UN-Kaufrecht Flashcards

1
Q

Allgemeines

A
  • Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
  • Bei Auslandssachverhalten vorrangig zu prüfen
  • Bei Anwendbarkeit keine weitere kollisionsrechtliche Prüfung
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2
Q

Systematik & Besonderheiten

A

Regelt

  • Vertragsschluss
  • Durchführung des Vertrages
  • Angebot (frei widerruflich) und Annahme
  • wesentliche Vertragsverletzungen, § 25 CISG (Unmöglichkeit, Verzug, pVV, Haupt-/Nebenpflichten)

Systematik

  • Rechte des Käufers, Art. 45 ff. CISG
  • Rechte des Verkäufers, Art. 61 ff. CISG
  • Grundsätzlich verschuldensunabhängig (Art. 79, 80 CISG), eher verkäuferfreundlich
  • Erfüllungsort ist grundsätzlich beim Verkäufer
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3
Q

Nicht erfasste Bereich / Lücken

A

Externe Lücken (Lösung nach Vertrags-/Deliktsstatut)

  • Gültigkeit des Vertrages, Art. 4 lit. a) CISG
  • Dringliche Wirkung des Vertrages, ~ b)
  • Haftung für Personenschäden, Art. 5 CISG
  • Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c. = culpa in contrahendo) – wird deliktisch eingeordnet

Interne Lücken

  • die den Vertrag selbst betreffen, sind gemäß Art. 7 II CISG primär nach den Grundsätzen , die dem UN-Kaufrecht zugrunde liegen, zu füllen und ansonsten nach dem Vertragsstatut, das nach der Kollisionsnormen der lex fori (Art. 3 ff. Rom I-VO) zu ermitteln ist.
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4
Q

Fallbeispiel

Der in Deutschland ansässige D hat im März 2012 mit der Pizzafabrik des I in Italien einen Vertrag über die Lieferung von 1.000 Rohpizzen für das italienische Restaurant des D geschlossen. Nach der Zahlung des Preises stellt sich heraus, dass die Pizzen von schlechter Qualität sind, weil in der Fabrik des I anstelle von Salz Zucker in den Fertigteig eingebacken wurde. D will sein Geld zurück. I beruft sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages.

A
  • (I)* Auslandsberührung: ja
  • (II) K*ollisionsrechtliche Anknüpfung? Vereinheitlichtes Sachrecht - CISG

​Prüfung des Anspruchs des D auf SE gegen I gem. Art. 74, 25 CISG

  1. räumlich-persönlicher Anwendungsbereich - trifft zu
    • Aufenthalt/Niederlassung in verschiedenen Staaten, Art. 1 I, X lit. b) CISG
    • Niederlassungsstaaten = Vertragsstaaten Art. 1 I a) und b) CISG
  2. sachlicher Anwendungsbereich - trifft zu (KaufV)
    • KaufV Art. 1 CISG oder WerklieferungsV Art. 3 CISG
      • KaufV – entgeltliche Lieferung beweglicher Gegenstände
      • WerklieferungsV – Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren
  3. zeitlicher Anwendungsbereich - trifft zu
    • Vertragsangebot nach Inkrafttreten des CISG im jeweiligen Staat?
      • Deutschland - 1.01.1991 / Italien - 1.01.1988
        • (III)* Ansprüche nach UN-Kaufrecht
        • Nichterfüllungstatbestand der „wesentlichen Vertragsverletzung“, Art. 25 CISG
    • OLG Frankfurt: „Wesentlich ist eine Vertragsverletzung dann, wenn der Vertragszweck durch sie so ernsthaft gefährdet ist, dass für die betroffene Vertragspartei infolge der Vertragsverletzung das Interesse an der Durchführung des Vertrages wegfällt.“
      * (IV)* Bestimmung des Vertragsstatuts nach autonomen Kollisionsrecht
      * da sich der I auf die Nichtigkeit des vertrages beruft und die Gültigkeit und Wirksamkeit nicht im UN-Kaufrecht geregelt ist, findet die ROM I-VO Anwendung

Prüfung nach ROM I-VO

  • Objektiv nach Art. 4 Rom I-VO zu bestimmen:
  • Gewöhnlicher Aufenthalt des Unternehmers I?
  • Werklieferungsvertrag = Kaufvertrag?
  • Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung nach Art. 4 III Rom-I VO (engere Verbindung)?Rechtsfolge: es gilt italienisches materielles Recht
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5
Q

Rechtswahl möglich?

