ÖffR Definitionen Flashcards

1
Q

Anwendbarkeit des europäischen Primärrechts (EUV; AEUV; GRC)

A
  1. Horizontal: Grundsätzlich keine direkte/unmittelbare Anwendung zwischen Privaten, aber iSd Effet utile jedenfalls eine mittelbare Drittwirkung iSe eu-rrchtskonformen Auslegung des Sekundärrechts im Lichte des Primärrechts.
  2. Vertikal: Auch hier aufgrund des Vertragscharakters des Primärrechts grds. keine unmittelbare Anwendung des Primärrechts zugunsten Dritter (Bürger). Ausnahmsweise kommt eine Anwendung in Betracht, wenn die Verträge Schutzwirkung für den Bürger entfalten sollen iSe Vertrages mit Schutzwirkung Dritter. Dafür bedarf es allerdings 3 Voraussetzungen:
    A) Die Regelung muss hinreichend bestimmt/rechtlich vollkommen sein.
    B) Weiterhin muss sie inhaltlich unbedingt sein, sodass kein Vorbehalt besteht.
    C) Letztlich muss sich aus der Regelung eine Handlungs-/Unterlassungspflicht für den Mitgliedsstaat gegenüber dem Bürger ergeben.
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2
Q

Kollisionsregel bei Kollision von EU-Recht und nationalem Recht

A

EuGH: Der EuGH geht von einem uneingeschränkten Anwendungsvorrang des Unionsrechtes aus, nicht aber von einem Geltungsvorrang.

BVerfG: Das BVerfG geht grundsätzlich auch von einem Anwendungsvorrang aus. Ausnahmen bilden die ultra vires Kontrolle und die Identitätskontrolle.

A) Die ultra vires Kontrolle greift ein, wenn die EU gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung aus Art. 5 EUV Dinge regelt, die gerade dem Mitgliedsstaat aus seinem Staatskern heraus als Kompetenz zustehen.

B) Die Identitätskontrolle liegt vor, wenn das RU-Recht einen qualifizierten Eingriff in die durch Art. 79 III GG geschützten Rechtsgüter zulässt (Solange II).

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3
Q

Anwendbarkeit von sekundärem Unionsrecht

A
  1. Verordnungen: Gelten unmittelbar sowohl im Vertikal- als auch im Horizontalverhältnis.
  2. Richtlinien: Gelten grds. nicht unmittelbar, sondern durch ihre Umsetzungsakte, die wiederum richtlinienkonform auszulegen sind.
    Ausnahme: I Vertikalverhältnis zum Staat kann sich über die VsD eine unmittelbare Wirkung ergeben, wenn
    A) Die Richtlinie hinreichend rechtlich bestimmt/klar ist,
    B) (zeitlich) unbedingt gilt,
    C) dem Kläger durch sie subjektive Rechte gewährt werden
    D) und eine rechtliche Verpflichtung des MS aus der Richtlinie hervorgeht.
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4
Q

(Feststellung eines) Rechtsverhältnisses

A

Ein Rechtsverhältnis ist jede rechtliche Beziehung einer Person zu einer Sache oder einer Person zu einer Person.

–> Eine solche kann z.b. in der Befugnis eines Hoheitsträgers zu Vornahme eines belastenden Realakten gesehen werden.

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5
Q

Qualifiziertes Feststellungsinteresse (Fallgruppen)

A
  1. Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses (nicht, wenn § 113 I 4 VwGO analog, denn kein Recht auf das sachnähere Gericht § 17 II 1 GVG mit umfassender Prüfungskompetenz)
  2. Wiederholungsgefahr ist bei hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass bei gegebenen Umständen eine gleichartige Maßnahme getroffen wir, gegeben.
  3. Rehabilitationsinteresse ist gegeben, wenn die angegriffene Maßnahme bei objektiver Betrachtung diskriminierenden Charakter hat bzw. der Kläger einer forstwirkenden Beeinträchtigung seines APR ausgesetzt ist.
  4. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt idR vor, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise schnell erledigt und effektiver Rechtsschutz iSd Art. 19 IV 1 GG insofern nicht auf andere Weise zu erlangen ist.
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6
Q

Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

A

Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz der Rechtsordnung, den Schutz von Individualrechtsgütern und den Schutz von grundlegenden Einrichtungen des Staates.

Die öffentliche Ordnung stellt wiederum alle ungeschriebenen Regelungen dar, die für ein friedliches gesellschaftliches Zusammenleben unerlässlich sind.

