Unabhängigkeit Flashcards

HWP OR S. 68ff / HWP ER S. 122ff / RzU

1
Q

Bei Unabhängigkeit wird zwischen zwei Arten unterschieden, welche zwei sind es und wie definieren sie sich?

A
  • äussere Unabhängigkeit («independence in appearance»; Unabhängigkeit dem Anschein nach)
  • innere Unabhängigkeit («independence of mind»; tatsächliche Unabhängigkeit)

äussere Unabhängigkeit (sie ist für Dritte erkennbar) kann mittels gesetzlicher bzw. beruflicher Vorgaben konkretisiert werden.

Bei der inneren Unabhängigkeit hingegen ist die persönliche Einstellung des Abschlussprüfers bzw. dessen Objektivität angesprochen. Die Objektivität beinhaltet neben der erforderlichen Fachkompetenz eine Kombination aus Unparteilichkeit, Integrität und dem Fehlen von Interessenkonflikten. Sie kann letztlich nicht reguliert oder von dritter Seite determiniert werden.

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2
Q

Von was hängt die tatsächliche Unabhängigkeit ab?

A

Die tatsächliche Unabhängigkeit hängt vor allem vom ethischen Verständnis und vom Charakter der einzelnen Person ab.

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3
Q

Wo im OR ist die Unabhängigkeit verankert?

  • ordentliche Revision
  • eingeschränkte Revision
A

ordentliche Art. 728 OR
eingeschränkt Art. 729 Abs. 1 OR

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4
Q

Für die ordentliche Revision werden in Art. 728 Abs. 2 OR sieben konkrete, mit der Unabhängigkeit insbesondere nicht vereinbare Sachverhalte aufgezählt. Welche sind das?

A
  • die Mitgliedschaft im VR, eine andere Entscheidfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
  • eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am AK oder eine wesentliche Forderung oder Schuld ggü. der Gesellschaft.
  • eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des VR, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;
  • das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten beurteilen zu müssen (z. B. Design von Rechnungswesensystemen, Projektleitung bei der Ausgestaltung des Konzern-Rechnungslegungshandbuchs, Berechnung von Rückstellungen);
  • die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt.
  • der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfungsergebnis begründet (z. B. ein Revisionshonorar in Abhängigkeit vom Umsatz oder Ergebnis des geprüften Unternehmens);
  • die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.

Nicht abschliessend!

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5
Q

Ordentliche Revision; im Laufe des Prüfungsprozesses finden ausführliche Gespräche zwischen Kunde und Revisionsstelle (RS) statt. Das Management erfragt und erhält Hinweise und Anregungen von der RS bezüglich Bilanzierungsgrundsätzen, Offenlegungspflcihten sowie Angemessenheit von Kontrollen und Methoden.

Ist dies mit der Unabhängigkeit vereinbar? Oder sind solche Gespräche zu vermeiden/abzulehnen?

A

Fachliche Hilfe dieser Art und die Beratung bei der Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze und von Rechnungslegungsstandards sind geeignete Massnahmen zur Förderung der ordnungsgemässen Darstellung der Jahresrechnung im Rahmen der Abschlusserstellung. In diesen Unterstützungsleistungen ist unter normalen Umständen keine Gefährdung der Unabhängigkeit zu erkennen.

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6
Q

Ordentliche Revision; Kunde übergibt Saldobilanz, diese bildet die Grundlage für die Prüfung. Em Ende der Prüfung bespricht die RS mit dem Kunden die notwendigen Änderungen und erstellt anschliessend die Jahresrechnung (JR) als Beilage zum Revisionsstellenbericht (RSB).
Ist dies in irgendeiner Sicht problematisch?

A

Wenn der Kunde mit den besprochenen Berichtigungen einverstanden ist und diese effektiv in seine Buchhaltung übernimmt (in alter oder neuer Rechnung) sowie die JR unterschreibt und damit explizit die Verantwortung dafür übernimmt, ist in diesem Vorgehen keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit zu erblicken.

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7
Q

Eine mögliche Quelle für Unabhängigkeitskonflikte, welche nicht im OR geregelt ist, sind Übertritte von Mitarbeitern des Revisionsunternehmens zum Prüfkunden und umgekehrt.
Was ist zu beachten?

