HWP III - Teil II: Prüfung von Finanzinformationen (PS 800/805/810/940/910 + Pro-forma) Flashcards
II.1 Prüfung von Finanzinformationen: Einleitung, Definitionen und Abgrenzung II.2 (PS 800) II.3 (PS 805) II.4 Prüfung von Pro-forma-Finanzinformationen in einem Kotierungsprospekt II.5 (PS 810) II.6 (PS 940) II.7 (PS 910)
Definition “Abschluss” gemäss PS 200 ?
Der Begriff Abschluss wird in PS 200 definiert und bezieht sich auf eine strukturierte Darstellung vergangenheitsorientierter Finanzinformationen unter Einschluss der damit zusammenhängenden Angaben, mit der beabsichtigt wird, in Übereinstimmung mit Rechnungslegungsgrundsätzen über die wirtschaftlichen Ressourcen oder Verpflichtungen einer Einheit zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen bestimmten Zeitraum zu kommunizieren. Der Begriff Abschluss bezieht sich normalerweise auf einen vollständigen Abschluss, wobei die massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze definieren, aus welchen Bestandteilen sich der Abschluss zusammensetzt. Ein (Jahres-, Konzern-, Zwischen- sowie sonstiger) Abschluss besteht grundsätzlich aus mehreren Finanzaufstellungen (bspw. Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Veränderung des Eigenkapitals) sowie den damit zusammenhängenden Angaben (Anhangsangaben).
Zwischen welchen beiden Rechnungslegungsgrundsätzen wird unterschieden ? Wie heissen diese?
- Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung (fair presentation framework)
- Rechnungslegungsgrundsätzen zur Normentsprechung (compliance framework)
Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung (fair presentation framework)
Definition?
Beispiele?
Definition:
Rechnungslegungsgrundsätze, die die Einhaltung der Anforderungen des Regelwerks verlangen und
- i. explizit oder implizit über die konkreten Anhangsangaben hinausgehende Angaben verlangen, wenn ohne diese keine sachgerechte Darstellung des Abschlusses erreicht wird; oder
- ii. explizit anerkennen, dass es notwendig sein kann, von einer Anforderung dieser Grundsätze abzuweichen, um eine sachgerechte Darstellung des Abschlusses zu erreichen.
Beispiele von RL-Grundsätzen:
- Swiss GAAP FER (… ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Übereinstimmung mit …);
- IFRS (fair presentation; … present fairly, in all material respects, the inancial position, financial performance and cash-flows of an entity in accordance with …);
- US GAAP (fair presentation; … presentfairly … in accordance with …).
Rechnungslegungsgrundsätzen zur Normentsprechung (compliance framework)
Definition?
Beispiele?
Definition:
- Rechnungslegungsgrundsätze, die die Einhaltung der Anforderungen des Regelwerks verlangen, jedoch nicht die Punkten i. und ii. genannten Aspekte berücksichtigen.
- i. explizit oder implizit über die konkreten Anhangsangaben hinausgehende Angaben verlangen, wenn ohne diese keine sachgerechte Darstellung des Abschlusses erreicht wird; oder
- ii. explizit anerkennen, dass es notwendig sein kann, von einer Anforderung dieser Grundsätze abzuweichen, um eine sachgerechte Darstellung des Abschlusses zu erreichen.
Beispiele von RL-Grundsätzen
- Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (32. Titel des Obligationenrechts);
- Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätzen die im Anhang wiedergegeben sind (bspw. nach OR);
- Rechnungslegungsgrundsätze aus Spezialgesetzen.
Was ist der Unterschied zwischen Regelwerke für allgemeine Zwecke und Regelwerke für spezielle Zwecke?
Merkmale ?
Beispiele ?
Im Gegensatz zu einem Regelwerk für allgemeine Zwecke, bei dem die Rechnungslegungsgrundsätze den Informationsbedürfnissen einer Vielzahl unterschiedlicher Adressatengruppen dienen, ist ein Regelwerk für einen speziellen Zweck darauf ausgerichtet, den Informationsbedürfnissen bestimmter (spezifischer) Nutzer von Finanzinformationen wie bspw. von Vertragspartnern oder einer Behörde gerecht zu werden.
Regelwerke für allgemeine Zwecke:
- Merkmale:
- Auf die Informationsbedürfnisse einer Vielzahl von Adressaten ausgerichtet.
- Beispiele:
- Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (32. Titel des Obligationenrechts);
- Swiss GAAP FER;
- IFRS;
- US GAAP;
- IPSAS (International Public Sector Accounting Standards);
- usw.
Regelwerke für spezielle Zwecke:
- Merkmale:
- Auf die Informationsbedürfnisse bestimmter Adressaten ausgerichtet.
