HWP III - Teil II: Prüfung von Finanzinformationen (PS 800/805/810/940/910 + Pro-forma) Flashcards

II.1 Prüfung von Finanzinformationen: Einleitung, Definitionen und Abgrenzung II.2 (PS 800) II.3 (PS 805) II.4 Prüfung von Pro-forma-Finanzinformationen in einem Kotierungsprospekt II.5 (PS 810) II.6 (PS 940) II.7 (PS 910)

1
Q

Definition “Abschluss” gemäss PS 200 ?

A

Der Begriff Abschluss wird in PS 200 definiert und bezieht sich auf eine strukturierte Darstellung vergangenheitsorientierter Finanzinformationen unter Einschluss der damit zusammenhängenden Angaben, mit der beabsichtigt wird, in Übereinstimmung mit Rechnungslegungsgrundsätzen über die wirtschaftlichen Ressourcen oder Verpflichtungen einer Einheit zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen bestimmten Zeitraum zu kommunizieren. Der Begriff Abschluss bezieht sich normalerweise auf einen vollständigen Abschluss, wobei die massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze definieren, aus welchen Bestandteilen sich der Abschluss zusammensetzt. Ein (Jahres-, Konzern-, Zwischen- sowie sonstiger) Abschluss besteht grundsätzlich aus mehreren Finanzaufstellungen (bspw. Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Veränderung des Eigenkapitals) sowie den damit zusammenhängenden Angaben (Anhangsangaben).

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2
Q

Zwischen welchen beiden Rechnungslegungsgrundsätzen wird unterschieden ? Wie heissen diese?

A
  • Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung (fair presentation framework)
  • Rechnungslegungsgrundsätzen zur Normentsprechung (compliance framework)
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3
Q

Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung (fair presentation framework)
Definition?
Beispiele?

A

Definition:
Rechnungslegungsgrundsätze, die die Einhaltung der Anforderungen des Regelwerks verlangen und

  • i. explizit oder implizit über die konkreten Anhangsangaben hinausgehende Angaben verlangen, wenn ohne diese keine sachgerechte Darstellung des Abschlusses erreicht wird; oder
  • ii. explizit anerkennen, dass es notwendig sein kann, von einer Anforderung dieser Grundsätze abzuweichen, um eine sachgerechte Darstellung des Abschlusses zu erreichen.

Beispiele von RL-Grundsätzen:

  • Swiss GAAP FER (… ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Übereinstimmung mit …);
  • IFRS (fair presentation; … present fairly, in all material respects, the inancial position, financial performance and cash-flows of an entity in accordance with …);
  • US GAAP (fair presentation; … presentfairly … in accordance with …).
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4
Q

Rechnungslegungsgrundsätzen zur Normentsprechung (compliance framework)
Definition?
Beispiele?

A

Definition:

  • Rechnungslegungsgrundsätze, die die Einhaltung der Anforderungen des Regelwerks verlangen, jedoch nicht die Punkten i. und ii. genannten Aspekte berücksichtigen.
    • i. explizit oder implizit über die konkreten Anhangsangaben hinausgehende Angaben verlangen, wenn ohne diese keine sachgerechte Darstellung des Abschlusses erreicht wird; oder
    • ii. explizit anerkennen, dass es notwendig sein kann, von einer Anforderung dieser Grundsätze abzuweichen, um eine sachgerechte Darstellung des Abschlusses zu erreichen.

Beispiele von RL-Grundsätzen

  • Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (32. Titel des Obligationenrechts);
  • Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätzen die im Anhang wiedergegeben sind (bspw. nach OR);
  • Rechnungslegungsgrundsätze aus Spezialgesetzen.
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5
Q

Was ist der Unterschied zwischen Regelwerke für allgemeine Zwecke und Regelwerke für spezielle Zwecke?
Merkmale ?
Beispiele ?

A

Im Gegensatz zu einem Regelwerk für allgemeine Zwecke, bei dem die Rechnungslegungsgrundsätze den Informationsbedürfnissen einer Vielzahl unterschiedlicher Adressatengruppen dienen, ist ein Regelwerk für einen speziellen Zweck darauf ausgerichtet, den Informationsbedürfnissen bestimmter (spezifischer) Nutzer von Finanzinformationen wie bspw. von Vertragspartnern oder einer Behörde gerecht zu werden.

Regelwerke für allgemeine Zwecke:
- Merkmale:

  • Auf die Informationsbedürfnisse einer Vielzahl von Adressaten ausgerichtet.

- Beispiele:

  • Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (32. Titel des Obligationenrechts);
  • Swiss GAAP FER;
  • IFRS;
  • US GAAP;
  • IPSAS (International Public Sector Accounting Standards);
  • usw.

Regelwerke für spezielle Zwecke:
- Merkmale:

  • Auf die Informationsbedürfnisse bestimmter Adressaten ausgerichtet.

- Beispiele:

  • Rechnungslegungsbestimmungen für die Steuerbilanz;
  • Rechnungslegungsgrundsätze oder rechnungslegungsspezifische Vorschriften einer Behörde;
  • Vertraglich vereinbarte Rechnungslegungsgrundsätze;
  • Rechnungslegung basierend auf IFRS oder Swiss GAAP FER mit bestimmten Abweichungen oder Vereinfachungen wie das Weglassen von Bestandteilen oder Verzicht auf Teile der Anhangsangaben.
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6
Q

Was behandlet PS 800?

A

PS 800 behandelt die besonderen Überlegungen für den Fall, dass ein Abschluss in Übereinstimmung mit einem Regelwerk für einen speziellen Zweck aufgestellt
wird.

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7
Q

PS 800

  • Was ist der Grad der Prüfungssicherheit ?
  • Wie ist das Prüfungsurteil formuliert ?
A

Die Prüfung nach PS 800 erfolgt mit dem Ziel, hinreichende Prüfungssicherheit zuerlangen, um ein positiv formuliertes Prüfungsurteil (positive assurance) abgeben zu können.

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8
Q

Angenommen man schlägt eine Prüfung nach PS 800 vor, der Auftraggeber wünscht aber einen weniger hohen Grad an Zusicherung, was wäre zu klären?

A

Sollte ein Auftraggeber einen weniger hohen Grad an Zusicherung wünschen, wäre zu klären, ob eine prüferische Durchsicht des Abschlusses für einen speziellen Zweck nach PS 910 durchgeführt werden kann. PS 910 Tz. 2 sieht dafür vor, dass der Standard, soweit praktikabel, neben Aufträgen zur Review eines Abschlusses auch auf Aufträge zur Review anderer Finanzinformationen oder anderer Informationen angewendet werden kann.

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9
Q

PS 800

  • Was ist der Prüfungsgegenstand bei einer Prüfung nach PS 800 ?
A

Der Prüfungsgegenstand einer Prüfung nach PS 800 ist der (vollständige) Abschluss für einen speziellen Zweck, d. h. ein Abschluss, der aufgestellt ist in Übereinstimmung mit einem Regelwerk für einen speziellen Zweck.

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10
Q

PS 800 - Auftragsannahme

  • Was muss vor der Annahme eines Auftrages zur Prüfung eines speziellen Abschlusses beurteilt werden?
A

Akzeptabilität des Regelwerks der Rechnungslegung
PS 800, Tz. 8

PS 210 verpflichtet den Abschlussprüfer, die Akzeptabilität des bei der Aufstellung des Abschlusses angewandten Regelwerks der Rechnungslegung festzustellen. Bei der Prüfung eines Abschlusses für einen speziellen Zweck muss der Abschlussprüfer ein Verständnis gewinnen von:

(a) dem Zweck, zu dem der Abschluss aufgestellt ist,
(b) den vorgesehenen Nutzern und
(c) den Schritten, die vom Management unternommen wurden, um festzustellen, dass das massgebende Regelwerk der Rechnungslegung unter den gegebenen Umständen akzeptabel ist.

