HWP III - Teil I: Grundlagen der Wirtschaftsprüfung Flashcards

HWP III - Betriebswirtschaftliche Prüfungen und verwandte Dienstleistungen

1
Q

Welche zwei Pfeiler unterscheidet man in Bezug auf die Vertrauensdienstleistungen von Prüfungs- und Beratungsgesellschaften

A

Gesetzliche Vertrauensdienstleistungen
UND
Nicht gesetzliche / Andere Vertrauensdiensteistungen

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2
Q

Was ist das Kerngeschäft der Wirtschaftsprüfung?

A

Das Kerngeschäft der Wirtschaftsprüfung umfasst das Prüfen und Validieren, Testieren und Zertifizieren von betriebswirtschaftlichen Informationen oder Sachverhalten (sog. betriebswirtschaftliche Prüfungen).

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3
Q

Was Versteht man unter einer «betriebswirtschaftliche Prüfung»?

A

Eine «betriebswirtschaftliche Prüfung» ist ein Auftrag an einen Berufsangehörigen,
eine Schlussfolgerung aus einer anhand bestimmter Kriterien vorgenommenen Beurteilung
oder Messung eines Sachverhalts abzugeben

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4
Q

Was ist die Zielsetzung einer «betriebswirtschaftliche Prüfung»?

A

Unter «betriebswirtschaftlichen Prüfungen» werden Leistungen verstanden, bei denen eine Schlussfolgerung bzw. ein Urteil aufgrund eines Soll Ist-Vergleichs abgegeben wird. Das Ziel solcher Aufträge ist es, das Mass an Vertrauen der vorgesehenen – nicht für die Darstellung des Sachverhaltes verantwortlichen – Nutzer in die vom Unternehmen (im
Folgenden als «Einheit» bezeichnet) erstellten Informationen zu erhöhen. Dabei gibt eine unabhängige und besonders qualifizierte Drittpartei ein Urteil über die Qualität und die Richtigkeit der Angaben der Einheit ab.

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5
Q

Welche zwei Arten von Sicherheitsniveau unterscheidet das Rahmenkonzept bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen?

A
  1. eine betriebswirtschaftliche Prüfung zur Erlangung hinreichender Sicherheit;
  2. eine betriebswirtschaftliche Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit.
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6
Q

Was sind die Wesensmerkmale betriebswirtschaftlicher Prüfungen?
(5 Merkmale)

A

Jede betriebswirtschaftliche Prüfung kennzeichnenden Wesensmerkmale sind:

a) eine Drei-Parteien-Beziehung;
b) ein angemessener Sachverhalt;
c) geeignete Kriterien;
d) ausreichende geeignete Nachweise; und
e) ein schriftlicher Prüfungsbericht mit Prüfungsschlussfolgerung.

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7
Q

Ist bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen eine absolute Prüfungssicherheit möglich?

A

Die Verminderung des Risikos auf null, d. h. eine absolute Prüfungssicherheit, ist als
Folge diverser Faktoren kaum je mit vertretbaren Kosten erreichbar und daher konzeptionell
nicht vorgesehen?

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8
Q

Betriebswirtschaftliche Prüfungen - Was zeichnet eine hinreichende Prüfungssicherheit aus? Was ist das Ziel?
Beispiele?

A

Erlangen hinreichender Sicherheit (= reasonable assurance)

  • Prüfungsrisiko auf ein im Verhältnis zu den Umständen des Auftrages vertretbares niedriges Mass reduzieren
  • Zur Erlangung hinreichender Sicherheit werden im Regelfall PS oder ISA angewendet für die Durchführung der Prüfung.
  • Ziel ist die Abgabe eines positiv formulierten Urteils

Hierzu zählen
bspw. die gesetzlich vorgesehene ordentliche Revision von Jahres- und Konzernrechnungen
(Art. 728 OR) oder die Prüfung von Zwischenbilanzen im Zusammenhang mit
möglichen Überschuldungssituationen (Art. 725 Abs. 2 OR).

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9
Q

Betriebswirtschaftliche Prüfungen - Was zeichnet eine begrenzte Prüfungssicherheit aus? Was ist das Ziel?
Beispiele?

