Definitionen Zivilrecht Flashcards
Rechtsfähigkeit im Zivilrecht
Rechtsfähig (und damit parteifähig iSd § 50 ZPO) ist derjenige, der Fähigkeit ist Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei natürlichen Personen ergibt sich dies aus § 1 BGB. Bei juristischen Personen aus § 705 II BGB, § 105 II HGB, § 161 II iVM 105 II HGB, § 13 I 1 GmbHG, § 1 I AktG, § 21 BGB.
Rechtsgeschäft und Abgrenzung von…
Rechtsgeschäft ist ist ein Tatbestand, der mindestens aus einer WE besteht, an den die Rechtsordnung den Eintritt eines rechtlichen Erfolgs knüpft (z.B.: mehrseitige RG = Verträge oder gesellschaftsrechtl. Beschlüsse; einseitige RG = Kündigung, Testament, etc.).
–> Abgrenzung von:
Realakten (z.B. Übergabe)
geschäftsähnlichen Handlungen = Erklärungen der RF Kraft Gesetz, nicht aufgrund des Willens eintritt (z.B. Mahnung, Fristsetzung)
Gefälligkeiten = ohne rechtlich bindende Bedeutung
Gefälligkeiten mit rechtsgeschäftlichem Charakter (Str. 311 II Nr. 3) nur Ansprüche auf Sekundärebene?
Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
Ist eine Voraussetzung für den möglichen gutgläubigen Erwerb (929, 892): Es erfordert, dass auf Erwerberseite tatsächlich mindestens eine Person tätig ist, die unterschiedlich zu den Personen auf Veräußererseite ist.
So soll ein Missbrauch des gutgläubigen Erwerbs verhindert werden.
Trennungsprinzip
Das Verpflichtungs- und das Erfüllungsgeschäft sind getrennt Rechtsgeschäfte.
Abstraktionsprinzip und dessen Durchbrechungen
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind in ihrer Wirksamkeit grds. abstrakt und unabhängig voneinander.
Teilweise wird die Fehleridentität als Durchbrechung dieses Prinzips angesehen, was aber dogmatisch bei zwei unabhängigen gleichen Fehlern falsch ist.
Richtigerweise wird das Abstraktionsprinzip nur durch § 139 BGB gesetzlich durchbrochen und/oder durch einen vereinbarten Bedingungszusammenhang (§ 158 BGB). Eine weitere mittlerweile abzulehnende Durchbrechung fand im Rahmen der Gesamtbetrachtungslehre bei § 181 BGB (lediglich bewirken einer Verbindlichkeit) bzw. § 518 II BGB statt.
Auslegung im Zivilrecht und Sonderfälle §§ 133, 157 BGB
Grundsatz: Die Auslegung richtet sich nach dem wirklichen Willen des Erklärenden (133), wie sie aus Sicht eines objektiven verständigen Dritten verstanden werden durfte (157). In der Auslegung wird somit zwischen dem subjektiv wirklich gewollten und dem (objektiven) Verkehrsschutz ein Ausgleich geschaffen.
Sonderfälle:
1. Nicht empfangsbedürftige WE (z.B. Testament) = Auslegung nur nach Willen des Erklärenden (133)
2. Formbedürftige WE = der ermittelte Wille muss in der Form der Erklärung zumindest einen Ausdruck gefunden haben (Andeutungstheorie)
3. Falsa demonstratio non nocet = Eine beiderseitige Falschbezeichnung bei allerdings übereinstimmendem subjektiven Willen schadet nicht.
Willenserklärung (WE)
Ist die Entäußerung des eigenen Willens, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Dazu bedarf es eines äußeren Tatbestands (Entäußerung sowie RBE), konkludent, ausdrücklich, Schweigen, etc.
und innerer Tatbestände:
1. Handlungswille ist notwendig und der Wille überhaupt eine Erklärung abzugeben
2. Erklärungswille ist nach h.M. nicht notwendig (Verkehrsschutz vorrangig), sondern führt bei Fehlen zu Anfechtbarkeit und ist der Wille eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben
3. Geschäftswille ist nach h.M. nicht notwendig (Verkehrsschutz vorrangig) und ist der Wille durch die Erklärung die konkrete Rechtsfolge herbeizuführen
Abgabe einer WE
Ist die willentliche Entäußerung einer Erklärung in den Rechtsverkehr.
(P) Abhandengekommene WE
H.M. keine Abgabe der WE
M.M. ggf. fingierte Abgabe nach dem Verantwortungsprinzip
Zugang einer WE
Eine WE ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis von ihr erlangen kann.
Beachte § 130 BGB
Leistungsbegriff 812 ff. und Minderjährige
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
(P) Zweckgerichtet ist die Leistung nur bei einer entsprechenden Tilgungsbestimmung, bei der strittig ist, inwiefern diese ein Realakt oder eine geschäftsähnliche Handlung darstellt.
H.M. Realakt Arg. So wäre Geschäftsunfähigen (104) der Rückgriff auf die LK verwährt und nurnoch die NLK eröffnet.
A.a. Geschäftsähnliche Handlung Arg. Weitreichende rechtliche Auswirkungen.
–> Bei beschränkt Geschäftsfähigen kann dies dahinstehen, da rechtliche neutrale Geschäfte ohnehin gem. 107, 165 vorgenommen werden können.
Notfrist
Eine Notfrist iSd § 224 ZPO ist eine Frist die weder verlängert noch verkürzt werden kann. Sie ist explizit im Gesetz angeordnet (z.B. 339 ZPO) und läuft selbst bei einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens weiter § 251 S. 2 ZPO. Allenfalls ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich § 233 ZPO.
Klagegarten und Unterscheidung
Je nach Klagebegehren unterscheidet man zwischen Leistungsklagen (Ansprüche); Feststellungsklagen (Rechtsverhältnisse) und Gestaltungsklagen (Veränderung v. Rechtsverhältnissen). Dies gilt auch für das Verwaltungsrecht, in dem allerdings je nach Klagegegenstand eine weitere Differenzierung stattfindet.
Rechtsverhältnis iSd Feststellungsklage
Ein Rechtsverhältnis ist jede rechtliche Beziehung zwischen Personen oder einer Person und einem Gegenstand.
Urteilsarten nach Inhalt
Sachurteil: Stellt eine Entscheidung über den Anspruch (die Sache) dar.
Prozessurteil: Trifft gerade keine Aussage zum Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs (in der Sache) dar, sondern stellt eine Abweisung der Klage als unzulässig dar.
Parteibezogene Voraussetzungen im zivilrechtlichen Verfahren
1.Parteifähigkeit § 50 I ZPO: Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Früher (P) GbR und nichtrechtsfähiger Verein.
- Prozessfähigkeit § 51 f. ZPO ist die Fähigkeit einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen.
- Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit vor Gericht aufzutreten und wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen (beachte § 78 I ZPO).
- Prozessführungsbefugnis (Aktivlegitimation) ist die Fähigkeit Rechte (Ansprüche) im eigenen Namen geltend zu machen.
(P) Gesetzliche Prozesstandschaft
–> Gesamtgläubiger (432 BGB); Miteigentümer (1011 BGB); Pfandgläubiger zu Gläubiger (1281 BGB); Zugewinngemeinschaft (1368; 1369 BGB); Veräußerung/Abtretung der Prozessache während des Prozesses (265; 325 ZPO)
(P) Gewillkürte Prozesstandschaft 185 BGB analog