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7
Q

Auflösung von Normenkonflikten

A

Lex superior: Die höherrangige Norm verdrängt die niedrigere.

Lex posterior: Die jüngere Norm verdrängt die ältere.

Lex specialis: Die speziellere Norm verdrängt die allgemeinere.

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8
Q

Gesetz im formellen Sinne

A

Gesetz im formellen Sinne ist jedes Gesetz, das in einem Verfahren erlassen worden ist, welches von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen bestimmt ist und auch die entsprechende Form aufweist.

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9
Q

Gesetz im materiellen Sinne

A

Ist jede abstrakt generelle Regelung mit Außenwirkung.

(VA ist jede konkret individuelle Regelung bzw konkret generelle Regelung iSe Allgemeinverfügung)

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10
Q

Pressefreiheit Art. 5 I 2 GG schutzbereich

A

Die Presse umfasst alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Sachlich wird der gesamte Vorgang von der Erstellung von Presseerzeugnissen bis zu ihrer Verbreitung geschützt.

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11
Q

Moderner Eingriffsbegriff

A

Eingriff ist danach jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, dass unmittelbar oder mittelbar, durch Rechts- oder Realakt, final oder nicht in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift.

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12
Q

Grundrechtsfähigkeit von Gesellschaften und Vereinigungen (Beschwerdeberechtigung § 90 I BVerfGG)

A

Jedermann ist beschwerdeberechtigt, solange er/sie Träger von Grundrechten sein kann. Bei Gesellschaften udb Vereinigungen ist dies gem. Art. 19 III GG grubdsätzlich möglich, solange dies dem Wesen der Grundrechte nach möglich ist.

Nach der Lehre von dem personellen Substrat ist insofern auf die hinter der Organisation stehenden Personen und deren Grundrechte abzustellen.

Nach der Lehre von dem Wesensgehalt der Grundrechte ist auf eine grundrechtstypische Gefährdungslage der Organisation und damit die Organisation selbst abzustellen.

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13
Q

Zulässigkeit des Antrags nach § 80 V VwGO

A

I. Rechtswegeröffnung §§ 80 V 1, 40 I VwGO
II. Statthaftigkeit (§ 122 I, 88 VwGO)
–> Wiederherstellen/Anordnen der aufschiebenden Wirkung aus § 80 I VwGO bei Anfechtungsklagen in der Hauptsache. Beachte § 123 V VwGO subsidiär.
III. Antragsbefugnis § 42 II VwGO
IV. Allg. RSB
1. Vorheriger Antrag nötig? Grds. nein, außer § 80 VI VwGO (Argumento contrario). Außerdem Art. 19 IV GG.
2. Vorherige Klageerhebung?
Nein, vgl. § 80 V 2 VwGO.
3. Keine offensichtliche Unzulässigkeit in der Hauptsache (v.a. Verfristung).
IV. Parteien §§ 61, 62, 78 I VwGO
V. Zuständigkeit § 80 V 1 VwGO Gericht der Hauptsache

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14
Q

Aufbau Eilrechtsschutz § 123 VwGO

A

A. Rechtsweg §§ 123 II 1, 40 I VwGO
B. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit §§ 122 I, 88 VwGO
–> Subsidiarität zu §§ 80 f., 123 V VwGO
–> Abgrenzung: Sicherungsanordnung 123 S. 1 (status quo)
Regelungsanordnung 123 S. 2 (Regelung)
II. Antragsbefugnis § 42 II VwGO
–> Möglichkeit von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
III. Allg. RSB
1. Vorheriger Antrag bei Behörde idR nötig
2. Vorherige Erhebung der Klage nicht nötig 123 I 1
3. Keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache
4. (P) Keine Vorwegnahme der Hauptsache (außer für effektiven Rechtsschutz nötig Art. 19 IV GG)
IV. Parteibezogene VSS §§ 61, 62 VwGO
V. Zuständigkeit § 123 II VwGO

C. Weitere Dinge (Antragshäufung, etc.)

D. Begründetheit
–> richtiger Beklagter (78) sowie Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht §§ 123 III VwGO iVm 920, 294 ZPO

