ÖffR Definitionen Flashcards
Anwendbarkeit des europäischen Primärrechts (EUV; AEUV; GRC)
- Horizontal: Grundsätzlich keine direkte/unmittelbare Anwendung zwischen Privaten, aber iSd Effet utile jedenfalls eine mittelbare Drittwirkung iSe eu-rrchtskonformen Auslegung des Sekundärrechts im Lichte des Primärrechts.
- Vertikal: Auch hier aufgrund des Vertragscharakters des Primärrechts grds. keine unmittelbare Anwendung des Primärrechts zugunsten Dritter (Bürger). Ausnahmsweise kommt eine Anwendung in Betracht, wenn die Verträge Schutzwirkung für den Bürger entfalten sollen iSe Vertrages mit Schutzwirkung Dritter. Dafür bedarf es allerdings 3 Voraussetzungen:
A) Die Regelung muss hinreichend bestimmt/rechtlich vollkommen sein.
B) Weiterhin muss sie inhaltlich unbedingt sein, sodass kein Vorbehalt besteht.
C) Letztlich muss sich aus der Regelung eine Handlungs-/Unterlassungspflicht für den Mitgliedsstaat gegenüber dem Bürger ergeben.
Kollisionsregel bei Kollision von EU-Recht und nationalem Recht
EuGH: Der EuGH geht von einem uneingeschränkten Anwendungsvorrang des Unionsrechtes aus, nicht aber von einem Geltungsvorrang.
BVerfG: Das BVerfG geht grundsätzlich auch von einem Anwendungsvorrang aus. Ausnahmen bilden die ultra vires Kontrolle und die Identitätskontrolle.
A) Die ultra vires Kontrolle greift ein, wenn die EU gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung aus Art. 5 EUV Dinge regelt, die gerade dem Mitgliedsstaat aus seinem Staatskern heraus als Kompetenz zustehen.
B) Die Identitätskontrolle liegt vor, wenn das RU-Recht einen qualifizierten Eingriff in die durch Art. 79 III GG geschützten Rechtsgüter zulässt (Solange II).
Anwendbarkeit von sekundärem Unionsrecht
- Verordnungen: Gelten unmittelbar sowohl im Vertikal- als auch im Horizontalverhältnis.
- Richtlinien: Gelten grds. nicht unmittelbar, sondern durch ihre Umsetzungsakte, die wiederum richtlinienkonform auszulegen sind.
Ausnahme: I Vertikalverhältnis zum Staat kann sich über die VsD eine unmittelbare Wirkung ergeben, wenn
A) Die Richtlinie hinreichend rechtlich bestimmt/klar ist,
B) (zeitlich) unbedingt gilt,
C) dem Kläger durch sie subjektive Rechte gewährt werden
D) und eine rechtliche Verpflichtung des MS aus der Richtlinie hervorgeht.
(Feststellung eines) Rechtsverhältnisses
Ein Rechtsverhältnis ist jede rechtliche Beziehung einer Person zu einer Sache oder einer Person zu einer Person.
–> Eine solche kann z.b. in der Befugnis eines Hoheitsträgers zu Vornahme eines belastenden Realakten gesehen werden.
Qualifiziertes Feststellungsinteresse (Fallgruppen)
- Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses (nicht, wenn § 113 I 4 VwGO analog, denn kein Recht auf das sachnähere Gericht § 17 II 1 GVG mit umfassender Prüfungskompetenz)
- Wiederholungsgefahr ist bei hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass bei gegebenen Umständen eine gleichartige Maßnahme getroffen wir, gegeben.
- Rehabilitationsinteresse ist gegeben, wenn die angegriffene Maßnahme bei objektiver Betrachtung diskriminierenden Charakter hat bzw. der Kläger einer forstwirkenden Beeinträchtigung seines APR ausgesetzt ist.
- Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt idR vor, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise schnell erledigt und effektiver Rechtsschutz iSd Art. 19 IV 1 GG insofern nicht auf andere Weise zu erlangen ist.
Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz der Rechtsordnung, den Schutz von Individualrechtsgütern und den Schutz von grundlegenden Einrichtungen des Staates.
Die öffentliche Ordnung stellt wiederum alle ungeschriebenen Regelungen dar, die für ein friedliches gesellschaftliches Zusammenleben unerlässlich sind.
Auflösung von Normenkonflikten
Lex superior: Die höherrangige Norm verdrängt die niedrigere.
Lex posterior: Die jüngere Norm verdrängt die ältere.
Lex specialis: Die speziellere Norm verdrängt die allgemeinere.
Gesetz im formellen Sinne
Gesetz im formellen Sinne ist jedes Gesetz, das in einem Verfahren erlassen worden ist, welches von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen bestimmt ist und auch die entsprechende Form aufweist.
Gesetz im materiellen Sinne
Ist jede abstrakt generelle Regelung mit Außenwirkung.