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11
Q

PS 800 - Anwendungsbeispiele ?

A
  • Konzern in DE, braucht von der CH-Tochter ein positives Urteil zum Reporting Package, dieses basiert auf deutscher Rechnungslegung und Gruppenspez. Anpassungen
  • Uni X hat vers. Projekte, gefördert durch priv. Stiftung. Das Stiftungsregl. verlangt eine Ein- und Ausgabe-RG. i.Ü.m einem vorgegebenen Regelwert zur Erfassung.
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12
Q

PS 800 - Bestandteile eines Vermeks/Berichts

A
  • Überschrift, die klar zum Ausdruck bringt, dass es sich um den Bericht eines unabhängigen Abschlussprüfers handelt;
  • Empfänger des Berichts;
  • Nennung des Abschlusses und all seiner Hauptbestandteile. Beschreibung bzw. ggf. Verweis auf den Anhang mit der Beschreibung der Rechnungslegungsgrundlage, dem Zweck und den vorgesehenen Nutzern des Abschlusses;
  • Beschreibung der Verantwortung des Managements für die Erstellung des Abschlusses in Übereinstimmung mit den massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und der als notwendig erachteten internen Kontrollen. Falls das Management die Rechnungslegungsgrundsätze wählen kann, wird der Abschnitt ergänzt mit der Beschreibung der Verantwortung des Managements für die Auswahl und Vertretbarkeit der gewählten Rechnungslegungsgrundsätze;
  • Beschreibung, dass der Abschlussprüfer verantwortlich ist für die Abgabe eines Prüfungsurteils auf Grundlage einer Prüfung nach den Schweizer Prüfungsstandards (PS);
  • Prüfungsurteil;
  • Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts: Beschreibung der massgebenden Rechnungslegungsgrundlage, des Zwecks und der Nutzer des Abschlusses und Festhalten, dass der Abschluss möglicherweise für einen anderen Zweck nicht geeignet ist;
  • Bei Beschränkung der Weitergabe oder Verwendung des Abschlusses werden Titel und Inhalt des Absatzes zur Hervorhebung eines Sachverhalts betreffend Rechnungslegungsgrundlage entsprechend angepasst (bspw. «Rechnungslegungsgrundlage und Beschränkung der Weitergabe und Verwendung»);
  • Allenfalls Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts bei wesentlicher Unsicherheit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit;
  • Allenfalls Hinweis zu einem sonstigen Sachverhalt, wenn der Abschlussprüfer für denselben Zeitraum auch einen Bericht zu einem Abschluss nach einem Regelwerk für allgemeine Zwecke erteilt hat;
  • Unterschrift des Abschlussprüfers;
  • Ort des Abschlussprüfers;
  • Datum des Berichts zum Abschluss für einen speziellen Zweck.
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13
Q

Was behandelt PS 805?

A

PS 805 behandelt die Besonderheiten, die für die Prüfung einzelner Finanzaufstellungen oder deren Bestandteile (bspw. Konten oder Posten) anwendbar sind, und zwar unabhängig davon, ob sie nach Rechnungslegungsgrundsätzen für allgemeine Zwecke oder für spezielle Zwecke erstellt worden sind.

Sofern die Finanzaufstellung oder deren Bestandteile nach Rechnungslegungsgrundsätzen für spezielle Zwecke aufgestellt worden sind, sind neben PS 805 auch die Bestimmungen von PS 800 zu beachten.

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14
Q

PS 805 - Definition

Man unterscheidet zwischen einzelnen Finanzaufstellungen und Bestandteile einer Finanzaufstellung.

Was ist eine einzelne Finanzaufstellungen ?

A

Eine einzelne Finanzaufstellung ist eine strukturierte Darstellung vergangenheitsorientierter Finanzinformationen einschliesslich der dazugehörenden erläuternden Angaben. Diese Angaben umfassen normalerweise die bedeutsamen oder massgebenden Rechnungslegungsmethoden und andere erläuternde Informationen, die relevant sind für die Finanzaufstellung oder deren Bestandteile. Finanzaufstellungen können einen Zeitraum abdecken oder über die wirtschaftlichen Ressourcen oder Verpflichtungen einer Einheit zu einem bestimmten Zeitpunkt Auskunft erteilen.

Beispiele

  • Bilanz (bspw. nach OR, Swiss GAAP FER, IFRS);
  • Erfolgsrechnung;
  • Geldflussrechnung;
  • Eigenkapitalspiegel /-veränderungsrechnung;
  • Segmentberichterstattung;
  • Steuerbilanz.
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15
Q

PS 805 - Definition

Man unterscheidet zwischen einzelnen Finanzaufstellungen und Bestandteile einer Finanzaufstellung.

Was ist ein Bestandteil einer Finanzaufstellung ?

A

Mit einem Bestandteil einer Finanzaufstellung ist ein Bestandteil, ein Konto oder ein Posten einer Finanzaufstellung gemeint (bspw. Vorräte oder Forderungen) oder sonstige überwiegend aus der Buchführung entnommene Rechnungslegungsinformationen (bspw. Informationen über bestimmte Geschäftsvorfälle, Vermögenswerte oder Schulden).

Beispiele

Jeweils einschliesslich dazugehöriger Angaben:

  • Umsatzerlöse eines Segments oder einer Filiale;
  • Forderungen, Wertberichtigungen auf zweifelhaften Forderungen;
  • Vorräte; Wertberichtigungen auf Vorräten;
  • Buchwerte von identifizierbaren immateriellen Vermögenswerten;
  • Aufstellungen von extern verwalteten Vermögenswerten und Einnahmen eines Pensionsplans;
  • Aufstellung von Auszahlungen im Zusammenhang mit einem Leasing-Objekt;
  • Vergütungsberichte in Übereinstimmung mit der VegüV;
  • Aufstellungen von Mitarbeiterboni und -gewinnbeteiligungen;
  • Aufstellungen von Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit Subventionen oder Spenden.
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16
Q

PS 805

  • Was ist der Grad der Prüfungssicherheit ?
  • Wie ist das Prüfungsurteil formuliert ?
A
  • Hohe Prüfungssicherheit, aber keine absolute
  • Positive oder negative Zusicherung
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17
Q

PS 805 - Angenommen bei der Auftragsannahme wird klar, dass die Einhaltung der Berufspflichten nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand möglich ist, was wäre eine Möglichkeit?

A

Ist die Einhaltung der Berufspflichten nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand möglich, wird der Prüfer mit dem Management erörtern, ob sich eine andere Auftragsart (bspw. Vereinbarte Prüfungshandlungen nach PS 920) als geeigneter erweist. Die Einhaltung der relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen bedingt auch, dass der Prüfer unabhängig ist.

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18
Q

PS 805

Sind die folgenden PS bei der Prüfung einer einzelnen Finanzaufstellung oder eines bestimmten Bestandteils einer Finanzaufstellung zu beachten?

  • PS 240 «Verantwortung des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen»,
  • PS 550 «Nahestehende Personen» und;
  • PS 570 «Fortführung der Unternehmenstätigkeit»
A

Ja.

Da die PS im Kontext einer Abschlussprüfung verfasst sind, muss der Prüfer einer einzelnen Finanzaufstellung oder eines bestimmten Bestandteils einer Finanzaufstellung die Anforderungen der relevanten PS ggf. an die Umstände des jeweiligen Auftrags anpassen. Auch eine solche Aufstellung kann aufgrund doloser Handlungen, Transaktionen mit Nahestehenden oder einer nicht korrekten Annahme zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach den massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen falsche Darstellungen enthalten. Somit sind auch bei einer Prüfung nach PS 805 «Prüfungsstandards » wie PS 240 «Verantwortung des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen», PS 550 «Nahestehende Personen» und PS 570 «Fortführung der Unternehmenstätigkeit» grundsätzlich zu beachten.

