Umwelthaftung Flashcards

1
Q

Worin besteht der Unterschied zwischen Verschuldungshaftung und Gefährdungshaftung?

A

Verschuldungshaftung
Schädiger muss nur haften, wenn er einen
Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht
hat (§ 823 BGB)
 Es gibt ein bestimmtes Sorgfaltsniveau, ab
dem der Verursacher vom Vorwurf der
Fahrlässigkeit und somit der Haftung befreit ist

Gefährdungshaftung
Ein Schädiger muss für jeden Schaden, den er
nachweislich verursacht hat,
verschuldensunabhängig haften.
 Es gibt Aktivitäten, die auch dann noch riskant
sind, wenn sich die potentiellen Schädiger
sorgfältig verhalten, z.B. Autofahren, der
Betrieb von Atomkraftwerken etc.

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2
Q

Was bedeutet Kausalitätsvermutung?

A

Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen scheitert oft am Kausalitätsnachweis (nicht an der Haftungsregel)
• Deshalb Kausalitätsvermutung im UmweltHG: Bei konkreter Schadenseignung einer Anlage wird die Verursachung vermutet (dies gilt auch wenn mehrere Anlagen geeignet sind).

Aber: Anlagenbetreiber kann sich von Kausalitätsvermutung (bei nicht eindeutiger Kausalität / ungeklärter
Schadensverursachung) durch Nachweis eines genehmigten Normalbetriebs befreien (d.h. die Einhaltung der
Grenzwerte befreit in allen Fällen ungeklärter Schadensverursachung von der Haftung) oder durch Nachweis,
dass auch andere Umstände zur Schadensverursachung geeignet sind (vom UmweltHG erfasste Anlagen
ausgenommen)

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3
Q

Was versteht man unter alternativer Kausalität?

A

Haftungsschwellen bzw. Einhaltung des genehmigten Normalbetriebs entsprechen indirekt eingeführter Verschuldenshaftung

  • > Ökologisch treffsicher
  • > nicht kosteneffizient
  • > keine dynamische Anreizwirkung

Diese Kausalität ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen gleichzeitig den Erfolg verursachen und jede für sich zur Erfolgsverursachung ausgereicht hätten.

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4
Q

Worin unterscheiden sich die Zielsetzungen von Haftungsregeln aus juristischer und aus ökonomische Perspektive?

A

• Aus juristischer Perspektive besteht die Zielsetzung vor allem darin, einen „gerechten“ Ausgleich zwischen Schädiger und Geschädigtem zu finden

  • Eine Verteilungsfrage steht im Mittelpunkt der juristischen Überlegungen
  • Juristen untersuchen primär den Schadensausgleich ex-post

• Aus ökonomischer Sicht ist es aber prinzipiell unerheblich, wer letztlich für den Schaden aufkommt. Vielmehr interessiert hier, wie die Haftungsregeln das Verhalten der potentiellen Schädiger beeinflussen

  • Das Verhalten der Schädiger steht im Mittelpunkt der ökonomischen Überlegungen
  • Ökonomen untersuchen primär die Anreizwirkung ex-ante
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5
Q

Welche juristischen Probleme sind mit der Wahrscheinlichkeitshaftung verbunden?

A

alle potenziellen Schädiger haften, auch wenn es tatsächlich nur einen gibt -> findet in der Praxis wenig Anwendung

Unter juristischen Gesichtspunkten: die Wahrscheinlichkeitshaftung ist sehr problematisch, da sie den Grundsatz „im Zweifelsfall für den Angeklagten“ missachtet.
• Bei alternativer Kausalität wäre es aus ökonomischer Sicht besser eine Wahrscheinlichkeits bzw. Proportionalitätshaftung im UmweltHG einzuführen.

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6
Q

Wodurch entsteht das Problem der Multikausalität?

A

Bei Multikausalität lässt sich die Dezentralisierungsfunktion der Gefährdungshaftung nicht mehr
aufrechterhalten und effiziente Haftungsregeln lassen sich nur noch dann implementieren, wenn die
Vermeidungskosten bekannt sind und konsequent berücksichtigt werden.

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7
Q

Internalisierungswirkung des Haftungsrechts

A

Ist der Verursacher schadenersatzpflichtig, so berücksichtigt er (im Idealfall) die durch seine Aktivität entstehenden externen Kosten bei seiner Entscheidung vollständig.

Die Verschuldenshaftung ist dann ein ideales Instrument der Internalisierung externer Effekte, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt über das sozial optimale Emissionsniveau definiert wird.

Die Gefährdungshaftung erreicht im idealtypischen Modell stets eine perfekte Internalisierungswirkung und
kann als einziges umweltpolitisches Instrument neben einer Internalisierungs- auch eine Dezentralisierungsfunktion (Standards müssen nicht vorgegeben werden) wahrnehmen.