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15
Q

Abschleppfälle

A
  1. (P) Statthafte Klageart (VA-Qualität)
    –> insb. Problem der Bekanntgabe ind Abgrenzung zu Realakten
    –> heute h.M. wohl Realakte Arg.: Der komplizierten Figur der konkludenten Duldungsverfügung und folgend der fehlenden Bekanntgabe bei Abwesenden bedarf es bei einem existierenden Rechtsschutz gegen Realakte in Form der allg. FK nicht mehr.
  2. (P) Rechtsgrundlage für das Abschleppen:
    a) Art. 25 PAG Kritik: Dabei handelt es sich um eine RGL vornehmlich für VAe, dir allerdings einer Bekanntgabe bedürfen.

b) Art. 70 II, 25 PAG Arg.: Gerade wenn es sich um einen willensbeugenden Akt handelt, kann nicht von Art. 9 PAG ausgegangen werden, da es sich gerade um das Wesen des Vollstreckungsrechts handelt. Bei dem Verweis auf Art. 7-10 PAG handelt es sich insoweit um ein Versehen.
Kritik: Das es sich bei dem Verweis um ein Versehen handelt ist äußerst fragwürdig, insb. nach der PAG Novelle 2018, die genau solche redaktionellen Versehen korrigieren sollte.

c) Art. 9 PAG Arg.: Allein der Wortlaut des Art. 70 II PAG geht von einem systematischen Vorrang aus, sofern es sich bei der Ausführungshandlung um eine vertretbare Handlung handelt (+): Ersetzt rechtstreuen Willen des Bürgers.

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16
Q

Drittschutz einer Norm (§ 42 II VwGO)

A

Drittschutz liegt nach der Schutznormtheorie vor, wenn die Norm neben dem Schutz der Allgemeinheit zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen konkreter Dritter dient und der Kläger zu diesem Kreis Dritter gehört.

  1. Grundsätzlicher Individualrechtsschutz der Norm.
  2. Kläger Teil des geschützten Kreises.
17
Q

Rechtsschutz bei Konkurrentenklagen

A

Hier ist zwischen positiven und negativen Konkurrentenklagen anhand des Begehrens zu unterscheiden.

A. Bei negativen Konkurrentenklagen kommt nur eine Drittanfechtung des Bescheides eines Konkurrenten in Betracht. Problematisch ist insofern der Drittschutz iSd Schutznormtheorie (Art. 12, 3 GG).

B. Bei positiven Konkurrentenklagen wird grds. Zulassung iSd Verpflichtungsklage begehrt. Bei tatsächlichen Kapazitätsgrenzen ist insofern umstritten, ob auch eine Anfechtung der Zulassung der Konkurrentenzulassungen nötig ist:

  1. E.A. Fordert eine solche Anfechtung
    Arg.: Ansonsten fehlt gerade das RSB, da es sich bei der AK um eine Gestaltungsklagen und damit den effektivsten Rechtsschutz handelt
  2. BVerwG lässt eine bloße VK genügen, die bei Erfolg die Pflicht zur Aufhebung der Zulassung der Konkurrenten beinhaltet (Art 48, 49 BayVwVfG).
    Arg.: Effektiver Rechtsschutz ist nur gewährleistet, wenn dieser auch relativ einfach zu erreichen ist (Art. 19 IV). Dem Kläger ist es idR nicht zumutbar alle Zulassungen von Konkurrenten zu identifizieren und einzeln anzugreifen.
18
Q

Unbestimmte Revhtsbegriffe

A

Unbestimmte Rechtsbegriffe finden sich auf Tatbestandsseite und sind grubdsätzlich gerichtlich voll überprüfbar.
Auch Verwaltungsvorschriften, die unbestimmte Rechtsbegriffe im Innenverhältnis für Behördenentscheidungen definieren uns insofern die Verwaltung binden, sind daher durch das Gericht voll überprüfbar, wobei dies bei Prognoseentsheidungen jedenfalls für eine Willkürkontrolle bzw. Beurteilungsfehler gilt. Nach a.A. ist eine volle Überprüfbarkeit gegeben und es handelt sich lediglich ein antizipiert es Sachverständigengutachten.

Ausnahmen: Ein begrenzt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum der Behörden ergibt sich in folgenden Fallgruppen, in denen die Behörde eine höhere Sachnähe aufweist: Prüfungsentscheidungen, Eigenschaften von Personen, Gremienentscheidungen, Prognoseentscheidungen.

19
Q

Ermessen(-sfehler)

A

Der Ermessensspielraum der Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite ist nur begrenzt überprüfbar gem. § 114 S. 1 VwGO auf Ermessensüberschreitung und Ermessensfehler iSd Ermessensfehlerlehre.

