Unabhängigkeit Flashcards
HWP OR S. 68ff / HWP ER S. 122ff / RzU
Bei Unabhängigkeit wird zwischen zwei Arten unterschieden, welche zwei sind es und wie definieren sie sich?
- äussere Unabhängigkeit («independence in appearance»; Unabhängigkeit dem Anschein nach)
- innere Unabhängigkeit («independence of mind»; tatsächliche Unabhängigkeit)
äussere Unabhängigkeit (sie ist für Dritte erkennbar) kann mittels gesetzlicher bzw. beruflicher Vorgaben konkretisiert werden.
Bei der inneren Unabhängigkeit hingegen ist die persönliche Einstellung des Abschlussprüfers bzw. dessen Objektivität angesprochen. Die Objektivität beinhaltet neben der erforderlichen Fachkompetenz eine Kombination aus Unparteilichkeit, Integrität und dem Fehlen von Interessenkonflikten. Sie kann letztlich nicht reguliert oder von dritter Seite determiniert werden.
Von was hängt die tatsächliche Unabhängigkeit ab?
Die tatsächliche Unabhängigkeit hängt vor allem vom ethischen Verständnis und vom Charakter der einzelnen Person ab.
Wo im OR ist die Unabhängigkeit verankert?
- ordentliche Revision
- eingeschränkte Revision
ordentliche Art. 728 OR
eingeschränkt Art. 729 Abs. 1 OR
Für die ordentliche Revision werden in Art. 728 Abs. 2 OR sieben konkrete, mit der Unabhängigkeit insbesondere nicht vereinbare Sachverhalte aufgezählt. Welche sind das?
- die Mitgliedschaft im VR, eine andere Entscheidfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
- eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am AK oder eine wesentliche Forderung oder Schuld ggü. der Gesellschaft.
- eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des VR, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;
- das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten beurteilen zu müssen (z. B. Design von Rechnungswesensystemen, Projektleitung bei der Ausgestaltung des Konzern-Rechnungslegungshandbuchs, Berechnung von Rückstellungen);
- die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt.
- der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfungsergebnis begründet (z. B. ein Revisionshonorar in Abhängigkeit vom Umsatz oder Ergebnis des geprüften Unternehmens);
- die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.
Nicht abschliessend!
Ordentliche Revision; im Laufe des Prüfungsprozesses finden ausführliche Gespräche zwischen Kunde und Revisionsstelle (RS) statt. Das Management erfragt und erhält Hinweise und Anregungen von der RS bezüglich Bilanzierungsgrundsätzen, Offenlegungspflcihten sowie Angemessenheit von Kontrollen und Methoden.
Ist dies mit der Unabhängigkeit vereinbar? Oder sind solche Gespräche zu vermeiden/abzulehnen?
Fachliche Hilfe dieser Art und die Beratung bei der Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze und von Rechnungslegungsstandards sind geeignete Massnahmen zur Förderung der ordnungsgemässen Darstellung der Jahresrechnung im Rahmen der Abschlusserstellung. In diesen Unterstützungsleistungen ist unter normalen Umständen keine Gefährdung der Unabhängigkeit zu erkennen.
Ordentliche Revision; Kunde übergibt Saldobilanz, diese bildet die Grundlage für die Prüfung. Em Ende der Prüfung bespricht die RS mit dem Kunden die notwendigen Änderungen und erstellt anschliessend die Jahresrechnung (JR) als Beilage zum Revisionsstellenbericht (RSB).
Ist dies in irgendeiner Sicht problematisch?
Wenn der Kunde mit den besprochenen Berichtigungen einverstanden ist und diese effektiv in seine Buchhaltung übernimmt (in alter oder neuer Rechnung) sowie die JR unterschreibt und damit explizit die Verantwortung dafür übernimmt, ist in diesem Vorgehen keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit zu erblicken.
Eine mögliche Quelle für Unabhängigkeitskonflikte, welche nicht im OR geregelt ist, sind Übertritte von Mitarbeitern des Revisionsunternehmens zum Prüfkunden und umgekehrt.
Was ist zu beachten?
staatlich beaufsichtigte Unternehmen haben spezielle Vorschriften –> Art. 11 RAG
- Person mit Entscheidungsfunktion oder leitender Stellung im der Rechnungslegung –> zu Prüfgesellschaft mit Position in leitender Stellung, dann während 2 Jahren ab Übertritt keine DL für die Gesellschaft ERBRINGEN.
- Person die in der Rechnungslegung mitgewirkt haben –> zu Prüfgesellschaft, dann während 2 Jahren ab Übertritt keine DL für die Gesellschaft LEITEN.
Mit gleichen Massnahmen kann für Andere Unternehmen entgegengewirkt werden. Auch ist zu berücksichtigen dass es Unabhängigkeitsgefährungen auftreten können, wenn ein Leitender Mitarbeiter der Revisionsgesellschaft zum Unternehmen wechselt. ODER wenn eine Person des Prüfteams beabsichtigt zum Prüfkunden zu wechseln.
Ordentliche Revision; was ist untersagt und wo bestehen Spielräume?
Aktive Mitwirkung, z.B. das Führen der Salärbuchhaltung oder sonstige Nebenbücher, ist UNTERSAGT.
Bei Beratungsdienstleistungen und der Vereinbarkeit mit der Unabhängigkeit, hier bestehen Spielräume.
Ordentliche Revision; Wann können ggf. Beratungsdienstleistungen erbracht werden, und welche Schutzvorkehrungen sind zu beachten.?