A
  • Rechtswahl grundsätzlich möglich, Art. 6 CISG
  • Zulässigkeit einer solchen Rechtswahl richtet sich nach autonomen Recht, hier Art. 3 Rom I-VO
  • CISG hat über Art. 59 Abs. 2 GG den Rang einfachen Bundesrechts
    • Bestandteil der deutschen Rechtsordnung
  • Wirksamer Ausschluss des CISG:
    • „… es wird die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.“
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6
Q

Fallbeispiel (1. Abwandlung)

D verkauft die Pizzen im Frühjahr 2012 weiter nach England an die Fast-Food-Kette des B. B verlangt vor deutschen Gerichten Schadensersatz.

A
  • räumlicher Anwendungsbereich
    • Niederlassungsstaaten = Vertragsstaaten, Art. 1 I lit. a) CISG
    • Deutschland (+) UK (-)

kollisionsrechtliche Vorschaltlösung

  • Gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b) CISG ist das CISG auch dann räumlich anwendbar, wenn das vom Gericht des Forums – dieses muß nicht in einem Vertragsstaat liegen – anzuwendende Kollisionsrecht auf das Recht eines Vertragsstaats verweist.
  • Auch ohne ausdrückliche Rechtswahl unterliegen alle Exportgeschäfte deutscher Verkäufer dem UN-Kaufrecht, da gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a) ROM I-VO auf das Recht des Verkäufers verwiesen wird und Deutschland Vertragsstaat ist!
  • Vorbehalt gem. Art. 95 CISG? - findet hier keine Anwendung
  • sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich ebenfalls i.O. -> CISG anzuwendendes Vertragsrecht
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7
Q

Vorbehalt gem. Art. 95 CISG?

A
  • Deutschland hat erklärt Art. 1 Abs. 1 lit b) CISG nicht anzuwenden, wenn der Staat, auf den das deutsche IPR verweist, seinerseits einen Vorbehalt nach Art. 95 CISG erklärt hat
  • Einen Vorbehalt nach Art. 95 CISG haben bisher erklärt:
    • China
    • Singapur
    • Slowakei
    • St. Vincent und die Grenadinen
    • Tschechische Republik
    • USA
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8
Q

Fallbeispiel (2. Abwandlung)

B aus England bestellt daraufhin bei dem Pizzagroßhändler V aus den USA Pizzen für seine Fast-Food-Kette. Auch diese sind jedoch verdorben.

B verlangt vor deutschen Gerichten Schadensersatz von V.

A
  • räumlicher Anwendungsbereich
  1. Art. 1 Abs. 1 lit. a) CISG, Niederlassungsstaaten der Parteien = Vertragsstaaten
    • USA (+), UK (-)
  2. kollisionsrechtliche Vorschaltlösung
    • Art. 1 Abs. 1 lit. b) CISG ist auch dann räumlich anwendbar, wenn das vom Gericht des Forums – sieses muß nicht in einem Vertragsstaat sein – anzuwendende Kollisionsrecht auf das Recht eines Vertragsstaates verweist
    • Vorbehalt gemäß Art. 95 CISG
    • UN-Kaufrecht nicht anwendbar da USA vorbehalt erklärt hat und Deutschlan diesen anerkennt.
      * Art. 4 Abs. 1 lit. a) ROM- I VO ist anwendbar
      * Es wird auf US- amerikanisches Kaufrecht verwiesen, da der Aufenthalt des Verkäufers in den USA
      * Allerdings ist eine Unteranknüpfung nach Art. 4 Abs. 3 EGBGB notwendig, da die USA ein Staat mit mehreren Teilstaaten sind.
      * Rechtsfolge: Recht des Aufenthaltstaates des V ist anwendbar.
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9
Q

