Straftaten Flashcards

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1
Q

Diebstahl gemäß §242 (1) StGB

A

Sache:
= jeder körperliche Gegenstand i.S.d §90 BGB

> fremd:
= fremd ist eine Sache, wenn Sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist

> beweglich:
=beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.

> Wegnahme:
= ist der Bruch fremden Gewahrsams und dir Begründung neuen Gewahrsams

  1. Gewahrsam
    = ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache
  2. Gewahrsambruch
    = ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft ohne die Zustimmung des bisherigen Inhabers.
  3. Neuer Gewahrsam ist begründet
    = , wenn der Täter oder ein Dritter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ungehindert ausüben kann

> Absicht zur rechtswidrigen Zueignung:
= Die Zueignungsabsicht setzt sich zusammen aus dem Enteignungswillen und der Aneignungsabsicht

  1. Enteignungswillen
    = einen Enteignungswillen hat der Täter, wenn er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer auf Dauer von der Sache ausgeschlossen wird.
  2. Aneignungsbsicht
    = es kommt dem Täter darauf an, sich oder einen Dritten vorübergehend an die Position des Eigentümers zu setzen, um eine Sache beliebig wirtschaftlich nutzen zu können.
  3. Rechtswidrig
    = rechtswidrig ist die Zueignung, wenn der Täter keinen Rechtsanspruch nach dem BGB hat, keine Einwilligung des Eigentümers vorliegt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist.
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2
Q

Besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß §243(1) Nr.1 StGB

A

> Grunddelikt
1. Grundtatbestand gem. §242(1) StGB prüfen

> Schutzbereich
1. Gebäude

Oder

  1. Dienst- oder Geschäftsräume
    = Dienst oder Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die für den Dienst- / Geschäftsbetrieb bestimmt sind

Oder

  1. anderer umschlossener Raum
    = Hierunter versteht man jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr unbefugten Eindringens umgeben ist.

> Tathandlung

  1. Alternative: “Einbrechen”
    = Einbrechen ist die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines eines dem Diebstahl entgegenstehenden Hindernisses unter Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft oder Verletzung( Beschädigung) der
    Umschließung.

Oder

  1. Alternative: “ Einsteigen”
    = ist jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine nicht zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung.

Oder

  1. Alternative: “ Eindringen”
    = der Täter verschafft sich gegen den Willen des Berechtigten, durch in Bewegung setzen des Schließmachanismus Zutritt zu dem umschlossenen Raum.

Mit

Falschem Schlüssel:
= Ein Schlüssel ist falsch, wenn er nach dem Willen desjenigen, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, nicht zum Öffnen gewidmet ist.

Oder

> Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug
=Hierunter versteht man jedes Werkzeug, das den Schließmechanismus gegen die Bestimmung des Berechtigten in Bewegung setzt.

Oder

> Alternative: sich im Raum verborgen halten
= Hierunter versteht man das vorherige Verstecken zum Zwecke der späteren Diebstahlshandlung

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3
Q

Sachbeschädigung § 303 (1) StGB

A

> Sache
= Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand i.S.d §90 BGB.

> fremd
= fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

> Beschädigen
= ist die Einwirkung, die zu einer nicht ganz unerheblichen Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung führt.

   Oder

> Zerstören
= ist die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit einer Sache.

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4
Q

Sachbeschädigung §303 (2) StGB

= alle Schmiererreien, Graffiti, welche nicht abwaschbar sind

A

> Sache
=Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand i.S.d §90 BGB

> fremd
= fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

> Veränderung des Erscheinungsbildes

  1. Erscheinungsbild
    = das Erscheinungsbild umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers.
  2. Verändert
    = verändert ist eine Sache, wenn sie ander aussieht als zuvor

> unbefugt
= unbefugt ist eine Veränderung, wenn keine Erlaubnis oder Beauftragung durch einen Berechtigten oder berechtigte Stelle vorliegt.

> nicht nur unerheblich
= nicht nur unerheblich verändert sind Sachen, bei denen unmittelbar auf die Substanz eingewirkt wurde.

> nicht nur vorübergehend
= nicht nur vorübergehend sind Veränderungen, welche nicht ohne hohen Aufwand an Kosten, Zeit oder Mühe wieder behebbar sind.

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5
Q

Gemeinschädliche Sachbeschädigung
§304 (1) StGB

A

> Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen
= ein Öffentlicher Nutzen liegt vor, wenn ein Gegenstand im Rahmen seiner Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommt.

> beschädigen
= ist die Einwirkung auf eine Sache, die zu einer nicht ganz unerheblichen Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung führt.

