Übung 1 Flashcards
Sicherheit
- Besteht wenn eine Entscheidung zu einem sicheren, genau bekannten Ergebnis/Umweltzustand führt
- Vollkommene Information
-> Es besteht ein Deterministischer Zsmhang
Risiko
Besteh, wenn die Umweltzustände durch eine Entscheidung zwar bekannt sind, für deren Eintritt aber nur eine W’keitsverteilung vorliegt
-> Subjektiv/Objektiv messbare Ungewissheit durch die schätzbaren Eintrittw’keiten der Umweltzustände
Ungewissheit
Besteht, wenn eine Entscheidung eine Menge potentieller Umweltzustände herbeiführen kann, deren W’keitsverteilung jedoch nicht bekannt ist
-> Grundsätzlich gleiche Entscheidungssituation wie unter Risiko, jedoch herrscht eine nicht messbare Ungewissheit, d.h. keine Eintrittsw’keit schätzbar
Entscheidungsmatrix
- stellt das Reusltat aus Handlungsalternative und Szenario dar.

Umweltzustände
- 𝑆j ∈ [1,…,n]
- können vom Entscheider nicht beeinflusst werden
- unter Risiko: Eintrittsw’keit für jedes Szenario
- unter Ungewissheit: liegt keien W’keitsverteilung vor
Entscheidung unter Ungewissheit:
Maximin-Regel (Wald-Regel)
- Entscheider ist hier pessimistische eingestellt
- betrachtet aus jedem Szenario das ungünstige Ergebnis pro Handlungsalternative
-> ZEILENMINIMUM
Das maximale Zeilungsminimum ist für das Entscheidungsverhalten entscheidend

Entscheidung unter Ungewissheit
Hurwicz-Regel
- Beide Extremfälle bzgl. der Handlungsresultate betrachtet: Maximum und Minimum
- Maxima und Minima der Handlungsalternativen werden anhand der Risikopräferenzen des Entscheiders gewichtet
- Maxima werden mit α Multipliziert
- Minima mit (1-α) Multipliziert
𝜑𝛼(ai)=𝑀𝑎𝑥𝑖 ∙𝛼+𝑀𝑖𝑛𝑖 ∙(1−𝛼)
α = Optimismusparameter
Optimismusparameter
α
- Maxima werden mit α Multipliziert
- Minima mit (1-α) Multipliziert
- Je kleiner α, desto risikoaverser ist der Entscheidungsträger
Hurwicz-Regel
Risikoavers / Risikofreudig
- α ε [0; 0,5) -> risikoavers
- α ε (0,5; 1] -> risikofreudig
- α = 0,5 -> risikoneutral

Risikobegriff
- Handlungsergebnis unterliegt einer W’keitsverteilung
- Positive/Negative Abweichung vom Erwartungswert
- Statistisch: Streuung um einen Erwartungswert
Prospecht Theory
Subjetive Risikowahrnehmung
- W’keit seltener Risiken wird ÜBERschätzt
- W’keit häufiger Risiken wird UNTERschätzt
- Verluste mit hoher W’keit werden stärker gewichtet als Gewinne
Im Hinblick auf Versicherungen: Je stärker das Risiko wahrgenommen wird, desto größer die Bereitschaft zum Abschluss einer Versicherung
Wie funktioniert ein Versicherer

Versicherungstechnische Äquivalenzprinzip
Die reine Risikoprämie soll dem Ertwartungswert der Schaden entsprechen !!!!
P = E(S)
- Individuelle Äquivalenzprinzip
- Kollektives Äquivalenzprinzip
Individuelles Äquivlanezprinzip
- Verusachungsgerechte Zurechnung des kollektiven Erwartungswertes der Schäden auf einzelne Risiken des Bestandes
- Einzelne VN bringt eine Risikoprämie in Höhe seines Schadenserwartungswertes auf
- Anwendung in der Indiviualversicherung
Kollektives Äquivalenzprinzip
- Zurechnung des kollektiven Erwartungswertes auf das Kollektiv aller Versicherungsbestände mit homogenen oder heterogenen Risiken
- Es müssen mindestens Gesamtprämien in Höhe des Kollektiven Erwartungswertes der Schäden zur Verfügung stehen
- Anwendung in Sozialversicherungen
Individual- und Sozialversicherung

Sozialversicherung
-
Grundsatz der Solidarität
- Beiträge sind NICHT an Individuelle Risikowahrscheinlichkeiten orientiert
- kollektive Äquivalenzprinzip
Bsp. Gesetzliche Pflichtversicherungen:
- Kranken-
- Pflege-
- Unfall-
- Renten-
- Arbeitslosenversicherung
Indvidiualversicherung
- Erweiterung und Aufstockung von nicht gesetzlichen agesicherten Risiken
- Private Pflegeversicherung
- BU
- Rechtsschutzuversicherung
-
Prinzip der indiviualäquivalenz:
- Prämien orientieren sich am individuellen Erwartungsschaden
Risk Pooling
- Für gleiche & unabhängige Versichungsverträge konvergiert der zufällige durchschnittliche Schadenaufwand pro Vertrag gegen den erwarten Schadenaufwand
- Streuung nimmt ab
–> Unsichere Schadenverteilung des Individumms kann gegen eine sichere Schadenszahlung in Höhe des Erwartungswertes getauscht werden
Gesetz der großen Zahlen (GGZ)
UND faire Prämie
Gesetz der großen Zahlen (GGZ)
- Risikoausgleich im Kollektiv/Zeit basiert auf dem GGZ
- Mittelwert von unabhängigen, identisch verteilten Zufallsvariabeln konvergiert gegen den Erwartungswert der Zufallsvariabeln
–> Durchschnittliche Schadenzahlung im Kollektiv konvergiert gegen die faire Prämie E(S)