A

staatlich beaufsichtigte Unternehmen haben spezielle Vorschriften –> Art. 11 RAG

  • Person mit Entscheidungsfunktion oder leitender Stellung im der Rechnungslegung –> zu Prüfgesellschaft mit Position in leitender Stellung, dann während 2 Jahren ab Übertritt keine DL für die Gesellschaft ERBRINGEN.
  • Person die in der Rechnungslegung mitgewirkt haben –> zu Prüfgesellschaft, dann während 2 Jahren ab Übertritt keine DL für die Gesellschaft LEITEN.

Mit gleichen Massnahmen kann für Andere Unternehmen entgegengewirkt werden. Auch ist zu berücksichtigen dass es Unabhängigkeitsgefährungen auftreten können, wenn ein Leitender Mitarbeiter der Revisionsgesellschaft zum Unternehmen wechselt. ODER wenn eine Person des Prüfteams beabsichtigt zum Prüfkunden zu wechseln.

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8
Q

Ordentliche Revision; was ist untersagt und wo bestehen Spielräume?

A

Aktive Mitwirkung, z.B. das Führen der Salärbuchhaltung oder sonstige Nebenbücher, ist UNTERSAGT.
Bei Beratungsdienstleistungen und der Vereinbarkeit mit der Unabhängigkeit, hier bestehen Spielräume.

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9
Q

Ordentliche Revision; Wann können ggf. Beratungsdienstleistungen erbracht werden, und welche Schutzvorkehrungen sind zu beachten.?

A

Schwierigkeiten ergeben sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beratungsdienstleistungen mit der Prüftätigkeit. Hier bestehen Spielräume und es können Aufträge für den Kunden – immer unter Vorbehalt angemessener Schutzvorkehrungen wie etwa der angemessenen organisatorischen und personellen Trennung zwischen Zusatzdienstleistung und Prüftätigkeit – erbracht werden.

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10
Q

Ordentliche Revision; Beispiel - Revisionsunternehmen führt Bewertungen für den Prüfungskunden durchgeführt, diese Informationen tangieren die Bilanzpositionen und/oder Anhangsangaben.
Zulässig oder nicht?

A

Es besteht das Risiko einer unzulässigen Überprüfung eigener Arbeiten und der Auftrag wäre mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar.

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11
Q

Ordentliche Revision; Beispiel - Revisionsunternehmen führt Bewertungen für den Prüfungskunden durchgeführt, diese Informationen tangieren die Bilanzpositionen und/oder Anhangsangaben nicht. Es gibt also keinen direkten Niederschlag im Abschluss.
Zulässig oder nicht?

A

Es handelt sich um einen Bewertungsauftrag, der keinen direkten Niederschlag im Abschluss findet. Der Auftrag kann, unter Vorbehalt angemessener Schutzmassnahmen, möglicherweise mit der Unabhängigkeit vereinbar sein.

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12
Q

Ordentliche Revision; Sind die folgenden Dienstleistungen eines Revisionsunternehmens mit der Unabhängigkeit vereinbar?

  1. Abgabe einer Fairness Opinion für den Prüfkunden
  2. Mitwirkung bei Kapitaltransaktionen
  3. Mitwirkung bei Due-Diligence Aufträgen
A

Ähnliche Fragestellungen wie bei der Vornahme von
Bewertungen ergeben sich auch bei Dienstleistungen im Bereich der Corporate Finance.

  1. Abgabe einer Fairness Opinion NICHT mit der Unabhängigkeit vereinbar
    (gemäss RzU gibt es eine Ausnahme, wenn es sich bei der Fairness Optionen um eine Dienstleistung handelt, deren Resultat den Jahresabschluss des Prüfkunden nicht beeinflusst (Art. 33 Abs. 1 RzU))
  2. Mitwirkung bei Kapitaltransaktionen mit Anteilen des Prüfkunden NICHT mit der Unabhängigkeit vereinbar sind. (Art. 33 Abs. 1 RzU)
  3. Dahingehend führt die Mitwirkung bei Due-Diligence-Aufträgen zu keinen Konflikten mit der Unabhängigkeit, solange mit der Tätigkeit keine Bewertung des Zielunternehmens einhergeht, deren Ergebnis in den Abschluss einfliesst. (Art. 33 Abs. 4 RzU)
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13
Q

Ordentliche Revision; Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung sowie im Bereich des Steuer-, Abgabe und
Sozialversicherungsrechts.