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8
Q

Restriktionen der Idealbedingungen:

A

 Monokausalität (nur ein Verursacher für externen Schaden verantwortlich)
 Die externen Schäden sind mit den unter dem Haftungsrecht zu leistenden Schadensersatzzahlungen
identisch (bei Verschuldenshaftung erfordert dies vollständige Information; Schäden müssen eindeutig
monetär beziffert werden)

In der Realität gelten diese Voraussetzungen häufig nicht:
 Zahlreiche Gründe für Abweichungen zwischen Schaden und Schadensersatzzahlung:
- Informationsprobleme
- unvollständige Eigentumsrechte
- Haftungsbegrenzungen
- etc.
 Kausalitätsproblem: Ist der Verursacher allein für den Schaden verantwortlich oder spielen
Umwelteinflüsse etc. auch eine Rolle?
- Multikausalität:
Schäden werden gemeinsam von verschiedenen Verursachern bei verschiedenen Geschädigten
angerichtet (mangelnde Zurechenbarkeit)
 Zeitliche und räumliche Distanz zwischen Schadensursache und Schadenseintritt

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9
Q

Beispiel für Nachteile von der Verschuldenshaftung gegenüber der Gefährdungshaftung

A

 Für jedes Unternehmen müsste ein differenzierter Verschuldensstandard festgelegt werden -
unrealistisch (Informationskosten, Gerechtigkeitserwägungen) (siehe Auflagen)
Aber:
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen scheitert oft am Kausalitätsnachweis (nicht an der Haftungsregel)
 Deshalb Kausalitätsvermutung im UmweltHG: Bei konkreter Schadenseignung einer Anlage wird die
Verursachung vermutet (dies gilt auch wenn mehrere Anlagen geeignet sind).
Aber: Anlagenbetreiber kann sich von Kausalitätsvermutung (bei nicht eindeutiger Kausalität / ungeklärter
Schadensverursachung) durch Nachweis eines genehmigten Normalbetriebs befreien (d.h. die Einhaltung der
Grenzwerte befreit in allen Fällen ungeklärter Schadensverursachung von der Haftung) oder durch Nachweis,
dass auch andere Umstände zur Schadensverursachung geeignet sind (vom UmweltHG erfasste Anlagen
ausgenommen)

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10
Q

Ökonomische Beurteilung der Haftungsregeln

unter welchen Umständen ermöglichen sie eine pareto-effiziente Internalisierung externer Effekte) in Abhängigkeit von anderen Kausalitätsformen, als der Monokausalität:

A

1) Alternative Kausalität und Wahrscheinlichkeitsschwellen bzw. genehmigter Normalbetrieb (UmweltHG)
2) Alternative Kausalität und Wahrscheinlichkeitshaftung
3) Multikausalität und Haftungsregeln mit Verhaltensstandards

Zu 1) alternative Kausalität und Wahrscheinlichkeitsschwellen bzw. genehmigter Normalbetrieb (UmweltHG)
Gefährdungshaftung mit Wahrscheinlichkeitsschwellen bzw. Einhaltung des genehmigten Normalbetriebs
definiert implizit einen Verhaltensstandard, dessen Einhaltung von der Haftung befreit (analog zur
Verschuldenshaftung).
 Deshalb weist die Konstruktion des UmweltHG bei alternativer Kausalität analoge Schwächen zur
Verschuldenshaftung und zur Auflagenpolitik auf
- D.h. eine kosteneffiziente Internalisierung externer Effekte kommt nur dann zustande, wenn alle
individuellen Vermeidungskosten bekannt sind und entsprechende Standards festgelegt werden
Zu 2) alternative Kausalität und Wahrscheinlichkeitshaftung
Wahrscheinlichkeitshaftung führt zur Wahl pareto-effizienter Emissionen, selbst wenn die Umweltbehörde
keinerlei Informationen über die Vermeidungskosten der beteiligten Unternehmen hat, da die Wahrscheinlichkeit
dafür, dass der Schaden durch andere Unternehmen oder neutrale Faktoren erzeugt wurde, aus dem
Entscheidungs-kalkül des Unternehmens verschwindet
 Unter juristischen Gesichtspunkten: die Wahrscheinlichkeitshaftung ist sehr problematisch, da sie den Grundsatz „im Zweifelsfall für den Angeklagten“ missachtet.
- Bei alternativer Kausalität wäre es aus ökonomischer Sicht besser eine Wahrscheinlichkeits- bzw.
Proportionalitätshaftung im UmweltHG einzuführen.
Zu 3) Multikausalität und Haftungsregeln mit Verhaltensstandards
Es ist theoretisch möglich, Haftungsregeln auch bei Multikausalität so zu konstruieren, dass sie zum Optimum führen.

 Voraussetzung: Für jedes Unternehmen muss ein individueller Verhaltensstandard je nach
Vermeidungskosten (Dezentralisierungsfunktion der Gefährdungshaftung geht verloren) vorgegeben
werden.
- Der Kausalitätsnachweis wird jedoch bei einer wachsenden Anzahl beteiligter Unternehmen
immer schwieriger.
- Für multikausale, großräumige Umweltschäden sind Abgaben und Zertifikate wesentlich besser
geeignet als Haftungsregeln.

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11
Q

Definition und Zielsetzung von Haftungsregeln

A

Haftungsrecht ist ein Regelwerk, mit dem festgelegt wird, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang der Verursacher eines externen Effekts dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat.

Zielsetzung von Haftungsregeln:
 Aus juristischer Perspektive besteht die Zielsetzung vor allem darin, einen „gerechten“ Ausgleich zwischen
Schädiger und Geschädigtem zu finden
- Eine Verteilungsfrage steht im Mittelpunkt der juristischen Überlegungen
- Juristen untersuchen primär den Schadensausgleich ex-post
 Aus ökonomischer Sicht ist es aber prinzipiell unerheblich, wer letztlich für den Schaden aufkommt.
Vielmehr interessiert hier, wie die Haftungsregeln das Verhalten der potentiellen Schädiger beeinflussen
- Das Verhalten der Schädiger steht im Mittelpunkt der ökonomischen Überlegungen
- Ökonomen untersuchen primär die Anreizwirkung ex-ante

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