Definitionen materielles Strafrecht Flashcards

1
Q

Wegnahme und Gewahrsam

A

1.Ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers.

  1. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswollen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung bestimmt (Gewahrsamssphäre; Gewahrsamslockerung).
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2
Q

Zueignung(-sabsicht)

A

Ist die zumindest vorübergehende Aneignung bei einer dauerhaften Enteignung. Für eine Zueignungsabsicht bedarf es einer Absicht bzgl. dieser Aneignung wohingegen bzgl. der dauerhaften Enteignung ein dolus directus 2. Grades genügt.

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3
Q

Vermögensverfügung

A

Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches unmittelbar zu einer Vermögensverschiebung führt.

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4
Q

Vermögen iSd StGB (Betrug)

A

Was genau Vermögen iSd Strafrechts darstellt ist strittig:

  1. Der wirtschaftliche (ökonomische) Vermögensbegriff sieht in jedem wirtschaftlichen Wert ein Vermögen.
  2. Der juristische Vermögensbegriff sieht nur in jedem unter dem Schutz der Rechtsordnung stehenden Wert ein Vermögen.
  3. Im Grundsatz geht der BGH von dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus, aber nimmt im Einzelfall Korrekturen iSd juristischen Vermögensbegriffs vor, wenn Werte nicht unter den Schutz der Rechtsordnung fallen (z.B. Auftragsmordvertrag, allerdings folgt der BGH auch bei illegalen Rauschgiftgeschäften eher dem ökonomischen Vermögensbegriff um keinen rechtsfreien Raum zu lassen).
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5
Q

(zusammengesetzte) Urkunde
(P) Reproduktionen/Kopien

A

(1) Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierung), die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantie) und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist (Beweis).

(2) Eine zusammengesetzte Urkunde entsteht erst, wenn zwei Gegenstände räumlich hinreichend fest miteinander verbunden sind und nur zusammen einen einheitlichen Erklärungsinhalt ergeben.

(P) Reproduktionen/Kopien
Eine Kopie o.ä. ist grundsätzlich keine Urkunde, da sie weder die Beweisfunktion hat, noch ihren Aussteller iSd Garantiefunktion erkennen lässt (Ausnahme Beglaubigung).
! Allerdings werden sog. Scheinurkunden trotz des Analogieverbots aufgrund des Schutzes des Rechtsverkehrs unter den Urkundenbegriff gezählt!
Diese sind:
1. Kopien, die aus Sicht eines objektiven Dritten den Schein einer Urkunde erzeugen und
2. als solche Täuschungen auch von ihrem Verwender beabsichtigt wurden.

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6
Q

Drohung

A

Ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, bei dem der Täter vorgibt dessen Eintritt kontrollieren zu können.

(Auch konkludent möglich, bei vorheriger Gewaltanwendung und späterer Erwartung erneuter Gewalt)

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7
Q

Finalität und deren Unterbrechung

A

Die qualifizierte Nötigung ((Drohung) mit Gewalt) und die Wegnahme müssen bei dem Raub final verknüpft sein, also aus der Sicht des Täters gerade das Mittel zur Wegnahme sein.

(P) Dies liegt z.B. nicht vor, wenn zunächst eine Gewaltanwendung ohne die Absicht einer späteren Wegnahme erfolgt oder aber später eine ganz andere Sache weggenommen wird als ursprünglich geplant und dies eine wesentliche Abweichung von dem Tatplan handelt (aber ggf. Versuch).

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8
Q

Heimtücke (Mordmerkmal)

A
  1. Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers mit feindlicher Willensrichtung (Rspr.).
  2. Von der Literatur wird teilweise ein verwerflicher Vertrauensbruch gefordert, der aber mit Verweis auf die Unbestimmtheit dieses Merkmals sowie die typischen Fälle der Auftragsmörder abzulehnen ist.

A) Arglos ist, wer sich zur Zeit der Tathandlung keines Angriffs versieht.
B) Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit in seiner Verteidigungsfähigkeit nicht nur unerheblich eingeschränkt ist.

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9
Q

Beschädigen oder Zerstören

A

I. Ein Beschädigen liegt bei dem Einwirken auf die Sachsubstanz oder einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache vor.

II. Ein Zerstören liegt bei einer solchen Einwirkung auf die Sachsubstanz vor, dass diese vernichtet ist oder einer solchen Einwirkung, dass deren Brauchbarkeit vollkommen aufgehoben ist.

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