Sind diese mit der Unabhängigkeit vereinbar?

A

grundsätzlich mit der Unabhängigkeit vereinbar. Hierfür müssen allerdings angemessene Schutzmassnahmen getroffen werden (unterschiedliche Teams, verschiedene leitende Personen).

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14
Q

Ordentliche Revision; Unterstützung bei Fusionen und Übernahmen.

Sind diese mit der Unabhängigkeit vereinbar?

A

Beratungen im Gesellschafts-, Arbeits- und sonstigem Zivilrecht sowie auch die Unterstützung bei Fusionen und Übernahmen sind zulässig, solange dadurch nicht die Gefahr entsteht, eigene Arbeiten im Abschluss zu überprüfen.

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15
Q

Ordentliche Revision; Interessenvertretungen

Sind diese mit der Unabhängigkeit vereinbar?

A

Interessenvertretungen sind nicht grundsätzlich mit der Unabhängigkeit als Revisionsstelle unvereinbar, hingegen ist in diesem Fall besondere Sorgfalt sowohl bei der Annahme solcher Aufträge als auch bei deren Abwicklung geboten.
Insbesondere bei der Unterstützung eines Prüfkunden bei Rechtsstreitigkeiten ist Vorsicht geboten, da hier ein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Überprüfung eigener Arbeiten vorliegt (z.B. Beurteilung des Rückstellungsbedarfs). Können keine genügenden Schutzmassnahmen getroffen werden, oder ist das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten trotz der Vornahme von Schutzmassnahmen hoch, so sollte von der Annahme eines solchen Auftrags Abstand genommen werden. Auf keinen Fall mit der Unabhängigkeit vereinbar ist die Interessenvertretung von Banken, Effektenhändlern, beaufsichtigten Gesellschaften der kollektiven Kapitalanlage mit eigener Rechtspersönlichkeit, Fondsleitungen, Fondsvertreibern und Depotbanken gegenüber der Aufsichtsbehörde (vgl. RzU).

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16
Q

Ordentliche Revision;

1) Erstellung von Steuererklärungen,
2) Deklarationen im Zusammenhang mit Sozialversicherungen,
3) Beratung bei Veranlagungen
4) Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden
5) Steuerplanungen

Sind diese Aufträge mit der Unabhängigkeit vereinbar?

A

Alle Aufträge sind mit der Unabhängigkeit unter Vorbehalt geeigneter Schutzmassnahmen vereinbar.

Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn aus der Steuerberatung Bewertungen von Sachverhalten vorgenommen werden, welche Einfluss auf den Abschluss haben können. Hier besteht die Gefahr der Überprüfung eigener Arbeiten.

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17
Q

Ordentliche Revision; komplettes Outsourcing von Steuer-, Abgaben- und Sozialversicherungsangelegenheiten

Ist dieser Auftrag mit der Unabhängigkeit vereinbar?

A

Nicht mit der Unabhängigkeit vereinbar ist ein komplettes Outsourcing
von Steuer-, Abgaben- und Sozialversicherungsangelegenheiten an das Revisionsunternehmen.

18
Q

Ordentliche Revision; Entwicklung oder die Implementierung von Buchführungssystemen (Finanzinformationssystemen) zur Gewinnung von Informationen, die Bestandteil des Abschlusses des Prüfungskunden sind.

Ist dieser Auftrag mit der Unabhängigkeit vereinbar?

A

Dieser Auftrag kann eine Überprüfung der eigenen Arbeiten zur Folge haben und können daher die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gefährden.

Als «Buchführungssysteme» gelten Lohn-, Anlagen-, Lager-, Debitoren-, Kreditoren- und Finanzbuchhaltung (sog. wertorientierte Abrechnungssysteme) sowie die ihnen vorgelagerten Systeme (bspw. Auftrags- und Projekt-Abwicklung).

19
Q

Ordentliche Revision; Aufbau und die Spezifikation von Buchführungssystemen (Finanzinformationssystemen) zur Gewinnung von Informationen.

Ist dieser Auftrag mit der Unabhängigkeit vereinbar?

A

Mit der Unabhängigkeit unvereinbar sind dabei vor allem Dienstleistungen, welche den Aufbau und die Spezifikation solcher Systeme betreffen.

