Maßnahmen Präventiv Flashcards
Generalklausel gemäß §14 (1) BPolG
3- Schichtige-Polizeigefahr + Subsidiarität
> konkrete Gefahr
= ist eine Sachlage, die beim ungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens, einen Schadenseintritt an einem Rechtsgut in naher Zukunft hinreichend wahrscheinlich macht.
> Öffentliche Sicherheit/ Ordnung
= ist der Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen vor Schäden, die den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates, den Individualrechtsgütern, den Universalrechtsgütern und dem Schutz der gesamten Rechtsordnung drohen.
> Aufgabenbereich der BPol
= Hierunter fallen alle präventiven Maßnahmen der BPol gem. §1-7 BPolG.
> Subsidiarität
Formvorschriften:
1. Maßnahme benennen §41 VwVfG
2. Grund benennen §39 VwVfG
3. RBB auf Nachfrage machen §68 VwGO
Platzverweis gemäß §38 BPolG
3- Schichtige- Polizeigewalt
> konkrete Gefahr
öffentliche Sicherheit/ Ordnung
Aufgabenbereich der BPol
Formvorschriften:
1. Maßnahme nennen §41VwVfG
2. Grund nennen §39 VwVfG
3. RBB auf Nachfrage §68 VwGO
4. Nur vorübergehend: -bis dreischichtige Polizeigefahr abgewehrt und max. 24H
5. Beförderungspflicht DB AG §10 AEG
Verhältnismäßigkeit §15(1) BPolG
> Geeignet
= geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie objektiv Zwecktauglich ist das Polizeiliche Ziel zu erreichen
- Was ist Polizeiliches Ziel?
- Taugt Maßnahme dieses Ziel zu erreichen?
> Erforderlich
=von mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, welche die Allgeinheit oder den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigt.
- Habe ich die mindeste Maßnahme gewählt?
- Gibt es eine mildere Maßnahme?
> Angemessen
= Die Folgen einer polizeilichen Maßnahme müssen im angemessen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
- In welche Grundrechte wird eingegriffen?
- Welche stehen dem gegenüber?
- Was überwiegt?
- Geringe Dauer der Maßnahme
- Geringe Intensität
- Gefahr/ Straftat selbst verursacht
- Maßnahme somit im angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck
Erhebung personenbezogener Daten §21(1)BPolG
> personenbezogene Daten i.S.d §46 (1) BDSG
= sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder Bestimmungen natürlichen Person sowie alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Subs. : Aussehen, Verhalten, Zugehörigkeit zu Gruppierungen
> Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung
= Die Erforderlichkeit der Erhebung der bestimmten personenbezogenen Daten ist dann gegeben, wenn die BPol ihre Aufgabe §1-7 BPolG ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.
> Subsidiarität
= Ein Rückgriff auf diese Befugnis ist nur dann möglich, wenn keine weiteren Maßnahmen zur Datenerhebung nach §21(2) - §28a BPolG in Betracht kommt.
Formvorschriften:
1. Maßnahme nennen §41 VwVfG
2. Grund nennen §39 VwVfG
3. RBB auf Nachfrage §68 VwGO
4. Offenheits/Unmittelbarheitsgrundsatz §21(2) S.1 BPolG
5. Datenerhebung erfolgt aus öffentlichen/ Nicht öffentlichen Stellen §21(2) S.2 StPO
6. verdeckte Datenerhebung § 21(3)S.3 BPolG
7. Hinweispflichten §21(4) BPolG
Befragung §22(1) BPolG
> Tatsachen rechtfertigen die Annahme ,dass sachdienliche Angaben gemacht werden können
= Tatsachen sind gesicherte Eekenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter SV existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Subs.:
1. Wiedergabe SV
2. Warum können Angaben gemacht werden?
> sachdienliche Angaben
= sind jede die Aufgaben der BPol unterstützenden oder fördernden Informationen, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen oder erleichtern.
Subs.:
1. Was kann uns die Person sagen?
2. Ist das Gesagte einsatzförderlich?
> Zur Erfüllung einer präventiven Aufgabe der BPol
= Die Erhebung personenbezogener Daten dient der Erfüllung einer präventiven bundespolizeilichen Aufgabe, wenn ohne die entsprechende Datenerhebung die Aufgabe §§ 1-7 BPolG nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.