A

Erlangen begrenzten Sicherheit (= limited assurance)

  • Prüfungsrisiko wird lediglich auf ein Mass reduziert, das im Verhältnis zu den Umständen des Auftrages vertretbar ist
  • Das Prüfungsurteil enthält eine negativ formulierte Schlussfolgerung.

Hierzu zählt insbes. die prüferische Durchsicht (Review) nach
PS 910. Ähnlich verhält es sich mit der gesetzlich vorgeschriebenen eingeschränkten Revision
von Jahresrechnungen (Art. 727a OR).

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10
Q

Nicht alle von Berufsangehörigen ausgeführten Aufträge sind betriebswirtschaftliche
Prüfungen zur Erlangung hinreichender bzw. begrenzter Sicherheit.
Welche weiteren Dienstleistungen gibt es noch?
Abgrenzung?

Welche PS sind davon betroffen?

A

Es sind weitere Dienstleistungen im Auftragsverhältnis denkbar, welche der Definition einer betriebswirtschaftlichen Prüfung nicht entsprechen. Diese zählen dann zu den “verwandten Dienstleistungen”

Darunter fallen Aufträge zu vereinbarten Untersuchungshandlungen nach PS 920 und Aufträgen zur Erstellung von Finanzinformationen nach PS 930

  • -> In beiden Fällen wird weder ein Prüfungsurteil noch eine Prüfungsaussage gemacht.
  • -> Erstellung eines Berichtes über die in der Auftragsbestätigung vereinbarten und ausgeführten Tätigkeiiten.
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11
Q

Aufträge ohne Zusicherung, bei denen ein Berufsangehöriger Bericht über deren Durchführung erstattet. Was gilt es zu beachten?

A
  • Aufträge ohne Zusicherung sind keine betriebswirtschaftlichen Prüfungen, daher fallen Sie nicht in den Anwendungsbereich des Rahmenkonzepts der betriebswirtschaftlichen Prüfungen von EXPERTsuisse
  • Diese Umstände müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Es sollten daher Begriffe wie, «Beurteilung», «Sicherheit», «Zusicherung», «Abschlussprüfung (Audit)» oder «Review (prüferische Durchsicht)» vermieden werden
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12
Q

Wo sind die Verhaltensanforderungen des IESBA-Kodex in der Schweiz umgesetzt

A

Als Mitglied der IFAC setzt EXPERTsuisse die Standards der vorerwähnten Standard Setting Boards unter Beachtung der schweizerischen Gesetzesbestimmungen, anderer
rechtlicher Anforderungen und der Bedürfnisse des schweizerischen Berufsstands um.
Die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen des IESBA-Kodex sind umgesetzt
durch die Standes- und Berufsregeln von EXPERTsuisse sowie die Richtlinien zur Unabhängigkeit
(RzU). Zwischen dem IESBA-Kodex und den EXPERTsuisse-Regularien bestehen
keine prinzipiellen, wohl aber umfangmässige, Unterschiede. Beide Regelwerke schreiben Berufspflichten fest; dies unter Betonung des öffentlichen Interesses an einer qualitativ hochstehenden Wirtschaftsprüfung

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13
Q

Was sind die Grundprinzipien des IESBA-Kodex, welche ebenfalls in den erwähnten Standes- und Berufsregeln von EXPERTsuisse wiederzufinden sind?

A

• Integrität: Der Berufsangehörige hat aufrichtig und ehrlich zu sein.
• Objektivität: Der Berufsangehörige soll in der Beurteilung von Tatbeständen sachlich, unvoreingenommen und nicht einseitig sowie frei von Interessenkonflikten und dem Einfluss von Dritten auf seine Objektivität sein.
• Kompetenz und Sorgfalt: Der Berufsangehörige hat die Pflicht,
–– sein Fachwissen fortlaufend auf einem Niveau zu halten, welches sicherstellt, dass ein Kunde eine kompetente Dienstleistung aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Praxis und Gesetzgebung erhält;
–– gewissenhaft und in Übereinstimmung mit den massgeblichen fachlichen und berufsständischen Anforderungen zu handeln
• Verschwiegenheit: Der Berufsangehörige hat in Angelegenheiten, von denen er anlässlich beruflicher oder geschäftlicher Beziehungen Kenntnis erlangt hat, Verschwiegenheit zu wahren.
• Professionelles Verhalten: Der Berufsangehörige muss die einschlägigen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einhalten und jede Tätigkeit vermeiden, die das Ansehen des Berufsstands schädigt.