20
Q

Ordentliche Revision; Erteilen von Schulungen, die Erstellung von Pflichtenheften für die Evaluation von Standard-Software, die Bereitstellung einer Hotline/ Support sowie die reine Lieferung und Installation von Software

Ist dieser Auftrag mit der Unabhängigkeit vereinbar?

A

Diese Dienstleistungen sind mit der Unabhängigkeit vereinbar.

21
Q

Ordentliche Revision - Unabhängigkeitsbestimmungen betroffener Personenkreis

Für wen gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit?

A

Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten nicht nur für alle an der Revision beteiligten Personen, sondern bei Personengesellschaften und juristischen Personen auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen, die Entscheide in Bezug auf die jeweilige Revision treffen können (Art. 728 Abs. 3 OR; sog. chain of command).

Sämtliche Arbeitnehmer der Revisionsstelle, d.h. auch solche, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des VR sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben (Art. 728 Abs. 4 OR).

22
Q

Ordentliche Revision - Unabhängigkeitsbestimmungen betroffener Personenkreis

Wann ist die Unabhängigkeit nicht gegeben?

A

wenn Personen die Unabhängigkeitsvoraussetzungen
nicht erfüllen, die der Revisionsstelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahestehen (Art. 728 Abs. 5 OR).

23
Q

Ordentliche Revision - Unabhängigkeitsbestimmungen betroffener Personenkreis

Was sind nahestehende Personen im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit?

A

Zu den nahestehenden Personen werden insbesondere unmittelbare Familienangehörige und nahe Verwandte gerechnet. Zu den unmittelbaren Familienangehörigen zählen Ehegatten, Lebensabschnittspartner und Personen, die finanziell abhängig sind (z. B. Kinder).

24
Q

Eingeschränkte Revision; wo finden sich Sachverhalte welche mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar sind?

(nicht im OR geregelt)

A

SER Anhang B
HWP ER, S. 124

25
Q

Eingeschränkte Revision; was ist nicht vereinbar mit der Unabhängigkeit?

A
  • Das Revisionsunternehmen und seine Mitarbeitenden dürfen während der Dauer des Prüfungsauftrags keine Führungs- und Entscheidfunktionen bei einem Prüfungskunden übernehmen; dies gilt sowohl für eine Mitgliedschaft im VR als auch für die Übernahme von Managementfunktionen (operative und / oder strategische Entscheidfunktionen).
  • Direkte oder wesentliche indirekte finanzielle Beteiligungen an einem Prüfungskunde sind unzulässig;
  • Mit dem Prüfungsauftrag nicht vereinbar ist der Kauf von Gütern und Dienstleistungen des Prüfungskunden zu nicht marktkonformen Bedingungen.
  • Unzulässig sind gemeinsame wesentliche kommerzielle und / oder gemeinsame wesentliche finanzielle Interessen, die über die Erbringung von üblichen Dienstleistungen hinausgehen.
  • Eine enge Beziehung des leitenden Revisors zu einem Mitglied des VR, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär ist insbesondere mit der Revisionstätigkeit unvereinbar.
  • Bei einer längerfristigen Tätigkeit für einen Prüfungskunden achtet das Revisionsunternehmen darauf, dass die Vertrautheit zwischen den an der Prüfungsdurchführung beteiligten Personen und dem Prüfungskunden nicht so eng wird, dass die Unabhängigkeit dem Anschein nach gefährdet oder beeinträchtigt ist. Es besteht hingegen keine Rotationspflicht des leitenden Revisors.
  • Keine Aufträge die zur wirtschaftliche Abhängigkeit führen
  • Keine Geschenke annehmen, die den üblichen Rahmen einer Aufmerksamkeit übersteigen
26
Q

Gibt es sowohl bei der eingeschränkten als auch bei der ordentlichen Revision eine Rotationspflicht?

A

Es besteht hingegen KEINE Rotationspflicht des leitenden Revisors bei einer eingeschränkten Revision.

27
Q

Eingeschränkte Revision; ist das Mitwirken bei Buchführung zulässig?

A

Bei der eingeschränkten Revision sind unter bestimmten Voraussetzungen die Mitwirkung bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen, die die Unabhängigkeit gefährden könnten, zulässig.

