Prüfungsschemata Zivilrecht Flashcards
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Exkurs: Schweigen als WE
- Vorausgehender mündlicher (vermeintlicher) Vertragsschluss
- Kaufmannseigenschaft des Empfängers
- Kaufmannseigenschaft des Absenders (Str.)
- Zeitlich unmittelbar folgend den Vertragsverhandlungen
- Kein Widerspruch
- Redlichkeit des Absenders
–> Vertrag kommt mit Inhalt des KBS zustande (Handelsrechtliches Gewohnheitsrecht § 346 HGB)
Exkurs: Weiteres Schweigen als WE = § 362 HGB; § 108 II BGB; ausdrückliche Vereinbarung; usw.
Prorogation (Gerichtsstandsvereinbarung)
§ 38 ff. ZPO
- formelle VSS § 38 ZPO
a) Kaufmänner § 38 I ZPO –> vor Klage; ohne besondere Form
b) Ausländer § 38 II ZPO –> vor Klage; ohne besondere Form
c) Privatpersonen § 38 III ZPO –> nach Klageerhebung; schriftlich - bestimmtes Rechtsverhältnis § 40 I ZPO
- Vermögensrechtliche Streitigkeit § 40 II 1 Alt. 1 ZPO
- Kein ausschließlicher Gerichtsstand § 40 II 1 Alt. 2 ZPO
(Insb. § 29c I 2 ZPO bei Klagen gegen Verbraucher)
Rügeloses Einlassen
§ 39 ZPO
- Rügeloses Verhandeln zur Sache § 39 ZPO (beachte § 78 ZPO bei den LG)
- Belehrung über RF vor den AG § 39 S. 2 ZPO
- Möglichkeit der Prorogation durch rügeloses Einlassen iSD § 40 II ZPO (vermögensrechtlich, kein ausschließlicher Gerichtsstand).
- RF: Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
–> ansonsten Verweisungsantrag § 281 ZPO oder Prozessurteil
Gewillkürte Prozessstandschaft (Prozessfürungsbefugnis)
§ 185 BGB analog
- Zustimmung bzw. Ermächtigung § 185 BGB analog
- Eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Klage.
(Ansonsten könnte Prozessrisiko an weniger solventen Kläger abgewälzt werden.)
Fallgruppen:
a) Drittschadensliquidation (Geschädigter)
b) Sicherungsabtretung (Sicherungsgeber)
c) Forderungsabtretung (Zedent = Abtretender wg. 311a II) - Abtretbarkeit/Ünertragbarkeit der Rechtsausübung
Vertretung und deren Probleme
§ 164 ff.
- Eigene WE
–> Abgrenzung von Botenschaft (fremde WE) - In fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
–> Abgrenzung Namens-/Identitätstäuschung
–> gesetzliche Verpflichtungsermächtigung 1357
–> Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens
–> unternehmensbezogene Geschäfte - Mit Vertretungsmacht (gesetzlich/rechtsgeschäftlich)
–> Missbrauch der VM geht grds. Zulasten des Vertretenen; Ausnahme: Kollussion/Evidenz
–> Vertreter ohne VM 177 ff.
Prüfung von Rechtsscheintatbeständen
Z.B. §§ 171 ff.
- Erzeugung eines Rechtsscheins (Außenkundgabe, Anschein, Duldung, etc.)
- Zurechnung des Rechtsscheins (kein Erlöschenstb, Verschulden, Duldung, etc.)
- Schutzwürdiges Vertrauen auf Rechtsschein (Gutgläubigkeit, etc.)
RF: Vertragspartner darf auf Rechtsschein vertrauen.