- Beispiele:
- Rechnungslegungsbestimmungen für die Steuerbilanz;
- Rechnungslegungsgrundsätze oder rechnungslegungsspezifische Vorschriften einer Behörde;
- Vertraglich vereinbarte Rechnungslegungsgrundsätze;
- Rechnungslegung basierend auf IFRS oder Swiss GAAP FER mit bestimmten Abweichungen oder Vereinfachungen wie das Weglassen von Bestandteilen oder Verzicht auf Teile der Anhangsangaben.
Was behandlet PS 800?
PS 800 behandelt die besonderen Überlegungen für den Fall, dass ein Abschluss in Übereinstimmung mit einem Regelwerk für einen speziellen Zweck aufgestellt
wird.
PS 800
- Was ist der Grad der Prüfungssicherheit ?
- Wie ist das Prüfungsurteil formuliert ?
Die Prüfung nach PS 800 erfolgt mit dem Ziel, hinreichende Prüfungssicherheit zuerlangen, um ein positiv formuliertes Prüfungsurteil (positive assurance) abgeben zu können.
Angenommen man schlägt eine Prüfung nach PS 800 vor, der Auftraggeber wünscht aber einen weniger hohen Grad an Zusicherung, was wäre zu klären?
Sollte ein Auftraggeber einen weniger hohen Grad an Zusicherung wünschen, wäre zu klären, ob eine prüferische Durchsicht des Abschlusses für einen speziellen Zweck nach PS 910 durchgeführt werden kann. PS 910 Tz. 2 sieht dafür vor, dass der Standard, soweit praktikabel, neben Aufträgen zur Review eines Abschlusses auch auf Aufträge zur Review anderer Finanzinformationen oder anderer Informationen angewendet werden kann.
PS 800
- Was ist der Prüfungsgegenstand bei einer Prüfung nach PS 800 ?
Der Prüfungsgegenstand einer Prüfung nach PS 800 ist der (vollständige) Abschluss für einen speziellen Zweck, d. h. ein Abschluss, der aufgestellt ist in Übereinstimmung mit einem Regelwerk für einen speziellen Zweck.
PS 800 - Auftragsannahme
- Was muss vor der Annahme eines Auftrages zur Prüfung eines speziellen Abschlusses beurteilt werden?
Akzeptabilität des Regelwerks der Rechnungslegung
PS 800, Tz. 8
PS 210 verpflichtet den Abschlussprüfer, die Akzeptabilität des bei der Aufstellung des Abschlusses angewandten Regelwerks der Rechnungslegung festzustellen. Bei der Prüfung eines Abschlusses für einen speziellen Zweck muss der Abschlussprüfer ein Verständnis gewinnen von:
(a) dem Zweck, zu dem der Abschluss aufgestellt ist,
(b) den vorgesehenen Nutzern und
(c) den Schritten, die vom Management unternommen wurden, um festzustellen, dass das massgebende Regelwerk der Rechnungslegung unter den gegebenen Umständen akzeptabel ist.
PS 800 - Anwendungsbeispiele ?
- Konzern in DE, braucht von der CH-Tochter ein positives Urteil zum Reporting Package, dieses basiert auf deutscher Rechnungslegung und Gruppenspez. Anpassungen
- Uni X hat vers. Projekte, gefördert durch priv. Stiftung. Das Stiftungsregl. verlangt eine Ein- und Ausgabe-RG. i.Ü.m einem vorgegebenen Regelwert zur Erfassung.
PS 800 - Bestandteile eines Vermeks/Berichts
- Überschrift, die klar zum Ausdruck bringt, dass es sich um den Bericht eines unabhängigen Abschlussprüfers handelt;
- Empfänger des Berichts;
- Nennung des Abschlusses und all seiner Hauptbestandteile. Beschreibung bzw. ggf. Verweis auf den Anhang mit der Beschreibung der Rechnungslegungsgrundlage, dem Zweck und den vorgesehenen Nutzern des Abschlusses;
- Beschreibung der Verantwortung des Managements für die Erstellung des Abschlusses in Übereinstimmung mit den massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und der als notwendig erachteten internen Kontrollen. Falls das Management die Rechnungslegungsgrundsätze wählen kann, wird der Abschnitt ergänzt mit der Beschreibung der Verantwortung des Managements für die Auswahl und Vertretbarkeit der gewählten Rechnungslegungsgrundsätze;
- Beschreibung, dass der Abschlussprüfer verantwortlich ist für die Abgabe eines Prüfungsurteils auf Grundlage einer Prüfung nach den Schweizer Prüfungsstandards (PS);
- Prüfungsurteil;
- Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts: Beschreibung der massgebenden Rechnungslegungsgrundlage, des Zwecks und der Nutzer des Abschlusses und Festhalten, dass der Abschluss möglicherweise für einen anderen Zweck nicht geeignet ist;
- Bei Beschränkung der Weitergabe oder Verwendung des Abschlusses werden Titel und Inhalt des Absatzes zur Hervorhebung eines Sachverhalts betreffend Rechnungslegungsgrundlage entsprechend angepasst (bspw. «Rechnungslegungsgrundlage und Beschränkung der Weitergabe und Verwendung»);
- Allenfalls Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts bei wesentlicher Unsicherheit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit;
- Allenfalls Hinweis zu einem sonstigen Sachverhalt, wenn der Abschlussprüfer für denselben Zeitraum auch einen Bericht zu einem Abschluss nach einem Regelwerk für allgemeine Zwecke erteilt hat;
- Unterschrift des Abschlussprüfers;
- Ort des Abschlussprüfers;
- Datum des Berichts zum Abschluss für einen speziellen Zweck.
