Internationales Gesellschaftsrecht Flashcards

1
Q

Definition

A
  • bestimmt das anwendbare Recht für die Rechtsverhältnisse von Kapital- oder Personengesellschaften, die mit eigener Organisationsstruktur nach außen hervortreten
  • Gesellschaftsstatut betrifft alle gesellschaftsrechtlichen Fragen von Beginn bis zum Ende einer Gesellschaft
    • Rechtsfähigkeit
    • Firmierung
    • Befugnisse der Organe
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2
Q

Rechtsquellen / Anwendung

A

Innerhalb der EU / EWR

  • Für unionsrechtliche Gesellschaftsformen (z.B. SE) ist unionsrechtliches IPR anzuwenden
  • Bei Fällen mit Bezug zu verschiedenen EU- Mitgliedsstaaten Rückgriff auf von der Rspr. des EuGH im Grundsatz entwickelte, vom BGH in das internationale Gesellschaftsrecht übertragene und vom EuGH fortentwickelte Grundsätze zurückzugreifen
  • Grundsätze ergeben sich aus
    • Niederlassungs-undDienstleistungsfreiheit (Art. 54, 62 AEUV)
    • Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)

Außerhalb der EU/EWR

  • Völkerrechtliches internationales Gesellschaftsrecht ist oft in bilateralen Investitionsschutzabkommen enthalten!
  • Im Verhältnis zu den über 50 Einzelstaaten der USA ist zB der Deutsch Amerikanische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtvertrag v. 29.10.1954 zu beachten
  • Im Verhältnis zu ca. 40 weiteren asiatische, afrikanischen und latein- amerikanischen Staaten (China, HK, Indien, Israel, Malaysia, Singapur etc.) Staatsverträge mit internationalprivatrechtlich konstitutiver Bedeutung gem. Art 3 Nr. 2 EGBGB vorrangig

Andere Staaten

  • Im Verhältnis zu weiteren Staaten kommt autonomes deutsches Internationales Gesellschaftsrecht zur Anwendung
  • Mangels Kodifikation ist auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückzugreifen
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3
Q

Anknüpfungsregeln innerhalb der EU/EWR

A
  • Im Raum des AEUV und des Vertrages über den europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sich das Gesellschaftsstatut nach der Gründungstheorie
  • Gründungstheorie: Maßgebend ist das Recht, nach dem bereits die Gründung der Gesellschaft vollzogen wurde (meist das Recht des satzungsmäßigen Sitzes)
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4
Q

Anknüpfungsregeln außerhalb der EU/EWR

A
  • Die Gründungstheorie gilt im Verhältnis zu den USA
  • Im Geltungsbereich der bilateralen Investitionsschutzabkommen gilt auch Gründungsrecht; für deutsche Gesellschaften hingegen Anknüpfung an die Sitztheorie
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5
Q

Anknüpfung nach nationaler Rechtsprechung

A
  • Sitztheorie
  • Gesellschaftsstatut die aus Ländern außerhalb des Geltungsbereichs des EU-Vertrages/EWR-Vertrages oder des Anwendungsbereichs eines einschlägigen Investitionsschutzabkommens stammen, wird nach deutscher Rspr. und hM durch den Sitz der Hauptverwaltung (effektiver Verwaltungssitz) bestimmt
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6
Q

Theorienstreit

A

Sitztheorie

  • Ziel:
    (1) dass die Gläubiger der Gesellschaft möglichst stets eine hinreichende Haftungsmasse erhalten und
    (2) bei Auseinanderfallen von Verwaltungssitz und Gründungsrecht die persönliche Haftung der Gesellschafter greift

Gründungstheorie

  • Gesellschafter können bei der Gründung einer Gesellschaft frei entscheiden, welches Recht die Gesellschaft beherrschen soll.
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7
Q

Entwicklung der europäischen Rechtsprechung

A
  • Diskrepanz im nationalen IPR der Mitgliedstaaten bewirkte, dass dieselbe Gesellschaft unter bestimmten Umständen (zB Gründung in den Niederlanden und Verwaltungssitz in Ddf; Überseering) in einem Teil der EU handeln konnte und in einem anderen Teil nicht existierte.
  • Vor dem Hintergrund des sich zunehmend entwickelnden Binnenmarktes und Unionsrechts war der Zustand nicht hinnehmbar
  • Die den Unionsbürgern gleichgestellten (Art. 54,62 AEUV) Gesellschaften waren in Ihrer Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt
  • BGH bestimmt in Überseeringfolgeentscheidung Rechtsfähigkeit nach Gründungstheorie
  • EuGH hat mit der Inspire Art Entscheidung festgestellt, dass das Gründungsstatut einer aus einem anderen Mitgliedsstaat zugezogenen ausländischen Gesellschaft alle gesellschaftsrechtlichen Fragen umfasst (Einheitslehre)
  • Unter Einfluss der Rspr. des EuGH wird in der Literatur ein genereller Übergang zur Gründungstheorie vertreten
  • entspricht Grundgedanken der WTO für globalen Wettbewerb
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8
Q

Sitzverlegung

A
  • Die Verlegung des Sitzes bewirkt bei Anwendung der Sitztheorie auf Gesellschaften aus Drittstaaten einen Statutenwechsel.
  • Sitzverlegung in die Bundesrepublik ist daher in der Regel eine Neugründung erforderlich, um die Erfordernisse des deutschen Rechts (z.B. Eintragung einer GmbH) zu erfüllen.
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9
Q

Rechtsvergleichung

EU-Mitgliedsstaaten (Theoriezuordnung)

A

EU-Staaten, die der Sitztheorie folgen

  • Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Portugal, Spanien)

EU-Staaten, die der Gründungstheorie folgen

  • GB, Dänemark, Irland, Niederland
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10
Q

Renvoi

A
  • Verweist das autonome deutsche richterliche Internationale Gesellschaftsrecht auf ein fremdes Recht, so ist ggf. die Rück- oder Weiterverweisung (Art. 4 I EGBGB) zu beachten
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