Entscheidungseinklang

A

internationaler Entscheidungseinklang

  • ein Rechtsverhältnis wird mit höherer Wahrscheinlichkeit in den verschiedenen betroffenen Staaten gleich behandelt, was insbesondere der Vermeidung sog. hinkender Rechtsverhältnisse dienen soll

innerer Entscheidungseinklang

  • ein Rechtsverhältnis wird in einer Rechtsordnung immer nach den gleichen Rechtsnormen behandelt
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10
Q

Auslegung des CISG

A
  • Art. 7 CISG
  • Autonome Auslegung aus sich heraus, keeine Rückgriffe auf Interpretationen des Heimatlandes
  • Einheitliche Anwendung
  • Berücksichtigung internationaler Handelsbräuche
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11
Q

Allgemeine Grundsätze

A
  • Parteiautonomie
  • Vertragstreue
  • Vorrang der Gebräuche
  • Formfreiheit
  • Kooperationsfreiheit
  • Fälligkeit ohne Mahnung
  • Verzinsung ab Fälligkeit
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12
Q

Auslegung von Parteierklärungen

A
  • Art. 8 CISG
  • Nach dem subjektiven, wirklichen Willen
  • …aus der Sicht eines durchschnittlichen, vernünftigen Käufers/Verkäufers
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13
Q

Handelsbräuche und Gepflogenheiten

A
  • Art. 9 CISG
  • Gebräuche, mit denen die Parteien sich einverstanden erklärt haben und Gepflogenheiten, die zwischen Ihnen entstanden sind, sind verbindlich
  • Stillschweigend gelten auch (normative) Gebräuche, die die Parteien kannten oder kennen mußten

Handelsbrauch

  • jedes nicht durch Rechtsnorm vorgeschriebene Verhalten von Kaufleuten zu verstehen, das bei Geschäften der fraglichen Art verbreitet ist und einer anerkannten Übung fast aller Marktteilnehmer entspricht, so dass die Vertragsparteien von ihrer Geltung auch für ihren Vertrag ausgehen mussten.

Gepflogenheiten

  • sidn Verhaltensweisen der Parteien zu verstehen, die von ihnen mit einer gewissen Häufigkeit und Dauer praktiziert werden, so dass man sie als parteiautonome Festlegung ansehen kann, z.B. Skontierungen.
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14
Q

Niederlassung

A
  • Art. 10 CISG
  • Unter Niederlassung ist jeder Ort zu verstehen, von dem aus in gewisser Selbstständigkeit und Beständigkeit eine nach außen gerichtete Teilnahme am Wirtschaftsverkehr erfolgt.
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15
Q

Formfreiheit

A
  • Art. 11 CISG
  • Alle Absprachen, Mitteilungen und Parteierklärungen kaufvertraglichen Inhalts umfasst
  • Darunter fallen auch sonstige Voraussetzungen, die wie Formvorschriften gelten (z.B. Consideration – Gegenleistung) und werden verdrängt
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16
Q

Vorbehaltserklärung

A
  • Beachte Art. 12 CISG iVm Art 96 CISG
  • Vorbehaltsvoraussetzung:
    • Niederlassung einer Partei in dem Vorbehaltsstaat
    • Argentinien, Chile, China, Lettland, Litauen, Paraguay, Russland, Ungarn und Weißrussland
  • …es entscheidet immer das jeweilige IPR des Forumstaates. Formzwang besteht demnach nur, wenn das Kollisionsrecht des Forums auf das Recht des Vorbehaltstaates selbst verweist und dieses dann Formvorschriften vorsieht
17
Q

Wirksamkeit eines Angebotes

Widerruf vor Annahmeerklärung möglich

A

Angebot

  • Art. 15 I CISG
  • Wirksamkeit mit Zugang
  • Wirksame Rücknahme, wenn vor oder gleichzeitig zum Angebot eine wirksame Rücknahme vorliegt

Widerruf

  • Art. 16 CISG
  • Außer bei wirksam vereinbarter Annahmefrist oder wenn „Unwiderruflichkeit“ vereinbart wurde

