, kommt nicht darum herum, einige technische Begriffe zu nennen. Nennen Sie drei solcher Begriffe.

A

Mögliche Lösungen sind:

  • Altersguthaben
  • Rentendeckungskapital
  • Mindestzinssatz
  • technischer Zins
  • Umwandlungssatz
  • Deckungsgrad/Unterdeckung
160
Q

Mindestzinssatz und technischer Zins sind nicht dasselbe. Wofür stehen diese Zinsen?

A

Der vom Bundesrat jährlich festgelegte Mindestzins betrifft die Verzinsung der angesparten Altersguthaben der Aktivversicherten. Der technische Zins liegt der Vorsorgeplanung der VE zu Grunde und ist massgebend für die Verzinsung des Deckungskapitals der Rentner/innen.

161
Q

Wer bestimmt die Höhe des technischen Zinssatzes?

A

Der Stiftungsrat

162
Q

Was geschieht, wenn die erforderliche Rendite auf den Kapitalanlagen nicht erzielt wird?

A

Wo dies nicht möglich ist, tragen die aktiv Versicherten zur Finanzierung der laufenden Renten bei.

163
Q

Welche Auswirkungen hat eine Senkung des Umwandlungssatzes für die aktiv Versicherten?

A

Für aktiv Versicherte bedeutet die Senkung eine Leistungsreduktion (falls keine flankierenden Massnahmen getroffen werden); dafür nimmt das Risiko ab, zukünftige Altersrenten mitfinanzieren zu müssen

164
Q

Welche Auswirkungen hat eine Senkung des Umwandlungssatzes für bestehende Rentner/innen?

A

Für bestehende Rentner/innen ergeben sich keine Änderungen. Die Höhe der laufenden Renten bleibt unangetastet. Dies gilt grundsätzlich selbst bei VE in Unterdeckung.

165
Q

Welche Auswirkungen hat eine Senkung des Umwandlungssatzes für die Arbeitgeber?

A

Arbeitgeber profitieren einerseits von einem langfristig stabil finanzierten Vorsorgewerk, andererseits kann das reduzierte Leistungsniveau die Attraktivität des Arbeitgebers beeinträchtigen.

166
Q

Im Zusammenhang mit der Bonität einer VE wird vom Deckungsgrad gesprochen. Was ist darunter zu verstehen?

A

Der Deckungsgrad dient als Messlatte: Er zeigt das Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital inklusive technische Rückstellungen auf.

167
Q

Wie kommt ein Deckungsgrad von 100% zu Stande?

A

Am Bilanzstichtag werden die Summe der Austrittsleistungen (Altersgutschriften und Einkäufe mit Zinsen) sämtlicher Aktivversicherten und das Deckungskapital aller Rentenbeziehenden (=Passiven) dem vorhandenen Vermögen (=Aktiven) gegenübergestellt. Sind Aktiven und Passiven gleich hoch, beträgt der Deckungsgrad 100%.

168
Q

Wann wird von erheblicher Unterdeckung gesprochen?

A

Wenn der Deckungsgrad unter 90% sinkt, wird von erheblicher Unterdeckung gesprochen.

169
Q

Unter welchen Voraussetzungen ist eine zeitlich beschränkte Unterdeckung – und damit die Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit – zulässig?

A

Eine zeitlich beschränkte Unterdeckung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Leistungen im Rahmen des Gesetzes mit Fälligkeit erbracht werden können, und die VE Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben.

170
Q

Was ist unter «Arbeitgeberbeitragsreserve» zu verstehen?

A

Hier handelt es sich um eine Vorauszahlung der künftig durch den Arbeitgeber für sein Personal geschuldeten Beiträge.

171
Q

Weshalb kann es für einen Arbeitgeber interessant sein, «Arbeitgeberbeitragsreserven» zu bilden?

A

Sie sind grundsätzlich steuerlich absetzbar – dies begrenzt i.d.R. auf den fünffachen Betrag des jährlichen Arbeitgeberbeitrags. Hier gibt es kantonale Unterschiede. So hat der Arbeitgeber eine Rückstellung für die Finanzierung seiner Beiträge in ertragsschwächeren Zeiten.

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