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19
Q

PS 805 - Prüfer einer einzelnen Finanzaufstellung oder eines Bestandteils gleichzeitig auch die Revisionsstelle des Unternehmens. Gibt es Vorteile ?

A

Falls der Prüfer einer einzelnen Finanzaufstellung oder eines Bestandteils gleichzeitig auch die Revisionsstelle des Unternehmens ist, kann er allenfalls Prüfungsnachweise aus der ordentlichen Revision verwerten.

Wenn ein anderer Prüfer als die Revisionsstelle eine einzelne Finanzaufstellung oder einen Bestandteil prüft, kann es angezeigt sein, sich mit der Revisionsstelle
auszutauschen (insbes. bspw. wenn die Revisionsstelle zum Abschluss ein versagtes Urteil erteilt hat).

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20
Q

PS 805 - Wesentlichkeit?

  • Wird eine Wesentlichkeit bestimmt?
  • Was sind die Merkmale?
A

Ja, Wesentlichkeit findet Anwendung.

Die Wesentlichkeit für eine einzelne Finanzaufstellung oder einen Bestandteil wird regelmässig betraglich tiefer sein als diejenige für einen vollständigen Abschluss, was sich auf Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungshandlungen ebenso wie auf die Beurteilung der nicht korrigierten falschen Darstellungen auswirken kann.

Bspw. stellt der Saldo eines bestimmten Kontos eine kleinere Bemessungsbasis für die Ermittlung der Wesentlichkeit dar als der Abschluss als Ganzes.

Folglich müssen die Handlungen zur Erlangung der erforderlichen Nachweise ausgedehnter sein, als sie wären, wenn der betreffende Bestandteil anlässlich einer Abschlussprüfung geprüft würde.

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21
Q

PS 805 - Brauch es eine Vollständigkeitserklärung?

A

Ja.

Der unabhängige Prüfer einzelner Finanzaufstellungen, Konten oder Posten wird vom Management eine – dm Auftrag angepasste – schriftliche Erklärung anfordern, wonach dieses bestätigt, seiner Verantwortung für die Erstellung der Finanzaufstellung nachgekommen zu sein (PS 580)

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22
Q

PS 805

Wie unterscheiden sich die Titel beim Bericht bzw. Vermerk vom PS 805 zum Bericht bzw. Vermerk einer Abschlussprüfung ?

A

Da es sich beim Bericht bzw. Vermerk nach PS 805 nicht um eine Abschlussprüfung handelt, wird im Titel der Ausdruck Bericht des unabhängigen Prüfers verwendet und nicht Bericht des unabhängigen Abschlussprüfers wie bei PS 800.

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23
Q

PS 805

  • Wenn ein Prüfer zugleich Revisionsstelle ist, was ist zu beachten?
A

Wenn ein Prüfer, der zugleich Revisionsstelle oder sonstiger Abschlussprüfer der Jahres- oder Konzernrechnung ist, einen Auftrag zur Prüfung einer einzelnen Finanzaufstellung oder eines Bestandteils durchführt, muss er für jeden Abschluss ein separates Prüfungsurteil abgeben. Eine geprüfte einzelne Finanzaufstellung oder ein geprüfter bestimmter Bestandteil einer Finanzaufstellung kann zusammen mit dem Jahresabschluss bzw. vollständigen Abschluss veröffentlicht werden. Allerdings müssen die unterschiedlichen Informationen ausreichend voneinander abgegrenzt sein, ansonsten darf der Prüfer sein Urteil nicht abgeben.

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24
Q

PS 805

Was ist zu beachten, wenn der Vermerk/Bericht der Revisionsstelle zum Jahresabschluss nach PS 701 oder ein sonstiger Bericht zu einem vollständigen Abschluss gem. PS 800 eingeschränkt, versagt oder mit ergänzenden Hinweisen versehen ist?

A

Der Prüfer muss die Auswirkungen auf den Bericht nach PS 805 beurteilen.

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25
Q

Pro-Forma-Finanzinformationen

  • Was ist der Zweck von Pro-Forma-Finanzinformationen?
A

Pro-forma-Finanzinformationen haben den Zweck, den Einfluss eines bedeutsamen Ereignisses oder einer bedeutsamen Transaktion so darzustellen, als ob dieses Ereignis oder die Transaktion zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hätte. Es handelt sich dabei also nicht um einen historischen Abschluss, vielmehr bilden Pro-forma-Finanzinformationen eine fiktive Vorverlegung einer Transaktion ab.

26
Q

Pro-Forma-Finanzinformationen

Die Pro Forma Richtlinie von SIX bezweckt, den Anlegern zum Zeitpunkt der Kotierung ein transparentes Bild über die finanzielle Situation eines Emittenten, der seine Struktur wesentlich verändert hat bzw. zu verändern beabsichtigt, zu ermöglichen.

Dazu sind zusätzliche Finanzzahlen im Kotierungsprospekt darzustellen, wenn sich die Struktur eines Emittenten wesentlich geändert hat und diese Änderung nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist oder wenn eine wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beabsichtigten Transaktion eintreten wird.

Was gilt als Strukturveränderungen gemäss Richtlinie?

A

Strukturveränderungen liegen nach Richtlinie insbes. in folgenden Fällen vor:

  • Wirtschaftliche Fortführung eines bereits bestehenden Unternehmens oder von Unternehmensteilen in einer neuen rechtlichen Struktur (z.B. Neugründung einer Gesellschaft, in die das bestehende Unternehmen bzw. die Unternehmensteile eingebracht werden);
  • Fusion sowie Akquisition unter Verwendung des Erlöses aus der vorliegenden Kapitalmarkttransaktion oder durch Sacheinlage;
  • Abspaltung von Unternehmen oder Unternehmensteilen;
  • Emittent setzt sich aus Gesellschaften zusammen, die unter einheitlicher Leitung standen, aber in der Vergangenheit nie konsolidierte Zahlen erstellt haben.
27
Q

Pro-Forma-Finanzinformationen

Die Pro Forma Richtlinie von SIX bezweckt, den Anlegern zum Zeitpunkt der Kotierung ein transparentes Bild über die finanzielle Situation eines Emittenten, der seine Struktur wesentlich verändert hat bzw. zu verändern beabsichtigt, zu ermöglichen.

Dazu sind zusätzliche Finanzzahlen im Kotierungsprospekt darzustellen, wenn sich die Struktur eines Emittenten wesentlich geändert hat und diese Änderung nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist oder wenn eine wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beabsichtigten Transaktion eintreten wird.

Ab wann ist eine Strukturänderung wesentlich?

A

Als wesentlich gelten Strukturveränderungen, falls die Kennzahl eine Veränderung von mehr als 25% entspricht.