Was behandelt PS 805?
PS 805 behandelt die Besonderheiten, die für die Prüfung einzelner Finanzaufstellungen oder deren Bestandteile (bspw. Konten oder Posten) anwendbar sind, und zwar unabhängig davon, ob sie nach Rechnungslegungsgrundsätzen für allgemeine Zwecke oder für spezielle Zwecke erstellt worden sind.
Sofern die Finanzaufstellung oder deren Bestandteile nach Rechnungslegungsgrundsätzen für spezielle Zwecke aufgestellt worden sind, sind neben PS 805 auch die Bestimmungen von PS 800 zu beachten.
PS 805 - Definition
Man unterscheidet zwischen einzelnen Finanzaufstellungen und Bestandteile einer Finanzaufstellung.
Was ist eine einzelne Finanzaufstellungen ?
Eine einzelne Finanzaufstellung ist eine strukturierte Darstellung vergangenheitsorientierter Finanzinformationen einschliesslich der dazugehörenden erläuternden Angaben. Diese Angaben umfassen normalerweise die bedeutsamen oder massgebenden Rechnungslegungsmethoden und andere erläuternde Informationen, die relevant sind für die Finanzaufstellung oder deren Bestandteile. Finanzaufstellungen können einen Zeitraum abdecken oder über die wirtschaftlichen Ressourcen oder Verpflichtungen einer Einheit zu einem bestimmten Zeitpunkt Auskunft erteilen.
Beispiele
- Bilanz (bspw. nach OR, Swiss GAAP FER, IFRS);
- Erfolgsrechnung;
- Geldflussrechnung;
- Eigenkapitalspiegel /-veränderungsrechnung;
- Segmentberichterstattung;
- Steuerbilanz.
PS 805 - Definition
Man unterscheidet zwischen einzelnen Finanzaufstellungen und Bestandteile einer Finanzaufstellung.
Was ist ein Bestandteil einer Finanzaufstellung ?
Mit einem Bestandteil einer Finanzaufstellung ist ein Bestandteil, ein Konto oder ein Posten einer Finanzaufstellung gemeint (bspw. Vorräte oder Forderungen) oder sonstige überwiegend aus der Buchführung entnommene Rechnungslegungsinformationen (bspw. Informationen über bestimmte Geschäftsvorfälle, Vermögenswerte oder Schulden).
Beispiele
Jeweils einschliesslich dazugehöriger Angaben:
- Umsatzerlöse eines Segments oder einer Filiale;
- Forderungen, Wertberichtigungen auf zweifelhaften Forderungen;
- Vorräte; Wertberichtigungen auf Vorräten;
- Buchwerte von identifizierbaren immateriellen Vermögenswerten;
- Aufstellungen von extern verwalteten Vermögenswerten und Einnahmen eines Pensionsplans;
- Aufstellung von Auszahlungen im Zusammenhang mit einem Leasing-Objekt;
- Vergütungsberichte in Übereinstimmung mit der VegüV;
- Aufstellungen von Mitarbeiterboni und -gewinnbeteiligungen;
- Aufstellungen von Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit Subventionen oder Spenden.
PS 805
- Was ist der Grad der Prüfungssicherheit ?
- Wie ist das Prüfungsurteil formuliert ?
- Hohe Prüfungssicherheit, aber keine absolute
- Positive oder negative Zusicherung
PS 805 - Angenommen bei der Auftragsannahme wird klar, dass die Einhaltung der Berufspflichten nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand möglich ist, was wäre eine Möglichkeit?
Ist die Einhaltung der Berufspflichten nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand möglich, wird der Prüfer mit dem Management erörtern, ob sich eine andere Auftragsart (bspw. Vereinbarte Prüfungshandlungen nach PS 920) als geeigneter erweist. Die Einhaltung der relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen bedingt auch, dass der Prüfer unabhängig ist.
PS 805
Sind die folgenden PS bei der Prüfung einer einzelnen Finanzaufstellung oder eines bestimmten Bestandteils einer Finanzaufstellung zu beachten?