Subs.:
1. Sachliche Zuständigkeit
Formvorschriften:
1. Maßnahme benennen §41 VwVfG
2. Grund benennen §39 VwVfG
3. RBB auf Nachfrage machen §68 VwGO
4. Verpflichtende Angaben §22(2) BPolG
5. Zeugenrechte, Auskunftsverweigerung, Zweckbindungsgebot §22(3) BPolG
6. Keine verbotenen Vernehmungsmethoden, kein Zwang § 22(4) BPolG
Idf zur Abwehr einer Gefahr §23 (1) Nr.1, (3) BPolG
konkrete Gefahr
= ist eine Sachlage, die beim ungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens, einen Schadenseintritt an einem Rechtsgut in naher Zukunft hinreichend wahrscheinlich macht.
> Öffentliche Sicherheit/ Ordnung
= ist der Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen vor Schäden, die den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates, den Individualrechtsgütern, den Universalrechtsgütern und dem Schutz der gesamten Rechtsordnung drohen.
> Aufgabenbereich der BPol
= Hierunter fallen alle präventiven Maßnahmen der BPol gem. §1-7 BPolG.
+ bei Durchsuchung zum Auffinden von Ausweispapieren und Mitnahme zur Dienststelle
> Idf nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar
Formvorschriften:
1. Maßnahme nennen §41 VwVfG
2. Grund nennen §39 VwVfG
3. RBB auf Nachfrage §68 VwGO
4. Offenheits/ Unmittelbarheitsgrundsatz gemäß § 21(3)S.1,3 BPolG
5. Bei Festhalten §23(3) S.4 BPolG beachten
§23 BPolG Idf im Überblick
> §23(1) Nr.1 BPolG i.V.m (3)S.? BPolG
= Zur Abwehr einer Gefahr(3-schichtige- Polizeigefahr)
Bsp: T läuft nachts mit Brecheisen Richtung FAA
> Art.8 SGK i.V.m §23(1) Nr.2 i.V.m (3)S.? BPolG
= Idf bei Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
Bsp: Flughafen
> Art. 23 SGK i.V.m §23(1) Nr.3 1. Alternative i.V.m (3)S.? BPolG
= Verhinderung/ Unterbindung der unerlaubten Einreise
Bsp: Schleusungen 30km Bereich
> Art. 23 SGK i.V.m §23(1) Nr. 3
2. Alternative i.V.m (3) S.? BPolG
= Verhütung von Straftaten im 30km Bereich
> §23(1) Nr.4 BPolG i.V.m (3) S.? BPolG
= Idf aufgrund einer Gefährsungslage/ personenbezogener Anhaltspunkte
Bsp: Einstufung HBF HH als gefährdetes Objekt—-»> Idf Fußballfan
> §23(1) Nr.5 BPolG i.V.m (3) S.? BPolG
= Schutz privater Rechte
Bsp: “ Kaffeeschüttfall”
> §23(4) BPolG
= Überprüfung von Berechtigungsscheinen
Bsp: Waffen aushändigen lassen
> §23(5) BPolG
= Einlass/ - Berechtigungskontrolle bei Einrichtungen Bpol, Amtssitze eines Verfassungsorgans/ Ministeriums
Bsp: Wache am AFZ Bamberg
Idf an /in gefährdeten Objekten §23(1) Nr.4 BPolG i.V.m (3) BPolG
> Aufenthalt in oder in unmittelbarer Nähe eines Objektes i.S.d §23(1) Nr.4 BPolG
= Einrichtungen/Anlagen:
1. Der BPol §1(3) BPolG
2. Der Eisenbahn des Bundes §3 BPolG
3. Die dem Luftverkehr dienen §4 BPolG
4. Des Amtssitzes eines Ministeriums/ Verfassungsorgans §5 BPolG
5. An einer Grenzübergangsstelle
§61 BPolG
Subs.: am SV feststellen
> Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten verübt werden sollen
= Tatsachen sind gesicherte Eekenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter SV existiert oder mit WS zu erwarten ist.
Subs.: Was kann aufgrund der Gefährdungslage passieren?