Ermessensfehler sind danach: Ermessensnichtgebrauch, Heranziehungsdefizit und Abwägungsdefizit.

20
Q

Anfechtung von Nebenbestimmungen

A

Eine isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen ist grundsätzlich möglich (§ 131 I 1 VwGO “soweit”) (h.M.). Nur eine m.M. lehnt dies insb. bei ErmessensVA ab, da insofern das Gericht in das genuine Ermessen der Verwaltung eingreife.

Fraglich ist allerdings regelmäßig, ob es sich überhaupt um echte Nebenbestimmungen iSd § Art. 36 II BayVwVfG handelt. Die NB ist insofern in die Fallgruppen einzuordnen (Auflage zwingt, aber suspendiert nicht). Dabei ist insbesondere von der modifizierenden Auflage abzugrenzen, die dem Antrag des Klägers iSe “Nein, aber…” nicht entspricht. Eine Abänderung iSd klägerischen Begehrens ist dabei durch eine Gestaltung (AK) nicht möglich. Es bedarf vielmehr einer Versagungsgegenklage.

Zu beachten ist allerdings, dass NB und VA teilbar sein müssen.

21
Q

“Soweit… der Klage abgeholfen wird.” iSd Art. 50 BayVwVfG

A

Fraglich ist, was damit gemeint ist.

E.A. sieht den Tatbestand nur als erfüllt an, soweit die Klage des Dritten zulässig und begründet ist.
Arg.: Ansonsten überwiegt der Vertrauensschutz.

H.M. sieht den Tatbestand als erfüllt an, wenn dir Klage des Dritten zulässig ist und nicht offensichtlich unbegründet.
Arg.: Sobald eine zulässige Klage o.ä. anhängig ist, kann der Klagegegner nicht mehr schutzwürdig in seinem Vertrauen auf das Behalten der Sache sein.

22
Q

“Soweit… der Klage abgeholfen wird.” iSd Art. 50 BayVwVfG

A

Fraglich ist, was damit gemeint ist.

E.A. sieht den Tatbestand nur als erfüllt an, soweit die Klage des Dritten zulässig und begründet ist.
Arg.: Ansonsten überwiegt der Vertrauensschutz.

H.M. sieht den Tatbestand als erfüllt an, wenn dir Klage des Dritten zulässig ist und nicht offensichtlich unbegründet.
Arg.: Sobald eine zulässige Klage o.ä. anhängig ist, kann der Klagegegner nicht mehr schutzwürdig in seinem Vertrauen auf das Behalten der Sache sein.

23
Q

Frist nach Art. 48 IV BayVwVfG

A

Fraglich ist, ob es sich bei der Frist um eine Entscheidungsfrist oder eine Bearbeitungsfrist handelt.

Für eine Bearbeitungsfrist, die mit der Kenntnisnahme der neuen Tatsachen beginnt, spricht, dass ansonsten Art. 48 IV VwGO faktisch leerlaufe. Der Sinn und Zweck der Norm schnell Rechtssicherheit zu schaffen würde untergraben.

Für eine Entscheidungsfrist, die erst mit der Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen beginnt, spricht, dass Art. 48 BayVwVfG den Behörden gerade die Möglichkeit geben soll etwaige Fehler zu korrigieren. Insofern soll dort ein besonders ordentliches Arbeiten ermöglicht werden.

24
Q

Fristerfordernis bei der FFK 113 I 4 VwGO

A

E.A. fordert eine Frist gem. §§ 74 I, 58 II VwGO analog.
Arg.: Die FFK stellt nur eine Angestellte AK bzw. VK dar, die damit fristgebunden ist.

H.M. eine Frist für die FFK selbst ist nicht erforderlich.
Arg.: Der Sinn und Zweck der Frist einen VA in Bestandskräfte erwachsen zu lassen ist bei bereits erledigten VAe nicht erreichbar. Insofern ist eine genuine Frist für die FFK nicht nötig.

25
Q

Öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch (Prüfung)
Z.B. bei Äußerungen

A

I. RGL: Str. teilw. § 1004 BGB oder aber Art. 20 III GG oder aber die Grundrechte, kann aber dahinstehen

II. Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen
–> SB und Eingriff

III. Persönliche und zeitliche Betroffenheit

IV. Keine Duldungspflicht
–> z.B. Schranken und Schranken-Schranken

26
Q

Statthafte Klage im Kommunalverfassungsstreit (Str.)

