Straftaten Flashcards
Diebstahl gemäß §242 (1) StGB
Sache:
= jeder körperliche Gegenstand i.S.d §90 BGB
> fremd:
= fremd ist eine Sache, wenn Sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist
> beweglich:
=beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.
> Wegnahme:
= ist der Bruch fremden Gewahrsams und dir Begründung neuen Gewahrsams
- Gewahrsam
= ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache - Gewahrsambruch
= ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft ohne die Zustimmung des bisherigen Inhabers. - Neuer Gewahrsam ist begründet
= , wenn der Täter oder ein Dritter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ungehindert ausüben kann
> Absicht zur rechtswidrigen Zueignung:
= Die Zueignungsabsicht setzt sich zusammen aus dem Enteignungswillen und der Aneignungsabsicht
- Enteignungswillen
= einen Enteignungswillen hat der Täter, wenn er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer auf Dauer von der Sache ausgeschlossen wird. - Aneignungsbsicht
= es kommt dem Täter darauf an, sich oder einen Dritten vorübergehend an die Position des Eigentümers zu setzen, um eine Sache beliebig wirtschaftlich nutzen zu können. - Rechtswidrig
= rechtswidrig ist die Zueignung, wenn der Täter keinen Rechtsanspruch nach dem BGB hat, keine Einwilligung des Eigentümers vorliegt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß §243(1) Nr.1 StGB
> Grunddelikt
1. Grundtatbestand gem. §242(1) StGB prüfen
> Schutzbereich
1. Gebäude
Oder
- Dienst- oder Geschäftsräume
= Dienst oder Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die für den Dienst- / Geschäftsbetrieb bestimmt sind
Oder
- anderer umschlossener Raum
= Hierunter versteht man jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr unbefugten Eindringens umgeben ist.
> Tathandlung
- Alternative: “Einbrechen”
= Einbrechen ist die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines eines dem Diebstahl entgegenstehenden Hindernisses unter Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft oder Verletzung( Beschädigung) der
Umschließung.
Oder
- Alternative: “ Einsteigen”
= ist jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine nicht zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung.
Oder
- Alternative: “ Eindringen”
= der Täter verschafft sich gegen den Willen des Berechtigten, durch in Bewegung setzen des Schließmachanismus Zutritt zu dem umschlossenen Raum.
Mit
Falschem Schlüssel:
= Ein Schlüssel ist falsch, wenn er nach dem Willen desjenigen, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, nicht zum Öffnen gewidmet ist.
Oder
> Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug
=Hierunter versteht man jedes Werkzeug, das den Schließmechanismus gegen die Bestimmung des Berechtigten in Bewegung setzt.
Oder
> Alternative: sich im Raum verborgen halten
= Hierunter versteht man das vorherige Verstecken zum Zwecke der späteren Diebstahlshandlung
Sachbeschädigung § 303 (1) StGB
> Sache
= Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand i.S.d §90 BGB.
> fremd
= fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
> Beschädigen
= ist die Einwirkung, die zu einer nicht ganz unerheblichen Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung führt.
Oder
> Zerstören
= ist die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit einer Sache.
Sachbeschädigung §303 (2) StGB
= alle Schmiererreien, Graffiti, welche nicht abwaschbar sind
> Sache
=Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand i.S.d §90 BGB
> fremd
= fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
> Veränderung des Erscheinungsbildes
- Erscheinungsbild
= das Erscheinungsbild umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers. - Verändert
= verändert ist eine Sache, wenn sie ander aussieht als zuvor
> unbefugt
= unbefugt ist eine Veränderung, wenn keine Erlaubnis oder Beauftragung durch einen Berechtigten oder berechtigte Stelle vorliegt.
> nicht nur unerheblich
= nicht nur unerheblich verändert sind Sachen, bei denen unmittelbar auf die Substanz eingewirkt wurde.
> nicht nur vorübergehend
= nicht nur vorübergehend sind Veränderungen, welche nicht ohne hohen Aufwand an Kosten, Zeit oder Mühe wieder behebbar sind.
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
§304 (1) StGB
> Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen
= ein Öffentlicher Nutzen liegt vor, wenn ein Gegenstand im Rahmen seiner Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommt.
> beschädigen
= ist die Einwirkung auf eine Sache, die zu einer nicht ganz unerheblichen Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung führt.
Oder
> zerstören
= ist die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit einer Sache
> Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion
= Die öffentlichen Funktion wird beeinträchtigt, wenn der Zweck der Nutzung für die Allgemeinheit unterlaufen wird
Sachbeschädigung §304 (2) StGB
> Gegenstände, die dem Öffentlichen Nutzen dienen
Veränderung des Erscheinungsbildes
unbefugt
nicht nur unerheblich
nicht nur vorübergehend
Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion
Hausfriedensbruch § 123 (1) StGB
> Tatobjekt
1. Geschäftsräume
= sind Räumlichkeiten, die für den Geschäftsbetrib bestimmt sind
Oder
- Befriedetes Besitztum
= ist ein Bereich der nach außen erkennbar durch zusammenhängende Schutzwehren gegen unbefugtes Betreten abgegrenzt ist.Oder - Abgeschlossener Raum zum öffentlichen Verkehr bestimmt
= befriedetes Besitztum , dass der Allgemeinheit zugänglich ist und dem öffentlichen Personen - und Güterverkehr dient
> eindringen
= ist das Betreten des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten ganz oder mit einem Teil des Körpers
Oder
> verweilen trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen
= Der Täter muss die Räumlichkeit zuerst befugt, also mit dem Willen des Berechtigten, Betreten haben und verlässt diese trotz Aufforderung nicht.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls §243 (1) Nr.2 StGB
= nur, wenn etwas abgesperrt oder verschlossen ist.