- PS 240 «Verantwortung des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen»,
- PS 550 «Nahestehende Personen» und;
- PS 570 «Fortführung der Unternehmenstätigkeit»
Ja.
Da die PS im Kontext einer Abschlussprüfung verfasst sind, muss der Prüfer einer einzelnen Finanzaufstellung oder eines bestimmten Bestandteils einer Finanzaufstellung die Anforderungen der relevanten PS ggf. an die Umstände des jeweiligen Auftrags anpassen. Auch eine solche Aufstellung kann aufgrund doloser Handlungen, Transaktionen mit Nahestehenden oder einer nicht korrekten Annahme zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach den massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen falsche Darstellungen enthalten. Somit sind auch bei einer Prüfung nach PS 805 «Prüfungsstandards » wie PS 240 «Verantwortung des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen», PS 550 «Nahestehende Personen» und PS 570 «Fortführung der Unternehmenstätigkeit» grundsätzlich zu beachten.
PS 805 - Prüfer einer einzelnen Finanzaufstellung oder eines Bestandteils gleichzeitig auch die Revisionsstelle des Unternehmens. Gibt es Vorteile ?
Falls der Prüfer einer einzelnen Finanzaufstellung oder eines Bestandteils gleichzeitig auch die Revisionsstelle des Unternehmens ist, kann er allenfalls Prüfungsnachweise aus der ordentlichen Revision verwerten.
Wenn ein anderer Prüfer als die Revisionsstelle eine einzelne Finanzaufstellung oder einen Bestandteil prüft, kann es angezeigt sein, sich mit der Revisionsstelle
auszutauschen (insbes. bspw. wenn die Revisionsstelle zum Abschluss ein versagtes Urteil erteilt hat).
PS 805 - Wesentlichkeit?
- Wird eine Wesentlichkeit bestimmt?
- Was sind die Merkmale?
Ja, Wesentlichkeit findet Anwendung.
Die Wesentlichkeit für eine einzelne Finanzaufstellung oder einen Bestandteil wird regelmässig betraglich tiefer sein als diejenige für einen vollständigen Abschluss, was sich auf Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungshandlungen ebenso wie auf die Beurteilung der nicht korrigierten falschen Darstellungen auswirken kann.
Bspw. stellt der Saldo eines bestimmten Kontos eine kleinere Bemessungsbasis für die Ermittlung der Wesentlichkeit dar als der Abschluss als Ganzes.
Folglich müssen die Handlungen zur Erlangung der erforderlichen Nachweise ausgedehnter sein, als sie wären, wenn der betreffende Bestandteil anlässlich einer Abschlussprüfung geprüft würde.
PS 805 - Brauch es eine Vollständigkeitserklärung?
Ja.
Der unabhängige Prüfer einzelner Finanzaufstellungen, Konten oder Posten wird vom Management eine – dm Auftrag angepasste – schriftliche Erklärung anfordern, wonach dieses bestätigt, seiner Verantwortung für die Erstellung der Finanzaufstellung nachgekommen zu sein (PS 580)
PS 805
Wie unterscheiden sich die Titel beim Bericht bzw. Vermerk vom PS 805 zum Bericht bzw. Vermerk einer Abschlussprüfung ?
Da es sich beim Bericht bzw. Vermerk nach PS 805 nicht um eine Abschlussprüfung handelt, wird im Titel der Ausdruck Bericht des unabhängigen Prüfers verwendet und nicht Bericht des unabhängigen Abschlussprüfers wie bei PS 800.
PS 805
- Wenn ein Prüfer zugleich Revisionsstelle ist, was ist zu beachten?
Wenn ein Prüfer, der zugleich Revisionsstelle oder sonstiger Abschlussprüfer der Jahres- oder Konzernrechnung ist, einen Auftrag zur Prüfung einer einzelnen Finanzaufstellung oder eines Bestandteils durchführt, muss er für jeden Abschluss ein separates Prüfungsurteil abgeben. Eine geprüfte einzelne Finanzaufstellung oder ein geprüfter bestimmter Bestandteil einer Finanzaufstellung kann zusammen mit dem Jahresabschluss bzw. vollständigen Abschluss veröffentlicht werden. Allerdings müssen die unterschiedlichen Informationen ausreichend voneinander abgegrenzt sein, ansonsten darf der Prüfer sein Urteil nicht abgeben.
PS 805
Was ist zu beachten, wenn der Vermerk/Bericht der Revisionsstelle zum Jahresabschluss nach PS 701 oder ein sonstiger Bericht zu einem vollständigen Abschluss gem. PS 800 eingeschränkt, versagt oder mit ergänzenden Hinweisen versehen ist?
Der Prüfer muss die Auswirkungen auf den Bericht nach PS 805 beurteilen.