> dadurch unmittelbare Gefährdung von Personen im/ am Objekt oder Objektgefährdung
Subs.: am SV feststellen, ob durch Straftat Personen im/am Objekt gefährdet oder das Objekt selbst
> Erforderlichkeit aufgrund einer Gefährdungslage/ personenbezogener Anhaltspunkte
- aufgrund personenbezogener Anhaltspunkte :
= Personenbezogene Anhaltspunkte sind konkrete auf den Einzelfall bezogene Erkenntnisse/ Hinweise und beziehen sich auf eine ganz bestimmte Person
- aufgrund einer Gefährdungslage:
= Die Gefährdungslage beschreibt die Polizeiliche Lage des Einsatzgebietes zum Zeitpunkt des Einschreitens.
Formvorschriften:
1. Maßnahme nennen §41 VwVfG
2. Grund nennen §39 VwVfG
3. RBB auf Nachfrage §68 VwGO
4. Offenheits / - Unmittelbarheitsgrundsatz §21(3)S.1,3 BPolG
5. Bei festhalten nach §23(3)S.4 BPolG muss §40(1) BPolG beachtet werden
§47 Nr.1 BPolG Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
§47 Nr.1 BPolG
=zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
- Gegenwärtige Gefahr
- Ein schädigendes Ereignis hat bereits begonnen oder steht mit an Sicher grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor.
- Für die öffentliche Sicherheit
- Hierunter versteht man den Schutz der Allgemeinheit/ des Einzelnen vor Schäden die dem Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates, den Individualrechtsgütern, Universalrechtsgütern drohen und der geschriebenen Rechtsordnung drohen.
- Im Aufgabenbereich der BPol
- Hierunter fallen alle präventiven Maßnahmen der BPol nach §1-7 BPolG
§47 Nr.2 BPolG Sicherstellung zum Schutz privater Rechte
Vgl. Zu §1(4) BPolG
> Gefahr :
- des Verlustes der SacheOder
- Der Beschädigung der SacheUnd
> Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt kann nicht anders vor Verlust oder Beschädigung der Sache geschützt werden.
§47 Nr.3 BPolG Sicherstellung bei Freiheitsentziehungen
Festhalten
= hierunter versteht man alle repressiven als auch präventiven Freiheitsentziehungen.
Subs: feststellen ob präventiv( BPolG) oder anderer Rechtsvorschrift
Und
> führt die Sache mit sich
= Mitgeführt werden Sachen werden Sachen, wenn die Person unmittelbaren Zugriff darauf hat und jederzeit in der Lage ist, davon Gebrauch zu machen.
Und
> Sache kann verwendet werden, um:
- Sich zu töten/ verletzen
- Leben/Gesundheit anderer schädigen
- Fremde Sache beschädigen
- Sich oder anderen Flucht zu ermöglichen/ erleichtern
Formvorschriften §47 Nr.1-3 BPolG
Maßnahme nennen §41 VwVfG
2. Grund nennen §39 VwVfG
3. RBB auf Nachfrage §68 VwGO
4. Verwaltungsgericht §48 BPolG
5. Sicherstellungsprotokoll an PGÜ aushändigen §48(2) BPolG
6. Kennzeichnungspflicht §48(4) BPolG
7. Verwertung § 49 BPolG
§43(1) Nr.1 BPolG Durchsuchung v. Personen zur Eigensicherung
> Festhalten einer Person
= unter dem Begriff versteht man alle präventiven/ repressiven Freiheitsentziehungen
Subs.:
-Person kann festgehalten werden nach:
- Nach dem BPolG
Oder
- Anderen Rechtsvorschriften ( StPO)
§43(1) Nr.2 BPolG Durchsuchung von Personen (präventiv)
> Tatsachen
= Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter SV tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
> mitgeführte Sachen
- Sache:
= Eine Sache ist jeder körperlicher Gegenstand i.S.d §90 BGB - Mitführen:
= mitgeführt werden Sachen, wenn die Person unmittelbaren Zugriff darauf hat und jederzeit in der Lage ist, davon Gebrauch zu machen.
> Sicherstellung:
= Die Durchsuchung bezweckt das Auffinden solcher Sachen, die aus i.S.d §47 BPolG sichergestellt werden dürfen.
§43(1) Nr.3 BPolG Durchsuchung von Personen
> Person befindet sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand:
= Die Person ist nicht oder nicht mehr in der Lage, einen freien Willensentschluss zu fassen oder diesem Entschluss entsprechend zu handeln.
Oder!
> die Person befindet sich in einer hilflosen Lage:
= Eine Person ist in einer hilflosen Lage, wenn sie nicht aus eigener Kraft oder mit eigenen Mitteln imstande ist, einer Gefahr für Leib und Leben zu begegnen.