Kennzahlen:

  1. (Jahresergebnis nach der Strukturänderung - Jahresergebnis vor Strukturveränderung) * 100% / Jahresergebnis vor Strukturveränderung
  2. (Umsatz nach der Strukturänderung - Umsatz vor Strukturveränderung) * 100% / Umsatz vor Strukturveränderung
  3. (Bilanzsumme nach der Strukturänderung - Bilanzsumme vor Strukturveränderung) * 100% / Bilanzsumme vor Strukturveränderung

Zu Beachten:

  • Berechnung der Kennzahlen auf Basis des letzten geprüften Abschlusses
  • Grundsätzlich ist dabei auf identische Bilanzstichtage und Rechnungsperioden abzustützen.
  • Als Basis für die Berechnung der Kennzahlen nach der Strukturveränderung gilt der letzte geprüfte Abschluss des Emittenten vor der Strukturveränderung unter Berücksichtigung der geprüften Abschlüsse der Unternehmen bzw. Unternehmensteile, welche die wesentliche Strukturveränderung bewirken.
  • Die Offenlegungspflichten gemäss Ziff. 3 der Richtlinie Pro Forma richten sich nach dem höchsten errechneten Wert der drei Kennzahlen
28
Q

Pro-Forma-Finanzinformationen

  • Welche Bestandteile sind in den Pro-forma-Finanzinformationen enthalten ?
A

Pro-forma-Finanzinformationen enthalten in der Regel nicht alle Bestandteile eines vollständigen historischen Finanzabschlusses. Die RLKV verlangt lediglich, dass eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung, das Ergebnis je Aktie sowie Erläuterungen, d. h. primär die für die Erstellung der Pro-forma-Finanzinformationen anwendbaren Kriterien, gezeigt werden.

29
Q

Pro-Forma-Finanzinformationen

  • Was sind Pro-forma Erläuterungen?
  • Was sind Pro-forma Anpassungen?
A

Pro-forma Erläuterungen?

Die Pro-forma-Erläuterungen sind ein zentraler Bestandteil der Pro-forma-Finanzinformationen. Sie müssen so umfassend und verständlich sein, dass die vorgenommenen Pro-forma-Anpassungen nachvollziehbar sind und dem Anleger das angestrebte transparente Bild über die finanzielle Situation eines Emittenten zum Kotierungszeitpunkt vermittelt werden kann. Die Angaben gliedern sich in allgemeine Angaben, inkl. Grundlagen der Erstellung (anwendbare Kriterien) sowie die detaillierten Erläuterungen zu den Pro-forma-Anpassungen.

Pro-forma Anpassungen?

Die Spalten für die Pro-forma-Anpassungen dürfen nur die eigentlichen Pro-forma- Anpassungen enthalten. Diese umfassen Effekte, die sich direkt aus der wesentlichen Strukturveränderung bzw. der beabsichtigten Transaktion ergeben. Sie sind mit Fakten zu unterlegen, müssen also inhaltlich ausreichend nachvollziehbar und begründbar sein. Die Anpassungen sind klar als solche darzustellen und in den Erläuterungen zu beschreiben.
Alle Effekte, die sich nicht ausschliesslich und direkt aus der wesentlichen Strukturveränderung bzw. der beabsichtigten Transaktion ergeben, dürfen nicht als Pro-forma- Anpassung berücksichtigt werden. Dies betrifft insbes. Anpassungen, welche sich auf zukünftige Sachverhalte oder Entscheidungen beziehen, selbst wenn deren Umsetzung für das berichterstattende Unternehmen Basis oder Teil des Entscheids war, die wesentliche Strukturveränderung bzw. beabsichtigte Transaktion voranzutreiben (bspw. Schliessung redundanter Funktionen nach einer Akquisition) sowie Kosten oder Einsparungen, welche sich als Folge geänderter Rahmenbedingungen ergeben. Jegliche Art von Synergieeffekten, die als Folge der wesentlichen Strukturveränderung bzw. beabsichtigten Transaktion erwartet werden, dürfen ebenfalls nicht als Pro-forma-Anpassung berücksichtigt werden.

30
Q

Pro-Forma-Finanzinformationen

  • Was ist im Zusammenhang mit der Prüfung verlangt?
A
  • Die Richtlinie verlangt, dass ein unabhängiger Wirtschatfprüfer die Pro-forma-Finanzinformationen prüft.
  • Der «Pro forma-Prüfungsbericht» ist im Prospekt abzudurcken
  • Der «Pro forma-Prüfungsbericht» muss Bezug nehmen auf die in den Erläuterungen beschriebene
    Grundlage der Erstellung der Pro forma-Finanzinformationen, auf den angewandten Prüfungsstandard sowie auf den Umfang der vorgenommenen Prüfarbeiten
  • Weiter enthält der «Pro forma-Prüfungsbericht» die Aussage, dass
      1. die Pro forma-Finanzinformationen in allen wesentlichen Belangen auf der angegebenen Grundlage erstellt wurden; und
      1. diese Grundlage im Einklang mit den Rechnungslegungsgrundsätzen des Emittenten steht.
31
Q

Pro-Forma-Finanzinformationen

  • Was ist im Zusammenhang mit dem zwischenabschluss verlangt?
A
  • Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten Abschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospekts mehr als neun Monate zurück, so sind für die Unternehmen oder die Unternehmensteile, welche die wesentliche Strukturveränderung bewirken, ein Zwischenabschluss (bei einer Veränderung über 25%) sowie unterjährige Pro forma-Finanzinformationen (bei einer Veränderung über 50%) für die ersten sechs Monate des laufenden Geschäftsjahres in den Prospekt aufzunehmen.
  • Für einen Zwischenabschluss ist weder eine Prüfung noch eine prüferische Durchsicht verlangt.
32
Q

PS 810

  • Was ist ein verdichteter (auch verkürzter) Abschluss?
  • Definition gemäss PS 810.4(c)
A

Ein solcher verkürzter Abschluss enthält nicht alle Informationen der Jahres- oder Konzernrechnung. In diesem Zusammenhang besteht häufig das Bedürfnis, die verkürzte Jahres- oder Konzernrechnung zusammen mit einem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu veröffentlichen oder einem bestimmten Empfängerkreis zur Verfügung zu stellen.

PS 810.4(c) - Definition

Verdichteter Abschluss – Vergangenheitsorientierte Finanzinformationen, die von einem Abschluss abgeleitet sind, jedoch weniger Details enthalten als der Abschluss und dennoch eine mit der Darstellung im Abschluss in Einklang stehende strukturierte Darstellung der wirtschaftlichen Ressourcen oder Verpflichtungen der Einheit zu einem bestimmten Zeitpunkt oder deren Veränderungen für einen bestimmten Zeitraum vermitteln. In verschiedenen Rechtsräumen kann eine unterschiedliche Terminologie zur Beschreibung solcher vergangenheitsorientierter Finanzinformationen verwendet werden.

33
Q

PS 810

  • Was ist eine Grundannahme im Zusammenahng mit dem PS 810
  • Was ist die Grundvoraussetzung für die Annahme eines Auftrage in Übereinstimmung mit PS 810?
  • Was sind die Gedanken zur Anwendung vom PS 810 in Bezug auf eine eingeschränkte Revision oder einer Review zugrundeliegen Abschluss?
A

Eine Grundannahme von PS 810 ist hierbei, dass die Bilanzleser des verdichteten Abschlusses die Möglichkeit haben, die vollständige Jahresoder Konzernrechnung bei Bedarf einsehen zu können.

Eine Grundvoraussetzung für die Annahme eines Auftrags zur Prüfung eines verdichteten Abschlusses ist es, dass der Abschlussprüfer bereits die Jahres- oder Konzernrechnung prüft, von welcher der verdichtete Abschluss abgeleitet wird. Dies bedeutet entweder die Durchführung einer ordentlichen Revision oder einer Abschlussprüfung im Auftragsverhältnis nach den PS.

PS 810 ist hingegen nicht anwendbar bei einer eingeschränkten Revision oder einer Review der zugrunde liegenden (Zwischen-)Abschlüsse.