> Grundtatbestand §242 (1) StPO
> Die Sache ist gesichert durch:
1. ein verschlossenes Behältnis
= ein verschlossenes Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und dieses umschließende Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und mit einer in Funktion gesetzten Schutzvorrichtung versehen ist.
Oder
- Eine andere Schutzvorrichtung
= Schutzvorrichtungen anderer Art sind technische Mittel, die geeignet sind, die Wegnahme zu verhindern.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls §243(1) Nr. 3 und 6 StGB
> Grundtatbestand gem. §242(1) StGB
> Gewerbsmäßiger Diebstahl §243(1) Nr.3 StGB
= Gewerbsmäßig stiehlt, wer aus wiederholter Tatbegehung sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschafft.
> Hilflosigkeit §243(1) Nr.6 StGB
= Hilflosigkeit liegt vor, wenn das Opfer aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, sich gegen die seiner Sachherrschaft drohenden Gefahren zu schützen.
Körperverletzung §223(1) StGB
> Andere Person
= am SV herstellen, dass GES zweifelsfrei andere Person aus Sicht von Täter ist
>
- körperliche Misshandlung
= ist eine üble unangemessene Behandlung , durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird.
–> körperliches Wohlbefinden sind Schmerzen
–> körperliche Unversehrtheit ist z.B. Haare Abschneiden
Oder
>
- Gesundheitsschädigung
= ist die Hervorrufung oder Steigerung eines körperlichen oder seelischen Krankheitszustandes
Bsp : Hämatom, Hervorrufen eines Schocks
Gefährliche Körperverletzung §224(1) Nr.2 StGB
> Grundtatbestand gemäß §223(1) StGB prüfen
>
- Verwendung einer Waffe
= Eine Waffe ist ein beweglicher Gegenstand, der tatsächlich geeignet und dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen.
Bsp: Schreckschusspistole, Schusswaffe
Oder
>
- Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs
= ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und in seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.
Gefährliche Körperverletzung §224 (1) Nr.3 StGB
> Grundtatbestand gemäß §223(1) StGB prüfen
> hinterlistiger Überfall
= planmäßigen, listiges Verdecken der wahren Absichten des Täters,um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren vor einem plötzlichen Angriff auf das unvorbereitete Opfer.
Gefährliche Körperverletzung §224(1) Nr.4 StGB
> Grundtatbestand gemäß §223(1) StGB prüfen
> gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten
= gemeinschaftlich wird die KV begangen, wenn bei ihr mindestens zwei Personen durch einverständliches aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie dem Verletzten am Tatort unmittelbar gegenüberstehen.
Gefährliche Körperverletzung §224 (1) Nr.5 StGB
> Grundtatbestand gemäß §223(1) StGB prüfen
> mittels einer das Leben Gefährdungen Behandlung
= die Art und Weise der Handlung ist nach den konkreten Umständen geeignet, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.
Subs: Wenn etwas z.B gegen den Kopf sich richtet
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte §113(1) StGB
> Amtsträger
= gem. §11(1) Nr.2 lit. a StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist.
Subs: kein SV- Bezug
> zur Vollstreckung von Gesetzen berufen
= Amtsträger sind berechtigt Maßnahmen gegen Personen oder Sachen zu treffen, die notfalls mit Zwang durchgesetzt werden können.
Subs: Durchsetzung Maßnahme bei Wiederstand
> bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung
=Hier ist eine polizeirechtliche oder strafprozessuale Vollstreckungshandlung innerhalb einer Maßnahme gemeint, die unmittelbar
bevorsteht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist.
Subs: subsumieren dass Vollstreckungshandlung
> Widerstand
=Widerstand ist jedes aktive Verhalten gegenüber dem Vollstreckungsbeamten,
dass bezweckt, die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren.
> mit Gewalt oder Gewaltdrohung
- mit Gewalt
Gewalt ist jede mittelbare oder unmittelbare Einwirkung auf den Beamten mit dem Ziel Widerstand zu leisten.
Oder
- durch Drohung mit Gewalt
Drohung mit Gewalt ist die Ankündigung der Anwendung von Gewalt.
> Tatbestandsannex
—> rechtmäßige Dienstausübung nach §113(3) StGB
Subs:
-sachliche Zuständigkeit
-örtliche Zustandigkeit
-zur Vornahme der
Volstreckungshandlung
ermächtigt
-wesentliche Förmlichkeiten wurde beachtet
-Ermessen wurde
pflichtgemäß ausgeübt
am SV feststellen
- Verhältnismäßigkeit eingehalten