28
Q

Eingeschränkte Revision; Mitwirken bei Buchführung zulässig, wie ist dies gemeint?

A

Bei der Mitwirkung bei der Buchführung und dem Erbringen anderer Dienstleistungen, ist es nicht erforderlich, dass das Revisionsunternehmen als Ganzes unabhängig ist, denn dieses darf neben
der Revision Tätigkeiten erbringen, die einem Selbstprüfungsrisiko ausgesetzt sind.
Die Anforderungen an die Unabhängigkeit bzw. die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen
zielen auf die einzelnen handelnden Akteure ab. So darf der an der eingeschränkten Revision beteiligte Abschlussprüfer nicht gleichzeitig Dienstleistungen gegenüber diesem Revisionskunden erbringen, die das Risiko einer Selbstprüfung bergen. Das als Revisionsstelle tätige Revisionsunternehmen darf dies indessen schon, sofern die vorgenannte personelle und organisatorische Trennung gegeben ist.

29
Q

Eingeschränkte Revision - Mitwirken bei Buchführung zulässig.
Was ist in Bezug auf die Jahresrechnung zwingend im Bezug auf die Verantwortung sicherzustellen?

A

Die Verantwortung für die Jahresrechnung muss in jedem Fall beim Kunden verbleiben.

30
Q

Eingeschränkte Revision - Mitwirken bei Buchführung zulässig.
Welche Massnahmen müssen ergriffen werden, dass eine Mitwirkung zulässig ist?

A

Das Selbstprüfungsverbot ist in diesen Fällen auf eine interne Ebene des Revisionsunternehmens verlagert.
Entsprechend stellt die RS in allen
Fällen der Mitwirkung bei der Buchführung durch geeignete organisatorische und personelle
Massnahmen eine verlässliche Prüfung sicher.
Dies bedeutet auf jeden Fall, dass nicht dieselbe Person bei der Buchführung mitwirken darf, die anschliessend die darauf basierende JR eingeschränkt prüft. Die prüfende Person darf auch nicht an die Weisungen einer Person gebunden sein, welche Einfluss auf die buchführende Person ausübt oder gar selbst an der Buchführung mitwirkt.

31
Q

Eingeschränkte Revision - Mitwirken bei Buchführung zulässig.

Muss der Fakt offengelegt werden?

A

Schliesslich muss die Revisionsstelle in allen Fällen der Mitwirkung bei der Buchführung diesen Sachverhalt im Revisionsbericht offenlegen (vgl. Art. 729b Abs. 1 Ziff. 3 OR), damit die Empfänger des Revisionsberichts über den Sachverhalt informiert sind.

32
Q

Ein leitender Revisor hat die Abschlüsse eines Kunden über drei Jahre hinweg eingeschränkt geprüft. Nun überschreitet die Gesellschaft erstmals die Schwellenwerte (20/40/250).

Zu welchem Zeitpunkt ist der leitende Revisor von der Rotation betroffen?

A

Ist ein leitender Revisor bereits während dreier Jahre bei einem geprüften Unternehmen im Einsatz, das der eingeschränkten Revision unterliegt, und muss dieses Unternehmen neu ordentlich geprüft werden, so darf der leitende Revisor die Revision weitere sieben Jahre ausführen. Dies unter dem Vorbehalt, dass nicht anderweitig der Anschein entsteht, die Objektivität und Unabhängigkeit könnten gefährdet oder beeinträchtigt sein.

33
Q

Aspekt der Unabhängigkeit und Rotationspflicht

Was geschieht bei einem vorübergehenden Unterbruch der ordentlichen Revision von ein bis zwei Jahren?

A

Zur Beurteilung, ob ein leitender Revisor das Mandat während längstens sieben Jahren ausgeführt hat, werden im Minimum alle Jahre addiert, in denen das Unternehmen der ordentlichen Revisionspflicht unterlag. Jene Jahre, in denen das Unternehmen der eingeschränkten Revisionspflicht unterlag, sind nach diesem Ansatz regelmässig nicht dazuzuzählen. Zu bedenken ist hingegen, dass in Fällen, in welchen der leitende Revisor das Mandat über einen längeren Zeitraum ausführt, der Anschein entstehen könnte, die Objektivität und Unabhängigkeit seien gefährdet
oder beeinträchtigt. In einem solchen Fall sollte der leitende Revisor das Mandat nicht mehr länger ausführen.