Oder

> zerstören
= ist die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit einer Sache

> Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion

= Die öffentlichen Funktion wird beeinträchtigt, wenn der Zweck der Nutzung für die Allgemeinheit unterlaufen wird

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6
Q

Sachbeschädigung §304 (2) StGB

A

> Gegenstände, die dem Öffentlichen Nutzen dienen
Veränderung des Erscheinungsbildes
unbefugt
nicht nur unerheblich
nicht nur vorübergehend
Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion

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7
Q

Hausfriedensbruch § 123 (1) StGB

A

> Tatobjekt
1. Geschäftsräume
= sind Räumlichkeiten, die für den Geschäftsbetrib bestimmt sind

   Oder
  1. Befriedetes Besitztum
    = ist ein Bereich der nach außen erkennbar durch zusammenhängende Schutzwehren gegen unbefugtes Betreten abgegrenzt ist.Oder
  2. Abgeschlossener Raum zum öffentlichen Verkehr bestimmt

= befriedetes Besitztum , dass der Allgemeinheit zugänglich ist und dem öffentlichen Personen - und Güterverkehr dient

> eindringen
= ist das Betreten des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten ganz oder mit einem Teil des Körpers

 Oder 

> verweilen trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen

= Der Täter muss die Räumlichkeit zuerst befugt, also mit dem Willen des Berechtigten, Betreten haben und verlässt diese trotz Aufforderung nicht.

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8
Q

Besonders schwerer Fall des Diebstahls §243 (1) Nr.2 StGB

= nur, wenn etwas abgesperrt oder verschlossen ist.

A

> Grundtatbestand §242 (1) StPO

> Die Sache ist gesichert durch:
1. ein verschlossenes Behältnis

= ein verschlossenes Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und dieses umschließende Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und mit einer in Funktion gesetzten Schutzvorrichtung versehen ist.

Oder

  1. Eine andere Schutzvorrichtung

= Schutzvorrichtungen anderer Art sind technische Mittel, die geeignet sind, die Wegnahme zu verhindern.

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9
Q

Besonders schwerer Fall des Diebstahls §243(1) Nr. 3 und 6 StGB

A

> Grundtatbestand gem. §242(1) StGB

> Gewerbsmäßiger Diebstahl §243(1) Nr.3 StGB

= Gewerbsmäßig stiehlt, wer aus wiederholter Tatbegehung sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschafft.

> Hilflosigkeit §243(1) Nr.6 StGB

= Hilflosigkeit liegt vor, wenn das Opfer aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, sich gegen die seiner Sachherrschaft drohenden Gefahren zu schützen.

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10
Q

Körperverletzung §223(1) StGB

A

> Andere Person

= am SV herstellen, dass GES zweifelsfrei andere Person aus Sicht von Täter ist

>

  1. körperliche Misshandlung

= ist eine üble unangemessene Behandlung , durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird.

–> körperliches Wohlbefinden sind Schmerzen

–> körperliche Unversehrtheit ist z.B. Haare Abschneiden

Oder

>

  1. Gesundheitsschädigung

= ist die Hervorrufung oder Steigerung eines körperlichen oder seelischen Krankheitszustandes

Bsp : Hämatom, Hervorrufen eines Schocks

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11
Q

Gefährliche Körperverletzung §224(1) Nr.2 StGB

A

> Grundtatbestand gemäß §223(1) StGB prüfen

>

  1. Verwendung einer Waffe

= Eine Waffe ist ein beweglicher Gegenstand, der tatsächlich geeignet und dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen.

Bsp: Schreckschusspistole, Schusswaffe

Oder

>

  1. Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs

= ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und in seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

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12
Q

Gefährliche Körperverletzung §224 (1) Nr.3 StGB

A

> Grundtatbestand gemäß §223(1) StGB prüfen

> hinterlistiger Überfall

= planmäßigen, listiges Verdecken der wahren Absichten des Täters,um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren vor einem plötzlichen Angriff auf das unvorbereitete Opfer.

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13
Q

Gefährliche Körperverletzung §224(1) Nr.4 StGB

A

> Grundtatbestand gemäß §223(1) StGB prüfen

> gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten

= gemeinschaftlich wird die KV begangen, wenn bei ihr mindestens zwei Personen durch einverständliches aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie dem Verletzten am Tatort unmittelbar gegenüberstehen.

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14
Q

Gefährliche Körperverletzung §224 (1) Nr.5 StGB

A

> Grundtatbestand gemäß §223(1) StGB prüfen

> mittels einer das Leben Gefährdungen Behandlung

= die Art und Weise der Handlung ist nach den konkreten Umständen geeignet, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.

Subs: Wenn etwas z.B gegen den Kopf sich richtet

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15
Q

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte §113(1) StGB

A

> Amtsträger

= gem. §11(1) Nr.2 lit. a StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist.

