Streitstände/Fälle Zivilrecht Flashcards

1
Q

Erklärungsbewusstsein als notwendiger Teil einer WE (Trierer Weinversteigerung)?

A

E.A. Notwendiger Teil (Willenstheorie)
Arg.: § 118 BGB analog erst Recht, wenn bewusste Erklärungen nichtig sein können.

A.A. Nicht notwendiger Teil
Arg.: Vertrauensschutz und hinreichender Schutz durch § 119 I Alt. 2 BGB (Anfechtung)

H.M. Teilweise nicht notwendiger Teil, wenn Erklärungsgehalt für den Erklärenden bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar war.
Arg.: Eingeschränkter Vertrauensschutz iSd Verantwortungsprinzips. Außerdem ggf. § 119 I Alt. 2 BGB.

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2
Q

Sinn und Zweck § 265 ZPO (Prozessführungsbefugnis)

A

Sinn und Zweck der Vorschrift ist zweierlei:

  1. Soll die Verkehrsfähigkeit und die Schnelligkeit des Handels einer Sache nicht durch etwaige Prozesse beschränkt werden.
  2. Ist es nicht prozessökonomisch über die gleiche Rechtsfrage nach Verkauf/Abtretung einer Sache einen neuen Prozess zu führen. Deshalb erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils grds. auch auf den Rechtsnachfolger (Ausnahme 325 II ZPO). Prozessual muss lediglich der Klageantrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger geändert werden.
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3
Q

Ausnahme der Bedingungsfeindlichkeit und deren Rückausnahme

A

Bedingungsfeindlich ist grds. die Ausübung einseitiger Gestaltungsrechte (Aufrechnung; Kündigung; Rücktritt; Prozesshandlungen; etc.).
Dies ist damit zu begründen, dass der Erklärungsempfänger diesen nichts unmittelbar entgegenhalten kann, aber wegen der unmittelbaren Gestaltung auf Rechtssicherheit bzgl. weiterer Handlungen angewiesen ist.

Rückausnahmen:
1. Potestativbedingung = Wirksamkeit hängt allein von Wille des Empfängers ab –> Keine Rechtsunsicherheit

  1. Rechtsbedingung = Eigentlich keine Bedingung, da Rechtslage feststeht.
  2. Innerprozessuale Bedingungen = Rechtslage wird gerade geklärt.
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4
Q

Anfechtung der Vollmacht

A

E.A. Nicht möglich
Arg.: Vertrauensschutz des Geschäftsgegners (bzgl. Vertragspartner) sowie des Vertreters (179) ex tunc

H.M.: Anfechtung ist grds. möglich
–> Außenvollmacht = Anfechtung ggü Geschäftsgegner (143 Anfechtungsgegner –> 122 SEA sowie 171 ff Rechtsschein)
–> Innenvollmacht grds. Vertreter, aber sobald ausgeübt ggü. Geschäftsgegner (143, 122), regelmäßig das Interesse dahingehen wird sich von dem Vertrag zu lösen.

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5
Q

Besonderheiten bei dem Vertragsschluss auf eBay insb. mit fremdem Konto

A
  1. eBay ist keine Versteigerung (Abgrenzung), sondern ein Vertragsschluss ausweislich der AGB, die gem. 133, 157 einzubeziehen sind. eBay ist insoweit Annahmevertreter des Kunden gem 164 BGB.
  2. Bei Benutzung eines fremden Ebay Kontos handelt es sich aufgrund der Bewertungen des Kontos idR um einen Identitätsirrtum, also ein Handeln unter fremdem Namen (177 ff. analog).
  3. Schnäppchenjäger, denen es gerade nicht auf einen Vertragsschluss, sondern den illegitimen Abbruch der Auktion ankommt, können wegen 242 keinen SEA verlangen.
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6
Q

Kalkulationsirrtum iSd 119 II BGB

A
  1. Verdeckter Kalkulationsirrtum: Stellt einen Motivirrtum dar, der sich nicht auf wertbildende Faktoren bezieht und damit nicht iSd 119 II BGB beachtlich ist.
  2. Offener Kalkulationsirrtum: Stellt genauso einen Motivirrtum dar, der grds. unbeachtlich ist. Allerdings ist eine Anfechtung gem. 119 II BGB strittig:

E.A. lässt eine Anfechtung zu, da der Vertragspartner den Irrtum in der Kalkulation hätte erkennen müssen und insofern im Hinblick auf den Vertrag nicht schutzwürdig ist.

H.M. lehnt eine Anfechtung ab, da es sich nach wie vor um einen Motivirrtum und gerade nicht über wertbildende Faktoren handelt. I.Ü. wird die Kalkulation (Motiv) nicht Teil des Vertrags nur dadurch, dass sie offengelegt wird.

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7
Q

Konkurrenz 123 BGB und 280 I; 322 II; 249 I BGB

A

Eine Anwendbarkeit der 280 I; 311 II BGB neben 123 BGB ist umstritten.

E.A. lehnt eine solche Anwendbarkeit ab.
Dafür spricht die Möglichkeit der Umgehung der Anfechtungsfrist iHv 1 Jahr (124 BGB) durch die Regelverjährung von 3 Jahren. Außerdem bedarf es für eine Haftung gem. 280 I; 311 II BGB lediglich der Fahrlässigkeit des Schuldners bzgl. der Täuschung (PV). Für 123 BGB bedarf es aber des Vorsatzes iSd Absicht.

H.M. nimmt dennoch eine Anwendbarkeit nebeneinander an.
Dafür spricht, dass 123 und 280 I vollkommen andere Schutzrichtungen haben. 123 soll die freie Willensbetätigung und damit die Entscheidungsfreiheit schützen, während 280 I das Vermögen schützt.

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8
Q

Doppelnichtigkeit

A

Fraglich ist, ob ein ohnehin nichtiges RG auch im Hinblick auf einen weiteren Nichtigkeitsgrund rechtlich als nichtig zu klassifizieren ist. Diese Frage ist lediglich bei unterschiedlichen Rechtsfolgen der jeweiligen Nichtigkeit relevant (z.B. 142 II BGB Kenntnis der Anfechtbarkeit).

E.A. Keine Doppelnichtigkeit,
denn ein ohnehin nichtiges Geschäft kann nicht (nochmals) vernichtet werden.

H.M. Kippsche Lehre von der Doppelnichtigkeit,
denn dich Nichtigkeit eines Geschäfts bedeutet nichts anderes als die Nichtigkeit im Hinblick auf einen konkreten Nichtigkeitsgrund. Kommen mehrere Nichtigkeitsgründe in Betracht, die unterschiedliche Rechtsfolgen zulassen ergibt sich kein Grund den Rechtsschutz des Betroffenen insofern zu verkürzen.

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9
Q

Klassifizierung einer Inzahlungnahme eines Autos

A

E.A. Typengemischter Vertrag iSv Tausch und Kauf (Pflicht zur Inzahlungnahme und -gabe)

A.a zwei unterschiedliche Verträge, die durch eine Aufrechnungsabrede verknüpft wurden.

H.M. die Inzahlungnahmevereinbarung stellt eine Ersetzungsbefugnis dar, die die Möglichkeit einer Inzahlunggabe an Erfüllung statt (364 I BGB analog) ermöglicht, aber gerade nicht dazu verpflichtet. Mängelrechte ergeben sich sodann über 365 BGB.

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