34
Q

Sie werden gebeten, von Zeit zu Zeit an den VR-Sitzungen der Matterhorn Group AG teilzunehmen. Dabei wird gewünscht, dass Sie als Prüfungsleiter das Protokoll der Sitzung führen und unterzeichnen. Zudem sollen Sie sich als leitender Revisor auf Anfrage hin auch zu Fachfragen äussern

[ordnetliche Revision]

PJ 2016

A
  • Ja
  • Teilnahme VR-Sitzung: Möglich, da Revisor weder Stimm- noch Entscheidungsrechte hat und sich nicht aktiv involviert. Von regelmässiger Teilnahme an VR-Sitzungen und aktiver Mitwirkung an den Verhandlungen sollte dennoch abgesehen werden.
  • Nicht zulässig sind Mitgliedschaft im VR oder Ausübung von Managementfunktionen.
  • Protokollführung: Ebenfalls zulässig. Mitunterzeichnung ist mit Funktion als Protokollführer verbunden und unkritisch.
  • Fachwissen: Einbringen von Fachwissen ≠ Einbindung in das Treffen von Entscheidungen
35
Q

Hans Freudentag bittet Sie, eine Liegenschaft der Immobilien AG zu bewerten. Dazu legt er Ihnen den Mieterspiegel sowie die Mittelfristplanzahlen für die nächsten 5 Jahre vor. Weitere Informationen werden von der Immobilien AG nicht zur Verfügung gestellt. Aus finanzplanerischer Sicht muss diese Liegenschaft noch vor dem Jahresende 2015 verkauft werden. Die Bewertung soll als Basis für Verkaufsverhandlungen für diese Liegenschaft dienen.

[ordnetliche Revision]

PJ 2016

A
  • Ja. Liegenschaftsbewertung möglich, da die Bewertung als Basis für Verkaufsverhandlungen für diese Liegenschaft dienen soll.
  • Effektiv erzielter Verkaufspreis weicht i.d.R. von den Berechnungen des Abschlussprüfers ab und damit ist der sich daraus ergebende Erfolg in der Jahresrechnung des Kunden keiner Selbstprüfung ausgesetzt.
  • Annahme, dass beim Verkauf die Bewertung in Zukunft nicht mehr durch das Prüfungsteam revidiert wird, so dass diese Bewertung keinen direkten Niederschlag im Jahresabschluss der Immobilien AG findet.
  • Indirektes Risiko der Überprüfung der eigenen Arbeiten durch Anwendung von Schutzvorkehrungen gemäss Art. 32, Abs. 2 RzU auf ein akzeptables Mass reduzieren.
36
Q

Hans Freudentag möchte, dass sich die REVI in Zukunft um sämtliche Steuerangelegenheiten für alle Gesellschaften der Matterhorn Group AG kümmert. Dazu gehören das Ausfüllen der Steuererklärung sowie das Prüfen der eingetroffenen Steuerveranlagungen auf deren Richtigkeit sowie die Unterstützung der Matterhorn-Gesellschaften bei möglichen Einsprachen und Rekursen.

[ordentliche Revision]

PJ 2016

A
  • Ja
  • Steuererklärung und Prüfung Steuerveranlagung: rein verfahrensrechtliche Betreuung, zurückgreifen auf Zahlen des geprüften Abschlusses (Art. 35, Abs. 3 RzU)
  • Einsprachen und Rekurse: Interessenvertretung im Rahmen von Rechts-mittelverfahren zu steuerrechtlichen Streitigkeiten ist zulässig (Art. 35 Abs. 1,3,5 RzU), weil die veranlagende Behörde definitiv entscheidet.
  • Jedoch besondere Sorgfalt sowohl bei der Annahme von Interessensvertretungen im Rahmen von Rechtsmittelverfahren als auch bei der Abwicklung geboten („Independence in Appearance“ und Interessen-konflikte/Selbstinteresse).
37
Q

Sie werden gebeten, basierend auf den Saldobilanzen die statutarischen Jahresrechnungen für alle Schweizer Gesellschaften nach einem einheitlichen Format zu erstellen. Dabei ist auch ein sinnvoller, für die Unternehmensgruppe idealer Gewinnverwendungsantrag vorzubereiten, welcher aus steuerlicher Sicht optimiert ist.