Subs: kein SV- Bezug

> zur Vollstreckung von Gesetzen berufen

= Amtsträger sind berechtigt Maßnahmen gegen Personen oder Sachen zu treffen, die notfalls mit Zwang durchgesetzt werden können.

Subs: Durchsetzung Maßnahme bei Wiederstand

> bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung

=Hier ist eine polizeirechtliche oder strafprozessuale Vollstreckungshandlung innerhalb einer Maßnahme gemeint, die unmittelbar
bevorsteht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist.

Subs: subsumieren dass Vollstreckungshandlung

> Widerstand

=Widerstand ist jedes aktive Verhalten gegenüber dem Vollstreckungsbeamten,
dass bezweckt, die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren.

> mit Gewalt oder Gewaltdrohung

  1. mit Gewalt

Gewalt ist jede mittelbare oder unmittelbare Einwirkung auf den Beamten mit dem Ziel Widerstand zu leisten.

Oder

  1. durch Drohung mit Gewalt

Drohung mit Gewalt ist die Ankündigung der Anwendung von Gewalt.

> Tatbestandsannex

—> rechtmäßige Dienstausübung nach §113(3) StGB

Subs:

-sachliche Zuständigkeit
-örtliche Zustandigkeit
-zur Vornahme der
Volstreckungshandlung
ermächtigt
-wesentliche Förmlichkeiten wurde beachtet
-Ermessen wurde
pflichtgemäß ausgeübt
am SV feststellen
- Verhältnismäßigkeit eingehalten

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16
Q

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte §113(2) StGB

A

>

  1. Grundtatbestand §113(1) StGB prüfen

Für §113(2) Nr.1 StGB:

> Waffe

= Eine Waffe ist ein beweglicher Gegenstand, der tatsächlich geeignet und dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen.

Bsp: Schreckschusspistole, Schusswaffe

Oder

>

  1. gefährliches Werkzeug

= ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und
in seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

> mitführen

= mitgeführt werden Sachen, wenn die Person unmittelbaren Zugriff darauf hat und jederzeit in der Lage ist, davon Gebrauch zu machen.

Für §113() Nr.3 StGB:

> gemeinschaftlich

= gemeinschaftlich wird der Widerstand begangen, wenn bei diesem mindestens zwei Personen durch einverständliches und aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie dem Vollstreckungsbeamten am Tatort unmittelbar gegenüber stehen.

>

  1. Tatbestandsannex

–> rechtmäßige Diebstausübung nach §113(3) StGB

Subs:

Subs:

-sachliche Zuständigkeit
-örtliche Zustandigkeit
-zur Vornahme der
Volstreckungshandlung
ermächtigt
-wesentliche Förmlichkeiten wurden beachtet
-Ermessen wurde
pflichtgemäß ausgeübt
am SV feststellen
- Verhältnismäßigkeit eingehalten

17
Q

Täglicher Angriff auf Polizeibeamte §114(1) StGB

A

> Amtsträger

=Gem. § 11INr. 2 lit. a StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist.

> zur Vollstreckung von Gesetzen berufen

= Der Amtsträger ist berechtigt
Maßsnahmen gegen Personen
oder Sachen zu treffen, die notfalls mit Zwang durchgesetzt werden können.

Subs: nicht anhand des SV subsumieren

> bei einer Diensthandlung

= Eine Diensthandlung ist jedes hoheitliche und schlicht hoheitliche Tätigkeiten des Amtsträgers.

  1. Schlicht hoheitlich= Streife laufen
  2. Hoheitlich= Maßnahmen

> tätlicher Angriff

= ein täglicher Angriff ist jede feindselige Aktion, die sich gegen den Körper des Amtsträger richtet, ohne Rücksicht auf Erfolg.

> Tatbestandsannex

–> rechtmäßige Dienstausübung nach §113(3) i.V.m §114(3) StGB

Subs:

  1. Sachliche Zuständigkeit
  2. Örtliche Zuständigkeit
  3. Zur Vornahme der Vollstreckungshandlung berechtigt(3.1)
  4. Formvorschriften beachtet
  5. Pflichtgemäßes Ermessen beachtet
  6. Verhältnismäßigkeit beachtet
18
Q

Tätlicher Angriff auf Polizeibeamte §114(2) StGB

A

>

  1. Grundtatbestand §114(1) StGB prüfen

> 2.
Für §113(2) Nr.1 StGB:

> Waffe

= Eine Waffe ist ein beweglicher Gegenstand, der tatsächlich geeignet und dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen.