Schwierigkeiten ergeben sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beratungsdienstleistungen mit der Prüftätigkeit. Hier bestehen Spielräume und es können Aufträge für den Kunden – immer unter Vorbehalt angemessener Schutzvorkehrungen wie etwa der angemessenen organisatorischen und personellen Trennung zwischen Zusatzdienstleistung und Prüftätigkeit – erbracht werden.
Ordentliche Revision; Beispiel - Revisionsunternehmen führt Bewertungen für den Prüfungskunden durchgeführt, diese Informationen tangieren die Bilanzpositionen und/oder Anhangsangaben.
Zulässig oder nicht?
Es besteht das Risiko einer unzulässigen Überprüfung eigener Arbeiten und der Auftrag wäre mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar.
Ordentliche Revision; Beispiel - Revisionsunternehmen führt Bewertungen für den Prüfungskunden durchgeführt, diese Informationen tangieren die Bilanzpositionen und/oder Anhangsangaben nicht. Es gibt also keinen direkten Niederschlag im Abschluss.
Zulässig oder nicht?
Es handelt sich um einen Bewertungsauftrag, der keinen direkten Niederschlag im Abschluss findet. Der Auftrag kann, unter Vorbehalt angemessener Schutzmassnahmen, möglicherweise mit der Unabhängigkeit vereinbar sein.
Ordentliche Revision; Sind die folgenden Dienstleistungen eines Revisionsunternehmens mit der Unabhängigkeit vereinbar?
- Abgabe einer Fairness Opinion für den Prüfkunden
- Mitwirkung bei Kapitaltransaktionen
- Mitwirkung bei Due-Diligence Aufträgen
Ähnliche Fragestellungen wie bei der Vornahme von
Bewertungen ergeben sich auch bei Dienstleistungen im Bereich der Corporate Finance.
- Abgabe einer Fairness Opinion NICHT mit der Unabhängigkeit vereinbar
(gemäss RzU gibt es eine Ausnahme, wenn es sich bei der Fairness Optionen um eine Dienstleistung handelt, deren Resultat den Jahresabschluss des Prüfkunden nicht beeinflusst (Art. 33 Abs. 1 RzU)) - Mitwirkung bei Kapitaltransaktionen mit Anteilen des Prüfkunden NICHT mit der Unabhängigkeit vereinbar sind. (Art. 33 Abs. 1 RzU)
- Dahingehend führt die Mitwirkung bei Due-Diligence-Aufträgen zu keinen Konflikten mit der Unabhängigkeit, solange mit der Tätigkeit keine Bewertung des Zielunternehmens einhergeht, deren Ergebnis in den Abschluss einfliesst. (Art. 33 Abs. 4 RzU)
Ordentliche Revision; Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung sowie im Bereich des Steuer-, Abgabe und
Sozialversicherungsrechts.
Sind diese mit der Unabhängigkeit vereinbar?
grundsätzlich mit der Unabhängigkeit vereinbar. Hierfür müssen allerdings angemessene Schutzmassnahmen getroffen werden (unterschiedliche Teams, verschiedene leitende Personen).
Ordentliche Revision; Unterstützung bei Fusionen und Übernahmen.
Sind diese mit der Unabhängigkeit vereinbar?
Beratungen im Gesellschafts-, Arbeits- und sonstigem Zivilrecht sowie auch die Unterstützung bei Fusionen und Übernahmen sind zulässig, solange dadurch nicht die Gefahr entsteht, eigene Arbeiten im Abschluss zu überprüfen.
Ordentliche Revision; Interessenvertretungen
Sind diese mit der Unabhängigkeit vereinbar?
Interessenvertretungen sind nicht grundsätzlich mit der Unabhängigkeit als Revisionsstelle unvereinbar, hingegen ist in diesem Fall besondere Sorgfalt sowohl bei der Annahme solcher Aufträge als auch bei deren Abwicklung geboten.
Insbesondere bei der Unterstützung eines Prüfkunden bei Rechtsstreitigkeiten ist Vorsicht geboten, da hier ein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Überprüfung eigener Arbeiten vorliegt (z.B. Beurteilung des Rückstellungsbedarfs). Können keine genügenden Schutzmassnahmen getroffen werden, oder ist das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten trotz der Vornahme von Schutzmassnahmen hoch, so sollte von der Annahme eines solchen Auftrags Abstand genommen werden. Auf keinen Fall mit der Unabhängigkeit vereinbar ist die Interessenvertretung von Banken, Effektenhändlern, beaufsichtigten Gesellschaften der kollektiven Kapitalanlage mit eigener Rechtspersönlichkeit, Fondsleitungen, Fondsvertreibern und Depotbanken gegenüber der Aufsichtsbehörde (vgl. RzU).
Ordentliche Revision;
1) Erstellung von Steuererklärungen,
2) Deklarationen im Zusammenhang mit Sozialversicherungen,
3) Beratung bei Veranlagungen
4) Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden
5) Steuerplanungen
Sind diese Aufträge mit der Unabhängigkeit vereinbar?
Alle Aufträge sind mit der Unabhängigkeit unter Vorbehalt geeigneter Schutzmassnahmen vereinbar.
Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn aus der Steuerberatung Bewertungen von Sachverhalten vorgenommen werden, welche Einfluss auf den Abschluss haben können. Hier besteht die Gefahr der Überprüfung eigener Arbeiten.