34
Q

PS 810

  • Was ist der Grad der Prüfungssicherheit ?
  • Wie ist das Prüfungsurteil formuliert ?
A
  • Hohe Pürfungssicherheit, aber keine absolute
  • positive Zusicherung
35
Q

PS 810

  • Was sind die 4 Anforderungen an einen verdichteten Abschluss ?
A

PS 810 enthält vier Anforderungen an einen verdichteten Abschluss:

  • Bezeichnung des verdichteten Abschlusses;
  • Nennung der geprüften Jahres- oder Konzernrechnung, von der der verdichtete Abschluss abgeleitet wird;
  • Angemessene Beschreibung der angewandten Kriterien zur Erstellung des verdichteten Abschlusses;
  • Angabe, wo die geprüfte Jahres- oder Konzernrechnung eingesehen werden kann oder von wem sie allenfalls erhältlich ist.
36
Q

PS 810

  • Was ist im Bezug auf die Art der Prüfungshandlungen zu beachten ?
A

PS 810 gibt Prüfungshandlungen vor, die der Abschlussprüfer in jedem Fall im Rahmen
einer Prüfung eines verdichteten Abschlusses durchführen sollte, vgl. Abb. 12. Darüber
hinaus liegt es im Ermessen des Abschlussprüfers, andere notwendige Prüfungshandlungen
zu definieren und durchzuführen

Siehe PS 810.8

  • Beurteilung, ob der verdichtete Abschluss die Art der Verdichtung angemessen angibt und ob er den geprüften Abschluss sachgerecht bezeichnet.
  • Beurteilung, ob sich im verdichteten Abschluss Angaben darüber befinden, von wem oder wo der geprüfte Abschluss erhältlich ist, sofern der geprüfte Abschluss dem verdichteten Abschluss nicht beigefügt ist.
  • Beurteilung, ob der verdichtete Abschluss die angewandten Kriterien angemessen angibt.
  • Vergleich des verdichteten Abschlusses mit den damit zusammenhängenden Informationen im geprüften Abschluss, um festzustellen, ob der verdichtete Abschluss mit den damit zusammenhängenden Informationen im geprüften Abschluss übereinstimmt und rechnerisch daraus abgeleitet werden kann.
  • Beurteilung, ob der verdichtete Abschluss in Übereinstimmung mit den angewandten Kriterien aufgestellt wurde.
  • Beurteilung im Hinblick auf den Zweck des verdichteten Abschlusses, ob dieser alle notwendigen
  • Informationen enthält und auf einer angemessenen Aggregationsebene liegt, sodass er unter den gegebenen Umständen nicht irreführend ist.
  • Beurteilung, ob der geprüfte Abschluss für die vorgesehenen Nutzer des verdichteten Abschlusses ohne grössere Zugangserschwernisse verfügbar ist.
37
Q

PS 810

  • Falls der Prüfungsbericht zur Jahres- oder Konzernrechnung besonders wichtige Prüfungssachverhalte («Key Audit Matters») enthält, was ist bei dem verdichteten Abschluss nach PS 810 zu beachten?
A

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte
Soweit der Prüfungsbericht zur Jahres- oder Konzernrechnung besonders wichtige Prüfungssachverhalte («Key Audit Matters») enthält, ist im Bericht zum verdichteten Abschluss darauf hinzuweisen. Dabei müssen die Themen der besonders wichtigen Sachverhalte nicht namentlich im Bericht aufgeführt werden. Es ist ebenfalls nicht erforderlich, und vermutlich auch in den wenigsten Fällen zielführend, die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte im Bericht zum verdichteten Abschluss vollständig wiederzugeben.

38
Q

PS 810

Bezugnahme auf den Abschlussprüfer

  • Was wenn der Abschlussersteller den bericht des Abschlussprüfers zum verdichteten Abschluss nicht im Dokument aufführt?
A

Wenn ein Abschlussersteller zwar den verdichteten Abschluss und einen Hinweis darauf, dass dieser vom Abschlussprüfer geprüft wurde, nicht aber den Bericht des Abschlussprüfers zum verdichteten Abschluss selbst in einem Dokument aufführen möchte, wird der Abschlussprüfer den Abschlussersteller auffordern, den Bericht zum verdichteten Abschluss ebenfalls in das Dokument aufzunehmen. Sollte dies nicht erfolgen, wird der Abschlussprüfer darauf hinwirken, dass der Abschlussprüfer in diesem Dokument nicht in unangemessener Weise mit dem verdichteten Abschluss in Verbindung gebracht werden kann.

39
Q

PS 810

Bezugnahme auf den Abschlussprüfer

  • Auf was ist zu achten, wenn ein Abschlussprüfer eine Jahres- oder Konzernrechnung bekanntw ird, dass ein nicht geprüfter verdichteter Abschluss in ein anderes Dokument aufgenommen werden soll, sowohl verbunden mit einem Hinweis auf den Abschlussprüfer selbst, als auch mit einem Hinweis darauf, dass der verdichtete Abschluss von der geprüften Jahres- oder Konzernrechnung abgeleitet wurde?
  • Wann wirkt der Abschlussprüfer darauf hin die Bezugnahme im Dokument des Management zu entfernen?
  • Was passiert wenn das Management die Massnahmen des Prüfers nicht befolgt?
A

Wenn dem Abschlussprüfer einer Jahres- oder Konzernrechnung bekannt wird, dass ein nicht geprüfter verdichteter Abschluss in ein anderes Dokument aufgenommen werden soll, sowohl verbunden mit einem Hinweis auf den Abschlussprüfer selbst als auch mit einem Hinweis darauf, dass der verdichtete Abschluss von der geprüften Jahres- oder Konzernrechnung abgeleitet wurde, achtet der Abschlussprüfer darauf, dass

  • die Bezugnahme auf den Abschlussprüfer im Zusammenhang mit dem Bericht des Abschlussprüfers zum geprüften Abschluss erfolgt; und
  • bei Dritten nicht der Eindruck einer Prüfung des verdichteten Abschlusses entsteht.

Wenn beides nicht gewährleistet ist, sollte der Abschlussprüfer darauf hinwirken, dass die Bezugnahme auf ihn im Dokument vom Management entfernt wird. Alternativ kann der Abschlussprüfer dem Management anbieten, eine Prüfung nach PS 810 durchzuführen und einen Bericht zum verdichteten Abschluss zu erstellen, der in das andere Dokument aufgenommen werden kann.

Ergreift das Management keine dieser Massnahmen, muss der Abschlussprüfer dem Management mitteilen, dass er mit der Bezugnahme auf den Abschlussprüfer nicht einverstanden ist, und andere geeignete Massnahmen in Betracht ziehen, um zu verhindern, dass das Management in unangemessener Weise auf den Abschlussprüfer Bezug nimmt.

40
Q

PS 940

  • Was ist der Grad der Prüfungssicherheit ?
  • Wie ist das Prüfungsurteil formuliert ?
A

Grand an Prüfungssicherheit: tiefer (abhängig von erlangten Informationen evtl. hoch) “moderate assurance”

i.d.R. negative Zusicherung (moderate assurance) kann aber auch positiv sein falls angemessener Sicherheitsgrad (Tz.9)

41
Q

PS 940

  • Was behandlet PS 940?
  • Was ist der Zweck dies PS 940?
A

Finanzinformationen über zukünftige Perioden (wie Budgets und Liquiditätspläne usw.) sind für die finanzielle Führung von Unternehmen unerlässlich, auch wenn Aussagen über die Zukunft naturgemäss mit einer hohen Unsicherheit verbunden sind. Für die Entscheidungsbildung gewinnt deshalb die Beurteilung zukunftsorientierter Finanzinformationen durch einen von deren Erstellung unabhängigen Wirtschaftsprüfer
zunehmend an Bedeutung. Die Prüfung von zukunftsorientierten Finanzinformationen ist in PS 940 geregelt. PS 940 basiert auf dem internationalen Standard ISAE 3400.