A

E.A. nimmt eine allg. Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung an (Gestaltungsklage).
Arg.: Dies stellt bei der subsidiären FK die rechtsschutzintensiver Klage aufgrund ihrer Gestaltungswirkung dar.

H.M. nimmt eine FK an.
Arg.: Es bedarf keiner Gestaltung, da ein rechtswidriges Internum wie z.B. ein Beschluss auch ein rechtliches Nullum darstellt. Die FK ist somit einschlägig ähnlich wie bei der Nichtigkeit von VAe.

27
Q

Öffentlich rechtlicher FBA (VSS)

A

I. RGL: Str. §§ 1004, 861 BGB; Grundrechte; Sozialstaatsprinzip 20 III GG

II. Öffentlich rechtliches Handeln

III. Eingriff in subjektive Rechte

IV. rechtswidrige, unmittelbare, rechtsgrundlos anhaltende Folge
1. Kausalität
2. Rechtswidrigkeit
3. Anhalten der Rechtswidrigkeit der bestehenden Folge

V. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung

28
Q

Wirkung der Baugenehmigung (68), des Vorbescheids (71) und der Teilbaugenehmigung (70)

A

I. Dir Baugenehmigung hat für das Geprüfte Feststellungswirkung und ansonsten Gestaltungswirkung bzgl. des Baubeginns.

II. Bei der Teilbaugenehmigung beziehen diese Wirkungen sich nur auf einen Teil des Vorhabens.

III. Der Vorbescheid hat lediglich zeitlich begrenzte (70 S. 2) Feststellungswirkung hinsichtlich der geprüften Fragen.

29
Q

Nutzungsänderung iSd Art 55 BayBO sowie iSd § 29 BauGB

A

Eine Nutzungsänderung liegt vor, sofern sich durch eine andere Nutzung der Anlage die baulichen (1ff. BayBO) sowie bodenrechtlichen Anforderungen (1 VI BauGB) ändern.

30
Q

Dogmatische Einordnung Art. 68 I 2 BayBO

A

E.A. geht bei der Vorschrift von einem geregelten Fall fehlenden Sachenscheidungsinteresses aus. Folglich wäre Art. 68 I 2 BayBO nur einschlägig bei negativen Bescheidungen (Versagungen) und ein späteres Vorbringen im Prozess wäre nicht möglich.
Arg.: Dafür spricht die Gesetzesbegründung und der Wille des Gesetzgebers die Fälle des fehlenden Sachenscheidungsinteresses zu regeln.

H.M. geht von einem Ermessen der Behörde hinsichtlich des Prüfungsumfangs aus. Insofern wäre nach § 114 S. 2 VwGO grundsätzlich ein Nachschieben von Gründen aufgrund der Prozessökonomie möglich.
Arg.: Dafür spricht der Wortlaut und die Ausgestaltung des Art. 68 I 2 BayBO.

31
Q

Innenbereich § 34 BauGB

A

Der Innenbereich ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, der den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorkommenden Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organisch gewachsenen Siedlungsstruktur im Gebiet der Gemeinde ist.

32
Q

(Nachbar-) Drittschutz in Baurecht

A

Es ist zwischen generellen und partiellem Drittschutz zu unterscheiden:

I. Genereller Drittschutz liegt vor, wenn nach dem Sinn und Zweck der Norm auch Individualrechtsgüter geschützt werden sollen (Schutznormtheorie), z.B. Art. 6 BayBO; §§ 2-14 BauNVOiVm §§ 31, 34 II BauGB (Gebietserhaltungsanspruch).

II. Partieller Drittschutz liegt nur iVm dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem dingliche berechtigten Nachbarn vor und muss besonderen VSS genügen:
1. So muss es sich um einen qualifizierten schweren Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme handeln,
2. der Kläger muss individualisiert betroffen sein von dem Verstoß und
3. letztlich muss er auch schutzwürdig sein.
Z.B.: §§ 35 III Nr. 3, 6 BauGB; § 15 I 2 BauNVO; § 31 II BauGB; § 34 I1, IIIa Nr. 3 BauGB jeweils iVm Rücksichtnahmegebot.

33
Q

Passiver Bestandsschutz

A

VSS:
1. Rechtmäßigkeit der baulichen Anlage für eine nicht unerhebliche Zeit (3 Monate)
2. Fortdauernde/Andauernde Nutzung der Anlage zu dem damaligen Zweck.