(VA ist jede konkret individuelle Regelung bzw konkret generelle Regelung iSe Allgemeinverfügung)
Pressefreiheit Art. 5 I 2 GG schutzbereich
Die Presse umfasst alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Sachlich wird der gesamte Vorgang von der Erstellung von Presseerzeugnissen bis zu ihrer Verbreitung geschützt.
Moderner Eingriffsbegriff
Eingriff ist danach jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, dass unmittelbar oder mittelbar, durch Rechts- oder Realakt, final oder nicht in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift.
Grundrechtsfähigkeit von Gesellschaften und Vereinigungen (Beschwerdeberechtigung § 90 I BVerfGG)
Jedermann ist beschwerdeberechtigt, solange er/sie Träger von Grundrechten sein kann. Bei Gesellschaften udb Vereinigungen ist dies gem. Art. 19 III GG grubdsätzlich möglich, solange dies dem Wesen der Grundrechte nach möglich ist.
Nach der Lehre von dem personellen Substrat ist insofern auf die hinter der Organisation stehenden Personen und deren Grundrechte abzustellen.
Nach der Lehre von dem Wesensgehalt der Grundrechte ist auf eine grundrechtstypische Gefährdungslage der Organisation und damit die Organisation selbst abzustellen.
Zulässigkeit des Antrags nach § 80 V VwGO
I. Rechtswegeröffnung §§ 80 V 1, 40 I VwGO
II. Statthaftigkeit (§ 122 I, 88 VwGO)
–> Wiederherstellen/Anordnen der aufschiebenden Wirkung aus § 80 I VwGO bei Anfechtungsklagen in der Hauptsache. Beachte § 123 V VwGO subsidiär.
III. Antragsbefugnis § 42 II VwGO
IV. Allg. RSB
1. Vorheriger Antrag nötig? Grds. nein, außer § 80 VI VwGO (Argumento contrario). Außerdem Art. 19 IV GG.
2. Vorherige Klageerhebung?
Nein, vgl. § 80 V 2 VwGO.
3. Keine offensichtliche Unzulässigkeit in der Hauptsache (v.a. Verfristung).
IV. Parteien §§ 61, 62, 78 I VwGO
V. Zuständigkeit § 80 V 1 VwGO Gericht der Hauptsache
Aufbau Eilrechtsschutz § 123 VwGO
A. Rechtsweg §§ 123 II 1, 40 I VwGO
B. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit §§ 122 I, 88 VwGO
–> Subsidiarität zu §§ 80 f., 123 V VwGO
–> Abgrenzung: Sicherungsanordnung 123 S. 1 (status quo)
Regelungsanordnung 123 S. 2 (Regelung)
II. Antragsbefugnis § 42 II VwGO
–> Möglichkeit von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
III. Allg. RSB
1. Vorheriger Antrag bei Behörde idR nötig
2. Vorherige Erhebung der Klage nicht nötig 123 I 1
3. Keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache
4. (P) Keine Vorwegnahme der Hauptsache (außer für effektiven Rechtsschutz nötig Art. 19 IV GG)
IV. Parteibezogene VSS §§ 61, 62 VwGO
V. Zuständigkeit § 123 II VwGO
C. Weitere Dinge (Antragshäufung, etc.)
D. Begründetheit
–> richtiger Beklagter (78) sowie Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht §§ 123 III VwGO iVm 920, 294 ZPO
Abschleppfälle
- (P) Statthafte Klageart (VA-Qualität)
–> insb. Problem der Bekanntgabe ind Abgrenzung zu Realakten
–> heute h.M. wohl Realakte Arg.: Der komplizierten Figur der konkludenten Duldungsverfügung und folgend der fehlenden Bekanntgabe bei Abwesenden bedarf es bei einem existierenden Rechtsschutz gegen Realakte in Form der allg. FK nicht mehr. - (P) Rechtsgrundlage für das Abschleppen:
a) Art. 25 PAG Kritik: Dabei handelt es sich um eine RGL vornehmlich für VAe, dir allerdings einer Bekanntgabe bedürfen.
b) Art. 70 II, 25 PAG Arg.: Gerade wenn es sich um einen willensbeugenden Akt handelt, kann nicht von Art. 9 PAG ausgegangen werden, da es sich gerade um das Wesen des Vollstreckungsrechts handelt. Bei dem Verweis auf Art. 7-10 PAG handelt es sich insoweit um ein Versehen.
Kritik: Das es sich bei dem Verweis um ein Versehen handelt ist äußerst fragwürdig, insb. nach der PAG Novelle 2018, die genau solche redaktionellen Versehen korrigieren sollte.
c) Art. 9 PAG Arg.: Allein der Wortlaut des Art. 70 II PAG geht von einem systematischen Vorrang aus, sofern es sich bei der Ausführungshandlung um eine vertretbare Handlung handelt (+): Ersetzt rechtstreuen Willen des Bürgers.