Zweck dieses Standards ist die Aufstellung von Grundsätzen und Erläuterungen für Aufträge zur Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen und der Erteilung eines Vermerks darüber, einschliesslich Prüfungshandlungen zu bestmöglichen Schätzungen von Annahmen sowie zu hypothetischen Annahmen.

42
Q

PS 940

  • Wo ist der PS 940 anwendbar?
  • Wo ist dieser nicht anwendbar?
A

In der Praxis fällt zum Beispiel die Prüfung von Liquiditäts- und Finanzplänen, Budgets und Forecasts unter diesen Standard.

Nicht anwendbar ist der Standard hingegen auf die Prüfung zukunftsorientierter Finanzinformationen in allgemeiner oder verbaler Form, wie etwa in einem Bericht der Unternehmensleitung als Bestandteil des Geschäftsberichts (bspw. Lagebericht).

43
Q

PS 940

  • Was sind Zukunftsorientierte Finanzinformationen ?
A

«Zukunftsorientierte Finanzinformationen» basieren auf Annahmen zu möglichen künftigen Ereignissen und möglichen Handlungen eines Unternehmens. Sie sind naturgemäss stark subjektiv geprägt, und ihre Erstellung erfordert die Ausübung erheblichen Ermessens. Dabei kann es sich um Vorschaurechnungen («forecast»), Prognosen («projection») oder Kombinationen aus beiden handeln (bspw. Budget fürs kommende Jahr plus 5-Jahres-Prognose).

Definition PS 940.3

44
Q

PS 940

  • Was ist eine Vorschaurechnung ?
  • Was ist eine Prognose?
A

Bei einer Vorschaurechnung handelt es sich um zukunftsorientierte Finanzinformationen, die auf der Basis von Annahmen der Unternehmensleitung über erwartete künftige Ereignisse und über ihre beabsichtigten Handlungen beruhen. Sie stellen somit zum Zeitpunkt der Informationserstellung die bestmöglichen Schätzungen des Managements dar.

PS 940.4

Prognosen werden hingegen auf der Grundlage hypothetischer Annahmen bezüglich zukünftiger Ereignisse und Handlungen des Managements erstellt, deren Eintritt nicht zwingend erwartet wird («was wäre, wenn»-Szenario), bspw. wenn ein Unternehmen sich noch in einer Aufbauphase befindet oder eine wesentliche Veränderung in der Art seiner Geschäftstätigkeit plant. Ebenfalls als Prognose wird eine Mischung aus bestmöglicher Schätzung von Annahmen und hypothetischen Annahmen bezeichnet.

PS 940.5

Die Vorschaurechnung weist tendenziell eine höhere Eintrittswahrscheinlichkeit auf als eine Prognose

45
Q

PS 940

  • Was zieht ein Wirtschaftsprüfer in Betracht, bevor er einen Auftrag zur Prüfung von Zukunftsinformationen annimmt?
A

Bevor der Wirtschaftsprüfer einen Auftrag zur Prüfung von Zukunftsinformationen annimmt,
zieht er unter anderem Folgendes in Betracht: (PS 940.10)

  • Den vorgesehenen Zweck der Informationen.
  • Ob die Informationen zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und ob der Empfängerkreis beschränkt ist (wenn ja, auf wen).
  • Die Art der zugrunde liegenden Annahmen (bestmögliche Schätzungen oder hypothetische Annahmen).
  • Die Zusammensetzung der Informationen.
  • Die Periode, auf welche sich die Informationen beziehen.

Der Wirtschaftsprüfer darf den Auftrag nicht annehmen (bzw. muss vom Mandat zurücktreten), wenn die zugrunde liegenden Annahmen offensichtlich unrealistisch sind oder wenn er der Auffassung ist, die Zukunftsinformationen seien für ihren vorgesehenen Zweck ungeeignet

Ergänzung gemäss HWP:

  • den vorgesehenen Zweck und die Verwendung der Informationen (Weshalb werden die Finanzinformationen erstellt? Wer ist der Adressatenkreis des Berichts?);
  • ob die Informationen und der Bericht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und ob der Empfängerkreis beschränkt ist (wenn ja, auf wen?);
  • zur Verfügung stehende Informationen und Daten;
  • die Art der zugrunde liegenden Annahmen (bestmögliche Schätzungen [Vorschaurechnung] oder hypothetische Annahmen [Prognose]);
  • den Zeitraum, auf welchen sich die Informationen beziehen (üblicherweise beziehen sich zukunftsorientierte Finanzinformationen auf eine oder mehrere Perioden – wobei die Aussagen desto spekulativer werden, je weiter in die Zukunft der zu beurteilende Zeitraum reicht);
  • die Abgrenzung des Auftrags mit Verweis auf die Unsicherheit von zukunftsorientierten Finanzinformationen und dass der Wirtschaftsprüfer daher kein Urteil abgeben kann, ob die geprüften Zahlen erreicht werden;
  • die Verantwortlichkeiten der Unternehmensleitung für die Daten und Annahmen sowie auch den Austausch von Informationen und Ausgangsdaten;
  • die Haftung des Prüfers gemäss Auftragsrecht (Auch als eingetragene Revisionsstelle besteht für solche Aufträge keine Organhaftung.);
  • Angaben zum Honorar.
46
Q

PS 940

  • Was muss der WP erlangen/machen, damit er beurteilen kann, ob alle wesentlichen, zur Erstellung der Zukunftsinformationen erforderlichen Annahmen berücksichtigt worden sind?
A
  • WP muss er angemessene Kenntnisse der Tätigkeit und des Umfelds des Unternehmens erlangen.
  • WP muss sich mit dem Prozess der Erstellung vertraut machen, z. B. indem er Folgendes in Betracht zieht: (PS 940.13)
    • interne Kontrolle in Bezug auf das System der Erstellung sowie die Expertise und Erfahrung der erstellenden Personen.
    • Die Art der Dokumentation des Unternehmens, welche die Annahmen der Unternehmensleitung stützen soll.
    • Das Ausmass der Verwendung statistischer, mathematischer und computergestützter Verfahren.
    • Die Methodik des Zustandekommens und der Verwendung der Annahmen.
    • Die Genauigkeit von Zukunftsinformationen aus vorangegangenen Perioden und die Gründe für wesentliche Abweichungen.

Der Wirtschaftsprüfer muss entscheiden, in welchem Ausmass er sich auf historische
Finanzinformationen des Unternehmens verlassen darf. (PS 940.14)

47
Q

PS 940

  • Was zieht der WP in Betracht bei der Festlegung von Art, Zeitpunkt und Umfang der PH?
A

Bei der Festlegung von Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungshandlungen zieht der Wirtschaftsprüfer unter anderem Folgendes in Betracht:

  • (a) Wahrscheinlichkeit wesentlicher Fehlaussagen;
  • (b) Kenntnisse aus vorangegangenen Aufträgen;
  • (c) Kompetenz der Unternehmensleitung hinsichtlich der Erstellung von Zukunftsinformationen;
  • (d) Ausmass, in dem die Zukunftsinformationen vom Ermessensgebrauch der Unternehmensleitung abhängen und
  • (e) Angemessenheit und Verlässlichkeit der zugrunde liegenden Daten.

Der Prüfer beurteilt Herkunft und Verlässlichkeit der von der Unternehmensleitung verwendeten
und gelieferten Nachweise, basierend auf sowohl internen wie auch externen Quellen.

Teil des Prüfungsprozesses bildet auch die Beurteilung der Annahmen im Vergleich zu historischen
Informationen (bspw. im Vergleich zu geprüften oder prüferisch durchgesehenen historischen Finanzinformationen) und die Beurteilung, ob die abgebildete Entwicklung innerhalb der Möglichkeiten und Pläne des Unternehmens liegt (so ist bspw. eine substanzielle Erhöhung des Umsatzes innerhalb eines Jahres ohne weitere Angaben klar zu begründen).

