Einführung Privatrecht Flashcards
Funktionen des Rechts
- sorgt für geordnetes menschliches Zusammenleben
- Gesetze regeln das Verhalten der Menschen untereinander und die Beziehung zum Staat
- Garantie von Gleichheit vor dem Gesetz Rechtssicherheit,
- Durchsetzbarkeit ihrer berechtigten Ansprüche und Abwehr/Schutz vor staatlichen Übergriffen
Rechtsentstehung
Allgemein und spezifisches
- eingeführt durch die Römer
- seit Menschen in sozialen Verbänden zusammenleben sind Regeln und Recht vorhanden
Entstehung von Rechten durch
- Dauernde Übung - Gewohnheitsrecht, ungeschriebenes Recht (Wegerecht)
- Rechtsetzung - gesetztes Recht, geschriebenes Recht
Gesetzgebungsprozess
(Deutschland)
- Initiative - durch Bundestag oder Bundesregierung
- Einbringung des Gesetzes
- Abstimmung
- zustimmungspflichtige Gesetze: Kosten für Länder entstehen -> Bundesrat Abstimmungspflichtig
- nicht zustimmungspflichtige Gesetze: Es entstehen keine Kosten für die Länder -> Bundesrat muss nicht mit abstimmen
- Verabschiedung
- Niederschreibung
Rechtsquellen des Privatrecht
- Nationales Recht - BGB, HGB, GmbHG etc.
- Europäisches Recht - Richtlinien (müssen erst in nationales Recht überführt werden) und Verordnungen (sofort wirksam) der EU
- Völkerrecht - UN-Kaufrecht
Methodik der Rechtsfindung
- Ermittlung des Sachverhalts - Wer will was (wie viel) von wem woraus?
-
Prüfung der Rechtslage - Anspruchsgrundlage ist Gesetz XYZ
- Erfüllt der Sachverhalt den Tatbestand (subsumiert)
- Objektiver Tatbestand (Verletzung des Eigentums eines anderen) und subjektiver Tatbestand (vosätzlich oder fahrlässig)
- Dann Rechtsfolge (z.B. Schadenersatz)
- Erfüllt der Sachverhalt den Tatbestand (subsumiert)
Rechtssubjekte
- Natürliche Personen - Menschen
-
Juristische Personen
- Personengesellschaften - Gesellschafter haften persönlich (unbeschränkt) / GbR, OHG, KG (Komplementär haftet voll und Kommanditist haftet mit Einlage)
- Kapitalgesellschaften - Haftung nur in höhe der Einlage (nicht das Privatvermögen) / AG, UG, SE, GmbH
Rechtsfähigkeit / Handlungsfähigkeit / Geschäftsfähigkeit
- Rechtsfähigkeit
- NP: durch Vollendung der Geburt bis zum Tod
- JP: durch Verleihung/Genehmigung/Eintragung
- Handlungsfähigkeit
- NP: durch sich selbst
- JP: durch Organe
- Geschäftsfähigkeit
- NP: Geschäftsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres
- NP: Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres noch nicht Geschäftsfähig
- NP: dazwischen ebdingt Geschäftsähig
Rechtsobjekte
- Sachen und Sachenbestandteile (§ 90 BGB)
- Bewegliche und unbewegliche
- Verbrauchbare und nicht verbrauchbare Sachen (§ 92 BGB)
- Vertretbare und unvertretbare Sachen (§ 91 BGB)
Rechtsgeschäfte
Ein Rechtsgeschäft bedarf einer Willenserklärung
- Einseitige RG (Testament, Anfechtung eines Vertrages, Rücktritt vom Vertrag)
- Zweiseitige RG (Vertrag) bikonsensuale Willenserklärung (Angebot und Annahme)
- Mehrseitige Willenserklärungen
Abstraktionsprinzip
Das obligatorische Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und das anschließende oder zeitgleich ausgeführte dingliche Erfüllungsgeschäft (z. B. Übereignung der Kaufsache nach Abschluss eines Kaufvertrags) rechtlich getrennt voneinander betrachtet werden (Trennungsprinzip).
- Verpflichtungsgeschäft auch Schuldrechtliches Geschäft
- Erfüllungsgeschäft auch Dringliches Geschäft
Nichtigkeit
- Verbot gegen Gesetz, § 134 BGB
- Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
- Rechtsgeschäft mit nicht geschäftfähiger Person
Anfechtbarkeit
Anfechtungsgründe
- Inhaltsirrtum, § 119 I 1 BGB
- Erklärungsirrtum, § 119 I 2 BGB
- Kalkulations-/Motivirrtum (berechtigt nicht zur Anfechtung)
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 II BGB)
- arglistige Täuschung/widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)
Verträge / Vertragsschuldverhältnisse
- Grundsatz: Privatautonomie aus Art. 2 I GG, § 311 I BGB
- Abschlussfreiheit – Kontrahierungszwang
- Formfreiheit – Formzwang
- (Schriftform z.B. Bürgschaft, notarielle Beurkundung § 129 BGB)
- Einseitige, zweiseitige und „gegenseitig“ verpflichtende Verträge
- Hauptleistungspflichten; Nebenpflichten, Loyalitätspflichten, Obliegenheitspflichten
Leistungs- und Erfüllungsort
- Holschuld
- Bringschuld
- Schickschuld (beachte § 447 BGB)
Leistungszeit
- Wenn nicht bestimmt – sofort (§ 271 I BGB)
- Sonderfälle:
- Gelddarlehen, § 488 II BGB
- Miete, § 556 b I BGB
- Einschränkung auf gewöhnliche Geschäftszeiten,
- § 358 HGB