A
  • Erstellung Jahresrechnung basierend auf gut gegliederten Saldobilanz möglich, sofern keine Entscheidungen gemäss Art. 23 RzU durch den Prüfer getroffen werden. Lediglich gewohnheitsmässige Aufbereitung von Zahlen basierend auf Saldobilanz.
  • Auftrag sollte gemäss PS 930 erfolgen. Zudem ist Erstellung des Anhangs möglich, sofern die Grundlagen für die Angaben des Anhangs von der Gesellschaft aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden (Ziff. 13,14 PS 930).
  • Erstellung Dividendenertrag: Nur Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und keine Entscheidungen und Anordnungen gemäss Art. 23 RzU treffen. Aufzeigen von Konsequenzen einer Dividendenausschüttung unproblematisch, solange Entscheid beim geprüften Unternehmen liegt.
38
Q

Die Schimbrig Produktions GmbH (Deutschland) hatte in der Vergangenheit jeweils zwei Mitarbeitende von der Wirtschaftsprüfungs GmbH zur Unterstützung bei der Inventur (Zählen der Artikel) beigezogen. Im Jahr 2018 hat Ihre deutsche Netzwerkgesellschaft mit der Wirtschaftsprüfungs GmbH fusioniert.
Kann Ihre Netzwerkgesellschaft diese Dienstleistungen weiterhin erbringen?
Argumentieren Sie unter der Annahme, dass es sich bei der deutschen Produktions GmbH um einen wesentlichen Teilbereich handelt.

[PJ 2019 - Aufgabe 2.2.1]

A
  • Es besteht die Gefahr der Selbstprüfung (auch wenn die Verbuchung durch das Unternehmen erfolgt)
  • Insbesondere die Unabhängigkeit ist dem Anschein nach beeinträchtigt
  • Schlussfolgerung: Diese Dienstleistung kann daher nicht mehr erbracht werden
39
Q

Die Schimbrig Pharma AG (kotiert an der SIX) ist zum Beteiligungsabzug berechtigt. Der CFO bittet um die Unterstützung der Audit AG bei der Berechnung desselben.

Ist diese zusätzliche Dienstleistung mit Ihrer Unabhängigkeit vereinbar?

Begründen Sie Ihre Antwort mit den anwendbaren Richtlinien.

[PJ 2019 - Aufgabe 2.2.2]

A
  • Anwendbare Vorschrift: Richtlinie zur Unabhängigkeit (RzU), VIII.D Art. 35
    • Dienstleistungen im Bereich des Steuerrechts sind grundsätzlich mit der Unabhängigkeit vereinbar (Abs. 1)
    • Berechnungen … für Public Interest Entities (PIE) sind indessen unzulässig, sofern diese für den zu prüfenden Abschluss wesentlich sind (Abs. 2)
  • Weil die Schimbrig Gruppe kotiert ist, hängt es davon ab, ob die Berechnung des Beteiligungsabzug für die Schimbrig Pharma AG wesentlich ist oder nicht: falls diese wesentlich ist, ist sie nicht zulässig, ansonsten schon
40
Q

Im Vorfeld einer weiteren geplanten Akquisition hat die Konzernleitung die Audit AG um ihre Unterstützung bei der Analyse der Auswirkungen der potentiellen Akquisition auf die Buchhaltung des Unternehmens angefragt.

Kann die Audit AG diese Dienstleistung für die Schimbrig Pharma AG erbringen?

Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Begründen Sie Ihre Antwort mit den anwendbaren Richtlinien.

[PJ 2019 - Aufgabe 2.2.3]

A
  • Anwendbare Vorschrift: RzU, VIII.D Art. 33, Abs. 2 und 3
  • Auch andere Corporate Finance Dienstleistungen können die Unabhängigkeit gefährden, wobei aber Schutzvorkehrungen das Risiko der Überprüfung der eigenen Arbeit auf ein akzeptables Mass reduzieren können
  • Solche Schutzvorkehrungen umfassen z.B.: Verbot beim Prüfungskunden Führungsentscheide zu treffen, Einsatz von Fachpersonen
  • Falls die Schutzvorkehrungen das Risiko auf ein akzeptables Mass reduzieren können, wäre die DL zulässig.