Definitionen Zivilrecht Flashcards

1
Q

Rechtsfähigkeit im Zivilrecht

A

Rechtsfähig (und damit parteifähig iSd § 50 ZPO) ist derjenige, der Fähigkeit ist Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei natürlichen Personen ergibt sich dies aus § 1 BGB. Bei juristischen Personen aus § 705 II BGB, § 105 II HGB, § 161 II iVM 105 II HGB, § 13 I 1 GmbHG, § 1 I AktG, § 21 BGB.

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2
Q

Rechtsgeschäft und Abgrenzung von…

A

Rechtsgeschäft ist ist ein Tatbestand, der mindestens aus einer WE besteht, an den die Rechtsordnung den Eintritt eines rechtlichen Erfolgs knüpft (z.B.: mehrseitige RG = Verträge oder gesellschaftsrechtl. Beschlüsse; einseitige RG = Kündigung, Testament, etc.).

–> Abgrenzung von:
Realakten (z.B. Übergabe)
geschäftsähnlichen Handlungen = Erklärungen der RF Kraft Gesetz, nicht aufgrund des Willens eintritt (z.B. Mahnung, Fristsetzung)
Gefälligkeiten = ohne rechtlich bindende Bedeutung
Gefälligkeiten mit rechtsgeschäftlichem Charakter (Str. 311 II Nr. 3) nur Ansprüche auf Sekundärebene?

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3
Q

Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts

A

Ist eine Voraussetzung für den möglichen gutgläubigen Erwerb (929, 892): Es erfordert, dass auf Erwerberseite tatsächlich mindestens eine Person tätig ist, die unterschiedlich zu den Personen auf Veräußererseite ist.
So soll ein Missbrauch des gutgläubigen Erwerbs verhindert werden.

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4
Q

Trennungsprinzip

A

Das Verpflichtungs- und das Erfüllungsgeschäft sind getrennt Rechtsgeschäfte.

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5
Q

Abstraktionsprinzip und dessen Durchbrechungen

A

Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind in ihrer Wirksamkeit grds. abstrakt und unabhängig voneinander.

Teilweise wird die Fehleridentität als Durchbrechung dieses Prinzips angesehen, was aber dogmatisch bei zwei unabhängigen gleichen Fehlern falsch ist.
Richtigerweise wird das Abstraktionsprinzip nur durch § 139 BGB gesetzlich durchbrochen und/oder durch einen vereinbarten Bedingungszusammenhang (§ 158 BGB). Eine weitere mittlerweile abzulehnende Durchbrechung fand im Rahmen der Gesamtbetrachtungslehre bei § 181 BGB (lediglich bewirken einer Verbindlichkeit) bzw. § 518 II BGB statt.

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6
Q

Auslegung im Zivilrecht und Sonderfälle §§ 133, 157 BGB

A

Grundsatz: Die Auslegung richtet sich nach dem wirklichen Willen des Erklärenden (133), wie sie aus Sicht eines objektiven verständigen Dritten verstanden werden durfte (157). In der Auslegung wird somit zwischen dem subjektiv wirklich gewollten und dem (objektiven) Verkehrsschutz ein Ausgleich geschaffen.

Sonderfälle:
1. Nicht empfangsbedürftige WE (z.B. Testament) = Auslegung nur nach Willen des Erklärenden (133)
2. Formbedürftige WE = der ermittelte Wille muss in der Form der Erklärung zumindest einen Ausdruck gefunden haben (Andeutungstheorie)
3. Falsa demonstratio non nocet = Eine beiderseitige Falschbezeichnung bei allerdings übereinstimmendem subjektiven Willen schadet nicht.

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7
Q

Willenserklärung (WE)

A

Ist die Entäußerung des eigenen Willens, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Dazu bedarf es eines äußeren Tatbestands (Entäußerung sowie RBE), konkludent, ausdrücklich, Schweigen, etc.

und innerer Tatbestände:
1. Handlungswille ist notwendig und der Wille überhaupt eine Erklärung abzugeben
2. Erklärungswille ist nach h.M. nicht notwendig (Verkehrsschutz vorrangig), sondern führt bei Fehlen zu Anfechtbarkeit und ist der Wille eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben
3. Geschäftswille ist nach h.M. nicht notwendig (Verkehrsschutz vorrangig) und ist der Wille durch die Erklärung die konkrete Rechtsfolge herbeizuführen

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8
Q

Abgabe einer WE

A

Ist die willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr.