48
Q

PS 940

  • Was hält ein Bericht über die Prüfung von Zukunftsinformationen fest?
A

Bestandteile vom Bericht siehe PS 940.27; speziell sind:

  • (e) Feststellung, dass für die Zukunftsinformationen – einschliesslich der diesen zugrunde liegenden Annahmen – die Unternehmensleitung verantwortlich ist;
  • (f) (gegebenenfalls) Bezeichnung des Zwecks und/oder beschränkten Empfängerkreises der Zukunftsinformationen;
  • (g) negative Zusicherung darüber, ob die zugrunde liegenden Annahmen eine vernünftige Basis für die Zukunftsinformationen sind;
  • (h) Urteil darüber, ob die Zukunftsinformationen auf Basis der Annahmen ordnungsgemäss erstellt und entsprechend den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen dargestellt sind;
  • (i) angemessene Vorbehalte zur Erreichbarkeit der in den Zukunftsinformationen
    zum Ausdruck kommenden Ergebnisse;

Ein Berich hält fest:

  • ob der WP bei seiner Prüfung der Nachweise, welche die Annahmen stützen, auf Sachverhalte gestossen ist, die ihn zum Schluss veranlassen, dass diese Annahmen keine vernünftige Basis für die Zukunftsinformationen sind.
  • bringt ein Urteil darüber zum Ausdruck, ob die Zukunftsinformationen auf Basis der Annahmen ordnungsgemäss erstellt und in Übereinstimmung mit dem anzuwendenden Regelwerk dargestellt sind.
  • Zusätzlich hält er fest
    • Der Vermerk hält fest, dass sich die tatsächlichen Ergebnisse wahrscheinlich und möglicherweise wesentlich von den zukunftsorientierten Finanzinformationen unterscheiden. Soweit die zukunftsorientierten Finanzinformationen als Bandbreite ausgedrückt werden, muss ebenso festgehalten werden, dass es keine Prüfungssicherheit darüber geben kann, dass die tatsächlichen Ergebnisse innerhalb dieser Bandbreite liegen werden. Der Ausdruck dieser Unsicherheit entbindet den Prüfer aber nicht davon, angemessene Prüfungshandlungen vorzunehmen.; und,
    • Im Falle einer Prognose wird im Vermerk ein zusätzlicher Abschnitt eingefügt, welcher festhält, dass die Finanzinformationen zu einem bestimmten Zweck erstellt wurden. Dieser Zweck sollte im gleichen Abschnitt beschrieben und festgehalten werden. Weiter soll zum Ausdruck gebracht werden, dass für die Prognosen eine Reihe von hypothetischen Annahmen über künftige Ereignisse und mögliche Massnahmen der Unternehmensleitung getroffen wurden, welche nicht notwendigerweise eintreten müssen. Der Zweck dieses Abschnittes ist es, Leser dazu anzuhalten, die zukunftsorientierten Finanzinformationen nur im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Zweck zu verwenden
49
Q

PS 940

  • Beispiele ?
A

XY AG hat im Rahmen einer Due Dilligence einen 5-Jahres Forecast erstellt, dieser enthält verschiedene Szenarien in Abhängigkeit von Anzahl potenzieller neuer Shops.
Der potenzielle Käufer möchte die Richtigkeit beprüft + bestätigt haben –> Anwendung PS 940

VR-Präsident möchte CF für die nächsten 2 Jahre einer Prüfung unterziehen (weil Investoren interesse zeigen). Erstelllung eines CF ist identisch zu den vergangenen Jahren, Verantwortung zur Erstellung liegt bei der Unternehmensleitung –> Prüfung möglich unter Anwendung von PS 940, da Tz. 11-16

50
Q

PS 910

  • Was ist der Grad der Prüfungssicherheit ?
  • Wie ist das Prüfungsurteil formuliert ?
A
  • Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance), höheres Prüfrisiko als bei ordentlicher Prüfung zu akzeptieren ist.
  • negative Zusicherung (“negative assurance”)
51
Q

PS 910

  • Was ist ein Review ?
A

Die Review (prüferische Durchsicht) ist eine betriebswirtschaftliche Prüfung eines Abschlusses oder anderer vergangenheitsorientierter Finanzinformationen zur Erlangung begrenzter Sicherheit. Die Review wird in PS 910 «Review (prüferische Durchsicht) von Abschlüssen» bzw. den internationalen Standards ISRE 2400 «Engagements to Review Financial Statements» (in der aktuellen Fassung von 2012) und ISRE 2410 «Review of Interim Financial Information Performed by the Independent Auditor of the Entity» behandelt.

  • ISRE 2410 behandelt die prüferische Durchsicht von vollständigen oder verdichteten Zwischenabschlüssen durch die Revisionsstelle.
    Revisionsstelle hat bereits vor Durchführung die notwendigen Kenntnisse über die Tätigkeit und das Umfeld des Unternehmens, inkl. IKS, erlangt, sofern nicht Erstauftrag. Revisionsstelle muss diese Kenntnisse im Rahmen der prüferischen Durchsicht mittels Befragungen von geeigneten Personen lediglich aktualisieren und aufdatieren. Im Zusammenhang mit ISRE 2410 ist der betreffende Zwischenabschluss ein nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (bspw. IFRS) oder ein nach einem Regelwerk zur Normentsprechung (bspw. OR) erstellter Zwischenabschluss, welcher eine Periode umfasst, die kürzer ist als das Geschäftsjahr der Unternehmung.
    ISRE 2410 ist nicht im PS übernommen, daher PS 910 anwenden.
  • ISRE 2400 kommt zur Anwendung wenn die prüferische Durchsicht eines Abschlusses oder einer anderen Information nicht durch die bisherige Revisionsstelle, sondern durch einen anderen Wirtschaftsprüfer erfolgt. Dann ist PS 910/ISRE 2400 anzuwenden. Da dieser Wirtschaftsprüfer nicht über dieselben vertieften Kenntnisse bezüglich des Umfeldes der Unternehmung verfügt, muss dieser zusätzliche sowie tiefergehende Abklärungen und Befragungen durchführen, um
    die Zielsetzung der prüferischen Durchsicht zu erreichen.
52
Q

PS 910

  • Was ist der Zweck von PS 910 ?
  • Was ist das Ziel vom Review eines Abschlusses durch ein WP ?
A

PS 910, ISRE 2400 und ISRE 2410 behandeln die Review (prüferische Durchsicht) von Abschlüssen.
Zweck dieser Standards ist die Aufstellung von Grundsätzen und Erläuterungen zu den Berufspflichten des WP bei einem Auftrag zur Review eines Abschlusses sowie zu Form und Inhalt der Berichterstattung zur Review. Eine Review ist in der Regel eine Auftragsarbeit und wird vom Wirtschaftsprüfer nicht in seiner Funktion als Revisionsstelle durchgeführt.

PS 910 und ISRE 2400 sind auf die Review eines Abschlusses ausgerichtet. Soweit praktikabel, sind sie aber auch auf Aufträge zur Review anderer vergangenheitsorientierter Finanzinformationen anwendbar.

ISRE 2410 ist ausschliesslich für die Review von Zwischenabschlüssen vorgesehen, bei denen der Wirtschaftsprüfer den letzten Jahresabschluss bereits geprüft hat und entsprechend über Kenntnisse des Unternehmens verfügt. (Solange ISRE 2410 nicht in die PS übernommen wird, sollte insbes. bei Reviews von Zwischenabschlüssen nach dem OR oder FER durch die Revisionsstelle PS 910 angewendet werden.)