Oder

  • Wenn der Empfänger vernünftigerweise auf Unwiderruflichkeit vertrauen durfte
  • Schweigen Grds. keine Annahme
18
Q

Lieferort

A
  • In erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich
  • Häufig Bezug auf die INCOTERMS
  • Standardisierte internationale Vertragsklauseln zu den transportbezogenen Pflichten
19
Q

Zugang

A
  • Art. 24 CISG
  • mündlich: bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder bei einem Telefonat, so ist der Zugang unmittelbar mit der Äußerung erfolgt.
  • schriftlich: so kommt es auf die Zustellung beim Empfänger an. Erst dann wird die Erklärung wirksam
  • Wird vorher oder gleichzeitig die Rücknahme erklärt, hat die Erklärung keine rechtliche Wirksamkeit.
  • Abweichend zu den Normen des BGB kann ein Angebot auch noch nach Zugang widerrufen werden, sofern der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser eine Annahmeerklärung nach Art. 16 I CISG abgesandt hat.
20
Q

Eigentumsverschaffung

A
  • Art. 30 CISG
  • nennt neben der Pflicht
    • zur Lieferung der Ware und
    • Übergabe der Dokumente als weitere zentrale Pflicht die Pflicht des Verkäufers,
    • dem Käufer das Eigentum an der Ware zu verschaffen
  • Wie diese Pflicht erfüllt wird, also das Eigentum übertragen wird, regelt das CISG ausdrücklich nicht
  • Das auf die Rechtsbeziehungen der Parteien anwendbare IPR bestimmt im Einzelfall wie diese Lücke zu schließen ist
21
Q

Vertragsmäßigkeit der Ware

A
  • Art. 35 I CISG
  • Die Ware ist von vertragsgemäßer Beschaffenheit, wenn sie
    • in Qualität,
    • Art und Menge sowie hinsichtlich
    • Verpackung bzw. Behältnis den Vertragsanforderungen gerecht wird
  • Ist sie nicht vertragskonform, kann der Käufer wegen Vertragsverletzung die ihm über Art. 45 CISG eingeräumten Rechtsbehelfe gegen den Verkäufer geltend machen
  • keine Vereinbarungen im Vertrag getroffen haben, muss die Ware den gesetzlichen Standards von Art. 35 II CISG entsprechen. Danach muss die Ware
    • sich für den gewöhnlichen Gebrauchszweck eignen (lit. a)),
    • sich für den dem Verkäufer zur Kenntnis gebrachten bestimmten Zweck eignen (lit. b)),
    • der vorgelegten Probe oder dem vorgelegten Muster entsprechen (lit. c)),
    • in einer für ihre Erhaltung und ihren Schutz angemessene Weise verpackt sein (lit. d)).
22
Q

Untersuchung der Ware und Rüge

A
  • Art. 38, 39 CISG
  • Nach Erhalt der Ware obliegt es dem Käufer die gelieferte Ware auf ihre Vertragsmäßigkeit zu untersuchen und Mängel in einer angemessenen (kurzen) Frist anzuzeigen
23
Q

Rechtsbehelfe des Käufers

wegen Vertragsverletzungen durch den Verkäufer

A
  • Art. 45 – 52 CISG
  • folgende Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung:
    • Erfüllungsanspruch,
    • Recht der Vertragsaufhebung,
    • Minderung
    • Schadensersatzansprüche
  • Art. 61 CISG regelt spiegelbildlich die Vertragsverletzung durch den Käufer
24
Q

Pflichten des Käufers

A
  • Art. 53 – 60 CISG
  • die Pflichten des Käufers bestehen darin:
    • den Kaufpreis
    • ohne besondere Aufforderung
    • in der vereinbarten oder ggf. in der zu bestimmenden Höhe
    • in der vereinbarten Währung
    • am vereinbarten Zahlungsort
    • zur vereinbarten Zeit
    • unter Beachtung der nach dem Vertrag oder den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgeblichen Förmlichkeiten und Begleitmaßnahmen an den Verkäufer zu zahlen und
    • die Ware unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflichten abzunehmen.
25
Q
A