(P) Abhandengekommene WE
H.M. keine Abgabe der WE
M.M. ggf. fingierte Abgabe nach dem Verantwortungsprinzip

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9
Q

Zugang einer WE

A

Eine WE ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis von ihr erlangen kann.
Beachte § 130 BGB

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10
Q

Leistungsbegriff 812 ff. und Minderjährige

A

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

(P) Zweckgerichtet ist die Leistung nur bei einer entsprechenden Tilgungsbestimmung, bei der strittig ist, inwiefern diese ein Realakt oder eine geschäftsähnliche Handlung darstellt.
H.M. Realakt Arg. So wäre Geschäftsunfähigen (104) der Rückgriff auf die LK verwährt und nurnoch die NLK eröffnet.
A.a. Geschäftsähnliche Handlung Arg. Weitreichende rechtliche Auswirkungen.
–> Bei beschränkt Geschäftsfähigen kann dies dahinstehen, da rechtliche neutrale Geschäfte ohnehin gem. 107, 165 vorgenommen werden können.

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11
Q

Notfrist

A

Eine Notfrist iSd § 224 ZPO ist eine Frist die weder verlängert noch verkürzt werden kann. Sie ist explizit im Gesetz angeordnet (z.B. 339 ZPO) und läuft selbst bei einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens weiter § 251 S. 2 ZPO. Allenfalls ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich § 233 ZPO.

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12
Q

Klagegarten und Unterscheidung

A

Je nach Klagebegehren unterscheidet man zwischen Leistungsklagen (Ansprüche); Feststellungsklagen (Rechtsverhältnisse) und Gestaltungsklagen (Veränderung v. Rechtsverhältnissen). Dies gilt auch für das Verwaltungsrecht, in dem allerdings je nach Klagegegenstand eine weitere Differenzierung stattfindet.

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13
Q

Rechtsverhältnis iSd Feststellungsklage

A

Ein Rechtsverhältnis ist jede rechtliche Beziehung zwischen Personen oder einer Person und einem Gegenstand.

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14
Q

Urteilsarten nach Inhalt

A

Sachurteil: Stellt eine Entscheidung über den Anspruch (die Sache) dar.

Prozessurteil: Trifft gerade keine Aussage zum Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs (in der Sache) dar, sondern stellt eine Abweisung der Klage als unzulässig dar.

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15
Q

Parteibezogene Voraussetzungen im zivilrechtlichen Verfahren

A

1.Parteifähigkeit § 50 I ZPO: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Früher (P) GbR und nichtrechtsfähiger Verein.

  1. Prozessfähigkeit § 51 f. ZPO ist die Fähigkeit einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen.
  2. Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit vor Gericht aufzutreten und wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen (beachte § 78 I ZPO).
  3. Prozessführungsbefugnis (Aktivlegitimation) ist die Fähigkeit Rechte (Ansprüche) im eigenen Namen geltend zu machen.
    (P) Gesetzliche Prozesstandschaft
    –> Gesamtgläubiger (432 BGB); Miteigentümer (1011 BGB); Pfandgläubiger zu Gläubiger (1281 BGB); Zugewinngemeinschaft (1368; 1369 BGB); Veräußerung/Abtretung der Prozessache während des Prozesses (265; 325 ZPO)
    (P) Gewillkürte Prozesstandschaft 185 BGB analog
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16
Q

Bedingung 158 BGB

A

Eine Bedingung ist die Abhängigkeit der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis.

158 I: Aufschiebend –> Wirksamkeit mit Bedingungseintritt

158 II: Auflösend –> Unwirksamkeit mit Bedingungseintritt

17
Q

Befristung 163 BGB

A

Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird von einem zukünftigen gewissen Ereignis abhängig gemacht.

18
Q

Erteilung der Vollmacht 167 ff.

A

Die Vollmacht wird durch eine entsprechende WE nach außen (Außenvollmacht, beachte Rechtsschein!) oder im Innenverhältnis (Innenvollmacht) erteilt. Sie bedarf dabei grds. keiner Form.

Ausnahmen:
1. Das Gesetz schreibt eine bestimmte Form vor ( 492 IV; 1945 III; 2 II GmbHG)

  1. Es handelt sich um eine unwiderrufliche Vollmacht für ein formbedürftiges Geschäft (z.B. 311b).
    Arg.: Der Vertretene kann dann das Geschäft nicht mehr verhindern = Wie Vertragsschluss
  2. Bürgschaften aufgrund des hohen Haftungsrisikos und der weitreichende Folgen
19
Q

Vertreter ohne VM oder Missbrauch der VM

A

Vertreter ohne VM (177 ff.) ist derjenige, der im Außenverhältnis die Grenzen seines rechtlichen Könnens überschreitet. Dies führt zu einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags (177) und ggf. einer Haftung des Vertreters (179).

Missbrauch der VM liegt vor, wenn der Vertreter im Außenverhältnis innerhalb seines rechtlichen Könnens handelt, aber im Innenverhältnis sein rechtliches Dürfen überschreitet. Grds. geht dies Zulasten des Vertretenen (Ausnahme Kollussion/Evidenz), der allerdings den Vertreter im Innenverhältnis in Regress nehmen kann.