Gesetzt der Großen Zahlen im Versicherungskontext
Das GGZ impliziert, das für gleiche und unabhängige Versicherungsverträge der zufällige durchschnittliche Schadenaufwand pro Vertrag gegen den erwarteten Schadenaufwand konverigiert
Risikoausgleich im Kollektiv
- mit steigender Poolgröße nimmt die Streuung der durch. Schadenszahlung um den erwarteten Wert ab!
- Bei einem sehr großen Kollektiv:
- Unsichere Schadensverteilung des Individuums wird gegen eine SICHERE Schadenszahlung in höhe des E(S) getauscht
- d.h. Über- und Unterschäden gleichen sich aus
Kriterien der Versicherbarkeit
Nicht jedes Risiko ist versicherbar!!!
Bsp. der Unversicherbarkeit
- Risiken durch Atomkraft, da sehr hohe Schadenshöhe
- Fluten in bestimmen Regionen, Mangelnde Unabhängigkeit

Versicherungstechnische Gesamtrisiko
- VN übernehmen die vereinbarten Risiken ihrer Kunden
- Gefahr:
Schäden > Prämien + Sicherheitskapital

Irrtumsrisiko
- Unvollständige Information über die wahre Zufallsgesetzmäßigkeit der Schadenverteilung
- Teilt sich auf in:
- Diagnosrisiko:
- Unvollständige Information über wahre Schadengesetzmäßigkeit durch z.B. Fehler in statistischen Analysen
- Prognoserisiko:
- Unvollständige Informationen über die zukünftige Gültigkeit der historischen Schadengesetzmäßigkeiten
- Diagnosrisiko:
Zufallsrisiko
- Zufällige Schwankungen verbleiben stets aufgrund stochhastischer Schwankungen
- z.B. bzgl. Kosten für Schadenleistungen
Ruinwahrscheinlichkeit
Schäden > Prämien + Sicherheitskapital

Instrumente zur Reduktion des versichungstechnischens Gesamtrisikos
- große Versichertenkollektive
- Sammlung von Risikodaten durch Verbände
- Vorsorglicher Risikozuschlag
- Beitragsanpssungsklauseln (Wenn hohe Schäden auftreten, können die Prämien erhöht werden)
Organisationsprinzipein
Spartentrennung
- §8 (4) VAG: trennt die Versicherungssparten (Lebens- und Krankversicherungen) von den übrigen Versicherungssparten in rechtlich eigenstänige Unternehmen
- Verhinderung von Quersubventionierung
- Sonderfall Rechtschutzversicherung:
Rechtsformen in der Versicherungswirtschaft
- AG
-
Versicherungsverein (VVaG)
- Deckung des Versicherungsbedarfs als oberestes Unternehmensziel
- “Alle tragen gemeinsam die Last des Einzelnen”
-
Körperschaft/Anstalt des öffentliches Rechts (AdöR)
- Oberstes Unternehmsziel ist die Bedarfsdeckung (Öffentliche Führsorgeplicht)
Versicherungsaufsicht in Deutschland
- Alle privat und öffentlich-rechtlichen Versicherer mit Sitz in Deutschland stehen unter der Aufsicht der BaFin bzw. der von Landesaufsichtbehörde
- Sozialversicherungen (z.B. gesetzliche Krankenkassen) fallen nicht unter die Aufsicht durch das VAG und die BaFin, sondern andere staatliche Behörden (Bundesversichungsamt,..)
*
Schutztheorie der Aufsicht
Hauptaufgabe:
- Schutz des VN
- Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verträgen
- VN vor negativen Folgen des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs in der Versicherungswirtschaft zu bewahren
Dillema der Schutztheorie
Negative Konsequenzen für den VN durch die Regulierung des Wettbewerbes durch weitergabe von Kosten der Regulierung und vermindertert Wettbewerb
Europäische Versicherungsaufsicht (EIOPA) und Solvency II
Hauptziel von Solvency II
- einheitliche und ganzheitliche marktwertorientierte Risikobetrachtung
- unter Berücksichtigung eines Drei-Säulen-Ansatzes
- Solvenzkapitalanforderung
- qualitative Risikomanagment-Anforderungen
- Transparenz und Veröffentlichungsanforderungen
Versicherungstechnische Risiko
Zusammensetzung
- Irrtumsrisiko
- Diagnoserisiko
- Prognoserisiko
- Zufallsrisiko