Widerrufsrecht 355 BGB
Prüfungspunkt: Anspruch erloschen
- Verbrauchereigenschaft iSd 13 BGB
- Widerrufsrecht (312g; 495/506; 485; 510; 514/515; 650l) insb. nach Vertragsart
- Widerrufserklärung insb. laiengünstige Auslegung, aber eindeutig 355 I 3 BGB
- Widerrufsfrist
a) Fristdauer 355 II BGB 14 Tage
b) Fristbeginn insb. 356 ff. BGB iVm 187 I BGB
Beachte: IdR kein Fristbeginn bei fehlerhafter Unterrichtung
c) Fristende 188 I BGB
Widerrufsrecht 355 BGB
Prüfungspunkt: Anspruch erloschen
- Verbrauchereigenschaft iSd 13 BGB
- Widerrufsrecht (312g; 495/506; 485; 510; 514/515; 650l) insb. nach Vertragsart
- Widerrufserklärung insb. laiengünstige Auslegung, aber eindeutig 355 I 3 BGB
- Widerrufsfrist
a) Fristdauer 355 II BGB 14 Tage
b) Fristbeginn insb. 356 ff. BGB iVm 187 I BGB
Beachte: IdR kein Fristbeginn bei fehlerhafter Unterrichtung
c) Fristende 188 I BGB
Anfechtung 119 ff. BGB
Prüfungspunkt: Anspruch entstanden (ex tunc Nichtigkeit als RF)
- Anfechtungsgrund
a) abschließender Irrtum der 119 ff. BGB
b) Kausalität des Irrtums für das RG - Anfechtungserklärung 143 ff. BGB
insb. laiengünstige Auslegung - Anfechtungsfrist 121; 124; 2082 BGB
–> kein ewiger Bestand des Gestaltungsrechts
Drittschadensliquidation
- Dritter hat Schaden ohne Anspruch
- Gläubiger hat Anspruch ohne Schaden
- Es handelt sich um eine zufällige Schadensverlagerung
Fallgruppen:
a) mittelbare Stellvertretung
b) obligatorische Gefahrentlastung
c) Obhutsfälle
d) vertragliche Gefahrentlastung/Vereinbarung
RF: Schaden wird iSe normativen Schadens zum Anspruch gezogen, der wiederum im Zuge der 280 ff. (285) herausverlangt werden kann.
Nutzungsausfallschaden
- Nutzungsgut ist für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung
- Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit
- Nutzungswille des Geschädigten
RF: Es liegt in Ausnahme zur Differenzhypothese ein Schaden vor aufgrund des Kommerzialisierungsgedankens der Nutzung vor. Bei diesem müssen allerdings etwaige ersparte Aufwendungen iSv Abnutzungen etc. in Abzug gebracht werden (Vorteilsanrechnung).
Prüfung der Kausalität
- Äquivalenzprinzip = Das Ereignis kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass das andere entfällt.
- Adäquanz = dabei liegt die Kausalkette nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.
- Schutzzweck der Norm = letztlich muss der entstandene Schaden bzw. die Rechtsgutsverletzung (Erfolg) auch unter den Schutzzweck der Norm fallen (Wertung).
(P) Herausforderungsfälle/psychisch vermittelte Kausalität –> der unmittelbar kausal Handelnde durfte sich zu der schädigenden Handlung durch den Schuldner herausgefordert fühlen
(P) Dazwischentreten durch Fehlverhalten Dritter durchbricht den Kausalverlauf nur, wenn ein außergewöhnlich grobes Fehlverhalten (z.B. Vorsatz) vorliegt.
(P) Rechtmäßiges Alternativverhalten hätte auch zu Schäden geführt = beachtliche Reserveursache
(P) Schockschäden (Abgrenzung zu allgemeinem Lebensrisiko)
a) unmittelbar oder mittelbar Beteiligter
b) falls nur mittelbar: Schutzzweck der Norm nur bei nahestehenden Personen erfüllt.
ZbR nach 273 BGB
- Personenidentität von Gläubiger und Schuldner bei zwei Ansprüchen
- Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Ansprüche
- Konnexität der Ansprüche (demselben rechtlichen Verhältnis)
–> tendenziell weiter Auslegung sofern innerlich er Zusammenhang und gleiches Lebensverhältnis - Kein Ausschluss
RF: ZBR bis zur Leistung Zug um Zug bzw. bis zur Sicherheitsleistung
Beachte: Keine Hemmung des Schuldnerverzugs (Prüfung bei fälliger durchsetzbarer Anspruch) wegen Möglichkeit der Sicherheitsleistung 273 II BGB.