20
Q

Eigenschaft iSd 119 II BGB
(P) Beziehungen einer Sache

A

Def.: Eigenschaften sind alle wertbildenden (geschäftswesentlichen) Faktoren einer Sache, die dieser unmittelbar anhaften.

(P) Beziehungen einer Sache z.B. Mieterträge eines Grundstücks für den Kauf der Grundschuld.
–> grds. können auch Beziehungen einer Sache wertbildende Faktoren sein, sie müssen ihr allerdings unmittelbar anhaften.

BGH: Mieterträge stellen mangels Unmittelbarkeit keine Eigenschaft der Grundschuld, sondern des Grundstücks dar.

Literatur: Mieterträge stellen aufgrund der Möglichkeit der Vollstreckung in selbige auch eine unmittelbare Eigenschaft der Grundschuld dar (1192 I; 1123 BGB).

–> Beachte: Die Bonität einer Forderung selbst ist so wesentliche Unsicherheit innerhalb des Vertrags, dass darauf kein Eigenschaftsirrtum begründet wird. Lediglich bei einer (arglistigen) Täuschung über entsprechende Kennzahlen.

21
Q

Leistungs- und Erfolgsorte bei Hol- Schick- und Bringschuld sowie deren Bedeutung

A

Holschuld: Leistungs und Erfolgsort ist bei dem Schuldner (im Zweifel 269 I BGB)
Alles erforderliche = Aussonderung und Bereithaltung

Schickschuld: Leistungsort ist bei Schuldner, Erfolgsort aber bei Gläubiger.
( 447 BGB grds. trägt Gläubiger das Risiko des zufälligen Untergangs der Sache während der Versendung. Bzgl. des SEA aus dem Vertrag mit dem Frachtunternehmen kommt dann eine DSL iSe obligatorischen Gefahrentlastung infrage
.)
Alles erforderliche = Aussonderung und Übergabe an Spediteur

Bringschuld: Sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort sind bei Gläubiger.
Alles erforderliche = Aussonderung und Angebot der Sache am Wohnort des Gläubigers in den Annahmeverzug begründender Weiße.

Bedeutung/Relevanz: Für das Erforderliche iSd Konkretisierung (243) und den Gefahrübergang sowie die Unmöglichkeit.

22
Q

Aufwendungen (in Abgrenzung zu Schäden)

A

Aufwendungen sind unfreiwillige Vermögensopfer (im Gegensatz zu Schäden, die freiwillige sind).

Ziel des Gesetzgebers bei 284 war es über die fehlende Kausalität bei Anschaffungen, die keinen investiven (Rentabilitätsvermutung) Charakter haben, hinwegzuhelfen.

Insofern handelt es sich bei Aufwendungen um Vermögensopfer, die der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Erfüllung freiwillig getätigt hätte.

23
Q

Schadensermittlung bei Vermögensschäden

A

Grds. Differenzhypothese: Schaden ist die Differenz des jetzigen Wertes des Vermögens zu dem Wert des Vermögens ohne das schädigende Ereignis, wobei ein Vorteilsanrechnung grds. stattfindet außer diese führt zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers (Rechtsgedanke 843 IV BGB).

Ausnahme: Normative Schäden, in denen kein Schaden iSe Differenz anfällt, dies allerdings zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen würde, z.B. Nutzungsausfallschäden/Drittschadensliquidation

24
Q

Abgrenzung SEA statt und neben der Leistung

A

Die Abgrenzung im Einzelnen ist strittig, allerdings scheint die tauglichste Abgrenzung folgende zu sein:
Sofern der Schaden bei einer hypothetisch gedachten Erfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt (Nacherfüllung) entfällt, handelt es sich um einen SEA statt der Leistung iSd 281 ff. BGB.

A.A. grenzt streng danach ab, ob das Hauptleistungsinteresse iSd Äquivalenzinteresses statt der Leistung bezüglich des Schadenspostens betroffen ist.

25
Q

Frist und Mahnung

A
  1. Eine Frist ist die Aufforderung zur Leistung innerhalb eines begrenzten Zeitraums, wobei es im wesentlichen auf die Warnfunktion ankommt, nach der Folgen wie 281 BGB nach dem Verstreichen der Frist eintreten werden.
    (P) Unangemessene Frist –> verlängert sich automatisch zu angemessener Frist, da Warnfunktion gegeben
    (P) Mahnung als Frist? –> bestimmt sich durch Auslegung, wenn Warnfunktion gewahrt.
  2. Mahnung ist die endgültige Aufforderung zur Leistung.
26
Q

Was versteht man unter einer Notfrist und was hat sie für Konsequenzen?

A

Eine Notfrist ist eine Frist, die weder verlängert noch verkürzt werden kann, § 224 ZPO.
Eine Frist ist nur dann eine Notfrist, wenn sie durch das Gesetz eindeutig als solche bezeichnet wird. Sie läuft selbst dann, wenn das Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat, § 251 I 2 ZPO.
Bei ihrem Verstreichen ist allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO möglich.