Bsp: Schreckschusspistole, Schusswaffe

Oder

>

  1. gefährliches Werkzeug

= ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und
in seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

> mitführen

= mitgeführt werden Sachen, wenn die Person unmittelbaren Zugriff darauf hat und jederzeit in der Lage ist, davon Gebrauch zu machen.

Für §113() Nr.3 StGB:

> gemeinschaftlich

= gemeinschaftlich wird der Widerstand begangen, wenn bei diesem mindestens zwei Personen durch einverständliches und aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie dem Vollstreckungsbeamten am Tatort unmittelbar gegenüber stehen.

>

  1. Tatbestandsannex

–> rechtmäßige Diebstausübung nach §114(3) i.V.m §113(3) StGB

Subs:

-sachliche Zuständigkeit
-örtliche Zustandigkeit
-zur Vornahme der
Volstreckungshandlung
ermächtigt(3.1)
-Formvorschriften beachtet
-Ermessen wurde
pflichtgemäß ausgeübt
am SV feststellen
- Verhältnismäßigkeit eingehalten

19
Q

Urkundenfälschung §267 (1) StGB

A

>

  1. TBM
    Urkunde :

= Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung , die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen und die ihren Aussteller erkennen lässt.

  • Bestandsfunktion
  • Beweisfunktion
  • Garantiefunktion

>

  1. TBM
  • unechte Urkunde herstellen
    §267(1) 1. Alt. StGB :

= Eine unechte Urkunde wird hergestellt, wenn sie nicht vom scheinbaren Aussteller stammt

Oder

  • echte Urkunde verfälschen
    §267(1) 2. Alt. StGB :

= Eine Verfälschung ist jede unbefugte nachträgliche Änderung der Beweisrichtung und des Inhalts einer Urkunde , so dass diese etwas Anderes aussagt als vorher.

Oder

  • Unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen §267 (1) 3. Alt. StGB :
  1. Unecht/ verfälscht

• Unecht
= Eine Urkunde ist unecht , wenn bei ihr der Anschein erweckt wird, dass sie von einer anderen Person als dem tatsächlichen Austeller stammt.

Oder

• verfälscht

= Eine Verfälschung ist jede unbefugte nachträgliche Änderung der Beweisrichtung und des Inhalts einer Urkunde, so dass diese etwas Anderes aussagt als vorher.

  1. Gebrauch
    = gebraucht wird die Urkunde, wenn sie dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird , dass er von dessen Inhalt Kenntnis erlangen kann.

>

  1. TBM
    Zur Täuschung im Rechtsverkehr :

= dies ist zutreffend , wenn der Täter bei einem anderem einen Irrtum über die Echtheit der Urkunde erregen und den Getäuschten zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will.

20
Q

Raub gemäß §249 StGB

A

> fremde bewegliche Sache
= Eine fremde bewegliche Sache ist jeder körperliche Gegenstand unabhängig von seinem Aggregatszustand i.S.d §90 BGB, der nicht im Alleineigentum des Täters steht bzw. nicht herrenlos ist und tatsächlich von einem Ort weggeschafft werden kann.

> Wegnahme:
= ist der Bruch fremden Gewahrsams und dir Begründung neuen Gewahrsams

  1. Gewahrsam
    = ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache
  2. Gewahrsambruch
    = ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft ohne die Zustimmung des bisherigen Inhabers.
  3. Neuer Gewahrsam ist begründet
    = , wenn der Täter oder ein Dritter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ungehindert ausüben kann

> Absicht der rechtswidrigen Zueignung :

= Die Zueignungsabsicht setzt sich zusammen aus dem Enteignungswillen und der Aneignungsabsicht.

  1. Enteignungswillen

= einen Enteignungswillen hat der Täter, wenn er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer auf Dauer von der Sache ausgeschlossen wird.

  1. Aneignungsabsicht

= es kommt den Täter darauf N sich oder einen Dritten zumindest vorübergehend an die Position des Eigentümers zu setzen , um die Sache beliebig insbesondere wirtschaftlich nutzen zu können.

  1. Rechtswidrig
    = rechtswidrig ist die Zueignung, wenn er Täter keinen Anspruch nach dem BGB hat und keine Einwilligung des Eigentümers vorliegt.

> Einsatz eines Raubmittels :

  1. Durch Anwendung von Gewalt gegen eine Person

= Gewalt ist jede körperliche Kraftentfaltung , durch die ein körperlich empfundenen Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

Oder

  1. Durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben

= Hierunter versteht man das in Aussichtstellen einer nicht unerheblichen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit
/ Tötung die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in aller nächsten Zeit zu erwarten ist, falls nicht abwehrend eingegriffen wird.

> Finalzusammenhang :

=Die Gewalt oder Drohung müssten eingesetzt werden um die Wegnahme zu ermöglichen