Ziel der Review eines Abschlusses ist eine Aussage des WP darüber, ob er auf Sachverhalte gestossen ist, die ihn zum Schluss veranlassen, dass der Abschluss nicht in allen wesentlichen Punkten den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen entspricht. Diese Aussage macht der WP aufgrund von PH (Review-Handlungen), welche nicht alle Nachweise liefern, die von einer Abschlussprüfung zur Erlangung hinreichender Sicherheit verlangt würden. Somit ist die Review darauf ausgelegt, dass der Wirtschaftsprüfer eine Zusicherung weniger hohen Grades geben kann (limited assurance), verbunden mit einer negativen Formulierung der Prüfungsaussage.

53
Q

PS 910

  • Wie gleidert sich ein Review Prozess ?
A

Der Review-Prozess gliedert sich grundsätzlich in

  • Auftragsannahme;
  • Risikobeurteilung mit Erlangen eines Verständnisses über das Unternehmen, dessen Umfeld und interne Kontrollen sowie der Bestimmung der Wesentlichkeit;
  • Festlegung von geeigneten Review-Handlungen;
  • Ausführung diverser Review-Handlungen;
  • Abschluss der Review; und
  • Berichterstattung.
54
Q

PS 910

  • Was sind die Überlegungen im Zusammenhang mit der Wesentlichkeit?
A

WP legt Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes sowie eine Toleranzwesentlichkeit für die einzelnen Positionen fest. Zur Wesentlichkeit muss der WP dieselben Überlegungen anstellen, wie wenn er ein Prüfungsurteil abgeben würde (vgl. PS 320/ISA 320). Auch wenn das Risiko, dass Fehlaussagen unaufgedeckt bleiben, bei einer Review grösser ist als bei einer Prüfung zur Erlangung hinreichender Sicherheit, beurteilt sich die Wesentlichkeit unabhängig vom Grad der gegebenen Zusicherung

55
Q

PS 910

  • Was umfassen die PH eines Reviews (Review-Handlungen)?
A

Review-Handlungen umfassen Befragungen, analytische Prüfungshandlungen sowie Abstimmungsprüfungen. PS 910 und ISRE 2400 enthalten eine umfassende Aufstellung mit Beispielen üblicher Review-Handlungen. Weder sind diese Review-Handlungen abschliessend noch finden sie bei jedem Review-Auftrag vollständig Anwendung. Bei der Festlegung der Art, des Zeitpunkts und des Umfangs von Review-Handlungen muss der Wirtschaftsprüfer professionelles Ermessen anwenden.

  • Befragungen werden zur Risikobeurteilung und für Einzelfallprüfungen eingesetzt. Befragungen sind ggf. mit weiteren Nachweisen zu ergänzen.
    • Üblicherweise gehört auch die Einholung einer schriftlichen Erklärung der Unternehmensleitung (Vollständigkeitserklärung) im Sinne von PS 580
      zu den Review-Handlungen
    • Ebenfalls braucht es eine Befragung, ob anch dem Bilanzstichtag Ereignisse eingetreten sind, die ein Berichtigung oder Offenlegung im Abschluss erfordern. Der Wirtschaftsprüfer ist jedoch nicht verpflichtet, durch weitere, über die Befragung hinausgehende Review Handlungen festzustellen, ob solche Ereignisse nach dem Datum seines Berichts eingetreten sind.
  • Analytische Prüfungshandlungen werden bei der Review eingesetzt: (siehe auch PS 520)
    • zur Risikobeurteilung (bspw. Vergleich von Entwicklungen);
    • als aussagebezogene Review-Handlungen (bspw. Vergleich der Debitorenzahlungsfrist mit derjenigen des Vorjahres);
    • bei Beendigung der Review (Plausibilisierung des Abschlusses als Ganzes).
  • Bei der manuellen Abstimmungsprüfung werden Zahlen miteinander verglichen, die u. a. nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zwangsläufig übereinstimmen sollten. Mit Gesamtabstimmungen kann festgestellt werden, ob Daten richtig und vollständig aus den Grundaufzeichnungen übernommen wurden.
56
Q

PS 910

  • Was ist bei der Berichterstattung zu beachten ?
  • Sind Modifikationen denkbar? Welche ?
A
  • Review enthält eine klar formulierte negative Zusicherung über den Abschluss
    Aufgrund seiner Arbeiten muss der WPeinschätzen, ob im Zuge der Review Informationen erlangt wurden, die darauf hindeuten, dass der Abschluss nicht jenen Regeln der Rechnungslegung entspricht, die im Abschluss angegeben sind resp. diesem zugrunde liegen.
  • Bestandteile Review Bericht sind im PS 910.26 vorgegeben
  • Es ist denkbar dass es zu Fehlaussagen im Abschluss kommt oder der Prüfungsumfang wesentlich eingeschränkt ist,
    • Fehlaussage
      • daher ist es möglich ein Einschränkung der negativen Zusicherung anzurbingen (qualification of the negative assurance) oder
      • ein verneinendes Urteil (adverse conclusion) abzugeben,
    • Bei wesentlicher Beschränkung
      • keine Aussage (disclaimer of conclusion) zu machen oder
      • eine Einschränkung in Bezug auf mögliche Korrekturen (qualification of the negative assurance) anzurbingen.
57
Q

PS 910

  • Was ist im Bezug aus die Dokumentation zu beachten ?
A

Die Dokumentation ist ein wichtiges Element im Review-Prozess und belegt, dass die Review nach dem entsprechend anwendbaren Standard erfolgt ist. Sie erstreckt sich über alle Phasen, von der Planung der Review über die Durchführung bis hin zur Beendigung und Berichterstattung. Die Dokumentation umfasst die Zusammenstellung von Unterlagen und Dateien, die ein Wirtschaftsprüfer anfertigt oder erhält (Review-Nachweise) inklusive der Diskussionen mit dem Management sowie Vollständigkeitserklärung und Berichterstattung

Die Anforderungen an die Dokumentation sind vergleichbar mit denjenigen einer Prüfung nach den PS/ISA (vgl. PS 230/ISA 230).

58
Q

PS 910

  • Beispiele ?
A
  • CH Konzern (Swiss GAAP FER) braucht eine reviewtes Reporting Package einer Tochter in der CH, die CH Tochter erfüllt die Kriterien für OR ordentliche Revision nicht –> Review des Reporting Package nach FER) + Berichterstattung
  • Quartalsabschluss für die Banken, muss reviewed sein.
  • Review einer deutschen Tochter welche nicht prüfpflichtig ist
59
Q

PS 800 - MC Audit 1

  • Bei einer Prüfung gemäss PS 800 sind die Informationsbedürfnisse der vorgesehenen Nutzer der Finanzinformationen für einen speziellen Zweck kein Schlüsselfaktor bei der Bestimmung des bei der Aufstellung des Abschlusses sinnvollerweise angewandten Regelwerks für die Rechnungslegung.

Richtig oder Falsch?

A

Falsch. …«Zweck ein Schlüsselfaktor»…

60
Q

PS 800 - MC Audit 1

  • Gemäss PS 800 ist es zulässig, einen uneingeschränkten Bericht über eine Jahresrechnung zu erstellen, die in ihren wesentlichen Aspekten mit Swiss GAAP FER übereinstimmt.

Richtig oder Falsch?

A

Falsch.
HWP Betriebswirtschaftliche Prüfungen, S. 43/44

61
Q

PS 910 - MC Audit 1

  • In sehr einfachen Verhältnissen kann eine eingeschränkte Revision durch eine Review ersetzt werden.

Richtig oder Falsch?

A

Falsch. eingeschränkte Revision ist gesetzliche Pflicht. Review PS 910 zu unterscheiden von SER

(siehe Vergleich im HWP LSE, S. 62/63)