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14
Q

Standes- und Berufsregeln - Welches sind die 3 verpflcihtenden Grundsatzdokumente, mit Verbindlichen Vorgaben?

A

1) Richtlinien zur Unabhängigkeit (RuU)
2) Richtlinien zur Weiterbidlung (RzW)
3) Qualitätssicherungsstandards QS 1

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15
Q

Welches sind die Aspekte der beruflichen Verhaltensanforderungen

A

Die beruflichen Verhaltensanforderungen für die Berufsangehörigen lassen sich aus den Standes- und Berufsregeln und den Statuten von EXPERTsuisse ableiten. Diese Verhaltensanforderungen stellen die allgemein anerkannten grundlegenden Prinzipien des Berufsstands dar. Unabhängig von einer Verbandszugehörigkeit haben die Standes- und Berufsregeln Relevanz als sog. objektiver Sorgfaltsmassstab.

Aspekte:

  • Sorgfalt und Verantwortung
  • Verschwiegenheit
  • Unabhängigkeit
  • Beziehung zwischen den Berufsangehörigen
  • Honorar
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16
Q

In der Praxis kommt es vor, dass man mittels einer vorformulierte Bestätigungen Bericht erstatten soll. Häufig sind diees formularähnliche Berichtsvorlagen von Gesetzgebern, Ämtern oder anderen staatlichen Stellen, Banken oder Institutionen.
Was ergeben sich hier für Problemstellungen?

A

Im Zusammenhang mit vorformulierten Bestätigungen zeigen sich in der Praxis häufig folgende Problemstellungen:
• Prüfungsgegenstand nicht eineindeutig abgegrenzt.
• Bestätigung beschreibt mehrere Auftragsgegenstände, was dazu führt, dass nicht klar ist, ob ein Gesamturteil über einen einheitlichen Prüfungsgegenstand oder nur über einzelne Auftragsgegenstände abgegeben wird.
• Die Kriterien zur Beurteilung des Prüfungsgegenstands sind nicht ausreichend geeignet, weil sie bspw. zu generisch beschrieben sind. Ohne Bezugsrahmen, der sich aus geeigneten Kriterien ergibt, sind Schlussfolgerungen offen für individuelle Interpretationen und Missverständnisse.
• Als Berichtsadressat wird oftmals eine Behörde oder Institution, nicht aber der Auftraggeber genannt, obwohl das Auftragsverhältnis stets zwischen dem Berufsangehörigen und dem Auftraggeber entsteht.
• Die Bestätigung des Berufsangehörigen muss Art und Umfang der durchgeführten Tätigkeiten beschreiben. Bei vorformulierten Bestätigungen werden jedoch oftmals generisch beschriebene PH aufgeführt, nicht aber die vereinbarten und tatsächlich durchgeführten PH.
• In vorformulierten Bestätigungen wird der Berufsangehörige häufig synonym mit der Revisionsstelle verwendet. Dies ist problematisch, weil die Revisionsstelle eine Organstellung einnimmt, während der Berufsangehörige lediglich auf seine Berufstätigkeit hinweist. Der Verweis auf die Revisionsstelle sollte nur dort erfolgen, wo dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
• Vorformulierte Bestätigungen enthalten in der Regel keine Verwendungs- und Weitergabebeschränkungen an Drittparteien.
• Oftmals werden die Unterschriften von Berufsangehörigen und Auftraggebern nebeneinander dargestellt, sodass der Eindruck eines «Gemeinschaftsproduktes» entsteht, der zu vermeiden ist. Ausserdem sind die jeweiligen Verantwortlichkeiten dann nur schwer oder gar nicht zu trennen bzw. zu erkennen.